Europäische Aktiengesellschaft


Term Paper, 2007

16 Pages, Grade: 2.3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
1.2 Gliederung der Arbeit

2 Arbeitnehmerbeteiligung

3 Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung
3.1 Allgemein
3.2 Das besondere Verhandlungsgremium

4 Kernelemente der Arbeitnehmerbeteiligung in der SE
4.1 Grundsatz: Erhalt bestehender Mitbestimmungsrechte
4.2 Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung
4.2.1 Regelfall: Mitbestimmung durch Vereinbarung
4.2.2 Negativbeschluss des BVG: Anwendung nationaler Regelungen zur Beteiligung der Arbeitnehmer
4.2.3 Fristablauf und ergebnislose Verhandlungen: Eingreifen der Auffangregelung
4.2.3.1 Unternehmensmitbestimmungen per Auffangregelung
4.2.3.2 Opting out

5 Schlussbetrachtung

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

Nach mehr als vierzig Jahren zähen Verhandelns tritt die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) mit dem Inkrafttreten der Verordnung über den Status der Europäischen Aktiengesellschaft (SE-VO) und der dazugehörigen Richtlinie bezüglich der Mitbestimmung der Arbeitnehmer (SE-RL) am 8. Oktober 2004 in Kraft.[1] Der Europäische Gesetzgeber hat damit nach Jahrzehnten der kontroversen Diskussion die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen zur Vollendung des Europäischen Binnenmarktes auch im Bereich der Rechtsformen geschaffen.[2]

Das Bestreben, eine europäische Gesellschaftsform zu schaffen, lässt sich bis in die Gründungszeit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zurückverfolgen. Bereits 1952 wurden im Europarat Vorschläge für eine europäische Gesellschaft vorgelegt,[3] dennoch ist es bis heute nicht zu einer gesellschaftsrechtlichen Vereinheitlichung in Europa gekommen. Die Gründe sind vielfältiger Art; der wichtigste Grund ist sicherlich das in den einzelnen Mitgliedstaaten äußerst uneinheitliche Niveau der Mitbestimmungsregelung, das von völliger Ablehnung bis zu kompliziert ausgebauter Mitbestimmung reicht.[4] Aus diesem Sachverhalt heraus entstand das politisch höchst wirksame Argument der angeblichen Flucht aus der Mitbestimmung für die Mitgliedstaaten mit hoch entwickelter Mitbestimmung.[5]

Es wird befürchtet, dass Unternehmen aus Staaten mit stark ausgebildeten Mitbestimmungssystemen ihren Sitz in andere Mitgliedstaaten verlegen, um so den Beteiligungsrechten der Arbeitnehmer in den Unternehmen zu entgehen.[6]

Diese Ausarbeitung setzt sich im Folgenden mit der Europäischen Aktiengesellschaft und der dazugehörigen Richtlinie betreffend der Mitbestimmung der Arbeitnehmer auseinander.

Ziel der Hausarbeit ist es die aufgestellte These „ Die europäische Aktiengesellschaft eine Strategie gegen Unternehmensmitbestimmung“ auf ihr Wahrheitsinhalt zu analysieren.

Zu diesem Zweck sollen zwei Fragen beantwortet werden. „Besteht das Risiko, bestehende Beteiligungsrechte zu verlieren?“ lautet die erste Forschungsfrage. Die zweite Forschungsfrage lautet: „Kann eine SE dazu missbraucht werden, Mitbestimmungsrechte zu vermeiden bzw. zu verhindern?“

1.2 Gliederung der Arbeit

In dem Einführenden Kapitel wurde das inhaltliche Ziel dieser Ausarbeitung beschrieben.

Nachfolgend wird die Gliederung der Arbeit aufgezeigt.

Um Verständnis für die SE zu entwickeln, wird im zweiten Teil zunächst ein Grundsockel an themenrelevanten Grundlagen zusammengestellt. Dabei wird besonders auf das Prinzip des Schutzes erworbener Beteiligungsrechte eingegangen.

Im dritten Teil, wird auf die Bildung des Vertretungsorgans der Arbeitnehmer welches die Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung mit dem zuständigen Organ der Arbeitgeber führt, eingegangen und deren Zusammensetzung erläutert.

Die Kernelemente der Arbeitnehmerbeteiligung in der SE werden im vierten Teil behandelt.

Anschließend im fünften Teil wird auf die in der Gliederung aufgestellten Forschungsfragen eingegangen und die These auf ihr Wahrheitsgehalt untersucht.

2 Arbeitnehmerbeteiligung

Ergänzend zur SE-VO hat der Rat der Europäischen Union eine Richtlinie zur Beteiligung der Arbeitnehmer erlassen.[7] Es geht dabei um die Frage, ob und wie Arbeitnehmer an den Entscheidungen der Unternehmensleitung der SE mitwirken.

Nach Art. 2 Buchst. h SE-RL, ist unter „Beteiligung der Arbeitnehmer“ jedes Verfahren einschließlich der Unterrichtung, der Anhörung und der Mitbestimmung, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung innerhalb der SE Einfluss nehmen können zu verstehen.[8]

Die SE-RL unterscheidet dabei deutlich zwischen Unterrichtung und Anhörung einerseits und Mitbestimmung anderseits. Ein Verfahren der Unterrichtung und Anhörung auf der betrieblichen Ebene muss in jeder SE eingerichtet werden. Dies entspricht europäischem Standart und ist in der Richtlinie über den Europäischen Betriebsrat vorgeschrieben.[9]

Mitbestimmung auf der Unternehmensebene hingegen gilt nur dort, wo dies freiwillig vereinbart wird oder eine der beteiligten Gesellschaften bereits mitbestimmt war.

Die SE-RL folgt dabei dem so genannten Vorher- Nachher- Prinzip, also dem Grundsatz, dass

soweit es in einer oder in mehreren der an einer Gründung einer SE beteiligten Gesellschaften Mitbestimmungsrechte gibt, diese durch Übertragung an die SE nach deren Gründung erhalten bleiben sollen, es sei denn, dass die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter etwas anderes beschließen würden. Dies soll die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer über ihre Beteiligung an Unternehmensentscheidungen sichern.[10]

Des Weiteren ist die SE-RL von Vorrang der Verhandlungslösung geprägt. Deswegen soll ein besonderes Verhandlungsgremium (BVG) geschaffen werden, das die Arbeitnehmer vertritt und zwar insbesondere dann, wenn Vereinbahrungen getroffen werden sollen, die ein geringeres Maß an Mitbestimmung vorsehen, als es in einer oder mehreren der sich beteiligten Gesellschaften bislang gegeben ist.[11]

Der Europäische Gesetzgeber verzichtet eine bestimmte Ausgestaltung der Arbeitnehmerbeteiligung bzw. Mitbestimmung rechtlich zwingend vorzuschreiben.[12]

Die Verhandlungsparteien erhalten die Gelegenheit, im Verhandlungswege ein Modell der Mitbestimmung zu entwickeln, das zu ihrem Unternehmen passt.

3 Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung

3.1 Allgemein

Eine SE darf erst dann im Handelsregister eingetragen werden, wenn feststeht, ob und in welcher Weise die Beteiligung der Arbeitnehmer in der neuen Gesellschaft ausgestaltet sind.[13]

Da die Aushandlung einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer ein grundsätzlicher Teil des Gründungsvorgangs einer SE ist, verpflichtet die SE-RL die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften, welche die Gründung einer SE planen, nach der Offenlegung des Verschmelzungsplanes oder des Gründungsplanes oder nach der Vereinbahrung eines Planes zur Gründung einer Tochtergesellschaft oder zur Umwandlung in eine SE „so rasch wie möglich“[14] die erforderlichen Schritte für die Aufnahme von Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern der Gesellschaften über die Vereinbahrung bezüglich der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE einzuleiten.[15]

Wä|rnehmen das Verwaltungsorgan (board), muss auf Arbeitnehmerseite stets ein BVG als Vertreter der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften gebildet werden.[16]

3.2 Das besondere Verhandlungsgremium

Das BVG hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung über eine grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschließen.

Durch das BVG werden die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer alles beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe repräsentiert. Für jeden Mitgliedstaat und je angefangene 10 % der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, ist ein Mitglied in das BVG zu wählen, so dass sich eine Mindestanzahl von zehn Mitgliedern des Gremiums ergibt.[17] Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer der einzelnen Gesellschaften möglichst gerecht in dem BVG repräsentiert sind.

Bei einer Verschmelzungsgründung gilt für die Zusammensetzung des BVG die besondere Regelung des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a SE-RL. In diesem Fall kommen so viele zusätzliche Mitglieder in das BVG hinzu, wie erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass jede beteiligte Gesellschaft, die eingetragen ist und Arbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt und die auf die SE verschmolzen wird, in dem BVG durch mindestens ein Mitglied vertreten wird, ohne dass daraus eine Doppelvertretung der betroffenen Arbeitnehmer entstehen darf. Die Zahl dieser zusätzlichen Mitglieder darf 20 % der sich nach dem Länderschlüssel ergebenen Mitgliederzahl nicht überschreiten.[18]

[...]


[1] Vgl. Theisen, M. R., Wenz, M., Die Europäische Aktiengesellschaft. Recht, Steuern und Betriebswirtschaft der Societas Europaea (SE), 2. Auflage, Stuttgart 2005, S. 14

[2] Vgl Wenz, M., Die Societas Europaea (SE) – Analyse der geplanten Rechtsform und ihre Nutzungsmöglichkeiten für eine europäische Konzernunternehmung, Berlin 1993, S.35 ff.

[3] Vgl. Figge, J., Mitbestimmung auf Unternehmensebene in Vorschlägen der Europäischen Gemeinschaften, Baden-Baden 1992, S. 175

[4] Vgl. Figge, J., a. a. O., (Fn. 3), S 175 ff.

[5] Vgl. Heinze, M., Die Europäische Aktiengesellschaft, in: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 31. 2002, S. 69

[6] Vgl. Hopt, K., Harmonisierung im europäischen Gesellschaftsrecht - Status quo, Probleme, Perspektiven, in: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 20. 1991, S. 265-295

[7] S. Richtlinie 2001/86/EG des Rates zur Ergänzung des Status der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer v. 8.10.2001, AB 1. EG L 294 v. 10.11.2001, S. 22- 32, beigefügt in Quellenverzeichnis

[8] S. Art. 2 Buchst. H, SE-RL

[9] Vgl. Teichmann, C., Die Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft, in: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 31. 2002, S. 339

[10] Vgl. Vgl. Rüdiger. K., Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (SE), in: Betriebs-Berater 60. 2005, S. 1222

[11] Vgl. Heinze, M., a. a. O., (Fn. 5), S. 79

[12] Vgl. Blanke, T., http://www.worker-participation.org/homepages/seeurope/file_uploads/blanke_ebrgkse-mitbestimmung.pdf, S. 28, 28.09.2007

[13] S. Art. 12 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates v. 8.10.2001 über das Status der Europäischen Gesellschaft (SE), AB 1. EG Nr. L 294 v. 10.11.2001, S. 1-21, beigefügt in Quellenverzeichnis

[14] S. Art. 2 Abs. 1 SE-RL

[15] Vgl. Heinze, M., a. a. O., (Fn. 5), S. 80

[16] Vgl. Bartone, R., Klapdor, R., Die Europäische Aktiengesellschaft. Recht, Steuern, Betriebswirtschaft, 2. Auflage, Berlin 2007, S. 97

[17] Vgl. Köstler, R., Mitbestimmung, in: Theisen, M. R., Wenz, M., Die Europäische Aktiengesellschaft. Recht, Steuern und Betriebswirtschaft der Societas Europaea (SE), 2. Auflage, Stuttgart 2005, S. 307

[18] Vgl. Bartone, R., Klapdor, R., a. a. O., (Fn. 15), S. 97 ff.

Excerpt out of 16 pages

Details

Title
Europäische Aktiengesellschaft
College
University of Hamburg
Course
Europäisches Arbeitsrecht
Grade
2.3
Author
Year
2007
Pages
16
Catalog Number
V120791
ISBN (eBook)
9783640247370
File size
503 KB
Language
German
Keywords
Europäische, Aktiengesellschaft, Europäisches, Arbeitsrecht
Quote paper
Maxim Baraschkow (Author), 2007, Europäische Aktiengesellschaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/120791

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