Die Modernisierung der 8. EU Richtlinie unter Einfluss des Sarbanes-Oxley Acts


Diplomarbeit, 2008

91 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1... Einleitung
1.1.. Problemstellung
1.2.. Gang der Untersuchung

2... Die modernisierte 8. EU Richtlinie (Abschlussprüferrichtlinie)
2.1.. Entstehung der Abschlussprüferrichtlinie
2.1.1. Hintergrund
2.1.2. Zentrale Ziele
2.1.3. Vorgeschichte
2.2.. Inhalt der Abschlussprüferrichtlinie
2.2.1. Zulassung und Registrierung
2.2.2. Berufsgrundsätze, Berufsgeheimnis und Verschwiegenheitspflicht
2.2.3. Unabhängigkeit des Prüfers und der Prüfungsgesellschaften
2.2.4. Prüfungsstandards, Bestätigungsvermerk
2.2.5. Qualitätskontrolle und öffentliche Aufsicht
2.2.6. Sonderuntersuchungen und Sanktionen
2.2.7. Strengere Maßgaben für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
2.2.8. Bestellung und Abberufung
2.2.9. Beziehungen mit Drittländern

3... Der Sarbanes Oxley Act of 2002 (SOX)
3.1.. Sinn und Zweck
3.2.. Inhalte des Gesetzes im Überblick
3.2.1. Abschnitt I: Public Company Accounting Oversight Board (PCAOB)
3.2.2. Abschnitt II: Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
3.2.3. Abschnitt III: Verantwortlichkeiten des Unternehmens
3.2.4. Abschnitt IV: Erweiterte Offenlegungspflichten bzgl. der Finanzberichterstattung
3.2.5. Abschnitt V - XI: Sonstige Regelungen

4... 8. EU Richtlinie als "Euro-SOX"?
4.1.. Anforderungen an die Mitgliedsstaaten
4.1.1. Einrichtung einer unabhängigen Aufsichtsbehörde
4.1.2. Führung eines öffentlichen Registers
4.1.3. Einführung internationaler Prüfungs- und Berufsgrundsätze
4.1.4. Einführung neuer Haftungsregelungen
4.2.. Anforderungen an die Wirtschaftsprüfer bzw. an die Prüfungsgesellschaften
4.2.1. Stärkung der Unabhängigkeit
4.2.2. Qualitätssicherung
4.3.. Anforderungen an die Unternehmen
4.3.1. Einrichtung eines Prüfungsauschusses nach amerikanischem Vorbild des Section 301 SOX
4.3.2. Erweiterte Offenlegungspflichten
4.4.. Abschlussprüferrichtlinie und SOX: Gegenseitige Anerkennung
4.5.. Zwischenfazit

5... Nationale Transformation des Regelwerks am Beispiel des Mitgliedstaats Deutschland
5.1.. Einführung
5.2.. Das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG)
5.3.. Das Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG)
5.4.. Das Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
5.5.. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG - Entwurf)
5.6.. Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK)

6... Zusammenfassung und Ausblick

Anhang

I. Gesetzgebungsverfahren in der Europäischen Union

II Historische Entwicklungen auf dem Markt für Abschlussprüfung

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Maßnahmen zur EU-Kommission im Bereich der Abschlussprüfung

Abbildung 2: Ausführungsregelungen zum SOX

Abbildung 3: Inhalt des Sarbanes Oxley Acts

Abbildung 4: Überblick über die International Standards on Auditing (ISAs)

Abbildung 5: Konzentration auf dem Markt für Abschlussprüfungen

Abbildung 6: Beispiele für prüfungsnahe- und prüfungsfremde Dienstleistungen

Abbildung 7: Stellung des Audit Committee in US-amerikanische Unternehmen.

Abbildung 8: Beispiel für die Offenlegung der Honorare

Abbildung 9: Beim PCAOB registrierte Prüfungsgesellschaften

Abbildung 10: System der öffentlichen Aufsicht in Deutschland

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Aufgabe der Abschlussprüfung ist die Erarbeitung und Dokumentation eines vertrauenswürdigen Urteils über die Richtigkeit der in den Abschlüssen enthaltenen Managementinformationen. Hierdurch soll das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verlässlichkeit von Jahresabschlussinformationen gewahrt werden. Jedoch ließen in der Vergangenheit zahlreiche Bilanzskandale verstärkt Zweifel an der Integrität des Prüferberufs und an deren Urteilsfähigkeit aufkommen.[1] Wird das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verlässlichkeit der in den Unternehmensabschlüssen enthaltenen Informationen beeinträchtigt, so bedarf es besonderer Anstrengungen seitens des Gesetzgebers, um dieses wiederherzustellen.

Auf die Bilanzskandale und die daraus folgenden Unternehmenszusammenbrüche (Enron und Worldcom[2]), reagierte der amerikanische Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Sarbanes Oxley Act (SOX).[3] Die wesentliche Gemeinsamkeit beider Skandale bildeten die zweifelhaften Bilanzierungspraktiken, die von den Abschlussprüfern nicht entdeckt oder gar verschwiegen wurden.[4] Daher befasst sich das Gesetz zum einen mit der Selbstregulierung der Wirtschaftsprüfer und zum anderen mit der Corporate Governance[5] von kapitalmarktorientierten Unternehmen.[6] Das Gesetz „entfaltet exterritoriale Wirkung“[7], da auch ausländische Prüfungsgesellschaften zur Einhaltung der Bestimmungen des SOX verpflichtet werden, sofern sie Leistungen für kapitalmarktorientierte Unternehmen erbringen, die bei der US-amerikanischen Börsenaufsicht Securities und Exchange Commission (SEC) registriert sind.

Die Bilanzskandale in den USA und der EU haben der EU-Kommission ebenfalls vor Augen geführt, wie wichtig die Abschlussprüfung für die Verlässlichkeit und die Glaubwürdigkeit des Jahresabschlusses von Unternehmen ist. Als Ergebnis ihrer Bemühungen zur Verbesserung der gesetzlichen Abschlussprüfung, wurde im Oktober 2005 die Richtlinie 2006/43/EG (Neufassung der 8. EU-Richtlinie[8]) verabschiedet. Im Gegensatz zum Sarbanes Oxley Act stellt die Modernisierung der 8. EU-Richtlinie jedoch keine unmittelbare Antwort der Kommission auf die Bilanzskandale in der EU (Parmalat, Ahold) dar. Vielmehr stellt diese eine logische Konsequenz der 1996 eingeleiteten Maßnahmen der Europäischen Union zur Stärkung der Abschlussprüfung und der Corporate Governance dar.[9]

Gleichwohl wurde die Richtlinie im Hinblick auf die besonderen Implikationen der Finanzskandale in Europa angepasst. Bspw. wird mit der neuen Richtlinie insbesondere die Stärkung der öffentlichen Aufsicht über die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaft angestrebt und die Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für den Konzernabschluss stärker betont. Die Regelungen zu der öffentlichen Aufsicht in den Mitgliedstaaten sollen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die gesetzliche Abschlussprüfung stärken. Auch die Wichtigkeit der Prüfungsausschüsse in Bezug auf die Überwachung von internen Kontrollen, der Innenrevision und des Risikomanagements wird, aufgrund der Erfahrungen im Fall des niederländischen Konzerns Ahold, durch die neue Richtlinie hervorgehoben.[10]

Mit der neuen Richtlinie zur gesetzlichen Abschlussprüfung werden europaweit geltende Regelungen, z. B. zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, zur Anwendung von einheitlicher Prüfungsstandards, zur externen Qualitätskontrollen und zur Sicherstellung wirksamer Aufsichtssysteme über den Prüferberuf geschaffen. Zudem wird erstmalig eine Grundlage für die Zusammenarbeit von nationalen Berufsaufsichten auf Mitgliedstaatenebene sowie deren Kooperation mit den zuständigen Berufsaufsichtsbehörden in den Drittstaaten, bereitgestellt.

Sowohl die Abschlussprüferrichtlinie als auch der SOX sind mit nachhaltigen Auswirkungen auf den Berufstand der Wirtschaftsprüfer sowie auf kapitalmarktorientierten Unternehmen verbunden. Jedoch gehörte ein Großteil der Regelungen bereits vor der Verabschiedung der neuen Richtlinie zur allgemeinen Praxis.[11] Mit der Modernisierung der 8. EU-Richtlinie wird die Schaffung eines einheitlichen europäischen Rahmens bezweckt, so dass sich diese allgemeine Praxis auf alle EU-Mitgliedstaaten erstrecken soll.[12]

In vorliegender Diplomarbeit soll erörtert werden, inwieweit die Modernisierung der 8. Richtlinie in Zusammenhang mit dem Sarbanes Oxley Act stand. Dabei wird der Regelungsgehalt beider Gesetzeswerke analysiert und miteinander verglichen.

1.2 Gang der Untersuchung

Der Sarbanes Oxley Act stellt die Antwort des US-Gesetzgebers auf die oben erwähnten Finanzskandale dar. In dieser Arbeit soll untersucht werden, inwiefern die Entstehung der modernisierten Abschlussprüferrichtlinie unter dem Einfluss des Gesetzeswerkes aus den USA stand.

In Kapitel 2 wird zunächst die Entstehungsgeschichte der neuen 8. Richtlinie skizziert, wobei auch auf die Gründe der Entstehung eingegangen wird. Als nächstes werden die Ziele der neuen Richtlinie und die wichtigsten Empfehlungen und Mitteilungen der Europäischen Kommission angesprochen, welche für diese Richtlinie von Bedeutung sind. Es folgt eine inhaltliche Darstellung der einzelnen Kapitel der Abschlussprüferrichtlinie.

Das dritte Kapitel gibt einen Überblick über die einzelnen Abschnitte des Sarbanes-Oxley Acts. Einleitend werden die Ereignisse und Faktoren dargestellt, die zur Entstehung des SOX geführt haben. Anschließend werden die wichtigsten Regelungen der einzelnen Abschnitte angesprochen

Im vierten Kapitel, welches den Hauptteil dieser Arbeit bildet, werden die Auswirkungen der Regelungen der Abschlussprüferrichtlinie analysiert. Dabei wird jeweils auf die Auswirkungen der Regelungen auf die Mitgliedstaaten, auf die Abschlussprüfer und auf die kapitalmarktnotierten Unternehmen eingegangen. Es wird dabei auch auf den Sarbanes Oxley Act Bezug genommen, um festzustellen inwieweit Parallelen zwischen den beiden Gesetzeswerken bestehen. Abschließend wird erörtert, ob die Bezeichnung „Euro-SOX“, in Anlehnung an den Sarbanes Oxley Act, für die Abschlussprüferrichtlinie gerechtfertigt sei.

Die Frage, wie die einzelnen Regelungen der Abschlussprüferrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden oder ob es bereits vergleichsweise Regelungen gibt, wird im fünften Kapitel, am Beispiel des Mitgliedsstaates Deutschland, dargestellt.

2 Die modernisierte 8. EU Richtlinie (Abschlussprüferrichtlinie)

2.1 Entstehung der Abschlussprüferrichtlinie

2.1.1 Hintergrund

Die 8. EU- Richtlinie[13], welche 1984 erlassen und seitdem niemals geändert wurde, regelte zwar die Mindestqualifikationen des Abschlussprüfers und zahlreiche Bestimmungen über die Umsetzung der Abschlussprüfung, jedoch enthielt sie keine Einzelheiten bezüglich der Gewährleistung einer angemessenen Infrastruktur für die Abschlussprüfung, wie z.B. die öffentliche Aufsicht, Disziplinarsysteme und Qualitätssicherungssysteme. Weiterhin wurde in der 8ten Richtlinie keine Stellung zu der vorgeschriebenen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der allgemeinen Berufsgrundsätze und zur Anwendung von einheitlichen Prüfungsstandards genommen.[14] Andere Regelungen wie Fragen zur Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers, die Vergütung, der Bestätigungsvermerk und die Haftung des Abschlussprüfers waren zwar in dem Vorschlag für eine Fünfte Richtlinie enthalten, dieser wurde jedoch vom Rat nicht angenommen, so dass die Mitgliedstaaten gezwungen waren diese Fragen auf nationaler Ebene zu lösen.[15] Diese Vorgehensweise führte zwangsläufig zu unterschiedlichen Lösungen auf nationaler Ebene, so dass die fehlende Harmonisierung auf dem Gebiet der gesetzlichen Abschlussprüfung einer der Hauptgründe für die Modernisierung der 8. Richtlinie aus dem Jahre 1984 war.[16]

Weiterer wichtiger Hauptgrund für die Entstehung der Abschlussprüferrichtlinie waren die Finanzskandale in den USA und in der EU, was dazu führte, dass die Europäische Kommission sich gezwungen sah sowohl auf dem Gebiet der Abschlussprüfung als auch der Corporate Governance tätig zu werden. Die Modernisierung der Richtlinie soll allerdings nicht als eine überstürzte Reaktion auf die o. g. Unternehmensskandale verstanden werden. Vielmehr stellt diese eine logische Konsequenz der 1996 eingeleiteten Neuausrichtung der von der Europäischen Union im Bereich der Abschlussprüfung verfolgten Politik dar.[17]

Als Ergebnis o. g. Gründe verabschiedete der Rat der Finanzminister der Europäischen Union (ECOFIN) im Oktober 2005 die vom Europäischen Parlament vorgelegte Neufassung der 8. EU-Richtlinie, die sog. Abschlussprüferrichtlinie. Nach der Veröffentlichung am 09.06.2006 im Amtsblatt der EU, ist sie am 29. Juni 2006 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 53 zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten der Abschlussprüferrichtlinie Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht zu transformieren.[18] Gleichzeitig wird die 8. Richtlinie aus dem Jahre 1984 aufgehoben, allerdings sind die Abschlussprüfer und die Prüfungsgesellschaften, die nach der alten Richtlinie zugelassen wurden, auch im Rahmen der neuen Abschlussprüferrichtlinie als zugelassen anzusehen.[19]

2.1.2 Zentrale Ziele

Die strategischen Ziele der Europäischen Kommission sind in ihrem Tätigkeitsschwerpunkt „Abschlussprüfung“ wie folgt definiert: die Unabhängigkeit von Prüfungsunternehmen und Abschlussprüfern, die Haftung von Abschlussprüfern, öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer, internationale Normen über die Buchprüfung und die Zusammenarbeit mit Drittländern. Ferner sieht die Kommission ihre Aufgaben darin, notwendige Rahmenbedingungen für einen wettbewerbsorientierten Markt für die Abschlussprüfung zu setzen, um eine hohe Prüfungsqualität zu gewährleisten.[20] Um dies zu verwirklichen werden in der Abschlussprüferrichtlinie folgende Ziele festgeschrieben:[21]

- die verbindliche Vorgabe eines Satzes internationaler Prüfungsstandards,
- die Aktualisierung der Ausbildungsvoraussetzungen,
- die Festlegung von Berufsgrundsätzen,
- Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden von Drittländern und die
- Stärkung des Vertrauens in die Abschlussprüfung.

Als Zweck der Abschlussprüferrichtlinie wird die Harmonisierung der Anforderungen an die Abschlussprüfer genannt, jedoch wird eine vollständige Harmonisierung nicht angestrebt, so dass die Mitgliedstaaten, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen, strengere Anforderungen aufstellen können.[22]

2.1.3 Vorgeschichte

Die Abschlussprüferrichtlinie stellt ein Ergebnis der Harmonisierungsbestrebungen auf dem Gebiet der Abschlussprüfung in der Europäischen Union dar. Bereits im Jahre 1996 leitete die EU-Kommission mit dem Grünbuch “Rolle, Stellung und Haftung des Abschlussprüfers in der Europäischen Union”[23] weit reichende Diskussionen zum Thema Abschlussprüfung und zur Notwendigkeit weitere Maßnahmen in der Europäischen Union ein. In der anschließenden Tagung[24] zum Thema der Rolle, Stellung und Haftung des Abschlussprüfers in der EU wurde die Zukunft der Abschlussprüfung in der EU erörtert.[25] Die grundsätzlichen Schlussfolgerungen, die aus dieser Tagung gezogen wurden, flossen in der Kommissionsmitteilung vom Mai 1998 „Die Abschlussprüfung in der Europäischen Union: künftiges Vorgehen“[26] ein.

In dieser Kommissionsmitteilung wurde die Einsetzung eines Ausschusses für Fragen der Abschlussprüfung gefordert, welcher in enger Zusammenarbeit mit dem Berufstand und den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Harmonisierung der Abschlussprüfung in der EU ausarbeiten sollte.[27] Ziel des Ausschusses sollte die Erreichung der Verbesserung der Prüfungsqualität, unter weitestgehendem Rückgriff auf freiwillige Maßnahmen, sein. Schwerpunkte der Arbeit waren dabei die externe Qualitätssicherung, Prüfungsgrundsätze und die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers.[28] Als Ergebnis dieser Zusammenarbeit veröffentlichte die Kommission am 15. November 2000 die Empfehlung "Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU"[29] und am 16. Mai 2002 die Empfehlung "Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU: Grundprinzipien"[30].[31]

Nach den Bilanzskandalen in USA und in Europa stand die Abschlussprüfung jedoch nicht mehr alleine auf dem Prüfstand. Vielmehr stellte die Abschlussprüfung ein „Teil eines größeren Systems von Akteuren und Regulierungsbehörden“[32] dar, welches wichtig für die Gewährleistung einer transparenten Rechnungslegung für den EU-Kapitalmarkt war. Als Reaktion auf die Bilanzskandale, verabschiedete die EU-Kommission am 21.05.2003 eine „Mitteilung zur Stärkung der Abschlussprüfung“[33], in der die Modernisierung der 8. EU-Richtlinie den Kernpunkt bildete. Gleichzeitig legte die Kommission einen Aktionsplan zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und zur Verbesserung der Corporate Governance in der EU vor mit dem Ziel die Aktionärsrechte zu stärken und den Schutz anderer Stakeholder, insbesondere der Gläubiger und der Arbeitnehmer, zu verbessern.[34] Weitere wichtige EU-Maßnahmen waren die Verordnung zur Anwendung internationaler Rechnungsgrundsätze ab 2005[35] und die Richtlinien über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation[36] und den Börsenprospekt[37], der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Maßnahmen der EU-Kommission im Bereich der Abschlussprüfung

2.2 Inhalt der Abschlussprüferrichtlinie

2.2.1 Zulassung und Registrierung

Nach der neuen Abschlussprüferrichtlinie müssen sowohl die Wirtschaftsprüfer als auch die Prüfungsgesellschaften in den Mitgliedstaaten gem. Art. 3 zugelassen sein und sich gem. Art. 15 registrieren lassen. Die Registrierung von einzelnen Abschlussprüfern sowie von Prüfungsgesellschaften ist nach der neuen Abschlussprüferrichtlinie mit weiteren Offenlegungspflichten verbunden. So haben die Mitgliedstaaten aus Gründen der Transparenz sicherzustellen, dass die zugelassenen Prüfer und Prüfungsgesellschaften in einem öffentlich zugänglichen elektronischen Register eingetragen sind. Darin soll sich jedermann darüber informieren können, wo ein Prüfer und eine Prüfungsgesellschaft zugelassen sind, wo sie ihren Sitz unterhalten und welche Organisationsstruktur sie aufweisen. Art. 16 und 17 der Richtlinie regelt die Angaben, die im öffentlichen Register zu führen sind.

Nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie wird eine Abschlussprüfung ausschließlich von Abschlussprüfern bzw. Prüfungsgesellschaften durchgeführt, die von dem Mitgliedstaat, der die Abschlussprüfung vorschreibt, zugelassen wurden. Ferner muss jeder Mitgliedsstaat Stellen benennen, die für die Zulassung von Abschlussprüfern bzw. Prüfungsgesellschaften zuständig sind. Bei diesen Stellen kann es sich auch um Berufsverbände handeln, sofern diese der öffentlichen Aufsicht, unterliegen. Weiterhin regelt der Artikel Voraussetzungen unter denen die zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten Prüfungsgesellschaften zulassen. Art. 3 Abs. 4 Buchstabe b sieht vor, dass die Mehrheit der Stimmrechte in einer Einrichtung von Prüfungsgesellschaften gehalten werden, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind, oder von natürlichen Personen, die die Anforderungen der neuen Abschlussprüferrichtlinie erfüllen. Damit wird eine Beschränkung auf ausschließlich in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat zugelassene Personen und Prüfungsgesellschaften aufgehoben, jedoch muss die gesetzliche Abschlussprüfung tatsächlich durch einen im Sitzstaat des geprüften Unternehmens zugelassenen Abschlussprüfer durchgeführt werden.[38]

Im Wesentlichen wird bei der Zulassung von einzelnen Abschlussprüfern auf die bereits in der Vorgängerrichtlinie vorhandenen Anforderungen bei der Zugangsprüfung Bezug genommen, jedoch wird die theoretische Prüfung gem. Art. 8 um Kenntnisse der internationalen Rechnungslegungs-(IFRS) und Prüfungsstandards (ISAs) erweitert. Damit dient die Zulassung letztlich der Feststellung, ob ein Prüfer für die Abschlussprüfung geeignet ist bzw. ob eine Prüfungsgesellschaft die erforderlichen Voraussetzungen im Hinblick auf ihre Eigentümer und Leitungsstruktur erfüllt.[39]

2.2.2 Berufsgrundsätze, Berufsgeheimnis und Verschwiegenheitspflicht

Nach Art. 21 der Richtlinie müssen sämtliche Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften an Berufsgrundsätze gebunden sein, welche sich zumindest auf die Funktion der Abschlussprüfer für das öffentliche Interesse, ihre Integrität und Unparteilichkeit sowie ihre Fachkompetenz und Sorgfalt beziehen. Die Kommission behält sich vor, nach dem in Art. 48 Abs. 2a genannten Verfahren, in Zukunft ein eigenständiges EU-Rahmenwerk zu Berufsgrundsätzen zu erarbeiten.[40]

Nach Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in Bezug auf alle Informationen und Unterlagen, zu denen sie bei der Durchführung einer Abschlussprüfung Zugang erhalten, entsprechenden Vorschriften zur Verschwiegenheitspflicht und zum Berufsgeheimnis unterliegen. Jedoch dürfen die Vorschriften zur Verschwiegenheitspflicht nicht die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie erschweren (Abs. 2). Die Richtlinie sieht hier eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht vor, sofern dies zur Anwendung von Vorschriften der Richtlinie notwendig ist. Weiterhin muss im Fall eines Prüferwechsels der abberufene bzw. nicht wiederbestellte Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft dem neu bestellten Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaft Zugang zu sämtlichen prüfungsrelevanten Informationen über das geprüfte Unternehmen gewähren.[41] Hinsichtlich eines Prüfungsmandats, unterliegen die Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaften auch dann den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 wenn sie in dem Prüfungsmandat nicht mehr tätig sind (Abs. 4).

2.2.3 Unabhängigkeit des Prüfers und der Prüfungsgesellschaften

Art. 22 und 24 der Abschlussprüferrichtlinie regeln die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Prüfers und der Prüfungsgesellschaften. Im Wesentlichen werden darin die Grundprinzipien aus der aus dem Jahr 2002 stammenden Empfehlung der EU-Kommission zur Unabhängigkeit von Abschlussprüfern übernommen.[42] Nach Art. 22 Abs. 1 müssen die Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaften unabhängig von dem geprüften Unternehmen sein und dürfen nicht in dessen Managemententscheidungen eingebunden werden. Die Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaften müssen von der Durchführung einer Abschlussprüfung absehen, wenn zwischen ihnen oder ihrem Netzwerk[43] und dem geprüften Unternehmen finanzielle-, geschäftliche- oder sonstige Beziehungen bestehen, die die Unabhängigkeit gefährden könnten und denen trotz der ergriffenen Schutzmaßnahmen nicht entgegengewirkt werden kann. Damit werden die Unabhängigkeitsanforderungen an den Abschlussprüfer auch auf ein bestehendes Netzwerk ausgeweitet, zu dem der betreffende Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft gehört.[44]

Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse[45] haben die Abschlussprüfer in den Fällen von Selbstprüfung oder Eigeninteresse von einer Prüfung abzusehen. Alle Risiken und die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind vom Abschlussprüfer schriftlich zu dokumentieren. Die EU-Kommission behält sich jedoch auch vor im Wege des sog. Komitologieverfahrens[46] Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um den in den Absätzen 1 und 2 genannten Risiken entgegenzuwirken. Dadurch ist die EU-Kommission bevollmächtigt, im Nachgang zu der Richtlinie in Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten auch bestimmte Nicht-Prüfungsleistungen vollständig zu untersagen.

Ferner kann auch die Höhe des von einem geprüften Unternehmen gezahlten Prüfungshonorars und/oder die Zusammensetzung der Honorare die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft gefährden, so dass es gewährleistet sein muss, dass die Honorare nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen abhängen oder an sonstigen Bedingungen geknüpft werden.[47]

2.2.4 Prüfungsstandards, Bestätigungsvermerk

Die Mitgliedstaaten verpflichten den Berufsstand, gem. Art 26. Abs. 1 der Richtlinie, sämtliche gesetzlichen Abschlussprüfungen nach internationalen Prüfungsstandards, den International Standards on Auditing (ISAs), durchzuführen. Die EU-Kommission wird die ISAs im Rahmen des sog. Komitologieverfahrens für verbindlich erklären (sog. adoption).[48] Die Annahme der Stellungnahmen (International Auditing Practice Statements - IAPS) zu den ISAs, im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gem. dem Beschluss 1999/468/EG, wird vom Fall zu Fall überprüft.[49]

Nach Art. 27 der Richtlinie trägt der Konzernabschlussprüfer die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk eines Konzernabschlusses. Er ist auch für eine ausreichende Dokumentation verantwortlich und muss sich zudem gegenüber Prüfern von Tochtergesellschaften in Nicht-EU-Staaten bemühen, den Zugang zu deren Arbeitspapieren für Zwecke der Berufsaufsicht sicherzustellen, sofern diese kein Kooperationsabkommen gemäß Artikel 47 getroffen haben. Gem. Art. 28 kann die EU-Kommission, im Rahmen des Komitologieverfahrens, einen einheitlichen Bestätigungsvermerk für nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellte Abschlüsse festlegen. Dies gilt jedoch nur, solange die Kommission keinen einheitlichen Standards (ISA) für Bestätigungsvermerk gem. Art. 26 Abs. 1 festgelegt hat und solange nicht gegen die bereits bestehenden Vorgaben der vierten und siebten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie zum Bestätigungsmerk verstoßen wird.

2.2.5 Qualitätskontrolle und öffentliche Aufsicht

Bei der Qualitätskontrolle werden im Wesentlichen gemeinsame Merkmale für Qualitätskontrolle übernommen, wie sie in der EU-Empfehlung der Kommission bezüglich der Qualitätssicherungssysteme aus dem Jahr 2000 enthalten sind.[50] Nach Art. 29 der Richtlinie müssen alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften einem Qualitätssicherungssystem unterliegen. Dieses muss von den überprüften Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften unabhängig sein und der öffentlichen Aufsicht unterliegen. Weiterhin muss die Finanzierung des Qualitätssicherungssystems sichergestellt sein, so dass von außen kein Einfluss auf die Arbeit des Systems durch die Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften genommen werden kann.[51] In dem Artikel wird weiterhin geregelt, welche Qualifikationen die Qualitätskontrollprüfer haben sollten und dass sie nach objektiven, nachvollziehbaren verfahren auszuwählen sind. Zum Schluss werden noch die Anforderungen an die Qualitätssicherungsprüfungen näher erörtert.

Eng verbunden mit den Qualitätskontrollsystemen ist die öffentliche Aufsicht, denn durch die öffentliche Kontrolle der Qualitätssicherung wird das Vertrauen in der Öffentlichkeit langfristig gesichert und den Aufsichtsbehörden gegenüber nachgewiesen, dass der Berufsstand seinen Pflichten im Rahmen der Selbstregulierung angemessen nachkommt.[52] Im Artikel 32 der Richtlinie werden die Grundsätze der öffentlichen Aufsicht geregelt. Hierauf anknüpfend, wird in den Absätzen 2 bis 7 des Artikels festgelegt, dass die Mitgliedstaaten eine wirksame öffentliche Aufsicht für Prüfer und Prüfungsgesellschaft organisieren müssen.[53] In dem Artikel werden ferner die Zusammensetzung der öffentlichen Aufsicht und deren Aufgaben behandelt. Die Mitgliedstaaten müssen gem. Art. 33 eine wirksame Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen öffentlichen Aufsichtsstellen sicherstellen.

2.2.6 Sonderuntersuchungen und Sanktionen

Wegen der stark divergierenden Rechtssysteme der EU-Mitgliedstaaten konnte die Kommission in Art. 30 der Richtlinie nicht mehr als allgemein verbindliche Grundsätze zu Sonderuntersuchungen und Disziplinarmaßnahmen formulieren.[54] Darin werden die Mitgliedstaaten verpflichtet für wirksame Sonderuntersuchungen und Sanktionen zu sorgen, um fehlerhafte Prüfungsdurchführungen aufzudecken bzw. präventiv zu verhindern.[55] Die Sanktionen für die Ahndung der im Rahmen dieser Sonderuntersuchungen festgestellten Verstöße gegen die Richtlinievorschriften sollen einerseits wirksam und verhältnismäßig sein und andererseits auch eine abschreckende Wirkung haben. Bei schwerwiegenden Verstößen soll es bis zum Entzug der Zulassung zum Prüferberuf kommen können. Die Empfehlungen, die im Rahmen der Qualitätssicherungsprüfungen gem. Art. 29 ausgesprochen werden, müssen von dem Abschlussprüfer bzw. von der Prüfungsgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist umgesetzt werden, sonst werden gem. Art. 30 gegen den Abschlussprüfer bzw. gegen die Prüfungsgesellschaft Disziplinarmaßnahmen oder Sanktionen verhängt. Die verhängten Sanktionen sollen gem. Art 30 Abs. 3 in angemessener Weise öffentlich bekannt gemacht werden. Weiterhin sollen Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften für Schäden, die auf einen Mangel an Sorgfalt zurückzuführen sind, haften.

[...]


[1] Vgl. Keller/Schlüter: Peer Review: Perspektiven nach dem SOX, in: BB (2003), S. 2166

[2] Für weitere Informationen zu den Bilanzskandalen um Enron und Worldcom vgl.: Menzies, Sarbanes-Oxley Act (2004), S. 7 - 11

[3] Vgl. Hartung/Hilber: Auswirkungen des SOX in: BB (2003), S. 1054

[4] Vgl. Lenz, Sarbanes-Oxley Act of 2002, in: BB (2002), S. 2270

[5] Anm.: Nach der Definition des OECDs geht es bei der Corporate Governance um die internen Instrumente, mit denen Unternehmen geleitet und kontrolliert werden. Vgl. OECD: Grundsätze der Corporate Governance (1999), S. 9

[6] Vgl. Lanfermann/Maul: Auswirkungen des Sarbanes-Oxley Acts, in: DB (2002), S.1725

[7] Lenz, Sarbanes-Oxley Act of 2002, in: BB (2002), S. 2270

[8] Anm.: i. F. Abschlussprüferrichtlinie

[9] Vgl. EU-Kommission: Richtlinienvorschlag KOM(2004) 177 (2004), S. 2

[10] Vgl. für diesen Absatz EU-Kommission: Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur gesetzlichen Abschlussprüfung - häufig gestellte Fragen, Memo/04/60

[11] Vgl. Erchinger/Melcher: Zum Referentenentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG), in: DB (2008), S. 56

[12] Vgl. EU-Kommission: Stellungnahme 2005/C 157/21 des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, Tz. 3.2

[13] EU-Kommission: Richtlinie 84/253/EWG (1984)

[14] Vgl. EU-Kommission: Mitteilung 98/C 143/03 (1998), Art. 2.1, S. 5 - 6

[15] Vgl. EU-Kommission: Mitteilung 98/C 143/03 (1998), Art. 2, Ziff. 2.4 i. V. m. Mitteilung der Kommission (KOM(2001) 763) vom 21.12.2001 bezüglich Vorschläge, die von der Kommission zurückgezogen werden, S. 22

[16] Vgl. EU-Kommission: Richtlinie 2006/43/EG (2006), Erwägungsgrund 3

[17] Vgl. für diesen Absatz EU-Kommission: Richtlinienvorschlag KOM(2004) 177 (2004), S. 2

[18] Vgl. Feld/Naumann: Die Transformation der neuen Abschlussprüferrichtlinie, Wpg, 59 Jg. (2006), S. 873

[19] Vgl. Richtlinie 2006/43/EG, (2006), Erwägungsgrund 34

[20] Vgl. EU- Kommission: Abschlussprüfung

[21] Vgl. Richtlinie 2006/43/EG (2006), Erwägungsgrund 32

[22] Vgl. EU-Kommission: Richtlinie 2006/43/EG (2006), Erwägungsgrund 5

[23] EU-Kommission: Grünbuch zur Rolle, Stellung und Haftung des Abschlussprüfers (1996)

[24] EU-Kommission: Ergebnisbericht über die Rolle, Stellung, und Haftung des Abschlussprüfers in der EU

[25] Vgl. EU-Kommission: Mitteilung 98/C 143/03 (1998), Art. 2.7

[26] EU-Kommission :Mitteilung 98/C 143/03 (1998)

[27] Vgl. EU-Kommission: Richtlinie 2006/43/EG, (2006), Erwägungsgrund 3

[28] Vgl. EU-Kommission: Richtlinienvorschlag KOM(2004) 177 (2004), Tz. 1.2

[29] EU-Kommission: Empfehlung 2001/256/EG (2000)

[30] EU-Kommission: Empfehlung 2002/590/EG (2002)

[31] Vgl. EU-Kommission: Richtlinie 2006/43/EG (2006), Erwägungsgrund 4

[32] EU-Kommission: Richtlinienvorschlag KOM(2004) 177 (2004), S. 3

[33] EU-Kommission: Mitteilung KOM(2003) 286 vom 21.5.2003,

[34] Vgl. EU-Kommission: Mitteilung KOM (2003) 284 vom 21. Mai 2003

[35] EU-Kommission: Verordnung (EG) 1606/2002 vom 19. Juli 2002

[36] EU-Kommission: Richtlinie 2003/6/EG vom 28. Januar 2003

[37] EU-Kommission: Richtlinie 2003/71/EG vom 4. November 2003

[38] Vgl. Lanfermann: Modernisierte EU-Richtlinie, in: DB (2005), Seite 2646

[39] Vgl. Tiedje: Die neue EU-Richtlinie zur Abschlussprüfung, Wpg, 59. Jg. (2006), Seite 594

[40] Vgl. EU-Kommission: Richtlinie 2006/43/EG (2006), Art. 21 Abs. 2 geändert durch Richtlinie 2008/30/EG, Art. 1 Nr. 2

[41] Vgl. EU-Kommission: Richtlinie 2006/43/EG (2006), Art. 23 Abs. 3

[42] Vgl. EU-Kommission: Empfehlung 2002/590/EG (2002)

[43] Für die Definition eines Netzwerks siehe EU-Kommission: Richtlinie 2006/43/EG, Art. 2 Nr. 7

[44] Anm.: Im ursprünglichen Kommissionsvorschlag zur Abschlussprüferrichtlinie und in der EU-Empfehlung zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers vom 202 war eine Ausweitung der Unabhängigkeitsanforderungen auf ein bestehendes Netzwerk nicht vorgesehen. Vgl. hierzu Lanfermann, Modernisierte EU-Richtlinie, in: DB (2005), S.2647

[45] Zur Definition von Unternehmen von öffentlichem Interesse siehe EU-Kommission: Richtlinie 2006/43/EG (2006) Art. 2 Nr. 13

[46] Anm.: Die „Komitologie“ ist definiert als ein Ausschusswesen, welches die Kommission bei der Durchführung von Rechtsvorschriften unterstützt. Diese Ausschüsse setzen sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und tagen unter dem Vorsitz der Kommission. Es gibt drei verschieden Arten von Komitologieverfahren, welche auf Modellen beruhen, die zuvor in einem Beschluss des Rates (sog. „Komitologie"-Beschluss) festgelegt wurden. Vgl. Europäische Union: Glossar

[47] Vgl. EU-Kommission: Richtlinie 2006/43/EG (2006), Art. 25

[48] Vgl. Ruhnke: Prüfung von Jahresabschlüssen nach internationalen Prüfungsnormen, in: DB (2006), S. 1171

[49] Vgl. Klein/Klaas: Entwicklung der neuen Abschlussprüferrichtlinie, Wpg, 59. Jg. (2006), S. 892

[50] Vgl. EU-Kommission: Empfehlung 2001/256/EG (2000)

[51] Vgl. EU-Kommission: Richtlinie 2006/43/EG (2006), Art. 29 Abs. 1 Buchstabe b).

[52] Vgl. EU-Kommission: Empfehlung 2001/256/EG (2000), Punkt 6.1

[53] Vgl. EU-Kommission: Richtlinie 2006/43/EG (2006), Art. 32 Abs. 1.

[54] Vgl. Lanfermann: Modernisierte EU-Richtlinie, in: DB (2005), S. 2648

[55] Vgl. Klein/Tielmann: Die Modernisierung der Abschlussprüferrichtlinie, Wpg, 57. Jg. (2004), S. 507

Ende der Leseprobe aus 91 Seiten

Details

Titel
Die Modernisierung der 8. EU Richtlinie unter Einfluss des Sarbanes-Oxley Acts
Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main
Note
1,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
91
Katalognummer
V121646
ISBN (eBook)
9783640267712
ISBN (Buch)
9783640267767
Dateigröße
973 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Modernisierung, Richtlinie, Einfluss, Sarbanes-Oxley, Acts
Arbeit zitieren
Vijay Basin (Autor:in), 2008, Die Modernisierung der 8. EU Richtlinie unter Einfluss des Sarbanes-Oxley Acts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121646

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