Die Rechtfertigungslehre der Apologia confessionis Augustanae

Zusammenhänge und Voraussetzungen


Examensarbeit, 2005

44 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Methodische Vorbemerkungen

B. Hauptteil
l. Die Confessio Augustana
2. Die Confutatio
2.1 Vorgeschichte
2.2 Die Rechtfertigungslehre
3. Die Apologia Confessionis Augustanae
3.1 Die sog. „Augsburger Apologie“
3.2 Der „Vorentwurf“
3.3 Die Quartausgabe
3.3.1 Verfasser, Adressat, Gattung, Sitz im Leben
3.3.2 Stil und Vorgehensweise
3.3.3 Zum Umgang mit der Bibel
3.3.4 Die Rechtfertigungslehre
3.3.4.1 Aufbau
3.3.4.2 Gesetz und Evangelium
3.3.4.3 Gerechtigkeit und Rechtfertigung
3.3.4.4 Glaube
3.3.4.5 Glaube und Werke
3.3.4.6 Die Verdienstlichkeit der Werke
3.4 Die Oktavausgabe
3.5 Die deutsche Übersetzung
4. Resümee
4.1 Die AC und die Confutatio
4.2 Melanchthon und Luther

C. Anhang
l. Die Handschriften der „Augsburger Apologie“
2. Bibelstellenregister
3. Verzeichnis der Väterzitate
4. Verzeichnis der antiken Schriftsteller
5. Stichwortverzeichnis zur AC

D. Anmerkungen

E. Literaturverzeichnis
l. Quellen
1.1 Kritische Ausgaben
1.2 Übersetzungen, Bearbeitungen
2. Sekundärliteratur

A. Methodische Vorbemerkungen

Theologien über die Bekenntnisschriften gibt es viele. Zu nennen wäre das Standardwerk von Edmund SCHLINK oder aber auch die Theologien von Friedrich BRUNSTÄD, Holsten FAGERBERG und Gunther WENZ. Allein solche Werke haben für eine historisch–genetische Untersuchung nur einen begrenzten Wert. Konzentriert man sich nämlich lediglich auf die Bekenntnisschriften, dann droht man einer Wortphilologie zu verfallen, „die an den einzelnen Begriffen und Satzperioden herumklaubt“, aber „nicht die Tiefen der Bekenntnisaussagen“ erreicht1. Deswegen hat Wilhelm MAURER vorgeschlagen, bei solchen Untersuchungen auch das gesamte Schrifttum Luthers und Melanchthons heranzuziehen, das vor den Bekenntnisschriften entstanden ist2. Dies erscheint mir durchaus plausibel und soll deswegen – wenn auch nur ansatzweise – in dieser Hausarbeit geschehen.

Vorwiegend jedoch werde ich mich wohl auf das „Herumklauben an einzelnen Begriffen und Satzperioden“ beschränken müssen. Im Mittelpunkt meiner Untersuchung steht der Artikel 4 der AC (Quartausgabe), obgleich ich mir bewusst bin, dass die Rechtfertigungslehre auch in den Art. 12 und 20 (im Grunde genommen in der gesamten Apologie) entfaltet wird. Allein aus Zeitgründen kann keine vollständige Interpretation erfolgen. Begleitend werde ich den Entwicklungsweg von der CA über die Confutatio und Augsburger Apologie bis zur Oktavausgabe der AC skizzieren unter Berücksichtigung des Briefmaterials und der Schriften Melanchthons und Luthers (bis 1530). Auf Osianders Apologieprojekt und auf die Reaktionen der altgläubigen Kontroverstheologen (Dietenberger, Cochläus, Mensing) werde ich nur am Rande eingehen. Im Resümee soll erwogen werden, 1) ob die Altgläubigen und Protestanten in der Rechtfertigungslehre aneinander vorbei geredet haben, 2) ob Martin Luther ein anderes Verständnis von der Rechtfertigung hatte als Melanchthon.

Wird aus der BSLK zitiert, so richten sich die Angaben nach der ersten Auflage von 19303. Wird aus den Loci Communes 1521 zitiert, so geschieht das in der Kurzform „Loci“ (Paragrafeneinteilung und Zählung nach PÖHLMANN). Standardwerke – etwa die Summa theologiae des Thomas von Aquin – wurden nicht ins Literaturverzeichnis aufgenommen. Alle Hervorhebungen in den Zitaten wurden von Cherub vorgenommen und befanden sich ursprünglich nicht im Originaltext.

B. Hauptteil

Die Rechtfertigungslehre gilt als der „articulus stantis et cadentis ecclesiae“. Im Zusammenhang des Synkretistischen Streites (1652/53) ist diese Formel von Johannes Hülsemann eingeführt worden 4. Nicht immer aber hat die Rechtfertigungslehre diesen Rang eingenommen. Erst im Spätmittelalter wurde ihr in einigen Sentenzenkommentaren ein eigener Ort zugestanden („tractatus de iustificatione impii“5). Dies änderte jedoch nichts an ihrer „beiläufige[n] und untergeordnete[n]“ Rolle, die sie innerhalb der Dogmatik spielte 6. Erst die Apologia Confessionis Augustanae (1531) rückte sie in den Mittelpunkt der theologischen Diskussion und führte zu Kontroversen 7, wie es sie selbst zwischen Augustin und den Pelagianern nie gegeben hat. Ganz anders sah (und sieht) das bei den orthodoxen Kirchen aus: Dort spielte sie nie eine besondere Rolle.

Erste Ansätze der protestantischen Rechtfertigungslehre finden sich bei Luther in der Vorlesung über die Psalmen (1513/15) und bei Melanchthon in seinen Baccalaureatsthesen (1519). In den meisten nachfolgenden Schriften wurde sie dann thematisiert, von Bedeutung hierbei Luthers Römerbriefkommentar (1515/16), Von guten Werken (1520), Wider Latomus (1521) oder bei Melanchthon die Loci Communes (1521). Eine eigene Schrift ist der Rechtfertigungslehre bisdahin aber noch nicht zugeeignet worden. In den sonst so wichtigen Bekenntnissen Luthers (1528) wird die Rechtfertigungslehre nicht explizit erörtert8. Dies geschieht schon eher in Melanchthons „Unterricht der Visitatoren“ (1528)9. Hier wird die Rechtfertigungslehre im Zusammenhang mit der Bußlehre in einem Abschnitt explizit dargestellt („Von der rechten Christlichen Genugthuung für die sunde“). Beide Schriften werden bei der Bekenntnisbildung eine maßgebliche Rolle spielen, allerdings nur letztere bei der Entwicklung der Rechtfertigungslehre10.

1. Die Confessio Augustana

Am 21. Januar 1530 kam es zu einem Ausschreiben des Kaisers, in dem die Programmpunkte für den bevorstehenden Reichstag zu Augsburg dargelegt wurden: Neben der Türkengefahr sollte v. a. die Glaubensfrage verhandelt werden. Es wurde von jedermann gefordert, bzgl. „der irrung und zwispalt halben in dem hailigen glauben und der Christlichen Religion ... vleis anzukeren, alle ains yeglichen gutbeduncken, opinion und maynung zwischen uns selbs in liebe und gutligkait zuhoren, zuverstehen und zuerwegen, ... alles so zu baiden tailen nit recht ist ausgelegt oder gehandelt abzuthun“11. Der relativ milde Ton gab Hoffnung, dass der Kaiser womöglich als unparteiischer Schiedsrichter über die Glaubensfragen entscheiden würde.

Von seiten der Protestanten kam man dieser Forderung nach, seine „opinion und maynung“ darzulegen. Zunächst erarbeiteten die verschiedenen evangelischen Stände unabhängig voneinander eigene Bekenntnisse (so Kursachsen, Brandenburg–Ansbach, Nürnberg, Reutlingen, Straßburg), wobei sich das kursächsische Bekenntnis später als das maßgebliche durchsetzen sollte.

Die kursächsische „Apologie“12 entstand auf Betreiben von Johann des Beständigen. Er beauftragte am 14. März Luther, Jonas, Bugenhagen und Melanchthon zur Erstellung eines Gutachtens. Das Ergebnis waren die sog. „Torgauer Artikel“ (27. 3. 1530), die sich v. a. mit den Ordnungsfragen auseinander setzten. Für die Lehrfragen griff man auf die Schwabacher (Sommer 1529)13 und Marburger Artikel (4. Oktober 1529)14 zurück. Im Gegensatz zu den Ansbacher Frageartikeln (1524)15 spielt die Rechtfertigungslehre in diesen Artikeln eine größere Rolle.

Am 8. Mai wurden dem Kaiser die Schwabacher Artikel und Melanchthons „Unterricht der Visitatoren“ in Innsbruck übergeben16. Jedoch sind diese Schriften von ihm abgelehnt worden17. Gleichzeitig – am 2. Mai – erschienen Johann Ecks „404 Artikel“, die eine umfangreiche Sammlung (vermeintlich) häretischer Sätze der Lutheraner boten. Diese zwei Ereignisse waren für den angestrebten Ausgleich zwischen Altgläubigen und Protestanten nicht gerade förderlich. Das Scheitern von den Sonderverhandlungen, die Melanchthon im Namen des kursächsischen Hofes mit den kaiserlichen Sekretären und dem päpstlichen Legaten Campeggio führte18, war schließlich der Startschuss für die CA, einer gemeinprotestantischen Bekenntnisschrift, die nicht mehr nur die Apologie des kursächsischen Landesfürsten war.

Die Rechtfertigungslehre wurde in der CA wesentlich breiter entfaltet. Neben den Art. 4–6, die es auch schon in den Schwabacher und Marburger Artikel gab, kam der recht umfängliche Artikel 20 hinzu. Erstmals wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtfertigungslehre das „Hauptstuck“19 christlicher Lehre sei. Trotz der nunmehr angespannten Stimmung blieb die CA in ihrem Tonfall recht sachlich und diplomatisch, für die Rechtfertigungslehre fehlt sogar die (explizite) Verwerfung der Gegenposition.20

Am 25. Juni konnte die CA vor dem Kaiser verlesen werden, jedoch nicht auf einer offiziellen Reichstagssitzung, sondern nur im Rahmen einer Sonderversammlung. Damit handelte der kaiserliche Hof wiederum entgegen des eigenen Ausschreibens („ains yeglichen ... opinion und maynung ... in liebe und gutligkait zuhoren“).

2. Die Confutatio

Im Gegensatz zu den Protestanten hielten sich die Altgläubigen nicht an das Ausschreiben des Kaisers. Ein eigenes Bekenntnis wurde nicht vorgelegt. Im Grunde genommen habe man ja auch nichts Neues zu bekennen, sondern könne nur wiederholen, was die alte Kirche schon immer geglaubt und bekannt habe 21. Zudem wollte man sich keinesfalls auf eine Stufe mit den Protestanten stellen und nur eine Partei (neben anderen) sein. Was man selbst glaubte, musste unbedingt von allen – und nicht nur von vielen – Reichsständen festgehalten werden 22.

2.1 Vorgeschichte

Nicht nur auf Vorschlag der altgläubigen Landesherren und des päpstlichen Legaten Campeggio, sondern auch auf Vorschlag des Kaiserhofes (!) wurde eine große Anzahl altgläubiger Theologen Ende Juni beauftragt, die CA zu widerlegen. Mindestens zwanzig Theologen waren an diesem Projekt beteiligt23. Ohne Zweifel nahm Eck die führende Rolle ein, maßgeblich beteiligt waren auch Fabri und Cochläus24.

Für kurze Zeit sah es so aus, als ob die Arbeit dieser Theologen gar nicht benötigt werden würde, denn auf Betreiben Campeggios kam es zwischen ihm und Melanchthon zu „intensiven Sonderverhandlungen“25, die offensichtlich einen Kompromiss hätten herbeiführen können, wie aus einem Brief Melanchthons an den Vertreter des Papstes hervorgeht (4. Juli)26. Jedoch wurde es von der Kurie nicht gebilligt, den Protestanten „irgendwelche Zugeständnisse“27 zu machen (6. Juli). Dieser Entscheid traf dann am 23./24. Juli in Augsburg ein und machte die Einigungsbestrebungen zunichte.

Parallel zu diesen Sonderverhandlungen liefen die Arbeiten an der altgläubigen Widerlegungsschrift. Im Interesse des Kaiserhofes wäre es gewesen, wenn man „mit Zurückhaltung, Klugheit, Höflichkeit und ganz in christlicher Liebe gegen die Abweichler“28 vorgehen würde. Jedoch geriet diese erste Ausarbeitung – die sog. „Responsio Theologorum“ – sehr polemisch (und auch sehr umfangreich29 ). Sie war weniger eine Antwort auf die CA, sondern eher eine Generalabrechnung mit den Lutheranern. Das ihr zugrunde liegende Quellenmaterial (v.a. Ecks „404 Thesen“ und andere Häresiekataloge) wurde reichlich ausgeschlachtet, um die Häresie des Protestantismus ein für allemal zu beweisen. Es waren dies i. d. R. Lehrsätze, die nur deswegen zu Spitzensätzen werden konnten, weil sie aus dem Zusammenhang gerissen waren, etwa:

„Opera hominum ut semper sint speciosa bonaque videantur, probabile tamen est ea esse peccata mortalia.“30, „Ergo et bona opera peccata esse non est absimile vero.“31 oder: „Qualiacunque sint opera: ..., addo etiam, ut sint palam peccata, non est, quod opera spectes; promissionem miseracordiae dei specta“32. Im Blick hatte man sicherlich auch jene lutherischen Prediger, die die Lehrmeinungen Melanchthons und Luthers einseitig verzerrt vortrugen.

Diese Erstfassung wurde in einem zweiten Anlauf – der sog. „Catholica Responsio“ - überarbeitet. Nicht nur Uneinheitlichkeiten und Wiederholungen wurden beseitigt, gleichzeitig wurde auch die Polemik noch wesentlich verschärft33. Am 12. Juli wurde sie dann mit zehn weiteren polemischen Schriften dem Kaiser vorgelegt34. Diese Schriften wurden aber einhellig von dem Kaiser und der Ständemehrheit abgelehnt.

Dies zwang die Theologen zu einem „völligen Neubeginn der Widerlegungsarbeiten“35. Die daraus erwachsende Confutatio war nun – im Gegensatz zu den vorausgehenden Ausarbeitungen – sehr sachlich und ausgesprochen diplomatisch36. Auf die Hä- resiekataloge wurde nicht mehr zurückgegriffen, alleinige Grundlage für das Lehrurteil bildete die CA. Stets wird auf die Lehrgemeinsamkeiten verwiesen, bevor auf die Unterschiede eingegangen wird. Die eigene Position wird jetzt eher durch Schriftbeweise begründet und viel weniger durch Traditionsbeweise. Damit kam man den Protestanten ein gutes Stück entgegen.

Doch der Schein trügt, denn im Unterschied zur CA entstand die Confutatio unter ständiger Rücksprache mit dem Kaiserhof und konnte im Namen des Kaisers verlesen werden (3. August)37. Damit war klar, dass der Kaiser Position bezog, was man nach dem relativ milden Ausschreiben zum Reichstag nicht unbedingt erahnen konnte. Die Hoffnung, der Kaiser würde als „unparteiischer Richter“ entscheiden, war spätestens mit diesem Ereignis zerschlagen38.

2.2 Die Rechtfertigungslehre in der Confutatio

Schon allein aus dem Umfang der einzelnen Artikel kann man ersehen, dass es nicht so sehr die Rechtfertigungslehre war, die die Konfutatoren beschäftigt hatte: Die Art. 4–6 und 20 machen nur ein Zehntel des Gesamttextes aus. Weit mehr Aufmerksamkeit hat man den Ordnungsfragen (Art. 21–28) geschenkt (rund 50% der Confutatio).

Was sind nun aber die Hauptaussagen der altgläubigen Rechtfertigungslehre? – Im 4. Artikel wird der Verwerfung der „ketzer Pelagiani“ zugestimmt. Abgelehnt wird die Verwerfung des „dienst[es] der menschen welche durch beystand der gotlichen gnaden beschehent“39 (was in der CA nicht geschieht). Denn das wäre 1. manichäisch, 2. gegen die Heilige Schrift (u.a. begründet mit: „Wo der lon ist, wirdet auch sein der verdienst“ - nicht belegbar; Jes 5,7f.). Allerdings: „unser werck aus inen selbs allain“ erwirken keinen Verdienst, „sonder Gotts genad macht dieselbigen wirdig des ewigen lebens.“40

Im 5. Artikel wird bekräftigt, dass der Heilige Geist durch Wort und Sakrament vermittelt wird. Jedoch wird der „blosse ainige glaube“41 abgelehnt. Denn der Glaube wirkt durch Liebe.

Im 6. Artikel wird bejaht, dass der Glaube gute Frucht hervorbringen soll (Jak 1,20). Abgelehnt wird die „gerechtmachung (iustificatio) allain“ durch den „ainigen glauben“42, weil (1) dies „wider die warheit des evangeli ist“43. Denn die Wahrheit des Evangeliums ist, dass dem Glauben gute Werke nachfolgen. Deswegen gilt: „[W]ie vil imer der glauben wirdet, so er nit wircket das gut, ist er nit Gotts freundt“44 – (2) „die gerechtmachung meher [zugehoert] Gotts gnade und der lieb“45 als allein dem Glauben (1Kor 13,2). Lk 17,10 – „wir sein unnutze knecht“46 (vgl. CA 6,2) – wird bekräftigt:

„Dann unser glaub der leret, das unser werk Gott dem Herrn kainen nutz bringen“47. Dem Menschen sind sie dennoch geboten, denn „guette werck“ sind ebenso wie der Glaube „Gotts gaben, von welcher wegen durch die barmherzigkait Gotts das ewig leben gegeben wirdt.“48 Abgelehnt wird die Auslegung des Ambrosiuszitates: Ambrosius wende sich nicht gegen gute Werke (so CA 6,3) sondern gegen Gesetzeswerke (nämlich gegen die des Zeremonialgesetzes).

Im 20. Artikel wird die Meinung verworfen, dass „die guten werck vergebung der sunde nit verdienen“49 (vgl. CA 20, 9. 22. 27f.). Almosengeben bewirkt Sündenvergebung (Dan 4,24; Tob 4,11; Lk 11,41), gute Werke sind geboten. Dennoch gilt: „Hiemit verachtet niemants den verdienst Christi, sunder wir wissen, das unser werck nichts sein auch nichts verdinstlich, dan allain aus krafft des verdinsts des leidens Christi.“50

3. Die Apologia Confessionis Augustanae

Noch bevor die Confutatio überhaupt verlesen wurde, arbeitete Melanchthon an einer Apologie der CA51. Er suchte auch den kaiserlichen Hofprediger Aegidius auf (1. Juli), mit dem er über die Rechtfertigungslehre eine Unterredung hatte52. Melanchthons Position, liegen uns in einer Thesenreihe vor, die dem Hofprediger überreicht werden sollten53. Diese Thesen, die i. W. nur den 4. Artikel der CA explizieren, stellen eine „beachtliche Vermittlungsleistung“54 dar. Dieser Vermittlungsoptimismus sollte aber spä- testens mit der Verlesung der Confutatio enden.

3.1 Die sog. „Augsburger Apologie“

Unmittelbar nach der Verlesung dürfte sich ein Apologiegremium konstituiert haben, dem Philipp Melanchthon, Justus Jonas, Georg Spalatin und Johannes Brenz angehörten 55. Man stand vor der schwierigen Aufgabe, sich gegen eine Confutatio zu verteidigen, deren Verlesung man nicht beiwohnen konnte 56 und deren Aushändigung de facto verweigert wurde 57. Unter diesem schlechten Vorzeichen entwickelte sich das Augsburger Apologieprojekt, deren endgültiges Ergebnis als „Dokument des Scheiterns“58 bezeichnet werden kann, das vorgezeichnet war a) durch die Nichtaushändigung der Confutatio und b) dem Scheitern der Ausschussgespräche zwischen den Altgläubigen und Protestanten („Fürstenausschuss“: 7.–14. August, 14er–Ausschuss: 16.–21. August, 6er–Ausschuss: 24.–28. August) und besiegelt wurde c) durch die Ablehnung der Augsburger Apologie von dem Kaiser am 22. September.

Die Entwicklung der Augsburger Apologie kann anhand von mehreren uns erhaltenen Handschriften rekonstruiert werden: Am Anfang steht Spalatins Grundschrift, die sich in der Wolfenbüttler Handschrift (Codex Guelferbytanus) findet59. Verfasst wurde sie wohl am 11./12. August60, also gut eine Woche nach Verlesung der Confutatio. Ihre Kenntnis von der Confutatio beruht lediglich auf den Abschriften der Schnellschreiber, die bei der Verlesung zum Einsatz gekommen sind61. Spalatins Grundschrift macht einen sehr ausgeglichenen und sehr diplomatischen Eindruck62. Die Altgläubigen werden nicht beschimpft, sie werden nicht einmal als Gegner bezeichnet. Heikle Themen (etwa der Ablasshandel) finden keine Erwähnung. Die Rechtfertigungslehre fällt in dieser Grundschrift recht knapp aus, ihre Wichtigkeit wird aber – wie schon in der CA geschehen – hervorgehoben63. Auf die von den Altgläubigen hervorgebrachten Argumente und Schriftbeweise wird kaum bezug genommen. Anstelle dessen wird die eigene Lehre, wie sie schon in der CA vorgetragen wurde, bekräftigt. Neu ist lediglich die Interpretation von Lk 17,10: Das Gleichnis besage, dass man Gott nicht zum Schuldner machen dürfe. Vielmehr gilt: „[O]pera bona necessarie facienda [sunt] propter mandatum Dei.“64 Dem Werk–Verdienst–Verhältnis der Altgläubigen wird also ein Pflicht– Schuld–Verhältnis entgegengesetzt.

Wohl unmittelbar nach dem 14er–Ausschuss begann Melanchthon diese Grundschrift zu überarbeiten (ebenfalls Codex Guelferbytanus). Die negativen Erfahrungen, die er bei den Ausschussgesprächen gemacht hatte, finden ihren Niederschlag in maßloser Polemik65: Der Gegner dichte66 und stichle nur67, seine Lehre sei blasphemisch68 und sophistisch69. Um dies zu beweisen, werden alte gegnerische Vorwürfe ausgegraben („Solarier“–Spott70, Protestanten vertreten anti–sakramentale Glaubenslehre71 ) und Lehren reanimiert, die man in der Confutatio gar nicht mehr vertrat (Vernunftgerechtigkeit72, meritum de congruo et de condigno73 ), oder auf alte Streitsachen rekurriert (Ablasshandel74, Papsttum75 ). Wenig rühmlich sind die Konsequenzen, die Melanchthon voreilig aus der Lehre der Altgläubigen zieht. So wird etwa aus der Werkgerechtigkeit der Gegner geschlossen: „Tantum tribuebant viribus humanae naturae, ut nihil putarent opus esse spiritu sancto76, was von ihnen bestimmt nicht behauptet worden ist. Wesentlich erweitert wird Spalatins Grundschrift nicht nur durch diese polemischen Einlagen, sondern auch durch die Hinzufügung von Bibelstellen und Väterzitaten, die die Orthodoxie der eigenen Lehre bestätigen sollen77. Diesem Zweck dient auch die Verteidigung des in der Confutatio angegriffenen Ambrosiuszitates78.

Eine weitere Etappe der Augsburger Apologie wird durch die sog. Dresdner Handschrift (Codex Chytraenus)79 dokumentiert. Sie ist eine Reinschrift der Wolfenbüttler Handschrift (Spalatins Reinschrift mit den zahlreichen Erweiterungen Melanchthons) und sollte wahrscheinlich dem Kaiser am 22. September überreicht werden80. Es wird das Exemplar sein, an dem Melanchthon, in Wittenberg zurückgekehrt, weiterarbeiten sollte.

Die letzten Arbeiten an der „Augsburger Apologie“ betreffen die deutsche Handschrift (Codex Coelestinus, Codex Casselanus81 ), die auf dem Augsburger Reichstag verlesen werden sollte. Es geht i. d. R. um eine Erhöhung des Leseverständnisses und um rhetorische Verstärkung. Daneben aber wird auch das Maß an Polemik erhöht82. Zur Verlesung dieser Handschrift ist es jedoch – wie schon oben erwähnt – nie gekommen.

3.2 Der „Vorentwurf“ (Januar 1531)

Ursprünglich sollte die Dresdner Handschrift in überarbeiteter Form zusammen mit der CA veröffentlicht werden8384. Sobald man aber in den Besitz der Confutatio kam (spätestens Anfang November85 ), wurde dieser Plan verworfen. Jetzt, wo man nicht mehr nur auf die (knappen) Mitschriften zurückgreifen musste, sondern alle Argumente des Gegners einsehen konnte, war eine „gründliche Neubearbeitung [d]er Apologie“86 notwendig. Ein Brief an Camerarius (12. 11. 1530) gibt darüber Aufschluss, dass dies auch tatsächlich geschah87. Es war v. a. der Rechtfertigungsartikel, der überarbeitet wurde. So heißt es in einem Neujahrsbrief an eben denselben: „Omnino valde multum laboris sustineo in Apologia in loco Iustificationis, quem cupio utiliter explicare“88. Weit ist diese Neubearbeitung allerdings nicht gediehen. Es kam nur zum Druck des Rechtfertigungsartikel. Aus einem Brief Melanchthons an Spalatin (19. 2.1531)89 geht hervor, dass dieser „Vorentwurf“ schon als verworfen galt90. So weit ich sehe, können für diese Verwerfung keine äußeren Gründe geltend gemacht werden. Es dürfte allein Melanchthons Streben nach Perfektion zuzuschreiben sein.

Diese fünfeinhalb Bögen des „Vorentwurfes“ sind uns nur noch in einer Abschrift erhalten91. Es gibt sowohl sprachliche als auch inhaltliche Unterschiede zu den späteren Ausgaben92. Der Hauptunterschied besteht nach GRESCHAT im Glaubensbegriff, der in dem „Vorentwurf“ noch nicht so strikt auf Christus bezogen sei. So heißt es noch im „Vorentwurf“: „Fides igitur est illa res, quam Deus imputat pro iustitia, quam Deus acceptat, et pronunciat esse iustitiam“93 In der Quartausgabe dann aber: „Fides igitur est illa res, quam Deus pronuntiat esse iustiatiam et addit gratis imputari, et negat posse gratis imputari, si propter opera deberetur.“94 Eben diese andere Formulierung sei verwendet worden, damit der Glaube nicht als Habitus verstanden werden könne.

3.3 Die Quartausgabe

Bis zuletzt hat Melanchthon an der Druckfassung der AC gefeilt 9596. Erst Ende April – also nach Ablauf des kaiserlichen Ultimatums (15. 4.) – erschien sie bei Rhau zusammen mit der CA als Doppelausgabe 97. Auf diese sog. Quartausgabe soll näher eingegangen werden.

3.3.1. Verfasser, Adressat, Gattung, Sitz im Leben

Offensichtlich ist die AC unter dem Namen Melanchthons veröffentlicht worden. Anscheinend hätte es keinen guten Eindruck gemacht, wenn das Buch anonym erschienen wäre. Hieraus erklärt sich folgende Bemerkung: „Quare meum nomen profiteor, ne quis queri possit sine certo auctore librum editum esse.“98. Falsch wäre es, daraus zu schlie- ßen, Melanchthon sei der alleinige Verfasser der Apologie99. Denn wenig später heißt es: „Iusserant me et alios quosdam parare apologiam confessionis.“100 Freilich kann man davon ausgehen, dass ihm die Führungsrolle zugekommen ist101.

War die „Augsburger Apologie“ noch eindeutig an Karl V. gerichtet102, so änderte sich dies nach deren Ablehnung. Trotzdem scheint auch in den späteren Versionen diese ursprüngliche Adressierung durch103. So wird der Kaiser auch in der Quartausgabe noch direkt angeredet: „[R]ogamus, ut Caes. Maiest. ... clementer nos audiat.“104 Deutlicher:

„Rogamus igitur te, Carole,... patienter et diligenter audias et cognoscas.“105 Viel häufiger ist aber von dem Kaiser nur noch in der dritten Person die Rede106. An seiner statt werden jetzt „omnes nationes“107 angesprochen oder „lectores“, die mit Attributen wie

„prudens“108 und „candidus“109 bedacht werden. Sichtet man Melanchthons Briefmaterial, so wird deutlich, dass die ersten „lectores“ Luther110, Camerarius111 und Brenz112 waren.

Auf dem Schmalkaldischen Konvent (1537) wurde die AC offiziell zur „Bekenntnisschrift“ erklärt113. Jedoch für eine Bekenntnisschrift ist die AC untypisch, denn Bekenntnisschriften zeichnen sich dadurch aus, dass sie den christlichen Glauben knapp und thesenartig zusammenfassen, was man von der AC sicherlich nicht behaupten kann.

PÖHLMANN sieht in ihr eine „theologische Abhandlung“114, für LOHSE hat sie den „Charakter eines Kommentars“ (nämlich zur CA)115. Melanchthon selbst bezeichnet die AC – mit einem gewissen Zynismus – als disputatio brevis116.

Man wird PETERS zustimmen können, dass sich die AC von ihrem ursprünglichem Sitz im Leben, der Reichstagssituation, gelöst hat117. Allein aus ihrem Umfang kann man ersehen, dass sie für den Reichstag nicht bestimmt war. Ihre Verlesung hätte nämlich einen halben Tag (!) in Anspruch genommen, also ähnlich lange wie bei der (ebenfalls nie verlesenen) Catholica Responsio.

Melanchthon hatte die Apologia unter dem Druck des vom Kaiser gestellten Ultimatums (15. April 1531) zu schreiben. Daneben wurde er durch „aliis multis negotiis“118 abgehalten, die v.a. durch Martin Bucers „Synkretismus“ hervorgerufen wurden. Folge waren Krankheiten, wovon er in demselben Brief an Baumgartner (Anfang März) schreibt.

3.3.2 Stil und Vorgehensweise

„[Adversarii] sanguinem nostrum exsorbeant“119, lässt Melanchthon gleich zu Beginn verlauten. Das wird zwar erst einmal wieder relativiert: „Et nunc scripsi, quam moderatissime potui“120. Wer aber denkt, dass man nun in ruhigeres Fahrwasser kommen würde, hat sich getäuscht. Vielmehr folgt eine Schimpfkanonade, wie man sie von Melanchthon sonst nicht kennt. Schon in der Vorrede werden die Altgläubigen als „theologos sophistas“121 betitelt. Es wird ihnen unterstellt, dass sie dichten (fingo)122 und faseln (somnio)123, die Lehre verdunkeln (obscuro)124 und verdrehen (depravo)125. Sie sind völlig taub (plane surdus)126 und verstehen von der wahren Lehre nicht mehr als Wände (parietes) eine Stimme verstehen, die sie zurückwerfen127. Ihre Lehren und Meinungen sind gottlos (impius)128 und fanatisch (furor)129. Deswegen kann man sie auch verdammen (Et maledicti sint pharisaei, adversarii nostri)130.

Zwar gilt, dass „[g]robe Polemik ... im 16. Jahrhundert auf allen Seiten gang und gäbe“131 war. Von Luther ist man auch nichts anderes gewöhnt, man denke z. B. an die Römerbriefvorlesung, in der die Gegner als „Sawtheologen“132 bezeichnet werden. Bei Melanchthon ist man aber eigentlich einen anderen Ton gewöhnt. So werden in den Loci die Gegner relativ milde nur als „Sophisten“ oder „Pariser“ beschimpft.

Melanchthon ist sich aber seiner Polemik offensichtlich bewusst. In einem Brief an Camerarius (11. 4. 1531) heißt es nämlich: „Sum aliquoties concionatus asperius, postquam video adversarios omnem pacis mentionem repudiare“133. Hier wird auch gleich die Begründung für den rauheren Ton nachgeliefert: es ist das Scheitern aller gütlichen Verhandlungen und Einzelgespräche.

Neben der Polemik fällt das fast schon penetrante Eigenlob auf. Es gibt kaum einen Absatz, in dem nicht erwähnt wird, wie leicht verständlich (facile)134, klar (aperte)135 und deutlich (clare)136 doch die eigene Lehre sei. Wer besonnen (sanus) ist, könne nicht anders urteilen137. Alle frommen (pius)138, klugen (prudens)139 und trefflichen (bonus)140

Männer werden dies bestätigen müssen. Der potentiellen Leserschaft der AC – offensichtlich nicht Johannes Eck – wird durch Ehrentitel zum Weiterlesen animiert: der kundige Leser (prudens lector)141, der redliche Leser (candidus lector)142 usw. Eben diese Verstärkung der eigenen Lehre mit Hilfe der Rhetorik findet man in der „Augsburger Apologie“ noch nicht. Sie ist charakteristisch für die Quartausgabe und spiegelt das Scheitern der zahlreichen Verhandlungen und Einzelgespräche wieder. Offenbar wurde die protestantische Rechtfertigungslehre von den Altgläubigen eben nicht als „leicht verständlich“, „klar“ und „deutlich“ empfunden.

Der Aufbau der AC richtet sich nach dem der CA. Man bedient sich auch derselben Terminologie (propter Christum, per fidem, coram Deo, propriis viribus, notitia historiae, iustitia civilis etc.). In manchen Formulierungen kann man noch deutlich die CA heraushören143, es finden auch sämtliche Schriftzitate wieder Verwendung. Man kann auch ohne weiteres erkennen, dass die AC aus der „Augsburger Apologie“ erwachsen ist. Die Überlegungen zu 4, 334ff. („servi inutiles“, „Deus ¹ debitor“)144 oder 357ff. („merces“–Diskussion)145 sind i. W. aus ihr entnommen. Dennoch wird man nicht behaupten können, dass die AC eine bloße Replik der CA (oder der „Augsburger Apologie“) ist. Es kommt zu einer völlig neuen Disposition146: auf die Verwerfung der gegnerischen Lehre oder auf die Wiederholung von unumstrittenen Lehrsätze wird verzichtet, in viel stärkerem Maße wird auf Schrift– und Väterzitate zurückgegriffen.

Von den Gegnern lässt man sich die Strukturierung nicht vorgeben. Bezeichnenderweise wird erst die eigene Lehre entfaltet, bevor man auf die Lehre der Confutatoren eingeht (§§ 183–400). Dies geschieht aber auch dort nicht sklavisch – so werden z. B. nicht alle in der Confutatio argumentativ verwendeten Schriftstellen widerlegt147. Charakteristisch für die AC ist, dass sie – ähnlich wie schon in der „Augsburger Apologie“ geschehen – sich auf Äußerungen bezieht, die gar nicht in der Confutatio vorgebracht wurden. So werden z. B. zahlreiche Schriftstellen widerlegt, die in der Confutatio gar nicht gebraucht wurden148. Oder man bedient sich Begrifflichkeiten, die dort nicht zum Einsatz kommen (fides informis, fides formata, meritum de congruo et de condigno etc.).

3.3.3 Zum Umgang mit der Bibel

Man wird Holsten FAGERBERG darin zustimmen können, dass „[d]ie Darstellung der Rechtfertigung“ in der AC „Schriftauslegung“ sei149. Im Artikel 4 finden sich annähernd 200 Bibelzitate. Damit unterscheidet sich die AC deutlich von der „Augsburger Apologie“, die es nur auf zehn Schriftworte bringt, und auch von der CA, in der sich in den betreffenden Artikeln nur sieben Zitate finden. Allein Schriftworte zu zitieren, macht noch keine Exegese. Viel entscheidender ist, dass viele Bibelzitate nun ausführlich diskutiert werden150, was in der CA noch nicht geschah.

Der Umgang mit der Schrift ist jedoch nicht immer ausgewogen. So springt sofort ins Auge, dass beinahe jedes dritte Schriftzitat aus dem Römerbrief bzw.

[...]


1 MAURER, Historischer Kommentar, Band 1, 16.

2 Ebd., 16.

3 Soweit ich sehe, wird das von den meisten so gehandhabt. Jedoch bezieht man sich manchmal auch auf andere Auflagen (z. B. LOHSE), die in ihrer Seiten– und Zeilenzählung von der ersten Auflage abweichen.

4 Vgl. HAUSCHILD, 444. Diese Formel ist von Martin Luther geprägt worden. In seiner Vorlesung über Ps 130 (1532/33) heißt es: „Wenn dieser articulus stehet, steht die Kirche; wenn er fällt, fällt die Kirche“ (WA 40 III, 352).

5 TIETZ, Art. Rechtfertigung, Sp. 104.

6 So SAUTER, Art. Rechtfertigung IV. Das 16. Jahrhundert, 315.

7 Man denke an das Dekret „De iustificatione“ (DH 1520–1583), der ersten zusammenhängenden Darstellung der katholischen Rechtfertigungslehre, oder an Andreas Osianders Antrittsdisputation zu Königsberg über die Rechtfertigungslehre.

8 MAURER, Historischer Kommentar, Band 1, 33.

9 Zur Rechtfertigungslehre s. WA 26, 220–222.

10 MAURER, Historischer Kommentar, Band 2, 63.

11 FÖRSTEMANN, Urkundenbuch, Band 1, 7f.

12 Dass die Apologia im Grunde genommen eine Confessio sei, wird von Melanchthon erstmalig am 11. 5. 1530 ausgesprochen (vgl. WA Br 5, Nr. 1565: Brief an Luther).

13 Zur Rechtfertigungslehre s. CR 26, Sp. 154f. (s. a. BSLK 56–58).

14 Zur Rechtfertigungslehre s. CR 26, Sp. 123f.125 (s. a. BSLK 56–58).

15 Sie wird dort erst im 14. Artikel beiläufig erwähnt (Vgl. ELERT, Morphologie, Bd. 1, 80).

16 So LOHSE, Art. Augsburger Bekenntnis I, 617. Nach HAUSCHILD wurden nur die Schwabacher Artikel übergeben (118).

17 MAURER, Historischer Kommentar, Band 1, 24.

18 Möglicherweise auch im Namen aller protestantischer Fürsten (LOHSE, Von Luther bis zum Konkordienbuch, 84).

19 CA 20,8 (BSLK 73, 19).

20 IMMENKÖTTER, H., Die Confutatio der Confessio Augustana. S. a.: CR 27, Sp. 81–184 (lat.), CR 27, Sp. 189–227 (dt.).

21 IMMENKÖTTER, Confutatio, 24.

22 Ebd., 24.

23 Die Angaben schwanken zwischen 20 und 26 Theologen. Näheres dazu s. IMMENKÖTTER, Confutatio, 22. Eine Liste der beteiligten Theologen s. ebd., 17ff.

24 Ebd., 23.

25 Ebd., 27.

26 CR 2, Sp. 170.

27 IMMENKÖTTER, Confutatio, 30.

28 Ebd., Confutatio, 26 [Im Original Hervorhebungen].

29 Die Verlesung dieses ersten Entwurfs hätte zwölf Stunden (!) gedauert. (vgl. ebd., 35).

30 WA 1, 353 (Heidelberger Disputation, These 3).

31 MSA 1, 24 (Baccalaureatsthese, These 11).

32 Loci 6,27.

33 IMMENKÖTTER, Confutatio, 35. Deswegen ist es unwahrscheinlich, dass der Kaiser schon diese Schrift zurückgewiesen hatte.

34 Ebd., 37.

35 Ebd., 37.

36 Anders LOHSE: Seiner Meinung nach weist die Confutatio eine „nicht selten polemische Tendenz“ auf (LOHSE, Von Luther bis zum Konkordienbuch, 91). Eine „nicht selten polemische Tendenz“ konnte allerdings von CHERUB beim besten Willen nicht ausgemacht werden. Möglicherweise meint LOHSE mit Confutatio die Catholica Responsio.

37 Confutatio, 74, Z. 1: „Romischer keyserlicher majestat confutation“. In der ersten Fassung der Confutatio ließ man sogar den Kaiser selbst über jegliche Glaubensfragen das Urteil fällen (ebd. S. 40). Darauf aber hat der Kaiser verzichtet: Ihm genüge es, Anhänger der altgläubigen Lehrmeinung zu sein (ebd. S. 44).

38 Im Grunde genommen gab man diese Hoffnung schon mit der Ablehnung der Schwabacher Artikel (8. Mai) auf (vgl. MAURER, Historischer Kommentar, 24).

39 Confutatio, 84, Z. 14ff.

40 Ebd., 86, Z. 16ff.

41 Ebd., 88, Z. 4.

42 Ebd., 90, Z. 18f.

43 Ebd., 90, Z. 20.

44 Ebd., 90, Z. 29f.

45 Ebd., 92, Z. 2f.

46 Ebd., 92, Z.17.

47 Ebd., 92, Z. 17f.

48 Ebd., 92, Z. 23f.

49 Ebd., 120, Z. 14.

50 Ebd., 122, Z. 13ff.

51 Dies geht aus einem Brief hervor, der auf den 26. Juni 1530 datiert werden kann (vgl. WA Br 5, 396–398 (Nr. 1604): Melanchthon an Luther).

52 WA Br 5, 448–450 (Nr. 1630).

53 Nürnberg StB, Strob. Ms. 34, Bl. 284a–285b. Die Thesenreihe findet sich bei PETERS, Apologia, 300f.

54 PETERS, Apologia, 301.

55 Ebd., 16ff. Ob Johannes Agricola auch dazuzurechnen ist, bleibt ungewiss.

56 WA Br 5, 536–538 (Nr. 1677).

57 Die Aushändigung einer Abschrift der Confutatio wurde abhängig gemacht von (1) einer vorherigen Unterwerfung, (2) Verzicht auf einer Erwiderung und (3) der Drucklegung der CA – wurde also an Bedingungen geknüpft, die im Grunde genommen unannehmbar waren (vgl. IMMENKÖTTER, Confutatio, 48).

58 PETERS, Apologia, 388.

59 abgedruckt in: CR 27, Sp. 275–316.

60 So PETERS, Apologia, 31.

61 Mindestens drei Schreiber kamen zum Einsatz: Mit Sicherheit Camerarius, sehr wahrscheinlich der ansbachische Kanzler Heller und ein uns unbekannter Schreiber, aus dem Gefolge des Markgrafen Georg von Brandenburg–Ansbach (vgl. PETERS, Apologia, 302f.).

62 Das einzige Pauschalurteil: „Vbique clamat scriputra, ne gloriemur...“ (CR 27, Sp. 279 (fol. 16a)).

63 Die Rechtfertigungslehre sei jene Lehre, „quae maxime oportet in Ecclesia regnare et praedicari.“ – CR 27, Sp. 278 (fol. 3b).

64 CR 27, Sp. 279 (fol. 16b) .

65 BRECHT, Die ursprüngliche Gestalt, 55.

66 Eludo: CR 27, Sp. 281 (fol. 7a); Sp. 282 (fol. 9b).

67 Cavillor: CR 27, Sp. 283 (fol. 12a).

68 CR 27, Sp. 279 (fol. 5a).

69 CR 27, Sp. 282 (fol. 9b).

70 CR 27, Sp. 283 (fol. 12a). So wurden die Protestanten in der Catholica Responsio betitelt (s. FICKER, Die Confutation des Augsburgischen Bekenntnisses, 48, Z. 22ff.), jedoch nicht mehr in der Confutatio!

71 CR 27, Sp. 283 (fol. 12a): „[C]onqueruntur excludi sacramenta“. Dies wurde zuletzt von Cochläus vorgeworfen: „Lutherus plerumque docuit, nos sola fide iustificari, et neque baptismum neque bona opera ad iustificationem facere“ (CR 27, Sp. 96 = Cochläus, Philippica III, Nr. 10).

72 CR 27, Sp. 279 (fol. 4a): „Olim cum de remissione peccatorum et de iustificatione loquebantur, nulla fidei mencio fiebat“.

73 CR 27, Sp. 279 (fol. 4a): „[B]onum opus sine gratia factum et bonum opus gracia factum esse eiusdem specici, cum gracia tantum adderet respectum meriti“.

74 CR 27, Sp. 279 (fol. 5a).

75 CR 27, Sp. 279 (fol. 5a): „tyrannica monarchia Papae“.

76 CR 27, Sp. 279 (fol. 4b) .

77 CR 27, Sp. 281 (fol. 8a): Ambrosiuszitate; Sp. 281 (fol. 8b): Pauluszitate; Sp. 282 (fol. 10b/11a): Pauluszitat.

78 CR 27, Sp. 283 (fol. 13a/b).

79 Erstmals abgedruckt bei PETERS, Apologia, 507–544.

80 PETERS, Apologia, 90.

81 Abgedruckt in: CR 27, Sp. 321–378.

82 Zur redaktionellen Arbeit an den Artikeln 4 bis 6 s.: PETERS, Apologia, 96–98.

83 Abgedruckt in: CR 27, Sp. 460–478.

84 PETERS, „Er hats immer wollen besser machen [...]“, 113.

85 PETERS, Apologia, 126. Nürnberger Gesandte kamen Mitte Oktober in Besitz der Confutatio. Eine Abschrift wurde nach Nürnberg geschickt, wie aus einem Brief (22.10.1530) hervorgeht (CR 2, Sp. 409–416 (Nr. 929)). Über Nürnberg dürfte Melanchthon in Besitz einer Abschrift gekommen sein.

86 GRESCHAT, Melanchthon neben Luther, 115.

87 CR 2, Sp. 439f. (Nr. 939).

88 CR 2, Sp. 470 (Nr. 955).

89 CR 2, Sp. 484f. (Nr. 963):

90 PETERS, Apologia, 122.

91 HUMMEL, Neue Bibliothek von seltenen und sehr seltenen Büchern 175–178 (nach einem Abdruck von Veit Dietrich) Vgl. BSLK 158, Anm. 2.

92 S. dazu PETERS, Apologia, 333f.

93 CR 27, Sp. 465 .

94 AC 4: 89 (BSLK 179, 44ff.) .

95 Abgedruckt in: CR 27, Sp. 419–646.

96 Dies kann aus den zwei Briefen an Jonas (7. April) und an Brenz (8. April) erschlossen werden: CR 2, Sp. 493 (Nr. 975) bzw. CR 2, Sp. 494 (Nr. 977).

97 PETERS, Apologia, 125.

98 AC Vorrede, 10 (BSLK 143, 13ff.).

99 Hingegen für die Erweiterungen der „Augsburger Apologie“ dürfte Melanchthon allein verantwortlich gewesen sein (vgl. WENZ, Theologie der Bekenntnisschriften, Bd. 1, 488).

100 AC Vorrede, 5 (BSLK 142, 28f.) .

101 So PETERS, Apologia, 46.

102 CR 27, Sp. 278 (fol. 16a); Sp. 281 (fol. 7a).

103 Für den „Vorentwurf“ s. PETERS, Apologia, 334.

104 AC 4: 2 (BSLK 159, 6f.).

105 AC 12, 3 (BSLK 252, 50ff.) . Vgl. auch AC 12, 2 (BSLK 252, 38f.).

106 AC Vorrede, 1. 5 u. ö. (BSLK 141, 8f.; 142, 30 u. ö.).

107 AC Vorrede, 16 (BSLK 143, 48).

108 AC 4: 12 (BSLK 161, 22f.).

109 AC 4: 353 (BSLK 227, 20).

110 WA 30 III, 489.

111 CR 2, Sp. 500f. (Nr. 983).

112 CR 2, Sp. 501–503 (Nr. 984).

113 PÖHLMANN, Unser Glaube, 123.

114 Ebd., 124.

115 LOHSE, Von Luther bis zum Konkordienbuch, 93.

116 AC 4: 389 (BSLK 232, 37).

117 PETERS, Apologia, 388.

118 CR 2, Sp. 485 (Nr. 964).

119 AC Vorrede, 12 (BSLK 143, 30f.).

120 AC Vorrede, 13 (BSLK 143, 33f.).

121 AC Vorrede, 17 (BSLK 144, 23f.).

122 Fingo (18x), AC 4: 9, 19, 20, 37, 63, 66, 81, 222, 244, 253, 255, 264, 280, 286, 290, 316, 321, 360.

123 Somnio, AC 4: 71, 109.

124 Obscuro (6x), AC 4: 3, 204, 302, 324, 361, 392.

125 Depravo (8x), AC 4: 253, 266, 274, 286, 288 (2x), 335, 341.

126 AC 4: 281 (BSLK 215, 57).

127 AC 4: 237 (BSLK 205, 54ff.); 302 (BSLK 219, 22f.).

128 AC 4: 244 (BSLK 207, 43); 253 (BSLK 209, 54); 300 (BSLK 219, 11) u. ö.

129 AC 4: 298 (BSLK 219, 1).

130 AC 4: 269 (BSLK 214, 10f.).

131 LOHSE, Martin Luther, 101.

132 WA 56, 274, 14.

133 CR 2, Sp. 495 (Nr. 978).

134 Facile (20x), AC4: 49, 51, 79, 84, 118, 171, 183, 219, 244, 290, 291, 294, 297, 303 (2x), 304, 316, 343, 388, 396.

135 Aperte (14x), AC 4: 33, 50, 63, 65, 86, 89, 97, 145, 244, 262, 286, 293, 298 (2x).

136 Clare (22x), AC 4: 74, 83, 97, 106, 107, 152, 161, 163, 195, 240, 257, 262, 267, 304, 314, 323, 325, 334, 345, 356, 367, 396.

137 AC 4: 375 (BSLK 230, 51).

138 AC 4: 303 (BSLK 219, 26).

139 AC 4: 343 (BSLK 226, 34).

140 AC 4: 389 (BSLK 232, 37).

141 AC 4: 12 (BSLK 161, 22f.).

142 AC 4: 284 (BSLK 216, 47); 353 (BSLK 227, 20).

143 CA 4, 3 (BSLK 55, 18f.): „Hanc fidem imputat Deus pro iustitia coram ipso“ Ð AC 4: 293 (BSLK 218, 25): „Haec fides imputatur pro iustitia coram Deo“. CA 20, 1 (BSLK 72, 15f.): „Falso accusantur nostri, quod bona opera prohibeant“ Ð AC 4: 136 (BSLK 187, 31ff.): „Falso igitur calumniantur nos adversarii, quod nostri non doceant bona opera“.

144 Vgl. CR 27, 278 (fol. 16a).

145 Vgl. CR 27, 282 (fol. 10b).

146 Dies geht allein schon aus dem Grobaufbau hervor (Zusammenfassung von den Art. 4–6 (und 20) zu einem Artikel).

147 Dies geschieht nur für: 1Kor 13,2 (AC 4: 218); Kol 3,14 (ebd. 231); Jes 58,7 (ebd. 254); Dan 4,27 (ebd. 254); Tob 4,11 (ebd. 277); Lk 11,41 (ebd. 281).

148 1Kor 13,13 (AC 4: 225); 1Petr 4,8 (ebd. 238); Jak 2,24 (ebd. 244); Lk 6,37 (ebd. 254); Mt 5,7 (ebd. 255).

149 FAGERBERG, Die Rechtfertigungslehre, 325.

150 Besonders AC 4: 218–286. Daneben aber auch noch an anderen Orten.

Ende der Leseprobe aus 44 Seiten

Details

Titel
Die Rechtfertigungslehre der Apologia confessionis Augustanae
Untertitel
Zusammenhänge und Voraussetzungen
Hochschule
Augustana-Hochschule Neuendettelsau
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
44
Katalognummer
V121110
ISBN (eBook)
9783640254057
ISBN (Buch)
9783640254224
Dateigröße
1151 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtfertigungslehre, Kirchengeschichte, Apologia confessionis Augustanae
Arbeit zitieren
Diplom-Theologe Alexander Rahm (Autor:in), 2005, Die Rechtfertigungslehre der Apologia confessionis Augustanae, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121110

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