Rousseaus "Contrat social" in Kurzform


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2008

12 Seiten


Leseprobe


Einleitung in die Arbeit.

Diese Arbeit soll den Contrat social von 1762 in möglichst kurzer und doch präziser und umfassender Form wiedergeben. Deshalb verzichte ich hier auf weiter großartige Worte und fange gleich an. Ich werde das Buch nach Inhalt und Kapiteln strukturieren. Die Seitenangaben beziehen sich auf die Reclamausgabe von 1988.

Einleitung zum Werk.

Rousseau beschreibt sein Werk als den Versuch einer Untersuchung, „ob es in der staatlichen Ordnung irgendein gerechtes und sicheres Verwaltungsprinzip geben kann, wenn man die Menschen nimmt, wie sie sind, und die Gesetze, wie sie sein könnten.“[1]

Inhalt von Buch 1 und Kritik an Ansätzen anderer Autoren (I, K1 - K5)[2]

Rousseau sieht den Menschen überall in Ketten liegen, selbst die Herrscher sind nur Sklaven. Wie es dazu kam, will er untersuchen. Außerdem beschreibt er die gesellschaftliche Ordnung als auf Vereinbarungen beruhend und nicht etwa von Natur gegeben. Damit widerspricht er schonmal einigen klassischen Ansichten.

Um seine Arbeit zu beginnen, führt er in drei Kapiteln erstmal die Ansätze an, welche andere Autoren vor ihm hatten, um diese so dann zu widerlegen. Teilweise gibt er jedoch nicht klar an, wer zuvor was gesagt hat, weshalb ich dies hier auch größtenteils übergehen muss.

1. Die Familie: diese beschreibt er als älteste und natürlichste Herrschaftsform. Doch sind die Kinder einmal alt genug, besteht diese Familie nur aus Freiwilligkeit weiter. Hier führt er auch auf, dass das erste Naturgesetz (1.NG) die Selbsterhaltung ist und er allein darüber entscheiden darf, was dazu nötig ist[3]. Weiterhin könne man seine Freiheit nur für einen Nutzen veräußern, z.B. den weiteren Zusammenhalt der Familie. Außerdem ist er explizit gegen Grotius und seinem „Nachfolger“ Hobbes, wobei besonders letzterer den Mensch nur wie Vieh in Herden geteilt haben soll, welches ihr Oberhaupt beschützt um sie irgendwann zu fressen. Im weiteren Text ist er hauptsächlich gegen Grotius. Schließlich führt er aber noch Aristoteles an, welcher gesagt hatte, dass die Menschen ungleich seien, die einen Sklaven, die anderen Herrscher. Und zwar von Natur aus ungleich. Dem ersteren stimmte Rousseau zu, dem zweiteren aber nicht.
2. Das Recht der Stärke: So war für Rousseau denn auch das Recht des Stärkeren kein Recht, keine Sitte, kein Gebot, sondern schlicht Gewalt und niemals freiwillige Pflicht. Es dürfe aber nur rechtmäßige Gewalt geben, der man zu gehorchen hat.
3. Die Sklaverei: Für Rousseau gab es keine natürliche Gewalt eines Menschen über einen anderen. Deshalb könne es nur freiwillige Vereinbarungen geben. Ein Gewaltherrscher wie bei Hobbes und Grotius aber sichere nur die Ruhe bis zum Verschlingen, es wäre ein goldener Käfig. Ein Mensch kann weder sich noch seine Kinder verschenken. Und eine willkürliche Regierung müsste durch Wahl rechtmäßig werden. - dann wäre sie aber nicht mehr willkürlich. Letztlich sah Rousseau die Freiheit als ein Menschenrecht an, als das Menschsein schlechthin, weshalb man niemals darauf verzichten könnte, denn der Herr ist seinem Sklaven zu nichts verpflichtet, sondern kann alles verlangen. Ebenso führe Krieg und Unterwerfung nicht zu Herrschaft, denn das Eroberungsrecht ist nur das Recht des Stärkeren, welches ja keine Gültigkeit hat.[4] Und der Naturzustand sei auch nicht der Krieg, denn dieser entstünde erst durch die Umstände.

So kam Rousseau auf den Schluss, dass man untersuchen müsse, was für eine freiwillige Vereinbarung der Gesellschaft zugrunde liegt, wenn Gewalt nicht gilt. Es müsse ein wahres Volk samt ihrer Regierung geben, beruhend auf Freiwilligkeit. Nicht Sklaven und Herrn. Und bevor sich ein Volk einen Herrscher wählen könne, müsse es erstmal einen Vertrag geben, der es auch zu einem Volk macht. Eine einmalige Einstimmigkeit ist notwendig, welche fortan die Stimmenmehrheit herrschen lässt.

Der Gesellschaftsvertrag und der Souverän (I, K6 - K7)[5]

Ähnlich wie seine Vorgänger setzte Rousseau hier ebenfalls einen Gesellschaftsvertrag ein. Nur gibt Unterschiede zu Hobbes und den anderen. Bei ihm wurde dieser Vertrag nicht zwischen dem Volk und dem Herrscher geschlossen, sondern er machte sie erst zu einem Volk. Das mit der Herrschaft kommt dann noch.

Die Menschen würden sich zusammenschließen, so Rousseau, wenn es zu viele Hindernisse zur Erhaltung im Naturzustand (NZ) gibt. Es bildet sich hierbei eine Summe von Kräften, sie legen ihre Mächte zusammen.[6] Doch die Freiheit ist zur Selbsterhaltung nötig, also warum sollte man sie opfern? Also muss man einen Vertrag finden, der jedes seiner beteiligten Glieder schützt und wo doch der einzelne frei bleiben würde. Wenn jemand diesen Vertrag bricht, wird der NZ wieder hergestellt.[7] Der Vertrag ist ein „gänzliche[s] Aufgehen jedes Gesellschaftsgliedes mit allen seinen Rechten in der Gesamtheit.“[8] So wären letztlich alle gleich und niemand würde es einem anderen erschweren wollen.[9] Niemand darf dann mehr sein eigener Richter sein.

Den Gesellschaftsvertrag formuliert er mit folgenden Worten: „Jeder von uns stellt gemeinschaftlich seine Person und seine ganze Kraft unter die oberste Leitung des Allgemeinwillens, und wir nehmen jedes Mitglied als untrennbaren Teil des Ganzen auf.“[10]

Damit bildet sich also ein Gesamtkörper, gesteuert vom Allgemeinwillen, dem volonté genéràle (v.g.). Die einzelnen Mitglieder sind die hierzu Stimmabgebenden. Man muss sich das ganze abstrakt vorstellen. Rousseau nennt das Ganze eine öffentliche Person (Gemeinwesen, Republik, Staat oder wie auch immer). Im passiven Zustand ist es der Staat, im aktiven der Souverän, im Vergleich zu anderen eine Macht. Die Einzelnen sind das Volk, im aktiven die Staatsbürger und im passiven Untertanen. Jeder ist also zugleich Herrscher und Beherrschter. Einen weiteren Unterwerfungsvertrag einem Souverän untertan zu werden gibt es nicht, denn das Ganze ist ja bereits der Souverän. Lediglich die Regierung fehlt noch, aber dazu später.

Wie gesagt sind nun also alle zusammen der Souverän. Damit haben sie eine doppelte Verpflichtung: sich selbst und allen als Ganzes gegenüber. Deshalb darf und kann der Souverän sich auch keine Gesetze geben, die er nicht selber brechen könnte, denn er darf sich nicht sich selbst gegenüber verpflichten, ebenso wenig kann er je eine Verpflichtung eingehen, die gegen den GV ist, z.B. sich einem anderen Souverän unterwerfen oder einen Teil seiner Selbst veräußern.

Man kann nicht das Einzelne verletzen, ohne das Ganze zu verletzen. Alle bieten sich gegenseitig Beistand. Auf diese Weise kann man nie seinen Teilen schaden.[11] Auch kann der Wille der Glieder nie gegen die Gesamtheit sein. Wenn es doch so zu sein scheint, dass jemand nur Untertan und nicht Bürger sein will, gefährdet dies den Staat. Deshalb muss man diesen Einzelnen zum Gehorsam gegenüber dem v.g. zwingen, ihn zwingen, frei zu sein. Denn die Freiheit ist der Schutz gegen Abhängigkeit und Tyrannei.[12]

[...]


[1] S.38.

[2] S.38f.

[3] Vermutlich ein Verweis auf Hobbes.

[4] Bei Hobbes dagegen ja schon.

[5] S. 48ff.

[6] Und übertragen sie nicht wie bei Hobbes jemand anderem.

[7] Darin stimmte er also mit Hobbes überein.

[8] S. 49.

[9] Dass niemand mehr will ist natürlich Unsinn.

[10] S. 49.

[11] Wie wir wissen, kann man das doch. Aber auf reiner abstrakter Ebene hat Rousseau wohl Recht.

[12] Leider konnten genau dies später Tyrannen wie Robespierre und Hitler für sich ausnutzen.

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Rousseaus "Contrat social" in Kurzform
Autor
Jahr
2008
Seiten
12
Katalognummer
V118503
ISBN (eBook)
9783640215478
Dateigröße
441 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rousseaus, Contrat, Kurzform, Zusammenfassung, Rousseau, Gesellschaftsvertrag, frankreich, politik, geschichte, philosophie
Arbeit zitieren
Andre Schuchardt (Autor:in), 2008, Rousseaus "Contrat social" in Kurzform, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118503

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