Die Belehnung der Reichsfürsten


Hausarbeit (Hauptseminar), 2008

32 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 EINLEITUNG

2 DER REICHSADEL VOR DER AUSBILDUNG DES FÜRSTENSTANDES..

3 DIE HEERSCHILDORDNUNG
3.1 DIE SIEBEN HEERSCHILDSTUFEN
3.2 FORSCHUNGSDEBATTE

4 DIE AUSBILDUNG DES REICHSFÜRSTENSTANDES
4.1 GEISTLICHE FÜRSTEN
4.2 WELTLICHE FÜRSTEN
4.2.1 Der Prozess gegen Heinrich den Löwen
4.2.2 Die Erhebung in den weltlichen Reichsfürstenstand: Die Markgrafschaft von Namur

5 SCHLUSSBETRACHTUNG

LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS

1 Einleitung

Will man den spätmittelalterlichen Staat charakterisieren, so lässt sich die Verwendung des viel benutzen Ausdruckes des „institutionellen Flächenstaats“ nicht vermeiden. Es gab zwar auch schon im Hochmittelalter beachtliche Ansätze zu einer flächenstaatlichen Ordnung, in seinem Kern war der Staat jedoch ein „Personenverbandsstaat“. Herrschaft über das Land begründete sich durch die Herrschaft über die Menschen. Idealtypisch gesehen war das Reich eine Pyramide von Herrschaftsverbänden, an deren Spitze der König stand und deren rechtliches Band im Hochmittelalter das Lehnrecht bildete.[1] „Das Lehnrecht regelte auch […] die Gewährung von Leistungen an den Staat gegen Teilhabe an staatlichen Hoheitsrechten. […] Das Lehnrecht wird zum Verwaltungsrecht des mittelalterlichen Staats, zur Form der Personenherrschaft, zur Ordnung der Adelsmacht, der Lehnsstaat zum Rechtsstaat des Mittelalters.“[2]Das Lehnswesen war also einer der wichtigsten Stützpfeiler für die Entwicklung des mittelalterlich - frühneuzeitlichen Staats. Unter der Belehnung an sich versteht man im weitesten Sinne die leihweise Übertragung von Gütern oder Rechten zur Nutzung und zum Genuss seitens des Verfügungsberechtigten an eine andere Person. Diese übertragenen Güter bzw. Rechte werden als Lehen, im Lateinischen des Mittelalters alsfeuda(ab dem 12. Jahrhundert) oderbeneficiumbezeichnet. Zu allen Zeiten hat man die Belehnung mit verschiedenen Symbolen durchgeführt: Stab und Ring, Zepter, Fahne, aber auch durch Kräuter, Zweige oder das Schwert.[3] Belehnt wurden die unterschiedlichsten Personenkreise. In dieser Arbeit sollen nun die Reichsfürsten als höchste Stufe in der Lehnspyramide untersucht werden. Seit Julius Fickers großes Werk „Vom Reichsfürstenstande“ 1861 veröffentlicht wurde, wird die Forschung von der Frage der Grundlagen, Bedeutung und der Entwicklung des Fürstenamtes bewegt. Hier sollen nun einige der Erkenntnisse bzw. Thesen zum Reichsfürstenstand untersucht werden. Dabei werden sowohl die „Klassiker“ Julius Ficker und Heinrich Mitteis als auch die neueren Erkenntnisse der Forschung, z.B. durch Karl-Friedrich Krieger und Steffen Schlinker, einbezogen.

Zunächst soll untersucht werden, wie sich der Reichsadel vor der Ausbildung des so genannten Reichsfürstenstandes aufgestellt hatte. Dies ist vor allem insofern wichtig, als dass Julius Ficker in seinen Werken die Behauptung eines „älteren Reichsfürstenstandes“ vor 1180 aufgestellt hat. Inwiefern muss man diesen Ausführungen also widersprechen? Das Fürstentum als Länderkomplex von beachtlicher Größe ist ohne Oberherren ohne eine Einordnung in eine abgestufte Lehnspyramide absolut nicht vorstellbar. Deswegen soll anschließend die durch den Sachsenspiegel überlieferte Heerschildordnung betrachtet werden bevor dann die Ausbildung des Reichsfürstenstandes ins Zentrum der Untersuchung rückt. Hierbei muss man zwischen den geistlichen und den weltlichen Fürsten unterscheiden. Es soll gezeigt werden, inwiefern Unterschiede in der Rangordnung, aber auch in der Entwicklung und dem Zeremoniell, zwischen den beiden Gruppen bestanden haben. Im Bereich der weltlichen Reichsfürsten ist sich zudem eine wesentlich kompliziertere Ausbildung zu verzeichnen. Deswegen soll hier der Prozess gegen Heinrich den Löwen eingehend betrachtet werden, um zu untersuchen, inwiefern dieses Schlüsseljahr 1180 eine tief greifende Veränderung im Bereich der weltlichen Reichsfürsten brachte. Abschließend soll die Erhebung Balduins V. in den weltlichen Reichsfürstenstand durch Kaiser Friedrich I. Barbarossa beschrieben werden, um anhand dieses Beispiels aufzuzeigen, wie und aus welchen Gründen solche Erhebungen stattfanden.

2 Der Reichsadel vor der Ausbildung des Fürstenstandes

In der fränkischen und frühdeutschen Zeit hatte der Adel für gewöhnlich in höherem Maße Teil an der vom König ausgehenden und getragenen höchsten staatlichen Ordnung. Die Aristokratie war eine tragende Säule des Reiches. Ein enges Verhältnis zum König steigerte das Ansehen, aber auch die moralische Geltung sowie die materielle Stärke. Diejenigen, die dem König am nächsten standen, wurden reichlich mit Gütern, Privilegien, Ämtern und Würden ausgestattet. Für den König aber ist es wichtig gewesen, wie er seine Gewalt im mittelalterlichen Gemenge der Volksordnungen zur Geltung bringen, mit welchen Mitteln er alle politischen Kräfte sammeln und von sich abhängig machen oder halten konnte. Im frühen Mittelalter gab es kaum Strukturen einer Verwaltungs- und Regierungsorganisation.[4]Der König war auf die „planvolle Zerlegung seiner Gewalt“[5] angewiesen. Der Adel diente aber nicht nur dem König, sondern stand führend in den reichsfernen bzw. reichsfremden Bereichen. Folglich bestand in dieser Zeit immer das Risiko, dass Mitträger der königlichen Gewalt in die lokalen Verbände hineinwuchsen und sich dem Reich entfremdeten. Sie gehörten dann dem, dem Reich lose anhängendem, Landadel an.

Es war also immer nur eine sehr kleine Gruppe, die mit König und Reich eng verbunden war. Sie bildeten allerdings die höchste Schicht des Adels und wurden wegen ihrer Reichs- und Königsnähe von Gerd Tellenbach als „Reichsadel“ bzw. „Reichsaristokratie“ bezeichnet.[6]

Es lässt sich ein enger Zusammenhang zwischen dem Sprachgebrauch der Reichskanzlei und der tatsächlichen Stellung der Fürsten im Reich konstatieren. Der Titel desprincepsist von den Karolingern aus der Antike übernommen worden und nach dem Sprachgebrauch der ostfränkischen Karolinger nur dem Kaiser vorbehalten. In anderen Quellen werden aber neben Königen und Kaisern auch andere mächtige Persönlichkeiten alsprincipesbezeichnet. Unter den Ottonen findet sich der Titel in den Kaiserurkunden bereits wesentlich seltener und nicht ausschließlich für den Kaiser verwendet. Unter Konrad II. und Heinrich III. im 11. Jahrhundert verliert der Titel desprincepsdann vollkommen an Bedeutung. Es werden unter diesen Herrschern damit Kaiser, Könige und Adelige gleichermaßen bezeichnet. Erst unter Heinrich IV. im 12. Jahrhundert erhielt der Fürstentitel wieder eine feste Begrenzung. In dieser Zeit wurden Kaiser und Könige nicht mehr alsprincipesbezeichnet, sondern nur die Angehörigen des Königshofes wurden unter diesem Begriff zusammengefasst. Die Fürsten sind nach Ansicht der Reichskanzlei unter Heinrich IV. kein Stand, sondern eine Versammlung, deren Angehörige kommen und gehen. Es lässt sich dabei nicht genau sagen, ob in erster Linie Herzöge oder Grafen dazu gehörten. Erst unter Lothar III. von Supplinburg setzt die Tendenz in der Reichskanzlei ein, die ständische Ordnung zu betonen und die einzelnen Gruppen streng voneinander abzugrenzen. Die Standesbeziehungen werden genau gegliedert. Mit dieser Auffassung war aber die bis dahin gängige Praxis nicht mehr vereinbar, dass man alle Großen um den König alsprincipesbezeichnete. So erschienen nun unter dem Titel alle hohen geistlichen und weltlichen Würdenträger, einschließlich der Grafen. Unter den Staufern Konrad III. und Friedrich I. Barbarossa Mitte des 12. Jahrhunderts hat der Titelprincepsdann viele Bedeutungen. Es werden damit unter Barbarossa meist die deutschen Könige bezeichnet.[7] Schlinker versucht diese Tatsache damit zu erklären, dass man so den Unterschied zwischen deutschen Königtum und römischer Kaiserwürde überdecken wollte. Es war recht selten, dass ein einzelner Würdenträger mit diesem Titel bezeichnet wurde.[8]

Da der Titel desprincepsalso in der Zeit vor 1180 nicht fest begrenzt war, kann auch die in der älteren Forschung oft vertretene These des „älteren Reichsfürstenstandes“ nicht standhalten. Dieser von Julius Ficker aufgestellte Begriff bezeichnete die Inhaber aller hohen Reichsämter bis hinab zum Grafen.[9]Dieses Bild ist also insofern nicht zutreffend, als dass Ficker davon ausgeht, dass der vor 1180 mitprincipesbezeichnete Personenkreis ein festes Gefüge mit gemeinsamen Merkmalen gleich eines Standes gewesen wäre.[10]

3 Die Heerschildordnung

3.1 Die sieben Heerschildstufen

Um der Frage nachzugehen, wie das Lehnswesen sozial aufgebaut war, ist es unabdinglich, die nach dem Sachsenspiegel[11] überlieferte Heerschildordnung zu ]untersuchen. Die Reichsvasallenschaft bildete die personelle Grundlage für die königliche Lehnshoheit.[12]Der Heerschild stellt dabei eine idealtypische Ordnung dar, die die Gesellschaft in sieben Ebenen aufteilt. Der Begriff des Heerschilds ist schon älter. Wahrscheinlich ist, dass er seinen Ursprung im militärischen Bereich hat und dabei nichts anderes bedeutete als das Lehenskontingent, das Recht des Aufgebots der Untervasallen, vor allem bei den Kirchen.[13]Im Sachsenspiegel heißt es dazu u.a.: „Toderselvenwis sint de herescilde ut geleget, der de koning den ersten hevet; de biscope unde de ebbede unde ebbedischen den anderen, de leien vortsen den dridden, sint se der biscope man worden sint […].[14]An der Spitze dieser Hierarchie steht demnach der König. Den zweiten Heerschild nehmen die geistlichen, den dritten Heerschild die weltlichen Fürsten ein. Die freien Herren bilden die vierte Stufe, deren Vasallen dann die fünfte und deren Vasallen dann wiederum den sechsten Schild. Über den siebten Schild berichtet der Sachsenspiegel allerdings nichts.[15]

Resultierend aus dieser doch recht strikten Ordnung entstand das Prinzip des Verbots der Lehenniederung durch das Eingehen nicht standesgemäßer Lehnsverbindungen.[16]Demnach konnte kein Vasall von einem anderen, der in der Heerschildordnung der gleichen oder einer niedrigeren Stufe angehörte, ein Lehen empfangen, wenn er nicht riskieren wollte, seinen eigenen Heerschild zu erniedrigen.[17]Die Stufe in der Heerschildordnung, die ein Vasall einnahm, gab somit Auskunft über die Standesqualität der eigenen Vasallen. Demnach stellt das System eine Abstufung der Vasallen nach dem Grad ihrer aktiven Lehnsfähigkeit dar.[18]

Es stellt sich die Frage inwiefern das System des Heerschilds auch der Rechtspraxis des Mittelalters entsprach. Die Heerschildordnung ist kein System zwingender Normen, sondern vielmehr ein System von Ordnungsvorschriften, so genanntenleges imperfectae.[19]Wer sich nicht daran hielt, der hatte zwar Nachteile zu befürchten, aber sein Lehen an sich behielt dennoch seine Gültigkeit. Die Theorie der Heerschildordnung ging, ebenso wie die Rechtspraxis, nicht davon aus, dass beispielsweise die freien Herren nur Lehen von geistlichen oder weltlichen Fürsten empfangen würden oder dass die Lehnskette nur sechs bzw. sieben Stufen umfasste. Vielmehr besagt die Heerschildordnung, dass jeder Reichsvasall, auch wenn er unmittelbarer Lehnsmann des Königs war, grundsätzlich nur die Lehnsfähigkeit, entsprechend seiner Stufe im Heerschild, besaß. Das bedeutet, dass sich seine Vasallen wiederum nur aus einer niedrigeren Heerschildstufe zusammensetzen konnten.[20]

Bei der Diskussion des Heerschildsystems ist es unabdinglich die daraus resultierenden Vorteile für den König zu beleuchten. Wenn jeder Vasall nur von Angehörigen des jeweils höheren Heerschilds ein Lehen annehmen konnte, dann galt auch für die Fürsten als Inhaber der höchsten Stufen der Ordnung ein „numerus clausus“ zulässiger Lehnsverbindungen[21], die sie eingehen konnten ohne Risiko zu laufen Rechts- oder Statusnachteile zu erleiden. Während die geistlichen Fürsten als Inhaber der zweiten Stufe somit ausschließlich lehnsrechtlich an die Krone gebunden waren, ergab sich für die weltlichen Fürsten auf der dritten Heerschildstufe die Möglichkeit, dass sie neben der Bindung an den König auch noch Passivlehnverbindungen mit ihren geistlichen Standesgenossen eingehen konnten.[22]

3.2 Forschungsdebatte

Lange hat man in der Forschung über die Bedeutung der Heerschildordnung debattiert. Vor allem Julius Ficker und Heinrich Mitteis haben hier zu Beginn des 20. Jahrhunderts mit ihren Werken einen großen Beitrag geleistet. Ficker hatte der Lehre vom Heerschild, die ja im Sachsenspiegel ihren literarischen Niederschlag gefunden hatte, für das Hochmittelalter attestiert, dass sie, trotz zahlreicher Abweichungen in Einzelfällen, grundsätzlich auch in der Rechtspraxis anerkannt war. Er nahm allerdings an, dass es für das Spätmittelalter bereits ab dem 13. Jahrhundert Auflösungstendenzen des Systems gab.[23]Spätere Schriften zu diesem Thema gingen sogar so weit, zu sagen, dass die Heerschildordnung zu dieser Zeit bereist gänzlich an Bedeutung verloren hatte. Karl-Friedrich Krieger aber konnte nachweisen, dass die Lehre in ihren wesentlichen Elementen, also der Vorstellung eines Stufensystems und dem Verbot der Heerschildniederung, auch noch im späten Mittelalter beachtet wurde.[24]

Heinrich Mitteis ging davon aus, dass die Heerschildordnung auch in der staufischen und spätmittelalterlichen Zeit und Rechtspraxis eine bedeutende Rolle gespielt hatte. Allerdings zog er aus dieser These heraus die Schlussfolgerung, dass dies verfassungspolitische Folgen gehabt habe. Er nahm an, dass das System der Heerschildordnung die Beziehungen zwischen König, Kron- und Untervasallen in das Schema einer horizontal abgestuften, vertikal undurchlässigen Lehnspyramide gepresst habe.[25] Mitteis schrieb dazu: „Indem es als normal angesehen wurde, dass der Graf sein Reichslehen aus zweiter Hand empfing, wurde die horizontale Schichtung der Lehnspyramide zur vollendeten Tatsache. Vertikale Strebepfeiler, die dem Königtum direkte Beziehungen zu den Untervasallen ermöglicht hätten, konnten sich nicht bilden. So hat die schematische Ordnung der Lehensverhältnisse durch das Heerschildsystem im Endeffekt gegen die Krone gewirkt. Der Sachsenspiegel nahm Gedankengänge auf, die aus dem Kreise des Fürstenstandes selbst kamen […].“[26]

Krieger führt demgegenüber auf, dass die Heerschildordnung den König weder theoretisch noch praktisch daran hinderte, mit allen in der Heerschildordnung vertretenen Vasallen direkte Lehnsbeziehungen aufzubauen und einzugehen. Weitere neuere Forschungen haben gezeigt, dass sich das Königtum im späten Mittelalter keineswegs nur auf fürstliche Kronvasallen als die Inhaber der höchsten Heerschildstufen stützen konnte. Die spätmittelalterlichen Könige verfügten im Gegenteil rein zahlenmäßig gesehen über ein weitaus größeres Potenzial an Kronvasallen als noch ihre Vorgänger der Staufer, wobei sich diese Kronvasallenschaft vor allem auch aus Angehörigen des Niederadels und sogar der Bürger zusammensetzte.[27]

[...]


[1] Diestelkamp, Bernhard: Lehnrecht und spätmittelalterliche Territorien. In: Patze, Hans (Hrsg.):Der deutsche Territorialstaat im 14. Jahrhundert, Bd. 1(= Vorträge und Forschungen, Bd. XIII). München 1970, S. 66f.

[2] Mitteis, Heinrich:Der Staat des hohen Mittelalters. 4. Aufl. Weimar 1953, S. 19.

[3] Boerger, Robert:Die Belehnungen der deutschen geistlichen Fürsten nach dem Wormser Konkordat(= Leipziger Studien aus dem Gebiet der Geschichte, Bd. 8/I). Leipzig 1901, S. 1.

[4] Vgl. Tellenbach, Gerd:Vom Karolingischen Reichsadel zum deutschen Reichsfürstenstand(= Wege der Forschung, Bd. 2: Herrschaft und Staat im Mittelalter). Darmstadt 1956, S. 193ff.

[5] Mitteis, 1953, S. 67.

[6] Tellenbach, S. 199.

[7] Vgl. Koller, Heinrich:DieBedeutung des Titels „princeps“ in der Reichskanzlei unter den Saliern und Staufern.In: Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung, 1960, 68, S. 66ff.

[8] Vgl. Schlinker, Steffen:Fürstenamt und Rezeption. Reichsfürstenstand und gelehrte Literatur im späten Mittelalter(= Forschungen zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 18). Köln u.a. 1999, S. 21f.

[9] Vgl. Tellenbach, S. 194.

[10] Vgl. Krieger, Karl-Friedrich:DieLehnshoheit der späten Könige im Spätmittelalter (ca. 1200-1437)(= Untersuchungen zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 23). Aalen 1979, S. 157.

[11] Ssp. Landrecht I, Art. 3 § 2; Ssp. Lehnrecht 1.

[12] Vgl. Krieger, 1979, S. 117.

[13] Mitteis, Heinrich:Lehnsrecht und Staatsgewalt. Untersuchungen zurmittelalterlichenVerfassungsgeschichte. Weimar 1933, S. 437.

[14] Ssp. Landrecht I, Art. 3 § 2.

[15] Die siebte Stufe wurde allerdings auch von den späteren Rechtsbüchern wie etwa dem Schwabenspiegel übernommen: vgl. Schwabenspiegel, Landrecht 2 und Lehnrecht 1 a.

[16] Krieger, 1979, S. 118.

[17] Vgl. Ssp. Landrecht III, Art. 65 § 2; vgl. Ssp. Lehnrecht, Art 21 § 1, Art. 54 §§ 1 und 2, Art. 80 §§1 und 2.

[18] Krieger, 1979, S. 118.

[19] Mitteis, 1933, S. 438.

[20] Vgl. Krieger, 1979, S. 120.

[21] Krieger, Karl-Friedrich:König, Reich und Reichsreform im Spätmittelalter(= Enzyklopädie Deutscher Geschichte, Bd. 14). München 2005, S. 79.

[22] Vgl. ebd., S. 79f.

[23] Ficker, Julius:Vom Heerschilde. Innsbruck 1862, Neudr. Aalen 1964, S. 224ff.

[24] Vgl. Krieger, 1979, S. 128ff.

[25] Krieger, 2005, S. 78.

[26] Mitteis, 1933, S. 441.

[27] Krieger, 2005, S. 78f.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Die Belehnung der Reichsfürsten
Hochschule
Technische Universität Dresden  (Institut für Geschichte)
Veranstaltung
Hauptseminar: Das Lehnswesen im Mittelalter. Fakt und Fiktion
Note
1,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
32
Katalognummer
V119464
ISBN (eBook)
9783640229055
Dateigröße
492 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Belehnung, Reichsfürsten, Hauptseminar, Lehnswesen, Mittelalter, Fakt, Fiktion
Arbeit zitieren
Elisa Mätzig (Autor:in), 2008, Die Belehnung der Reichsfürsten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/119464

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