Auswirkungen des Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets nach §17 SGB IX auf die Struktur und Kultur der Werkstätten für behinderte Menschen


Studienarbeit, 2008

25 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Gesetzliches Fundament des PB

3 Sozialpolitische Absichten mit dem PB

4 Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeziehung zwischen Leitungsträger, Leistungsempfänger und Leistungsanbieter
4.1 Vom Sachleistungsprinzip zum Trägerübergreifenden Persönlichen Budget
4.1.1 Das Sachleistungsprinzip
4.1.2 Das Kostenerstattungsprinzip
4.1.3 Die Leistungsform Persönliches Budget, ein Geldleistungsprinzip
4.2 Komplexleistungen über das Trägerübergreifende Persönliche Budget
4.3 Die Form der Bedarfsermittlung und die Zielvereinbarung
4.3.1 Die Bedarfsermittlung
4.3.2 Die Zielvereinbarung

5 Auswirkung auf Struktur und Kultur einer Werkstatt für behinderte Menschen
5.1 Status quo
5.2 Beispiel 1: Aufnahme eines neuen Mitarbeiters in die WfbM
5.3 Beispiel 2: Erstellung eines Förderplans
5.4 Beispiel 3: Kalkulation und Verhandlung von Maßnahmekosten
5.4.1 Verfahren der Ermittlung pauschaler Kostensätze (Sachleistungsprinzip)
5.4.2 Preiskalkulation für Budgetleistungen

6 Zusammenfassung
6.1 Angebotsstruktur
6.2 Pädagogische Konzeption
6.3 Aufbau- und Ablaufstruktur im Verwaltungsbereich und im Kostenmanagement
6.4 Vermarktungskonzeption und Image
6.5 Verhandlungskultur

7 Prognose

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Leistungsbeziehungen nach dem Sachleistungsprinzip

Leistungsbeziehung nach dem Kostenerstattungsprinzip

Leistungsbeziehungen beim PB

Beispielhafter Ablauf für ein Aufnahmeverfahren

Gegenüberstellung von Eingliederungsplan und Zielvereinbarung

1 Einleitung

Das Persönliche Budget (PB) ist seit etwa 10 Jahren immer wieder, oft mit Blick auf die Vorbilder aus den Niederlanden oder Großbritannien, als ein Baustein für einen Paradigmenwechsel beim Umbau der Verteilungsstrukturen sozialstaatlicher Leistungen im Gespräch. Seit Inkrafttreten der zugehörigen gesetzlichen Grundlagen (Juli 2001) versuchen nun die involvierten Leistungsanbieter (LA), die Sozialleistungsträger (LT) und die betroffenen Leistungsempfänger (LE) mehr oder weniger erfolgreich nach Wegen zur Umsetzung.

Diese Studienarbeit erhebt den Status quo und betrachtet die Auswirkungen des PB in Bezug auf Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Praxiserfahrungen, speziell für Budgetleistungen im Zusammenhang mit dem Thema Arbeit, sind kaum vorhanden. Dies bestätigt auch die Bundesregierung als Antwort auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Rohde[1], der die geringe Inanspruchnahme des PB im Bereich Arbeit hinterfragt. Demnach wurden, im Zusammenhang mit dem unten noch näher beschriebenen Modellprojekt, nur 3%[2] der Budgets im Bereich Arbeit beantragt, davon keines für die Gesamtleistung einer WfbM[3]. Wesentliche Quellen für diese Arbeit sind deshalb Stellungnahmen und Fachvorträge auf der Ebene von Fachverbänden oder Praxisberichte einzelner Werkstätten oder Sozialleistungsträger.

Vom Leser wird eine grundsätzliche Kenntnis über die Einordnung des SGB IX (Eingliederungshilfe) innerhalb der Sozialgesetzgebung vorausgesetzt.

2 Gesetzliches Fundament des PB

Der Gedanke, Leistungen der Sozialhilfe als bedarfsorientierte Geldleistung anstelle von Sachleistungen oder Erwerbsgutscheinen an die LE auszuzahlen, wird erstmals in §101a BSHG[4] formuliert. In der sog. Experimentierklausel schlägt der Gesetzgeber zur Weiterentwicklung der Sozialhilfe ein Modellvorhaben vor, in dem die Pauschalierung von Leistungen der Sozialhilfe erprobt werden soll. Betont wird dabei der Grundsatz der Bedarfsdeckung. „ Dieser besagt, dass mit den Leistungen der Sozialhilfe ein Bedarf zu definieren und zu decken ist, ohne den ein menschenwürdiges Leben nicht geführt werden kann. Der mit diesen Leistungen verfolgte Zweck muss tatsächlich erreicht werden. Dies bedeutet aber auch, dass ein darüber hinaus gehender Bedarf nicht zu decken ist“.[5]

Die Auswertung des Modellvorhabens, die ebenfalls in §101a BSHG bis zum 30.6.2005 erwartet wurde, kam nicht zustande, da bei der Überführung des Sozialhilferechts in das SGB XII mit dem Paragraphen 57 SGB XII das Trägerübergreifende Persönliche Budget neu aufgenommen und auf den §17 Abs. 6 SGB IX verwiesen wurde, der eine Erprobungsphase bis 31.12.07 vorsieht.

Kern und Keimzelle des PB ist also der § 57 SGB XII. Dort formuliert der Gesetzgeber wie folgt:

§ 57 SGB XII - Trägerübergreifendes Persönliches Budget

Leistungsberechtigte nach § 53 können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der BudgetV und § 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.

Bereits am 1. Juli 2001 trat das Neunte Sozialgesetzbuch[6] in Kraft. §17 SGB IX regelt dort die Ausführung von Leistungen und somit das PB. Wichtig ist dabei, dass dieser Paragraph nur die Ausführung von Leistungen und damit die Anwendung des PB regelt. Der Anspruch auf diese Leistungen muss im Vorfeld über das Fachrecht und die Leistungsgesetze der entsprechenden Sozialgesetzbücher begründet sein. Wer aber Anspruch auf die Leistungen der Eingliederungshilfe hat, hat ab 1.1.2008[7] auch Anspruch auf die Leistungsform des PB.

Der §17 SGB IX in Verbindung mit der Durchführungsverordnung[8] regelt folgende Sachverhalte:[9]

- In welcher Form und mit welchen Kooperationspartnern der oder die betroffenen Rehabilitationsträger Leistungen der Teilhabe erbringen können. (§ 17 Abs. 1 und 2; §§ 1 und 2 BudgetV)
- Dass Leistungen zur Teilhabe auf Antrag durch ein PB ausgeführt werden können. (§ 17 Abs. 2)
- Die Form der Ausführung des PB (§ 17Abs. 3)
- Das Abwicklungsverfahren (§ 17 Abs. 4; § 3 BudgetV)
- Die Form der Bedarfsfeststellung (§ 3BudgetV)
- Den Inhalt der zu erstellenden Zielvereinbarungen (§ 4 BudgetV)
- Die Weiterführung der im § 101a BSGH angestoßenen Modellvorhaben und die Initiierung einer neuen Modellphase bis 31.12.2007 (§ 17 Abs. 5 und 6)

Zusammenfassend ergibt sich folgender Rechtsbezug:

- § 101a BSHG Andeutung eines PB mit der Experimentierklausel
- § 57 SGB XII konkreter verweis auf das PB und den § 17 SGB IX
- § 17 SGB IX Regelung zur Ausführung des PB
- § 159 SGB IX Übergangsregelungen und Einsetzung des PB zum 1.1.2008
- Durchführungsverordnung zum § 17 SGB IX

Querverweise auf das PB finden sich außerdem in:

- Arbeitsförderung: § 103 SGB III
- Gesetzliche Krankenversicherung: §§ 2 und 11 SGB V
- Gesetzliche Rentenversicherung: § 13 SGB VI
- Gesetzliche Unfallversicherung: § 26 SGB VII
- Kinder- und Jugendhilfe: § 35a SGB VIII
- Soziale Pflegeversicherung: §§ 28 und 35a SGB XI
- Sozialhilfe: §§ 57, 61 SGB XII

3 Sozialpolitische Absichten mit dem PB

Die Einführung des PB ist ein wesentlicher, wenn nicht sogar der zentrale Baustein des beabsichtigten Paradigmenwechsels vom umsorgten und fremdbestimmten Hilfeempfänger hin zum selbstbestimmten Inanspruchnehmer sozialstaatlicher Leistungen.

Im Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitforschung des Modellprojekts in Baden-Württemberg werden drei Erwartungshaltungen in Bezug auf die Auswirkungen des PB unterschieden:

- „eine normativ-ethischs: Persönliche Budgets erscheinen als Inbegriff des so genannten Paradigmenwechsels, der vor allem auch im Neunten Sozialgesetzbuch zum Ausdruck kommt, das im Jahr 2001 verabschiedet wurde: vom „Objekt der Fürsorge“ zum „Subjekt der Lebensgestaltung“, von professioneller, institutioneller oder sozialer Fremdbestimmung zu Selbstbestimmung.
- eine professionelle: Persönliche Budgets erscheinen als eine Variante, den Wechsel vom professionellen Paradigma einer Institutionen- hin zu einer Personenorientierung von Hilfeplanung und Leistungserbringung zu vollziehen;
- eine i.e.S. sozialpolitische: Persönliche Budgets erscheinen als Instrumente zur Erzeugung eines differenzierteren Angebotsmarkts von Dienstleistungen. Daran werden seitens der Leistungsträger vielfach Einsparungserwartungen geknüpft und damit die Hoffnung, Persönliche Budgets könnten einen signifikanten Beitrag zur Lösung der Finanzierungsprobleme insbesondere im Bereich der Eingliederungshilfe leisten, d.h. bei größerer Bedarfsangemessenheit der Hilfen zu einem insgesamt niedrigeren Ausgabevolumen führen.“[10]

Diese drei Erwartungshaltungen aus dem Modellprojekt machen auch die Vielfalt der Interpretationsmöglichkeiten und möglichen Schwerpunktsetzungen durch die Anwender des PB deutlich. Einerseits kann z.B. ein deutlicher Auftrag zu Differenzierung und Flexibilisierung staatlicher Hilfen und finanzieller Ressourcen interpretiert werden, andererseits kann eine Beschränkung und Zentralisierung finanzieller Hilfen auf ein PB als zentraler Auftrag erkannt werden. Einerseits kann eine Chance zur Ausweitung der möglichen Hilfen durch die selbstbestimmte Auswahl der Leistungen durch den LE gesehen werden, andererseits kann der LT seine Chance zur Kontrolle und Eindämmung der Kosten (direkte Verhandlungen zwischen LT und LE) erkennen.

Unabhängig von der späteren Auslegung in der Praxis werden vier übergreifende sozialpolitische Absichten deutlich:

1. Überwindung des gegliederten Sozialleistungssystems in Deutschland durch die Erbringung von Komplexleistungen aus einer Hand
2. Bedarfsorientierte, individuelle Hilfen sollen pauschalierte Standardleistungen ersetzen.
3. Zielgenauer und wirtschaftlicher (durch mehr Wettbewerbskomponenten) Einsatz der öffentlichen Finanzressourcen
4. Stärkung der Selbstbestimmung und der Einflussmöglichkeiten der LE

4 Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeziehung zwischen Leitungsträger, Leistungsempfänger und Leistungsanbieter.

Der Paradigmenwechsel vom Sachleistungsprinzip zum Prinzip der Geldleistung mit dem PB ändert die Beziehungen der beteiligten Gruppen in vielschichtiger Weise. Nicht nur Verhandlungspositionen und Geldströme ändern sich, sondern es entsteht auch ein indirekter Einfluss auf die Angebots- und Preisentwicklung des betreffenden Sozialmarktes. Im Folgenden werden zunächst die Änderungen und Auswirkungen dieser neuen Form der Leistungserbringung dargestellt, ungeachtet der Umsetzungsrealitäten. Diese werden später, im Abschnitt “Auswirkungen auf die Struktur und Kultur einer WfbM“ näher beleuchtet.

4.1 Vom Sachleistungsprinzip zum Trägerübergreifenden Persönlichen Budget

4.1.1 Das Sachleistungsprinzip

Traditionell bauen die Strukturen der Sozialhilfeleistungen auf dem Prinzip der Sachleistung auf. Am deutlichsten sichtbar wird dieser Ansatz bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. „ Zur Verwirklichung des Sachleistungsprinzips schließen die Krankenkassen mit den so genannten Leistungserbringern wie Ärzten, Krankenhäusern, Apotheken usw. Verträge mit der Verpflichtung, die Versicherten im Krankheitsfall zu Lasten der Krankenkassen zu behandeln. Die aufgrund dieser Verträge in Natur zu erbringenden Leistungen sind zwangsläufig für alle Versicherten gleich.“[11]

D.h. der LE nimmt im Bedarfsfall Leistungen in Anspruch, deren Form und Ausgestaltung er nur marginal beeinflussen kann. In der Regel ist die Preisgestaltung der einzelnen Leistungen dem LE völlig unbekannt. Die inhaltliche Ausgestaltung richtet sich, bedingt durch die ausschließlichen Vertragsverhandlungen zwischen LT und LA, im Wesentlichen nach organisatorischen Erfordernissen bzw. dem Angebot der LA.

[...]


[1] [2] Bundesdrucksache 16/6687, S.2

[2] ebend.

[3] Der Abschlussbericht für Gesamtdeutschland liegt leider noch nicht vor; vgl. aber [9] Metzler, Zwischenbericht zum Modellprojekt und [5] Kasel, J.M.: Abschlussbericht Baden-Württemberg

[4] seit 1.1.2005 vollständig durch die Sozialgesetzbücher I bis XII ersetzt. Die Rahmenbedingungen der Sozialhilfe finden sich im SGB XII

[5] [7] Lutz, D.: Übersicht über das Sozialrecht, S 624

[6] Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

[7] § 159 Abs. 5 SGB IX: §17 Abs. 2 Satz 1 ist vom 1. Januar 2008 an mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Antrag Leistungen durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden.

[8] sog. BudgetV (BudgetV) zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Sozialgesetzbuches; Geltung ab 1.07.2004

[9] an dieser Stelle soll nur ein inhaltlicher Überblick gegeben werden. Im Anhang finden sich eine Zusammenfassung der relevanten Gesetzes- und Verordnungstexte

[10] [5] Kasel, J.M.: Abschlussbericht Baden Württemberg, S. 9

[11] [1] Bayer-Helms, F.P.: Übersicht über das Sozialrecht, S. 134

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Auswirkungen des Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets nach §17 SGB IX auf die Struktur und Kultur der Werkstätten für behinderte Menschen
Hochschule
Hochschule für Politik München  (Fakultät (11) für angewandte Sozialwissenaschaft)
Veranstaltung
Masterstudiengang Sozialmanagement 2 Sem.
Note
1,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
25
Katalognummer
V120511
ISBN (eBook)
9783640242252
ISBN (Buch)
9783640249060
Dateigröße
497 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Struktur, Kultur, Werkstätten, Menschen, Masterstudiengang, Sozialmanagement, Persönliches, Budget, WfbM, Trägerübergreifendes, Behinderung, Eingliederungshilfe, SGBIX
Arbeit zitieren
Alfons Regler (Autor:in), 2008, Auswirkungen des Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets nach §17 SGB IX auf die Struktur und Kultur der Werkstätten für behinderte Menschen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/120511

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