Zum Stand der Diskussion über die Entstehung des Alleinstimmrechts der sieben Kurfürsten bei der deutschen Königswahl und die Ausbildung des Kurfürstenkollegs


Hausarbeit (Hauptseminar), 2004

43 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Theorien zur Entstehung des Kurfürstenkollegs
2.1 Die ältere Forschung (Mitteis)
2.2 Erzämtertheorie
2.3 Theorie der Interesselosigkeit (Lintzel)
2.4 Erbrechtstheorie (Wolf)
2.5 Theorie des politischen Prozesses (Erkens)
2.6 Sonstige Theorien

3 Zentrale Quellen
3.1 Wahlanzeigen
3.2 Sachsenspiegel, Deutschenspiegel und Schwabenspiegel
3.3 Päpstliche Urkunden
3.4 Deliberatio de tribus electis Papst Innozenz III.
3.4.1 Bulle Venerabilem
3.4.2 Bulle Qui celum
3.4.3 Glosse des Hostiensis zur Bulle Venerabilem
3.5 Erzählende Quellen
3.5.1 Chronik des Albert von Stade
3.5.2 Papstchronik des Martin von Troppau
3.5.3 Österreichische Reimchronik

4 Der Diskussionsprozess in der Forschung seit 1996
4.1 Hohlweck (2001)
4.1.1 Datierung des Sachsenspiegel
4.1.2 Auseinandersetzung mit Wolf
4.1.3 Entstehung des Kurkollegs
4.2 Wolf (2002)
4.3 Erkens (2002)
4.3.1 Datierung des Sachsenspiegel
4.3.2 Inhaltliche Analyse des Sachsenspiegel
4.3.3 Auseinandersetzung mit Wolf, Castorph und Thomas
4.3.4 Entwicklung einer Theorie des politischen Prozesses
4.3.5 Zur Erzämtertheorie
Im Dunkeln bleibt, inwieweit die Erzämtertheorie bei diesem Prozess eine Rolle spielte. Für sie gilt

5 Zusammenfassung und Ausblick

6 Literatur
6.1 Quellen
6.2 Wahlanzeigen
6.3 Sachsenspiegel, Deutschenspiegel, Schwabenspiegel
6.4 Päpstliche Urkunden
6.5 Erzählende Quellen
6.6 Monografien und Zeitschriftenaufsätze

1 Einleitung

Mit der Goldenen Bulle von 1356 wurde das Verfahren der Wahl des deutschen Königs erstmals eindeutig in urkundlicher Form festgelegt. Die Königswahl hatte durch die sieben Kurfürsten zu erfolgen, dies waren die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier als geistliche, der Pfalzgraf bei Rhein, die Herzöge von Sachsen und von Brandenburg sowie der König von Böhmen als weltliche Wähler. Die Goldene Bulle schuf kein neues Recht, sondern schrieb den Stand der Entwicklung fest, wonach sich im Laufe des 13. Jahrhunderts der Kreis der Königswähler auf die in der Goldenen Bulle genannten sieben Kurfürsten reduziert hatte.

Auf welcher Grundlage dies geschah und warum gerade diese sieben als allein Wahlberechtigte übrig blieben, gilt als das „Fundamentalrätsel der deutschen Verfassungsgeschichte“ (Stehkämper, 1973, zit. nach Wolf, 1996, S. 3) oder sogar als „unlösbares verfassungsrechtliches Problem“ (Lintzel, 1952). Hierzu stellen sich zwei Fragen (Wolf, 1996, 1998), zum einen, nach welchem Auswahlkriterium und mit welchen Mechanismen der Kreis der Königswähler allmählich auf genau die sieben Genannten reduziert wurde, zum anderen, zu welchem Zeitpunkt die Kurfürsten eine abgeschlossene Einheit, ein Kollegium, gebildet haben. Für diesen Zeitpunkt werden Datierungen zwischen 1198 und 1298 vorgeschlagen, besondere Bedeutung für diesen Prozess scheinen die Königswahlen von 1198, 1257 und 1298 zu haben.

Eine Reihe von Theorien sind zur Erklärung der Auswahl insbesondere der weltlichen Kurfürsten entwickelt worden[1], darunter die sogenannte Erzämtertheorie wonach das Wahlrecht der Kurfürsten auf bestimmte Hofämter zurückzuführen sei, die Reduktionstheorie (Lintzel, 1952), wonach mangels Interesse der Fürsten sich die Wahlbeteiligung immer mehr verringerte oder die Wolfsche Erbrechtstheorie (zusammenfassend Wolf, 1996, 1998), der zufolge die Wahlberechtigten die Repräsentanten ottonischer Tochterstämme waren. Für jede dieser Theorien kann eine Reihe von Argumenten angeführt werden, gegen jede sind aber auch erhebliche Einwände erhoben worden. Speziell an der Erbrechtstheorie scheiden sich denn auch die Geister.

Bei der Untersuchung dieser Fragestellung stellen sich eine Reihe methodischer Probleme. Insbesondere ist die Quellenlage ungünstig (Kaufmann, 1978, Krieger, 1992), weil vom Umfang her dürftig und in ihrer Aussage nicht eindeutig, da vor allem eine mangelnde begriffliche Schärfe der Quellenaussagen zu beklagen ist. Dies betrifft vor allem die Terminologie der lateinischen Quellensprache.

Eine Auswertung der Literatur zeigt, dass einzelne Aufsätze oder Monografien jeweils eine dieser Theorien favorisieren und Gegenargumente gegen andere sammeln. So bemühen sich die meisten Aufsätze im Sammelband von Wolf (2002), anhand der Entwicklung einzelner Fürstenhäuser Belege für die Erbrechtstheorie anzuführen, während sich Erkens (2002) massiv gegen die Auffassungen von Wolf wendet und eine eigene Theorie eines politischen Prozesses entwickelt.

Ziel dieser Hausarbeit, die ursprünglich von der Beschäftigung mit Wolf (1996) motiviert wurde, soll es sein, ganz nüchtern die jeweiligen Theorien darzustellen und systematisch die jeweils aufgeführten Argumente und Einwände gegenüberzustellen, insbesondere die jeweils ins Feld geführten Quellenbelege mit ihrer Quellenkritik. Eine zentrale Bedeutung hat dabei die Datierung des Kurfürstenparagraphen im Sachsenspiegel.

Zu Beginn dieser Arbeit sollen zunächst die wesentlichen Theorien mit ihren Hauptthesen referiert werden. Dabei findet auch die Zusammenfassung der älteren Forschung von Mitteis (1944), an die sich alle neueren Forschungen anschließen, Beachtung. In einem weiteren Abschnitt sollen wichtige Quellen und ihre inhaltlichen Aussagen vorgestellt werden. Dabei handelt es sich neben dem Sachsenspiegel und seinen Nachfolgern als Rechtssammlungen vor allem um Wahlanzeigen, päpstliche Urkunden und erzählende Quellen.

Anschließend soll der Diskussionsprozess der neueren Forschung, vor allem nach 1996, dem Erscheinungsjahr des einschlägigen Studienbriefes der Fernuniversität, nachvollzogen werden. Hierzu wird die Dissertation von Hohlweck (2001) herangezogen, die aber noch nicht die o.g. Werke von Wolf (2002) und Erkens (2002) berücksichtigen konnte. Dabei ist die Frage von Interesse, inwieweit die Diskussion nach 1996 neue Aspekte zu den beiden eingangs genannten Fragestellungen aufzeigen konnte.

2 Theorien zur Entstehung des Kurfürstenkollegs

2.1 Die ältere Forschung (Mitteis)

Heinrich Mitteis (1944) hat die gesamte bis dahin getätigte Forschung zusammengefasst und unter rechtshistorischen Gesichtspunkten systematisiert. Eine entscheidende Zäsur ist für ihn die Doppelwahl von 1198. Alle bis dahin erfolgten Thronerhebungen deutscher Könige seien auf den gleichen rechtlichen Grundgedanken aufgebaut (S. 45). Danach sei eine Auslesehandlung notwendig gewesen, die der Grundnorm des Geblütsrechts (S. 28) gefolgt sei, d.h. die Verwandtschaft mit der Dynastie des vorhergegangenen Königs sei ein erheblicher Faktor bei der Wahl gewesen (S. 34). Kraft dieses Geblütsrechts sei der Thron gewissen Geschlechtern vorbehalten gewesen. In diesem Sinne habe es „keinen völlig frei gewählten, aber auch keinen ungewählten deutschen König“ gegeben (S. 25). Die Thronerhebung selbst sei als Stufenhandlung aus Wahl, Kur, Huldigung, Krönung, Inthronisation und Übergabe der Reichsinsignien zu sehen (S. 47f.).

Mit den Auseinandersetzungen um die Doppelwahl von 1198 sei zu diesem Gewohnheitsrecht das kanonische (kirchliche) Recht hinzugetreten, was aus den diese Wahl begleitenden päpstlichen Erlassen deutlich werde (S. 229). Die Wahl sei danach als ein an Ort, Zeit und genau bestimmte Gültigkeitserfordernisse gebundenes Rechtsgeschäft definiert worden. Zu diesen Gültigkeitserfordernissen hätte auch die Möglichkeit der Mitwirkung von bestimmten Prinzipalwählern gehört (S. 134ff.), die bei den Wahlen insofern eine Sonderstellung gehabt hätten, als wie nicht übergangen werden durften. Wer diese allerdings gewesen seien, ließe sich „nur vermuten, allerdings wohl mit ziemlicher Sicherheit“ (S. 137), nämlich die drei rheinischen Erzbischöfe und der Pfalzgraf bei Rhein, also vier der späteren Kurfürsten. Der Sachsenspiegel erweitere dieses Vorrecht später auf sechs „Einzelkieser“ (S. 148ff.), ohne aber einen Zusammenhang zwischen Erzamt und Kur herzustellen (S. 173).

Die Doppelwahl von 1257 sei „praktisch fast bedeutungslos“, aber „theoretisch interessant“ gewesen, da in der ihr folgenden Auseinandersetzung vor der Kurie neue Rechtsgedanken angeführt worden seien, darunter das Prinzip der unitas actus, des Ausschlusses Abwesender (S. 198).

2.2 Erzämtertheorie

Nach der Erzämtertheorie gründet das Vorrecht der vier weltlichen Fürsten bei der Kur in ihrer Stellung als Truchseß, Marschall, Kämmerer und Mundschenk des Reiches, den sogenannten Erzämtern. Der Begriff Erzamt, der erst eine Schöpfung des 14. Jahrhunderts ist, bezieht sich auch auf die Funktion der drei rheinischen Erzbischöfe als Erzkanzler des Reiches. Somit kann die Erzämtertheorie immerhin auch als einheitliche Theorie für die weltlichen und geistlichen Kurfürsten gesehen werden.

Die Funktion der Erzämter beim Krönungsmahl ist seit 936 bezeugt (Schlesinger, 1956)[2]. Sie basiert auf der alten Rechtsvorstellung vom König als Hausherren im Reich.

Für die Existenz eines Gremiums aus Inhabern vererbbarer Hofämter gibt es folgende Belege (Thomas, 1992):

- Sachsenspiegel des Eike von Repgow (zwischen 1221 und 1233) (Q 30, Q 58)
- Chronik des Albert von Stade (1240 – 1256) (Q 80)
- Kurfürstenspruch (zwischen 1237 und 1298) des Reinmar von Zweter (Q 77)

Der Sachsenspiegel nennt den Pfalzgraf bei Rhein als Truchsess, den Herzog von Sachsen als Marschall, den Markgrafen von Brandenburg als Kämmerer und den König von Böhmen als Schenk als Inhaber der weltlichen Reichsämter. Diese seien bei der Königswahl „Erste an der Kur“, wobei der König von Böhmen allerdings gleich wieder ausgeschlossen wird, weil er kein Deutscher sei, was sich aber bei den Königswahlen von 1237, 1247 und 1252 nicht ausgewirkt habe[3].

Zur Entstehung dieser Theorie gibt es die beiden Möglichkeiten, dass es sich um einen eigenen Gedanken Eike von Repgows gehandelt habe oder er diesen nur aufgenommen und literarisch zum Ausdruck gebracht habe. Wirkung habe er erst bei der Königswahl von 1257 gezeigt (Zeumer, 1905).

Festzustellen ist aber, dass auch andere als die späteren sieben Kurfürsten mit Hofämtern betraut wurden, so hatte Herzog Friedrich von Oberlothringen 1259 das Recht, auf Hoftagen die erste Schüssel zu tragen (Wolf, 1987), das Mundschenkenamt lag im 10. Jahrhundert beim Herzog von Schwaben (Hlávacek, 2002).

Bei der Wahl Rudolfs von Habsburg (1273) entsprachen sich Ämter und Wahlrecht nicht, da die Erzbischöfe zwar das Wahlrecht hatten, aber keines der vier Ämter und der Böhme ein Amt, aber kein Wahlrecht (Wolf, 1996, 1998 D14).

Wolf (1996, 1998) führt gegen die Erzämtertheorie an, dass sie offen lasse, wieso bestimmte Fürsten die Erzämter erhielten, andere aber nicht und damit das Problem nur verschiebe.

Eine Variante der Erzämtertheorie hat Heinz Thomas (1992) vorgeschlagen. Ausgangspunkt seiner Überlegungen ist ein gescheitertes Königswahlprojekt von 1239[4], an dem der König von Böhmen und der Herzog von Bayern (zugleich rheinischer Pfalzgraf) und mit gewisser Wahrscheinlichkeit der Markgraf von Brandenburg und der Herzog von Sachsen beteiligt gewesen seien, also die vier späteren weltlichen Kurfürsten. Ziel sei die Wahl des dänischen Königs Erik zum deutschen König gewesen. Der Böhmenkönig habe dann als Hauptinitiator dieser Wahl die Erzämtertheorie entwickelt, um das Wahlrecht dieser vier Laienfürsten zu begründen. Diese Erklärung setzt allerdings ebenso wie die Wolfsche Erbrechtstheorie eine Manipulation am Königswahlparagraphen des Sachsenspiegels (nicht aber an den erst nach 1239 entstandenen Stader Annalen) voraus, da der nach allgemeiner Auffassung zwischen 1220 und 1235 entstandene Sachsenspiegel bereits sechs spätere Kurfürsten als zwei mal drei „Erste an der Kür“ nennt, den Böhmenkönig jedoch ausdrücklich ausschließt.

2.3 Theorie der Interesselosigkeit (Lintzel)

Martin Lintzel (1952) erblickte im Rückgang der fürstlichen Wahlbeteiligung vor allem einen Ausdruck von Interesselosigkeit an Königtum und Königswahl, für die er einen Verfall der Zentralgewalt und die Intensivierung landesherrlicher Territorialpolitik verantwortlich machte. Bei der Entstehung des kurfürstlichen Wahlrechts habe es sich „weniger um eine Usurpation und um ein Zurückdrängen der übrigen Fürsten, als um einen freiwilligen Verzicht, ein Fortbleiben dieser Fürsten von der Wahl und darum, dass die Kurfürsten, zum Teil fast wider willen und jedenfalls ohne Anstrengung, als die einzigen Königswähler sozusagen übrig blieben“ (Lintzel, 1952, S. 47). Wie dies geschah, darüber sei noch wenig bekannt und er empfiehlt, die Fürsten daraufhin zu überprüfen, wer besonders eng mit dem König zusammenarbeitete.

Ein Hinweis könnte sich aus Reisinger (1977) ergeben, die den Zusammenhang zwischen Wahlversprechen und Wahlverhalten näher untersucht. Sie betont, dass die Confoederatio cum principibus ecclesiasticis[5] und das statutum in favorem principum [6] , die zu einer Unabhängigkeit der Fürsten vom König führten sowie später die Machtlosigkeit der Könige im Interregnum das Interesse der Fürsten am Königtum fast völlig schwinden ließ. Dies sei daran zu erkennen, dass lediglich Versprechungen anlässlich der Wahlen das Einzige waren, das noch zeitweise ihre Aufmerksamkeit auf das Reichsinteresse lenkte.

Zu fragen ist allerdings, warum nicht auch die Erstkieser das Interesse an der Königswahl verloren haben. Ihr Wille zur Königswahl ist aber in den Quellen greifbar. Fünf Fürsten verwirklichten im 13. Jahrhundert ihren Anspruch auf die Königswahl durch wiederholtes Ausüben des Wahlrechts: Mainz, Köln, Trier, der Pfalzgraf und Böhmen. Für Sachsen und Brandenburg sieht dies anders aus. Für diese beiden scheint erst die Nachwahl von 1252 eine Wende gebracht zu haben. Damit ist auch spätestens 1252 der Sachsenspiegel in der Rechtswirklichkeit von Königswahlen zur Geltung gekommen.

Laut Schlesinger (1956) ist die Frage dann nur, ob die Interesselosigkeit der Fürsten allgemeiner Natur war, oder ob sie daher rührte, dass ihr Stimmrecht gegenüber dem der Kurfürsten immer mehr herabgesetzt wurde. Wer sich gegen Lintzel wenden wolle, müsse nachweisen, von wem die politische Initiative bei dem gesamten Vorgang ausgegangen sei und hätte damit einen schweren Stand.

2.4 Erbrechtstheorie (Wolf)

Die von Wolf (1996, 1998) entwickelte These besagt, dass das Wahlrecht der Königswähler aus ihrem erbrechtlichen Status erwuchs, kurz: wahlberechtigt seien die Erbberechtigten gewesen. Den Abschluss des Kurfürstenkollegs datiert er auf 1298.

Zur Herleitung dieser These untersucht Wolf (1996, 1998) sehr systematisch, welche Personen als Königswähler[7] bezeugt sind, welche rechtlich relevanten Merkmale jeder einzelne dieser Königswähler besaß bzw. alle gemeinsam besaßen und ob es rechtlich relevante Merkmale gab, die nur die Königswähler gemeinsam besaßen, außer ihnen aber niemand. Hierzu zieht er die vorhandenen Zeugnisse über die Königswähler von 1198, 1237, 1246, 1247/52, 1257, 1273 und 1298[8] heran sowie die Stammbäume der Königswähler, die auch Tochterstämme, also Nachkommen weiblicher Linie bei ausgestorbenem Mannesstamm, mit einbeziehen. Eine genaue Untersuchung der anlässlich der Königserhebung von 1298 entstandenen Dokumente führt zu seiner Datierung der Entstehung des Kurfürstenkollegs.

Zusammengefasst verläuft sein Argumentationsgang wie folgt.

Bei der Doppelwahl von 1198[9] sind 16 weltliche Königswähler urkundlich nachweisbar[10]. Für die Entwicklung bis 1298 stellt Wolf fest, dass zwischen 1198 und 1298 kein neues Geschlecht zu den Königswählern hinzukommt und die Zahl der Königswähler immer mehr abnimmt. Die übrig bleibenden weltlichen Kurfürsten von 1298 können auf fünf bis sechs Generationen von Vorvätern zurückblicken, die ausnahmslos als Königswähler nachweisbar sind.

Anhand von Stammbaumuntersuchungen, die die Verwandtschaft zum Zeitpunkt der Königswahl betrachten und neben den üblichen männlichen auch weibliche Personen beinhalten, ergibt sich, dass die 16 Königswähler von 1198 Nachkommen von Töchtern des im Mannesstamm ausgestorbenen ottonischen Kaiserhauses sind waren. Hierfür hat Wolf (1987) den Begriff des königlichen Tochterstamms geprägt, der nach seiner Definition die Gesamtheit der Agnaten, d.h. der in einem Mannesstamm miteinander Verwandten, die von einer Prinzessin königlichen Geblüts abstammen, umfasst. Repräsentant eines solchen königlichen Tochterstamms war in der Regel der älteste lebende Mann der Primogenitur-Linie. Dem ottonischen Kaiserhaus entsprangen ursprünglich fünf Tochterstämme[11] mit König Heinrich I. als gemeinsamem Vorfahren.

Wird von den 1198 vorhandenen etwa 3000 Nachkommen König Heinrichs I. folgender Personenkreis ausgeschlossen:

- alle bis dahin Verstorbenen,
- die ausländischen, d.h. nicht zum Reichsverband gehörige Tochterstämme,
- Töchter, fremder Leute Kinder, nachgeborene Söhne, Illegitime, Geistliche, Minderjährige, wer sein Land verloren hat, Geisteskranke und Gebrechliche,
- Sekundäre Tochterstämme (Tochterstämme von Tochterstämmen)[12],
- sogenannte jüngere Tochterstämme, die erst nach 1152 (Wahl Friedrich Barbarossas) entstanden,

so ist dieser Personenkreis mit den 16 Königswählern von 1198 identisch.

Auf der Identität dieser beiden Personenkreise ergibt sich die eingangs dieses Abschnittes vorgestellte These.

Im Verlauf des 13. Jahrhunderts verengte sich der Kreis der Königswähler weiter, sei es aus politischen Konstellationen[13], sei es, dass Linien ausstarben[14] (Erkens, 2002).

Zur Datierung des Abschlusses des Kurfürstenkollegs stellt Wolf für die Königserhebung Albrechts von Österreich 1298 folgende fünf wesentliche Neuerungen fest:

- erstmalige Bezeichnung der Gesamtheit der Königswähler als collegium
- erstmalige Bezeichnung der Königswähler als kurfursten
- erstmalige gemeinsame Ausstellung einer Urkunde aller sieben Kurfürsten
- erstmalige vollzählige Versammlung aller sieben Kurfürsten an einem Ort
- erstmalige persönliche Ausübung der Erzämter durch die vier weltlichen Kurfürsten

Das Kurfürstenkolleg entstand demnach durch die Vereinigung der habsburgischen Tochterstämme mit den drei rheinischen Erzbischöfen und der Anerkennung dieser Versammlung durch den zum König gewählten Vertreter des habsburgischen Mannesstammes. Innerhalb der großen alten ottonischen Erbengemeinschaft war zuvor durch Heirat[15] eine kleinere habsburgische entstanden, eine Erbengemeinschaft innerhalb der Erbengemeinschaft.

Bis auf die Wittelsbacher könne, so Wolf (2002), für alle Königswähler sogar karolingische Abstammung nachgewiesen werden[16]. Sollte auch für die Wittelsbacher die von diesen behauptete Herkunft nachgewiesen werden können, so würden die Königswähler von 1198 nicht nur ottonische, sondern sogar karolingische Tochterstämme repräsentieren.

Gegen Wolfs Argumentation können im wesentlichen folgende Einwände erhoben werden:

- der nach allgemeiner Auffassung zwischen 1220 und 1235 entstandene Sachsenspiegel nennt bereits sechs der späteren Kurfürsten als „Erste an der Kür“, schließt allerdings den Böhmenkönig aus, weil er kein Deutscher sei
- bereits 1257 hätten genau die sieben Kurfürsten den König gewählt

Wolf selbst (1996) stellt die Frage, warum die Welfen, Wettiner, Oberlothringer und Brabanter ab 1257 nicht mehr an den Wahlen teilnahmen.

[...]


[1] Die geistlichen Kurfürsten werden in der Literatur kaum oder gar nicht behandelt. Eine Erbrechtstheorie ist auf sie naturgemäß nicht anwendbar. Am ehesten dürfte noch eine Entsprechung der Erzämtertheorie auf sie anwendbar sein, was auch Wolf (1996, 1998) tut, indem er darauf hinweist, dass der Erzbischof von Mainz zur Wahl in seine Diözese einlud und die Wahl leitete, der Erzbischof von Köln den neuen König salbte und der Erzbischof von Trier ihn inthronisierte. Es wird also ein Zusammenhang mit Funktionen bei der Krönung hergestellt.

[2] Zeugnisse für das Ausüben von Hofämtern vor dem Sachsenspiegel sind (Thomas, 1992):

- Bericht des Widukind von Corvey (968/70) über das Krönungsmahl Ottos des Großen 936 in Aachen

- Bericht des Thietmar von Merseburg (1015) über die Dienste vierer Herzöge auf dem Hoftag Ottos III. 986

- Anonyme lateinische Königschronik (um 1115) über die Anwesenheit von fünf Herzögen bei der Hochzeit Kaiser Heinrichs V. 1114

-Notiz Arnolds von Lübeck (um 1209) über die Wahrnehmung der Ämter beim Mainzer Hoffest Barbarossas 1184

- Dichtung „Graf Rudolf“ (bisher nicht datiert) über das Schenkenamt

[3] Der älteste schriftliche Beleg für das böhmische Schenkenamt stammt aus der Zeit Herzog Wladislaws I., auf den Denaren seines Vorgängers Swatopluk (1107-1109) gibt es eine bildliche Darstellung (Hlávacek, 2002). Weitere Informationen aus dem 12. Jahrhundert sind spärlich und fragwürdig. Erst im 13. Jahrhundert und besonders seit dem Sachsenspiegel mehren sich positive Informationen über das böhmische Erzschenkenamt am Königshof, nicht selten in Zusammenhang gebracht mit dem Königswahlrecht. Die Urkunde Rudolfs von Habsburg für Wenzel II. aus dem Jahre 1290 bestätigt, dass auch dessen Großvater, Ur-, Urur- und Urururgroßvater das Schenkenamt ausgeübt hätten.

Hinsichtlich der Teilnahme des Böhmenkönigs an den Königswahlen gelten folgende Tatsachen als gesichert (Hlávacek, 2002):

- Teilnahme Boleslaws II. an der Wahl Heinrichs von Bayern zum Gegenkönig gegen das Kind Otto III. auf dem Hoftag zu Quedlinburg 984
- Fragliche Teilnahme Herzog Ulrichs an der Wahl Konrads II. 1024
- Skeptische Beurteilung einer Teilnahme König Wladislaws an der Wahl Heinrichs VI. in Bamberg 1169
- Böhmische Teilnahme an der Wahl Philipps von Schwaben 1198 (unanfechtbar bezeugt); zusätzlich einmalig auch der Markgraf von Mähren als zweiter böhmischer Repräsentant
- „Sizilische Goldene Bulle“ Friedrichs II. für Böhmen 1212
- wahrscheinlich keine Teilnahme an der Wahl Heinrichs VII. 1220
- Teilnahme Wenzels II. an der Wahl Konrads IV. 1237

[4] Thomas (1992, S. 359f.) bezieht sich dabei auf einen Brief Dekans der Passauer Kirche, Albert Behaim, an Papst Gregor IX. vom 1.6.1239.

[5] 1220 Zugeständnisse Friedrichs II. an das Streben der Kirchenfürsten nach eigener Landesherrschaft (Grundmann, 1999, S. 37)

[6] 1231 weitgehender Verzicht des Königtums (Friedrich II.) auf die Ausübung bestimmter Hoheitsrechte; ausdrückliche Zusicherung der Wahrung eigenständiger Fürstenrechte, vgl. Grundmann (1999, S.58)

[7] Als Kurfürsten werden genau die sieben in der Goldenen Bulle Genannten bezeichnet. Der Begriff trat erstmals 1298 auf, in einem Gedicht (Q 76), an zwei Stellen der Österreichischen Reimchronik und dreimal im Reichslandfrieden Albrechts von Österreich. Deshalb wird Wolf (1996, S. 65) folgend für die Zeit vor 1298 von Königswählern gesprochen.

[8] In der Nomenklatur von Wolf (1996) sind dies die Quellen Q5, Q7, Q9 und Q 10 für 1198, Q 33 für 1237, Q 38 – Q 40 für 1246, Q 41 für 1247, Q 43 für die Nachwahl von 1252, Q 46 zur Wahl Richards 1257, Q 55 und Q 56 für 1273 und Q 75 für 1298

[9] Nach dem Tod Heinrichs VI. wurde zunächst auf Versammlungen ostdeutscher Fürsten im März 1198 Philipp von Schwaben, dann im Juni Otto von Braunschweig vom Kölner Erzbischof und dessen niederrheinisch-westfälischen Anhang. Diese Wahl war gegen Staufer gerichtet. Für den Thron infrage kam auch noch Heinrichs Sohn Friedrich, der bereits zu Lebzeiten Heinrichs zum König gewählt worden war und anfangs von seinem Onkel Philipp unterstützt wurde. (Grundmann, 1999, S. 17f.)

[10] siehe hierzu Abschnitt 3.1

[11] Zurückzuführen auf Gerberga, Hedwig, Liudgard und Mathilde, von denen Gerberga Nachkommen aus zwei Ehen hatte.

[12] Bei der Bestimmung eines Tochterstammes als primär oder sekundär gibt es weder eine Unterscheidung, ob ein Tochterstamm aus einer Primo- oder Sekundogenitur stammt, noch eine Unterscheidung der Altersfolge der Töchter. Ein Tochterstamm ist somit nur so lange als nachrangig anzusehen, wie der Mannesstamm, aus dem er sich herleitet, noch im Reichsverband lebt. Wohingegen nach dem Aussterben des vorrangigen Mannesstamms alle unmittelbar aus ihm hervorgegangenen Tochterstämme in sine Stellung einrücken. (van Eickels, 2002)

[13] So verzichteten die Welfen auf das Herzogtum Sachsen, die stauferverwandten Wettiner wurden durch das Papsttum ausgeschaltet und die Herzöge von Brabant und Oberlothringen aufgrund ihrer Parteinahme zugunsten Alfons’ von Kastilien bei der Doppelwahl von 1257 (Erkens, 2002).

[14] Die Zähringer, Meranier, Ludowinger und Babenberger starben im Verlauf des 13. Jahrhunderts aus (Erkens, 2002).

[15] Einen Tag vor der Krönung Rudolfs heirateten der Pfalzgraf bei Rhein und der Herzog von Sachsen je eine Tochter Rudolf von Habsburg (Wolf, 1996, S. 34). Dies geschah auf Grundlage eines vor der Königswahl gegebenen Versprechens. 1279 folgten zwei weitere Hochzeiten von Töchtern Rudolfs mit Bayern und Brandenburg.

[16] Für die Zähringer und die Ludowinger (Landgrafen von Thüringen) führt Wolf (2002) dies explizit vor.

Ende der Leseprobe aus 43 Seiten

Details

Titel
Zum Stand der Diskussion über die Entstehung des Alleinstimmrechts der sieben Kurfürsten bei der deutschen Königswahl und die Ausbildung des Kurfürstenkollegs
Hochschule
FernUniversität Hagen
Veranstaltung
Die Entstehung des Kurfürstenkollegs: Von den Königswählern 1198 zum Kurfürstenkolleg 1298
Note
1,3
Autor
Jahr
2004
Seiten
43
Katalognummer
V121839
ISBN (eBook)
9783640265688
ISBN (Buch)
9783640265756
Dateigröße
579 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Stand, Diskussion, Entstehung, Alleinstimmrechts, Kurfürsten, Königswahl, Ausbildung, Kurfürstenkollegs, Entstehung, Kurfürstenkollegs, Königswählern, Kurfürstenkolleg
Arbeit zitieren
Dr. Harald Freter (Autor:in), 2004, Zum Stand der Diskussion über die Entstehung des Alleinstimmrechts der sieben Kurfürsten bei der deutschen Königswahl und die Ausbildung des Kurfürstenkollegs, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121839

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