Die Familie Cordt gegen den Grafen zu Lippe

Ein Untertanenprozess


Hausarbeit (Hauptseminar), 2008

22 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhalt

I. Einleitung

II. Untertanenprozesse in der frühen Neuzeit
a. Prozesstypen
b. Von der Organisation bis zum Prozessbeginn

III. Der Fall „Meier Cordt contra Graf zur Lippe“
a. Die Judikative in der Grafschaft Lippe
b. Ausgangslage des Rechtsstreits
c. Der Konflikt vor den lippischen Gerichten
d. Die Prozesse vor dem Reichskammergericht

IV. Zusammenfassung

V. Literaturverzeichnis

VI. Abbildungsverzeichnis

I. Einleitung

Die vorliegende Arbeit behandelt ein in der deutschen Rechtsgeschichte lange Zeit wenig beachtetes Thema: Die Untertanenprozesse vor dem Reichskammergericht.

Hier soll an einem speziellen Prozessbeispiel der Ablauf eines solchen dargelegt werden. Als Grundlage dient der von Johannes Arndt untersuchte Fall „Meier Cordt contra Graf zur Lippe“[1]. An diesem Beispiel sollen die Abläufe und Möglichkeiten der Anstrebung und Durchführung von gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Landesherren und Untertanen aufgezeigt werden.

Der vorliegende Fall ist kein Musterbeispiel für einen solchen Prozess; so soll auch untersucht werden, inwiefern sich dieser Prozess von einer eher gewöhnlichen Auseinandersetzung vor den Reichsgerichten in der frühen Neuzeit differenziert.

Zuvor sollen einige allgemeine Dinge über die so genannten Untertanenprozesse geklärt und erläutert werden, um die Gesamtproblematik darzustellen und zu erklären.

II. Untertanenprozesse in der frühen Neuzeit

a. Prozesstypen

Die Reichsgerichte standen bei Prozessen zwischen Verbänden von Untertanen bzw. Einzelnen und ihren Landesherren immer auch an der gesellschaftlichen Grenze zwischen Herrschenden und Beherrschten. Diese Prozesse fanden in der Regel zwischen den Obrigkeiten der Kleinterritorien und ihren Untertanen statt; der Anlass für Klagen der Bewohner dieser Gebiete liegt somit auf der Hand. Es handelte sich im Wesentlichen um Differenzen der Parteien zu Fragen der Abgaben, zu Frondiensten, Allmendennutzungen und Verfassungsfragen auf der Ebene von Dorf und Territorium.[2]

Untertanenprozesse fanden in den letzten beiden Jahrzehnten zunehmend Beachtung in der Forschung. Die beiden höchsten Reichsgerichte, Reichskammergericht und Reichshofrat, traten dabei als Schutz- und Vermittlungsinstanz für die Belange der Klagenden, zumeist Bauern, in den Fokus der Betrachter. Dies zeigt sich schon seit dem 16. Jh., als sich die Untertannenprozesse als eigenständige Prozesskategorie mit besonderen prozessualen Bestimmungen entwickelten.[3]

Innerhalb dieser Prozesskategorie lassen sich zwei verschiedene Prozesstypen differenzieren. Es handelt sich dabei einerseits um den Typus der kommunalen Prozesse; unter diesem Begriff werden prozessuale Auseinandersetzungen zwischen Obrigkeiten und ganzen Gemeinden zusammengefasst. Diesem Typus stehen die individuellen Prozesse von Einzelpersonen gegenüber.[4]

Wenn bäuerliche Gemeinden gegen ihre Obrigkeiten prozessierten, taten sie dies in der Regel zur Sicherung ihrer Existenz. Ein Faktor bildet dabei den Kampf um die Nutzung natürlicher Ressourcen wie Wald und Weide. Die zentrale Bedeutung des Waldes als Grundlage für die bäuerliche Existenz zeigt sich in der großen Anzahl der Prozesse, die um Waldnutzung und Waldeigentum geführt wurden; der Streit um diese Rechte wurde in nahezu jeder Gemeinde zwischen Bauern und Obrigkeiten irgendwann mal ausgefochten. Waldbestand lieferte nicht nur Brenn- und Bauholz, vielmehr diente er auch als Weidegrund für Schweine, Schafe und Jungvieh. Diese Konflikte tauchten in großer Anzahl erst mit dem Ende des Mittelalters auf; im Mittelalter scheint die Nutzung des Waldes durch die Bauern kaum beschränkt gewesen zu sein. In der zweiten Hälfte des 18. Jhs. erreichten diese Prozesse dann ihren Höhepunkt. Als eine der Ursachen kann das gewaltige Bevölkerungswachstum in der Mitte des 18. Jhs. vermutet werden. Durch die intensive Nutzung des Waldes und die somit immer größer werdende Ressourcenknappheit sah sich die Obrigkeit dazu veranlasst den Versuch zu unternehmen, die Bauern aus der Waldnutzung mehr und mehr zu verdrängen.[5]

Ein weiterer wichtiger Streitpunkt zwischen Obrigkeit und Untertan war die Regelung der Frondienste. Frondienste lassen sich auf verschiedene Ursachen zurückführen; sie konnten jedoch immer aufgrund verschiedener Rechtstitel gefordert werden. Im Rahmen von Grundherrschaft dienten die Frondienste letztlich dazu, den Besitz des Grundherren für diesen zu bewirtschaften; in der Praxis äußerte sich dies durch das zur Verfügung stellen von eigener Arbeitskraft. Fronen konnten jedoch auch zur Gewährleistung von Schutz und Schirm geschuldet werden. Eingefordert werden konnten die Dienste durch den Berechtigten selber bzw. durch dessen Vertreter und Bevollmächtigte. Frondienste waren somit generell individuelle Pflichten eines Einzelnen gegenüber seinem Herrn. Dieses System führte dazu, dass in einer bäuerlichen Gemeinschaft jedem einzelnen Individuum ein Dienst abverlangt wurde; dieser konnte sich von den Verpflichtungen anderer jedoch wesentlich unterscheiden. Frondienste konnten ganz oder zum Teil durch Naturalabgaben oder durch das so genannte Dienstgeld umgangen werden, jedoch stießen insbesondere die Naturalabgaben nicht immer auf Gegenliebe bei den Bauern, verminderten sie doch ihre Einnahmen und konnten in Zeiten von Naturkatastrophen zu großen Hungersnöten führen. Die Streitigkeiten um Frondienste erreichten in der Zeit zwischen Spätmittelalter und dem 17. Jh. ihren Höhepunkt; in dieser Zeit steigerten sich die geforderten Leistungen immens. Das Reichskammergericht erließ in seinen Entscheidungen jedoch niemanden aus der Fronpflicht. Es stellte allerdings oft eine Überbelastung des einzelnen Individuums fest und kürzte dessen Verpflichtungen.[6]

In Untertanenprozessen einzelner Personen war der Gegenstand des Streites im 16. und 17. Jh. vermehrt unberechtigte Gefangennahme, während im 18. Jh. Zunftprozesse und Prozesse um ehemals verliehene und nun umstrittene Rechte geführt wurden.

Ein Beispiel für einen solchen Rechtsstreit ist der Kampf der Witwe Bellon um ihr Apothekenmonopol in der Fürstlich-Speyerischen Residenzstadt Bruchsal. Der Prozess richtet sich gegen August von Limburg-Styrum, der im Jahre 1770 Fürstbischof von Speyer wurde. Im Jahre 1712 wurde der Sohn von Friedrich Bellon mit dem Versprechen eines Apothekenmonopols nach Bruchsal gelockt, um dort eine Apotheke aufzubauen. Dieses Privileg der Familie Bellon sollte nun aufgrund verschiedenster Gründe (der Hauptgrund war wohl eher monetär!) aufgehoben werden. Die Witwe Bellon sah ihr Privileg jedoch als ius quaesitum, als wohlerworbenes Recht an. Sie gewann das Appellationsverfahren, errang jedoch im Rahmen der durch die Landesherrschaft angestrebten restitutio in integrum nur einen Vergleich.[7]

Bei Betrachtung der Untertanenprozesse fällt also auf, dass sich die genannten Prozesstypen in ihren Erfolgsaussichten wesentlich unterscheiden. Bauern und Untertanen stehen meistens auf Seiten der Verlierer, wenn sich ihre Nutzungsansprüche auf das Eigentum beziehen. Ihre Nutzungsansprüche wurden aber oft in gemeinrechtliche Begrifflichkeiten übersetzt und fanden so rechtliche Anerkennung. Bei Prozessen, die die Fronpflicht betrafen, blieben die Gerichte bei der herkömmlichen tradierten Auffassung, wonach (leibeigene) Bauern im Zweifel zu ungemessenen Diensten verpflichtet seien. Diese Interpretation des herrschaftlichen Rechts sollte sich erst im Zeitalter der Aufklärung ändern. Bei Streitigkeiten, die Privilegien betrafen, fand freiheitsrechtliches Gedankengut Einzug in die Judikatur. Hier wurde in Streitigkeiten oft zugunsten des Klägers entschieden, wenn es sich um ius quaesitum handelte.[8]

b. Von der Organisation bis zum Prozessbeginn

Die bäuerliche Organisation gegen ihre Obrigkeit kann besonders häufig in der Anfangsphase eines Konfliktes als recht zögerlich angesehen werden. Widerstand gegen die Obrigkeit wurde dabei oft im Geheimen vorangetrieben. Die Ansprüche gegenüber der Obrigkeit und gegen die verschiedenen Landesherren wurden dann nicht im eigenen Territorium verhandelt; vielmehr wurden solche Streitigkeiten direkt an das Reichskammergericht herangetragen. Im Wetterau-Vogelsberg-Gebiet wurde dieses Verhalten von Werner Troßbach untersucht und so als Resümee festgehalten.[9]

Bauern schlossen sich, um ihre Interessen geschlossener vertreten zu können und vor Verfolgung einzelner Individuen sicherer zu sein, oftmals zu Syndikaten zusammen. Solche Zusammenschlüsse lassen sich in der Frühen Neuzeit oft beobachten, wie etwa im Prozess der Gemeinde Mockau gegen ihren Gerichtsherrn im Jahre 1675[10] oder auch im Wetterau-Vogelsberg-Gebiet. Aus den bäuerlichen Syndikaten wurden Deputierte bestimmt, die zum Teil geschickte Sachwalter wurden, nicht zuletzt durch ihre Anwesenheit in den Städten, in denen die Gerichte ihren Sitz hatten.[11]

In die entlegene Kaiserstadt Wien wurden zumeist nur zwei Delegierte entsandt. Das Reichskammergericht hingegen wechselte gerade nach der Gründungsphase häufiger seinen Sitz. Als erster Gerichtssitz wurde 1495 die Wahl- und spätere Krönungsstadt Frankfurt bestimmt. Als Sitz kam nur eine Reichsstadt in Frage, da die Anwesenheit einer höchsten Reichsinstitution in einer landesherrlichen Stadt als nicht akzeptabel galt. Zwischen 1497 und 1527 kam es zu ständigen Ortswechseln; dann jedoch etablierte sich Speyer für mehr als 160 Jahre als ständiger Sitz des Reichskammergerichts, bis dass es nach der Zerstörung Speyers im Jahre 1688/89 nach Wetzlar verlegt wurde. Wetzlar blieb dann bis zu dem napoleonischen Einfall und der Auflösung 1806 Sitz des Reichskammergerichts.[12] In den zentral gelegenen Stellen kamen größere Bauerndelegationen zusammen; bei einigen Prozessen kam es zu regelrechten Bauerndemonstrationen.[13]

Eine Legalisierung der bäuerlichen Opposition fand in den Augen der Reichsgerichtsbarkeit dann statt, wenn sie ein bäuerliches Syndikat legalisierte. Dies erfolgte in der Regel durch die Aufforderung des Gerichts mit der Aufforderung des „Schreiben um Bericht“. Das nun legalisierte Syndikat legitimierte rückwirkend seine Zusammenkünfte, welche in den Landesordnungen meist verboten waren, wenn sie ohne herrschaftliche Zustimmung und in Abwesenheit herrschaftlicher Vertreter stattfanden. Diese Form der rudimentären Versammlungsfreiheit war nun die Grundlage einer Konstitution der bäuerlichen Gegenpartei. Das Syndikat funktionierte als eine öffentlich-rechtlich anerkannte Körperschaft und besaß Finanzhoheit über die von den Mitgliedern eingezahlten Beiträge. Die beiden Punkte, Versammlungsfreiheit und Finanzhoheit, lagen überhaupt nicht im Interesse der Obrigkeit, da sie nun die Kontrolle über das innere Wirken des Syndikats weitestgehend verloren hatte.

Der nächste Schritt war nun das Vortragen der Klage vor Gericht. Hierzu nahm das Syndikat die Hilfe von Advokaten in Anspruch. Diese verfassten die Schriftsätze in den vorgegebenen Formen, übersetzten lateinische Passagen aus den Gerichtsschreiben und beurteilten den Schriftverkehr. Diese Advokaten standen, sofern sie Bauern vertraten, unter strenger Beobachtung der jeweiligen Obrigkeit, da sie oft im Verdacht standen, aufrührerisch tätig zu sein; oft wurden sie als Rädelsführer für Unruhen und Aufstände verantwortlich gemacht und entsprechend an ihrer Arbeit gehindert bzw. bestraft. Advokaten waren allerdings nicht befugt, im Namen der Partei vor Gericht aufzutreten; sie hatten nur eine beratende Funktion inne. Prozessvertreter vor den höchsten Reichsgerichten waren die Prokuratoren bzw. Agenten, welche die Klage unter ihrem Namen vor Gericht brachten.[14]

Auf den eigentlichen Prozessverlauf soll hier nicht weiter eingegangen werden, da er im folgenden Fallbeispiel geschildert werden wird.

[...]


[1] Arndt, Johannes: Der Fall „Meier Cordt contra Graf zur Lippe“ - Ein Untertanenprozess vor den Territorial- und Reichsgerichten zwischen 1680 und 1720. Schriftenreihe der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung 20, Wetzlar 1997.

[2] Troßbach, Werner: Untertanenprozesse am Reichshofrat. Absatz 1. In: zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3, 13.12.2004. URL: http://www.zeitenblicke.de/2004/03/trossbach/index.html, letzter Zugriff am 16.03.2008.

[3] Sailer, Rita: Untertanenprozesse. Absatz 1. In: zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3, 13.12.2004. URL: http://www.zeitenblicke.de/2004/03/sailer/index.html, letzter Zugriff am 16.03.2008.

[4] Sailer, Rita: Untertanenprozesse. Absatz 2. In: zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3, 13.12.2004. URL: http://www.zeitenblicke.de/2004/03/sailer/index.html, letzter Zugriff am 16.03.2008.

[5] Sailer, Rita: Untertanenprozesse vor dem Reichskammergericht – Rechtsschutz gegen die Obrigkeit in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, Bd. 33. Köln 1999, S. 144-145.

[6] Sailer, Rita: Untertanenprozesse vor dem Reichskammergericht – Rechtsschutz gegen die Obrigkeit in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, Bd. 33. Köln 1999, S. 168-188.

[7] Sailer, Rita: Untertanenprozesse vor dem Reichskammergericht – Rechtsschutz gegen die Obrigkeit in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, Bd. 33. Köln 1999, S. 335-371.

[8] Sailer, Rita: Untertanenprozesse. Absatz 3. In: zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3, 13.12.2004. URL: http://www.zeitenblicke.de/2004/03/sailer/index.html, letzter Zugriff am 16.03.2008.

[9] Troßbach, Werner: Bauernbewegungen im Wetterau-Vogelsberg-Gebiet 1648 – 1806 – Fallstudien zum bäuerlichen Widerstand im Alten Reich. Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 52. Darmstadt 1985, S. 438.

[10] Schmale, Wolfgang: Archäologie der Grund- und Menschenrechte in der Frühen Neuzeit – Ein deutsch-französisches Paradigma. München 1997, S. 363.

[11] Troßbach, Werner: Untertanenprozesse am Reichshofrat. Absatz 3. In: zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3, 13.12.2004. URL: http://www.zeitenblicke.de/2004/03/trossbach/index.html, letzter Zugriff am 16.03.2008.

[12] Joecker, Torsten: Reichsstädte als Sitz des Reichskammergerichts. In: zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3, 13.12.2004. URL: http://www.zeitenblicke.de/2004/03/joecker/index.html, letzter Zugriff am 16.03.2008.

[13] Troßbach, Werner: Untertanenprozesse am Reichshofrat. Absatz 3. In: zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3, 13.12.2004. URL: http://www.zeitenblicke.de/2004/03/trossbach/index.html, letzter Zugriff am 16.03.2008.

[14] Troßbach, Werner: Bauernbewegungen im Wetterau-Vogelsberg-Gebiet 1648 – 1806 – Fallstudien zum bäuerlichen Widerstand im Alten Reich. Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 52. Darmstadt 1985, S. 439-443.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Die Familie Cordt gegen den Grafen zu Lippe
Untertitel
Ein Untertanenprozess
Hochschule
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  (Institut für Geschichte)
Veranstaltung
Das Alte Reich als Rechtssystem
Note
2,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
22
Katalognummer
V118923
ISBN (eBook)
9783640221721
ISBN (Buch)
9783640223596
Dateigröße
1675 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Familie, Cordt, Grafen, Lippe, Alte, Reich, Rechtssystem
Arbeit zitieren
Marco Chiriaco (Autor:in), 2008, Die Familie Cordt gegen den Grafen zu Lippe , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118923

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Familie Cordt gegen den Grafen zu Lippe



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden