Schutzumfang der abstrakten Farbmarke


Examensarbeit, 2008

45 Seiten, Note: befriedigend


Leseprobe


Gliederung:

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Rechtlicher Rahmen für den markenrechtlichen Schutz der Farbe
I. Begriff der abstrakten Farbmarke
1. Abstrakte Einfarbenmarke
2. Abstrakte Mehrfarbenmarke
II. Nationaler Markenschutz
III. Internationaler Markenschutz

C. Schutzfähigkeit abstrakter Farbmarken
I. Markenfähigkeit
1. Abstrakte Unterscheidungseignung
a) Meinungsstand in der Literatur
b) Eintragungspraxis und Rechtsprechung
c) Stellungnahme
2. Selbstständigkeit und Einheitlichkeit der Marke
3. Schranken des § 3 II MarkenG
II. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 MarkenG
1. Grafische Darstellbarkeit gemäß § 8 I MarkenG
a) Zur Einfarbenmarke
b) Zur Mehrfarbenmarke
aa) Präventiver Ansatz
bb) Liberal-verbaler Ansatz
cc) Entscheidung des EuGH: „Heidelberger Bauchemie“
2. Konkrete Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis
a) Zur fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 II Nr. 1 MarkenG
aa) Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur
bb) Kritik und Stellungnahme
b) Zum Freihaltebedürfnis nach § 8 II Nr. 2 MarkenG
aa) Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur
bb) Kritik und Stellungnahme
3. Übliche Bezeichnung gemäß § 8 II Nr. 3 MarkenG
4. Verkehrsdurchsetzung
5. Unüberwindbare Schutzhindernisse gemäß § 8 II Nrn. 4-10 MarkenG
III. Marken kraft Verkehrsgeltung sowie notorischer Bekanntheit
1. Verkehrsgeltung, § 4 Nr. 2 MarkenG
2. Notorietät, § 4 Nr. 3 MarkenG

D. Schutzumfang von abstrakten Farbmarken nach dem MarkenG
I. Verletzungstatbestände
1. Identitätsschutz
a) Zur Zeichenidentität
b) Zur Waren- oder Dienstleistungsidentität
c) Fazit Identitätsschutz
2. Verwechslungsschutz
a) Zur Verwechslungsgefahr
b) Zur Zeichenidentität oder –ähnlichkeit
aa) Ähnlichkeit des Farbtons
bb) Ähnlichkeit der Erscheinungsform
cc) Fazit Verwechslungsgefahr
c) Zur Waren- und Dienstleistungsidentität oder –ähnlichkeit
d) Zur Kennzeichnungskraft
e) Zur Wechselwirkung der Beurteilungskriterien
3. Schutz bekannter Marken
a) Zur bekannten Marke
b) Zeichen- und Produktähnlichkeit
c) Benutzung in unlauterer Weise
d) Zusammenfassung
II. Schranken des Markenschutzes gemäß §§ 20 ff. MarkenG
1. Beschreibende Angaben, § 23 MarkenG
2. Rechtserhaltende Benutzung, §§ 25, 26 MarkenG
III. Maßnahmen zur Durchsetzung des Markenschutzes
1. Maßnahmen gegen die Eintragung
a) Widerspruch, § 42 MarkenG
b) Löschung, § 51 MarkenG
2. Maßnahmen gegen Benutzung, § 14 MarkenG
IV. Markenschutz nach anderen Vorschriften, § 2 MarkenG

E. Fazit

Literaturverzeichnis:

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Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Marken als Kennzeichen von Waren und Dienstleistungen regieren seit jeher die Welt der Konsumgüter. Im Zeitalter der Globalisierung mit einer inzwischen unüberschaubaren Fülle beliebig austauschbarer Produkte bieten Kennzeichen Orientierung und Identifikation.[1] Marken sind deshalb in der Kundenkommunikation eines modernen Marketings nicht mehr weg zu denken. „Wenn Sie nachts um zwei Uhr aufgeweckt werden und man sagt Ihnen das Stichwort Nivea, dann antworten Sie: weiß-blau, typischer Schriftzug, Duft, Taktilität, weiße Creme, vielleicht sogar Mutterliebe oder Strand. Das sind die inneren Bilder, die fest in Ihnen verankert sind. Fazit: Marken leben im Bewusstsein des Verbrauchers und die Intensität dieses Lebens entscheidet über den Erfolg auf dem Markt.“[2] Die Marke wird damit zum Träger der Produktdifferenzierung und des Kundenvertrauens in die Produktqualität eines Unternehmens.

Marken im Sinne des Markenschutzes können praktisch alle Arten von Kennzeichen eines verkehrsfähigen Wirtschaftsguts sein; auch Farben zählen dazu. Der Zeichenträger Farbe ist ein wesentliches Element kommunikativer Gestaltung von Kundenbeziehungen, denn der Verwendung von Farben wird eine große Wirkungskraft für die menschliche Bildverarbeitung beigemessen. Die Wirkung von Farben kann so nachhaltig sein, dass sie bis in die medizinische Verhaltenstherapie reicht.[3] Farben vermitteln im richtigen Kontext vielfältigste Assoziationen. So wird z.B. die Farbe Grün in unserer Kultur als besonders angenehm erlebt, während die stärkste Erregungswirkung von der Farbe Rot ausgeht. Angesichts dieser Wirkungsbreite von Farben ist es also nicht erstaunlich, dass sie auch als sog. abstrakte Farbmarken „isolierter“ oder „konturloser“ Farben[4] zur Markenkommunikation eingesetzt werden.

Zielsetzung dieser Arbeit ist die Analyse und Beschreibung des Schutzumfangs dieser abstrakten Farbmarken. Im nachfolgenden Kapitel wird zunächst der aktuelle Rechtsrahmen zum Schutz von Marken am Beispiel der abstrakten Farbmarke erläutert. Daran anschließend ist der Schutzgegenstand und seine Voraussetzungen genau zu bestimmen und die Schutzfähigkeit abstrakter Farben als Marken nach dem deutschen Markenrecht zu untersuchen. Hieraus leitet sich der Schutzumfang ab, der den Schwerpunkt dieser Arbeit bildet. Ein Fazit zur Bedeutung abstrakter Farbmarken schließt die Untersuchung ab.

B. Rechtlicher Rahmen für den markenrechtlichen Schutz der Farbe

Die Rechtsordnung kann nicht die vielfältigen Funktionen einer Marke unter markenstrategischen Gesichtpunkten schützen.[5] Die Marke im Rechtssinne gehört vielmehr zu den zentralen Kennzeichenrechten, die die Qualität eines Produktes herausstellen und auf die Unternehmensherkunft hinweisen. Ihrer Rechtsnatur nach ist die Marke ein Immaterialgüterrecht, das ein Ausschließlichkeitsrecht für den Inhaber begründet. Das Markengesetz verleiht dem Markeninhaber ein ausschließliches Benutzungs- und Verbietungsrecht gegenüber anderen Teilnehmern des Wirtschaftsverkehrs, welches als gewerbliches Eigentum frei übertragbar ist und auch lizenziert werden kann. Im Gegensatz zum Marketing ist das Kennzeichen im Verhältnis zum Gegenstand der Kennzeichnung (Ware, Dienstleistung, Unternehmen) ein selbstständiges Rechtsgut. Wegen ihrer herausragenden Bedeutung im Wettbewerb sind Marken nicht nur national, sondern auch auf europäischer und internationaler Ebene geschützt.

I. Begriff der abstrakten Farbmarke

Das deutsche MarkenG gibt keine gesetzliche Definition des Markenbegriffs. Nach seinem § 3[6] können als Marke alle Zeichen für Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens geschützt werden, die geeignet sind, diese von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Damit wird positiv die Herkunft des Produkts gekennzeichnet (Herkunftsfunktion) und negativ eine Abgrenzung zu anderen Anbietern gezogen (Unterscheidungsfunktion).[7] Neben geläufigen Markenformen in Gestalt von Wörtern oder Bildern[8] können u.a. auch Farben und Farbzusammenstellungen als sonstige Markenform Markenschutz erlangen. Nicht gemeint sind damit Bild-, Wort- und andere Marken in farblicher Gestaltung. Zur Marke wird die Farbe selbst als konturlose Erscheinung. Die sog. abstrakte Farbmarke als sonstige Markenform weist keine greifbare Form auf, ihrer Natur nach ist sie zwar farbbestimmt, jedoch konturunbestimmt.[9] Man unterscheidet hierbei Einfarbenmarken und Mehrfarbenmarken.

1. Abstrakte Einfarbenmarke

Die abstrakte Einfarbenmarke besteht aus einem Farbton. Meist ist sie als Hintergrundfarbe oder als Hausfarbenmarke anzutreffen. Bekannte Beispiele sind das Magenta der Telekom sowie das Lila von Milka. Die wirtschaftliche Bedeutung einer solchen Hausfarbe lässt sich leicht an den Geldbeträgen ermessen, die zum Erhalt und zum Schutz dieser Farbmarke ausgegeben werden: Milka ist der Farbton Lila jedes Jahr über 50 Mio. € wert.[10]

2. Abstrakte Mehrfarbenmarke

Für abstrakte Mehrfarbenmarken entsteht eine besondere Komplexität aus dem Zusammenspiel mehrerer Farben. Bereits zwei Farben bieten ein großes Spektrum unterschiedlicher Einsatzformen. So ist z.B. für die Farbkombination rot/grün jede Mischform von einer vorwiegend roten Zusammenstellung bis hin zu einer vorwiegend grünen Erscheinung denkbar. Im Regelfall werden die Farben in einer bestimmten Anordnung verwendet, damit die Mehrfarbenmarke überhaupt Kennzeichnungsfunktion erlangt. Bekannte Beispiele sind die Hausfarben der Mineralölkonzerne.

II. Nationaler Markenschutz

Am 1.1.1995 trat das MarkenG zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (MRL) in Kraft. Im Rahmen dieser Umsetzung wurde das deutsche Markenrecht grundlegend reformiert.[11] Während dem zuvor geltenden Warenzeichengesetz (WZG) von 1936 der Schutz rein abstrakter Farben fremd war und eine Unterscheidungskraft per se verneint wurde,[12] folgt das MarkenG einem weiten Zeichenverständnis und setzt den von der MRL vorgegebenen weiten Zeichenbegriff um. In der beispielhaften Aufzählung des § 3 werden ausdrücklich Farben und Farbzusammenstellungen als markenfähige Zeichen genannt.

III. Internationaler Markenschutz

Die nationale Markenrechtsordnung wirkt territorial und schottet die heimischen Märkte ab. Dies ist ein Zustand, der für einen freien zwischenstaatlichen Handel mit Markenwaren im EG-Binnenmarkt unvereinbar ist. Der Schutz nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) überwindet diese territoriale Beschränkung des nationalen Markenschutzes und schafft ein selbstständiges supranationales Rechtssystem, das neben der nationalen Marke besteht und Markenschutz auf alle EG-Mitgliedstaaten erstreckt.[13] Der Schutz nach der GMV ist eingetragenen Marken vorbehalten. Im Gegensatz zum MarkenG nennt die GMV Farben nicht explizit. Allerdings liegt auch ihr ein weiter Zeichenbegriff zugrunde, so dass abstrakte Farbmarken erfasst werden. Eine Eintragung erfolgt für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft und wird vom HABM in Alicante vorgenommen.[14] Wegen der Übereinstimmung des MarkenG mit der GMV sind Rückgriffe auf Erkenntnisse zur Gemeinschaftsmarke möglich.

Das völkerrechtliche Dachabkommen für den gewerblichen Rechtsschutz ist die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ). Für den internationalen Markenschutz von besonderer Bedeutung ist als ein Nebenabkommen zur PVÜ das Madrider Markenabkommen (MMA). Das MMA ermöglicht i.S. anstelle einer Einzelanmeldung nationaler Marken die einheitliche internationale Registrierung beim internationalen Büro in Genf und vereinfacht damit eine parallele Markenanmeldung mit nur einer Hinterlegung. Anders als bei der GMV entsteht also kein supranationales Schutzrecht.[15] Da für das MMA stets das jeweilige nationale Recht maßgeblich ist, liefert es keine oder nur rechtsvergleichende Erkenntnisse zum Schutz abstrakter Farbmarken. Diese Untersuchung beschränkt sich auf den Schutz abstrakter Farbmarken nach dem deutschen MarkenG.

C. Schutzfähigkeit abstrakter Farbmarken

Der Schutzgegenstand abstrakter Farbmarken ergibt sich bei der Registermarke aus der Eintragung sowie bei Benutzungsmarken und Notorietätsmarken aus der Verkehrsauffassung.

I. Markenfähigkeit

Nach § 3 I sind alle unterscheidungsfähigen Zeichen als Marke schutzfähig. Wie die Aufzählung und das Wort „insbesondere“ erkennen lassen, sind die genannten Beispiele nicht abschließend zu verstehen. Farben und Farbzusammenstellungen werden sogar ausdrücklich erwähnt.

1. Abstrakte Unterscheidungseignung

Als selbstständiges Kennzeichen müsste eine konturlose Farbe die Eigenschaft haben, auf die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens hinzuweisen und von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Dies wird als die Fähigkeit eines Zeichens zur abstrakten Unterscheidungseignung bezeichnet.

a) Meinungsstand in der Literatur

Die Meinung in der Literatur zur Zeichen- und Markenfähigkeit abstrakter Farbmarken ist uneinheitlich. Ein Teil spricht Farben bereits die Eignung ab, ein selbständiges Herkunftszeichen zu sein. Der geschäftliche Verkehr sei eben nicht daran gewöhnt, Farben und Farbkombinationen als Herkunftshinweis aufzufassen.[16] Vielmehr seien Farben nur als Eigenschaft einer Sache zu begreifen, so dass ihnen eine präzise Bedeutung ausschließlich im Rahmen einer Form (Verpackung) oder einer bestimmten Abbildung zukomme.[17] Die überwiegende Ansicht geht demgegenüber von einem offenen Markenbegriff aus und stellt vor allem auf den eindeutigen Wortlaut von § 3 I ab.[18] Außerdem wird auf die internationale Entwicklung eines offenen Markenschutzes sowie die vermehrte Bedeutung von Farben als Werbemittel verwiesen.[19]

b) Eintragungspraxis und Rechtsprechung

Das Markenamt[20] vertritt nach einer anfangs sehr eintragungsfreudigen Praxis[21] inzwischen eine äußerst restriktive Haltung gegenüber Farbmarken, die auch das BPatG zunächst bestätigt hat.[22] Anders entschied der BGH, der in seiner Grundsatzentscheidung zur Markenfähigkeit abstrakter Farbmarken ausführt, Farben und Farbzusammenstellungen müssten ebenso wie jedes andere Zeichen die allgemeinen Voraussetzungen der Markenfähigkeit erfüllen.[23] Mit Hinweis auf die MRL sei eine Einschränkung jedenfalls nicht zu begründen.[24] Eine abschließende Klärung der Markenfähigkeit von Farben erfolgte durch den EuGH als bindende Auslegungsinstanz.[25] Danach ist Farbe für gewöhnlich zwar nur eine bloße Eigenschaft von Gegenständen. Je nach Zusammenhang könne Farbe aber auch als Zeichen verwendet werden. Dies sei gerade in Bezug auf Waren und Dienstleistungen zumindest nicht auszuschließen.[26] Zweifel äußert der EuGH jedoch gegenüber der Fähigkeit von Farben, Informationen über die Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu übermitteln. Dennoch werden Situationen für denkbar erachtet, in denen auch Farben dieser Herkunftsfunktion gerecht werden. Insgesamt steht der EuGH der abstrakten Farbmarke eher skeptisch gegenüber, relativiert aber Bedenken mit dem Hinweis auf besondere Fälle, in denen die Markenfähigkeit von Farben vorstellbar wären und bejaht im Ergebnis die abstrakte Unterscheidungseignung.

c) Stellungnahme

Wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, sollen dem MarkenG „alle Zeichen ohne Einschränkungen“ für den formalen Schutz zugänglich sein.[27] Die Unterscheidungseignung ist danach erst zu verneinen, wenn auch die geringste Herkunftskennzeichnung ausgeschlossen ist.[28] Selbst vehemente Kritiker billigen Farbe die Eigenschaft zu, Informationen zu übermitteln.[29] Mit Rücksicht auf ein weites Zeichenverständnis verbieten sich weitergehende Anforderungen an abstrakte Farbmarken ebenso wie an andere Markenformen. Die abstrakte Unterscheidungskraft ist deshalb bei abstrakten Farbmarken nicht von vornherein ausgeschlossen und grundsätzlich zu bejahen.

2. Selbstständigkeit und Einheitlichkeit der Marke

Eine Farbmarke muss darüber hinaus die allgemeinen Grundsätze der Markenfähigkeit erfüllen.[30] Nicht markenfähig ist eine Farbe, die einen funktionell notwendigen Bestandteil des Produkts darstellt, d.h. gesetzlich bestimmt oder technisch bedingt ist.[31] Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit muss die Marke auch einen geschlossenen Gesamteindruck vermitteln und als einheitliches Markenzeichen verstanden werden.[32] Für Farbmarken folgt daraus kein Hindernis, weil eine Farbe regelmäßig einheitlich wirkt.

3. Schranken des § 3 II MarkenG

Der weitreichende Kreis schutzfähiger Zeichen erfährt nach § 3 II Einschränkungen bei Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen. Gemeint sind damit, wie aus dem Wortlaut von § 3 I „ Form einer Ware“ ersichtlich ist, Warenformen und Warenverpackungsformen, die üblicherweise nicht als Herkunftshinweis wirken. Formen sind nur dann unterscheidungskräftig, wenn sie besondere Merkmale aufweisen, die nicht aus der Art der Ware resultieren oder die über die technisch-funktionellen sowie wertbildenden Merkmale der Ware deutlich hinausgehen. Deshalb sind warenbedingte (Nr. 1), technisch bedingte (Nr. 2) oder wertbedingte (Nr. 3) Formen grundsätzlich nicht markenfähig. Zumindest teilweise wird eine direkte oder analoge Anwendung auf Farben und Farbkombinationen verlangt.[33] Gegen eine direkte Anwendung spricht jedoch der Wortlaut der Vorschrift und die Tatsache, dass es sich um eine Ausnahmeregelung handelt. Da Farbmarken mit den Grundsätzen der Selbstständigkeit und Einheitlichkeit zu vereinbaren sind und § 3 II eine Konkretisierung dieser Grundsätze darstellt, besteht auch keine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte. Die Schranken des § 3 II stehen somit der Markenfähigkeit abstrakter Farben nicht entgegen.

II. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 MarkenG

Die Eintragung eines Kennzeichens als Registermarke setzt die Abwesenheit absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 voraus, die von Amts wegen bei der Registrierung zu berücksichtigen sind. Fraglich und zu prüfen ist, ob und wieweit abstrakte Farbmarken diesen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

1. Grafische Darstellbarkeit gemäß § 8 I MarkenG

§ 8 I verlangt die grafische Darstellbarkeit der Marke, die weder im MarkenG noch in der MRL näher definiert wird. Nach Sinn und Zweck dient die grafische Darstellbarkeit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Registereintrags und der Veröffentlichung im Markenblatt. Der Registereintrag ist konstitutiv für den Schutzgegenstand der Marke und bildet die Grundlage im Rahmen von Markenverfahren.[34] Auch die Markenrecherche bei der Eintragung neuer Marken setzt ein aussagefähiges Markenregister voraus. Im Ergebnis muss also die grafische Darstellung präzise den Schutzgegenstand der Marke beschreiben.[35]

a) Zur Einfarbenmarke

Der Aufbau von abstrakten Farbmarken setzt nach der Rechtsprechung des EuGH voraus, dass die Wiedergabe des Zeichens in einer Weise erfolgt, die eine genaue Identifizierung insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen ermöglicht.[36] Hiernach muss die Darstellung der abstrakten Farbmarke „klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv“ sein.[37] Zur Bestimmung des Farbtons genügt weder die wörtliche Beschreibung noch die Einreichung eines Farbmusters. Einen Ausweg bietet jedoch nach EuGH die Benutzung international anerkannter Kennzeichnungscodes, wie z.B. Pantone, HKS oder RAL.[38] Für Einfarbenmarken bietet diese Vorgehensweise eine pragmatische Lösung und erfüllt die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes.

b) Zur Mehrfarbenmarke

Probleme treten jedoch wegen der für die Eintragung erforderlichen Bestimmtheit auf, wenn die abstrakte Farbmarke aus mehreren Farben zusammengesetzt ist. Hier zeigt sich in Judikatur und Schrifttum kein einheitlicher Meinungsstand.

aa) Präventiver Ansatz

Als präventiver Ansatz wird der Versuch verstanden, den Schutzgegenstand möglichst präzise zu formulieren, um Markenstreitigkeiten vorzubeugen. Verständlicherweise sind es vor allem DPMA und BPatG, die diese restriktive Haltung gegenüber abstrakten Farbmarken verfolgen. So forderte das BPatG Mindestkriterien für die grafische Darstellbarkeit abstrakter Mehrfarbenmarken.[39] Es wurde und wird zur Gewährleistung des Herkunftshinweises ein gleich bleibender Eindruck für den Verkehr verlangt, der die Anordnung und Verteilung der Farben schon im Registereintrag erkennen lässt.

bb) Liberal-verbaler Ansatz

Der liberal-verbale Ansatz stellt keine über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Anforderungen. Es genügt die grafische Darstellung mittels eines anerkannten Farbklassifikationssystems. Nach BGH verfehlen zusätzliche Einschränkungen der Farbrelation und –verteilung das Wesen der abstrakten Farbmarke und stufen diese zu einer Bildmarke ab.[40] Auch das überwiegende Schrifttum geht von diesem Ansatz aus und bejaht die Bestimmtheit: Schutzgegenstand einer Mehrfarbenmarke seien die Farben in jeder erdenklichen Ausführung.[41] Korrektur und Klärung bleiben danach dem Einzelfall insbesondere im Verletzungsprozess vorbehalten.

cc) Entscheidung des EuGH: „Heidelberger Bauchemie“

Das Erfordernis grafischer Darstellbarkeit stellt sich ebenso nach der MRL (Art. 2). Der EuGH hat in zwei Grundsatzentscheidungen festgestellt, dass abstrakte Mehrfarbenmarken ergänzend zu den Anforderungen an Einfarbenmarken eine systematische Anordnung der Farbbestandteile benötigen, um den Schutzgegenstand genau zu bestimmen.[42] Wie eine systematische Anordnung darzustellen ist, bleibt nach EuGH allerdings offen. Sieht man den präventiven Ansatz durch den EuGH bestätigt, könnte dafür auf die Maßstäbe des BPatG zurückgegriffen werden. Allerdings geht dann ein gewisses Mehr an Bestimmtheit zulasten der Abstraktheit einer Farbmarke, deren Besonderheit gerade in der Konturlosigkeit liegt.

2. Konkrete Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis

Ist demnach die grafische Darstellbarkeit operational lösbar, so ergeben sich wesentliche Schutzhindernisse für die Eintragung abstrakter Farbmarken nach § 8 II, der Art. 2 und 3 MRL umsetzt und im Allgemeininteresse die Wettbewerbsfreiheit durch markenschutzfreie Bereiche sichern will.

a) Zur fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 II Nr. 1 MarkenG

Marken, denen für die zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, sind von der Eintragung ausgeschlossen.[43] Als unterscheidungskräftig gilt dabei ein Markenzeichen nur, wenn es geeignet ist, im Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen verstanden zu werden.[44] Im Unterschied zur abstrakten Unterscheidungseignung wird hier ein konkreter Bezug auf die konkreten Produkte verlangt.[45]

aa) Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur

Die konkrete Unterscheidungskraft abstrakter Farbmarken hat in Rechtsprechung und Literatur zu einer kontroversen Diskussion geführt. Vom restriktiven Standpunkt des DPMA und BPatG kommt der abstrakten Farbmarke regelmäßig keine Unterscheidungskraft zu, da der geschäftliche Verkehr grundsätzlich Farben nicht als Kennzeichen versteht und als betrieblichen Herkunftshinweis nur in besonderen Ausnahmefällen auffasst.[46] Anders und großzügiger der BGH, dem zufolge Farben die grundsätzliche Eignung besitzen, die Herkunft eines Produkts zu kennzeichnen.[47] Vermittelnd restriktiv stellt sich die Rechtsprechung des EuGH dar, der für die konkrete Unterscheidungskraft abstrakter Farbmarken außergewöhnliche Umstände reklamiert.[48] Ähnlich wie DPMA und BPatG wird angenommen, der aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher sei grundsätzlich nicht an die Unternehmensidentifizierung durch Farben gewöhnt. Zusätzlich begründet der EuGH seine Einstellung mit dem Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit der Farben für andere Wirtschaftsteilnehmer.[49] Auch die Literatur bietet kein einhelliges Meinungsbild. Farben dienen hiernach primär als dekorative Werbe- und Gestaltungsmittel und nur in besonderen Fällen als Herkunftshinweis.[50] Andere Stimmen kritisieren dieses restriktive Verständnis und plädieren für ein freizügigeres Markenverständnis, welches die konkrete Unterscheidungskraft auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung nur in begründeten Ausnahmefällen verneint.[51] Eine Vielzahl vermittelnder Auffassungen hält unabhängig von der Verkehrsdurchsetzung zumindest eine konkrete Unterscheidungskraft abstrakter Farbmarken für möglich.[52]

bb) Kritik und Stellungnahme

Die formellen Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit abstrakter Farbmarken, die für die restriktive Entscheidungspraxis von DPMA und BPatG bestimmend sind, müssen dem offenen Markenverständnis des MarkenG gerecht werden. Eine Begründungslinie, dass der geschäftliche Verkehr aufgrund einer Fülle von Farben eine abstrakte Farbmarke generell nicht als betrieblichen Herkunftshinweis erkennt, kann angesichts dieser gesetzgeberischen Intension nicht überzeugen.[53] Die Praxis zeigt am Beispiel der Benutzungsmarke kraft Verkehrsgeltung, dass der Geschäftsverkehr durchaus gewöhnt ist, Farben einem Unternehmen zu zuordnen. Eine konkrete Unterscheidungskraft ist somit nicht von vornherein ausgeschlossen.

b) Zum Freihaltebedürfnis nach § 8 II Nr. 2 MarkenG

Große Bedeutung haben als weiteres absolutes Schutzhindernis die unter den Begriff des Freihaltebedürfnisses[54] in § 8 II Nr. 2 zusammengefassten Zeichen und Angaben zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen, die häufig einer Markeneintragung entgegen stehen. Sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch zum Schutz des freien Wettbewerbs sichert dieses Schutzhindernis, dass produktbeschreibende Angaben nicht zum schutzfähigen Markenzeichen hochstilisiert werden. Zwischen konkreter Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis bestehen Überschneidungen im Einzelfall. Dies darf jedoch nicht dazu führen, beide Gesichtspunkte miteinander zu vermengen.[55]

aa) Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur

Die Eintragungs- und Entscheidungspraxis verfolgt auch hier gegenüber Farbmarken ein restriktives Vorgehen. Die Bedenken zur konkreten Unterscheidungskraft werden kumulativ durch den Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses verstärkt. Hierbei wird auf die begrenzte Anzahl vorhandener Farben sowie auf das geringe Unterscheidungsvermögen der Durchschnittsverbraucher hingewiesen und für Farben ein grundsätzliches Freihaltebedürfnis angenommen.[56] Anders dem gegenüber der BGH, der den Standpunkt vertritt, dass ein Freihaltebedürfnis an Farben für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung üblicher Verwendungsgewohnheiten zu begründen ist.[57] Außerdem, so der BGH, sei bei geringen Schutzanforderungen auch nur ein eng begrenzter Schutzumfang anzuerkennen. Auf schutzwürdige Interessen der Mitbewerber wird unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr im Markenverfahren Rücksicht genommen.[58] Die Meinungen im Schrifttum sind ebenfalls geteilt. Während zum einen auf die große Anzahl verfügbarer Farbabstufungen verwiesen wird[59], hebt ein anderer Teil auf das begrenzte Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen des Abnehmerkreises ab und bejaht für Farben ein Freihaltebedürfnis.[60]

bb) Kritik und Stellungnahme

Der Begriff des Freihaltebedürfnisses geht auf § 4 II Nr. 1 WZG zurück. Nach früherer Rechtsprechung bezweckte diese Regelung, jede Behinderung der Allgemeinheit am freien Gebrauch beschreibender Angaben zu vermeiden. Obwohl der Begriff der gleiche geblieben ist, haben sich die Inhalte im Lichte des neuen MarkenG grundlegend geändert. Danach sind nur noch solche Zeichen freizuhalten, die erwiesenermaßen als Merkmalsbezeichnung dienen können und die sich auf die Produktmerkmalsbezeichnung beschränken.[61] Beinhaltet eine angemeldete Farbmarke nur eine produktbeschreibende Angabe, ist also die Eintragung aufgrund von § 8 II Nr. 2 zu verwehren, es sei denn das Bedürfnis der Allgemeinheit (Freihaltebedürfnis) an der Benutzung dieser Marke kann ausgeschlossen werden.[62] Bei einer angemeldeten Farbmarke ist zunächst zu prüfen, ob ihr Farbton geeignet ist, als Bezeichnung zu dienen, also die Farbe das konkrete Produkt beschreibt. Typische Produktfarben[63] können deshalb kein schutzfähiges Kennzeichen sein. Außerdem sind branchenspezifische Gewohnheiten zu berücksichtigen. Wie bei der Beurteilung der konkreten Unterscheidungskraft ist auch für das Freihaltebedürfnis stets eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte zwingend erforderlich, um interessenorientiert zwischen Wettbewerbsfreiheit und Markenschutz die richtige Entscheidung zu treffen.

3. Übliche Bezeichnung gemäß § 8 II Nr. 3 MarkenG

Im allgemeinen Sprachgebrauch zur Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen üblich gewordene Zeichen oder Angaben wie z.B. verkehrsübliche Gattungsbezeichnungen oder Freizeichen, die nicht als Hinweis auf den Anbieter verstanden werden, sind von der Registereintragung gemäß § 8 II Nr. 3 ausgeschlossen.[64] Bei abstrakten Farbmarken wirft dieses Schutzhindernis keine besonderen Probleme auf.

4. Verkehrsdurchsetzung

Die dargestellten Schutzhindernisse der Nrn. 1-3 finden keine Anwendung, wenn sich eine nicht eintragungsfähige Marke faktisch als Hinweis auf einen Anbieter in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Voraussetzung ist also eine feststellbare Verkehrsdurchsetzung kraft Benutzung.[65] Bei abstrakten Farbmarken muss dafür die verwendete Farbe in dem beanspruchten Warensegment als herkunftskennzeichnend für den Anmelder erkannt und verstanden werden.[66] Die Anforderungen an die Durchsetzung und der Nachweis gegenüber dem DPMA sind außerordentlich aufwendig. Während der BGH ursprünglich einen Bekanntheitsgrad jenseits der 50 %-Grenze forderte[67], stellt die neuere Rechtsprechung des EuGH stärker auf den Einzelfall ab und würdigt sämtliche Umstände, wie z.B. der von der Marke gehaltene Marktanteil, Intensität, geographische Verbreitung, Benutzungsdauer, Werbeaufwand und den Teil der Verkehrskreise, der die Marke als Herkunftskennzeichen auffasst sowie Erklärungen der Industrie- und Handelskammern bzw. anderer Berufsverbände.[68] Die Verkehrsbefragung wird nur als eines von mehreren Mitteln angesehen und ein bestimmter Prozentsatz als Maßstab der Verkehrsdurchsetzung abgelehnt. Dies kann für abstrakte Farbmarken durchaus eine interessante Alternative sein. Bei entsprechender Verkehrsdurchsetzung der Farbe i.S. der EuGH-Rechtsprechung lassen sich nämlich die vom DPMA restriktiv behandelten Schutzhindernisse des § 8 II Nrn. 1-3 überwinden.

5. Unüberwindbare Schutzhindernisse gemäß § 8 II Nrn. 4-10 MarkenG

Nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden können die Schutzhindernisse der Nrn. 4-10. Auch diese Schutzhindernisse, beginnend mit der Täuschungsgefahr (Nr. 4) über die Verwendung von Farben aus Staatsflaggen usw. (Nr. 6) bis hin zur bösgläubigen Anmeldung (Nr. 10), können der Eintragung einer abstrakten Farbmarke entgegenstehen. Hier stellen sich jedoch nicht die besonderen Probleme, die das Wesen abstrakter Farbmarken mit sich bringt.

III. Marken kraft Verkehrsgeltung sowie notorischer Bekanntheit

Die Schutzfähigkeit abstrakter Farbmarken beschränkt sich ihrem Gegenstand nach nicht nur auf die Registermarke. Markenschutz entsteht gemäß § 4 auch aufgrund von Verkehrsgeltung (Nr. 2) oder notorischer Bekanntheit (Nr. 3) entstehen.[69] Beide Erwerbstatbestände stehen gleichwertig neben der Registermarke, wobei ein kumulatives Vorliegen nicht unwahrscheinlich ist.[70]

1. Verkehrsgeltung, § 4 Nr. 2 MarkenG

Soweit eine Farbe durch tatsächliche Benutzung im geschäftlichen Verkehr bei den beteiligten Verkehrskreisen räumlich als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat, ist sie unter den Voraussetzungen der Markenfähigkeit i.S.d. § 3 als Benutzungsmarke schutzfähig.[71] Die Benutzungsmarke entsteht „ohne Registrierung faktisch von selbst“ durch den kennzeichenmäßigen Gebrauch eines Zeichens.[72] Ihr Schutzgegenstand ist aufgrund tatsächlicher Feststellungen zu bestimmen, d.h. bei einer abstrakten Farbmarke nach dem verwendeten Farbton, der als Unterscheidungsmittel dient. Entscheidend für eine Farbmarke kraft Verkehrsgeltung ist stets die konkrete Verwendung.[73] Der Farbton muss allein und unmittelbar kennzeichnend wirken. Insofern sind regelmäßig besondere Maßnahmen erforderlich, um einem Farbton als Herkunftshinweis in den beteiligten Verkehrskreisen zu platzieren. Für eine Beurteilung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, insbesondere das Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit, weshalb an eine Farbmarke kraft Verkehrsgeltung erhöhte Anforderungen zu stellen sind.[74] Die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 II finden hingegen ausschließlich auf die Registermarke Anwendung. Liegt jedoch ein Schutzhindernis gemäß § 8 II Nr. 1-3 vor, ist § 8 III analog auch auf die Benutzungsmarke anzuwenden. Dies bedeutet dann, dass anstelle der Verkehrsgeltung die Verkehrsdurchsetzung mit höheren Anforderungen tritt.[75] Das Vorliegen eines unüberwindbaren Schutzhindernisses gemäß § 8 II Nrn. 4-10 schließt dagegen die Schutzfähigkeit sowohl bei Register- wie auch Benutzungsmarken aus.[76] Insofern wirken sich die Probleme, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens einer abstrakten Farbmarke auftreten, auch auf eine Farbmarke kraft Verkehrsgeltung aus.[77]

2. Notorietät, § 4 Nr. 3 MarkenG

Markenschutz entsteht ferner durch notorische Bekanntheit der Marke i.S.d. Artikels 6bis PVÜ. Eine Marke ist notorisch bekannt, wenn sie für bestimmte Produkte in den entsprechenden Verkehrskreisen im Inland allgemein eine Verkehrsbekanntheit erlangt hat.[78] Die Anforderungen sind im Vergleich zur Verkehrsgeltung höher. Uneinigkeit besteht jedoch hinsichtlich des erforderlichen Maßes an Bekanntheit und inwiefern demoskopische Mittel Verwendung bei der Beurteilung finden können.[79] Da Art. 4 II lit. d MRL sowie Art. 8 II lit. c GMV notorisch bekannte Marken als Eintragungshindernis nennen, ist hier eine abschließende Klärung durch den EuGH zu erwarten.

D. Schutzumfang von abstrakten Farbmarken nach dem MarkenG

Marken sind wertvoll, ihr Aufbau kostet viel Geld und ist zeitaufwendig. Der Anreiz für Wettbewerber, die Strahlkräfte einer fremden Marke für eigene Interessen zu nutzen, ist deshalb groß. Genauso oft wie Fälle der Nachahmung treffen jedoch auch identische oder ähnliche Zeichen von konkurrierenden Marktteilnehmern eher zufällig aufeinander, was angesichts denkbarer Kollisionslagen mit Gemeinschaftsmarken oder internationalen Marken gewiss nicht überrascht. Liegt ein schutzfähiges Markenzeichen i.S.d. § 4 vor, welches durch Eintragung oder kraft Verkehrsgeltung bzw. Notorietät zum Vollrecht erstarkt ist, so hat der Inhaber ein ausschließliches Recht auf die Nutzung dieses Kennzeichens. Bei der Rechtsdurchsetzung steht die Verteidigung des eigenen älteren Markenrechts primär im Widerspruchsverfahren und später im Verletzungsverfahren vor besonders zuständigen Landgerichten im Vordergrund. Zumeist geht es darum, im Wege des Unterlassungsanspruchs einem Dritten die Benutzung eines identischen oder verwechslungsfähigen Zeichens zu verbieten sowie ggf. dessen Löschung und Schadensersatz zu verlangen. Im Ergebnis bietet das MarkenG (insbesondere die Ansprüche des § 14) dem Markeninhaber einen umfassenden und weit reichenden Schutzumfang. Auf der anderen Seite werden nach dem offenen Markenverständnis des MarkenG alle zur Unterscheidung geeigneten und nicht freihaltebedürftigen Zeichen zugelassen, die sich grafisch darstellen lassen. Dazu zählt auch die abstrakte Farbmarke, die nach dem begrenzten Markenbegriff des WZG nicht schutzfähig war. Gerade für diese Markenform ist nach der Liberalisierung der absoluten Schutzhindernisse um so mehr zu prüfen, ob und welcher Schutzbereich ihr zukommt.[80]

I. Verletzungstatbestände

Im Mittelpunkt der unterschiedlichen Markenrechtsverletzungen stehen drei Verletzungstatbestände, die zunächst allgemein und dann in Bezug auf die abstrakte Farbmarke zu analysieren sind.

1. Identitätsschutz

Nach §§ 9 I Nr. 1, 14 II Nr. 1 ist ein Identitätsschutz gewährleistet. Dies setzt eine Identität sowohl der Zeichen als auch der Waren- oder Dienstleistungen voraus (sog. Doppelidentität). Hierbei handelt es sich um revisible Rechtsbegriffe, die eng auszulegen sind.[81]

a) Zur Zeichenidentität

Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Markenformen (Bild, Wort, 3-D, etc.) liegt Zeichenidentität vor, wenn die Zeichenformen übereinstimmen.[82] Eine abstrakte Farbmarke mit älterem Zeitrang kann deshalb ausschließlich durch eine andere abstrakte Farbmarke verletzt werden. Hierbei sind die besonderen Merkmale dieser Markenform zu beachten, nämlich zum einen der Farbton und darüber hinaus die Abstraktheit der Farbenverwendung.

Hinsichtlich der Farbe muss das verletzende Zeichen den exakt identischen Farbton benutzen.[83] Unterschiede dürfen nur so geringfügig sein, dass sie von einem Durchschnittsverbraucher nicht bemerkt werden.[84] Anders als nach der EuGH-Rechtsprechung, die dafür auf das Erinnerungsvermögen des Verbrauchers abstellt, bietet sich für den Identitätsschutz eher der direkte Vergleich der kollidierenden Marken an.[85] Hilfreich können insoweit anerkannte Farbklassifikationssysteme sein, die Identität mit demselben Skalenwert belegen. Nicht jede Farbe lässt sich jedoch in Farbkategorien einsortieren und unterschiedliche Farbklassifikationssysteme verursachen möglicherweise Probleme bei der Umrechnung. In jedem Fall sollte daher der Farbenvergleich auch anhand von Farbproben erfolgen, um eine Farbidentität feststellen zu können.

Als weitere Voraussetzung muss die verletzende Marke die Farbe als Abstraktum einsetzen.[86] Das Zeichen z.B. in Form eines farbigen Bildes verletzt die abstrakte Farbmarke nicht, da bereits die Abstraktheit fehlt. Jedoch muss das kollidierende Zeichen die identische Farbe nicht in derselben Weise wie der Markeninhaber verwenden. Entscheidend ist vielmehr, dass der identische Farbton der Verletzungsmarke abstrakt zum Einsatz kommt, d.h. unabhängig von einer bestimmten Formgebung als unterscheidungskräftiges Merkmal.[87]

b) Zur Waren- oder Dienstleistungsidentität

Waren- oder Dienstleistungen, die von den Kollisionszeichen gekennzeichnet werden, müssen ebenfalls identisch sein. Bei Registermarken sind die eingetragenen Gattungsbegriffe maßgebend, während sich bei Marken nach § 4 Nr. 2 oder 3 der Produktvergleich nach der Verkehrsgeltung bzw. Notorietät richtet. Für abstrakte Farbmarken ergeben sich insoweit keine besonderen Probleme.

c) Fazit Identitätsschutz

Eine abstrakte Farbmarke kann Identitätsschutz als absoluten Schutz beanspruchen, wenn bei identischen Waren oder Dienstleistungen ein Kollisionszeichen denselben Farbton und eine abstrakte Gestaltung dieser Farbe verwendet. Da es sich dann um eine 1:1-Verletzung handelt, widerfährt dem Schutzumfang der abstrakten Farbmarke in solchen Ausnahmefällen keine Begrenzung.

2. Verwechslungsschutz

Der wichtigste Verletzungstatbestand ist der Verwechslungsschutz nach §§ 9 I Nr. 2, 14 II Nr. 2. Im Gegensatz zum Identitätsschutz handelt es sich nur um einen relativen Schutz, der von einer Vielzahl von Umständen und deren Wechselwirkung zueinander abhängt.[88] Der Schutzumfang einer Marke korrespondiert mit dem Ausmaß an Verwechslungsgefahr, welches von dieser Marke ausgeht.[89] Die Verwechslungsgefahr wird damit zum Maßstab, um Bedenken gegen abstrakte Farbmarken angemessen Rechnung zu tragen und das Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit zu berücksichtigen.

a) Zur Verwechslungsgefahr

Als zentraler Rechtsbegriff des gesamten Kennzeichenrechts ist die Verwechslungsgefahr weit auszulegen, wie insbesondere der gesetzliche Hinweis auf das gedankliche Inverbindungbringen zur Konkretisierung ihres Umfangs verdeutlicht.[90] Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die entsprechenden Verkehrskreise wegen der Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Produkte irrtümlich annehmen könnten, dass die Waren oder Dienstleistungen aus demselben oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.[91] Es handelt es sich um eine abstrakte Gefahr, bei der bereits die Möglichkeit einer Verwechslung genügt und eine tatsächliche Verwechslung weder notwendig noch begründend ist.[92] Nach dem Gesetzeswortlaut muss diese Gefahr für „das Publikum“ bestehen. Gemeint ist damit die durchschnittliche Auffassung der Abnehmer, die die betroffenen Produkte nachfragen.[93]

Verwechslungsgefahr ist immer dann gegeben, wenn drei Kriterien zusammentreffen: Zeichenidentität oder –ähnlichkeit, Produktidentität oder –ähnlichkeit sowie als dritter ungeschriebener Faktor die Kennzeichnungskraft der verletzten Marke. Diese drei Beurteilungskriterien bilden ein in sich bewegliches System, in welchem vertikal und horizontal Wechselwirkung besteht. Ein Mehr an Zeichenähnlichkeit kann aufgrund dieser Wechselwirkung ein Weniger an Produktähnlichkeit ausgleichen und vor allem eine erhöhte Kennzeichnungskraft eine schwache Ähnlichkeit von Zeichen oder Produkten kompensieren.[94] Keine Verwechslungsgefahr besteht jedoch wenn von diesen drei Faktoren ein Parameter nicht gegeben ist.

b) Zur Zeichenidentität oder –ähnlichkeit

Der Schutzbereich der Verwechslungsgefahr geht über die Zeichenidentität[95] hinaus und erfasst auch ähnliche Zeichen. Ob zwei Zeichen als ähnlich einzustufen sind, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den sie bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher hervorrufen.[96] Zu beachten ist, dass dieser mangels ausreichendem Erinnerungsvermögen nur ein unvollkommenes Bild im Gedächtnis behält und der Grad der Aufmerksamkeit variieren kann.[97] Aus dieser Perspektive ist eine Ähnlichkeit in Bild, Klang oder Bedeutung zu bestimmen. Für die abstrakte Farbmarke, die nach ihrem Wesen einen bestimmten Farbton in konturunbestimmter Form verwendet, folgt daraus, dass sowohl Farbton als auch die Erscheinungsform zu prüfen sind.

aa) Ähnlichkeit des Farbtons

Während Farbidentität bei identischen Farbtönen i.S. desselben Skalenwertes eines Farbklassifikationssystems vorliegt, ist fraglich, wie weit sich die Ähnlichkeit zweier Farben anhand einer Skala bestimmen lässt. Zum einen können auch weiter auseinander liegende Farbtöne ein und derselben Farbe (z.B. rot) im unvollkommenen Erinnerungsbild eines Durchschnittsverbrauchers verwechselbar sein. Hier zeigt sich, dass ein solches Verständnis schnell den Schutzumfang der abstrakten Farbmarke ausufern lässt, da wenige Farben genügen, um im Wege des Markenschutzes nahezu sämtliche Farben zu reservieren. Doch ist die Farbähnlichkeit nicht das einzige Beurteilungskriterium für einen angemessenen Schutzumfang und eine Farbähnlichkeit, mag sie auch nur geringfügig sein, jedenfalls auf der Farbskala zu bestimmen. Umso wichtiger wird die Kennzeichnungskraft einer abstrakten Farbmarke und die Wechselwirkung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände.

bb) Ähnlichkeit der Erscheinungsform

Als weiteres Merkmal ist die Erscheinungsform des kollidierenden Zeichens zum Gegenstand der Ähnlichkeitsprüfung zu machen. Bei konturunbestimmter Nutzung eines ähnlichen Farbtons, der dem der verletzten Marke sehr nahe kommt, ist dies unproblematisch. Allerdings werden auch Wort-, Bild- und dreidimensionale Marken farbig dargestellt. Der Farbmarkenschutz richtet sich aber nicht gegen jedwede Verwendung schlechthin, vielmehr ist eine rechtmäßige Farbverwendung in vielfältiger Art und Weise möglich.[98] Die Verletzung einer abstrakten Farbmarke kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die Farbe als solche kennzeichenmäßig als Herkunftshinweis verwendet wird. Nach der Prägetheorie des BGH[99] muss der Farbgebung dafür eine derartig prägende Kennzeichnungskraft inne wohnen, dass ihr unabhängig von weiteren Zeichenelementen Unterscheidungskraft zukommt.[100] Die kennzeichenrechtliche Kollision ist unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen, die im Ergebnis vom Empfängerhorizont des Durchschnittsverbrauchers die selbstständige Kennzeichnungskraft der Farbe feststellt.[101] Im Regelfall wird dies bei Wort-, Bild- oder dreidimensionalen Marken nicht der Fall sein. Sie weisen üblicherweise eine Kennzeichnungskraft auf, die nicht von der Farbe ausgeht. Die Unterscheidungskraft der Formgebung greift die Farbe als gestalterisches Element auf und nicht zur Unterscheidung von Produkten anderer Unternehmen. Auch bei Aufmachungsfarben wird deshalb eine Zeichenähnlichkeit eher die Ausnahme bilden, da Aufmachungsfarben ihrer Natur nach grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig sind. Allein die blickfangartige Verwendung begründet noch keinen Kennzeichengebrauch.[102]

cc) Fazit Verwechslungsgefahr

Zusammenfassend bedeutet somit die Zeichenähnlichkeit abstrakter Farbmarken in Hinblick auf die Verwechslungsgefahr einmal die Ähnlichkeit der Farbtöne auf der Grundlage eines Farbklassifikationssystems. Darüber hinaus muss das verletzende Farbzeichen diesen Farbton gezielt als qualifizierten Herkunftshinweis einsetzen.

c) Zur Waren- und Dienstleistungsidentität oder –ähnlichkeit

Zur Produktidentität kann auf die Ausführungen zum Identitätsschutz verwiesen werden. Die Feststellung der Produktähnlichkeit verlangt dem gegenüber eine Würdigung aller bedeutsamen Faktoren. Dazu gehören insbesondere Beschaffenheit, regelmäßige betriebliche Herkunft, regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, Verwendungszweck und Nutzung, wirtschaftliche Bedeutung sowie sämtliche weiteren verwechslungserheblichen Gründe.[103] Wer den Produktbereich bzw. die Produktklassen bei abstrakten Farbmarken möglichst eng definiert, erreicht durch dieses Vorgehen eine Einschränkung ihres Schutzumfangs. Dagegen sprechen jedoch die Ungleichbehandlung mit anderen Markenformen sowie der Umstand, dass die Kennzeichnungskraft eine solche Einschränkung überflüssig macht.

d) Zur Kennzeichnungskraft

Als ungeschriebenes Beurteilungskriterium für die Verwechslungsgefahr gilt die Kennzeichnungskraft, die graduell unterschiedlich normal, schwach oder stark sein kann.[104] Sie beurteilt sich nach der Eignung eines Zeichens, sich dem Verkehr als Marke einzuprägen, wobei die Einprägsamkeit aufgrund der Eigenart und des durch Benutzung erworbenen Bekanntheitsgrades zu ermitteln ist.[105] Je bekannter eine Marke ist, desto größer ist ihre Kennzeichnungskraft und somit auch die Verwechslungsgefahr bzw. ihr Schutzumfang. Durch intensive Benutzung ist eine Stärkung der Kennzeichnungskraft über den durchschnittlichen Wirkungsgrad zu erreichen. Umgekehrt kann aber auch eine Schwächung durch die Benutzung von Drittzeichen oder als beschreibende Angabe eintreten.[106] Die Kennzeichnungskraft fokussiert die Fähigkeit eines Zeichens, die Produkte von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden und berücksichtigt insbesondere die Eigenschaften der Marke wie z.B. ihren Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und Dauer der Benutzung sowie den Werbeaufwand, die Anteile der Verkehrskreise, die der Marke eine Unterscheidungseignung zuerkennen und Erklärungen von Berufsverbänden.[107]

Wie bereits die Untersuchung der absoluten Schutzhindernisse einer abstrakten Farbmarke gezeigt hat, ist ihre Unterscheidungskraft neben dem Freihaltebedürfnis ein Problem und besonders festzustellen. Farben werden von Hause aus eher als Werbemittel oder dekoratives Gestaltungselement empfunden. Dies bedeutet gleichermaßen, dass grundsätzlich auch ihre Kennzeichnungskraft nicht hoch anzusetzen ist. Umso mehr können für einzelne Produktklassen besonders unübliche Farbgebungen sowie die Eigenart oder Originalität einer abstrakten Farbmarke ihre Kennzeichnungskraft erhöhen.[108] Ebenso steigert eine intensive Nutzung diese Kennzeichnungskraft, was insbesondere auf eingetragene Farbmarken kraft Verkehrsdurchsetzung zutrifft.[109] Die Anfälligkeit einer abstrakten Farbmarke, deren Kennzeichnungskraft rasch abnimmt, zeigt sich umgekehrt, wenn andere Zeichen die Farbe kennzeichenmäßig verwenden.

Wegen der schwachen Kennzeichnungskraft einer Farbe ist also eine Verwechslungsgefahr mit anderen Zeichen eher gering und damit grundsätzlichen Bedenken gegenüber einer abstrakten Farbmarke angemessen Rechnung getragen.[110]

e) Zur Wechselwirkung der Beurteilungskriterien

Abschließend ist nach diesen Prüfungsschritten im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu entscheiden, ob die Wechselwirkung dieser Kriterien für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen begründet. Auszugehen ist von der tendenziell geringen Kennzeichnungskraft einer abstrakten Farbmarke, die durch eine erhöhte Ähnlichkeit oder sogar Identität von Zeichen und Produkten kompensiert werden muss, damit Verwechslungsgefahr besteht. Der Schutzumfang einer abstrakten Farbmarke reduziert sich damit nahezu auf den Identitätsschutz.[111] Nur identische oder nahezu identische Farbverwendungen, die zeichenmäßig genutzt werden, können mit einer abstrakten Farbmarke kollidieren, sofern nicht ausnahmsweise eine höhere Kennzeichnungskraft zutrifft, weil sich der Verkehr an eine abstrakte Farbmarke gewöhnt hat.[112]

3. Schutz bekannter Marken

Der dritte Verletzungstatbestand gemäß §§ 9 I Nr. 3, 14 II Nr. 3 setzt die Option des Art. 5 II MRL zum Schutze bekannter Marken um. Unabhängig von einer Verwechslungsgefahr werden bekannte Marken außerhalb des Produktähnlichkeitsbereichs geschützt, die ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Art und Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden. Es geht dabei um Schutz vor Rufausbeutung und Markenverwässerung.

a) Zur bekannten Marke

Der Begriff der bekannten Marke wird gesetzlich nicht definiert. Dem EuGH zufolge muss beim Publikum zur Überwindung der Bekanntheitsschwelle unter Heranziehung aller relevanten Umstände ein hoher Bekanntheitsgrad erreicht sein, ohne dass es auf einen bestimmten Prozentsatz ankommt.[113] Bekanntheit setzt jedenfalls ein Mehr gegenüber der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 III voraus und wird anhand aller relevanten Umstände beginnend mit dem Marktanteil der Marke über die Dauer der Benutzung bis hin zu den Markeninvestitionen bestimmt.[114] Insgesamt sind also hohe Anforderungen an die Bekanntheit einer Marke zu stellen.

b) Zeichen- und Produktähnlichkeit

Der gesetzliche Wortlaut beschränkt den Schutz bekannter Marken auf Tatbestände außerhalb der Produktähnlichkeit bei identischen oder ähnlichen Zeichen. Allgemein anerkannt ist darüber hinaus eine analoge Anwendung dieses Bekanntheitsschutzes auch auf Verletzungen bei Produktähnlichkeit.[115] Hinsichtlich der Prüfung der Ähnlichkeit ist auf die Ausführungen im Rahmen der Verwechslungsgefahr zu verweisen.[116]

c) Benutzung in unlauterer Weise

Liegt eine bekannte Marke vor, muss das prioritätsjüngere Zeichen die bekannte und prioritätsältere Marke in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund markenmäßig ausnutzen oder beeinträchtigen. Markenmäßiger Gebrauch in diesem Sinne liegt vor, wenn das Zeichen in unterscheidungswirksamer Weise verwendet wird.[117] Da sich die beiden Verletzungshandlungen (ausnutzen und beeinträchtigen) sowohl auf die Wertschätzung als auch auf die Unterscheidungskraft beziehen, ergeben sich insgesamt vier Verletzungstatbestände. Rufausbeutung ist gegeben, wenn die Wertschätzung der bekannten Marke auf andere Produkte übertragen wird, während Aufmerksamkeitsausbeutung bei Ausnutzung ihrer Kennzeichnungskraft vorliegt. Von einer Beeinträchtigung ist auszugehen, wenn die mit einer bekannten Marke verbundenen positiven Assoziationen und Gefühle auf ein anderes Zeichen übertragen werden (Rufschädigung) oder zeichenmäßige Nutzung die Unterscheidungskraft der prioritätsälteren Marke schwächt (Markenverwässerung).[118] Bei einer abstrakten Farbmarke ist hierbei zu beachten, dass gerade der Farbton des prioritätsjüngeren Zeichens in seiner Funktion als Unterscheidungsmittel mit der Farbmarke gedanklich in Verbindung gebracht wird.[119] Die Unlauterkeit wird häufig aufgrund der bewussten Annäherung an eine bekannte Marke indiziert.[120] Als Rechtfertigungsgrund kommen gegenüber dem Kennzeichenschutz gleich oder höherwertige Rechtsgüter unserer Rechtsordnung in Betracht wie bspw. die verfassungsrechtlich geschützte Kunstfreiheit.[121]

[...]


[1] DPMA: Jb 2006, S. 18 – Internet 2.

[2] Dr. Kunisch, Vorstand Beiersdorf AG, 1995 zitiert nach Schönborn/ Molthan: Agenda, S. 3.

[3] Linxweiler: Marken-Design, S. 280.

[4] Ingerl/ Rohnke: MarkenG, § 3, Rn. 36.

[5] Handelsblatt Bd. 7, Bruhn: Wirtschaftslexikon, S. 3645.

[6] Sämtliche §§ ohne Gesetzesangaben sind solche des MarkenG.

[7] Bingener: MarkenR, S. 5, Rn. 1; Hildebrandt: EU-Markenrecht, Rn. 21.

[8] Z.B. Wortmarke Telekom und Bildmarke des Mercedes-Stern.

[9] Grabrucker in MarkenR 2001, 95 (100).

[10] Schätzung von Branchenexperten, Panitz: Milka – Internet 6.

[11] Bt-Ds 12/ 6581, S. 1 – Internet 1.

[12] Beier/ Reimer in GRUR 1955, 266 (275); Blasendorff in GRUR 1954, 294 (299); Dietze in

GRUR 1959, 410; Hefermehl/ Baumbach: WZG, § 25, Rn. 53 ff.; Schulze zur Wiesche in

GRUR 1965, 129; Kleinmann: WZG, S. 66.

[13] Hacker: MarkenR, Rn. 56; Berücksichtigung in §§ 125a ff. MarkenG.

[14] Eisenmann/ Jautz: Gewerblicher Rechtschutz, Rn. 726.

[15] Ingerl/ Rohnke: MarkenG, Einl. Rn. 19; dennoch Berücksichtigung in §§ 107 ff. MarkenG.

[16] V. Bechtolsheim/ Gantenberg in GRUR 2001, 705 (706).

[17] Schlussanträge Léger Libertel Nr. 87 – Internet 5; Winkler in MA 1996, 516 (517).

[18] V. Schultz in GRUR 1997, 714 (714f.); Kur in FS 100 Jahre, 175 (185).

[19] Fezer in WRP 1998, 1 (13); Hauck in GRUR 2005, 363 (365).

[20] Durch das 2. PatÄndG vom 16.7.1998 wurde das Deutsche Patentamt (DPA) in Deutsches

Patent- und Markenamt (DPMA) umbenannt.

[21] In dieser Zeit wurde uA. die Farbmarke „Lila“ für Schokoladenwaren eingetragen –

DE-Marke Nr. 2906959.

[22] BPatG GRUR 1996, 881 f. – Farbmarke; GRUR 1998, 574 (576) – Schwarz/ Zink-Gelb;

Zum Eintragungsverfahren siehe MarkenV.

[23] BGH GRUR 1999, 491 f. – Gelb/ Schwarz; ebenso HABM GRUR Int. 1999, 543 (544) –

Light Green; GRUR 2002, 449 – Orange/ Grau; Eisenführ/ Schennen: Art. 4, Rn. 9, 11.

[24] Ebenso BGH GRUR 1999, 730 – Magenta/Grau; WRP 2001, 1198 (1199) – Violettfarben.

[25] Grundlage für den EuGH ist ausschließlich die MRL; Ibel: Markenrecht, S. 2.

[26] EuGH GRUR 2003, 604 ff. = MarkenR 2003, 227 ff. – Libertel.

[27] Bt-Ds 12/ 6581, S. 65, Internet 1.

[28] Bt-Ds 12/ 6581, S. 65, Internet 1.

[29] Schlussanträge Léger Libertel, Nr. 45 – Internet 5.

[30] BGH GRUR 1999, 491 (492) – Gelb/ Schwarz.

[31] Fezer: MarkenR, § 3 Rn. 267a; Bölling: Farben, S. 129.

[32] Samwer: Farbmarke, Rn. 168.

[33] Caldarola in GRUR Int. 2002, 112 (116); Koschtial in GRUR Int. 2004, 106 (107); Ströbele/ Hacker/ Kirschneck, Hacker: MarkenG, § 3 Rn. 76; v. Schultz in GRUR 1997, 714 (717 f.).

[34] BGH MarkenR 2002, 118 (120) – BP-Grün/ Gelb; Ströbele in GRUR 1999, 1041.

[35] Siehe auch Siekmann: Farbmarken 2007 – Internet 7.

[36] EuGH GRUR 2003, 604 (606 f.) – Libertel.

[37] EuGH GRUR 2003, 604 (606) – Libertel.

[38] EuGH GRUR 2003, 604 (606) – Libertel; Bölling in MarkenR 2004, 384 (385).

[39] BPatG WRP 1999, 329 (334) – Blau; GRUR 2005, 1053 – Farbmarkenkonkretisierung;

GRUR 2005, 1056 – Dunkelblau/ Hellblau; Jaeger-Lenz in WRP 1999, 290 (298 f.).

[40] BGH GRUR 1999, 491 (492) – Gelb/ Schwarz; GRUR 1999, 730 (731) – Magenta/ Grau.

[41] Baechler in GRUR Int. 2006, 115 (120); Fezer: MarkenG, § 8, Rn. 16; Fezer in MarkenR

1999, 73 (77); Schenk: Zeichen, S. 117; Schmidt in GRUR 2001, 653 (655); Schwartzkopff: Farben, S. 193; Völker in MarkenR 2003, 49 (52); v. Schultz in GRUR 1997, 714 (717).

[42] EuGH MarkenR 2004, 338 (341) – Heidelberger Bauchemie; Siehe Léger Schlussanträge

Nr. 59 Heidelberger Bauchemie – Internet 4.

[43] Die korrespondierende Vorschrift des Art. 3 I lit. b MRL schließt hingegen diejenigen Marken aus, die keine Unterscheidungskraft haben. Die Formulierung des MarkenG stimmt statt dessen mit Art. 6quinquies B Nr.2 PVÜ überein, stellt insofern aber keine inhaltliche Änderung zu Art. 3 I lit. b MRL dar.

[44] BGH GRUR 1995, 408 (409) – PROTECH; Schwartzkopff: Farben, S. 196.

[45] Eisenführ in FS 100 Jahre, 69 (72); Ströbele in GRUR 1999, 1041 (1048).

[46] Bölling: Farben, S. 132 mit Verweis auf BPatGE 39, 247 (251) und BPatGE 42, 51 (55).

[47] BGH GRUR 2002, 427 (429) – Gelb/ Grün; GRUR 2001, 1154 (1155) – Violettfarben;

WRP 2001, 1315 (1319) – Marlboro-Dach.

[48] EuGH MarkenR 2003, 227 (233) – Libertel; MarkenR 2004, 338 (341) – HDBauchemie.

[49] EuGH MarkenR 2003, 227 (232) – Libertel; Bölling in MarkenR 2004, 384 (386).

[50] Johannes/ Zurkinden in MarkenR 2000, 153; Sack in WRP 2001, 1022 (1032); Schmieder in NJW 1999, 3088 (3089); Ströbele in GRUR 1999, 1041 (1048); V. Bechtolsheim/ Gantenberg in GRUR 2001, 705 (706). Völker/ Semmler in GRUR 1998, 93 (98).

[51] Fezer in WRP 2000, 1 (6); Fezer in GRUR 2003, 457 (461 f.).

[52] Böhmann in GRUR 2002, 658 (660); Erdmann in GRUR 2001, 609 (612); Grabrucker in

WRP 2000, 1331 (1335 f.); Kunz-Hallstein in MarkenR 2000, 389 (394); Steinbeck in

MarkenR 2002, 273 (277).

[53] BT-Ds 12/ 6581, S. 56, 58 f. – Internet 1.

[54] Die Terminologie des Freihaltebedürfnisses kritisierend: Winkler in FS Eisenführ, 65 ff.

[55] EuGH GRUR 1999, 723 (727) – Chiemsee.

[56] BPatGE 39, 247 (248) – Magenta/ Grau; GRUR 1998, 60 – Rechteck in Pink; GRUR 1999, 61 (63 f.) – ARAL/ Blau I; Grabrucker in GRUR 2000, 366 (367 f.).

[57] BGH WRP 2001, 1198 (1200 f.) – Violettfarben.

[58] BGH WRP 2001, 1198 (1201) – Violettfarben m.Verw.a. GRUR 1999, 988 (990) – Blues.

[59] Jaeger-Lenz in WRP 1999, 290 (298 f.); Kunz-Hallstein in MarkenR 2000, 389 (394).

[60] Beier in GRUR 1980, 600 (607); Sack in WRP 2001, 1022 (1030); Schlussanträge Léger

Libertel Nr. 100 – Internet 5 ; Ströbele in GRUR 1999, 1041 (1048 f.).

[61] Sambuc in GRUR 1997, 403; Winkler in FS Eisenführ, 65 (69).

[62] Hacker in GRUR 2001, 630 (634); Ströbele in GRUR 2001, 658 (661).

[63] Z.B. Grün für Bio- oder Ökologische Produkte.

[64] EuGH GRUR Int. 2002, 145 (147) – Bravo; Ingerl/ Rohnke: MarkenG, § 8 Rn. 276.

[65] In der MRL heißt es Erwerben von Unterscheidungskraft, inhaltlich ist dasselbe gemeint.

[66] Berlit in WRP 2002, 636; Frisch: Freihaltebedürfnis, S. 220 f.

[67] BGH GRUR 1997, 754 (755) – Grau/ Magenta; Kunz-Hallstein in MarkenR 2000, 389 (394).

[68] EuGH GRUR 1999, 723 (727) – Chiemsee; GRUR 2003, 804 (808) – Philips; Grabrucker in MarkenR 2001, 95 (102).

[69] Im Gegensatz hierzu kennen GMV und MRL nur die eingetragene Marke.

[70] Bt-Ds 12/ 6581, S. 65 Internet 1.

[71] Berlit in WRP 2002, 177 (180); Ingerl/ Rohnke: MarkenG, § 4, Rn. 7.

[72] Bingener: MarkenR, S. 7, Rn. 9.

[73] BGH GRUR 1968, 371 (373 f.) – Maggie.

[74] BGH GRUR 2004, 151 (153) – Farbmarkenverletzung I.

[75] Samwer: Farbmarke, Rn 476.

[76] Fezer: MarkenG, § 4 , Rn 58/ 99 f./ 134/ 177; Ingerl/ Rohnke: MarkenG, § 4, Rn. 8.

[77] Siehe Kapitel C I, II.

[78] Nordemann: WettbewerbsR, Rn. 2101; Ströbele/ Hacker, Hacker: MarkenG, § 4, Rn. 67.

[79] Ekey/ Klippel, Klippel/ Eisfeld: MarkenR, § 4, Rn. 88; Ingerl/ Rohnke: MarkenG, § 4, Rn 29.

[80] Bt-Ds 12/ 6581, S.73 – Internet 1.

[81] Hildebrandt: EU-Markenrecht, Rn. 355; Ingerl/ Rohnke: MarkenG, § 14, Rn. 214.

[82] Fezer in FS Erdmann, 281 (286); Ulferts-Römmermann in FS Eisenführ, 39 (53).

[83] BGH GRUR 2004, 151 – Farbmarkenverletzung I.

[84] EuGH GRUR 2003, 422 (425) – Arthur/ Arthur et Félicie.

[85] Büscher in FS Ullmann, 129 (131 f.); Ströbele in FS Erdmann, 491 (507); a.A. EuGH GRUR 2003, 422 (425) – Arthur/ Arthur et Félicie.

[86] Samwer: Farbmarke, Rn. 525; Völker/ Semmler in GRUR 1998, 93 (100).

[87] Zur Nutzung als Abstraktum siehe auch Kapitel D, II, 2.

[88] Fezer: Handbuch, S. 33, Rn. 148; HABM: Jb 2004, S. 40 – Internet 3.

[89] Bt-Ds. 12/ 6581, S. 72 – Internet 1; Schwartkopff: Farben, S. 217.

[90] Ingerl/ Rohnke: MarkenG, § 14, Rn. 240; Raßmann in GRUR 1997, 580 (581); Sack in FS Kraft, 551 (555).

[91] Samwer: Farbmarken, Rn. 542; Schwartzkopff: Freihaltebedürfnis, S. 256.

[92] Ingerl/ Rohnke: MarkenG, § 14, Rn. 255 f.

[93] Ekey/ Klippel, Ekey: MarkenR, § 14, Rn. 98; Seibt in GRUR 2002, 465 (469).

[94] Fezer: Handbuch, S. 33, Rn. 151; siehe auch Säulendiagramm Bingener: MarkenR, S. 143.

[95] Vgl. insofern Kapitel D, I, 1.

[96] Ingerl/ Rohnke: MarkenG, § 14 Rn. 509.

[97] Fezer: MarkenR, § 14, Rn. 157; Samwer: Farbmarke, Rn. 546.

[98] BGH GRUR 2004, 151 (152) – Farbmarkenverletzung I.

[99] Eine ausführliche Darstellung findet sich in Ingerl/ Rohnke: MarkenG, § 14, Rn. 627 ff.

[100] Berlit in GRUR 2005, 998 (999); Hacker in GRUR 1996, 92 (96).

[101] EuGH GRUR 2005, 1042 – Medion/ Thomson; v.Mühlendahl in FS Ullmann, 311 (314).

[102] BGH GRUR 2004, 154 (156) – Farbmarkenverletzung II.

[103] Ingerl/ Rohnke: MarkenG, § 14, Rn. 440 ff.

[104] Bingener: MarkenR, S. 155, Rn. 38; Fezer: MarkenR, § 14, Rn. 121.

[105] Ingerl/ Rohnke: MarkenG, § 14, Rn. 320; Fezer in NJW 1998, 713 (714).

[106] Nordemann: WettbewerbsR, Rn. 2343; Schwartzkopff: Farben, S. 219.

[107] EuGH WRP 1999, 806 – Lloyd; Ingerl/ Rohnke: MarkenG § 14, Rn. 324.

[108] Samwer: Farbmarke, Rn. 583.

[109] BGH GRUR 2005, 427 – Lila Schokolade.

[110] Diese Kollisionslösung kritisierend: Ströbele in NJW-S, 78 (81).

[111] Jordan in FS Tilmann, 347 (352).

[112] BGH GRUR 2005, 427 – Lila Schokolade; Singer in FS Ullmann, 373 (382 f.).

[113] EuGH GRUR Int. 2000, 73 – Chevy; Ingerl/ Rohnke: MarkenG, § 14 Rn. 773.

[114] EuGH GRUR Int. 2000, 73 – Chevy; BGH GRUR 2002, 340 (341) – Fabergé.

[115] EuGH GRUR 2003, 240 (242) – Davidoff; GRUR 2004, 235 – Davidoff II.

[116] Siehe Kapitel D, I, 2.

[117] BGH GRUR 2005, 583 (584) – Lila Postkarte.

[118] Ingerl/ Rohnke: MarkenG, § 14, Rn. 836.

[119] Samwer: Farbmarke, Rn. 605.

[120] Berlit: MarkenR, Rn. 194; Sack in GRUR 1995, 81 (82).

[121] So bei BGH GRUR 2005,583 – Lila Postkarte.

Ende der Leseprobe aus 45 Seiten

Details

Titel
Schutzumfang der abstrakten Farbmarke
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen
Veranstaltung
Häusliche Examensarbeit
Note
befriedigend
Autor
Jahr
2008
Seiten
45
Katalognummer
V121900
ISBN (eBook)
9783668710856
ISBN (Buch)
9783668710863
Dateigröße
630 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
schutzumfang, farbmarke
Arbeit zitieren
Valerie Gundlach (Autor:in), 2008, Schutzumfang der abstrakten Farbmarke, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121900

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