Frauenförderprogramme - Rechtsstand 1. Mai 2008


Bachelor Thesis, 2008

32 Pages, Grade: GUT


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

B Vorwort

C Einleitung

D Die österreichische Verfassungsebene
1. Die zentralen Grundrechte
a) STGG (Staatsgrundgesetz vom 21. December [sic!] 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reisrathe [sic!] vertretenen Königreiche und Länder
b) Art. 7 B-VG:
c) Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye [sic!] vom 20. September 1919
d) Gesetz vom 18. Dezember 1919 über die Wahlordnung für die konstituierende Nationalversammlung
e) Art. 14 EMRK
f) UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
g) Art. 9a (3) B-VG
2. Der Gleichheitssatz
a) Gleichheitssatz und Gesetz
b) Gleichheitssatz und Rechtsakte
3. Drittwirkung der Grundrechte

E Europarechtlicher Bezug
1. Rechtsakte im Europarecht zur Wiederholung
2. Überblick über relevante Rechtsakte für diesen Aufsatz
a) Grundrechtscharta
b) Status Quo in Europa und die Maßnahme dazu von der Kommission

F Nationale einfachgesetzliche Umsetzung
1. Das Gleichbehandlungsgesetz
a) GlBG 2004
b) § 92b ArbVG Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf
c) § 97 (1) Z 25 ArbVG
d) Zentrale sozialrechtliche Bestimmungen
2. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
a) Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst
b) Vorrang beim beruflichen Aufstieg
c) Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
3. Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
a) Frauenförderungsgebot
b) Frauenförderpläne für den Landes- und Magistratsdienst
c) Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
4. Die Gleichbehandlungskommission / Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung

G Chancengleichheit Konkret

H Zusammenfassung

I Abkürzungsverzeichnis

J Literaturverzeichnis
1. Primärliteratur:
2. Sekundärliteratur:
3. Zeitschriften:
4. Internetquellen:

B Vorwort

Im Bachelorstudium Recht und Wirtschaft, Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, Mitteilungsblatt Nr. 122 vom 16. Mai 2007, 49. Stück,

idF Mitteilungsblatt Nr. 42 vom 19. Dezember 2007, 12. Stück, angeboten an der Paris-Lodron-Universität Salzburg, ist die Abfassung zweier Bachelorarbeiten zur Erlangung des akademischen Grades „bakkalaureus iuris“ vorgesehen.

Nicht nur die Aktualität der Themen Gleichbehandlung, Gleichberechtigung und Antidiskriminierung, sondern auch mein persönliches Interesse hat mich dazu veranlasst das Thema „Frauenförderpläne“ zu wählen.

In diesem Aufsatz versuche ich insoweit vorzugehen, als ich mit einer Entscheidung des EuGH zur Illustration beginne. Dann werde ich versuchen die österreichische Verfassungsebene möglichst konkret, aber doch kurz darzustellen sowie dann die europarechtlichen Bestimmungen in prägnante Worte zu kleiden. Die Umsetzungen in die nationalen Bestimmungen werde ich nutzen, um tiefer in die Materie einzugehen. Am Ende dieses Aufsatzes werde ich kritische Anmerkungen zur aktuellen Situation über Frauen und Männer im Salzburger Landesdienst machen.

Aus Gründen der Lesbarkeit habe ich stets die maskulinen Substantive dekliniert. Ich möchte anmerken, dass in keinster Weise eine Diskriminierung meinerseits vorgenommen wird, und die männliche Form in gleicher Weise auch für die weibliche gültig ist.

Da diese komplexe Materie sehr viel Vertiefungsarbeit benötigt, möchte ich mich bei Herrn MMMag. Dr. Christian Szücs für die konstruktive und unterstützende Beratungstätigkeit sehr herzlich bedanken.

Weiters gilt der Dank, um überhaupt in den Genuss einer derart profunden Ausbildung zu kommen, meiner Familie, die mich stets unterstützt hat und mich nach wie vor unterstützt.

C Einleitung

Frau Kreil, die als Elektronikerin ausgebildet ist, bewarb sich 1996 für den freiwilligen Dienst in der deutschen Bundeswehr mit dem Verwendungswunsch Instandsetzung (Elektronik). Ihr Antrag wurde vom Personalamt der Bundeswehr mit der Begründung abgelehnt, es sei gesetzlich ausgeschlossen, dass Frauen Dienst mit der Waffe leisten. Sie erhob daraufhin Klage beim VG Hannover und trug u. a. vor, die Ablehnung ihrer Bewerbung allein aus geschlechtsspezifischen Gründen sei gemeinschaftsrechtswidrig.

Da das VG Hannover der Ansicht war, dass für die Entscheidung des Rechtsstreits eine Auslegung der Richtlinie erforderlich sei, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Liegt ein Verstoß gegen die Richtlinie des Rates vom 9. 2. 1976 (76 / 207 / EWG) - wonach Frauen aufgrund freiwilliger Verpflichtung nur für Verwendungen im Sanitäts- und Militärmusikdienst berufen werden können, vom Dienst mit der Waffe jedoch in jedem Falle ausgeschlossen sind?

Frau Kreil gewann nach 4 Jahren dieses Verfahren. Die deutschen Verfassungsbestimmungen mussten somit geändert werden, da sie mit dem EU-Gleichbehandlungsgrundsatz nicht übereinstimmten.[1]

Dieses Urteil neben anderen, ist ein Hinweis darauf, dass die Dynamik des Geschlechterverhältnisses ohne die Einbeziehung supranationaler Faktoren nicht mehr ausreichend erklärt werden kann.

In Deutschland und auch in Österreich ist das Recht sehr stark europarechtlich präformiert. Diese Entscheidung des EuGH beweist wie stark die supranationale Autorität von Gleichberechtigungsgrundsätzen ist.[2] Dieser Fall verweist auch auf die verschiedenen Vertragsfassungen der EU. Tanja Kreils individueller Rechtsanspruch konnte somit durchgesetzt werden, da er auf der damals geltenden Gleichbehandlungsrichtlinie von 1976 beruhte. Diese Richtlinie ging wiederum auf den Art. 119 des EWG-Vertrages von 1957 zurück, der den Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und Männer festschrieb. Im Zuge der Erweiterung und Vertragsergänzungen der Gemeinschaft wurde der ex-Artikel 119 mit dem Vertrag von Amsterdam 1997 in den neuen Artikel 141 des EGV übernommen.[3]

D Die österreichische Verfassungsebene

Die Grundrechte stehen im Verfassungsrang, d.h., dass deren Änderung einer Gesamtänderung der Bundesverfassung entspricht und dafür spezielle Verfahrensschritte anzuwenden sind. Grundrechte können auch als eine Selbstbindung des Staates angesehen werden, weil sie den Staat, wenn dieser mit „Imperium“ handelt einschränkt, oder Rechte gar ganz entzieht.[4]

Träger von Grundrechten sind natürliche Personen, man unterscheidet aber zwischen den sog. Staatsbürgerrechten und den „Jedermansrechten“. Wie die Namen unschwer erkennen lassen gelten die Staatsbürgerrechte eben nur für Staatsbürger. Auf die „Jedermansrechte“ kann sich jeder Mensch berufen; sie sind vor allem in der EMRK und deren Zusatzprotokolle determiniert.

Heute wird allgemein anerkannt, dass auch juristische Personen Träger von Grundrechten sein können.[5]

1. Die zentralen Grundrechte

a) STGG (Staatsgrundgesetz vom 21. December [sic!] 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reisrathe [sic!] vertretenen Königreiche und Länder

aa) Art. 2 STGG determiniert dass alle Staatsbürger vor dem Gesetze gleich sind

ab) Art. 3 STGG ergänzt den Art. 2 STGG: Die öffentlichen Aemter [sic!] sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich

b) Art. 7 B-VG:

ba) Abs. 1: Alle „Staatsbürger“ [sic!] sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“[6]

bb) Abs. 2: Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Mann und Frau insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.[7]

c) Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye [sic!] vom 20. September 1919

Art. 66 (1) räumt den österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder Religion die Gleichheit vor dem Gesetz ein und lässt die österreichischen Staatsbürger dieselben bürgerlichen und politischen Rechte genießen.[8]

d) Gesetz vom 18. Dezember 1919 über die Wahlordnung für die konstituierende Nationalversammlung

Gem. § 11 ist jeder deutschösterreichische Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechtes [sic!], der vor dem 1. Jänner 1919 das zwanzigste Lebensjahr überschritten hat.[9]

e) Art. 14 EMRK

Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festegelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.[10]

f) UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Die Art. 1 – 4 sind Verfassungsbestimmungen dieses völkerrechtlichen Vertrages.[11]

g) Art. 9a (3) B-VG

Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können seit 1. Jänner 2006 freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.[12]

2. Der Gleichheitssatz

a) Gleichheitssatz und Gesetz

Der Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber, sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen. Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln mündet in das Gebot für differenzierende Regelungen, sofern wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich eine unterschiedliche Regelung fordern.[13]

Der VfGH leitet aus dem Art. 7 B-VG den sog Vertrauensschutz[14] ab. Vertrauensschutz bedeutet, dass die Bürger darauf vertrauen können, dass keine neuen Gesetze rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Einerseits würden sich dann einige Bürger in der Vergangenheit nicht gesetzeskonform verhalten haben, ohne es eigentlich gewusst zu haben, und andererseits könnte es der Staat ausnützen um Steuerleistungen zu lukrieren.

b) Gleichheitssatz und Rechtsakte

Aus der Gleichheitsformel ist abzuleiten, dass ein Rechtsakt den Gleichheitssatz verletzt, wenn

ba)der erlassene Rechtsakt auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht,

bb) durch die Vollziehung eines Gesetzes fälschlicherweise eine Rechtsvorschrift einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, oder

bc) bei der Erlassung eines Rechtsakts Willkür geübt wird.

3. Drittwirkung der Grundrechte

Die Grundrechte gelten vorrangig nur für den Staat. Eine Privatperson kann sich nicht so einfach auf die Grundrechte beziehen. Mit der „Drittwirkung“ der Grundrechte wird das Verhältnis der Bürger untereinander diskutiert. Ein typisches Grundrechtsproblem ist zB wenn sich ein Arbeitnehmer weigert bestimmte Arbeiten zu verrichten, die seiner Gesinnung widerstreben (Vervielfältigung von rassistischen Schriften), ohne dass ihm ein Nachteil drohen dürfte.[15]

Im Privatrecht wird den Rechtssubjekten die sog Privatautonomie eingeräumt; das bedeutet, dass sich jeder theoretisch seinen Vertragspartner aussuchen kann und sich zB nicht an das Gleichbehandlungsgesetz halten müsse. Wird man durch einen Vertrag in seiner persönlichen Freiheit mehr oder weniger eingeschränkt, so ist dies zulässig, auch wenn diese Bindung beschwerlich ist. Die Akte der einseitigen Rechtsgestaltung (Kündigung, unberechtigter vorzeitiger Austritt, berechtigter vorzeitiger Austritt usw.) können uU gem § 879 ABGB sittenwidrig sein. Die Korrektur einer solchen einseitigen Rechtsgestaltung bedarf einer besonderen Rechtfertigung.

In den meisten arbeitsrechtlichen Rechtsgestaltungsakten ist der Einfluss der Grundrechte schon länger durch die Rechtssprechung etabliert.

Wo im Privatrecht von einer Drittwirkung der Grundrechte auszugehen ist, wurden einfachgesetzliche Regelungen geschaffen. Die Wirkung der Grundrechte wird somit durch das verfassungskonforme und verfassungskonform auszulegende Zivilrecht vermittelt – worauf in diesem Aufsatz weiter unten genauer eingegangen wird.[16]

E Europarechtlicher Bezug

1. Rechtsakte im Europarecht zur Wiederholung

Grob zu unterscheiden hat man zu Beginn zwischen Primär- und Sekundärrecht. Unter Primärrecht versteht man alle Rechtsakte, die zur Konstituierung, Aufrechterhaltung und Fortentwicklung der Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedsstaaten ratifiziert wurden.

Unter Sekundärrecht versteht man alle Rechtsakte, die sich aufgrund des Primärrechts ableiten. Das Primärrecht geht dem Sekundärrecht vor; vergleichbar etwa mit dem österreichischen B-VG, das den „einfachen Gesetzen“ vorgeht.

Das sekundärrecht wird unterteilt in Verordnungen (VO), Richtlinien (RL), Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen.

Gem. Art. 249 (ex-Artikel 189) EGV können das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen abgeben, Empfehlungen aussprechen oder Stellungnahmen abgeben. Die VO hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die RL ist für jeden Mitgliedsstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet. Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

Im Unterschied zu den VO, die jedem Bürger eine unmittelbare Rechtsposition einräumen, weil sie direkt anwendbar sind, sind RL im europäischen Arbeitsrecht die häufig angewendeten Rechtsakte. RL räumen dem Bürger unmittelbar keine Rechtsposition ein; sie sind an die Mitgliedstaaten adressiert, die den Inhalt der RL in nationales Recht innerhalb einer gewissen Frist einarbeiten müssen. Wenn der Mitgliedstaat bei der Umsetzung säumig ist, entspringt jeder Person gegenüber dem säumigen Mitgliedstaat (und nur! dem) ein Schadenersatzanspruch. Das wird dann als vertikale unmittelbare Wirkung bezeichnet, wenn sich der AN gegenüber seinem AG nicht auf die Bestimmung der Richtlinie berufen kann.[17]

2. Überblick über relevante Rechtsakte für diesen Aufsatz

Es gibt zahlreiche europäische Rechtsakte, die auf die Antidiskriminierung abzielen. Außerhalb des Arbeitsrechts beispielsweise im Anwendungsbereich des Vertrages, kann der Art. 12 EGV (ex-Artikel 6) angesehen werden. Daneben zielen auch die Bestimmungen der 4 Grundfreiheiten auf eine Antidiskriminierung ab.

Innerhalb des europäischen Arbeitsrechts lassen sich grob zwei Gruppen unterteilen. Einerseits in die Diskriminierungsverbote der Arbeitsschutz-LeiharbeitsRL 91/383/EWG, der TeilzeitarbeitsRL 97/81/EG, der BefristungsRL 99/70/EG und die Rahmenvereinbarung Telearbeit. Diese RL knüpfen am Vertrag an und nicht am Arbeitnehmer direkt, was eine enorme Fortentwicklung des Diskriminierungsschutzes bedeutet.

Neben dem Diskriminierungsschutz für „besondere Arbeitsverhältnisse“ gibt es auch einen Diskriminierungsschutz wegen „bestimmter Merkmale einer Person“ – die andere Gruppe.

Diese beginnen mit dem Verbot der Geschlechterdiskriminirung durch Art. 141 (ex-Artikel 119) EGV, den RLn 75/117/EWG, und 76/207/EWG (geändert durch RL 2002/73/EG und nun ersetzt mit Wirkung 15.8.2009 durch RL 2006/54/EG).

Weiters dem Verbot der Diskriminierung wegen der Rasse und ethnischen Zugehörig gem. RL 2000/43/EG und der Religion, der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung gem RL 2000/78/EG.[18]

a) Grundrechtscharta

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die im Dezember 2000 angenommen wurde heißt es: „Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen."[19]

b) Status Quo in Europa und die Maßnahme dazu von der Kommission

„Das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle 2007“ ist vorbei und deshalb hat die Kommission 10 Mitgliedstaaten in mit Gründen versehenen Stellungnahmen aufgefordert, die EU-Bestimmungen gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund von Religion und Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexueller Ausrichtung vollständig umzusetzen.

Die betroffenen Länder – Tschechische Republik, Estland, Irland, Griechenland, Frankreich, Ungarn, Malta, Niederlande, Finnland und Schweden – haben zwei Monate Zeit für eine Antwort; bleibt diese aus, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Weiterhin sandte die Kommission eine förmliche Aufforderung an Deutschland und jeweils ein Ergänzungsschreiben zur förmlichen Aufforderung an Lettland und Litauen. Die Beschäftigungsrahmenrichtlinie (2000/78/EG) wurde im Jahre 2000 verabschiedet, die Frist für ihre Umsetzung in nationales Recht endete im Dezember 2003.

Probleme gibt es vor allem in folgenden Bereichen:

- Das nationale Recht ist im Vergleich zur Richtlinie stärker eingeschränkt in Bezug auf die erfassten Personengruppen und Bereiche (Beispiel: mangelnder Schutz für den öffentlichen Dienst oder beim Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit).
- Der Begriff Diskriminierung wird abweichend von der Richtlinie definiert (insbesondere bei indirekter Diskriminierung, Belästigung und Anweisung zur Diskriminierung).
- Die Verpflichtung der Arbeitgeber, angemessene Vorkehrungen für behinderte Arbeitnehmer zu treffen, ist unzureichend umgesetzt.

[...]


[1] Vgl. EuGH, Urteil v. 11. 1. 2000 - Rs. C-285 / 98 "Tanja Kreil / Bundesrepublik Deutschland"

[2] Vgl. Wobbe: EU und Weltgesellschaft in: Kölner Zeitschrift für Soziologie, Sonderheft 41/2001, S 332ff

[3] Vgl. Bieber: Europarecht18, S 123

[4] Vgl. Öhlinger; Verfassungsrecht4, S 158

[5] Vgl. Stolzlechner; Einführung in das öffentliche Recht³, S 228

[6] BGBl I 1997/87; I 2003/100

[7] BGBl I 1998/68

[8] StGBl 1929/303

[9] StGBl 1918/115

[10] BGBl III 1998/30

[11] BGBl 1982/443

[12] BGBl I 2005/106

[13] Vgl. Stolzlechner³, S 239

[14] Vgl. Berka in: Rill u.a.: Kommentar zum B-VG, Artikel 7, RZ 95

[15] Vgl. Berka, Lehrbuch Verfassungsrecht, S 345

[16] Vgl. Berka, Lehrbuch Verfassungsrecht, S 346

[17] Vgl. EuGH, Urteil v. 14.2.2006 – RS C-441/05, ABl.Nr. C 36/20

[18] Vgl. Thüsing: Europäisches Arbeitsrecht, S 72

[19] Vgl. http://europa.eu/scadplus/glossary/equal_treatment_de.htm

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Details

Title
Frauenförderprogramme - Rechtsstand 1. Mai 2008
College
University of Salzburg
Course
Interdisziplinäres Seminar - Strategisches Management
Grade
GUT
Author
Year
2008
Pages
32
Catalog Number
V118235
ISBN (eBook)
9783640214617
File size
548 KB
Language
German
Keywords
Frauenförderprogramme, Rechtsstand, Seminar, Strategisches, Management
Quote paper
Josef Johannes Dum (Author), 2008, Frauenförderprogramme - Rechtsstand 1. Mai 2008, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118235

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