Die Zulässigkeit der analogen Privatkopie


Bachelorarbeit, 2008

41 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Gliederung

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einführung

B. Die Privatkopie nach § 53 I UrhG
I. Voraussetzungen zulässiger Vervielfältigung
1. Vervielfältigung zum privaten Gebrauch
2. Einzelne Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern
3. Herstellung durch einen Anderen
4. (offensichtlich) rechtswidrige Vorlage
5. öffentlich zugänglich gemachte Vorlage
6. Begriff der Offensichtlichkeit
II. Zwischenergebnis

C. Umgehung des Kopierschutzes im Bereich der Privatkopie
I. Schutz technischer Maßnahmen nach § 95 a I,II UrhG
1. Wirksamkeit technischer Maßnahme
2. Umgehung des Kopierschutzes
II. Der Konflikt des Umgehungsverbots (§ 95a UrhG) zur Privatkopie (§ 53 UrhG)
III. Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
IV. . Vorstellung und Bewertung technischer Maßnahmen & Lösungen
1. DRM-Systeme und digitaler Kopierschutz
a) Kritik am DRM-Einsatz
b) Einfluss von DRM auf das System der Pauschalvergütung
2. Analoger Kopierschutz
V. Zwischenergebnis

D. Analoge Vervielfältigungen und die Analoge Lücke
I. Der Vorgang der Redigitalisierung
II. Die Recording Software „Audials One“
III. Urteil zur Analogen Lücke – „Napster DirectCut“
1. Ausgangslage
2. Aus den Entscheidungsgründen
3. Stellungnahme zu den Konsequenzen des Urteils
IV. . Versuche die Analoge Lücke zu schließen
V. Zwischenergebnis
E. Ergebnisse

Literaturverzeichnis

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Rechtsquellenverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis

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A. Einführung

Das Urheberrecht schützt die materiellen und ideellen Interessen des Urhebers an seinem geistigen Werk[1]. Räumt der Urheber Dritten Nutzungsrechte gem. § 31 UrhG ein, so profitiert auch der neue Rechteinhaber vom Schutz der Verwertungsrechte der §§ 12 ff. UrhG. Vereinfachend kann gesagt werden, dass Urheber und Verwerter versuchen werden, den Werkzugang so zu gestalten, dass Dritte in Vervielfältigungsund Verbreitungshandlungen eingeschränkt werden. Bei Musik-CDs werden deshalb digitale Kopierschutzsysteme eingesetzt.

Nur, wenn allein dem Urheber die rechtmäßigen Früchte seiner Arbeit zukommen, lohnen sich wirtschaftliche Investitionen in Musikproduktion und Tonträgerherstellung.

Die Position des Urhebers, und somit des Verwerters, wird durch Art. 14 I GG gestärkt, da der vermögensrechtliche Bestandteil des Urheberrechts als geistiges Eigentum unter die Eigentumsgarantie fällt[2]. Wie jedes Eigentumsrecht unterliegt das Urheberrecht jedoch auch der Sozialbindung zugunsten der Allgemeinheit nach Art 14 II GG, wonach der Urheber bestimmte Einschränkungen seiner Ausschließlichkeitsrechte hinnehmen muss[3].

Das Interesse des Kulturverbrauchers und der Allgemeinheit liegt hingegen vielmehr in einem möglichst freien Informationszugang. Die Allgemeinheit erfährt eine Stärkung ihrer Rechte durch die Informationsfreiheit in Art 5 I S.l HS 2 GG. „Frei“ darf hier nach aber keinesfalls als kostenlos interpretiert werden[4], sondern vielmehr muss der Werkzugang unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen geschehen.

Seit dem Jahr 2005 werden jährlich mehr Musikwerke per Internet-Download verkauft, als klassische Musik-CD Singles[5]. Weiterhin sind die Möglichkeiten rechtswidriger Erschlie- ßungsquellen im Offline-, wie Onlinebereich nach wie vor ungebrochen hoch. Auch wenn die Zahlen illegaler Downloadvorgänge von Musikwerken im Jahr 2007 erstmals wieder rückläufig waren, kommen auf einen rechtmäßigen immer noch zehn unrechtmäßige Downloads[6]. Die Musikindustrie forderte deshalb auch die Abschaffung der Privatkopie im Rahmen des zweiten Korbs zur Regelung des Urheberechts in der Informationsgesellschaft (im Folgenden benannt als zweiter Korb)[7].

Dem Rechtssystem obliegt in einem sich technisch wandelndem Umfeld die Aufgabe, im Urheberrecht einem angemessenen Interessenausgleich zwischen Urheber und Kulturverbraucher zu schaffen und diesen anzupassen[8], denn jede neue technische Entwicklung im Softund Hardwarebereich droht den Schutz des geistigen Eigentums weiter zu beeinträchtigen[9]. Durch die Umsetzung des „Ersten Korbs“ zur Regelung des Urheberrechts in der Informat ionsgesellschaft (im Folgenden benannt als erster Korb), der am 13. September 2003 in Kraft getreten ist, wurden zwingende EU-Vorgaben der Richtlinie 2001/29/EG[10] umgesetzt. Weitergehende Fragestellungen wurden erst im Rahmen des zweiten Korbs behandelt, der zum 1.1.2008 in Kraft getreten ist.

Gerade die Schrankenregelung des § 53 UrhG, die das Recht des Urhebers zur Vervielfältigung aus § 15 I S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 UrhG zu Gunsten des privaten Gebrauchs in bestimmtem Maße einschränkt, unterlag in den letzten beiden Reformen des Urheberrechts einigen entscheidenden Änderungen. Abgezielt wurde im zweiten Korb auf die Nutzung illegaler Internet-Musiktauschbörsen[11]. Deren Nutzung kann seit dem 1.1.2008 als gänzlich rechtswidrig angesehen werden. Durch das im Rahmen des ersten Korbs geschaffene Umgehungsverbot wirksamer technischer Schutzmaßnahmen (§ 95a UrhG) erfuhr die Bedeutung der Privatkopie eine weitere Schwächung[12]. Faktisch hängt die Zulässigkeit der digitalen Privatkopie einer Musik-CD vom Einsatz eines Kopierschutzes durch den Rechteinhaber ab[13].

Weder § 53 UrhG noch § 95a UrhG unterscheiden in ihrem Wortlaut jedoch zwischen analogem und digitalem Kopieren. Nach h.M. ist § 95a I, II UrhG deshalb so auszulegen, dass die Wirksamkeit eines Kopierschutzsystems alleine von seiner Zweckbestimmung abhängt, also davon, ob ein Kopierschutz nur digitale oder nur analoge Kopien verhindern soll. Da es aber für Musik-CDs ausschließlich digitale Kopierschutzmechanismen gibt, ist das analoge Abfangen des Tonsignals am CD-Playerausgang und anschließende Speichern auf Kassette oder Festplatte nach h.M. weiterhin erlaubt[14]. Man spricht in diesem Zusammenhang von der so genannten analogen Lücke. Entgegen der h.M. könnte jedoch eine differenzierte Auslegung der §§ 53, 95a UrhG angemessen erscheinen. Durch die Entwicklung so genannter „ intelligenter analoger Aufnahmesoftware , die sich die analoge Lücke zur faktischen Umgehung des Kopierschutzes rechtlich zu Nutze machen, erhält der Musikverbraucher nach umstrittener Ansicht einen legalen, unbegrenzten und fast kostenlosen Zugang zu einem enormen Musikangebot. Die hohe Benutzerfreundlichkeit solcher Programme erinnert stark an Internet- Musiktauschbörsen, deren Nutzung durch die jüngste Reform gerade erst als rechtswidrig eingestuft wurde. Folglich muss untersucht werden, ob die bestehende Gesetzesauslegung zur analogen Lücke in Zeiten technischer Neuerungen aufrecht erhalten werden kann, insbesondere, um einen gerechten Interessenausgleich zwischen Urheber und Verbraucher zu gewährleisten.

B. Die Privatkopie nach § 53 I UrhG

Das Vervielfältigungsrecht nach § 15 I Nr. 1, 16 UrhG behält allein dem Urheber vor, Kopien von seinen nach § 2 I Nr. 2 UrhG geschützten Musikwerken zu erstellen. Dieses ausschließliche Verwertungsrecht wird durch § 53 UrhG beschränkt. Hiernach sind Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch im weitem Umfang zulässig. Die Schaffung dieser Schrankenregelung des § 53 UhrG beruht darauf, dass es nicht im Interesse der Allgemeinheit liegt, für bestimmte Handlungen in der Privatsphäre die Erlaubnis eines jeden Rechteinhabers umständlich einzuholen[15]. Ein Verbot im privaten Bereich würde zudem die Autorität des Gesetzgebers gefährden[16]. Ein solches wäre weder praktisch durchsetzbar[17], noch wäre eine Überwachung des Privatbereichs mit dem Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 GG vereinbar[18]. Diese Regelung trägt außerdem der Tatsache Rechnung, dass die Rechte des Urhebers der Sozialbindung des Art. 14 I GG unterliegen[19].

Als Ausgleich für die erlaubnisfreie Nutzung zum privaten Gebrauch von Werken, regeln die §§ 54 ff. UrhG die Vergütungsansprüche der Urheber gegen Hersteller, Importeure und Händler von Vervielfältigungsgeräten; man spricht hierbei vom System der indirekten Vergütungen[20]. Zu diesen Vervielfältigungsgeräten zählen unter Anderem CD- und DVD-Brenner[21], mit denen beispielsweise Musik-CDs erstellt bzw. vervielfältigt werden können. Die Verwertungsgesellschaften ziehen diese Geräteabgaben als Ausgleich zur zulässigen Privatkopie für die Rechteinhaber ein. Welche Geräte genau unter die Geräteabgabe fallen, hängt mitunter vom üblichen] Gebrauch ab und wurde im Rahmen des zweiten Korbs detailliert geregelt[22].

Im Zeitalter automatisierter und massenhafter digitaler Vervielfältigungsvorgänge, kann ein Ausgleich über die Vergütungsansprüche jedoch nur bedingt erreicht werden[23]. Um in diesem Interessenskonflikt die Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers nicht zu stark zu beschränken, ist § 53 UrhG grundsätzlich eng auszulegen[24]. Trotz alledem bleibt durch die Erlaubnis zur Privatkopie ein Spannungsverhältnis zwischen den privaten Interessen der Verbraucher und den entgegen gerichteten Interessen der Urheber bzw. Verwerter bestehen.

Obwohl im Erwägungsgrund 38 der Richtlinie 2001/29/EG auf die Relevanz einer Differenzierung von analogen und digitalen Vervielfältigungen hingewiesen wurde, findet sich im Wortlaut des § 53 UrhG eine solche Unterscheidung nicht. Die Norm gilt somit nach wie vor für analoges, wie digitales Kopieren gleichermaßen[25]. Die Schranke des § 53 UrhG würde ansonsten weitgehend leer laufen, wenn die Norm, die im Zeitalter ausschließlich analoger Kopien entwickelt wurde, digitale Kopien nicht berühren würde[26].

I. Voraussetzungen zulässiger Vervielfältigung

Der Gesetzgeber hat den Wortlaut des § 53 I S.1 UrhG an einigen Stellen nicht immer eindeutig formuliert. Im Folgenden soll deshalb aufgezeigt werden, welche Voraussetzungen an die zulässige Privatkopie eines nach § 2 I Nr. 2 UrhG geschützten Werkes der Musik durch eine natürliche Person gestellt werden. Gerade die Schutzfähigkeit von modernen Musikwerken stellt i.d.R. keinerlei Probleme dar und soll hier nicht weiter untersucht werden[27].

1. Vervielfältigung zum privaten Gebrauch

Zulässig ist der Werkgenuss nur in der privaten Sphäre zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse[28]. Das heißt, dass z.B. vervielfältigte CDs nicht außerhalb des Familienoder Freundeskreises an Dritte weitergegeben werden dürfen[29]. Zwischen den Personen muss also eine persönliche Beziehung bestehen[30]. Wenn Vervielfältigungsstücke beruflichen, bzw. wirtschaftlichen Zwecken dienen, ist nicht mehr von einem privaten Gebrauch auszugehen[31]. Die Norm spricht in diesem Fall von unmittelbar oder mittelbar dienenden Erwerbszwecken. Ein privater Gebrauch wird auch dann verneint, wenn die Vervielfältigung mit dem Zweck der Zugänglichmachung in einer Internet-Tauschbörse erstellt wird, dem so genannten Upload[32].

2. Einzelne Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern

Eine Vervielfältigung ist jede körperliche Fixierung eines Werkes, die geeignet ist, sie den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art zugänglich zu machen[33]. Das Kopieren eines Musikstückes auf eine Festplatte oder einen CD-Rohling stellt damit eine Vervielfältigung dar.

Der Begriff des beliebigen Trägers, der im Rahmen des ersten Korbs in die Norm mit eingefügt und aus Art. 5 II Nr. b der Richtlinie 2001/29/EG wörtlich übernommen wurde, dient lediglich der Klarstellung, dass keine Differenzierung zwischen analogen und digitalen Kopien, sondern eine Gleichbehandlung stattfindet[34]. Somit soll den unterschiedlichen technischen Gegebenheiten nicht mit differenzierten Regelungen begegnet werden.

Der Begriff der einzelnen Vervielfältigung zeigt, dass beispielsweise von einer Musik-CD nicht schier unendlich viele Vervielfältigungs-Exemplare angefertigt werden dürfen. Eine grundlegende Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1978 setzt eine Obergrenze von sieben Kopie-Exemplaren für papiergebundene Kopien fest[35]. Diese Vorgabe darf nur als Richtwert angesehen und kann daher nicht unmittelbar auf andere Fälle übertragen werden. Aufgrund der verbesserten technischen Kopiermöglichkeiten dürfte die Anzahl im digitalen Bereich auch niedriger anzusetzen sein[36] und vor allem im Einzelfall abhängig vom Zweck der Kopie beurteilt werden. Hiernach ergibt sich, dass allein die Deckung des rein persönlichen Bedarfs maßgeblich ist, was sogar auf nur eine Kopie hinauslaufen kann[37].

3. Herstellung durch einen Anderen

Keineswegs ist erforderlich, dass Vervielfältigungen durch die begünstigte Person selbst hergestellt werden. Im Sinne des § 53 I S.2 UrhG gilt z.B. für die Kopie einer Musik-CD, dass diese auch bei einem Anderen gebrannt werden darf, sofern dies unentgeltlich geschieht.

Auch darf die Vervielfältigung durch eine fremde Werkvorlage vorgenommen werden, weil sich aus dem Wortlaut des § 53 I UrhG bei einer grundsätzlich engen Auslegung eine solche Voraussetzung eben nicht ergibt[38].

Zum Teil wird Sinn und Zweck der Regelung darin gesehen, die Privatkopie nicht vom Besitz eines teuren technischen Geräts abhängig zu machen[39]. Diese Ansicht ist jedoch heute überholt, da die gefallenen Preise von Vervielfältigungsgeräten[40]den Kauf oder Zugang leichter ermöglichen[41]. Der Bundesrat hatte auch deshalb im Gesetzgebungsverfahren zum ersten Korb eine Beschränkung der Privatkopie durch Dritte auf die analoge Kopie gefordert[42]. Auch wenn diese Forderung sich nicht durchgesetzt hat, verdeutlicht sie die grundsätzliche Bedeutung einer Differenzierung von analogen und digitalen Vervielfältigungen, gerade im Hinblick von Werken der Musik.

4. (Offensichtlich) rechtswidrige Vorlage

Es darf keine Vervielfältigung vorgenommen werden, wenn die Vorlage offensichtlich[43] rechtswidrig hergestellt wurde. Eine rechtswidrige Herstellung einer Vorlage liegt vor, wenn diese unter Verstoß gegen die Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers geschieht und keine Schrankenregelungen der §§ 44a ff. UrhG greifen. Verboten ist z.B. die Vervielfältigung einer so genannten „Raubkopie“, einem Werk, das nicht durch die Tonträgerhersteller vervielfältigt und verbreitet wird. Ebenso ist ein Werkexemplar auch dann eine rechtswidrige Vorlage, wenn es unter Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 95a I UrhG hergestellt wurde[44].

Das Merkmal der offensichtlich rechtswidrigen Vorlage wurde im Rahmen des ersten Korbs hinzugefügt. Hiermit sollte vor allem auf die Benutzung von Musiktauschbörsen im Internet abgestellt werden[45]. Beim so genannten File-Sharing verbinden sich die Nutzer über das Internet mittels ihres Software-Clients untereinander, um auf Audiooder Videodateien anderer Nutzer zugreifen zu können[46]. Durch den Download werden dann Vervielfältigungen eines nicht im eigenen Besitz befindlichen Werkstückes vorgenommen[47]. Aber nicht automatisch ist dieser Download immer rechtswidrig. Ein Musikstück könnte seitens des Urhebers oder Rechteinhabers rechtmäßig zum kostenlosen Download in einer Musiktauschbörse bereit gestellt worden sein und somit eine rechtmäßige Vorlage darstellen. Heutzutage nutzen einige Künstler das Internet, um ausgewählte Musikstücke kostenlos anzubieten, um so ihren Bekanntheitsgrad und die Absatzchancen eines neuen Musikalbums zu erhöhen[48]. In aller Regel geschieht dies aber nicht über Musiktauschbörsen, sondern über die Webseiten der jeweiligen Künstler. Folglich ist diese rechtmäßige Konstellation zwar denkbar, aber unwahrscheinlich.

Des Weiteren könnte jedoch die von einem Nutzer zum Download angebotene Musikdatei im Rahmen des § 53 I UrhG rechtmäßig erstellt worden sein, beispielsweise durch das Umwandeln einer gekauften Musik-CD in MP3-Dateien zur privaten Nutzung auf dem eigenen PC. Diese Musikdateien könnten dann durch spätere Freigabe des Musikordners für ein Tauschbörsenprogramm, wie eMule[49] oder Kazaa[50], der Öffentlichkeit angeboten werden. Das Anbieten und somit Veröffentlichen eines Musikstücks durch den Tauschbörsennutzer (Upload) verstößt urheberrechtlich gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG[51], sowie gegen § 53 VI S. 1UrhG[52]. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Vervielfältigung der Vorlage durch den Nutzer beim Download trotzdem rechtmäßig erstellt werden kann[53], sofern man das Kriterium der öffentlich zugänglich gemachten Vorlage, an dieser Stelle zunächst einmal nicht berücksichtigt. H e runtergeladen“ wird nämlich nicht eine rechtswidrig erstellte, sondern nur rechtswidrig genutzte Vorlage[54]. Demnach eignet sich die „ isol ierte“ For mul ier ung d er rechtswidrigen Vorlage nur schlecht für die rechtswidrige Qualifizierung des Downloads. So gestaltete sich eben die Situation vor dem 01.01.2008, dem Inkrafttreten des zweiten Korbs, bei dem das Kriterium der öffentlich zugänglich gemachten Vorlage erst hinzugefügt wurde.

5. Öffentlich zugänglich gemachte Vorlage

Das Kriterium der öffentlich zugänglich gemachten Vorlage des § 53 I S.1 UrhG müsste der Vollständigkeit halber wie folgt formuliert werden: „offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“.

Der Norm und der Formulierung der öffentlich zugänglich gemachten Vorlage kommt vor allem eine klarstellende Bedeutung zu[55], die nun Rechtssicherheit bezüglich der Bewertung von Downloads schaffen soll. Denn nun kommt es für die rechtliche Beurteilung des Downloads nicht mehr alleine auf den Vorgang der Entstehung der Vorlage an, sondern auch auf das Bereitstellen des Musikwerkes, dem rechtmäßigen Veröffentlichen. Hiernach ist also nun auch der Download einer nach § 53 I UrhG rechtmäßig erstellten und zum Upload angebotenen Vorlage rechtswidrig. Bereits durch das Anbieten eines Musikstückes in einer Internet- Tauschbörse ist von einer öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG auszugehen, die ausschließlich dem Urheber vorbehalten ist. Der Begriff der Öffentlichkeit bestimmt sich hierbei nach der Legaldefinition des § 15 III UrhG. Zur Öffentlichkeit gehören hiernach diejenigen Personen, zu denen keine persönlichen Verbindungen bestehen. Das Anbieten erfolgt eben nicht in der privaten Sphäre, sondern an einen unbekannten Personenkreis. Es fehlt daher an der persönlichen Verbundenheit der beteiligten Personen, die nicht alleine durch die Vorliebe zum gemeinsamen Musikaustausch begründet werden kann[56].

Fraglich ist, wie jedoch bewertet werden soll, wenn eine Musik-Band einen neuen Song kostenlos zum Download auf ihrer Webseite anbietet, dieser Song heruntergeladen und anschlie- ßend in einer Tauschbörse erneut zum Download angeboten wird. Entscheidend ist hierbei, dass sich das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Urhebers nach § 19a UrhG hierdurch nicht verbraucht[57]. Das bedeutet, dass es einem Nutzer, der diese Musikdatei rechtmä- ßig „heruntergeladen“ hat, ohne Erlaubnis des Rechteinhabers nicht gestattet ist, diese Musikdatei erneut in einer Tauschbörse öffentlich anzubieten.

Daher wird sich nur schwer eine Konstellation bilden lassen, bei der ein Download aus einer Musiktauschbörse rechtmäßig sein kann, seitdem der zweite Korb in Kraft getreten ist[58].

[...]


[1] Schack, Urheberund Urhebervertragsrecht, 4. Aufl. (2007), Rdnr. 2.

[2] Schack, Urheberund Urhebervertragsrecht, 4. Aufl. (2007), Rdnr. 82.

[3] Melichar, in Schricker, UrhG, 2 Aufl. (2006), Vor §§ 44a ff., Rdnr. 1.

[4] Berger, ZUM 2004, S. 257 (264).

[5] Bundesverband Musikindustrie, Zahlen aus dem Jahreswirtschaftbericht 2007, S.19-21.

[6] Bundesverband Musikindustrie, Zahlen aus dem Jahreswirtschaftsbericht 2007, S. 22. Ff.: Über 90% aller Musik-Downloads werden über illegale Tauschbörsen abgewickelt.

[7] Stickelbrock, GRUR 2004, S. 736 (737); Berger, ZUM 2004, S. 257.

[8] Wandtke/Ohst, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. (2006), § 95a Rdnr. 2.

[9] Spindler, NJW 2008, S.9.

[10] Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, AB1EG Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 13.

[11] BT-Drucks. 16/1828, S. 26.

[12] BT-Drucks. 16/1828, S. 14 ff., 18ff.

[13] Berger, ZUM 2004, S. 257 (261).

[14] Ernst, CR 2004, S. 39 (40); Pleister/Ruttig, MMR 2003, S. 763 (765); Strömer/Gaspers, K&R 2004, S.14.

[15] Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. (2006), § 53 Rdnr. 1; Schack, Urheber und Urhebervertragsrecht, 4.

Aufl. (2007), Rdnr. 440.

[16] Schack, Urheber und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl. (2007), Rdnr. 494; Offene Fragen zum UrhG, Referenten- entwu r f i m „Zweiten Korb“, MMR 2004, S. XII (XIV).

[17] BGH, Urt. v. 16.01.1997 - I ZR 9/95, GRUR 1997, S. 459 (463) CB Infobank I.

[18] Krüger, GRUR 2004, S. 204 (205).

[19] Lüft, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. (2006), § 53 Rdnr. 1.

[20] Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. (2006), § 53 Rdnr. 2.

[21] OLG München, Urt. v. 27.10.2005 29 U 2151/05, MMR 2005, S. 847 (848) CD-Kopierstation.

[22] Vertiefend hierzu: Spindler, NJW 2008, S. 9 (12).

[23] Schack, Urheberund Urhebervertragsrecht, 4. Aufl. (2007), Rdnr. 494.

[24] Lüft, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. (2006), § 53 Rdnr. 3; Melichar, in: Schricker, UrhG, 2 Aufl. (2006) Vor §§ 44a ff., Rdnr. 15.

[25] Goldmann/Liepe, ZUM 2002, S. 362 (363).

[26] Lüft, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. (2006), § 53 Rdnr. 11.

[27] OLG München, Urt. v. 13.10.1988 6 U 4002/88, ZUM 1989, 309-310; Kröger/Gimmy, Handbuch zum Internetrecht, S. 295; Härting, Internetrecht, Rdnr. 617 f.

[28] BGH, Urt. v. 14.04.1978 - I ZR 111/76 - BGH GRUR 1978, S. 474 (476).

[29] BGH, Urt. v. 16.01.1997 - I ZR 9/95, GRUR 1997, S. 459 (461) CB Infobank I; . Schack, Urheberund Urhebervertragsrecht, 4. Aufl. (2007), Rdnr. 495; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. (2006), § 53 Rdnr. 3.

[30] Flechsig, GRUR 1993, S. 532 (533).

[31] BGH, Urt. v. 24.6.1993 - I ZR 148/91 - BGH GRUR 1993, S. 899 (900) Dia Duplikate

[32] Jani, in: Wandtke/Bullinger, Fallsammlung zum Urheberrecht, S. 77.

[33] BGH, Urt. v. 01.07.1982 I ZR 119/80, BGH GRUR 1983, S. 28 (29) - Presseberichterstattung und Kunstwiedergabe II; BGH, Urt. v. 18.05.1955 I ZR 8/54, BGH GRUR 1955, S. 492 (494) - Grundig Reporter.

[34] Stickelbrock, GRUR 2004, S. 736 (737).

[35] BGH, Urt. v. 14.04.1978 - I ZR 111/76 - BGH GRUR 1978, S. 474 (476).

[36] Goldmann/Liepe, ZUM 2002, S. 362 (364); Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. (2006), § 53 Rdnr.9.

[37] Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. (2006), § 53 Rdnr.9.

[38] Jani, in: Wandtke/Bullinger, Fallsammlung zum Urheberrecht, S. 77.

[39] Schack, Urheberund Urhebervertragsrecht, 4. Aufl. (2007), Rdnr. 494.

[40] Schulz, GRUR 2006, S. 470; Genesis – Datenbank des Statistischen Bundesamtes, Hauptseite abrufbar unter: https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/logon, Stand: 06.06.2008: Zw. den Jahren 2002 u. 2007 sind die Preise von digitalen Speichern um 16%, CD-Abspielgeräten/ MP3-Playern um 20% und DVD-Rekordern um 36% gefallen.

[41] Brenner-Studie 2007, S. 5: 50% aller Deutschen ab 10 Jahren haben Zugang zu einem CD-Brenner.

[42] Stickelbrock, GRUR 2004, S. 737.

[43] Das Kriterium der Offensichtlichkeit wird erst ausführlich unter Ziffer B.I.6. behandelt, da es sowohl für das Merkmal der rechtswidrigen Vorlage, als auch für das der öffentlichen Zugänglichmachung gilt.

[44] ähnlich auch: Jani, ZUM 2003, S. 842 (848).

[45] Pleister/Ruttig, MMR 2003, S. 763 (765).

[46] Ritterhoff/Neubert, in Widmaier, Münchener Anwalts Handbuch, 2006, S. 2570-2572.

[47] Loewenheim, in: Schricker, UrhG, 2 Aufl. (2006), § 16 Rdnr. 23.

[48] Reinbacher, GRUR 2008, S. 394 (397), Röhl/Bosch, NJW 2008, S. 1416 (1417).

[49] http://www.emule-project.net (Stand: 01.07.2008).

[50] http://www.kazaa.com/de (Stand: 01.07.2008).

[51] Härting, Internetrecht, Rdnr. 676 u. 707.

[52] Härting, Internetrecht, Rdnr. 734; Jani, ZUM 2003, S. 842 (849).

[53] Heghmanns, MMR 2004, S. 16.

[54] Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, S.55, abrufbar unter: http://www.bmj.de/files/-/1174/RegE%20Urheberrecht.pdf (Stand: 02.07.2008).

[55] BT-Drucks. 16/1828, S. 18.

[56] Reinbacher, GRUR 2008, S. 394 (397).

[57] Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. (2006), § 19a Rdnr. 11; v. Ungern-Sternberg, in: Schricker, UrhG, 2 Aufl. (2006), § 19a Rdnr. 5.

[58] Reinbacher, GRUR 2008, S. 394 (398); Röhl/Bosch, NJW 2008, S. 1416 (1417).

Ende der Leseprobe aus 41 Seiten

Details

Titel
Die Zulässigkeit der analogen Privatkopie
Hochschule
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen  (Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen)
Veranstaltung
Urheberrecht
Note
1,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
41
Katalognummer
V121192
ISBN (eBook)
9783640249220
ISBN (Buch)
9783640249299
Dateigröße
796 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Zulässigkeit, Privatkopie, Urheberrecht
Arbeit zitieren
Bachelor of Science Lothar Winnen (Autor:in), 2008, Die Zulässigkeit der analogen Privatkopie, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121192

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