"Entweder ihr seid auf unserer Seite oder ihr seid Kriegsverbrecher"


Seminararbeit, 2008

21 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I Deckblatt

1 Einleitung

2 Der UN – Sicherheitsrat und seine Kompetenzen

3 Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) und seine Kompetenzen

4 Die Hinfälligkeit beider Organisationen im Spiegel des amerikanischen Unilateralismus und der Unipolarität
4.1 Internationaler Strafgerichtshof (IstGH)
4.2 UN – Sicherheitsrat mit Blick auf den Irak-Krieg

6 Fazit

III Anmerkungen

IV Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Dieses provozierende Zitat soll als Titel dieser Hausarbeit fungieren, da es erstaunlich gut zum außenpolitischen Handeln der USA gegenüber anderen Nationen, vor allem aber auch gegenüber den internationalen Organisationen und Institutionen passt und bereits jetzt zeigt, welches Paradigma verfolgt wird und worauf diese Arbeit hinaus will.

In der Betrachtung dieser Handlungsweise und des oftmals rücksichtslosen weltpolitischen Auftretens spielt vor allem auch der Neorealismus als wichtigste Spielart realistischer Theorien eine bedeutende Rolle, da dieser seit seinem Durchbruch Ende der 1970er und am Anfang der 1980er Jahre, bis heute die Internationalen Beziehungen bestimmt und seine strukturelle Betrachtungsweise des Weltsystems die Plausibelste darstellte. Neorealistisch betrachtet ist ein bipolares Weltsystem, also eines mit 2 Supermächten, das stabilste, da die Machtverhältnisse sehr übersichtlich gestaltet seien und letzten Endes sich alles hin zu einem Machtgleichgewicht bewegen würde. Welche Bedeutung diese Sichtweise im Rückblick auf die vergangenen 15 bis 20 Jahre hat und als wie wahr sie sich doch erwies, zeigt sich, wenn sie, aus welchen Gründen auch immer, keine Anwendung mehr findet und sich das System grundlegend ändert. Dies aufzuzeigen wird hier mein Ziel sein, speziell natürlich mit der Betrachtung, ob und wenn ja, auf welche Art und Weise, vom nun einzig weiterhin bestehenden Welthegemon internationales Recht, Abkommen und vor allem internationale Organisationen umgangen, übergangen und in letzter Konsequenz vielleicht gänzlich in die Unbedeutsamkeit gestürzt werden.

In der bipolaren Auseinandersetzung nach dem Zweiten Weltkrieg findet das neorealistische Theoriegebilde seine empirische Bestätigung, und die USA waren auf ihre Bündnispartner angewiesen und es kam zu sehr vielen, zumeist von den USA selbst forcierten, Gründungen internationaler Organisationen, welche bis heute Bestand haben. Die sich entwickelnde Allianz wurde durch ihre äußere Bedrohung zusammengehalten, erlitt jedoch nach 1989 einen schweren Schlag, als nämlich das bipolare System, durch das Ausscheiden der Sowjetunion, zu einem unipolaren System wurde. Da anarchische Systeme, gemäß dem Neorealismus, zum Ausgleich von Machtdifferenzialen drängen, sei dieser Status jedoch nicht lange zu halten1. Zunächst und auch noch bis heute hat der einzig verbliebene Hegemon nahezu freies Spiel im internationalen System und bedarf der einstmals geschaffenen Allianz und der in Folge auftauchenden Organisationen nicht mehr, oder zumindest immer weniger und wird somit vom Geburtshelfer zum Totengräber eben dieser Einrichtungen. Denn internationale Organisationen, genau wie Regime, hängen von der Beachtung und vor allem Gesetzestreue des wichtigsten Akteurs ab und können auch ohne offiziell abgeschafft zu werden, allein durch dessen Nichtbeachtung, obsolet werden. Der Hegmon (die USA) löst somit selbst eine Gegenmachtbildung aus, durch eben solche Bündnisse wieder an Bedeutung gewinnen, es aber scheinbar so ist, dass sich die USA so mächtig fühlen auch in der aktuellen Lage einer nicht mehr zu vernachlässigenden Gegenmacht, einen eigenen Weg zu gehen, unabhängig von allen bestehenden Organisationen und selbst zur einzig wahren Organisation zu werden, der sich andere Staaten anschließen oder eben nicht; ihr bestehen hängt davon nicht ab. Am deutlichsten wird diese Position bei der Betrachtung des Völkerrechts und des internationalen Rechtssystems, vor allem im Spiegel der Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofs und der Rolle des UN-Sicherheitsrates. Doch stellt sich hierbei die Frage, inwiefern ein internationales, also für alle Akteure geltendes Recht, überhaupt Anwendung finden kann, wenn sich die einzig unanfechtbare Militärmacht der Welt durch eben dieses in der UN-Charta festgelegte Recht ernstlich in seinen Ambitionen behindert sieht? „Diese Rechtsordnung basierte auf der souveränen Gleichheit der Staaten und in einem Gewaltverbot, das nur unter streng definierten Bedingungen Ausnahmen zuließ, und hatte als Garanten den weitgehend repräsentativen Sicherheitsrat und als höchste Autorität in Rechtsfragen den noch repräsentativeren Internationalen Gerichtshof“2. Dieses Zitat scheint dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen sowie dem Internationalen Gerichtshof und später auch dem Internationalen Strafgerichtshof große Bedeutung zuzumessen, allerdings hängt dies, wie bereits erwähnt, stets von der Beachtung der vereinbarten Statuten ab und es erscheint wichtig, nachzuforschen, inwiefern eine Missachtung geahndet wird oder eben nicht und welche Bedeutung und welchen Handlungsspielraum eine Supermacht in diesem Kontext hat. Bereits nach dem Kosovokrieg scheint sich Krieg „wieder als akzeptables Instrument der Politik“ rehabilitiert zu haben3 und durch den heutzutage so bedeutenden Krieg gegen den Terrorismus eine neue Legitimation gefunden zu haben. Denn wie es gängige Praxis ist, scheint diese, Ursache und Wirkung einer Auseinandersetzung voneinander zu trennen, die reichen Länder von der Verantwortung für die Folgen ihrer Außenpolitik zu entbinden, Widerstand zu kriminalisieren und letztendlich Angriffskriege und die Aushebelung der gesamten internationalen Rechtsordnung zu legitimieren4.

Dass dies tatsächlich gängige Praxis ist, soll sich im Laufe dieser Arbeit herausstellen, wobei dazu zunächst eine Betrachtung der, für diesen Themenkomplex wichtigsten Organisationen, nämlich des UN-Sicherheitsrates und des Internationalen Strafgerichtshofs, wichtig ist, woraufhin gezeigt werden soll, wie und mit welchen Mitteln es der Supermacht USA möglich ist diese zu umgehen und eigene, neue Wege ob mit, ohne oder auch gegen diese Einrichtungen zu beschreiten. Am Ende werde ich dieses Vorgehen am Beispiel des jüngsten völkerrechtswidrigen Krieges, nämlich dem gegen den Irak 2003 verdeutlichen, woraufhin sich noch ein Fazit des betrachteten Problemfeldes anschließen wird.

2. Der UN – Sicherheitsrat und seine Kompetenzen

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen stellt das mächtigste Organ eben dieser dar und wird oftmals auch als Weltsicherheitsrat bezeichnet. Seine konstituierende Sitzung fand am 17. Januar 1946 statt, bevor der Rat 1951 sein derzeitiges Domizil in Manhattan bezog. Der Sicherheitsrat besteht aus 15 Mitgliedern, wobei fünf davon ständige (USA, VR China, Russland, Frankreich, Großbritannien) und 10 nichtständige Mitglieder sind. Jedes Jahr wird die Hälfte der nichtständigen Mitglieder durch die UN-Generalversammlung auf zwei Jahre neu gewählt. Sie werden von der Generalversammlung bestätigt und nach regionalen Gruppen ausgesucht. So wird darauf geachtet, dass von den zehn nichtständigen Mitgliedern drei aus Afrika, zwei aus Asien, zwei aus Lateinamerika, eins aus Osteuropa und zwei aus Westeuropa oder der übrigen westlichen Welt (Kanada, Australien oder Neuseeland) kommen. Eine direkte Wiederwahl ist also ausgeschlossen. Ein nicht festgeschriebenes, aber dennoch praktiziertes Gesetz ist, dass innerhalb oben genannter Weltregionen ein rotierendes System herrscht, das allen Ländern ermöglicht, in einem festen Turnus einen Sitz im Sicherheitsrat zu haben. Die ständigen Mitglieder haben bei Beschlüssen des Sicherheitsrats gemäß Art. 27 III UN-Charta ein Vetorecht, d.h. ohne die Zustimmung aller fünf ständigen Mitglieder kommt der Beschluss nicht zustande. Nach Artikel 24 I der Charta der Vereinten Nationen sollen ihm die Mitgliedstaaten „die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ übertragen. Während andere UN-Organe unmittelbar nur Empfehlungen abgeben können, kann der Sicherheitsrat nach den Bestimmungen des Kapitels VII der Charta Entscheidungen mit Bindungswirkung für die Mitgliedstaaten treffen - „Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen“. Dabei besteht eine grundsätzliche Rechtsbindung an die Normen der UN-Charta. Nach herrschender Meinung darf sich der Sicherheitsrat mangels eigener Rechtssetzungsbefugnis dabei jedoch nicht in dezidierten Widerspruch zu den anerkannten Rechtsquellen des Völkerrechts setzen. Die Entscheidungen des Sicherheitsrates unterliegen allerdings keiner wirksamen Rechtskontrolle.

Kritisiert wird insbesondere immer wieder die mögliche Blockade des Sicherheitsrates durch die ständigen Mitglieder und Reformbedarf wird angemahnt. Da jedes der ständigen Mitglieder das Vetorecht besitzt, können sie auf diesem Wege wichtige Entscheidungen gegenseitig blockieren. Die anderen nichtständigen Mitglieder haben dieses Recht nicht - sie können praktisch nichts dagegen unternehmen.

Bedeutend für den hier behandelten Themenkomplex ist die Tatsache, dass der Sicherheitsrat de jure das Organ ist, welches über Krieg und Frieden entscheidet und im Falle der Entscheidung zum Krieg auch die erforderlichen Truppen einberuft und alle Maßnahmen lenkt. Deshalb müssen sich auch die USA als Mitglied in dieser Organisation versuchen zu rechtfertigen und ein eigenmächtiges Vorgehen legitimieren lassen. Dies jedoch versuchen sie mit allen Mitteln, wobei auch eher scheinheilige Argumente herangezogen werden, wobei sich herausstellte, dass der Weg über den Sicherheitsrat nur so lange gegangen wird, wie dieser kooperiert, es dann allerdings auch kein Hindernis darstellt, sich über diesen hinwegzusetzen. Dies brachte ihm auch weiterhin Kritik ein, da die unter dem Deckmantel „Krieg gegen den Terrorismus“ umfangreichen Aktivitäten der USA von ihm weder legitimiert noch gerügt werden. Doch zu dessen Umgehung später mehr. Viel wichtiger erscheint die Missachtung des noch recht jungen Internationalen Strafgerichtshofs.

3. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) und seine Kompetenzen

„...dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen“ und dazu entschlossen „der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen“5.

Dies sind die großen Worten, durch welche die Präambel des Internationalen Strafgerichtshofs gekennzeichnet ist und die ihm weitreichende Kompetenzen zuzuschreiben scheint, hinter denen er aber, wie sich noch zeigen wird, weit zurückbleibt. Der IStGH ist eine unabhängige Internationale Organisation mit Sitz in Den Haag, deren Beziehungen zu den Vereinten Nationen über ein Kooperationsabkommen geregelt sind. Weiterhin stellt er ein ständiges Gericht zur Umsetzung des Völkerrechts, insbesondere des Völkerstrafrechts dar. Die speziellen Tatbestände dabei sind vor allem Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und auch das noch nicht definierte Verbrechen der Aggression. Bereits bei der Betrachtung dieser Tatbestände fällt auf, dass „das nach Ansicht des Nürnberger Tribunals 'größte internationale Verbrechen', der Angriffskrieg als Verbrechen gegen den Frieden“6 in diesem Katalog fehlt. Zu welchen Problemen dies führte und bis heute führt wird sich später zeigen.

Die Grundlage des IStGH ist das so genannte Rom-Statut. Der Gerichtshof kann nur über Individuen und nicht über Staaten zu Gericht sitzen. Ausführliche Definitionen der Tatbestände Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sind in Artikel 67 folgende im Statut aufgeführt. Auf eine Definition des Tatbestands des Angriffskriegs konnte sich die Gründungskonferenz nicht einigen. Bis diese vorliegt übt der IStGH seine

Gerichtsbarkeit über das „Verbrechen der Aggression“ nicht aus. Zudem konnte die Forderung nach universeller Zuständigkeit nicht durchgesetzt werden. Zur Rechenschaft gezogen werden kann ein Täter grundsätzlich nur dann, wenn er einem Staat angehört, der das Statut ratifiziert hat oder wenn die Verbrechen auf dem Territorium eines solchen Vertragsstaates begangen wurden. Im Statut sind grundlegende Strafrechtsprinzipien verankert, z.B. die Grundsätze des Rückwirkungsverbotes und des Verbotes der Doppelbestrafung. Bis zum Juni 2008 hatten 106 Staaten das Rom-Statut zum IStGH ratifiziert, wobei 40 andere Staaten den Vertrag nur unterzeichneten und nicht ratifizierten, zu diesen gehören auch die USA, was die Beschreitung eines eigenen Weges bereits vorzeichnet, zumal diese Unterzeichnung im Jahre 2002 zurückgenommen wurde. Welche außerordentliche Rolle den USA selbst bei einer Einrichtung einer doch so wichtigen Organisation zugemessen wird, zeigt die Tatsache, dass schon bei den Verhandlungen über das Statut darauf geachtet wurde den USA Anreize zu bieten überhaupt zu ratifizieren, weil sich abzeichnete, dass diese sich wieder einmal in ihren Ambitionen eingeschränkt sahen. Hieran zeigt sich die Rolle, die ein Hegemon auf das gesamte System ausüben kann und dieser sich nun nicht mehr selbst an Organisationen binden muss, sondern diese sich eher an ihn. Bedeutendster Anreiz war vor allem die riesige Lücke im Statut, welche den Angriffskrieg noch undefiniert lässt, was allerdings meiner Meinung nach eigentlich die gesamte Organisation hinfällig macht, da der wesentliche Punkt außen vor gelassen wird, nur um einen so mächtigen Akteur ins Boot zu bekommen, wobei man sich doch eigentlich niemals sichern sein kann, dass die USA trotz ihrer Sonderposition für alle Zeiten auf der „guten“ Seite stehen werden. Des Weiteren wollten die USA, „eine Gerichtsbarkeit für das Verbrechen der Aggression nur akzeptieren, wenn die Strafverfolgung von einem entsprechenden Mandat des Sicherheitsrats abhängig gemacht würde“8, was allerdings nur gefordert wurde, da sie schließlich selbst ein ständiges Mitglied in eben diesem Sicherheitsrat sind und ihn damit durch ihr Veto blockieren und den IStGH somit letztlich ausschalten könnten. Dass die USA härtester Opponent des IStGH waren und noch immer sind zeigt sich auch am berüchtigten Artikel 98 (2)9 des Rom- Statutes. Dieser „erlaubt den USA, unabhängig von einem Beitritt zu dem Statut Abkommen mit anderen Staaten auszuhandeln, die es dem Gerichtshof unmöglich machen, die Überstellung von mutmaßlichen Straftätern zu verlangen“10, und stellt somit ein weiteres riesiges Zugeständnis dar, welches zur Ratifizierung bewegen sollte und auch die Ungleichheit im internationalen System widerspiegelt, denn welchem anderen Staat wäre man so unterwürfig begegnet? Trotzdem blieben die USA skeptisch, wobei zu ihren Hauptkritikpunkten vor allem das Fehlen eines Normenkontrollverfahrens, die Unabhängigkeit des IStGH vom UN-Sicherheitsrat, die Komplementarität11 des IStGH, u.v.m. gehören. Wie es Michael Mandel in seinem hier oft zitierten Buch „Pax Pentagon“ deutlich beschreibt, sind diese Argumente jedoch als pseudorechtlich zu betrachten, da man herauskristallisieren kann, dass die gesamte Ablehnung eigentlich darauf beruht, dass nun tatsächlich auch Amerikaner angeklagt werden könnten, wenn diese vom IStGH ahndbare Straftaten in Unterzeichnerstaaten begehen, obwohl die USA gar nicht das Rom-Statut ratifiziert haben. Dies stelle nach Ansicht der USA einen völkerrechtlich unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Dies ist allerdings nur ein weiterer Punk, an dem deutlich wird, dass sich die Haupttäter des internationalen Systems selbst Straffreiheit zusprechen wollen und lieber weiterhin die so genannten üblichen Verdächtigen bestrafen wollen. Gemäß der Aussage: „It's the Congress's vote and not the UN's that matters on Capitol Hill“12 gehen die USA wieder ihren eigenen Weg, indem das Weiße Haus verlauten ließ:

„Wir glauben an Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit. Wir glauben, dass jene, die die schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft betreffen, bestraft werden sollten. Wir glauben, dass in erster Linie Staaten, nicht internationale Institutionen, dafür verantwortlich sind, Gerechtigkeit im internationalen System zu gewährleisten.“13

Dies zeigt sehr deutlich, welche geringe Beachtung seitens der USA internationalen Organisationen zugemessen wird, wenn diese nicht in ihrem Sinne handeln und spricht nun wieder im klassischen realistischen Sinne allein den Staaten alle Macht und Handlungsspielräume zu, was allerdings nur dadurch begründet ist, dass im Prinzip nur die USA selbst, als einziger Hegemon, überhaupt dazu in der Lage sind, eigenständig, ohne jede Organisation zu agieren. Eine Zusammenarbeit mit dem Gericht wird US-Behörden verboten. Zudem können allen Staaten, die nicht Mitglied der NATO sind und das Statut ratifizieren, die US-Militärhilfen gestrichen werden. Man sieht nun bereits hier, dass die USA durchaus Mittel und Wege haben sich über internationale Abkommen hinwegzusetzen und auch andere Staaten, wenn nötig mit Gewalt, dazu zu bewegen.

Wie dies im Einzelnen von statten ging und bis heute geht werde ich im Folgenden versuchen darzustellen und dabei auf die wichtigen Rollen der Unipolarität und des Unilateralismus eingehen und am Ende den eigenmächtigen Weg der USA am Beispiel des Irak-Krieges von 2003 verdeutlichen.

[...]


1 Vgl. Waltz, Kenneth N., The Emerging Structure of International Politics, 1993, S. 244 – 279

2 Mandel, Michael, Pax Pentagon, Frankfurt am Main, 2005, S. 363/4

3 Ebd., S. 365

4 Vgl., Ebd., S. 19

5 Ebd., S. 302

6 Ebd., S. 302/3

7 Art. 6 Völkermord Im Sinne dieses Statuts bedeutet «Völkermord» jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten1: a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe; b) Verursachung2 von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe; c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Vernichtung3 ganz oder teilweise herbeizuführen;4 d) Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe. http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_312_1/a8.html

8 Mandel, Michael, Pax Pentagon, Frankfurt am Main, 2005, S. 304

9 Artikel 98 Zusammenarbeit im Hinblick auf den Verzicht auf Immunität und die Zustimmung zur Überstellung (2) Der Gerichtshof darf kein Überstellungsersuchen stellen, das vom ersuchten Staat verlangen würde, entgegen seinen Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkünften zu handeln, denen zufolge die Überstellung eines Angehörigen des Entsendestaats an den Gerichtshof der Zustimmung dieses Staates bedarf, sofern der Gerichtshof nicht zuvor die Zusammenarbeit des Entsendestaats im Hinblick auf die Zustimmung zur Überstellung erreichen kann. http://www.un.org/Depts/german/internatrecht/roemstat2.html#T998

10 Mandel, Michael, Pax Pentagon, Frankfurt am Main, 2005, S. 305

11 Mit Komplementarität bezeichnet man im Allgemeinen die Zusammengehörigkeit (scheinbar) widersprüchlicher, sich aber ergänzender Eigenschaften (Merkmale) eines einzigen Objekts. In der Regel handelt es sich um zwei verschiedene Eigenschaften, die sich nicht kausal aufeinander beziehen, aber gemeinsam einen Sinn ergeben.

12 Moss, Kenneth B., Reasserting American Exceptionalism – Confronting the World: The National Security Strategy of the Bush Administration, Heft 3, S. 144, 2003

13 Grossman, Marc, Under Secretry for Political Affairs, Washington D.C., 2002

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
"Entweder ihr seid auf unserer Seite oder ihr seid Kriegsverbrecher"
Hochschule
Universität Leipzig  (Institut für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Die Arbeit internationaler Organisationen
Note
2,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
21
Katalognummer
V118433
ISBN (eBook)
9783640216642
ISBN (Buch)
9783640216673
Dateigröße
514 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Entweder, Seite, Kriegsverbrecher, Arbeit, Organisationen
Arbeit zitieren
Stefan Wagner (Autor:in), 2008, "Entweder ihr seid auf unserer Seite oder ihr seid Kriegsverbrecher", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118433

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