Kritische Würdigung des Vermögenswertbegriffes in der internationalen Rechnungslegung unter besonderer Berücksichtigung aktueller Projekte des IASB


Diplomarbeit, 2008

92 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Verzeichnis der verwendeten Symbole

Abkürzungsverzeichnis

1. Problemstellung

2. Darstellung und Diskussion des Rahmenkonzepts und der damit verbundenen Vermögenswertkonzeption der IFRS
2.1 Das Rahmenkonzept nach den derzeit gültigen IFRS
2.2 Das Rahmenkonzept im Lichte des „Conceptual Framework Project
2.3 Würdigung des Vermögenswertbegriffes des IFRS- Rahmenkonzepts
2.3.1 Diskussion verschiedener Vermögenswertansatzkonzeptionen
2.3.1.1 Der „Legal Property- Approach
2.3.1.2 Der „Control- Approach
2.3.1.3 Der „Risks and Rewards- Approach
2.3.2 Der Vermögenswertbegriff im Lichte verschiedener Bilanztheorien
2.3.2.1 Die bilanztheoretische Ausrichtung der „Revenue- Expense- Theory
2.3.2.2 Die bilanztheoretische Ausrichtung der „Asset- Liability- Theory
2.3.3 Einordnung der bilanztheoretischen Ausrichtung und der Ansatzkonzeption des Frameworks der IFRS
2.4 Zwischenbetrachtung

3. Das „Leasing Project“ des IASB: Ausgangssituation, Problemstellung, Lösungsansätze
3.1 Darstellung der aktuellen Regelungen des IAS 17
3.2 Das Problem des „All- Or- Nothing- Approach“ des IAS 17 vor dem Hintergrund der Entscheidungsnützlichkeit der IFRS und der Maxime eines „True And Fair View
3.3 Lösungsansätze für die Bilanzierung von Leasingsachverhalten nach IFRS
3.3.1 Die Vorschläge der „G4+1- Working Group
3.3.2 Die aktuellen Ansätze des IASB zur Lösung des Bilanzierungsproblems nach IAS 17
3.4 Die Erfassung von Leasingoptionen im Rahmen der Modellüberlegungen des IASB
3.5 Die Bilanzierung von Nutzungsrechten unter juristischen Gesichtspunkten
3.6 Kritische Würdigung des „Leasing Project“ des IASB

4. Das „Revenue Recognition Project“ des IASB im Kontext der „Asset- Liability- Theory

5. Verknüpfungspunkte der dargestellten Projekte im Rahmen der „Asset- Liability- Theory“ und vor dem Hintergrund der Vermögenswertkonzeption des Frameworks

6. Thesenförmige Zusammenfassung

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Gesetzes- und Regelwerkverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Bilanzielle Implikationen der unterschiedlichen Ansatzmodelle

Abb. 2: Zeitstrahl bei Leasingoptionen

Abb. 3: Bilanzierungsmodelle für Leasingverträge

Verzeichnis der verwendeten Symbole

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Problemstellung

Mit der EU- Verordnung „betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards“ vom 19.07.2002 erlangten die IAS/ IFRS[1] zum 01.01.2005 für kapitalmarktorientierte Unternehmen innerhalb der EU unmittelbaren Rechtsnormcharakter.[2] Konzernabschlüsse börsennotierter Unternehmen sind danach europaweit einheitlich auf Basis der IFRS zu erstellen.[3] In dieser Verordnung drückt sich nicht nur die Konvergenz der verschiedenen innereuropäischen Rechnungslegungsnormen aus,[4] vielmehr steht sie beispielhaft für die Internationalisierung der Rechnungslegung als Folge der Globalisierung der Kapitalmärkte und dem damit verbundenen Bedürfnis nach transparenten und international vergleichbaren Jahresabschlussinformationen. Die Frage, inwieweit die IFRS ihrer Rolle als international akzeptierte kapitalmarktorientierte Rechnungslegung gerecht werden, hängt maßgeblich von ihrer inhaltlichen Konsistenz und damit der Erfüllung ihres Anspruchs als „entscheidungsnützliche Rechnungslegung“ ab. In diesem Entscheidungsnützlichkeitstheorem drückt sich die Ausrichtung der IFRS- Rechnungslegung an den Informationsbedürfnissen der Stakeholder, speziell der Investoren aus.[5] Der Bilanz, respektive den Vermögenswerten und Schulden, kommt vor dem Hintergrund der gestiegenen Informationsbedürfnisse der Anteilseigner eine zentrale Bedeutung im Gefüge des Jahresabschlusses zu.[6]

Gegenstand dieser Arbeit ist die kritische Analyse des Vermögenswertbegriffes der IFRS im Kontext aktueller Nivellierungsprojekte des IASB. Insb. die Frage, inwiefern den IFRS ein einheitlicher, d.h. inhaltlich und theoretisch konsistenter Vermögenswertbegriff zugrunde liegt, wird in den Mittelpunkt der Betrachtungen gestellt. Dabei greift die vorliegende Arbeit vorrangig das „Conceptual Framework Project“, das „Leasing Project“ sowie das „Revenue Recogntition Project“ auf. Obgleich alle drei Projekte sich den unterschiedlichsten Bilanzierungsfragen eines Rechnungslegungssystems annehmen, verbindet sie der Gedanke der Etablierung einer konsistenten Vermögenswertkonzeption im Rahmen der IFRS durch das IASB. Die Entscheidungen, die das IASB im Zuge dieser Projekte zu treffen hat, sind grundlegender Art[7] und werden das Gesamtbild der IFRS, deren theore­tische Konsistenz und damit ihre internationale Bedeutung zukünftig maßgeblich prägen. In der Tatsache, dass es sich bei allen drei Projekten um gemeinsame Projekte des IASB und des FASB handelt, manifestiert sich darüber hinaus die Tendenz zur Konvergenz und Internationalisierung der Rechnungslegung insgesamt.[8]

Das „Conceptual Framework Project“ hat die Überarbeitung des Rahmenkonzepts der IFRS seitens des IASB zum Inhalt. Die Frage, inwieweit das IASB die Bedeutung des Rahmenkonzepts im Normengefüge der IFRS aufwertet und ob sich die IFRS zukünftig stärker zu einer prinzipienorientierten Rechnungslegung,[9] mit dem Rahmenkonzept als konzeptionelle Deduktionsbasis entwickeln, ist auch für die Würdigung des Vermögenswertbegriffes von zentraler Bedeutung. Im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird daher erörtert, welche Vermögenswertkonzeption das Framework selbst vorgibt, wie sich diese Konzeption in Hinblick auf Vermögenswertansatz- und Bilanztheorien einordnen lässt und ob dieses Vermögenswertkonzept konsistent in den Standards der IFRS aufgegriffen wird. Dieser konzeptionelle Vergleich erfolgt beispielhaft anhand des „Leasing Project“ bzw. des „Revenue Recognition Project“. Die Tatsache, dass die Leasingfinanzierung in den letzten Jahren stetig an (volkswirtschaftlicher) Bedeutung gewonnen hat, die Leasingbilanzierung nach IFRS (aber auch nach US GAAP), insb. die ihr zugrunde liegende Vermögenswertkonzeption, sich gleichzeitig aber zunehmender Kritik ausgesetzt sieht, verdeutlicht den Stellenwert des „Leasing Project“ für das IASB und die IFRS insgesamt.[10] Vor dem Hintergrund der aktuellen Projektüberlegungen wird analysiert, ob die Leasingbilanzierung der IFRS zukünftig konsistent anhand der Vermögenswertkonzeption des Rahmenkonzepts ausgelegt wird. Dieser konzeptionelle Vergleich mit dem Framework bietet sich ebenfalls bei der Analyse des „Revenue Recognition Project“ an. Zwar zielt dieses Projekt auf die Überarbeitung der Ertragsrealisation im Kontext der IFRS ab,[11] wodurch ein Bezug zum Vermögenswertbegriff in einer ersten Betrachtung nicht offenkundig erscheint. Im Zuge dieser Arbeit wird jedoch deutlich, dass die Ertragsrealisierung zukünftig stärker an die Vermögenswertkonzeption angelehnt sein wird. Der Vermögenswertbegriff erwächst damit zu der zentralen Größe im Rahmen eines IFRS- Abschlusses, was eine stärkere Betonung der bilanztheoretischen Überlegungen der so g.Asset- Liability- Theory[12] vermuten lässt. Im Aufzeigen der theoretischen und praktischen Interdependenzen der Projekte und der Diskussion der konzeptionellen Konsistenz des sich in ihnen manifestierenden Vermögenswertbegriffes liegt der Anspruch dieser Arbeit.

Der Gang der Untersuchung gliedert sich hierbei wie folgt: In Kapitel 2 wird zunächst die Bedeutung des Rahmenkonzepts de lege lata sowie im Zuge des „Conceptual Framework Project“ im Normengefüge der IFRS aufgezeigt. Daran schließt sich die Analyse des Vermögenswertbegriffes des Rahmenkonzepts vor dem Hintergrund der maßgeblichen Vermögenswertansatztheorien, wie auch der prägenden Bilanztheorien an. Die Überlegungen aus Kapitel 2, insb. die bilanztheoretische Deduktionsbasis, werden in Kapitel 3 und 4 aufgegriffen. Speziell anhand Kapitel 3, welches das „Leasing Project“ zum Inhalt hat, lässt sich die Frage nach bestehenden Inkonsistenzen und theoretischen Widersprüchen zwischen der Vermögenswertkonzeption des Rahmenkonzepts und der Standards der IFRS quasi exemplarisch diskutieren. Kapitel 3 analysiert, inwiefern die Leasingbilanzierung der IFRS zukünftig einem Vermögenswertkonzept folgt, das konsistent zu der Vermögenswertkonzeption des Rahmenkonzepts ist. Die Frage der inhaltlichen Konsistenz wird in Kapitel 4 auf spezielle Teilaspekte des „Revenue Recognition Project“ ausgeweitet. In diesem Abschnitt wird die Bedeutung des Vermögenswertbegriffes im Lichte der Überarbeitung der Ertragskonzeption der IFRS herausgearbeitet. Kapitel 5 umfasst eine Zusammenschau der gewonnenen Erkenntnisse, bei der die Interdependenzen der Projekte vor dem Hintergrund der in Kapitel 2 erarbeiteten theoretischen Grundlagen herausgestellt werden. Das Schlusskapitel dieser Arbeit beinhaltet eine thesenförmige Zusammenfassung der Ergebnisse.

2. Darstellung und Diskussion des Rahmenkonzepts und der damit verbundenen Vermögenswertkonzeption der IFRS

2.1 Das Rahmenkonzept nach den derzeit gültigen IFRS

Die Rechnungslegung nach IFRS fußt konzeptionell im Wesentlichen auf fünf Säulen: dem Rahmenkonzept (Framework), den Standards, dem Preface, den sog. Anwendungshilfen sowie den Interpretationen des IFRIC.[13] Insb. erstere beiden prägen maßgeblich die Zielsetzung, sowie die praktische Anwendung der IFRS. Während die Standards bestimmte, näher spezifizierte Sachverhalte aufgreifen und deren bilanzielle Abbildung determinieren, stellt das Framework einen „konzeptionellen Bezugsrahmen“[14] dar, der losgelöst von den Standards i.V.m. IAS 1 quasi als Auslegungsbasis bei nicht explizit geregelten Bilanzierungsproblemen dient. Gerade vor dem Hintergrund der intendierten Entscheidungsnützlichkeit[15] der IFRS erlangt das Framework, das 1989 vom damaligen IASC verabschiedet wurde,[16] eine Schlüsselstellung. So präzisiert das Rahmenkonzept die Entscheidungsnützlichkeit anhand von zwei grundlegenden Basisannahmen (Periodenabgrenzung in F.22; Unternehmensfortführung in F.23), die maßgeblich durch vier qualitative Anforderungen (Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit, Vergleichbarkeit; F. 24–42) sowie bestimmte Nebenbedingungen (F.43–45) weiter ergänzt werden.[17] Die Zielsetzung eines IFRS- Abschlusses lässt sich gemäß F.12 auf die Vermittlung von „[…] Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Veränderungen in der Vermögens- und Finanzlage […]“[18] des Unternehmens gegenüber den Adressaten[19] des Abschlusses verdichten. In der vorliegenden Arbeit wird in diesem Kontext insb. auf den Vermögenswertbegriff bzw. auf die Vermögenswertkonzeption der IFRS eingegangen, welche in diesem Kapitel vorrangig anhand ansatz- und bilanztheoretischer Aspekte kritisch beleuchtet werden. Der Vermögenswertbegriff selbst ist im Framework insb. in F.49(a) definiert und präzisiert einen Vermögenswert als „[…] eine Ressource, die auf Grund von Ereignissen der Vergangenheit in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht, und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt“[20].[21] Da das Rahmenkonzept der IFRS aber erst zu einem Zeitpunkt verabschiedet wurde, als bereits 31 Standards Bestand hatten[22] und es darüber hinaus in der Normenhierarchie immer den einzelnen Standards untergeordnet ist (F.2),[23] sind Abweichungen und Inkonsistenzen zwischen den Vermögenswertdefinitionen der Standards und der des Frameworks zu konstatieren. Diese fehlende Prinzipienorientierung, die gleichzeitig das übergeordnete Ziel der Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen einschränken kann, wird in Kapitel 3 und 4 dieser Arbeit anhand praktischer Bilanzierungssachverhalte separat diskutiert. Das IASB hat vor dem Hintergrund bestehender Regelungslücken und Inkonsistenzen im Jahr 2004 das sog. „Conceptual Framework Project“ angestoßen, das existierende Bilanzierungsprobleme durch eine grundlegende Reform des Frameworks zu lösen versucht.[24]

2.2 Das Rahmenkonzept im Lichte des „Conceptual Framework Project“

Bei dem „Conceptual Framework Project“ handelt es sich um ein Konvergenzprojekt zwischen IASB und FASB, das die Überarbeitung beider Rahmenkonzepte mit dem Ziel eines gemeinsamen Frameworks zum Inhalt hat.[25] Das Projekt gliedert sich in acht Phasen (A-H).[26] Insb. Phase A („Objectives and Qualitative Characteristics“) und B („Elements and Recognition“) entfalten Auswirkungen auf den Vermögenswertbegriff der IFRS, weshalb aus Komplexitätsgründen eine Analyse aller anderen Projektphasen unterbleibt. Mit dem Überarbeitungsprojekt strebt das IASB vor allem an, die Bedeutung des Frameworks im Normengefüge der IFRS zu stärken und es u.a. als Deduktionsbasis für zukünftige Standards zu etablieren.[27] Ein weiterer wichtiger Punkt seitens des IASB liegt neben der Konvergenz mit dem Framework der US GAAP darin, dass sich durch eine Überarbeitung die Möglichkeit ergibt, bestehende Inkonsistenzen zwischen dem Rahmenkonzept und den Standards der IFRS zu beheben.[28] Hierzu sehen die Überlegungen des IASB/ FASB für Phase A insb. die Neugliederung der qualitativen Anforderungen an die Finanzberichterstattung vor. Den Anforderungen Relevanz („relevance“), bzw. Abbildungstreue („faithful representation“) kommt hierbei die Rolle von Fundamentalnormen zu,[29] die durch die Anforderungen der Vergleichbarkeit („comparability“) sowie der Verständlichkeit („understandability“) ergänzt werden.[30] Das IASB geht (im Gegensatz zum bestehenden F.45) im Rahmen des Exposure Drafts zu Phase A nicht mehr auf ein mögliches Abwägen zwischen den qualitativen Kriterien im Rahmen unklarer Sachverhalte ein,[31] sondern fordert vielmehr eine Hierarchie bei der Berücksichtigung der qualitativen Kriterien. Dabei ist vorrangig eine Sachverhaltsbeurteilung i.S.d. Relevanz vorzunehmen, daraufhin i.S.d. Abbildungstreue und erst nachrangig in Bezug auf die anderen Anforderungen.[32] Diese zukünftige Vorgehensweise kann in Bezug auf die Identifikation von Vermögenswerten zu anderen Ergebnissen führen als die bisherige. Ferner beabsichtigt das IASB, Vermögenswerten[33] zukünftig eine andere Definitionsgrundlage als im bisherigen F.49(a) zugrunde zu legen. Diesen Gedanken greift Phase B des „Conceptual Framework Project“ auf. So soll sich zukünftig ein Asset wie folgt definieren: „An asset of an entity is a present economic resource to which, through an enforceable right or other means, the entity has access or can limit the access of others“[34]. Aus dieser (vorläufigen) Definition wird klar, dass gegenüber dem bisherigen F.49(a) der Vermögenswertbegriff weiter konkretisiert wird und zukünftig enger an die Existenz wirtschaftlicher Sachverhalte und Rechte geknüpft wird.[35] Die Bilanzierung von Abgrenzungsposten scheint mit dieser Definition nur schwerlich vereinbar, da solche Positionen nicht den aufgeführten Vermögenswerteigenschaften genügen dürften.[36] Bedeutend, auch in Bezug auf andere gegenwärtige Projekte, ist die Einbeziehung rechtlicher Ansprüche in die Asset - Definition. So erfordert die o.g. Konzeption, neben dem Kriterium des wirtschaftlichen Vorteils, quasi zusätzlich noch eine –mehr oder weniger– rechtlich gefestigte Anspruchsposition. Im Umkehrschluss entfällt dafür das Erfordernis des wahrscheinlichen zukünftigen Nutzenzuflusses (sog. „probable - Kriterium“), das bisher in F.83(a) kodifiziert war.[37] Im Folgenden wird der Vermögenswertbegriff der IFRS, speziell der des Frameworks, unter theoretischen Gesichtspunkten zu würdigen sein. In einem ersten Schritt werden hierzu die drei wesentlichen theoretischen Vermögenswertansatzkonzeptionen sowie die zwei bedeutendsten Bilanztheorien vorgestellt. In einem zweiten Schritt wird die Vermögenswertkonzeption des Frameworks in das theoretische Gerüst eingeordnet.

2.3 Würdigung des Vermögenswertbegriffes des IFRS- Rahmenkonzepts

2.3.1 Diskussion verschiedener Vermögenswertansatzkonzeptionen

2.3.1.1 Der „Legal Property- Approach“

Der „Legal Property Approach“, welcher in der deutschsprachigen Literatur am besten unter dem Begriff der „formalrechtlichen Betrachtungsweise“ subsumiert werden kann,[38] bezeichnet eine juristisch geprägte Vermögenszurechnungskonzeption. Nach dieser Konzeption wird bei der Frage, welcher (Vertrags-) Partei ein Vermögenswert bilanziell (i.S.e. Aktivierung) zuzurechnen ist, auf das (zivil-) rechtliche Eigentum abgestellt.[39] Ob ein Vermögenswert bilanziell abzubilden ist, muss daher unter Würdigung des jeweiligen Rechtssystems eines Landes beantwortet werden. Da in Deutschland zwischen rechtlichem Eigentum und dem Besitz an einem Vermögenswert unterschieden wird, ist die Wirksamkeit der (Eigentums-) Übertragung im Rahmen eines Verpflichtungsgeschäfts Grundvoraussetzung für die Bilanzierungsfähigkeit im Kontext des „Legal Property- Ap­proach“.[40] Zusammenfassend bedeutet dies, dass der alleinige Abschluss eines (schuldrechtlichen) Kausalgeschäfts, wie bspw. eines Kaufvertrags nach § 433 BGB, nicht zum Eigentumserwerb beim Käufer führt. Erst mit Erfüllung des ab­strakten (sachenrechtlichen) Geschäfts nach § 929 BGB erfolgt die Übertragung des Gegenstandes des Kaufgeschäfts und damit der Eigentumserwerb.[41] Für den Bilanzausweis bedeutet dies gemäß des „Legal Property- Approach“, dass erst bei sachenrechtlicher Übertragung des Vermögenswertes die Aktivierungsfähigkeit gegeben ist.[42] Da dieses Trennungsprinzip aber eine Besonderheit des römischen Rechts ist und es in anderen Rechtskreisen nicht befolgt wird, lassen sich je nach Rechtssystem unterschiedliche Zeitpunkte bzw. Tatbestände für eine wirksame Übertragung testieren.[43]

Aus der Abhängigkeit der Wirksamkeit der Vermögensübertragung (also dem Erwerb des rechtlichen Eigentums) von dem jeweiligen Rechtssystem, resultiert das Problem „[…] der Operationalisierung des Legal Property Approach […]“[44] für einen internationalen Standardsetter. Zwei materiell identische Geschäftsvorfälle könnten dann von zwei Bilanzerstellern, in jeweils verschiedenen Rechtskreisen, zu unterschiedlichen Beurteilungen in der Frage des Bilanzansatzes führen. Darüber hinaus besteht ferner die Möglichkeit, dass aufgrund der „[…] zivilrechtliche[n] Struktur eines Sachverhalts dessen tatsächliche[r] wirtschaftliche[r] Gehalt verdeck[t] [werden kann] […]“[45], sodass eine Bilanzierung gemäß des „Legal Property- Approach“ zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen kann. In der formalrechtlichen Begründung der bilanziellen Vermögenszurechnung sehen verschiedene Autoren auch deshalb Kritikpunkte.[46]

Trotz der offensichtlichen Grenzen des Ansatzes bietet das (zivil-) rechtliche Eigentum jedoch grundsätzlich einen Anhaltspunkt für die bilanzielle Vermögenszurechnung, da der rechtliche Eigentümer in einer Vielzahl der Bilanzierungssachverhalte sowohl die Chancen und Risiken an einem Vermögenswert trägt als auch die faktische Sachherrschaft an dem Gegenstand ausübt. Beide letzteren Kriterien stellen ihrerseits Bilanzansatzkonzeptionen dar und greifen damit (im vereinfachten Fall des rechtlichen Eigentums) implizit auf den „Legal Property- Approach“ zurück.

2.3.1.2 Der „Control- Approach“

Der sog. „Control- Approach“ setzt implizit an der Idee des „Legal Property- Approach“ zur Erklärung der bilanziellen Vermögenszurechnung mittels juristischer Betrachtungsweise an, geht darüber aber hinaus. Nach dem „Control- Approach“ ist nicht vorrangig auf das juristische, wohl aber auf das wirtschaftliche Eigentum an einem Vermögenswert bei der Beantwortung der Zurechnungsfrage abzustellen.[47] Im Unterschied zum „Legal Property- Approach“ ist es damit unerheblich, woraus sich die Sachherrschaft über einen Vermögenswert ableitet.[48] Das entscheidende Kriterium ist nach dem „Control- Approach“, dass das Unternehmen Dritte von dem ökonomischen Nutzen des Vermögenswertes ausschließen kann, was man auch als Exklusionsprinzip bezeichnet.[49] Somit ist letztlich nur die Erlangung der Verfügungsmacht (die ihrerseits den zukünftigen ökonomischen Nutzen präzisiert), nicht deren juristische Form von Bedeutung.[50] Dieses betriebswirtschaftliche Dogma wird in der Literatur unter dem Begriff der „substance over form“ subsumiert.[51] Die „[w]irtschaftliche Betrachtungsweise berücksichtigt den wirklichen Normzweck, formalrechtliche Betrachtungsweise verfehlt ihn, weil sie sich an Rechtsstrukturen orientiert, die den wirklichen Normzweck verdecken“[52]. Aus diesem Gedankengang leitet sich aber umgekehrt die Frage ab, woraus sich Verfügungsmacht begründen kann, wenn das rechtliche Eigentum an einem Vermögenswert nicht das maßgebliche Kriterium ist. Vor diesem Hintergrund bedienen sich die Vertreter des „Control- Approach“ einer hermeneutischen Herangehensweise: Der Bilanzierungssachverhalt wird gemäß seines wirtschaftlichen Gehalts und der damit verbundenen bilanziellen Konsequenzen im Kontext des Sinn und Zwecks des jeweiligen Rechnungslegungssystems[53] gedeutet.[54]

In der jüngeren Literatur wird zur Operationalisierung des „Control- Approach“ auf die sog. „Property Rights- Theory[55] als Methode zur Beurteilung von Aktivierungssachverhalten zurückgegriffen.[56] Nach dieser Theorie begründet sich die Verfügungsmacht i.S.d. „Control Approach“ aus der Kombination verschiedener Teilrechte, die sich aus dem (umfassenden) Eigentumsrecht ableiten lassen.[57] Das juristische Eigentumsrecht wird nach dieser Theorie unterteilt in das Nutzungs-, Verwertungs- und Erwerbsrecht.[58] Je nach Sachverhalt können diese Rechte miteinander so kombiniert werden, dass eine treffende Darstellung des zugrunde liegenden Geschäftsvorfalls gewährleistet ist. Damit wird von dem konkreten Bilanzierungsproblem abstrahiert und eine modelltheoretische Lösungsfindung induziert, die zu einer besseren Abbildung der wirtschaftlichen Realität führen soll.[59]

Hierin zeigt sich das Paradoxon des „Control- Approach“: Selbst wenn man den „Legal Property- Approach“, bzw. dessen Aktivierungskonzeption gemäß des (zivil-) rechtlichen Eigentums unter dem Gesichtspunkt des „substance over form“- Gedanken ablehnt, so wird der „Control- Approach“ zumindest bei einer Präzisierung über die „Property Rights- Theory“ implizit durch juristische Überlegungen gestützt. Dieses Faktum verdeutlicht, dass die Übergänge beider Theorien in Abhängigkeit der Ausprägung der Teilrechtsbündel fließend sind. Auf materieller Ebene können beide Konzeptionen allerdings trotzdem in einer Vielzahl der Fälle zu unterschiedlichen Einschätzungen bei der Beurteilung einer konkreten Zurechnungsfrage führen.[60]

2.3.1.3 Der „Risks and Rewards- Approach“

Die Beurteilung der bilanziellen Zurechnungsfrage nach dem „Risks and Rewards- Approach“ basiert auf dem Gedanken der Chancen- und Risikentragung an einem Vermögenswert bei dem zur Disposition stehenden Bilanzersteller. Nach dieser Theorie aktiviert derjenige Bilanzersteller einen Vermögenswert, der die mit dem Vermögenswert verbundenen Chancen- bzw. Risiken entweder gänzlich oder zumindest substantiell trägt.[61] In den Begriffen Chance bzw. Risiko drückt sich die Unsicherheit über das zukünftige Eintreten verschiedener Umweltzustände und damit verbunden die Unsicherheit über die Höhe verschiedener Variablen aus, die ihrerseits die Vermögensposition eines Bilanzerstellers tangieren können.[62] So gesehen kann als Chance die Möglichkeit eines Vermögenswertes verstanden werden, Einzahlungsüberschüsse zu generieren, welche der Bilanzersteller für sich vereinnahmen kann.[63] Als Risiko lässt sich folglich die Gefahr eines Abflusses liquider Mittel festhalten, welche ihrerseits durch den Vermögenswert induziert wird (zu denken ist hier bspw. an die Möglichkeit des „zufälligen Untergangs“ des Assets, z.B. an die Zerstörung einer Maschine durch höhere Gewalt, an Marktwertänderungen bei zu Zeitwerten erfassten Wertpapieren, etc.).[64] Dabei ist es nach dem „Risks and Rewards- Approach“ unerheblich, aufgrund welcher Rechte bzw. Verpflichtungen sich die Chancen und Risiken begründen. Damit lässt sich der „Risks and Rewards- Approach“ insb. vom „Legal Property- Ap­proach“ abgrenzen: Das Eigentumsrecht an einem Gegenstand ist weder eine hinreichende noch eine notwendige Bedingung für die Beurteilung des Chancen-/ Risiken- Kriteriums. Das juristische Eigentumsrecht hat lediglich einen Indizcharakter.[65] Umgekehrt sind die Chancen und Risiken zur Vereinnahmung des Nutzenpotentials eines Vermögenswerts maßgebliches Beurteilungskriterium für das Vorliegen des wirtschaftlichen Eigentums.[66] Sofern der rechtliche Besitzer eines Vermögenswertes eine Klausel mit dessen juristischem Eigentümer abgeschlossen hat, wonach er zum Ersatz des Vermögenswertes im Falle eines zufälligen Unterganges verpflichtet ist, ist der Vermögenswert gemäß des „Risks and Rewards- Approach“ ihm bilanziell zuzurechnen.[67] In diesem Fall begründet der Entschädigungsanspruch des rechtlichen Eigentümers die Tragung eines substantiellen Risikos beim Besitzer, da dieser faktisch keine Möglichkeit hat sich seiner Verpflichtung zu entziehen. Der Besitzer ist damit nach dem Gedanken der „sub­stance over form“ wirtschaftlicher Eigentümer und hat den Vermögensgegenstand zu aktivieren.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wann einem Bilanzersteller der maßgebliche Umfang an den Chancen und Risiken an einem Vermögenswert übertragen wurde.[68] Dieser Frage wird in der praktischen Umsetzung des „Risks and Rewards- Approach“ seitens der Standardsetter mit der Festlegung bestimmter –zumeist quantitativer– Kriterien begegnet.[69] Dabei kann auch auf verschiedene Risikomaße (wie bspw. dem Anteil an der Standardabweichung oder dem Anteil an der Varianz, z.B. des Marktwertes eines Objektes, etc.) zurückgegriffen werden, die ihrerseits das Risiko des Bilanzerstellers an Zahlungsabflüssen beteiligt zu sein, präzisieren sollen.[70] Aus dieser Form der Operationalisierung des „Risks and Rewards- Approach“ resultiert allerdings das Problem, dass sich je nach Wahl des quantitativen Beurteilungskriteriums unterschiedliche Ergebnisse für die bilanzielle Zurechnungsentscheidung des Vermögenswertes ergeben (können). Wie Reiland aufzeigt, determiniert letztlich die dezidierte Wahl des Risikomaßes seitens eines Standardsetters (bei ein und dem gleichen Sachverhalt) die Beantwortung der Frage, ob eine Aktivierung erfolgt oder nicht.[71] Bestehen in der Bilanzierungspraxis dann zur Umsetzung des „Risks and Rewards- Approach“ verschiedene Beurteilungskriterien bzw. (Risiko-) Maßstäbe, räumt ein Standardsetter letztlich dem Bilanzierenden implizit ein Wahlrecht ein, ob er die maßgeblichen Chancen und Risiken an einem Vermögenswert trägt und ihn somit bilanzieren muss oder nicht.[72]

Darüber hinaus ist selbst bei einer Festlegung des Standardsetters auf ein quantitatives Beurteilungskriterium das Problem der Bilanzpolitik noch nicht gelöst. Denn selbst wenn die Bilanzierenden verpflichtet sind, einen Bilanzsachverhalt gemäß eines festgelegten Kriteriums auf die Chancen- und Risikentragung zu prüfen, so besteht immer noch die vertragliche Gestaltungsmöglichkeit für die beiden Vertragsparteien.[73] Der einem Vermögenswert zugrunde liegende Vertrag (bspw. ein Nutzungsvertrag, etc.) könnte dann so ausgestaltet werden, dass das quantitative Zurechnungskriterium unter- bzw. überschritten und damit eine bestimmte bilanzpolitische Wirkung induziert wird. Damit eröffnet der „Risks and Rewards- Approach“ den Bilanzierenden noch zusätzliche Ermessensspielräume. Die Aktivierung von Vermögenswerten würde dann den Motiven des jeweiligen Bi­lanzerstellers folgen.[74] Die negativen Folgen für ein Rechnungslegungssystem liegen auf der Hand: Der Informationsgehalt einer Bilanz würde damit reduziert, da materiell ähnliche Sachverhalte zu unterschiedlichen bilanziellen Konsequenzen führen würden. Die Vergleichbarkeit der Abschlüsse würde in der Folge nur noch begrenzt gewährleistet sein.[75] Die Lösung dieses Problems könnte nur in einer sachverhaltsindividuellen Zurechnungsentscheidung liegen, die wiederum den „Risks and Rewards- Approach“ als generelles, d.h. sachverhaltsunabhängiges Zurechnungskriterium konterkarieren würde.[76]

Trotz berechtigter Kritik weist der „Risks and Rewards- Approach“ grundsätzlich den Vorteil auf, dass er von der juristischen Ausgestaltung einer Vertragsbeziehung abstrahiert und auf das wirtschaftliche Eigentum i.S.d. „substance over form“ abstellt.[77] Damit verfolgt der Ansatz eine ähnliche Intention wie der „Control- Approach“. Das hat zur Folge, dass eine Vielzahl der bilanziellen Zurechnungsentscheidungen gemäß beider Ansätze zum gleichen Ergebnis kommen werden.[78] Allerdings besteht hierin kein Automatismus. Das maßgebliche Kriterium des „Control- Approach“, die Verfügungsmacht, muss nicht zwangsläufig mit einer Tragung der Chancen und Risiken an einem Asset verbunden sein. Je nach Sachverhalt sind folglich Situationen konstruierbar, bei denen beide Theoriekonstrukte zu unterschiedlichen Beurteilungen der Frage des Bilanzansatzes kommen können. So nennt Matena bspw. die Möglichkeit des Verkaufs eines finanziellen Vermögenswertes, bei dem der Verkäufer sich zu einer Ausfallgarantie verpflichtet. Die Risiken des Vermögenswertes würden dann (in Form der Ausfallgarantie) von dem Verkäufer getragen werden, während die Verfügungsmacht bei dem Käufer läge. Der „Control- Approach“ würde somit eine Bilanzierung beim Käufer, der „Risks and Rewards- Approach“ eine Aktivierung beim Verkäufer implizieren.[79]

[...]


[1] Im Folgenden wird vereinfachend die Bezeichnung IFRS verwendet.

[2] Vgl. u.a. Bohl (2006), § 1, Tz. 15, Tz. 27; Hettich (2007), S. 6; Küting/ Gattung (2006b), S. 49.

[3] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 (2002), S. 3, Art. 4; Adler/ Düring/ Schmaltz (2007), Abschn. 1, Tz. 5.

[4] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 (2002), S. 1, Tz. 4 f..

[5] Vgl. Adler/ Düring/ Schmaltz (2007), Abschn. 1, Tz. 39, Tz. 42; KPMG (2007), S. 9 f..

[6] Vgl. Bohl/ Mangliers (2006), § 2, Tz. 41.

[7] Vgl. u.a. Oversberg (2007), S. 376, für den Stellenwert des Leasingprojekts; Wüstemann/ Kierzek (2005a), S. 427, für die Bedeutung des „Revenue Recognition Project“.

[8] Diese Arbeit konzentriert sich bei der Diskussion der Projektüberlegungen vorrangig auf die Implikationen im Kontext der IFRS und thematisiert Auswirkungen auf die US GAAP nur am Rande.

[9] Vgl. Preißler (2005), S. 296, zur Prinzipienorientierung im Rahmen der derzeitigen IFRS.

[10] Vgl. BDL (2008), S. 1 f., für die Bedeutung des Leasings als Finanzierungsform. Vgl. zur Kritik an der Bilanzierung von Leasingverhältnissen u.a. Reither (1998), S. 283, S. 288, der die Regelungen des amerikanischen SFAS 13 als „overall loser“ (S. 283), bzw. „one of the worst accounting standards“ (S. 288) bezeichnet; für die Regelungen des IAS 17 gilt diese Kritik aufgrund der materiellen Ähnlichkeiten zu SFAS 13 sinngemäß.

[11] Vgl. Zimmermann/ Schweinberger (2007), S. 76.

[12] Vgl. zum Begriff der „Asset- Liability- Theory“ die Ausführungen des Kapitels 2.3.2.2.

[13] Vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele (2007), S. 53 f..

[14] Baetge/ Kirsch/ Thiele (2007), S. 54; vgl. auch Lüdenbach/ Hoffmann (2007), § 1, Tz. 3.

[15] Vgl. zur Kritik zur Entscheidungsnützlichkeitskonzeption u.a. Ballwieser (2005), S. 733.

[16] Vgl. Dobler/ Hettich (2007), S. 29; Kümpel (2006), S. 1373; Bohl/ Mangliers (2006), § 2, Tz. 1.

[17] Vgl. Bohl/ Mangliers (2006), § 2, Tz. 8–20; Kümpel (2006), S. 1373–1375.

[18] IDW (2008), Übersetzung des F.12; vgl. auch Küting/ Gattung (2006a), S. 33.

[19] Dabei identifiziert F.9 bei dem Kreis der möglichen Adressaten eines IFRS- Abschlusses sieben unterschiedliche Gruppen. Diese Sichtweise wird in F.10 aber für folgende Überlegungen auf die Adressatengruppe der Investoren verengt, die nach Auffassung des IASB mit ihren (weit reichenden) Informationsbedürfnissen solche der anderen Adressatengruppen abdecken. Vgl. u.a. Adler/ Düring/ Schmaltz (2007), Abschn. 1, Tz. 39; Ballwieser (2005), S. 730.

[20] IDW (2008), Übersetzung des F.49(a).

[21] Darüber hinaus definiert F.89 einen zweiten Prüfungsschritt für das Vorliegen eines Vermögenswertes. Hiernach muss der Zufluss ökonomischen Nutzens wahrscheinlich sein und sich die AK/ HK verlässlich bewerten lassen (F.89). Da dieser Passus aber vorrangig für Fragen der Bewertung des Vermögenswertes relevant ist, unterbleibt an dieser Stelle eine vertiefende Darstellung. Vgl. u.a. Kümpel (2006), S. 1376.

[22] Vgl. Preißler (2002), S. 2390; Schöllhorn/ Müller (2004a), S. 1624.

[23] Vgl. Sabel (2006), S. 83; Kuhner (2004), S. 270; Schöllhorn/ Müller (2004b), S. 1669.

[24] Vgl. IASB (2004b), S. 4; Kierzek (2008), S. 86.

[25] Vgl. Baetge u.a. (2007), Tz. 189; Dobler/ Hettich (2007), S. 29.

[26] Vgl. Kampmann/ Schwedler (2006), S. 521 f.; Dobler/ Hettich (2007), S. 29 f..

[27] Vgl. Kampmann/ Schwedler (2006), S. 522 f.; Lüdenbach/ Hoffmann (2003), S. 390–395 zum Begriff der Prinzipienorientierung im Kontext der US- GAAP; vgl. Kirsch (2008), S. 257.

[28] Vgl. Kampmann/ Schwedler (2006), S. 521; Kierzek (2008), S. 86 f..

[29] Vgl. FASB (2008), Tz. QC 2; IASB (2008h), Tz. QC 14.

[30] Vgl. Dobler/ Hettich (2007), S. 33.

[31] Vgl. Küting/ Gattung (2006b), S. 51; vgl. zu F.45 u.a. Schöllhorn/ Müller (2004a), S. 1627 f..

[32] Vgl. IASB (2008h), Tz. BC 2.52, BC 2.55 f.; Kierzek (2008), S. 89.

[33] Auf die geplante Abänderung der Kriterien für Schulden wird aus Komplexitätsgründen nicht eingegangen. Vgl. hierzu IASB (2008i), S. 2–4.

[34] FASB (2007), S. 2 [im Original teilw. hervorgehoben]; vgl. ebenso IASB (2008j), Tz. 18.

[35] Vgl. Zülch/ Fischer/ Willms (2006), S. 5.

[36] Vgl. Zülch/ Fischer/ Willms (2006), S. 5.

[37] Vgl. FASB (2007), Tz. 4b.

[38] Vgl. Böcking (1997), S. 86–92, zum Begriff der wirtschaftlichen und formalrechtlichen Betrachtungsweise im Kontext des deutschen Handelsrechts.

[39] Vgl. Reiland (2006), S. 145.

[40] Vgl. Meyer (2006), S. 67 f..

[41] Vgl. Meyer (2006), S. 56 f..

[42] Vgl. Reiland (2006), S. 145 f..

[43] So ist die Trennung zwischen Kausalgeschäft und abstrakten Geschäft bspw. im angloamerikanischen Rechtssystem nicht bekannt. Vgl. statt vieler Brox/ Walker (2007), Rz. 117.

[44] Reiland (2006), S. 148.

[45] Reiland (2006), S. 150.

[46] Vgl. Mellwig/ Weinstock (1996), S. 2345 f., S. 2349; Lorenz (2002), S. 19–21.

[47] Vgl. Matena (2004), S. 54.

[48] Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn (2008), S. 120.

[49] Vgl. Reiland (2006), S. 151; KPMG (2007), S. 321.

[50] Vgl. Grau (2002), S. 126.

[51] Vgl. u.a. Adler/ Düring/ Schmaltz (2007), Abschn. 1, Tz. 74; Hommel (1998), S. 55 f.; Grau (2002), S. 125 f.; Böcking (1997), S. 86 f., im Kontext des HGB.

[52] Moxter (1989), S. 237.

[53] Vgl. Ballwieser (2003), S. 340 f., für eine kurze Darstellung der Rechnungslegungsziele verschiedener internationaler Rechnungslegungssysteme.

[54] Vgl. statt vieler Baetge/ Kirsch/ Thiele (2007) zum Begriff des wirtschaftlichen Eigentums im Kontext des HGB, S. 169–171, zum Begriff der Hermeneutik, S. 109–113.

[55] Die „Property Rights- Theory“ ist vorrangig Gegenstand der neuen Institutionenökonomik und wird u.a. in der rechtswissenschaftlichen Methodenlehre angewandt. Sie umfasst u.a. die Unterscheidung in verschiedene Verfügungsrechte (usus, usus fructus, abusus, ius abutendi). Im Sinne der Komplexitätsreduktion werden hier nur die wesentlichen Eckpunkte der Theorie in Bezug auf die Aktivierungskonzeption nach dem „Control- Approach“ erörtert. Für eine ausführliche Darstellung der „Property Rights- Theory“ sei an dieser Stelle stellvertretend auf die Ausführungen von Richter/ Furubotn (2003), u.a. S. 85–87, S. 303 f., verwiesen. Für eine Darstellung der Theorie im Kontext der Mikroökonomie (Internalisierung externer Effekte), vgl. u.a. Demsetz (1967), S. 347–350.

[56] Vgl. Matena (2004), S. 4–6, S. 71–73.

[57] Vgl. Reiland (2006), S. 168.

[58] Vgl. Matena (2004), S. 16–18.

[59] Vgl. Wildner (2004), S. 85.

[60] Vgl. Reiland (2006), S. 153.

[61] Vgl. Kropp/ Klotzbach (2002), S. 1014. Die Autoren diskutieren den „Risks and Rewards- Approach“ in Bezug auf die Entwicklung von Ausbuchungskriterien vor dem Hintergrund des IAS 39. Die Darstellungen lassen sich quasi „spiegelbildlich“ auch als Ausführung zur Aktivierungskonzeption des „Risks and Rewards- Approach“ verstehen.

[62] Vgl. Reiland (2006), S. 175 f..

[63] Vgl. Bieg/ Hossfeld/ Kußmaul/ Waschbusch (2006), S. 78, für eine Darstellung des „Risks and Rewards- Approach“ im Kontext der IFRS.

[64] Vgl. Reiland (2006), S. 178, für Beispiele zur Chancen- und Risikotragung an Wertpapieren.

[65] Vgl. Schulz (2008), S. 181 für den Zusammenhang zwischen juristischem Eigentum und dem „Risks and Rewards- Approach“. Der Autor diskutiert den Zusammenhang unter Würdigung der Leasingbilanzierung nach IAS 17.

[66] Vgl. Matena (2004), S. 56; Findeisen (1997), S. 840 für die Bedeutung des wirtschaftlichen Eigentums bei der Zurechnungsentscheidung bei Leasingsachverhalten nach IAS 17 und für die Bedeutung des rechtlichen Eigentums im Zuge dieser Entscheidung.

[67] Zur begrifflichen Unterscheidung zwischen Besitz und Eigentum vgl. Abschnitt 2.3.1.1 dieser Arbeit bzw. vgl. Meyer (2006), S. 37 f..

[68] Vgl. Matena (2004), S. 58.

[69] Vgl. hierzu die Ausführungen zur Leasingbilanzierung nach IAS 17 in Kapitel 3 dieser Arbeit.

[70] Vgl. Reiland (2006), S. 180–185, für ein illustratives Beispiel.

[71] Vgl. Reiland (2006), S. 183.

[72] Vgl. Bieg/ Hossfeld/ Kußmaul/ Waschbusch (2006), S. 308, für die Problematik des Begriffes der „wesentlichen Risiken“ und der damit verbundenen Ermessenspielräume bei Finanzanlagen nach IAS 39. Vgl. Reiland (2006), S. 191 für das Problem verschiedener Risikomaße bei der Konkretisierung des „Risks and Rewards- Approach“.

[73] Vgl. Matena (2004), S. 58.

[74] Vgl. Brakensiek (2001), S. 70 f.. Die Autorin geht hierbei insb. auf die Gestaltungsmöglichkeiten bei Asset-Backed-Securities -Transaktionen ein, die im Rahmen des „Risks and Rewards- Approach“ entstehen, wenn explizite Grenzen zu einer Typisierung eines Sachverhaltes führen. Zudem wird das Problem der Bestimmung des Umfanges der Chancen und Risiken ange­sprochen.

[75] Vgl. Reiland (2006), S. 191 f..

[76] Vgl. Matena (2004), S. 58.

[77] Vgl. Schulz (2008), S. 181.

[78] Vgl. Matena (2004), S. 56.

[79] Vgl. Matena (2004), S. 56 f..

Ende der Leseprobe aus 92 Seiten

Details

Titel
Kritische Würdigung des Vermögenswertbegriffes in der internationalen Rechnungslegung unter besonderer Berücksichtigung aktueller Projekte des IASB
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main  (Schwerpunkt Rechnungswesen)
Note
1,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
92
Katalognummer
V118651
ISBN (eBook)
9783640216932
ISBN (Buch)
9783640217007
Dateigröße
1044 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit wurde mit Auszeichnung bewertet (1,0). Im Korrekturgutachten weist der betreunde Lehrstuhl insb. auf den logischen Aufbau der Arbeit, die innovative Verknüpfungen der verschiedenen Fragestellungen bzg. des Vermögenswertbegriffes und die saubere theoretische Herangehensweise an das Thema hin. Die Arbeit berücksichtigt insb. die aktuellen Projekte des IASB, darunter das Lease Project, das Revenue Recognition Project sowie das Conceptual Framework Project und stellt die Verknüpfung aller Projekte her. Die Arbeit enthält über 150 Primärquellen, die in fast 400 Fußnoten verarbeitet werden.
Schlagworte
Kritische, Würdigung, Vermögenswertbegriffes, Rechnungslegung, Berücksichtigung, Projekte, IASB
Arbeit zitieren
Philipp Eigler (Autor:in), 2008, Kritische Würdigung des Vermögenswertbegriffes in der internationalen Rechnungslegung unter besonderer Berücksichtigung aktueller Projekte des IASB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118651

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