§ 131 StGB und seine Strafwürdigkeit unter Berücksichtigung des historischen Wandels der Öffentlichkeit nach Habermas


Seminararbeit, 2008

31 Seiten, Note: 14 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

0. Einleitung

A. Gewaltdarstellung in § 131 StGB
I. Historische Entwicklung des § 131 StGB
II. Aktuelle Fassung
III. Tatobjekt
1. Schriften
2. Schilderung grausamer oder sonst unmenschlicher
Gewalttätigkeiten gegen Menschen/menschenähnliche Wesen
a) Gewalttätigkeiten gg. Menschen
oder menschenähnliche Wesen
b) Grausam
c) Sonst Unmenschlich
d) Schildern der Gewalttätigkeiten
3. Ausdruck der Verherrlichung oder Verharmlosung
4. Darstellung in einer die Menschenwürde verletzenden Weise
a) In einer die Menschenwürde verletzen Weise
b) Darstellen
IV. Tathandlung
V. Subjektiver Tatbestand
VI. Tatbestsandsausschlüsse nach Abs. III und Abs. IV
1. Berichterstattungsprivileg nach § 131 III
2. Erziehungsprivileg nach § 131 IV
VII. Schutzweck der Norm

B. Öffentlichkeit
I. Bedeutung des Begriffs „Öffentlichkeit“
II. Repräsentative Öffentlichkeit
III. Bürgerliche Öffentlichkeit
1. Literarische Öffentlichkeit
2. Rationaler Diskus und Kommunikation zur Meinungsbildung
3. Idealtypus liberaler Öffentlichkeit
4. Aufgaben und Funktionen der Öffentlichkeit
IV. Zerfall der Öffentlichkeit
1. Einfluss und Auswirkungen der Massenpresse
2. Interessenverbände und Spezialistentum
V. Heutiger massenmedialer Einfluss

C. Strafwürdigkeit des § 131 StGB
I. § 131 StGB als staatliche Zensur
II. Zusammenhang von medialer und real ausgeübter Gewalt
III. Fazit / Erforderlichkeit des § 131 StGB

0. Einleitung

Die Diskussion über den Zusammenhang von Gewaltdarstellungen und real ausgeübter Gewalt ist nicht erst mit Aufkommen der Massenmedien entstanden. Schilderungen von Gewalt gibt es bereits in Homers Odyssee[1], und schon im Römischen Reich wurde über die negativen Einflüsse von Gladiatorenkämpfen auf den menschlichen Charakter diskutiert.[2] Seit den 70er Jahren ist die Zahl von statistisch erfassten Gewalttaten in Deutschland drastisch gestiegen.[3] 1984 wird neben dem öffentlich-rechtlichen auch der privatwirtschaftliche Rundfunk zugelassen. Seither nimmt die Häufigkeit von Gewaltdarstellungen in den Medien rasant zu.[4] Geschehen in der heutigen Zeit besonders abstoßende, unverständliche Gewalttaten, müssen die Medien und der Konsum von medialer Gewalt oft als Erklärung herhalten. Für ein breites Publikum ist diese Erklärung leicht verständlich und, zumindest auf den ersten Blick, offensichtlich. Neben Vorschriften des Jugendschutzes u.a. verbietet auch § 131 StGB Gewaltdarstellungen. Das Besondere dieser Norm ist, dass ihre Intention darin liegt, Erwachsene bzw. die Öffentlichkeit generell, vor dem Konsum von medialer Gewalt zu „schützen“. Eine Kollision mit Grundrechten wie Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit ist daher vorprogrammiert. Der enorme Einfluss von Medien auf die Öffentlichkeit in allen Bereichen des Lebens ist nicht zu leugnen. Es gilt zu überprüfen, ob und wie sich z.B. die ca. 4000 Morde wöchentlich im deutschen Fernsehen auf die Gesellschaft auswirken. Im Folgenden soll der § 131 StGB durchleuchtet, seine Tatbestandsmerkmale und sein Rechtsgut erklärt werden. Sodann sollen der Begriff „Öffentlichkeit“ und sein historischer Wandel dargestellt werden. Entscheidend geprägt hat diesen Begriff der Soziologe Jürgen Habermas. Nach Betrachtung der Norm und des Begriffs „Öffentlichkeit“ sollte sich herausstellen, ob ein § 131 StGB notwendig und auch dazu geeignet ist, die Öffentlichkeit vor Gewalttaten zu schützen, indem er Gewaltdarstellungen verbietet.

A. Gewaltdarstellung in § 131 StGB

I. Historische Entwicklung des § 131 StGB

Die Norm trat mit dem 4. Strafrechtsreformgesetz im November 1973 in Kraft[5][6] und wurde in den Jahren 1985, 1994 sowie 2003 verändert.[7] Mit dem JÖSchG[8] von 1985 sollte die Effizienz der Norm verbessert werden, da 1974 bis 1983 es aufgrund des § 131 zu „lediglich“ 22 Verurteilungen gekommen war.[9] Nun standen neben „verharmlosenden und verherrlichenden Gewaltschilderungen gegen Menschen“ auch solche, „die das Grausame und Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen“ unter Strafe.[10] Wobei sich die Grausamkeit und Unmenschlichkeit nun explizit auf die Gewalttätigkeit bezog, und nicht auf die Schilderung, wie die alte Fassung teilweise verstanden wurde.[11] Durch das VerbrBekG entfiel 1994 der Tatbestand der Aufstachelung zum Rassenhass, der in § 130 II eingefügt wurde.[12] Seitdem umfasst § 131 nur noch den Tatbestand „besonders gravierender Gewaltdarstellungen.“[13] Mit dem „Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften“ vom 27.11.2003 kamen weitere Ergänzungen hinzu. § 131 erfasste infolgedessen auch „Grausamkeiten“ gegen „menschenähnliche Wesen“ (Abs. I). Neben Darbietungen durch Rundfunk waren nun auch solche der „Medien- oder Teledienste“ (Abs. II) betroffen. Schließlich wurde auch das Erziehungsprivileg eingeschränkt (Abs. IV, 2. Halbs.).[14]

II. Aktuelle Fassung

In seiner gegenwärtigen Fassung verbietet § 131 also Schriften[15], „die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt“. Die Norm erfasst neben dem „Verbreiten“ solcher Schriften in Abs. I Nr. 1 unter anderem auch das „öffentliche Ausstellen“ und „zugänglich machen“ in Abs. I Nr. 2. Auch das „Herstellen“, „Beziehen“, „Anbieten“ usw. solcher Schriften steht nach Abs. I Nr. 4 unter Strafe, sofern die Schriften im Sinne der in den Nr. 1-3 genannten Zwecke verwendet werden sollen. Um den § 131 auch hinsichtlich seiner Strafwürdigkeit bewerten zu können, müssen zunächst die Strafvoraussetzungen, also die Tatbestandsmerkmale der Gewaltdarstellung beleuchtet werden.

III. Tatobjekt

1. Schriften

Als Tatobjekt erfordert die Norm „Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen schildern“. Die Schilderung muss „eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken“ (1. Alt.), oder „das Grausame oder Unmenschliche“ der Gewalttätigkeiten „in einer die Menschenwürde verletzenden Weise“ darstellen (2. Alt.). Die zweite Alternative soll vor allem als Auffangtatbestand Strafbarkeitslücken schließen.[16] Unter den Begriff der Schriften sind wegen der Verweisung auf § 11 III Ton- und Bildträger, Datenspeicher usw. zu verstehen. Vorraussetzung ist die Dauerhaftigkeit der Verkörperung einer Aussage.[17] Angesichts der heute vorherrschenden Medien dürften damit vor allem Tonträger, Bücher, Computerspiele[18] sowie Medien betroffen sein, die sich als Datenträger für Spielfilme oder aufgenommene wahre Begebenheiten eignen.

2. Schilderung grausamer oder sonst unmenschlicher Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen

a) Gewalttätigkeiten gg. Menschen oder menschenähnliche Wesen

Unter Gewalttätigkeit wird ein „aggressives, aktives Tun“ verstanden, durch das „unter Entfaltung physischer Kraft unmittelbar auf den Körper eines anderen eingewirkt wird“.[19] Die Einwirkung auf den Körper muss ferner die „leibliche oder seelische Unversehrtheit“ des anderen „beeinträchtigen oder konkret gefährden.“[20] Dies gilt sowohl für Gewalttätigkeiten gegen Menschen als auch für solche gegen menschenähnliche Wesen. Nach dieser ersten Variante des Tatbestandes muss sich die Gewalt gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen richten, nicht aber zwangsläufig auch durch Menschen oder menschenähnliche Wesen ausgeführt werden.[21] Jedenfalls reichen Vandalismus und Einwirkungen auf Tiere nicht aus, auch wenn diese sich mittelbar auf einen Menschen auswirken.[22] Der Begriff des Menschen muss dabei schon wegen des Analogieverbots aus Art. 103 II GG an den biologischen Begriff anknüpfen.[23] Weniger eindeutig hingegen ist der Begriff des „menschenähnlichen Wesen“. Der Gesetzgeber hat dieses Merkmal 2003 in die Norm eingefügt, um auch „Androide, künstliche Menschen, Außerirdische, Untote, Zombies“ usw. zu erfassen[24] und somit eine Umgehung des Tatbestandsmerkmals „Mensch“ zu verhindern. Ein Einverständnis des „Opfers“ mit der an ihm vorgenommenen Handlung schließt den Tatbestand nicht aus.[25] Schwer zu beantworten ist die Frage, welches Gewicht die Einwirkung beim Opfer haben muss. Es wird vorwiegend vertreten, belanglose, leichte Einwirkungen schieden wegen Unerheblichkeit aus.[26] Erheblich seien aber nicht erst besonders brutale und exzessive Handlungen, auch ein reines „Festhalten des Opfers“ z.B. in „überhitzten oder unterkühlten Räumen“ stelle eine Gewalttätigkeit dar.[27] Ferner spielt es auch keine Rolle, ob die Gewalttätigkeit real oder fiktiv ist.[28]

b) Grausam

Das Tatbestandsmerkmal der Grausamkeit ist aus § 211 bekannt und wird entsprechend ausgelegt.[29] Eine Gewalttätigkeit ist grausam, wenn unter Würdigung des Gesamtzusammenhangs dem Opfer aus Unbarmherzigkeit oder Gefühllosigkeit besonders starke Schmerzen oder seelischer Leid zugefügt wird und der Betrachter dies nachempfinden kann.[30]

c) Sonst Unmenschlich

Eine Gewaltdarstellung ist unmenschlich, wenn in ihr eine menschenverachtende und rücksichtslose Tendenz zum Ausdruck kommt.[31] Darunter fallen also nicht zwangsläufig alle Straftaten, sofern sie menschlich einigermaßen nachvollziehbar sind.[32] Vielmehr ist eine Missachtung der Prinzipien der Menschenwürde und Menschlichkeit erforderlich, wie etwa das „bedenkenlose, kaltblütige und sinnlose Erschießen von Menschen“[33] aus Vergnügen.

d) Schildern der Gewalttätigkeiten

Das Schildern der Gewalttätigkeiten kann zum einen unmittelbar durch Bild und Ton, also optisch und akustisch wiedergegeben werden, wobei eine der Varianten ausreicht.[34] Zum anderen kann die Schilderung durch „berichtende oder beschreibende Darstellungen“ erfolgen.[35] Grundsätzlich muss für den durchschnittlichen Konsumenten das grausame bzw. unmenschliche der Gewalttätigkeit den wesentlichen Inhalt der Schilderung ausmachen.[36] Unwesentlich ist, ob die Darstellung realistisch oder fiktiv wirkt, ob sie lückenhaft oder lückenlos geschildert wird.[37]

3. Ausdruck der Verherrlichung oder Verharmlosung

Nach der ersten Alternative des Tatbestandes muss die Schilderung der grausamen oder sonst unmenschlichen Gewalttätigkeiten eine Verherrlichung oder Verharmlosung ausdrücken. Eine Verherrlichung liegt vor, wenn die Gewalttätigkeit als besonders positiv dargstellt wird, sodass sie als nachahmenswert und erstrebenswert (z.B. rühmlich) erscheint.[38] Eine Verharmlosung liegt vor, wenn die Darstellung durch Bagatellisierung oder Herunterspielen des Ereignisses die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeit als legitimes oder übliches Mittel zur Konfliktbewältigung schildert.[39] Diese Verharmlosung oder Verherrlichung muss ausgedrückt werden, also durch die Darstellung selbst hervorgehen.[40] Entscheidend dabei ist einzig der für den neutralen Betrachter erkennbare Inhalt der Darstellung, nicht die Motive des Verfassers/Produzenten.[41] Jedoch gilt es auch hier den Gesamteindruck der Darstellung und die Darstellungsweise zu würdigen. Daher müssen kritische oder aufklärerische Elemente (etwa in einem pazifistischen Kriegsfilm) von solchen abgegrenzt werden, die nur eine Alibi-Funktion haben.[42]

4. Darstellung in einer die Menschenwürde verletzenden Weise

Nach der zweiten Tatbestandsalternative muss die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeit in einer „Art“ geschildert werden, die das „Grausame oder sonst unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt“

a) In einer die Menschenwürde verletzen Weise

Dieses Tatbestandsmerkmal der zweiten Alternative der Norm war bei der Einführung vor allem als Auffangtatbestand gedacht[43] und stößt auf viele verfassungsrechtliche Bendenken.[44] So stellt sich die Frage, ob bei Auslegung dieses Merkmals ein eigener Regelungsgehalt besteht oder, ob Art. 1 GG heranzuziehen ist. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung von 1992, zumindest für die Rechtsprechung, diese Unklarheiten, auch in Bezug auf Art. 103 II GG, beseitigt.[45] So genüge es für die Verfassungsmäßigkeit, dass das Tatbestandsmerkmal dahin ausgelegt wird, dass darunter Darstellungen fallen, „die den jedem Menschen zukommenden fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnen“. Dies sei der Fall, wenn der Mensch zum „Objekt degradiert“ wird oder als „menschenunwert“ erscheint.[46] Damit ist klar, dass nicht die Menschenwürde der Darsteller oder bestimmter Konsumenten geschützt werden soll, sondern die Menschenwürde als abstraktes Rechtsgut.[47] Doch auch dadurch ist eine Anwendung in der Praxis nicht einfacher geworden.[48]

[...]


[1] Vgl. Kunczik, Gewalt und Medien, S. 19 f.

[2] Vgl. Kunczik, Gewalt und Medien, S. 21.

[3] Vgl. Fischer Lexikon Publizistik/Massenkommunikation, S. 571.

[4] Vgl. Diller/Gehring/Hall, Was Sie über Rundfunk wissen sollten, S. 21.

[5] Die im Folgenden genannten §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des StGB.

[6] Vgl. BGBl. I S. 1725 ff.

[7] Vgl. Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, § 131, Rn. 2.

[8] Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit.

[9] Vgl. BT-Drucks. 10/2546 S. 21.

[10] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB Band I, § 131, S. 2772.

[11] Vgl. Laufhütte/Träger u.a., StGB, Leipziger Kommentar, § 131, Rn. 3.

[12] Vgl. Joecks/Miebach u.a., Münchener Kommentar zum StGB, § 131, Rn. 9.

[13] Schönke/Schröder StGB Kommentar, § 131, Rn. 1.

[14] Vgl. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB Band I, § 131, S. 2772.

[15] Begriff der Schriften richtet sich nach § 11 III StGB.

[16] Vgl. Joecks/Miebach u.a., Münchener Kommentar zum StGB, § 131, Rn. 11

[17] Vgl. Lackner/Kühl, StGB Kommentar, § 11, Rn. 27.

[18] Zu Computerspielen siehe Höynck in: ZIS 4/2008, S. 206 ff.

[19] Lackner/Kühl, StGB Kommentar, § 131, Rn. 4.

[20] BVerfGE 87, S. 227.

[21] Vgl. Fischer/Tröndle, StGB und Nebengesetze, § 131, Rn. 5.

[22] Vgl. Joecks/Miebach u.a., Münchener Kommentar zum StGB, § 131, Rn. 19.

[23] Vgl. BVerfGE 75, S. 329.

[24] Vgl. BT-Drucks. 15/1311, S. 21 f.

[25] Vgl. BGH 2. StR 365/99 – Urteil vom 15.11.1999 (LG Meiningen).

[26] So z.B. Fischer/Tröndle, StGB und Nebengesetze, § 131, Rn. 5.

[27] Laufhütte/Träger u.a., StGB, Leipziger Kommentar, § 131, Rn. 15.

[28] Vgl. BGH 2. StR 365/99 – Urteil vom 15.11.1999 (LG Meiningen).

[29] Vgl. BVerfGE 87, S. 226.

[30] Vgl. BT-Drucks. 10/2546, S. 22.

[31] Vgl. Fischer/Tröndle, StGB und Nebengesetze, § 131, Rn. 7.

[32] Vgl. Schönke/Schröder StGB Kommentar, § 131, Rn. 7.

[33] BT-Drucks. 10/2546, S. 22.

[34] Vgl. Erdemir, Filmzensur und Filmverbot, S. 77.

[35] Schönke/Schröder StGB Kommentar, § 131, Rn. 8.

[36] Vgl. BT-Drucks. 10/2546, S.2.

[37] Vgl. Erdemir, Filmzensur und Filmverbot, S. 83.

[38] Vgl. BT-Drucks. VI/3521, S. 7.

[39] Vgl. Fischer/Tröndle, StGB und Nebengesetze, § 131. Rn 10.

[40] Vgl. Joecks/Miebach u.a., Münchener Kommentar zum StGB, § 131, Rn. 31.

[41] Vgl. Fischer/Tröndle, StGB und Nebengesetze, § 131, Rn. 11.

[42] Vgl. Laufhütte/Träger u.a., StGB, Leipziger Kommentar, § 131, Rn. 26.

[43] Vgl. Laufhütte/Träger u.a., StGB, Leipziger Kommentar, § 131, Rn. 14.

[44] Vgl. Fischer/Tröndle, StGB und Nebengesetze, § 131, Rn. 12.

[45] Vgl. BVerfGE 87, S. 227 ff.

[46] BVerfGE 87, S. 227 ff.

[47] Vgl. BT-Drucks. 10/2546, S. 23.

[48] Dazu Beisel/Heinrich in: NJW 1996, S. 496.

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
§ 131 StGB und seine Strafwürdigkeit unter Berücksichtigung des historischen Wandels der Öffentlichkeit nach Habermas
Hochschule
Universität Bielefeld
Veranstaltung
Strafrechtlicher JURA-Kurs für Denkerinnen und Denker
Note
14 Punkte
Autor
Jahr
2008
Seiten
31
Katalognummer
V118947
ISBN (eBook)
9783640221875
ISBN (Buch)
9783640223688
Dateigröße
491 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
StGB, Strafwürdigkeit, Berücksichtigung, Wandels, Habermas, Strafrechtlicher, JURA-Kurs, Denkerinnen, Denker
Arbeit zitieren
Amang Alzakholi (Autor:in), 2008, § 131 StGB und seine Strafwürdigkeit unter Berücksichtigung des historischen Wandels der Öffentlichkeit nach Habermas , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118947

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