Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht am Beispiel des Täter-Opfer-Ausgleiches

Zwischen Streichelpädagogik und Knast


Magisterarbeit, 2008

101 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

0 Einleitung

1 Grundgedanke des Täter- Opfer- Ausgleiches
1.1 Begriffsdefinitionen
1.1.1 Diversion
1.1.2 Täter-Opfer-Ausgleich
1.1.3 Mediation
1.1.4 Konfliktschlichtung
1.1.5 (Schadens-)Wiedergutmachung
1.2 Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleiches
1.2.1 Der Täter-Opfer-Ausgleich nach dem JGG
1.2.2 Aktueller Stand des TOAs in Deutschland
1.3 Formelles Strafverfahren mit Blick auf das Opfer

2 Erziehung durch Sanktion?
2.1 Vorüberlegung
2.2 Erziehungsbegriff im allgemeinen Sprachgebrauch
2.3 Sinn und Zweck der Strafe
2.3.1 Generalprävention
2.3.2 Spezialprävention
2.4 Der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts
2.4.1 Kritik aufgrund neuerer kriminologischer Befunde
2.4.2 Kritik der Schlechterstellung der Jugendlichen gegenüber
2.4.3 Kritik im Hinblick auf die Rückfallquote
2.5 Die Problematik der Strafe und Erziehung im JGG
2.5.1 Trennung von Strafe und Erziehung
2.5.2 Erziehung durch Strafe
2.6 Neuere kriminologische Erkenntnisse zur Jugendkriminalität
2.7 Fazit

3 Rechtliche Grundlagen des TOAs38
3.1 Polizeiliches Ermittlungsverfahren
3.2 TOA als Diversion im Rahmen der §§ 45, 47 JGG
3.3 TOA als Weisung nach § 10 Abs.1 Satz 3 Nr.7 JGG
3.4 TOA als Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII
3.5 Einordnung des TOAs

4 Konzept des Täter-Opfer-Ausgleiches
4.1 Ziel des Täter-Opfer-Ausgleiches
4.2 Falleignungskriterien
4.2.1 Keine Bagatellfälle
4.2.2 Vorhandensein eines persönlichen Geschädigten
4.2.3 Klarer Sachverhalt
4.2.4 Freiwilligkeit und Zustimmung
4.3 Ablauf des Täter-Opfer-Ausgleiches
4.3.1 Fallbeispiel: Körperverletzung nach einer Rempelei
4.3.1.1 Prüfen der Eignungskriterien
4.3.1.2 Kontaktaufnahme
4.3.1.3 Vorgespräche mit den Beschuldigten
4.3.1.4 Vorgespräch mit dem Geschädigten
4.3.1.5 Terminierung des Ausgleichsgespräches
4.3.1.6 Das Ausgleichsgespräch
4.3.1.7 Abschlussbericht
4.3.2 TOA ohne Vermittlungsgespräch
4.4 TOA aus der Sicht von Opfern und Tätern
4.4.1 Opferperspektive
4.4.2 Täterperspektive
4.5 Zusammenfassung

5 Erziehung durch den Täter-Opfer-Ausgleich?
5.1 Eignung des TOAs zur Erziehung?
5.1.1 Erziehungsgedanke des TOAs
5.1.2 Pädagogische Aspekte für die Beteiligten im
5.1.2.1 Bindung an Konformität
5.1.2.2 Förderung der freiwilligen Verantwortungs-übernahme
5.1.2.3 Förderung durch Konfrontation und Rollentausch
5.1.2.4 Förderung der alternativen Umgangsmöglichkeiten mit Konflikten
5.1.2.5 Soziales Lernen
5.1.3 Empirische Studie zur Rückfälligkeit
5.1.4 Zwischenfazit
5.2 Fragwürdigkeit der Erziehung durch den Täter-Opfer-Ausgleich
5.2.1 Erziehung durch Verordnung der repressiven Strafe?
5.2.2 Einsichtsverhalten nach der Durchführung eines TOAs
5.3 Erfüllung der Strafzwecke durch den Täter-Opfer-Ausgleich?

6 Schlussbetrachtung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zweifel an der Erziehung durch Strafe

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[1]

0. Einleitung

Teile unserer heutigen Jugend wachsen in einer Gesellschaft heran, die stark geprägt ist von Anonymität und vom Verlust von Wärme und Geborgenheit. Viele dieser Jugendlichen erleben nicht die konkreten Erfahrungen wie Leid, Hilfsbedürftigkeit, Mühsal oder Not, so wie es früher oft in vertrauten Lebensgemeinschaften auf Dörfern oder in einer Großfamilie selbstverständlich war. Diese Erfahrungen werden im weiten Umfang ersetzt durch die Bilderwelt der Reklame, das Internet und des Fernsehens. Diese Publicity gaukelt dadurch eine Welt des glücklichen Wohlbefindens vor, zu der scheinbar jedermann problemlos Zutritt hat. Ebenso wird im Fernsehen oft der Eindruck erweckt, als würde der Mensch die schwersten Gewalteinwirkungen wegstecken, „wie der Held im Film die Faustschläge“ (HEITMANN 1993, S. 30). Selbst Darstellungen von Not und Leid wie auch die psychischen Leiden und Qualen bleiben im Grunde abstrakt oder gehen, soweit sie überhaupt dargestellt werden können, in der Bilderflut unter. So führt dies oft dazu, dass ein Abstumpfungseffekt bei den Jugendlichen eintritt (vgl. ebd. S. 30). In den letzten Jahren häufen sich in der alltäglichen Medienberichterstattung die Beiträge über brutale Angriffe von meist Jugendlichen oder jungen Erwachsenen auf ihre Mitmenschen. Die Jugend werde immer brutaler und skrupelloser.

Um dem entgegen zu wirken, hatte man bereits vor vielen Jahrzehnten jugendlichen Straftätern eine Vergeltungs- und Abschreckungsstrafe auferlegt. Im Vergleich zu Erwachsenen wurden sie nur milder bestraft. Das Jugendstrafrecht als ein selbständiger Sonderbereich des Strafrechts hat keine so lange Geschichte. Die Besonderheit des Jugendstrafrechts ist die Einbeziehung des „Erziehungsgedankens“. Dieser Erziehungsgedanke geht davon aus, dass der Jugendliche in erster Linie nicht bestraft, sondern erzogen werden soll.

Jedoch besteht im Jugendstrafrecht eine Spannung zwischen Strafe und Erziehung, vor allem zwischen der Erforderlichkeit von Strafe und der erzieherischen Zweckmäßigkeit. Im letzten Fall ist die Frage zu stellen, inwieweit ein Verzicht auf Kriminalstrafe und welches Maß an Erziehung im Jugendstrafrecht möglich ist. Diese Frage führte jüngst zu einer heftigen Diskussion um den Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht. Diese harte Kritik am erzieherischen Gedanken beruht auf Ergebnissen von aktuellen empirischen Untersuchungen. Danach sollen die Jugendlichen und Heranwachsenden in der Praxis schlechter gestellt sein als die Erwachsenen. Auch wird weiter kritisiert, der Erziehungsgedanke sei eine Leerformel, sein Ziel unbestimmt und die Strafe als Erziehungsmittel ungeeignet. Die Forderung nach der Rückbesinnung auf die Rechtsstaatlichkeit bringt den Erziehungsgedanken damit in eine Krise.

Aus meinem justiziellen Interesse heraus begründet, absolvierte ich im Jahr 2005 ein Praktikum in der Justizvollzugsanstalt Bautzen, bei welchem ich erst-mals mit Strafgefangenen in Berührung kam. Meine erworbene Erkenntnis, dass bei den erwachsenen Strafgefangenen bereits oft schon „das Kind in den Brunnen gefallen ist“, spornte mich an, mit straffälligen Jugendlichen zu arbeiten, bei denen tendenziell mit größerem Erfolg erzieherische Unterstützungsarbeit geleistet werden kann. Seit 2006 bin ich daher parallel zu meinem Studium als Praktikantin in der Bewährungs- und Straffälligenhilfe Thüringen e.V. in Jena tätig. Neben der Unterstützung der straffälligen Jugendlichen in Form von Betreuungsweisungen konnte ich in unserer Einrichtung ebenso Erfahrungen in der Arbeit mit dem Projekt des Täter-Opfer-Ausgleichs erwerben.

Besonders beschäftigte mich bei meinem Praktikum ein Täter-Opfer-Ausgleich, welcher durch die Konfliktbeteiligten positiv abgeschlossen wurden ist. Der Täter wurde anschließend jedoch erneut straffällig, so dass er daraufhin die richterliche Auflage einer Betreuungsweisung (BTW) erhielt. Die anschließende intensive Betreuung des Jugendlichen innerhalb der BTW stimmte mich nachdenklich, ob denn durch einen Täter-Opfer-Ausgleich bei den Beschuldigten überhaupt ein erzieherischer Effekt erzielt werden kann.

In der vorliegenden Arbeit möchte ich mich daher speziell mit dem Täter-Opfer-Ausgleich beschäftigen, welcher als „die hoffnungsvollste Alternative zu den übelzufügenden Sanktionen des (Jugend-) Strafrechts“ bezeichnet wird (TRÄNKLE 2007, S. 16). Dieser Satz aus dem Jahr 1989 hat sich insoweit bewahrheitet, dass bis heute in der Literatur eine fast unüberschaubare Menge an Beiträgen aus der Theorie und Praxis veröffentlicht wurde.

Unter einem Täter-Opfer-Ausgleich ist zu verstehen, dass durch die Konfrontation des Täters mit den Tatfolgen und der Auseinandersetzung mit dem Opfer dem Beschuldigten die Folge seines eigenen Tuns bewusst gemacht wird. Anhand dieser Erfahrungen kann er eine eigene Handlungsmaxime entwickeln. Mit seiner aktiven Mitarbeit an der Beseitigung der Tatfolgen kann der Täter seine positiven Handlungsmöglichkeiten unter Beweis stellen und einer Stigmatisierung entgegenwirken (vgl. RÖSSNER 1991, S. 216).

Gerade in letzter Zeit mehren sich aber Zweifel daran, ob der Täter-Opfer-Ausgleich dazu in der Lage ist. Kritisiert wird vor allem Folgendes: Speziell bei dem Täter-Opfer-Ausgleich herrsche eine Grenzverwischung zwischen Erziehung und Strafe, in dem der Täter-Opfer-Ausgleich jeweils sowohl als Erziehungsmaßregel der Weisung als auch als Zuchtmittel ausdrücklich im Gesetz verankert ist. Die Erziehung des Jugendlichen könne demnach nicht in dem Rahmen der strafrechtlichen Sanktion ermöglicht werden. Darüber hinaus könne nur schwerlich eine bestimmte Lernerfahrung bei dem jugendlichen Straftäter erzielt werden, so dass der Täter-Opfer-Ausgleich schlussendlich seine erzieherische Wirkung nicht erziele (vgl. ebd. S. 25 f.).

Neben dieser Annahme steht dagegen die Aussage, der Täter-Opfer-Ausgleich sei vergleichbar mit einer „Kuschelpädagogik“. Die jugendlichen Straftäter hätten dutzende Vorstrafen und würden trotz der strafrechtlichen Maßnahme des Täter-Opfer-Ausgleiches keine Einsicht, geschweige denn eine Besserung erzielen. Stattdessen käme von der Justiz nur die „Verständnisnummer“ einhergehend mit der „Besserungshoffnung“. Anhänger dieser Auffassung sind der Meinung, dass dies schon längst zugunsten von Repressionen aufgegeben werden müsste (BRONSKI 2008).

Ziel dieser vorliegenden Arbeit ist es daher, die erzieherischen Möglichkeiten des Täter-Opfer-Ausgleiches aufzuzeigen, welche im starken Widerspruch zur Strafe stehen. Meinen Schwerpunkt möchte ich dabei insbesondere auf die Aspekte der Erziehung und Strafe legen. Vor diesem Hintergrund der kritischen Äußerungen möchte ich folgende These erörtern:

- „Unter dem Deckmantel eines erzieherischen Samthandschuhs dient der Täter-Opfer-Ausgleich doch nur als eine weitere Methodik repressiver Strafen.“

Im ersten Abschnitt werden theoretische Grundlagen des Täter-Opfer-Ausgleiches erörtert sowie ein kurzer historischer Überblick dargestellt. Hierbei geht es mir speziell darum, zu verdeutlichen, inwiefern diese historischen Aspekte den Grundstein für den Täter-Opfer-Ausgleich gelegt haben.

Im zweiten Teil werden in Bezug auf das Thema die Begriffe der Erziehung und der Strafe diskutiert und geklärt, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen. Primär geht es in diesem Zusammenhang um die kritische Untersuchung, welche erzieherischen Aspekte das Jugendgerichtsgesetz aufweist. Diese Erörterung bildet die Grundlage für den weiteren Verlauf der Arbeit, um der Frage nachzugehen, ob und speziell welche erzieherische Mittel der Täter-Opfer-Ausgleich aufweist. Im Weiteren möchte ich die neuere kriminologische Erkenntnis zur Jugendkriminalität vorstellen, um das delinquente Verhalten im Jugendalter näher zu beleuchten.

Das dritte Kapitel beinhaltet die rechtliche Einordnung des Täter-Opfer-Ausgleiches in das Jugendstrafrecht und soll einen Überblick verschaffen, wo dieser gesetzlich verankert ist.

Im vierten Teil möchte ich die theoretischen Grundlagen des Täter-Opfer-Ausgleiches darstellen, um aufzuzeigen, ab wann dieser durchgeführt werden kann und welche Ziele dabei verfolgt werden. Um diese Theorie weiterführend in der praktischen Anwendung zu verdeutlichen, werde ich ein konkretes Fallbeispiel aus meiner praktischen Erfahrung darstellen.

Im fünften Abschnitt werde ich aufzeigen, welche pädagogischen Lernerfahrungen durch den Täter-Opfer-Ausgleich erzielt werden können und ob dadurch eine Erziehung bei dem Jugendlichen erreicht werden kann. Dabei ist es mein Ziel, mit Bezug auf das zweite Kapitel, zu diskutieren, in welcher Bandbreite speziell der Täter-Opfer-Ausgleich erzieherische Mittel aufweist und in welchem Spannungsverhältnis er zur Strafe steht. Die in Kapitel 2 ebenso angeführten theoretischen Strafzwecke werde ich anschließend in Bezug auf den Täter-Opfer-Ausgleich erörtern.

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es dahingehend, aus den Erkenntnissen Konsequenzen für meine weitere praktische Arbeit abzuleiten. Im Hinblick auf meine zukünftige Arbeit mit straffälligen Jugendlichen im Rahmen einer Betreuungsweisung sowie dem Projekt des Täter-Opfer-Ausgleiches geht es mir hierbei in erster Linie um wichtige Aspekte bei der Gestaltung von Gesprächen und Kontakten in Bezug auf den strukturellen und inhaltlichen Rahmen.

We don´t need no education

we don´t need no thought control

no dark sarcasm in the classroom

teachers leave them kids alone

(aus: Pink Floyd, Another brick in the wall)

Um näher in das Thema des „Erziehungsgedankens des Täter-Opfer-Ausgleiches im Jugendstrafrecht“ einzusteigen, halte ich es für sinnvoll, einige wesentliche Begriffe zu definieren. Die Klärung der grundlegenden Begriffe wie Diversion, Täter-Opfer-Ausgleich, Mediation, Konfliktschlichtung und (Schadens-)Wiedergutmachung bildet die Grundlage für die theoretische Diskussion. Auf den ersten Blick erscheinen die Begriffe recht ähnlich, welche jedoch bei der genaueren Betrachtung kleine aber feine Unterschiede aufweisen.

Anschließend möchte ich historisch eine nähere Betrachtung zu der Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleiches darstellen, sowie kurz auf dessen aktuellen Stand in Deutschland eingehen. Den Schluss dieses einleitenden Kapitels bildet die Darstellung des klassischen Strafverfahrens, bei welchem besonders die Rolle des Opfers hervorgehoben werden soll.

1.1 Begriffsdefinitionen

1.1.1 Diversion

Der Begriff Diversion bedeutet Umleitung und erklärt, wie ein Täter-Opfer-Ausgleich zustande kommen kann. Im weiten Sinne versteht man unter Diversion zum einen die Vermeidung des förmlichen Verfahrens wie auch die Entwicklung von Alternativen zu traditionellen Sanktionsformen. Im engen Verständnis wird Diversion als abgeschwächte Form der Sanktionierung von strafbaren Verhalten charakterisiert (vgl. DEICHSEL 1997, S. 206).

Dieses Absehen von bzw. die Umleitung um die förmlichen Maßnahmen des Strafrechts geschehen zumeist zwischen dem Stadium der polizeilichen Erfassung und der formellen Eröffnung eines Hauptverfahrens. Diversion kommt hauptsächlich auf den Ebenen der formellen Sozialkontrolle durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht in Betracht, speziell im Bereich der Kriminalität von Jugendlichen und Heranwachsenden, auf welche das Jugendstrafrecht angewendet wird (§§ 45, 47, 109 Abs.2 JGG, §§ 153 ff. StPO) (vgl. HEINZ 1992, S. 11). Die Diversion stellt einen völlig vom Strafverfahren unabhängigen Weg dar. Auf eine Anklageerhebung wird verzichtet und von einer Strafverfolgung wird abgesehen, zugunsten einer Resozialisierung des Täters und einer Lösung des Konfliktes (vgl. ebd. S. 12 ff.).

Das Ziel der Diversion ist es demnach, Stigmatisierungen und Freiheitsbeschränkungen der delinquenten Jugendlichen und Heranwachsenden[2] zu vermindern, welche sich durch ein Strafverfahren mit abschließendem Urteil oft entstehen können. Um daher die weitere Entwicklung des Beschuldigten nicht zu gefährden, kann das Strafverfahren eingestellt werden, ohne dass eine weitere staatliche Reaktion auf das abweichende Verhalten erfolgt („diversion to nothing“) (vgl. DEICHSEL 1997, S. 209). Alternativ zum formellen Strafverfahren kann ebenso eine ambulante Maßnahme („diversion to something“) durchgeführt werden (vgl. ebd. S. 209).

1.1.2 Täter- Opfer-Ausgleich

Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) richtet sich unmittelbar an die betroffenen Opfer und Täter und wird demnach als eine Form der strafrechtlichen Reaktion auf die Tat charakterisiert. Die Auseinandersetzung mit den Folgen der Tat und das Bemühen um einen Ausgleich wird in den Vordergrund gestellt. „Der TOA beinhaltet ein Angebot an Beschuldigten und Geschädigten, mit Hilfe eines Vermittlers eine Regelung zu finden, die es ermöglicht, den Konflikt, der entweder Ursache der Straftat war oder durch sie ausgelöst wurde, zu entschärfen und im Idealfall beizulegen“ (KEUDEL 2000, S. 18). In den Fokus gerückt werden einerseits die Möglichkeit zur Konkretisierung der sachlichen Wiedergutmachungserwartungen für das Opfer, sowie deren Durchsetzung, und andererseits bessere Einfluss- bzw. Artikulationsmöglichkeiten für den Täter im Verfahren hinsichtlich der Zuschreibung von Verantwortlichkeit und Schuld (vgl. MESSMER 1996, S. 24).

Besondere Bedeutung wird dem aufeinander zugehen der Konfliktbeteiligten beigemessen, so dass der Täter mit dem Leid des Opfers konfrontiert werden kann und dabei dahin gelenkt wird, die Verantwortung für sein Verhalten und der daraus resultierenden Folgen zu übernehmen. Mittels der materiellen und immateriellen Wiedergutmachungsangebote soll dem Täter schließlich ein sozialintegrativer Ausweg aus dem Unrecht geboten werden, um sein Legalverhalten zu stärken und die erneute Rückfälligkeit zu vermeiden.

Dieses Modell des TOAs ermöglicht den Beteiligten, durch die Vermittlungsarbeit von Fachkräften, auf freiwilliger Basis einen Ausgleich des materiellen und immateriellen Schadens herbeizuführen. Trotz der Tatsache, dass dieser Ausgleich unter Druck des Strafverfahrens zustande kommt, wird die Freiwilligkeit der Wiedergutmachung als wesentliches Element des Täter-Opfer-Ausgleiches betont, sofern keine ausdrückliche Weisung ausgesprochen wird. Somit entsteht auch letztenendes für das Opfer kein unangenehmer Druck (vgl. SCHÖCH 1999, S. 28).

1.1.3 Mediation

Mediation ist eine professionelle Form des Konfliktmanagements. Der Begriff wurde ausgehend vom englischen „mediation“ in die deutsche Sprache übernommen und bedeutet wörtlich übersetzt „Vermittlung“. „Unter Vermittlung versteht man die Aktivität einer dritten Partei, zweiseitige Verhandlungen zu katalysieren, zu lenken und zu fördern“ (vgl. ZIRN 2007, S.22).

Unter der heute geläufigen Definition von Mediation versteht man laut STREMPEL (1998) die „Vermittlung in einem Konflikt verschiedener Parteien mit dem Ziel einer Einigung, deren Besonderheit darin besteht, dass die Parteien freiwillig eine faire und rechtsverbindliche Lösung mit Unterstützung des Mediators auf der Grundlage von rechtlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten und Interessen selbstverantwortlich erarbeiten“ (S. 12).

Zusammenfassend kann hier gesagt werden, dass Diversion, Mediation und der Täter-Opfer-Ausgleich eine gemeinsame Basis haben. Die konstruktive Art mit Konflikten umzugehen, die Freiwilligkeit, das Einbeziehen des Vermittlers, die Zielrichtung nach vorne und das Einhalten von Verhaltensregeln sind bei beiden charakterisierende Merkmale. Der Täter-Opfer-Ausgleich wird daher auch „Mediation in Strafsachen“ genannt (vgl. STREMPEL 1998, S. 13).

Aus der Diversion und dem Täter-Opfer-Ausgleich geht vor allem das Vorteil hervor, dass diese Maßnahmen als Alternativen zum formellen Strafverfahren angesehen werden, welche strafrechtliche Nachteile vermeiden wollen, jedoch für die jungen Menschen eine Warnfunktion im Rahmen der Sozialisation haben (vgl. SCHAFFSTEIN/ BEULKE 2000, S. 224). Das bedeutet, dass der Jugendliche zwar strafrechtliche Reaktionen auf sein normverstoßendes Verhalten erfährt, diese jedoch keine intensiven Eingriffe in sein Leben darstellen.

1.1.4 Konfliktschlichtung

Als ein Konflikt wird ein Zusammenstoß oder eine Auseinandersetzung bezeichnet. Das aus dem Lateinischen stammende Wort „conflictus“ bedeutet sinngemäß das „Zusammenschlagen, feindlicher Zusammenstoß, (sowie ein) Kampf“ (SCHIMMEL 2000, S. 7). Wird mit dem reinen Begriff Schlichten „einen Streit beilegen, Frieden stiften (und) besänftigen“ (ebd. S. 7) verstanden, bedeutet die Konfliktschlichtung demnach „einen angebrochenen Streit beizulegen“ (ebd. S. 7). Die Ursache dieses Konflikts kann auf jeder sozialen Situation begründet sein, ein (straf-)rechtlicher Bezug ist nicht notwendig. Gegenüber einer Schlichtung, welche einen neutralen Vermittler, einen „Mediator“ benötigt, wird mit dem Begriff der Konfliktschlichtung eine Situation gekennzeichnet, in welcher die beteiligten Konfliktparteien den bestehenden Konflikt selbst bereinigen können. Eine außenstehende Person wird folglich nicht mit in die Konfliktschlichtung hinzugezogen. Beiden, der Schlichtung sowie der Konfliktschlichtung ist das Ziel der Wiederherstellung des sozialen Friedens gemein (vgl. ebd. S. 7).

1.1.5 (Schadens-)Wiedergutmachung

Die Wiedergutmachung umschreibt entgegen dem Täter-Opfer-Ausgleich nicht die Bereinigung des durch die Straftat entstandenen Konfliktes, sondern die vom Täter für die Wiederherstellung des Rechtsfriedens zu erbringende Leistung und ist im Gesetz in § 15 Abs.1 Nr.1 JGG verankert. Bei dieser Leistung steht aber nicht der zivilrechtliche Schadensersatz im Vordergrund, sondern der Ausgleich der Folgen der Tat durch den persönlich-konstruktiven Einsatz des Täters. Hierbei übernimmt dieser die Verantwortung für die Tat gegenüber dem Opfer und der Gesellschaft (vgl. STEFFENS 1999, S. 12 f.).

Im Verhältnis zur Konfliktschlichtung und zur Wiedergutmachung ist der Täter-Opfer-Ausgleich umfassender und enger in seiner Bedeutung, da dieser einen strafrechtlichen Bezug voraussetzt. Als umfassender kann der Täter-Opfer-Ausgleich bezeichnet werden, da neben der bloßen Wiedergutmachungsleistung bzw. Streitbeilegung die Kommunikation der Konfliktbeteiligten in den Vordergrund rückt. Somit wird bei einem TOA zum einen die pure Bereinigung der konfliktbehafteten Situation mit anschließender Wiedergutmachung bezweckt und zum anderen die Wiederherstellung des sozialen Friedens zwischen beiden Konfliktparteien, aufgrund der unmittelbaren Auseinandersetzung und Kommunikation (vgl. SCHIMMEL 2000, S. 8).

1.2 Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleiches

Der Hauptbetrachtungspunkt dieser Arbeit liegt zwar auf dem Jugendstrafrecht, dennoch soll in diesem Kapitel ebenso ein kurzer Einblick in die Entwicklung des TOAs im allgemeinen Strafrecht gegeben werden.

Bereits Mitte der 80er Jahre wurde der TOA anhand von Modellprojekten eingeführt und konnte sich bis heute in vielen Bundesländern im Jugendbereich fast flächendeckend etablieren.

Aber wie sieht die Entwicklung des TOAs konkret aus? Bevor ich im anschließenden Kapitel 1.2.1 auf den TOA nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) eingehen werde, möchte ich zunächst einmal darüber Aufschluss geben, wie der TOA im allgemeinen Strafrecht entstand und sich etablieren konnte.

Laut RÖSSNER (2000) ist in Deutschland von Anfang an der Täter-Opfer-Ausgleich als Gemeinschaftsprojekt von Wissenschaft und Praxis, sowie von Rechts- und Sozialwissenschaften entstanden. Die ersten konkreten Anstöße zur Einsetzung des TOAs kamen aus der Wissenschaft.

Der Beginn der TOA – Geschichte lässt sich auf das Jahr 1984 datieren, als sich der deutsche Juristentag für die Einrichtung von Modellversuchen zum Täter-Opfer-Ausgleich ausgesprochen hatte (S. 7). Zwischen 1985 und 1987 entstanden vereinzelt erste Modellprojekte, welche sich hauptsächlich auf die Konfliktschlichtung im Bereich der Jugendkriminalität konzentrierten. Zu nennen sind hier, neben dem ersten Projekt „Handschlag“ in Reutlingen und Tübingen (1985) das „Waage“ – Projekt in Köln (1986) und das Projekt „Ausgleich“ in München und Landshut, das seit 1987 Täter-Opfer-Ausgleiche durchführt (vgl. DÖLLING/ HENNINGER 1998, S. 203 ff.).

Bagatelldelikte wurden bei den Jugend- und Erwachsenenprojekten ausgelassen, da diese sowieso folgenlos eingestellt wurden. Delikte ohne eine natürliche Person auf der Opferseite, wie Beförderungserschleichung, Kaufhausdiebstahl, Betäubungsmitteldelikte und Verkehrsdelikte ohne Opfer, wurden ebenfalls ausgenommen. Weitere Deliktbeschränkungen gab es ansonsten keine (vgl. RÖSSNER 2000, S. 7).

Anhand der ersten wissenschaftlichen Begleitforschungen über diese und weitere Ausgleichsprojekte konnte in den ersten Jahren eine Erfolgsquote von 70-80% erzielt werden. Als messbare Erfolge wurden hierbei die beiderseitige Akzeptanz der zu erbringenden Wiedergutmachungsleistung, sowie die tatsächlich erfolgte Wiedergutmachung durch den Täter während des TOAs gewertet (vgl. MESSMER 1996, S. 26).

Nach den erfolgreichen Modellprojekten wurde 1990 der Täter-Opfer-Ausgleich zunächst nur in dem Bereich des Jugendstrafrechts gesetzlich verankert. 1994 wurde der TOA aufgrund der überaus positiven Erfahrungen anschließend als neuer § 46a Strafgesetzbuch (StGB) in das allgemeine Strafrecht eingeführt und ausgestaltet als Strafmilderungsgrund (vgl. KERNER/ HARTMANN/ LENZ 2005, S. III).

Um neben der durch den § 46a StGB verursachten Strafmilderung oder Strafabsehung eine häufigere und einfacherer Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleiches zu ermöglichen, wurde 1999 die Regelung im StGB verfahrensrechtlich ergänzt durch die neuen §§ 155a und 155b Strafprozessordnung (StPO). Die Staatsanwaltschaft und das Gericht werden nun in jedem Stadium des Verfahrens verpflichtet, eine Prüfung über die Möglichkeit des Ausgleiches zwischen Beschuldigten und Verletzten durchzuführen. Zusätzlich wurden ausdrücklich datenschutzrechtliche Hindernisse aus dem Weg geräumt.

Nach 1999 gab es keine gesetzlichen Änderungen oder Neuerungen mehr, welche den TOA betrafen. In den Jahren 2000 bis 2002 gab es stetige Steigerungen von TOA-Fällen. Die Fallzahl hat sich jedoch 2002 eingepegelt (vgl. ebd. S. 17).

Im Jahr 2002 waren bereits 73%, also der Großteil aller Ausgleichsstellen, spezialisierte TOA – Einrichtungen. Spezialisiert bedeutet hierbei, dass die zuständigen Mitarbeiter des TOA-Kontaktbüros keine anderen beruflichen Aufgaben wahrnehmen. Sie sind demnach nur Mediator im TOA und nicht zudem beispielsweise Betreuer des Opfers oder Täters. Diese Organisationsform wird auch als am geeignetsten betrachtet, da hierbei der Grundsatz der Neutralität am besten gewahrt werden kann.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wie die obige Abbildung[3] zeigt, haben seit 1993 (mit einer Ausnahme) diese spezialisierten Einrichtungen (rot gekennzeichnet) ihre durchschnittlichen Fallzahlen kontinuierlich gesteigert. Im Jahr 2002 bearbeitete jede dieser spezialisierten TOA - Einrichtungen im Durchschnitt 150 Fälle (vgl. ebd. S. 14 f.).

1.2.1 Der Täter-Opfer-Ausgleich nach dem JGG

Zwar konnte sich der TOA im Erwachsenenstrafrecht anhand seiner zahlreich durchgeführten und erprobten Modellprojekte im allgemeinen Strafrecht etablieren, jedoch hat er im Jugendstrafrecht die längste Tradition und lässt sich anhand der drei prägnanten Jahreszahlen 1923, 1943, 1953 im Wesentlichen aufschlüsseln. Bereits 1923 war für das erste deutsche Jugendgerichtsgesetz der Vorrang der Erziehungsmaßregeln vor der Strafe prägend, soweit das Gericht diese als ausreichend ansah. Deutlich ersichtlich ist hierbei, dass der Erziehungs-(maßregel)gedanke als Ablösungsversuch für das Strafrecht dient, bei welchem zwangsläufig am „Ende der Fahnenstange“ (PIEPLOW 1994, S. 316) die Strafe steht. Das bereits 1923 vorherrschende Spannungsverhältnis zwischen Erziehung und Strafe wird sich, wie im weiteren Verlauf gezeigt wird, bis heute fortsetzen.

Stets gab es kontroverse Ansichten über die neuentworfenen Reformpläne. Vertreter der einen Anschauung forderten für alle Formen der jugendlichen Delinquenz eine einheitliche Regelung der Erziehungsmaßnahmen. Die Verfechter des Strafrechts beharrten jedoch auf ihren Ansichten, dass sämtliche Straftaten Jugendlicher „ordentlich“ bestraft werden sollten. Diese überließen jedoch die Entscheidung dem Vormundschaftsrichter, unter Rücksichtnahme auf den erzieherischen Gesichtspunkt (vgl. SCHAFFSTEIN/ BEULKE 2000, S. 25). Aus diesem alten Konzept des Jugendgerichtsgesetzes geht jedoch im Wesentlichen hervor, dass weder das Institut der Jugendstrafe, noch das des Jugendarrestes enthalten waren. Den Vorzug dieser alten JGG Systematik sieht PIEPLOW (1994) darin, dass stationäre Sanktionen, ebenso das Einsperren, nicht als das Einlösen von Erziehungsbemühungen an Jugendlichen verstanden werden konnten.

Wie im Jahre 1943 durch den Wortlaut des § 2 JGG: „Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Strafe oder mit Zuchtmitteln geahndet“ (ebd. S. 316) ersichtlich ist, wanderte die Auferlegung besonderer Pflichten in die neugeschaffene Kategorie der Zuchtmittel. Somit wurde das Verhältnis zwischen Strafe und Erziehung durch die neue Formel „Erziehung durch Strafe“ (RÖSSNER 1990, S. 19) geprägt. Diese neue Zuchtmittelkategorie stellt jedoch nichts weiter als einen „systematischen Heiligenschein“ (PIEPLOW 1994 S. 316) für den Jugendarrest dar. Denn die in § 7 benannten Zuchtmittel, wie die Auferlegung besonderer Pflichten und die Verwarnung, wurden besser als im JGG von 1923 benannt, nämlich als Erziehungsmaßregeln.

Durch die Neufassung des JGG im Jahre 1953 wurde der TOA, als Auflage zur Ahndung des Tatunrechts, in der Form der materiellen Entschuldigung (§ 15 Abs.1 Nr.1 JGG) sowie der immateriellen Entschuldigung (§ 15 Abs.1 Nr.2 JGG) geregelt. Arbeitsleistungen - auch zugunsten des Geschädigten - oder eine Geldbuße zur symbolischen Wiedergutmachung sind nach § 15 Abs.1 Nr.3 und 4 JGG möglich (vgl. DÖLLING 1998, S. 111). In jedem dieser Fälle soll dem beschuldigten Jugendlichen eindringlich bewusst gemacht werden, dass er für das vom ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

Diese Maßnahmen bahnten dem Jugendstrafrecht zwar schon allmählich seinen erzieherischen Weg, aber erst seit den 80er Jahren gewann der TOA über die §§ 45, 47 JGG eine größere Bedeutung. Dies beruht laut SCHÖCH (1999) darauf, dass der Täter-Opfer-Ausgleich zunächst mit dem „Gedanken der Diversion“ (DÖLLING 1998, S. 111) verbunden war (vgl. SCHÖCH 1999, S. 279).

Am 01.12.1990 trat das 1. Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGG ÄndG) in Kraft. Durch die Einbindung der „Diversionsparagraphen“ (MESSMER 1996, S. 26) § 45 und 47 JGG, wurde die Möglichkeit eines freiwilligen Tatfolgenausgleichs gegenüber der alten Rechtslage wesentlich verstärkt. Nach der neuen gesetzlichen Regelung ging der TOA nun weit über die bloße Schadensregulierung hinaus. Durch diese neue Ausrichtung des TOAs wurde vor allem den Opfern die Chance geboten, ihre seelischen Belastungen abzubauen und ebenso das Vertrauen wieder in die Rechtsordnung aufzubauen (vgl. SCHRECKLING 1991, S. 17).

Desweiteren wurden die zuvor nicht abschließend gesetzlich geregelten Weisungsmöglichkeiten um drei Versionen ergänzt: neben der Betreuungsweisung (§ 10 Abs.1 S.3 Nr.5 JGG) und der Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs (§ 10 Abs.1 S.3 Nr.6 JGG) wurde in § 10 Abs.1 S.3 Nr.7 JGG der Täter-Opfer-Ausgleich als ausdrückliche Regelung aufgenommen. Es besteht somit seitdem die gesetzlich geregelte Möglichkeit, einen TOA als Weisung, die zu den Erziehungsmaßregeln i.S.d. §§ 9 ff JGG zu zählen ist, anzuordnen (vgl. MIDDELHOF/ PRIEM 2004, S. 21 f.).

Analog zu den Weisungsmöglichkeiten ist als weiterer strafzumessungsrelevanter Aspekt des allgemeinen Strafrechts, der § 46a StGB heranzuführen. Dieser ist zwar noch nicht allgemein anerkannt, wird aber in Betrachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots des erzieherischen Jugendstrafrechts entsprechend angewendet. Bei einem erfolgreich durchgeführten TOA wird gemäß § 46a StGB, wie bereits in Kap. 1.2 beschrieben, die Strafe nicht nur gemildert, sondern es kann auch von ihr abgesehen werden.

Diese Rechtsgrundlage ist ebenso bei der Bemessung einer Jugendstrafe zu beachten, sowie deren Verhängung. Der Aspekt des Strafgedankens im Jugendstrafverfahren findet im Hinblick auf die enorme Fixierung an den Diversionsgedanken nur wenig Beachtung.

Vielmehr stellt sich jedoch unter diesem Gesichtspunkt die Frage, ob denn durch den direkten Tatbezug überhaupt eine erzieherische Wirkung erzielt und somit bei den jugendlichen Straftätern eine Stigmatisierung vermieden werden kann.

Letztendlich führen weniger diese genannten Normen selbst, als ferner die Diskussionen und die Ausweitung der praktischen Durchführung, im Laufe dieser vielen Jahrzehnte, zur Ausweitung des TOAs.

Wie im anschließenden Kapitel aufgezeigt werden soll, sind die Fallzahlen im Jugend- und Erwachsenenstrafrecht weiter ansteigend (vgl. ebd. S. 21 ff.).

1.2.2 Aktueller Stand des TOAs in Deutschland

Die soeben erläuterten Erfolge der verschiedenen Modellprojekte als auch die gesetzlichen Verankerungen des TOAs stehen für die wachsende Akzeptanz und Verbreitung dieser Weisungsmöglichkeit.

Aktuell liegen keine konkreten Daten vor, so dass von den zuletzt veröffentlichten Zahlen der bundesweiten TOA-Statistik von 1995 ausgegangen werden muss, welche 1998 von DÖLLING veröffentlicht wurden.

Anhand des Datenmaterials der durchgeführten Bestandsaufnahme zur Anzahl der im Rahmen des TOAs laufenden Projekte geht hervor, dass 1990 noch 156 Einrichtungen einen Täter-Opfer-Ausgleich für Jugendliche und Heranwachsende durchführten. 1992 liegt die Anzahl der Projekte bereits bei 226. Im Jahr 1995 gaben 368 Einrichtungen an, dass sie TOAs durchführen, so dass diese Steigerung gegenüber 1992 einer Zunahme von 63% entspricht.

Im Bereich des Fallaufkommens zeigt sich in der TOA Statistik eine ebenso beachtliche Entwicklung, wie dies anhand der anschließend folgenden Graphik dargestellt wird:

Wurden 1989 insgesamt ca. 2000 Fälle bearbeitet, so konnte bereits 1995 mit über 9000 Tätern und ca. 8000 Opfern ein TOA-Versuch durchgeführt werden. DÖLLING (1998) spricht, wieder mit Blick auf das Jahr 1992, von einer Zunahme der Fallzahlen um 78% (S. 41f.). Von diesen gemeldeten Fallzahlen, der insgesamt 368 bundesweit untersuchten Einrichtungen, wurden ca. 6500 der TOA- Projekte bearbeitet, die ausschließlich im Jugendbereich tätig sind. Bis zum Jahr 1997 stieg die Fallzahl auf ca. 13.000 an (vgl. GÖTTING 2004, S. 94 ff., GUTSCHE/ RÖSSNER 2000, S. 17 f.). Mit Blick auf die graphische Darstellung[4] ist deutlich erkennbar, dass sich der TOA in den letzten Jahren sehr gut etablieren konnte.

Entwicklung des Fallaufkommens im Täter-Opfer-Ausgleich

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Neben dem Blick auf die gute Entwicklung der Einrichtungen sowie deren Fallzahlen ergibt infolge dessen die 85%ige Erfolgsquote der erzielten Ausgleichsvereinbarungen bei den jugendlichen Beschuldigten insgesamt ein positives Bild (vgl. RÖSSNER 2000, S. 17).

Kritisch muss jedoch angemerkt werden, dass das Potential des TOAs in seiner tatsächlich praktischen Anwendung in Deutschland, bei weitem nicht ausgeschöpft wird. Obwohl der Anteil der für einen TOA in Betracht kommenden Strafverfahren im Jugendstrafrecht auf ca. 10% der anklagefähigen Delikte und auf ca. 30% des Arbeitsanfalls der Jugendgerichtshilfe (vgl. SCHRECKLING 1991, S. 33) geschätzt wird, erreicht die tatsächliche Quote selbst in Orten mit optimalen Modellprojekten nur um die 2% (vgl. SCHÖCH 1999, S. 287). RÖSSNER (2000) merkt insbesondere dazu an, dass sogar 20-30% aller aufge-klärten Straftaten Jugendlicher für einen Täter-Opfer-Ausgleich geeignet sind, jedoch aber nur jeder 6. TOA-geeignete Fall im Jugendstrafrecht erkannt und aufgriffen wird (S. 22).

„Die relative hohe Mitwirkungs- und Erfolgseffizienz ist zwar ein Indiz, aber noch kein voller Beweis für die Akzeptanz und Effizienz des TOAs“ (KAISER zit. in SCHÖCH 1998, S. 287). Die Ergebnisse der empirischen Forschung zu Erfolg und Akzeptanz des TOAs sind jedoch über alle Erwartungen hinaus positiv. Dennoch wird dies gegenwärtig insbesondere von der Strafrechtspraxis nicht ausreichend zur Kenntnis genommen. Zwar erfreut sich der TOA bei den betroffenen Opfern und Beschuldigten an hoher Akzeptanz, doch hinsichtlich seiner quantitativen und qualitativen Nutzung führt der TOA im Vergleich zu seinen traditionellen Erledigungsformen der Strafjustiz immer noch ein Schattendasein.

Aus dem TOA als ehemals „hoffnungsvollsten Alternative zum (Jugend-) Strafrecht“ ist eine strafrechtliche Marginalie geworden bzw. geblieben (vgl. KAISER 1998, S. 288).

Es bleibt also abzuwarten, wie es in Zukunft um den TOA bestellt ist. An dieser Stelle jedoch kann festgehalten werden, dass die Ausgleichsprojekte im Jugendbereich aufgrund ihrer Erfolge die allgemeine Entwicklung dieser Maßnahme vorangetrieben haben und heute noch als Aushängeschild für einen humaneren Umgang mit Straftätern sind.

1.3 Formelles Strafverfahren mit Blick auf das Opfer

Bei genauer Betrachtung der Prozessverfahren in deutschen Gerichtssälen ist schnell erkennbar, dass fast ausschließlich der Straftäter im Mittelpunkt steht. Die Tatbestandsbeschreibungen des StGB sowie die Verfahrensregeln der StPO bestimmen mit präziser Sorgfalt das weitere Geschehen des Beschuldigten nach der Strafanzeige und dem Strafantrag. Die hauptsächliche Aufmerksamkeit wird demnach auf den Straftäter gerichtet, um weitere Straftaten zu vermeiden und dessen Resozialisierung anzustreben. Vereinzelte „Vorteile“ des Beschuldigten stellen sich wie folgt dar: der Angeklagte hat einen Rechtsanspruch auf einen Pflichtverteidiger, ein Nebenkläger muss die Rechtsanwaltskosten dagegen selbst tragen. Der Angeklagte hat das Recht, vor Gericht seine Aussage zu verweigern oder kann die Unwahrheit sagen, wo hingegen ein (Opfer)Zeuge aussagen muss und zwar immer die Wahrheit. Oft versucht sogar der Rechtsanwalt des Angeklagten die Glaubwürdigkeit des Opferzeugen anzuzweifeln (vgl. PUCHINGER 2008).

Betrachtet man dagegen die Stellung des Opfers, ist festzustellen, dass viel weniger dessen Position im Strafverfahren geregelt wird, so dass man den Eindruck gewinnen kann, dass das staatliche Strafmonopol nicht aus seiner, sondern aus anderer Gunst heraus da sei. Das Opfer spielt somit im Normalfall im Verlauf des Strafprozesses nur eine untergeordnete Rolle (vgl. JANSSEN/ KERNER 1985, S. 82). Zwar hat es oft zu Beginn der Strafverfolgung durch die Anzeigemacht eine starke Stellung, wird aber aufgrund der „prozessrechtlichen nahezu unzumutbaren Stellung des Verletzten“ (KILCHLING 1995, S. 30) zum „Störfaktor“ (ebd. S. 30). Das heißt, so nützlich der Verletzte auch sein mag, wenn er Anzeige erstattet, den Strafantrag stellt oder im Prozess als Beweismittel zur Verfügung steht, so störend kann er auch wirken, wenn strafrechtliche Folgen der Tat (seitens des Täters) und Auswirkungen bei ihm auszubalancieren sind, wie zum Beispiel entstandene Schäden oder das Bedürfnis nach Genugtuung, etc. (vgl. JANNSEN/ KERNER 1985, S. 82). KILCHLING (1995) spricht prägnant vom „Aschenputteldasein des Opfers“ (S. 30).

Selbst als Zeuge oder Nebenkläger, zur Überführung des Täters bleibt das Opfer als geschädigtes Individuum weitgehend ohne Bedeutung (vgl. DÖLLING 1998, S. 25). Stattdessen wenden Polizei und Justiz die Aufmerksamkeit dem eigentlichen „Antragsgegner“ (KILCHLING 1995, S. 30) zu. Denn noch immer ist das Strafverfahrensrecht bipolar ausgerichtet, so dass der Verletzte in die zweite Reihe der Verfahrensbeteiligung abgedrängt wird (vgl. ebd. S. 30). „Er hat dann -als Zeuge- den Interessen des Strafverfahrens zu dienen, nicht aber das Strafverfahren den Interessen des Verletzten“ (ebd. S. 30).

An dieser Stelle ist besonders interessant zu erwähnen, dass Untersuchungen gezeigt haben, „(...) dass Opfer, anstatt Rachegedanken und Strafvorstellungen zu haben, vorwiegend daran interessiert sind, entstandene Schäden ersetzt zu bekommen, wie auch daran, dass der soziale Frieden wiederhergestellt wird“ (DÖLLING 1998, S. 25).

Während der Verhandlung steht zwar die Konfrontation mit dem Angeklagten im Vordergrund, wird aber stets durch den Prozessverlauf außen vor gestellt, so dass es fraglich ist, wo genau der Wiedergutmachungsgedanke des Beschuldigten steht.

In diesem Zusammenhang kommt die Frage auf, ob denn die abschreckende Wirkung des Strafrechts weitaus verfehlt wird, da der Beschuldigte aufgrund der mangelnden Auseinandersetzung nicht mit dem Leid des Opfers konfrontiert werden kann. Ebenso bleibt zu bezweifeln, dass aufgrund der nicht stattfindenden zwischenmenschlichen Konfliktschlichtung ein Lerneffekt beim Täter eintritt.

2. Erziehung durch Sanktion?

2.1 Vorüberlegung

Das Jugendstrafrecht wird seit jeher geprägt durch die Leitprinzipien der Erziehung und Strafe. Die Kluft und die daraus sich ergebende Spannung zwischen diesen beiden Begriffen ist wohl zu groß, als dass die Rechtstheorie sie widerspruchsfrei unter der gemeinsamen Aufgabe jugendstrafrechtlicher Sozialkontrolle fassen könnte. Ebenso besteht ein Spannungsverhältnis bei der Frage nach der Erforderlichkeit von Strafe und der erzieherischen Zweckmäßigkeit. Daher ist die Frage zu stellen, inwieweit auf Kriminalstrafe verzichtet werden kann und stattdessen welches Maß an Erziehung denn möglich ist. Diese Frage möchte ich in diesem Abschnitt, mit besonderem Blick auf das Jugendstrafrecht erörtern.

In der Praxis gab man sich lange Zeit mit den Kompromissformeln des „Erziehungsvorrangs“ (RÖSSNER 1990, S. 18) im JGG oder der Kennzeichnung als „Erziehungsstrafrecht“ (ebd. S. 18) zufrieden. Durch diese Begriffseinigung brachte man bestenfalls zum Ausdruck, dass auf die Täterpersönlichkeit mehr Wert gelegt wird, als auf den Tatschuldausgleich, wie es im allgemeinen Strafrecht behandelt wird. Betont wird der Erziehungsgedanke laut RÖSSNER als ein „Essential des Jugendgerichtsgesetzes“ (ebd. S. 18).

Wie jedoch aus aktuellen Medienberichten hervorgeht, gerät die allgemeine Akzeptanz dieser idealistischen Formel ins Wanken. Der Ruf der Bevölkerung nach härteren Strafen und klaren Strukturen wird immer lauter. Ebenso treten Forderungen auf, dass auch die „jugend straf rechtlichen Sanktionen ausschließlich tatbestimmt und somit verhältnismäßig“ (ebd. S. 18) sein müssten.

Aus pädagogischer Sicht möchte ich im folgenden Abschnitt behandeln, was Erziehung und Strafe im Allgemeinen bedeuten und in welchem konträren Verhältnis sie zueinander stehen. Da der Täter-Opfer-Ausgleich gesetzlich im Jugendstrafrecht verankert ist, betrachte ich es als notwendig, mich vorerst kritisch mit dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts auseinanderzusetzen. Dieser erzieherische Gedanke bildet für den weiteren Verlauf dieser Magisterarbeit die Basis, um die eigentliche Frage diskutieren zu können, ob der Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafrecht vorrangig zur strafenden Sanktion zu zählen ist oder ob er grundlegend der Erziehung des Jugendlichen dienen soll.

2.2 Erziehungsbegriff im allgemeinen Sprachgebrauch

Bereits im allgemeinen Sprachgebrauch konnte bis heute der Begriff der Erziehung nicht klar definiert werden. Aufgrund zahlreicher Professionen, wie z.B. die Erziehungswissenschaft, Psychologie, Soziologie oder die Rechtswissenschaft, wird der Erziehungsbegriff stets aus einem anderen Blickwinkel betrachtet. Die Erziehung wird jedoch häufig unter dem Begriff der Sozialisation verstanden. Sozialisation ist „(...) der Prozess der Entstehung und Entwicklung der Persönlichkeit in wechselseitiger Abhängigkeit von der gesellschaftlich vermittelten sozialen und materiellen Umwelt“ (GEULEN/ HURRELMANN 1980, S. 51).

(1984) definiert beispielsweise Erziehung als ein Anstreben einer bestimmten Persönlichkeitsentwicklung durch eine Gesamtheit von Handlungen und/ oder Unterlassungen (vgl. S. 256).

Bei der Bestimmung des Erziehungsbegriffs kann es keine Beschränkung des Erziehungsziels, im Sine einer „Erziehung zu etwas“ geben, da die Erziehung des Kindes als Ganzes gesehen wird, so dass sich dessen Persönlichkeit frei in der Gesellschaft entfalten kann. In der Erziehungspsychologie ist die Erziehung ein Prozess der Einflussnahme mit der Intention, eine nachhaltige Verbesserung im Sinne der normativen Ansprüche zu bewirken (vgl. WEIDEMANN/ KRAPP 2006, S. 22). Da keine Beschränkung des Erziehungsziels existiert, wird dieses auch nicht einheitlich definiert vorgefunden. So ist u.a. nach BREZINKA (1963) das Erziehungsziel eine Soll-Vorstellung, welche darüber Auskunft gibt, wie sich der Zögling gegenwärtig oder zukünftig verhalten soll und wie die Eltern und Erzieher in der Erziehung handeln sollen, damit der Zögling das wünschenswerte Verhalten sich verinnerlicht (vgl. WEIDEMANN/KRAPP 2006, S. 22).

[...]


[1] Zit. in Hellmer 1957, S. 19

[2] „Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn ist. Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre als ist.“ (Ostendorf 2007, S. 29, § 1 Rn. 1 f.) Zur Vereinfachung der vorliegenden Arbeit soll nur der Begriff „Jugendlicher“ angeführt werden, welcher jedoch stets die Altersgruppe der Heranwachsenden mit impliziert

[3] Quelle: KERNER/ HARTMANN/ LENZ 2005, S. 16

[4] Quelle: eigene Darstellung

Ende der Leseprobe aus 101 Seiten

Details

Titel
Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht am Beispiel des Täter-Opfer-Ausgleiches
Untertitel
Zwischen Streichelpädagogik und Knast
Hochschule
Friedrich-Schiller-Universität Jena
Note
2,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
101
Katalognummer
V119703
ISBN (eBook)
9783640229543
ISBN (Buch)
9783640231027
Dateigröße
876 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Erziehungsgedanke, Jugendstrafrecht, Beispiel, Täter-Opfer-Ausgleiches
Arbeit zitieren
Kristin Hempel (Autor:in), 2008, Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht am Beispiel des Täter-Opfer-Ausgleiches, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/119703

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