Menschenrechte. Zur Legitimation eines universellen Rechtsprinzips


Seminararbeit, 2007

17 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

I. Argumente für die Universalität der Menschenrechte
1. Selbstkritische Menschenrechte: Wolfgang Welschs Argumentation
2. Modernisierung und Menschenrecht: Jürgen Habermas´ Argumentation

II. Relativistische Einwände gegen die Menschenrechte
1. Menschenrechte im afrikanischen Kontext: Bénézet Bujos Kritik
2. Menschenrechte als Landrechte: John D´Arcy Mays Forderung

III. Skizze einer Lösung

Zitierte Literatur

Einleitung

Die Menschenrechte sind auf dem Vormarsch. Internationale Dokumente des Völkerrechts bescheren ihnen einen regelrechten Siegeszug.[1] Mehrheitlich haben die Länder bereits die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ der UNO von 1948 ratifiziert und damit dem Menschenrechtsschutz Vorschub geleistet. Denn auch wenn die Menschenrechtserklärung ihrerseits keine rechtsverbindliche Kraft besitzt, findet sie doch in zahlreichen Gesetzgebungen Eingang. Gleichsam als notwendige Antwort auf die unbeschreiblichen Unrechtserfahrungen des 2. Weltkriegs bestehen die Menschenrechte heute unangefochten und haben seit der Mitte des 20. Jahrhunderts sukzessive ihren Wirkungskreis ausgedehnt.

Dennoch, wenige Themen sind so kontrovers diskutiert worden. Es gibt berechtigte Kritik, die ernstzunehmende Aspekte gegen einen Universalanspruch der bestehenden Menschenrechte bereithält. Im Vordergrund stehen dabei Argumente, die sich vor allem auf den euro-amerikanischen Entstehungszusammenhang beziehen, den Menschenrechten unter dem Deckmantel der Ethik gar neo-imperialistische Tendenzen vorwerfen oder ein westlich-individualistisches Menschenbild ablehnen. Um diese Kernproblematik gruppieren sich heute etliche Ansätze, die von Ergänzungsvorschlägen bis hin zu radikal (kultur-) relativistischen Positionen reichen. Aus diesem Diskurs will ich fragmentarisch einige Aspekte aufgreifen.

Es sollen zunächst zentrale Argumente, zunächst von Wolfgang Welsch, dann von Jürgen Habermas, für universell gültige Menschenrechte nachgezeichnet werden, die beide angesichts drohender Konflikte und grober Menschenrechtsverletzungen einen solchen Universalanspruch zu legitimieren versuchen. Im Gegensatz dazu werden im Anschluss an zwei Beispielen aus dem afrikanischen und südostasiatischen Kontext exemplarisch Defizite der Allgemeinen Menschenrechtserklärung aufgezeigt, und relativistische Argumente für eine kulturspezifische Realisierung menschenrechtlicher Erfordernisse angeführt. Schließlich versuche ich, unter Zuhilfenahme von Reuter und erneut Habermas, einen Lösungsvorschlag zu skizzieren.

I. Argumente für die Universalität der Menschenrechte

Zur Klärung von Unklarheiten möchte ich anfangs kurz darauf hinweisen, dass Pro- und Contraargumente hinsichtlich einer universalistischen Begründung der Menschenrechte sich wechselseitig aufeinander beziehen, und ich daher auch in diesem Kapitel relativistische Einwände gegen den menschenrechtlichen Universalanspruch hinzuziehen muss. Das scheint einer konsistenten Gliederung zwar zu widersprechen, ist aber für eine nachvollziehbare Argumentation unabdingbar. Ich beginne daher auch zunächst mit einem Einwand gegen die Menschenrechtsidee, der sich in erster Linie auf ihre Genese bezieht.

1. Selbstkritische Menschenrechte: Wolfgang Welschs Argumentation

Ein wesentliches Argument, das immer wieder gegen einen Universalanspruch der Menschenrechte hervorgebracht wird, ist das des Eurozentrismus´. Welsch diskutiert diese Problematik eingehend.

Da eine erste Idee der Menschenrechte entstehungsgeschichtlich in der europäischen Aufklärung zu verorten ist[2] respektive aus den Glaubenskriegen des 16. und 17. Jahrhunderts resultiert[3] und in ihrer gegenwärtig gültigen Rechtsform von 1948 mehrheitlich von europäischen Gründungsmitgliedern der Vereinten Nationen verfasst worden ist, scheint der Vorwurf der eurozentrischen Menschenrechtskonzeption nahe liegend. Eine solche Kritik argumentiert in zweierlei Hinsicht gegen einen Universalanspruch: zum einen richtet sie sich gegen eine spezifisch europäische Menschenrechtskonzeption, zum anderen schlägt sie, zumindest auf den ersten Blick, die Menschenrechtserklärung mit ihren eigenen Waffen, gebietet diese doch - ihren eigenen Prämissen zufolge - jegliches Gegenargument schlicht und ergreifend ernst zu nehmen.[4]

Konkret bedeutet das: diejenigen Kritiker, die vorwerfen, unter dem Deckmantel der Philanthropie (oder Ethik, oder Moral usw) würde „rechtstheoretischer Kolonialismus“[5] betrieben, gilt es also gleichermaßen zu berücksichtigen, wie die Befürworter der Menschenrechte. Welsch formuliert, dass „die Alterität [des Menschenrechtsgedankens] anzuerkennen essentielle Idee der Menschenrechte“ seien.[6] Er entgegnet also der eurozentrischen Kritik mit dem Argument, dass der Idee nach gerade darauf abgezielt würde, nicht-universalistische Prägungen abzulegen und attestiert der Menschenrechtserklärung damit gleichsam eine „selbstkritische Struktur“[7]. Eine Verordnung der Menschenrechte widerspräche dieser Argumentation zufolge in höchstem Maß ihrer Idee.[8]

Menschenrechte sind Welsch zufolge genau deshalb operationalisierbar, weil sie einer nationalstaatlichen Gesetzgebung entzogen sind. Er verteidigt sie unter dem Paradigma der „Idealrelation“[9] von Idee und Konkretion. Sie können per se – so lautet das Argument - nicht durch eine Satzung erlassen, sondern lediglich anerkannt werden. Institutionalisierbar seien nur die sich aus den Menschenrechten ergebenden Grundrechte des Menschen, wie beispielsweise das „Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit“ oder „auf Leben und körperliche Unversehrtheit“. Grundrechte bestünden also nicht sui generis, sondern rekurrierten auf die Menschenrechtsidee. Daraus ergebe sich auf der einen Seite eine begründende Funktion für die „materialen Grundrechte“, auf der anderen Seite aber auch eine kritische Funktion, indem die Grundrechte sich an den Menschenrechten orientieren, und gegebenenfalls verändert und korrigiert werden müssten.[10]

Die Menschenrechtsidee bekommt mit dieser Argumentation eine bedenkenswerte neue Dimension: die Verpflichtung und Fähigkeit zur Selbstkritik.[11] Gelingt ein solches Unterfangen – d.h. es geht die Berufung auf die Menschenrechte mit einer selbstkritischen Praxis einher – dann kann dem Eurozentrismusvorwurf stichhaltig entgegnet werden. In diesem Sinne wird eine solche Kritik gerade zum Eigendesiderat der Menschenrechte sublimiert, an der sie sich messen und bewähren können.[12]

Eine gangbare und dennoch kohärente Legitimation der Menschenrechte findet Welsch jedoch schließlich auf einer sehr viel pragmatischeren Ebene: statt einer positiven Begründung – eine solche müsste sich auf spezifische inhaltliche Auffassungen der Menschenrechte beziehen, und könne daher nicht von universaler Gültigkeit sein – sei eine Negativbegründung zielführend: aus der Bedrohung durch Gewalt und Vernichtung in physischer, psychischer und kultureller Hinsicht habe sich die Idee des Menschenrechts entwickelt und bilde auch heute noch dessen zentralen Inhalt. Nicht die Verwirklichung des absolut Richtigen sei daher der verbindliche Impetus, sondern die Vermeidung und Abwehr des Falschen.[13]

Eine solche Argumentation kann zwangsläufig keine Letztbegründung liefern, Menschenrechte sind in diesem Zusammenhang nur situativ zu legitimieren. Als Modell, und darin spiegelt sich Welschs pragmatischer Ansatz, seien die Menschenrechte jedoch eine gangbare Lösung, weil sie, auch historisch bedingt, auf die Schärfe des Problems zugeschnitten seien. Unter der Prämisse der Selbstkritik – und nur unter dieser – kann Welsch daher der Menschenrechtserklärung als universell gültigem Dokument zustimmen.[14]

[...]


[1] Reuter, H.-R.: Menschenrechte zwischen Universalismus und Relativismus. Eine Problemanzeige. In: ZEE 40 (1996). S. 135.

[2] Welsch, W.: Eurozentrismus der Menschenrechte? In: Ders. Vernunft. Frankfurt a.M. 1997, 740.

[3] Ebd.: 745.

[4] Ebd.

[5] Ebd.

[6] Ebd.: 741.

[7] Ebd.

[8] Ebd.: 744.

[9] Ebd.: 742.

[10] Ebd.

[11] Ebd.

[12] Ebd.: 743.

[13] Ebd.: 745.

[14] Ebd.: 747.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Menschenrechte. Zur Legitimation eines universellen Rechtsprinzips
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München  (Institut für Religions-und Missionswissenschaft)
Veranstaltung
Menschenrechte und Menschenpflichten
Note
1,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
17
Katalognummer
V121887
ISBN (eBook)
9783640267132
ISBN (Buch)
9783640267354
Dateigröße
423 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Menschenrechte, Menschenpflichten
Arbeit zitieren
Philipp Einhäuser (Autor:in), 2007, Menschenrechte. Zur Legitimation eines universellen Rechtsprinzips, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121887

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