Rechtstellung ausländischer Investitionen in der Republik Belarus und in der Bundesrepublik Deutschland


Magisterarbeit, 2007

73 Seiten, Note: 13


Leseprobe


Inhalt

A. Einleitung
I. Bedeutung ausländischer Investitionen für die wirtschaftliche Entwicklung
II. Begriff der ausländischen Investitionen
III. Zielsetzung und Gliederung der Arbeit

B. Bedingungen für die Tätigkeit ausländischer Investoren
I. I. Investitionsgesetzgebung
1. Investitionsgesetzgebung in Belarus
a) Völkerrechtliche Verträge und Abkommen der Republik Belarus
b) Investitionskodex
c) Andere Gesetzbücher
d) Gesetze und Rechtsverordnungen der Republik Belarus zur Regelung bestimmter Formen und Bereiche der Tätigkeit ausländischer Investoren
2. Gesetzliche Vorschriften für die ausländische Investitionstätigkeit in Deutschland
II. Die Zulassung ausländischer Investoren
1. Die Zulassung ausländischer Investoren in Belarus
a) Gewerbetätigkeit
b) Beschränkungen einer unternehmerischen Tätigkeit für ausländische Investoren
c) Zulassungspflichtige gewerbliche Tätigkeit
d) Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen
2. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Ansiedlung ausländischer Investoren in Deutschland
a) Beschränkungen für die gewerbliche Tätigkeit ausländischer Investoren
b) Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen
3. Rechtsvergleich
III. Erwerb von Eigentum an Grundstücken und Immobilien
1. Begriff der Immobilie
2. Rechtliche Rahmenbedingungen für den Immobilienerwerb in Belarus
a) Bedingungen der Landpacht in Belarus
b) Erwerb von Eigentum an Immobilien in Belarus
3. Rechtliche Rahmenbedingungen für den Immobilienerwerb in Deutschland
a) Abschluss des Kaufvertrags
b) Umschreibung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch
4. Rechtsvergleich

C. Die Rechtsstellung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung
I. Rechtsformen von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung
1. Rechtsformen von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in Belarus
a) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
b) Gesellschaft mit zusätzlicher Haftung
c) Aktiengesellschaft
d) Unitarisches Unternehmen
2. Rechtsformen von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in Deutschland
a) Offene Handelsgesellschaft
b) Kommanditgesellschaft
c) Gesellschaft mit beschränkter Haftung
d) GmbH & Co KG
e) Die Aktiengesellschaft
f) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
II. Regeln für die Gründung und Registrierung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung
1. Regeln für die Gründung und Registrierung in Belarus
a) Feststellung der Satzung und Abschluss des Gesellschaftsvertrags
b) Die Vorbereitung von Dokumenten
c) Staatliche Registrierung
d) Aufnahme der Tätigkeit
2. Regeln für die Gründung und Registrierung in Deutschland
a) Offene Нandelsgesellschaft
b) Kommanditgesellschaft
c) Die Aktiengesellschaft
(1) Feststellung der Satzung und Aufbringung des Grundkapitals (§§23, 29 AktG)
(2) Bestellung der Organe der AG
(3) Einzahlung eines Teils des Kapitals
(4) Erstattung des Gründungsberichts
(5) Gründungsprüfung
(6) Anmeldung zum Handelsregister
(7) Prüfung durch das Gericht
(8) Eintragung
d) Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(1) Abschluss des Gesellschaftsvertrags
(2) Übernahme der Stammeinlagen
(3) Bestellung des Geschäftsführers
(4) Gründungsprüfung und Gründungsbericht
(5) Eintragung ins Handelsregister
III. Allgemeine Regeln für die Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung
1. Allgemeine Regeln der Tätigkeit in Belarus
a) Buchführung und Bilanzierung
b) Arbeitsrechtliche Vorschriften
2. Allgemeine Regeln der Tätigkeit in Deutschland
a) Buchführung und Bilanzierung
(1) Jahresabschluss, Anhang und Lagebericht
(2) Prüfung und Offenlegung
b) Arbeitsrechtliche Vorschriften
IV. Vergünstigungen
1. Vergünstigungen für ausländische Investoren in Belarus
2. Vergünstigungen für ausländische Investoren in Deutschland
V. Rechtsvergleich der Rechtsstellung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in Deutschland und Belarus
1. Rechtsformen
2. Regeln für die Gründung und Registrierung
3. Allgemeine Regeln für die Tätigkeit
4. Vergünstigungen

D. Bedingungen für die Finanzierung ausländischer Investoren
I. Rahmenbedingungen für die Tätigkeit ausländischer Banken in Belarus und Deutschland
1. Rahmenbedingungen für die Tätigkeit ausländischer Banken in Belarus
2. Rahmenbedingungen für die Tätigkeit ausländischer Banken in Deutschland
II. Möglichkeiten zur Beseitigungen und Verminderung der Risiken
1. Bankgarantien und Bankbürgschaften in Belarus
2. Bankgarantien und Bankbürgschaften in Deutschland
a) Bankgarantie
b) Bürgschaft
c) Besicherungen der Finanzierungsrisiken in Belarus und Deutschland
(1) Bonitätsrisiko
(2) Geschäftsrisiko
(3) Kapitalstrukturrisiko
III. Rechtsvergleich
1. Möglichkeit für die Tätigkeit ausländischer Banken in Belarus und Deutschland
2. Möglichkeiten eines Ausschlusses und einer Minderung von Risiken

E. Zusammenfassung
1. Bedingungen der Tätigkeit von ausländischen Investoren
2. Der Erwerb von Eigentum an Grundstücken und Immobilien
3. Rechtsstellung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung
4. Bedingungen für die Finanzierung ausländischer Investoren

A. Einleitung

I. Bedeutung ausländischer Investitionen für die wirtschaftliche Entwicklung

Die heute Globalisierung genannte Entwicklung der Weltwirtschaft in den letzten Jahrzehnten beruht nicht nur auf modernen Entfaltung von Techniken des Verkehrs, der Telekommunition, der Finanzierung – sie beruht auch auf dem Siegeszug der Liberalisierung des Geldverkehrs und des Kapitalverkehrs.[1]

Die Globalisierung verlangt eine weltweite Präsenz der Unternehmen. Gerade heute kann eine ständige Tendenz einer Aufweichung der früher geschlossenen ökonomischen Systeme von Staaten beobachtet werden. Eine Schlüsselrolle in diesem Prozess kommt ausländischen Direktinvestitionen zu, die moderne Technologien, Know-how und neue Formen des Unternehmensmanagements mit sich bringen, die neue Arbeitsplätze schaffen und zum Entstehen und zur Festigung geschäftlicher Kontakte zwischen den Ländern beitragen. Diese Tatsache kann sowohl am Beispiel Weißrusslands als auch am Beispiel Deutschlands bestätigt werden.

In Belarus waren im Jahr 2004 insgesamt 2.667 Unternehmen mit ausländischem Kapital registriert, darunter 1.396 Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) und 1.271 Unternehmen mit 100-prozentiger ausländischer Beteiligung (Ausländische Unternehmen).[2]

Im Jahre 2004 waren in den oben genannten Unternehmen 147.796 Personen bzw. 3,4% der Gesamtanzahl der Beschäftigten in der Republik Belarus beschäftigt.[3] Unternehmen mit ausländischer Beteiligung erwirtschafteten über 2,6 Billionen BYR (ca. 2 Mrd. Euro) und erreichten im Jahr 2002 mit einem Wert von ca. 1 Mrd. Euro einen Anteil von 15,4 Prozent des gesamten Exportsvolumens der Republik Belarus.

Bei den ausländischen Direktinvestitionen spielen deutsche Unternehmen, die dank eines bilateralen Investitionsfördervertrages (näheres dazu in Abschnitt 1 des Teils B) unter einem besonderen völkerrechtlichen Schutz stehen, eine wesentliche Rolle. So sind nach den Angaben des Ministeriums für Statistik und Analyse der Republik Belarus in der Republik Belarus 375 Unternehmen mit deutscher Beteiligung aktiv (darunter 218 Joint Ventures und 157 sog. ausländische Unternehmen). Der Kapitalanteil der deutschen Investoren am aggregiert en Stammkapital dieser Unternehmen betrug US$ 77,2 Mio. (Stand: 01. Januar 2005).[4] Damit liegt Deutschland knapp hinter den USA (18,1%) mit 14,83% auf dem zweiten Rang.[5]

Die Tätigkeit der deutschen Investoren reicht vom Autobau, Maschinenbau, der Holzverarbeitung, der Nahrungsmittelindustrie, dem Hoch- und Tiefbau und der Landwirtschaft bis hin zum Bereich der Dienstleistungen und Logistik. Die bekanntesten Gemeinschaftsunternehmen sind das Joint Venture «FreBor» - Herstellung und Vertrieb von Polysulfonfasern sowie Dialysegräten und Leitungen für die Außennierenblutreinigung, das Joint Venture «МАZ-МАN» - Herstellung von LKWs, das Joint Venture "Minsker Internationale Bildungs- und Begegnungsstätte" - Organisation und Durchführung von Konferenzen, Seminaren, Computer- und Sprachkursen, Ausbildungsprogrammen, das Joint Venture "Zeiss BelOMO GmbH" - Fertigung von mechanischen, optischen, elektronischen Bestandteilen, Baugruppen und Geräten.

Hierbei ist anzumerken, dass die Republik Belarus ein enormes Potential und gute Voraussetzungen für eine engere Zusammenarbeit sowohl mit der Bundesrepublik Deutschland als auch mit den Ländern der Europäischen Union hat.

Ausländische Investitionen haben eine große Bedeutung auch für die Wirtschaft Deutschlands, wobei sich die absolute Zunahme ausländischer Investitionen und die Attraktivität für ausländische Investoren zwischen Deutschland und Belarus wesentlich unterscheiden.

Für ausländische Investoren ist Deutschland weiterhin ein attraktiver Standort mit hervorragend entwickelter Infrastruktur und qualifizierten Arbeitskräften mit hoher Leistungsmotivation. Trotzdem übertreffen die deutschen Investitionen im Ausland nach wie vor deutlich den Zufluss ausländischer Direktinvestitionen nach Deutschland. Dies ist jedoch für ein stark exportorientiertes Land völlig normal.

Viel bemerkenswerter ist dagegen, wie sich die jährlichen Zuflüsse von Investitionen aus dem Ausland nach Deutschland von 1992 bis 2002 entwickelt haben: In den vier Jahren von 1998 bis 2002 – ohne Übernahme von Mannesmann durch Vodafone im Jahr 2000, die in der Statistik die Investitionen in Deutschland auf über 220 Milliarden Euro getrieben hatte – investierten Ausländer in Deutschland 153 Milliarden Euro, d.h. dreimal soviel wie in gleichen Zeitraum zuvor. Nach einer Studie des International Institute for Management (IMD) belegt Deutschland bzgl. des Zuflusses von Auslandsinvestitionen nach den USA weltweit den zweiten Rang.[6]

Der Umfang der ausländischen Direktinvestitionen in Deutschland nimmt weiter zu. Laut den Ergebnissen einer Studie des Wirtschaftsprüfungsunternehmens Ernst & Young, die den deutschen Private Equity Markt (Buyout und Secondary Buyout) untersuchte, haben Finanzinvestoren im Jahr 2004 insgesamt 22,5 Milliarden Euro in Deutschland investiert. Die Anzahl der Private Equity-Investitionen in die deutsche Wirtschaft ist im Jahr 2004 deutlich gestiegen: um 16% von 73 auf 85 Transaktionen. Dabei wurden nur 37% der Transaktionen von deutschen Beteiligungsgesellschaften durchgeführt, an 54 der 85 Transaktionen waren internationale (vor allem britische und US-amerikanische) Investoren beteiligt.[7]

Diese Ergebnisse bestätigt die Frankfurter Rundschau: „Deutschland ist mit 120 Milliarden Euro und 850 000 direkten Arbeitsplätzen der Standort mit der höchsten Konzentration US-amerikanischer Investitionen. US-amerikani­sche Firmen führen die Liste der Auslandsinvestoren an. 2004 gingen 40% der US-Investitionen in Europa nach Deutschland.“[8] Eine wichtige Tatsache für die Attraktivität Deutschlands für ausländische Investoren sind die vorhandenen Standortvorteile. So zogen z.B. die neuen Bundesländer Investitionen von fast 2000 ausländischen Unternehmen aus über 50 Ländern an. In den zehn Jahren nach der deutschen Wiedervereinigung flossen rund 16 Milliarden Euro ausländischer Investitionen nach Ostdeutschland. Zu ihnen gehören beispielsweise die Mikroelektronikprojekte von AMD und Motorola in Dresden sowie Chemiefertigungen im Dreieck Halle-Leipzig-Merseburg und in Ostbrandenburg.[9] Ausgehend vom oben Angeführten muss unterstrichen werden, dass ausländische Investitionen eine wichtige Bedeutung für die Wirtschaft sowohl Deutschlands als auch der Republik Belarus haben. Sie geben der ökonomischen Entwicklung einen bedeutenden Impuls indem sie der Wirtschaft zusätzliches Kapital zuführen, sie tragen zur Entstehung neuer Betriebe und damit einhergehend auch zur Schaffung neuer Arbeitsplätze bei und begünstigen die Einführung neuer Technologien. Es steht dabei außer Zweifel, dass die Investitionsattraktivität der Bundesrepublik Deutschland die der Republik Belarus deutlich übersteigt. Der Grund dafür liegt in der Tatsache begründet, dass Deutschland ein ökonomisch hoch entwickeltes Land mit einem historisch ausgebildeten System der Regelung der ökonomischen Beziehungen und einer stabilen Gesetzgebung ist.

II. Begriff der ausländischen Investitionen

Die Begriffe „Investition“ und „ausländische Investition“ können von verschiedenen Standpunkten aus definiert werden. Die englische Bedeutung des Wortes „Investment“ entspricht einer Kapitalanlage.

In Völkerrecht kennt keinen eigenen Investitionsbegriff. Jedes Abkommen enthält jeweils eigene Definitionen, die jedoch vielfach große Übereinstimmungen aufweisen. Abstrakt kann der Begriff der Investition als Transformation von Geld- in Sachkapital definiert werden.[10]

In der Fachliteratur wurde ebenfalls versucht, eine allgemeine Definition zu formulieren. Nach Ansicht des russischen Rechtswissenschaftlers Bogatyrjows sind „ausländische Investitionen ausländisches Kapital, d.h. ausländisches Eigentum verschiedener Arten und Formen, das aus einem Staat ausgeführt und auf dem Territorium eines anderen Staates in einem Betrieb (Unternehmen) investiert wird.“[11]

In Art. 1 des Investitionskodexes der Republik Belarus werden ausländische Investitionen als jegliches Eigentum, inklusive Finanzmitteln, Wertpapieren, Ausrüstungen und Produkten intellektueller Tätigkeit, die einem Investor aufgrund des Eigentumsrechts oder jeglichen Gegenstandsrechts gehören, sowie Eigentumsrechte verstanden, die vom Investor in Investitionsobjekte zwecks der Erzielung eines Gewinns (von Einkünften) und/oder der Erzielung eines jeglichen anderen bedeutsamen Ergebnisses angelegt werden.

Aus juristischer Sicht gelten als ausländische Investitionen alle Vermögenswerte, die zum Aufnahmeland gemäß der dort geltenden Gesetzgebung bereits Zutritt erhalten haben.

Es gibt zwei Arten von ausländischen Investitionen: Direktinvestitionen und Effektivinvestitionen/Portfolioinvestitionen.

Als Direktinvestition wird Kapital bezeichnet, das unmittelbar in Unternehmen in einem anderen Land angelegt wird. Hier handelt es sich nicht lediglich um eine Kapitalbeteiligung an Unternehmen im Gastland, sondern um die Übernahme der unmittelbaren Kontrolle über die ausländische Investition. Dies kann durch Unternehmensbeteiligungen, Tochtergesellschaften oder auch Zweigniederlassungen geschehen.

Als Effektivinvestition/Portfolioinvestition wird bezeichnet: die Gewährung von Krediten an andere Staaten, der Kauf von staatlichen Obligationen und anderen staatlichen Wertpapieren, der Kauf von Aktien, Anteilen, Wertpapieren von Unternehmen, Handelsbanken, Effektenbörsen usw.

Ausländische Direktinvestitionen (foreign direct investment, FDI) nehmen in rasantem Tempo zu. Die Summe der weltweiten Zuflüsse betrug im Jahr 2002 ca. US-Dollars 651 Mrd. Davon entfällt der Löwenanteil von US-Dollars 460,3 Mrd. (70,7%) auf die Industrieländer. Zwar ist der Anstieg der Direktinvestitionen nach dem Ende des Technologiebooms in den Jahren 2001 und 2002 um 40,9% bzw. 21,0% zurückgegangen. Die durchschnittliche jährliche Steigerungsrate seit 1986 liegt dennoch bei 21,2%. Der Gesamtbestand aller ausländischen Direktinvestitionen liegt bei ca. US-Dollars 7 Billionen.[12]

Vor allem ist zwischen staatlichen und privaten Investitionen zu unterscheiden. Staatliche Investitionen stellen Anleihen und Kredite dar, die ein Staat oder eine Gruppe von Staaten einem anderen Staat gewährt. Hierbei handelt es sich um zwischenstaatliche Beziehungen, die durch völkerrechtliche Verträge geregelt sind und auf die bestimmte Völkerrechtsnormen angewandt werden. Möglich sind auch „diagonale“ Beziehungen, wobei ein Konsortium (eine Gruppe) von Privatbanken einem Staat Investitionen bereitstellt.

Unter privaten Investitionen werden Investitionen verstanden, die private Firmen, Gesellschaften oder Bürger eines Landes entsprechenden Subjekten eines anderen Landes gewähren. Die Investitionsbeziehungen sind dermaßen kompliziert und vielfältig, dass mitunter die zwischenstaatlichen Beziehungen mit Beziehungen zwischen Privatpersonen verflochten sind.

Von den üblichen innerstaatlichen Investitionen unterscheiden sich ausländische Investitionen durch ihre Herkunft und ihren Eigentümer (Investor).

Bezüglich der Formen ausländischer Investitionen sieht die Gesetzgebung vor, dass Investitionen nicht nur als Mitfinanzierung bei der Gründung eines Joint Ventures, als Beteiligungen an bestehenden Betrieben oder als Erwerb von Aktien, Anteilen und Wertpapieren erfolgen können, sondern auch in Form der Gründung von Unternehmen, die vollständig ausländischen Investoren gehören, sowie von Niederlassungen ausländischer juristischer Personen, ferner durch den Erwerb von Rechten auf Nutzung von Grund und Boden und anderen Naturressourcen, durch den Erwerb anderer Vermögensrechte und die Verwirklichung einer anderen, von der geltenden Gesetzgebung nicht verbotenen, Investitionstätigkeit.

Die Gesetzgebung der Republik Belarus unterteilt ausländische Investitionen in folgende Formen (Investitionskodex der Republik Belarus, Art. 5 Abs.1):

a) Gründung einer juristischen Person;

b) Erwerb von Eigentum bzw. von Eigentumsrechten, und zwar:

- von Anteilen am Stammkapital/Grundkapital einer juristischen Person (auch bei Erhöhung des Stammkapitals/Grundkapitals einer juristischen Person);
- an Immobilien;
- an Wertpapieren;
- an Rechten auf geistiges Eigentum;
- an Konzessionen;
- an Ausrüstungen;
- an anderem Anlagevermögen.

III. Zielsetzung und Gliederung der Arbeit

Wie vorstehend dargestellt, ist Deutschland für die Republik Belarus sowohl ein führender Partner im Außenhandel als auch der größte ausländische Investor. Die Republik Belarus ist aufgrund ihrer vorteilhaften geographischen Lage, der faktisch nicht vorhandenen Zollgrenze mit der Russischen Föderation und mit Blick auf das hohe Niveau des wissenschaftlich-technischen Potentials für deutsche Investoren von bestimmtem Interesse.

Das Hauptziel der vorliegenden Arbeit liegt in der Durchführung einer vergleichenden Analyse der rechtlichen Aspekte der Aktivitäten ausländischer Investoren in der Republik Belarus und der Bundesrepublik Deutschland – mit dem Ziel einer Erleichterung der Orientierung potentieller Investoren in den Formen und der Ordnung ihrer Investitionstätigkeit. Schwerpunktmäßig werden in dieser Arbeit direkte ausländische Investitionen untersucht.

Zur Erreichung des oben genannten Ziels werden im Teil „B“ allgemeine Bedingungen für die Tätigkeit von ausländischen Investoren betrachtet. Hierzu wird eine vergleichende Analyse der Gesetzgebung, die die Tätigkeit ausländischer Investoren regelt, vorgenommen. Des Weiteren werden die Bedingungen für den Marktzutritt ausländischer Investoren unter dem Gesichtspunkt des Erwerbs von Eigentumsrechten an Grundstücken und Immobilien untersucht.

Im Teil „C“ der Arbeit wird die Rechtsstellung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung betrachtet. Ein Schwerpunkt liegt hierbei auf den nach dem Gesellschaftsrecht bestehenden Rechtsformen für Unternehmen mit ausländischem Kapitalanteil sowie auf den Rechtsnormen für Unternehmensgründung und -registrierung. Es werden auch die allgemeinen Regeln der Tätigkeit solcher Unternehmen untersucht, insbesondere die allgemeinen Regeln der Buchführung und der Rechnungslegung und das Problem der Existenz spezieller arbeitsrechtlicher Normen für Unternehmen mit Investitionen aus dem Ausland. In diesem Teil der Arbeit werden zudem die bestehenden Möglichkeiten der Gewährung von Vergünstigungen für Unternehmen mit ausländischem Kapital beleuchtet.

Teil „D“ befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ausländische Investoren ihre Finanzierungstätigkeit durchführen können. Es werden auch die Möglichkeiten für die Beseitigung und/oder Verminderung der Risiken ausländischer Investoren bei ihrer Tätigkeit auf dem Territorium des Gaststaates untersucht.

In Teil „E“ werden die Ergebnisse der Magisterarbeit zusammengefasst.

Stand der Gesetzgebung ist der 31. Mai 2006.

B. Bedingungen für die Tätigkeit ausländischer Investoren

I. I. Investitionsgesetzgebung

Bedingungen, die für ausländische Investitionen geschaffen werden, hängen aufs engste mit der allgemeinen Regelung der Unternehmen- und Wirtschaftstätigkeit zusammen. Die Länder mit einer hoch entwickelten Marktwirtschaft, zu den auch Deutschland gehört, haben in der Regel keine speziellen Gesetze bezüglich ausländischer Investitionen. Nach Ansicht einiger Forscher gibt es kein Bedürfnis an einer solchen Gesetzgebung, da die rechtliche Regelung von Investitionsprozessen in einer hoch entwickelten Marktwirtschaft durch eine die Ware-Geld-Beziehung regulierende allgemeine Gesetzgebung gesichert wird.

Im Gegensatz zu den Ländern mit einer hoch entwickelten Marktwirtschaft existiert in den Ländern der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), zu denen Belarus gehört, eine spezielle Gesetzgebung zu ausländischen Investitionen - von großer Bedeutung für die Regelung der ausländischen Investitionen sind neben den für diesen Bereich verabschiedeten speziellen Gesetzen über die Investitionstätigkeit und über ausländische Investitionen auch die allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts über Eigentum, Grund und Boden, Bodenschätze, Unternehmen und Unternehmenstätigkeit sowie die Aktien-, Bank-, Steuer- und Zollgesetzgebung.

Wo liegen die Gründe für die Herausbildung einer speziellen Investitionsgesetzgebung in den Staaten der GUS? Wie die Erfahrungen anderer Länder zeigen, entsteht die Notwendigkeit einer speziellen Gesetzgebung vor allem in Ländern, deren Wirtschaft mehrere sozialökonomische Sektoren aufweist, und die darauf bedacht sind, ein für ausländische Investitionen besonders günstiges Klima zu schaffen.[13] In diesem Zusammenhang sei betont, dass neben der Notwendigkeit der Schaffung eines möglichst günstigen rechtlichen Umfeldes für ausländische Investitionen auch die staatliche Regulierung der Tätigkeit ausländischer Investoren als besondere Kategorie von Bedeutung ist. Dies hängt mit der Existenz bestimmter psychologischer Barrieren und ideologischer Dogmen über eine vorgebliche Schädlichkeit der Heranziehung von ausländischem Kapital zusammen. Derartige Barrieren existieren in vielen Ländern, besonders hoch sind sie jedoch in den Nachfolgestaaten der früheren UdSSR.

1. Investitionsgesetzgebung in Belarus

Seit der Gründung der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) gilt in allen GUS-Staaten die jeweilige nationale Gesetzgebung. Daraus folgt, dass, wenn eine Gesetzgebung über ausländische Investitionen in einer Republik bestand, ausschließlich diese Gesetzgebung anzuwenden war.

Die Struktur der Investitionsgesetzgebung der Republik Belarus kann auf folgende Weise definiert werden:

- internationale Verträge und Abkommen der Republik Belarus auf dem Gebiet der Investitionstätigkeit;
- der Investitionskodex[14], ferner das Zivilgesetzbuch[15], das Bankgesetzbuch[16] und der allgemeine Teil des Steuerkodexes;
- Gesetze der Republik Belarus, die bestimmten Formen und Sphären der Tätigkeit ausländischer Investoren regeln;
- Sekundärrecht (Dekrete, Erlasse des Präsidenten der Republik Belarus, Verordnungen der Regierung der Republik Belarus, normative Akte der Ministerien und der Behörden der Republik Belarus).

a) Völkerrechtliche Verträge und Abkommen der Republik Belarus

Belarus ist Mitglied der Washington Konvention „Über die Belegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen den Ländern und ausländischen Personen“ von 18.03.1965 (diese Konvention sieht die Schaffung eines Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) vor - Belarus nimmt an der Tätigkeit der IBRD teil) und Unterzeichnerstaat des Abkommens von Seoul „Über die Gründung der Multilateralen Agentur für Investitionsgarantien“ von 11.10.1985.

Die Republik Belarus hat 48 bilaterale internationale Abkommen, Verträge über die Verwirklichung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen sowie 5 multilaterale Abkommen und Konventionen unterzeichnet. Fast alle haben das nationale Ratifizierungsverfahren durchlaufen und sind in Kraft getreten.[17]

In diesem Zusammenhang werden zwei internationale Verträge, die die rechtliche Lage von ausländischen Investitionen regeln, untersucht. Es handelt sich um das Abkommen „Über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten und der Republik Belarus", ratifiziert durch die Verordnung des Obersten Sowjets der Republik Belarus, Nr. 3719-XII vom 12. April 1995, und den Vertrag zwischen der Republik Belarus und der Bundesrepublik Deutschland „Über den Beistand bei der Verwirklichung und bei dem gegenseitigen Schutz von Investitionen“, ratifiziert durch die Verordnung des Obersten Sowjets der Republik Belarus Nr. 2810-XII vom 24. Februar 1994.

Das Abkommen „Über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten und der Republik Belarus”, das noch in Kraft getretten ist, formuliert die Grundprinzipien der Beziehungen auf dem Gebiet des politischen Dialoges, des Warenaustauschs, die Bedingungen für die Geschäftstätigkeit und Investitionen, der ökonomischen Zusammenarbeit, der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur und der Finanzen. Das Abkommen bestimmt die Hauptbedingungen für die Regulierung der Geschäftstätigkeit und von Investitionen zwischen der EG und der Republik Belarus, und zwar bezüglich der Gründung und der Tätigkeit von Unternehmen, sowie die Bedingungen, für laufende Zahlungen und den Kapitalverkehr. Laut den Teilpunkten a und b und laut Punkt 2 des Artikels 29 des Abkommens hat die Republik Belarus die Verpflichtungen übernommen, die Gründung von Gesellschaften aus der Europäischen Gemeinschaft abzusichern sowie Tochterunternehmen und Niederlassungen von europäischen Gesellschaften auf dem eigenen Territorium die gleichen wohlwollenden Bedingungen zu schaffen, wie diese inländischen Gesellschaften oder Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt werden, in Abhängigkeit davon, welche Bedingungen günstiger sind, und zwar in Einklang mit der weißrussischen Gesetzgebung.

Gemäß dem Punkt 3 Art. 35 des Abkommens verpflichten sich die Parteien, sich zu bemühen, beliebige Maßnahmen und Handlungen zu vermeiden, die mehr Beschränkungen in den Möglichkeiten für die Gründung und die Tätigkeit von Gesellschaften auf beiden Seiten schaffen – ausgehend von der Situation zum Zeitpunkt vor der Unterzeichnung des Abkommens.

Das Abkommen „Über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten und der Republik Belarus” an sich ist relativ vage formuliert, da es nur Grundprinzipien und Garantien auf dem Gebiet der Investitionen bestimmt, ohne sie zu konkretisieren, während der Vertrag zwischen der Republik Belarus und der Bundesrepublik Deutschland „Über den Beistand bei der Verwirklichung und bei dem gegenseitigen Schutz von Investitionen“ deutlicher und konkreter ist. Hier sind solche Fachwörter, wie „Investition“, „Einkünfte“ „Investor“ oder „freier Transfer“ definiert, hier sind das Vorgehen bei strittigen Fragen in Bezug auf Investitionen bestimmt sowie die Grundprinzipien festgelegt, die die Investitionstätigkeit deutscher Investoren in der Republik Belarus regeln. Zu diesen Prinzipien zählen insbesondere folgende Grundsätze:

- die Festlegung der gleichberechtigten Bedingungen für die Investitionstätigkeit;
- der Schutz und die Sicherheit von Investitionen;
- die Garantie für einen freien Investitionstransfer.

Es sei betont, dass sowohl das Abkommen „Über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten und der Republik Belarus” als auch der Vertrag zwischen der Republik Belarus und der Bundesrepublik Deutschland „Über den Beistand bei der Verwirklichung und bei dem gegenseitigen Schutz von Investitionen“ nur Rahmenbedingungen für die Investitionstätigkeit deutscher Investoren in der Republik Belarus festlegen.

b) Investitionskodex

Der Investitionskodex der Republik Belarus trat am 9. Oktober 2001 in Kraft, und heute ist die Republik Belarus der einzige Staat der GUS, der ein solches Investitionsgesetzbuch angenommen hat, das nicht nur nationale, sondern auch ausländische Investitionen auf dem Territorium des Landes regelt.

Der allgemeine Teil des Investitionskodex definiert die Begriffe Investitionen (Art. 1 InvGB), Investitionstätigkeit (Art. 2 InvGB), Investor (Art. 3 InvGB), ferner die Ziele, Formen und Methoden der staatlichen Regulierung der Investitionstätigkeit (Art. 7, 8 InvGB). Ferner regelt er Garantien der Rechte von Investoren und den Investitionsschutz, insbesondere: Garantien der Verwendung der Ergebnisse der Investitionen, eine Regelung der Rückerstattung des Wertes nationalisierten oder beschlagnahmten Investitionseigentums, Garantien gegen gesetzwidrige Handlungen (Fehlverhalten) der Staatsorgane und in deren Namen handelnder Personen.

Der Sonderteil des Investitionskodexes umfasst die wichtigsten Aspekte der Regulierung der Tätigkeit ausländischer Investoren in der Republik Belarus, und zwar:

- die staatliche Unterstützung der Investitionstätigkeit in der Republik Belarus; zu nennen sind in diesem Zusammenhang Normen zur Regelung der Gewährung und der Erfüllung von Garantien der Regierung der Republik Belarus, konkret von Bürgschaften bezüglich zur Kreditgewährung ausländischer Banken auf zwischenstaatlicher Ebene.
- Besonderheiten der Investitionstätigkeit aufgrund von Konzessionen. Es sei betont, dass sich die rechtliche Regelung der Konzessionstätigkeit in der Republik Belarus zum ersten Mal im Investitionskodex niedergeschlagen hat.
- die Tätigkeit ausländischer Investoren und privater Unternehmen (sog. kommerzielle Organisationen) mit ausländischen Kapitalbeteiligungen in der Republik Belarus. Von besonderem Interesse ist Kapitel 15 „Besonderheiten der Gründung von kommerziellen Organisationen mit ausländischen Kapitalbeteiligungen“, konkret die Bestimmungen zur Regelung der Gründung, Registrierung, Auflösung und Reorganisierung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (Art. 80 – 90); Entrichtung von Steuern, Abgaben (Gebühren) (Art. 91); zur Verwirklichung von Export-Import-Geschäften (Art. 93); die Bedingungen zur Veräußerung der Produktion (Arbeiten, Leistungen) (Art. 94); der Schutz und die Geltendmachung von Rechten an geistigem Eigentum (Art. 96); die Arbeitsverhältnisse, einschließlich der Sozialversicherung von Personen, die in privaten Unternehmen mit ausländischen Kapitalbeteiligungen beschäftigt sind (Art. 97); die Kontrolle der Tätigkeit privater Unternehmen mit ausländischen Kapitalbeteiligungen (Art. 98).

Die Annahme des Investitionskodexes der Republik Belarus hat eine wichtige Bedeutung und stellt zweifelsohne einen Fortschritt dar, da dieser Kodex die grundlegenden Regeln im Zusammenhang mit der Tätigkeit ausländischer Investoren auf dem Territorium der Republik Belarus und mit der Investitionstätigkeit von weißrussischen Unternehmen im Ausland vereinheitlichte.

c) Andere Gesetzbücher

Die Normen, die organisatorisch - rechtliche Formen juristischer Personen und ihre Grundzüge definieren, sind im Zivilgesetzbuch der Republik Belarus enthalten.

Die rechtlichen Beziehungen zur Regelung der staatlichen Registrierung und der Tätigkeit von Banken mit ausländischen Kapitalbeteiligungen, von Tochtergesellschaften ausländischer Banken und von Vertretungen ausländischer Banken in der Republik Belarus sind im Bankgesetzbuch der Republik Belarus und durch rechtliche, die Kreditbeziehungen regelnde Rechtsverordnungen festgelegt.

Die rechtlichen Normen, die die Fragen der Besteuerung von Organisationen mit ausländischen Kapitalbeteiligungen und von ausländischen Investoren regeln, sind durch die Steuer- und Zollgesetzgebung der Republik Belarus bestimmt.

d) Gesetze und Rechtsverordnungen der Republik Belarus zur Regelung bestimmter Formen und Bereiche der Tätigkeit ausländischer Investoren

Neben der Investitionsgesetzgebung wird die Tätigkeit ausländischer Investoren in der Republik Belarus auch durch weitere Gesetze und Rechtsverordnungen geregelt, die für alle juristischen und natürlichen Personen gelten. Diese Gesetze und Rechtsverordnungen werden in den entsprechenden Teilen der Arbeit in Bezug auf die jeweilige konkrete Frage ausführlicher erörtert.

Es sei noch betont, dass bei dem Ministerrat der Republik Belarus ein Beirat für ausländische Investitionen existiert, der die Investitionsgesetzgebung der Republik Belarus beeinflusst. Dieser Rat wurde gemäß der Verordnung Nr. 1795[18] gegründet. Zu den Aufgaben dieses Rates für ausländische Investitionen gehört die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Vervollkommnung der Investitionsgesetzgebung, der Steuerpolitik, der Buchführung und des Zollwesen. An seiner Arbeit beteiligen sich Vertreter der staatlichen Behörden, die einen Einfluss auf die Ausarbeitung der Grundlagen der staatlichen Investitionspolitik haben, sowie internationale Organisationen und ausländische Investoren. Interessant ist die Tatsache, dass der Vorsitzende des Beirates für ausländische Investitionen der Ministerpräsident der Republik Belarus ist.

Auf Grundlage des oben Angeführten kann festgestellt werden, dass in der Republik Belarus Gesetzesgrundlagen gegeben sind, die auf die Regulierung der Tätigkeit ausländischer Investoren gerichtet sind. Durch diese Gesetze wurden nicht nur die Investitionstätigkeit an sich und ihre Formen und Objekte, ausländische Investitionen, Investoren etc. definiert, sondern auch die wichtigsten rechtlichen Normen im Zusammenhang mit der Tätigkeit ausländischer Investoren in der Republik Belarus geregelt, und zwar insbesondere konzessionierte Tätigkeiten, die Gründung von Unternehmen mit ausländischen Kapitalbeteiligungen und ihre Tätigkeit, sowie eine Reihe von staatlichen Investitionsgarantien. Die Investitionsgesetzgebung umfasst Rechtsnormen, die die Eigentumsrechte ausländischer Investoren schützen und ihnen ein ähnliches Tätigkeitsumfeld wie nationalen Unternehmen gewährleisten, und formuliert für ausländische Investoren spezielle Begünstigungen im Steuer-, Zoll- und Währungsbereich. Dies beweist ein konkretes Interesse der weißrussischen Regierung an ausländischen Investitionen für die weißrussische Wirtschaft.

Nichtsdestotrotz kann die weißrussische Investitionsgesetzgebung nicht als stabil bezeichnet werden, da sie von Änderungen des politischen Kurses der Regierung der Republik Belarus abhängig ist, was sich negativ auf die Attraktivität der Republik Belarus auswirkt.

2. Gesetzliche Vorschriften für die ausländische Investitionstätigkeit in Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland besteht keine spezifische Investitionsgesetzgebung. Hier gelten die allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts, des Handelsrechts, des Gesellschafts- und Kapitalgesellschaftsrechts, des Bankenrechts und der Steuergesetzgebung. Die deutsche Gesetzgebung unterscheidet im Falle von Investitionen und Unternehmensgründungen nicht nach Inländern und Ausländern. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit ausländischer Investoren in Deutschland beruhen auf dem Grundsatz der unternehmerischen Freiheit, der im Rahmen der Grundrechte sowohl im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland - das jedoch keine bestimmte Wirtschaftsordnung kennt - als auch in völkerrechtlichen Verträgen gewährleistet ist (Art. 12, Abs.1, Satz 1). Jedoch ist die unternehmerische Freiheit, die in der Bundesrepublik Deutschland gewährt wird, an bestimmte Spielregeln gebunden, die sich überwiegend in Gesetzen, Verordnungen und verschiedenen internationale Abkommen widerspiegeln.

Diese Spielregeln gelten für folgende Gebiete:

- Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen;
- Arbeitsgenehmigungen;
- Gewerbeberechtigungen;
- Bestimmungen für die Unternehmensgründung;
- Arbeitsrechtliche Vorschriften;
- Sozialversicherung.

Einige von oben genannten Spielregeln, die mit Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, Arbeitsgenehmigungen, Gewerbeberechtigungen, Bestimmungen für die Unternehmensgründung und der Tätigkeit von Kreditinstituten, Finanzdienstleistern etc. verbunden sind, werden in den nachfolgenden Abschnitten dieser Arbeit behandelt.

Von gewissem Interesse ist auch die rechtliche Problematik der Privatisierung ehemaliger Staatunternehmen in den neuen Bundesländern infolge der Wiedervereinigung. Gemäß dem Investitionsvorranggesetz gelten besondere Regeln für den günstigen Erwerb von Liegenschaften oder ehemaligen „volkseigenen“ Betriebe der DDR – in Verbindung mit bestimmten Garantien seitens des Investors bezüglich der Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere durch Errichtung oder Erhaltung einer gewerblichen Betriebsstätte oder eines Dienstleistungsbetriebes, der Schaffung der für Investitionen erforderlichen oder hiervon veranlassten Infrastrukturmaßnahmen (§3 Abs. 1 Nr. 1,3 InVorG). Viele ausländische Unternehmen haben in den letzten Jahren diese Chance erkannt und genutzt. Die bekanntesten Beispiele sind Übernahme des ehemaligen Tankstellennetzes der DDR durch den französischen Elf-Konzern oder die Ansiedlung US-amerikanischer Hochtechnologiekonzerne z.B. im Bereich der Halbleiterindustrie bei Frankfurt/Oder.[19]

Die Regelung und Ausführung der Wirtschaftstätigkeit ist im Wesentlichen auf Bund, Länder, Gemeinden und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, die Kammern, verteilt. Der Schwerpunkt der Gesetzgebung liegt beim Bund, der im Interesse der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse vornehmlich im Bereich der Wirtschaft zahlreiche Kompetenzen besitzt (s. z.B. Art. 72 Abs. 2 GG i.V. mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG).

Dem gegenüber liegt der Schwerpunkt der Verwaltung bei den Ländern und Selbstverwaltungskörperschaften, die entweder im Rahmen der örtlichen Gemeinschaft (Art. 28 Abs. 2 GG) als untere Verwaltungsbehörden oder als beruflich organisierte Einrichtungen tätig werden (s. etwa Gesetz über Industrie- und Handelskammern, Handwerksordnung etc.). Dies bedeutet, dass in Prinzip jedes Bundeslands das Recht hat, eigene Investitionsbedingungen für ausländische Investoren zu definieren. Dieser Punkt zählt zu der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Gemäß Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. In der Regel handelt es sich um den Bereich der Investitionsförderung, da in einer Vielzahl von Fällen insbesondere Landesmittel für Investitionsprogramme in Anspruch genommen werden. Das ist eine Frage des Einzelfalles und kann in dieser Arbeit nicht abschließend behandelt werden. Daher werden in der vorliegenden Arbeit Rechtsnormen in Betracht gezogen, die ausschließlich auf der Bundesebene verabschiedet worden.

In Folge der Abwesenheit der spezifischen Anlagegesetzgebung ist es in dem vorliegenden Teil unmöglich alle Rechtsbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, die die Tätigkeit von ausländischen Investoren regeln, zu untersuchen. Die wichtigsten von ihnen werden in den folgenden Kapiteln dieser Arbeit im Zusammenhang mit einer konkreten Sphäre der Tätigkeit ausländischer Investoren in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Thematik der vorliegenden Arbeit analysiert werden.

II. Die Zulassung ausländischer Investoren

In diesem Abschnitt werden die Vorschriften des Wirtschaftsverwaltungsrechts der Republik Belarus und Deutschlands, die mit Zulassungsbedingungen für ausländische Investoren zur Ausführung der Investitionstätigkeit verbunden sind, untersucht und verglichen, und zwar konkret die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen, Fragen der Arbeits- und Gewerbegenehmigung, sowie ferner Beschränkungen für ausländische Investoren. Es sei betont, dass diese Frage vom zentralem Interesse ist, da es die Kenntnis der Normen und der Verhältnisse bezüglich des rechtlichen Status ausländischer Staatsangehöriger in der Republik Belarus und der Bundesrepublik Deutschland, bezüglich ihrer unternehmerischen und gewerblichen Tätigkeit und bestimmter, vom Staat vorgeschriebener Beschränkungen erlaubt, potentielle Möglichkeiten für die Umsetzung einer Investitionstätigkeit zu bewerten sowie Formen und Methoden der Ausführung einer solchen Tätigkeit zu bestimmen.

1. Die Zulassung ausländischer Investoren in Belarus

Die Zulassung von ausländischen Investoren in Belarus wird vom Staat streng geregelt.

a) Gewerbetätigkeit

Es ist wichtig zu betonen, dass der weißrussische Staat die Gewerbetätigkeit von allen Subjekten der Wirtschaft streng kontrolliert. Unternehmen mit ausländischen Kapitalbeteiligungen bilden hier keine Ausnahme. Laut Art. 77 des Investitionskodexes der Republik Belarus können Unternehmen mit ausländischen Kapitalbeteiligungen ihre Tätigkeit in folgenden Formen ausüben: durch Gründung einer juristischen Person; durch Erwerb von Eigentum bzw. Eigentumsrechten, und zwar eines Anteils am Stammkapital/Grundkapital einer juristischen Person (auch bei der Erhöhung des Stammkapitals/Grundkapitals einer juristischen Person); ferner durch den Erwerb von Immobilien, Wertpapieren, Rechten auf Objekte des geistigen Eigentums, Konzessionen, Ausrüstungen und anderer Grundmittel. Die angeführte Aufzählung ist erschöpfend.

Die Gesetzgebung der Republik Belarus untersagt die Verwirklichung einer gewerbetreibenden Tätigkeit bei Verletzung von entsprechenden Bestimmungen und vor allem ohne erfolgte staatliche Registrierung.

Unter einer gewerblichen Tätigkeit versteht die weißrussische Gesetzgebung eine selbständige Tätigkeit von juristischen und natürlichen Personen, die sie in eigenen Namen, auf eigenes Risiko und unter eigener Eigentumsverantwortung verwirklichen, die auf eine systematische Gewinnerzielung durch Nutzung des Eigentums und durch Verkauf von Waren und Sachen gerichtet ist, die von den genannten Personen erzeugt, verarbeitet oder erworben werden und zum Verkauf bestimmt sind, sowie eine Tätigkeit, die auf eine Gewinnerzielung durch Arbeiten oder Dienstleistungen gerichtet ist, sofern diese Arbeiten und Dienstleistungen für andere Personen vorbestimmt sind und nicht dem Eigenverbrauch dienen (Art. 1 ZGB der Republik Belarus).

Die Normen verschiedener Rechtsbereiche der Republik Belarus schreiben die rechtlichen Folgen einer unternehmerischen Tätigkeit ohne staatliche Registrierung vor. Diese Normen werden im Zivilgesetzbuch der Republik Belarus, im Kodex der Republik Belarus über die administrativen Rechtsverletzungen und im Strafgesetzbuch der Republik Belarus geregelt. Daher ist eine Registrierung bei den zuständigen staatlichen Stellen für einen ausländischen Investor eine Grundvoraussetzung für die Ausführung einer unternehmerischen Tätigkeit in der Republik Belarus. Die am meisten verbreitete Art und Weise der Ausführung einer gewerblichen Tätigkeit ausländischer Investoren in Belarus besteht in der Gründung einer juristischen Person, sowie der Eröffnung von Niederlassungen und Vertretungen ausländischer juristischer Personen. Die Fragen der Gründung und der Registrierung von juristischen Personen sowie Niederlassungen und Vertretungen werden im Teil C dieser Arbeit eingehend untersucht.

b) Beschränkungen einer unternehmerischen Tätigkeit für ausländische Investoren

Die weißrussische Gesetzgebung enthält Normen, die die Tätigkeit ausländischer Investoren in bestimmten Bereichen einschränken. Diese Bereiche sind im Artikel 78 Investitionskodexes der Republik Belarus bestimmt. Unter anderem sind ausländischen Investoren in der Republik Belarus Investitionen in folgenden Bereichen untersagt:

- Verteidigung der Sicherheit der Republik Belarus ohne eine Sondergenehmigung des Präsidenten der Republik Belarus;
- Herstellung und Veräußerung von Betäubungsmitteln, stark wirkenden Mitteln und Giften gemäß einer von dem Gesundheitsministerium der Republik Belarus festgelegten Liste.

Auch ausländische Investitionen im Eigentum juristischer Personen, die eine Monopolstellung auf dem Markt der Republik Belarus einnehmen, werden ohne Genehmigung des Wirtschaftsministeriums der Republik Belarus nicht zugelassen (Art. 78 Abs.1, 2 des Investitionskodex der Republik Belarus)

c) Zulassungspflichtige gewerbliche Tätigkeit

Die weißrussische Gesetzgebung bestimmt Beschränkungen für die Verwirklichung bestimmter Tätigkeiten, die mit spezifischen Arbeiten und Dienstleistungen verbunden sind, deren Verwirklichung erst nach dem Erhalt spezieller Genehmigungen (Lizenzen) möglich ist. Die allgemeinen Normen, die das Verfahren einer Vergabe von Lizenzen vorschreiben, sind im Erlass des Präsidenten Nr. 17 erwähnt. Hier ist auch ein Verzeichnis der Tätigkeitsarten enthalten, deren Ausführung einer speziellen Genehmigung (Lizenz) unterliegt, sowie ein Verzeichnis der staatlichen Behörden und Organisationen, die diese Genehmigungen (Lizenzen) ausstellen dürfen. Das Verzeichnis listet insgesamt 49 Arten von Tätigkeiten auf. Hierzu zählen zum Beispiel juristische Beratungsleistungen, Tätigkeiten im Bereich Wirtschaftsprüfung, Bankwesen, beruflicher und Börsenhandel mit Wertpapieren, Weitergabe rechtlicher Informationen, Versicherungswesen, Werbung ausländischer Arbeitskräfte in die Republik Belarus etc. Die gegenständliche Aufzählung ist erschöpfend.

Eine Lizenz wird für eine konkrete Art einer Tätigkeit ausgestellt und gilt in der Republik Belarus mindestens 5 und maximal 10 Jahre. Die Laufzeit der Lizenz kann auf Antrag des Lizenznehmers verlängert werden. Wie bereits oben erwähnt wurde, führt der Erlass des Präsidenten Nr. 17 nur das allgemeine Verfahren einer Vergabe von speziellen Genehmigungen (Lizenzen) an. Das Verfahren einer Vergabe von speziellen Genehmigungen (Lizenzen) zur Ausführung einer konkreten Tätigkeitsart sowie die Anforderungen an den Bewerber werden in Rechtsverordnungen geregelt, die von den zuständigen staatlichen Behörden und Organisationen herausgegeben werden.

Die Ausführung einer Tätigkeit ohne spezielle Genehmigung (Lizenz) ist rechtswidrig. Einkünfte, die ein Unternehmen ohne eine besondere Genehmigung (Lizenz) erzielt, müssen zuzüglich einer Strafe in Höhe der bei dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte in den Haushalt abgeführt werden (Art. 9 Nr. 6 des Steuergesetzes[20]).

d) Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

Wichtig für die Grundprinzipien der Zulassung von ausländischen Investoren in Belarus sind nicht zuletzt auch die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen für ausländische Investoren in der Republik Belarus. Eine der wichtigsten Rechtsbestimmungen, die den Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger in der Republik Belarus regelt, ist das Gesetz über den Rechtsstatus ausländischer Staatsangehöriger und Personen ohne Staatsangehörigkeit[21] “. Art. 4 dieses Gesetzes gewährleistet für ausländische Staatsangehörige in der Republik Belarus gleiche Rechte und Freiheiten wie weißrussischen Bürgern, falls in der Verfassung, in anderen Gesetzen und in internationalen Verträgen der Republik Belarus keine abweichenden Bestimmungen gegeben sind. Laut Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes sind in der Republik Belarus ausländische Bürger berechtigt, über ihre Arbeitsqualifikation frei zu verfügen sowie Arbeit und Beruf frei zu wählen. Sie haben ferner das Recht auf freie Anwendung ihrer Fähigkeiten und Nutzung ihres Vermögens im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, Unternehmenstätigkeit und anderer Tätigkeiten, und zwar in Einklang mit der Gesetzgebung der Republik Belarus. Dies bedeutet, dass die weißrussische Gesetzgebung keine allgemeinen Beschränkungen einer Unternehmenstätigkeit von ausländischen Investoren formuliert.

Für eine Erwerbstätigkeit, Unternehmenstätigkeit und andere Tätigkeiten in der Republik Belarus wird Ausländern eine Erlaubnis über einen zeitweiligen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen ausgestellt. Eine Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt in der Republik Belarus für ausländische Investoren wird gewährt, falls sie mehr als 150 000 Euro in die Wirtschaft der Republik Belarus bzw. in die Umsetzung von konkreten staatlichen Programmen investiert haben (Art. 50 Abs. 10 des Gesetzes). Der Beschluss über die Ausgabe einer solchen Erlaubnis wird vom Innenministerium der Republik Belarus auf Antrag der entsprechenden staatlichen Behörden der Republik Belarus gefasst. Ausländern, die eine Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt erhalten, wird eine schriftliche Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt.

Interessant ist der Umstand, dass die Heranziehung von ausländischen Arbeitskräften für eine Arbeit in Unternehmen mit ausländischen Kapitalbeteiligungen in der Republik Belarus lizenzpflichtig ist. Eine Lizenz mit 5-jähriger Laufzeit können ausschließlich juristische Personen erhalten, die ordnungsgemäß in der Republik Belarus registriert sind.

2. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Ansiedlung ausländischer Investoren in Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland fördert wachsende internationale Verflechtungen der Volkswirtschaft. Sie sieht darin ein wesentliches Element zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Volkwirtschaft und damit zur Erhöhung des Wohlstandes aller Menschen. Hierzu zählen auch die ausländischen Investitionen. Sowohl Firmengründungen als auch Kapitalbeteiligungen und komplette Übernahmen von Unternehmen durch Ausländer unterliegen in Bundesrepublik Deutschland – anders als in zahlreichen anderen Ländern – keinerlei Einschränkungen. Ausländische Investoren sind deutschen Unternehmen rechtlich gleichgestellt und können grundsätzlich auch unbeschränkt Eigentum und Grundbesitz in Deutschland erwerben. Im Unterschied zu Belarus fordert eine wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland keine obligatorische staatliche Registrierung. Die Notwendigkeit der Registrierung hängt von der rechtlichen Form des Gewerbetreibenden ab.

Laut §1 Abs 2 HGB ist in Deutschland jeder Gewerbetreibende Kaufmann, es sei denn, das Unternehmen erfordert keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Er ist zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet. Wesentliche Kriterien für einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb sind das Erfordernis der Buchführung, eine größere Zahl von Beschäftigten, eine bestimmte Höhe von Umsatz und Gewerbekapital, ein breites Waren- oder Dienstleistungsangebot, Verbindlichkeiten und Forderungen höheren Umfangs.

Erfordert das Unternehmen keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so wird der Unternehmer als Nicht-Kaufmann bezeichnet und ist nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen (§2 S 1,2 HGB). Ausführlicher werden die Fragen der Eintragung ins Handelsregister im nächsten Teil der Arbeit erörtert.

Ein wichtiges Element in diesem Zusammenhang ist eine Zulassungskontrolle. Für viele Tätigkeiten schreibt der Gesetzgeber vor, dass der wirtschaftlich Tätige vor Aufnahme seiner Tätigkeit bestimmte öffentlich-rechtliche Pflichten erfüllt. Diese Pflichten teilen sich in zwei Gruppen: Anzeigepflichten und Zulassungspflichten.

Soweit es der Gesetzgeber für ausreichend hält, dass die zuständige Behörde über die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit Kenntnis hat, begründet dies nur eine Anzeige- oder Anmeldepflicht. Ein Musterbeispiel gibt in diesem Zusammenhang das Gewerberecht. So enthält z.B. §14 der Gewerbeordnung eine Anzeigepflicht, d.h., dass die Aufnahme eines Gewerbes (Neuerrichtung, Übernahme eines bestehenden Betriebs, Eintritt als geschäftsführender Gesellschafter in eine GmbH oder als Inhaber bzw. Komplementär einer Personengesellschaft) bei der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde (Wirtschafts- und Ordnungsamt) angezeigt werden muss. Die Anzeige dient dazu, den zuständigen Behörden eine Kontrolle und Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Für manche Bereiche wird es jedoch nicht als ausreichend angesehen, dass die Behörde über die Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung informiert wird. Vielmehr wird eine vorhergehende Prüfung der beabsichtigten Tätigkeit bzw. des Tätigen für erforderlich gehalten. Erst wenn diese positiv ausfällt, darf die entsprechende Tätigkeit aufgenommen werden. Solche behördlichen Zulassungen sind für eine Vielzahl von Tätigkeiten vorgeschrieben. Die in verschiedenen Gesetzen verwendeten Begriffe sind dabei nicht einheitlich. Am häufigsten wird von Genehmigung, Erlaubnis, Planfeststellung, Konzession oder Zulassung gesprochen. Die Voraussetzungen, unter denen die jeweilige Zulassung erteilt wird, sind in den jeweiligen Fachgesetzen geregelt, darunter die Gewerbeordnung, das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung), das Gaststättengesetz, das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) das Luftverkehrgesetz, das Güterkraftverkehrsgesetz u.a.[22]

Laut §144 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 GewO stellt ein Gewerbebetrieb ohne die erforderliche Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet, die Errichtung einer Anlage ohne Genehmigung gilt ebenfalls als Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße von bis zum 50 000 Euro geahndet (§62 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BimSchG).

a) Beschränkungen für die gewerbliche Tätigkeit ausländischer Investoren

Grundsätzlich ist eine Einschränkung der Berufs- und Gewerbefreiheit in Deutschland verboten. Dieses Verbot erhält jedoch einen Erlaubnisvorbehalt, der verfassungsrechtlich zulässig ist, sofern die objektiven und subjektiven Zulassungsbeschränkungen aus Gründen des Gemeinwohls geboten sind. Eine Beschränkung bestimmter Arten der Unternehmertätigkeit ist im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) enthalten. Laut §7 Abs. 2 Nr.5 AWG können insbesondere Rechtsgeschäfte über den Erwerb gebietsansässiger Unternehmen, die Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter herstellen oder entwickeln, oder Kryptosysteme herstellen, bzw. die für eine Übertragung staatlicher Verschlusssachen von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit Zustimmung des Unternehmens zugelassen sind, oder Rechtsgeschäfte über Erwerb von Anteilen an solchen Unternehmen beschränkt werden, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere dann, wenn infolge des Erwerbs die sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder die militärische Sicherheitsvorsorge gefährdet sind.

b) Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

Investitionen oder die Gründung eines Unternehmens in der Bundesrepublik Deutschland führen nicht automatisch zur Gewährung einer Aufenthaltsgenehmigung für einen ausländischen Investor oder Unternehmer. Laut §3 des Ausländergesetzes wird unter einer Aufenthaltsgenehmigung eine Erlaubnis (Genehmigung) verstanden, die Ausländer zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen.

Die Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland weisen je nach dem Herkunftsland des Einreisenden und nach dem Einreiseziel wesentliche Unterschiede auf. Generell sind verschiedene gesetzliche Regeln zu beachten, die einerseits für Erwerbspersonen aus Mitgliedstaaten der EU bzw. aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und andererseits für sonstige Drittstaaten gelten. Für Staatsbürger aus Ländern, die nicht der EU oder dem EWR angehören, besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Laut §4 des Gesetzes über Aufenthalt, Erwerbstätigkeit und Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) bedürfen die Angehörigen von Nicht-EU/EWR-Staaten, zu denen auch die Republik Belarus gehört, für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland eines Aufenthaltstitels. Aufenthaltstitel werden als Visum, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt. Laut §21 Abs. 1 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis ausländischen Investoren zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn:

- ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht;
- die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt; und
- die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Der Absatz 2 des oben genannten Paragrafen des AufenthG bestimmt ferner die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, und zwar Investition in Höhe von mindestens 1 Million Euro und die Schaffung von 10 Arbeitsplätzen. Faktoren wie Trägfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, die unternehmerische Erfahrung des ausländischen Investors, die Höhe des Kapitaleinsatzes können die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ebenfalls beeinflussen.

An dieser Stelle kann ein weiterer wichtiger Aufenthaltstitel genannt werden – die Niederlassungserlaubnis. Laut §9 Abs. 1 AufenthG berechtigt die Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Im Absatz 2 des oben genannten Paragraphen wird ein Verzeichnis der Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis angeführt: hierzu gehören der Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren, der Besitz sonstiger für eine dauernde Ausübung der Erwerbstätigkeit des Investors erforderlicher Genehmigungen, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.

Die Erteilung sowohl einer Aufenthaltserlaubnis als auch einer Niederlassungserlaubnis für ausländische Investoren aus Nicht-EU/EWR-Staaten bringt große Schwierigkeiten mit sich, da diese Erteilung entweder umfangreiche Investitionen oder gesetzliche Begründungen für den ständigen Aufenthalt auf dem Territorium Deutschlands erfordert.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ansiedlung ausländischer Investoren in Deutschland zur Ausführung einer unternehmerischen Tätigkeit keine wesentlichen Beschränkungen für die ausländischen Investoren festlegen, da ihnen die Investitionsfreiheit das Recht gibt, ihre unternehmerische Tätigkeit zu den gleichen Bedingungen zu verwirklichen, wie diese für deutsche Investoren gelten. Vor dem Hintergrund der liberalen Gesamtausrichtung der Bundesrepublik Deutschland und der Investitionsfreiheit im Bundesgebiet ist jedoch zu beachten, dass sich Deutschland bis heute nicht als Einwanderungsland versteht. Wie oben angeführt, besteht für Bürger aus Staaten, die nicht der EU oder EWR angehören, kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.

[...]


[1] Schmidt, Globalisierung, 32.

[2] Deutsche Botschaft in der Republik Belarus, 10 Jahre deutsch-belarussische Beziehungen, 32.

[3] Foreign investments in the Republic of Belarus in 2004, erhältlich im Internet: <http://www.mfa.gov.by/eng/index.php?id=1&d=economic/investment> (besucht am 20.10.2005).

[4] Foreign investments in the Republic of Belarus in 2004, erhältlich im Internet: <http://www.mfa.gov.by/eng/index.php?id=1&d=economic/investment> (besucht am 20.10.2005).

[5] Deutsche Botschaft in der Republik Belarus, 10 Jahre deutsch-belarussische Beziehungen, 32.

[6] Auswärtiges Amt, Tatsachen über Deutschland, 239, 240 ff.

[7] German Private Equity Activity 2002/2003, erhältlich im Internet: <http://www.ey.com/global/content.nsf/Germany/Publikationen_-_Studien_-_2003> (besucht am 20.10.2005).

[8] Sonnet, Frankfurter Rundschau, 2005, Nr. 237.

[9] Auswärtiges Amt, Tatsachen über Deutschland, 275.

[10] Görs, Internationales Investitionsrecht, 20.

[11] Bogatyrjew, Das Investitionsrecht, S. 33.

[12] Michaelis, in Meinhard/Oeter (Hrsg.), WTO-Recht, 268.

[13] Boguslawskij, Die Rechtslage für ausländische Investitionen in den Nachfolgenstaaten der Sowjetunion, 14.

[14] Investitionskodex der Republik Belarus vom 22.7.2002, Nr. 37-Z.

[15] Zivilgesetzbuch der Republik Belarus vom 7.12.1998, Nr. 218-3.

[16] Bankgesetzbuch der Republik Belarus vom 25.10.2000, Nr. 441-3.

[17] Investitionsklima, Führer für Auslandsinvestoren, erhältlich im Internet: <http://www.export.by/rus/invest/view.php?cat=docs&file=doc_004.txt> (besucht am 4.11.2005).

[18] Verordnung des Ministerrates Nr. 1795 vom 12.12.2001 zur Verbesserung der Effektivität einer Heranziehung von ausländischen Investitionen in die Wirtschaft von Belarus sowie für die Gewährleistung einer kontinuierlichen staatlichen Politik auf diesem Gebiet.

[19] Blauss, Ende der Einbahnstrasse – Investitionen in Deutschland, erhältlich im Internet: <www.freeway.tur.br./deutschland/wirtschaft/allgemein/investit.asp> (besucht am 18.11.2005).

[20] Gesetz Nr. 1323-XII vom 20.12.1991 über Steuern und Gebühren, die in den Haushalt der Republik Belarus abgeführt werden.

[21] Gesetz Nr. 2339-XII vom 3.6.1993 über den Rechtsstatus ausländischer Staatsangehöriger und Personen ohne Staatsangehörigkeit in der Republik Belarus.

[22] Nähe zur Zugangskontrolle Oberrath, Öffentliche Wirtschaftsrecht, 180, 181 ff.

Ende der Leseprobe aus 73 Seiten

Details

Titel
Rechtstellung ausländischer Investitionen in der Republik Belarus und in der Bundesrepublik Deutschland
Hochschule
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Note
13
Autor
Jahr
2007
Seiten
73
Katalognummer
V121070
ISBN (eBook)
9783640253999
ISBN (Buch)
9783640254187
Dateigröße
767 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtstellung, Investitionen, Republik, Belarus, Bundesrepublik, Deutschland
Arbeit zitieren
LL.M. oec.int Paul Pankratow (Autor:in), 2007, Rechtstellung ausländischer Investitionen in der Republik Belarus und in der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121070

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