Die steuerlich geförderte Altersvorsorge im ehelichen Unterhaltsrecht


Diplomarbeit, 2008

149 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundzüge des ehelichen Unterhaltsrechts
2.1 Unterhaltsformen
2.1.1 Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)
2.1.2 Unterhalt bei Ehetrennung (§ 1361 BGB)
2.1.3 Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569-1586 BGB)
2.2 Unterhaltstatbestände
2.2.1 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB)
2.2.2 Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)
2.2.3 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB)
2.2.4 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB)
2.2.5 Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB)
2.2.6 Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)
2.3 Bemessung des Unterhaltsanspruchs
2.3.1 Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten (§ 1577 BGB)
2.3.2 Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (§ 1581 BGB)
2.3.3 Maß des Unterhalts und Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB)
2.3.4 Bestandteile des Unterhaltsanspruchs
2.3.4.1 Elementarunterhalt
2.3.4.2 Altersvorsorgeunterhalt
2.4 Bestimmung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens
2.4.1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
2.4.2 Einkünfte aus selbständiger Arbeit
2.4.3 Sonstige Einkommensquellen
2.5 Berücksichtigung von Abzügen zur Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens
2.5.1 Steuerzahlungen
2.5.2 Vorsorgeaufwendungen
2.5.3 Berufsbedingte Aufwendungen und Erwerbstätigenbonus
2.5.4 Verbindlichkeiten
2.6 Exkurs: Steuerliche Behandlung von Unterhaltsleistungen

3. Steuerlich geförderte Altersvorsorge
3.1. Einordnung der steuerlich geförderten Altersvorsorge im deutschen Rentensystem
3.1.1 Die neuere Entwicklung des deutschen Rentensystems
3.1.2 Übergang zur nachgelagerten Besteuerung
3.2 Darstellung der steuerlich geförderten Altersvorsorgeformen
3.2.1 Private Altersvorsorge
3.2.1.1 Steuerlich geförderte private Altersvorsorge (Riester-Rente)
3.2.1.2 Steuerlich geförderte Basisrente (Rürup-Rente)
3.2.2 Betriebliche Altersversorgung
3.2.2.1 Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung
3.2.2.2 Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
3.2.2.3 Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung

4. Behandlung steuerlich geförderter Altersvorsorge- aufwendungen und der Altersleistungen aus steuerlich geförderter Altersvorsorge im Unterhaltsrecht
4.1 Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens
4.1.1 Voraussetzungen für den Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen
4.1.2 Unterhaltsrelevante Altersvorsorgeaufwendungen bei Nichtselbständigen
4.1.2.1 Aufwendungen zur primären Altersvorsorge
4.1.2.2 Aufwendungen zur ergänzenden Altersvorsorge (sekundäre Altersvorsorge)
4.1.2.3 Steuerlich geförderte private Altersvorsorgeaufwendungen am Beispiel der Riester-Rente
4.1.2.4 Exkurs: Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der Einzahlungen auf Arbeitszeitkonten
4.1.3 Unterhaltsrelevante Altersvorsorgeaufwendungen bei Selbständigen
4.1.3.1 Aufwendungen zur primären Altersvorsorge
4.1.3.2 Aufwendungen zur ergänzenden Altersvorsorge (sekundäre Altersvorsorge)
4.1.3.3 Kritik an der Pauschalierung abzugsfähiger Altersvorsorgeaufwendungen bei Selbständigen
4.2 Steuerlich geförderte Altersvorsorge beim Altersvorsorgeunterhalt
4.2.1 Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts und zu verwendende Altersvorsorgeformen
4.2.2 Auswirkungen der geänderten Rechtsprechung des BGH zur ergänzenden Altersvorsorge auf den Altersvorsorgeunterhalt
4.2.3 Exkurs: Altersvorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgeunterhalt im Rahmen des Kindesunterhalts
4.3 Altersleistungen aus steuerlich geförderter Altersvorsorge als Einkommensbestandteil des unterhaltsrelevanten Einkommens
4.3.1 Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen
4.3.2 Renten in der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung und die Entwicklung der Surrogattheorie des BGH
4.3.3 Unterhaltsrechtliche Behandlung von Renten und Altersleistungen aus privater Altersvorsorge
4.3.4 Unterhaltsrechtliche Behandlung von Renten und Altersleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

5. Fazit

6. Anhang
6.1 Fallbeispiele zur Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen
Fallbeispiel I: Nichtselbständiger unter der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung (ledig, keine Kinder)
Fallbeispiel II: Nichtselbständiger über der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung (2 Kinder)
Fallbeispiel III: Selbständiger ohne Beitragspflicht zu berufsständischen Versorgungswerken
6.2 Überblick über die Rechtsprechung zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen
6.3 Überblick über die Rechtsprechung zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Altersleistungen

7. Literaturverzeichnis

A.1 Monographien und Zeitschriftenbeiträge
A.1.1 Monographien
A.1.2 Artikel und Aufsätze
A.2 Gesetze
A.3 Rechtsprechung
A.3.1 Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichtshof
A.3.2 Oberlandesgerichte, Kammergericht, Amtsgerichte
A.4 Verwaltungsanweisungen und Verordnungen
A.5 Unterhaltsrechtliche Leitlinien und Tabellen
A.6 Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung I: Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens

Abbildung II: Drei-Säulen/Drei-Schichten Modell der Altersvorsorge

Abbildung IV: Rürup-Versicherung bei Nichtselbständigen

Abbildung V: Rürup-Versicherung bei Selbständigen

Abbildung VI: Berechnung Altersvorsorgeunterhalt nach der Bremer Tabelle

Abbildung VII: Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens bei Rentenbezug

Abbildung VIII: Vergleich Anrechnungs- und Additionsmethode

Abbildung IX : Verpflichteter und Berechtigter beziehen beide Altersrente (Anwendung der Additionsmethode)

Abbildung X: Der Verpflichtete bezieht Altersrente, der Berechtigte bezieht Erwerbseinkommen (Anwendung der Additionsmethode)

Abbildung XI: Der Verpflichtete bezieht Altersrente und Erwerbseinkommen, der Berechtigte bezieht Erwerbseinkommen und Kapitaleinkommen (Anwendung der Additionsmethode)

Abbildung XII: Prägende und nicht prägende Renteneinkünfte des Berechtigten („Mischmethode“)

1. Einleitung

Das deutsche Rentensystem hat in den Jahren von 2000 bis 2005 nachhaltige Veränderungen erfahren, die zu einem grundlegenden Systemwechsel in der Altersvorsorge und der Besteuerung von Altersleistungen führten. Insbesondere die Erkenntnis, dass die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr für eine angemessene Versorgung im Alter ausreichen werden, hat zu maßgeblichen Veränderungen in der Rentenpolitik geführt. Die Einführung der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Riester-Rente) und der Basisrente (Rürup-Rente) kann dabei neben der stärkeren Betonung der Kapitaldeckung der Altersvorsorge als entscheidende Neuerung betrachtet werden. Daneben wurde die betriebliche Altersversorgung als Zusatzversorgung um einen Durchführungsweg erweitert und im Rahmen der Entgeltumwandlung der Beiträge zu Vorsorgeträgern eine verstärkte steuerliche Förderung vorgenommen. Der Einfluss dieser Reformen im Rentensystem auf das Vorsorgeverhalten des Bürgers hat dabei in den letzten Jahren zugenommen, so dass die neuen Vorsorgeformen einen immer größeren Teil der Altersvorsorgeaufwendungen eines Berufstätigen und der daraus folgenden Altersleistungen eines Rentners ausmachen. Änderungen im Vorsorgeverhalten der Beteiligten haben auch Auswirkungen auf die Ermittlung der Unterhaltsansprüche im Unterhaltsrecht, da deren Höhe auf der Grundlage des verfügbaren Nettoeinkommens sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten beruht. Da das zur Zeit geltende Unterhaltsrecht demgegenüber selbst nach der Reform des Unterhaltsrechts ab 01.01.2008 keine expliziten gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung der Aufwendungen zur steuerlich geförderten Altersvorsorge bei der Bestimmung des Unterhaltsanspruchs enthält und auch die Literatur zu diesem Kontext keine zusammenfassenden Darstellungen bereithält, soll die derzeitige unterhaltsrechtliche Behandlung im Rahmen dieser Arbeit dargestellt werden. Insbesondere ist dabei auch die Frage von Interesse, ob das Unterhaltsrecht gewisse Formen der Altersvorsorge ebenfalls bevorzugt und die herausragende Stellung der geförderten Altersvorsorge im Steuerrecht somit auch im ehelichen Unterhaltsrecht ihre Entsprechung findet. Des Weiteren ist herauszuarbeiten, wie und in welcher Höhe die aus der steuerlich geförderten Altersvorsorge stammenden Altersleistungen in das unterhaltsrelevante Einkommen eingehen. Besondere Bedeutung hat dabei die Fragestellung, ob die Altersleistungen aus der geförderten Vorsorge analog zu den nicht geförderten Vorsorgeformen behandelt werden und ob sich steuerliche Abzugs- und

Befreiungsvorschriften auch für das Unterhaltsrecht ableiten lassen. Die steuerrechtliche Darstellung der Altersvorsorgeformen soll sich dabei auf die derzeit geltende Rechtslage beschränken und die Beziehung zwischen Steuerrecht und Unterhaltsrecht verdeutlichen. Die sich aus dem Nebeneinander der unterschiedlichen Formen der Altersvorsorge ergebenden Probleme im Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht sind dagegen nicht Gegenstand dieser Arbeit. Um zunächst einen allgemeinen Überblick über das Unterhaltsrecht zu geben, werden die Grundzüge des Unterhaltsrechts in Bezug auf die verschiedenen Unterhaltsformen (Abschnitt 2.1) und die zur Begründung eines Unterhaltsanspruches erforderlichen Unterhaltstatbestände dargestellt (Abschnitt 2.2). Anschließend werden als grundlegende Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs die in diesem Zusammenhang wichtigen Begriffe der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten eingeführt. Zusätzlich wird der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen als Maß des Unterhaltsanspruchs dargestellt (Abschnitt 2.3). Im nächsten Teil werden die Grundlagen zur Bestimmung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens vorgestellt. Insbesondere werden die unterschiedlichen Abzugspositionen aufgeführt, die zur Ermittlung des Nettoeinkommens des Unterhaltsbeteiligten berücksichtigungsfähig sind (Abschnitte 2.4 und 2.5). Damit der Zusammenhang der Unterhaltszahlungen zum Steuerrecht deutlich wird, endet dieses Kapitel mit einer kurzen Darstellung zur steuerlichen Behandlung der Unterhaltsleistungen (Abschnitt 2.6). Um die steuerlich geförderte Altersvorsorge in das geltende Rentensystem einordnen zu können, und damit die grundlegenden Veränderungen hinsichtlich der verschiedenen Formen der Altersvorsorge zu veranschaulichen wird im anschließenden Kapitel eine kurze Zusammenfassung der Entwicklung im deutschen Rentensystem vorgenommen (Abschnitt 3.1). Es folgt ein Überblick über die steuerlich geförderte Altersvorsorge im Hinblick auf die verschiedenen Vorsorgeformen und deren steuerliche Förderung im geltenden Einkommensteuergesetz Damit die unterschiedliche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen und daraus folgender Altersleistungen in Steuer- und Unterhaltsrecht deutlich wird, soll neben der schriftlichen Darstellung der steuerlichen Abzugsfähigkeit und Besteuerung dieser Leistungen auch eine Veranschaulichung anhand von Rechenbeispielen zur Riester- und zur Rürup-Rente vorgenommen werden (Abschnitt 3.2). Daraufhin werden im nächsten Kapitel zuerst die detaillierten Voraussetzungen für den Abzug von steuerlich geförderten Altersvorsorge aufwendungen im ehelichen Unterhaltsrecht aufgezeigt. Zur besseren Übersichtlichkeit wird diesbezüglich eine Aufteilung in die Altersvorsorge bei Selbständigen sowie bei Nichtselbständigen vorgenommen. Der Einfluss der Änderungen im deutschen Rentensystem auf das Unterhaltsrecht kann in vielen Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH entnommen werden. Da konkrete Aussagen zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge gemacht werden sollen, sind daher die einschlägigen Gerichtsurteile zu analysieren, um daraus allgemeine Aussagen über die Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen vornehmen zu können (Abschnitt 4.1). Im Anschluss an die Untersuchung der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen erfolgt eine Einordnung des Altersvorsorgeunterhalts in den Kontext der steuerlich geförderten Altersvorsorge, vor allem um die möglichen Einflüsse zu untersuchen, die sich aus der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH auf die Berechnung des Vorsorgeunterhalts und die zu verwendenden Vorsorgeformen ergeben (Abschnitt 4.2). Wie die aus der steuerlich geförderten Altersvorsorge resultierenden Altersleistungen im Unterhaltsrecht behandelt werden, wird in einer sich anschließenden Darstellung mit verschiedenen Berechnungsbeispielen verdeutlicht Dafür werden zunächst die Altersleistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen herangezogen, um die Grundlagen der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung dieser Rentenzahlungen herauszuarbeiten. Anschließend wird untersucht, ob sich aus der Behandlung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auch Rückschlüsse auf die Behandlung der Altersleistungen aus der steuerlich geförderten Altersvorsorge ziehen lassen (Abschnitt 4.3). Zum Abschluss erfolgt daraufhin eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse und der daraus folgenden Konsequenzen für das derzeit geltende eheliche Unterhaltsrecht.

2. Grundzüge des ehelichen Unterhaltsrechts

2.1 Unterhaltsformen

2.1.1 Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)

Unterhaltsverpflichtungen leiten sich im deutschen Familienrecht aus unterschiedlichen Anknüpfungspunkten her. Zunächst besteht aufgrund des Institutes der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) eine Verpflichtung zur Solidarität und gegenseitigen Verantwortung, aus der sich eine zwingende Verpflichtung zum Familienunterhalt (§ 1360 BGB) ergibt. Der Beitrag zum Unterhalt erfolgt dabei durch die Erwerbstätigkeit und das Vermögen des Verpflichteten, wobei die Übernahme der Haushaltsführung durch einen der Ehegatten als Erfüllung dieser Verpflichtung betrachtet wird. Zum Familienunterhalt berechtigt sind die Ehegatten gegenseitig für die Dauer der Ehe, ein Verzicht durch Ehevertrag ist nicht zulässig.1 Die Aufteilung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit untereinander bleibt seit einem Urteil des BVErfG zur sog. Hausfrauenehe den Ehegatten selbst überlassen.2 Der Umfang der Unterhaltsver- pflichtung ergibt sich dabei aus den ehelichen Verhältnissen der Ehegatten und umfasst den gesamten Lebensbedarf der Familie.3 Dazu gehört das Haushaltsgeld, das die Geldmittel zur Besorgung der Alltagsgeschäfte umfasst, aber auch ein Taschengeldanspruch des haushaltsführenden Ehegatten gegenüber dem erwerbstätigen Ehegatten von in der Regel 5 % des Nettoeinkommens.4 Obwohl dieser Unterhaltsanspruch grundsätzlich einklag- und vollstreckbar ist, kommt solchen Verfahren im Gegensatz zu Ansprüchen bei Getrenntleben oder Scheidung der Ehegatten keine praktische Bedeutung zu.5

2.1.2 Unterhalt bei Ehetrennung (§ 1361 BGB)

Zusätzlich zum Familienunterhalt besteht ein Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben der Ehegatten (§ 1361 BGB). Dieser ist im Gegensatz zum Familienunterhalt durch Zahlung einer monatlichen Geldrente zu leisten. Der Anspruch besteht dabei vom

Zeitpunkt des Getrenntlebens, das heißt der vollständigen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (§ 1567 BGB), bis zum Tag des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung.6 Grundsätzlich wird für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzt, dass eine Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten vorliegt (vgl. Abschnitt 2.3.1). Es gelten insoweit die Vorschriften des nachehelichen Ehegattenunterhalts, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Eigenverantwortung und Erwerbsobliegenheit des bedürftigen Ehegatten eingeschränkt werden.7 Insbesondere sind dieselben Regeln für die Anrechnung des Einkommens anzuwenden, so dass die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens beim Trennungsunterhalt in gleicher Weise beim nachehelichen Unterhalt zu erfolgen hat (vgl. Abschnitt 2.4 und 2.5).

2.1.3 Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569-1586 BGB)

Die Entscheidung, welche Form der Ehe von den Partnern geführt wird, liegt nach

§ 1356 BGB bei diesen selbst. Die Haushaltsführung wird demnach im gegenseitigen Einvernehmen geregelt, während grundsätzlich beide Gatten berechtigt sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus der Form der vom Ehepaar gewählten Eheführung kann sich dabei eine wirtschaftliche Abhängigkeit des einen vom anderen Ehepartner ergeben.8 Aus der Generalklausel des § 1569 BGB geht hervor, dass eine Unterhaltsverpflichtung des einen Ehegatten nur besteht, sofern sich nach der Scheidung eine Bedürftigkeit des anderen Ehegatten ergeben hat. Grundsätzlich hat jeder Ehegatte durch den Einsatz von eigener Arbeitskraft oder Vermögen seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.9 Es zeigt sich somit der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit, bei dem sich Einschränkungen aus den Prinzipien der nachwirkenden Mitverantwortung und der nachehelichen Solidarität ergeben.10 Die mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (UÄndG) zum 01.01.2008 in Kraft getretene Reform des Unterhaltsrechts wurde vor allem mit der Zielrichtung durchgeführt, das Recht des nachehelichen Unterhalts an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse und den Wertewandel anzugleichen.11 Seit der Reform wird der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit in der Neufassung des § 1569 BGB stärker betont, so dass die bisher geltende Lebensstandardgarantie für den Unterhaltsberechtigten nahezu vollständig aufgehoben wurde. Durch die Stärkung der eigenen Verantwortung des geschiedenen Ehegatten sollte das Solidaritätsprinzip in erster Linie den heutigen Wertvorstellungen in interessengerechter Weise angepasst werden. Ein Unterhaltsanspruch soll damit gegenüber der wirtschaftlichen Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten die Ausnahme sein, so dass dieser nur bei Vorliegen von Unterhaltstatbeständen in Betracht kommt.12 Wesentliche Änderungen betrafen daher neben der Stärkung des Prinzips der wirtschaftlichen Eigenverantwortung ebenso die daraus folgende Einschränkung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Des Weiteren wurde das Kindeswohl in den Vordergrund gerückt.13 Zeitlich besteht der nacheheliche Unterhaltsanspruch vom Tag des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung bis zum Lebensende, solange nicht die Einschränkungen der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2, 1579 BGB erfüllt sind.14 Die Bedürftigkeit des Berechtigten ist in Form von mehreren enumerativ aufgezählten Unterhaltstatbeständen definiert, die die allgemeine Klausel konkretisieren (§§ 1570- 1576 BGB).15 Zusammenfassend bestehen fünf materiellrechtliche Anspruchs- grundlagen, die kumulativ vorliegen müssen. Zunächst muss ein persönlicher und gegenständlicher Unterhaltstatbestand der §§ 1570 bis 1576 BGB gegeben sein. Der Unterhaltsanspruch richtet sich dann nach dem Bedarf gemäß § 1578 BGB als Maß und Höchstgrenze für den Unterhalt. Eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung ergibt sich aber erst dann, wenn der Berechtigte bedürftig im Sinne des § 1577 BGB und der Verpflichtete nach § 1578 BGB leistungsfähig ist. Zusätzlich darf kein Ausschluss der Unterhaltsverpflichtung nach § 1579 BGB gegeben sein.16

2.2 Unterhaltstatbestände

Im nachehelichen Unterhaltsrecht gilt das so genannte Einheitsprinzip, nach dem sich trotz gleichzeitigem Vorliegen oder in zeitlicher Folge auftretenden

Unterhaltstatbestände als Anspruchsgrundlage nur ein einheitlicher Anspruch ergibt, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet.17 Der nacheheliche Unterhaltsanspruch wird dabei gerichtlich durch ein Urteil vollständig erfasst, ohne dass berücksichtigt wird, welcher der sich nicht ausschließenden Tatbestände ursächlich ist.18 Jeder der Unterhaltstatbestände begründet daher jeweils selbständig einen Unterhaltsanspruch.19 Die Unterhaltstatbestände, aber auch die Bedürftigkeit des Berechtigten müssen zu den in den betreffenden gesetzlichen Vorschriften genannten Zeitpunkten (sog. Einsatzzeitpunkte) vorliegen. Voraussetzung ist regelmäßig, dass ein zeitlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ehe und der vorliegenden Bedürftigkeit des Berechtigten besteht.20 Grundsätzlich besteht die Möglichkeit von so genannten Unterhaltsketten, das heißt von mehreren Unterhaltstatbeständen in zeitlicher Folge, die jeweils zu einem nachfolgenden Anschlussunterhalt führen. In diesem Fall besteht aber die Einschränkung, dass sich die einzelnen Unterhaltsansprüche ohne zeitliche Lücken direkt aneinander anschließen müssen.21

2.2.1 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB)

Nachehelicher Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes kann verlangt werden, wenn eine Erwerbstätigkeit des Berechtigten aus diesem Grund nicht erwartet werden kann. Voraussetzung für den Anspruch ist die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570 BGB), wozu im Wesentlichen in der Ehe geborene und adoptierte Kinder gehören. Bei einem nach der Scheidung geborenen gemeinsamen Kind, das nicht während der Ehe gezeugt wurde, gilt daher lediglich der Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt (§ 1615 l BGB), so dass es sich um einen Tatbestand des Verwandtenunterhalts handelt. Entscheidend im Sinne des nachehelichen Unterhalts ist, dass es sich um die Pflege oder Erziehung des Kindes handelt, so dass neben der Erziehungsbedürftigkeit auch eine bei einem volljährigen, aber pflegebedürftigen Kind durchgeführte Pflege von der Norm betroffen ist.22 Anspruchsberechtigt ist bei gemeinsamem Sorgerecht der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält und der die tatsächliche Pflege und Erziehung des Kindes durchführt. Es ist somit die tatsächliche Kindesbetreuung maßgebend.23 Entscheidend ist die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes und die rechtmäßige Betreuung aufgrund einer Zustimmung des anderen Elternteils oder einer Sorgerechtsentscheidung.24 Im Allgemeinen kommt trotz der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes zumindest eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit des Berechtigten in Frage.25 Nach dem bisherigen Phasenmodell der Rechtsprechung sind für Fälle ohne besondere Einzelfallumstände das Alter und die Anzahl der Kinder maßgebend für die zumutbare Erwerbstätigkeit..26 Grundsätzlich besteht bei einem Alter des Kindes bis zum 8. Lebensjahr keine Obliegenheit für eine Erwerbstätigkeit des Betreuers. Dieses wird ausgedehnt auf die ersten beiden Grundschuljahre des Kindes, für die eine generelle Unzumutbarkeit unterstellt wird. Für Kinder im Alter zwischen acht und elf Jahren wird nach Ansicht des BGH aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden sein, ob und in welcher Form eine Erwerbsobliegenheit besteht. Der Unterhaltsberechtigte trägt in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtbestehen einer Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit. Für den Zeitraum der Betreuung zwischen dem 11. und 15. Lebensjahr ist gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH von der Zumutbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung, vor allem in der Zeit der Vormittagsstunden während des Schulbesuches des Kindes, auszugehen.27 Im Allgemeinen entfällt ein Unterhaltsanspruch ab der Vollendung des 15. bzw. 16. Lebensjahres eines Einzelkindes, da ab diesem Zeitpunkt aufgrund der geringen zeitlichen Beanspruchung durch das Kind in der Regel eine Vollzeitbeschäftigung des betreuenden Elternteiles erwartet werden kann.28 Der genaue Zeitpunkt ist dabei nach den Leitlinien des OLG Köln und den Leitlinien süddeutscher Oberlandesgerichte umstritten, so dass teilweise auch ein Anspruch über das 16. Lebensjahr hinaus bestehen kann.29 Der Unterhaltsanspruch entfällt, wenn das Kind nicht mehr pflege- oder betreuungsbedürftig ist, im Allgemeinen mit der Volljährigkeit des Kindes.30 Vorgenanntes gilt jedoch nur für die Pflege und Erziehung von einem gemeinsamen Kind. Bei der Existenz mehrerer gemeinsamer Kinder ist davon auszugehen, dass eine Erwerbstätigkeit erst zu späteren Zeitpunkten zugemutet werden kann.31 Mit dem UÄndG 2008 wurde eine wesentliche Veränderung des Gesetzestextes dahingehend vorgenommen, dass bis zu drei Jahre nach Geburt des Kindes generell ein Anspruch auf Unterhalt besteht. Zusätzlich wurde der alten Fassung des § 1570 BGB eine weitere Einschränkung hinzugefügt, die die Möglichkeit der Betreuung der Kinder durch fremde Personen aufnimmt. Vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Wandels soll das o.g. Phasenmodell damit zunehmend durch die konkrete Betrachtung des Einzelfalls unter Einbeziehung der Betreuungsmöglichkeiten für Kinder ersetzt werden. Das Altersphasenmodell, so die Gesetzesbegründung, sei überholt und stünde im Widerspruch zur praktischen Erfahrung, da die familiäre Rollenverteilung auch bei intakten Ehen dazu führe, dass eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Ehegatten schon bei jüngeren Kindern ausgeübt würde.32 Mit Urteil des BVerfG vom 28.02.2007 wurde die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlung der Unterhalts- berechtigung des betreuenden Elternteils für eheliche und uneheliche Kinder verneint. Zugleich wurde der Gesetzgeber aufgefordert bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen, die diese Ungleichbehandlung aufhebt.33 Hintergrund der Entscheidung war die Tatsache, dass für den Unterhaltsanspruch eines das gemeinsame uneheliche Kind betreuenden Elternteils eine zeitliche Begrenzung auf drei Jahre nach Geburt des Kindes besteht (§ 1615 I Abs. 1 Satz 3 BGB), während für gemeinsame eheliche Kinder das oben genannte Phasenmodell Anwendung findet. Im Interesse der gemeinsamen Kinder zeigt sich in vielfacher Hinsicht eine besondere Privilegierung dieses Unterhaltstatbestandes gegenüber anderen nachehelichen Unterhaltsansprüchen. Ein Wiederaufleben des Anspruches erfolgt in einem weiteren Umfang (§§ 1577 Abs. 4 S. 2, 1586a Abs. 1 BGB), die Vertragsfreiheit wird eingeschränkt (§ 1408 BGB i.V.m.

§ 1585c BGB) und im Rahmen der Billigkeitsprüfung (§§ 1579, 1578b BGB) sind die Belange des unterhaltsberechtigten Kindes zu beachten.34

2.2.2 Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)

Eine Anspruchsberechtigung wegen Alters besteht für einen geschiedenen Ehegatten dann, wenn durch eine angemessene Erwerbstätigkeit der Lebensbedarf aus Altersgründen nicht mehr gedeckt werden kann.35 Gesetzlich existieren keine festen Altersgrenzen, ab denen eine Beschäftigung im Sinne einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB nicht mehr erwartet werden kann (vgl. Abschnitt 2.2.4). Bei Vorliegen flexibler Altersgrenzen ist eine Prüfung der Erwerbsobliegenheit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles durchzuführen.36 Dieses erfolgt in der Regel durch eine tatrichterliche Gesamtwürdigung der Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse bis hin zur Scheidung.37 Zu unterscheiden sind dabei die altersbedingte Erwerbsunfähigkeit und altersbedingte Unzumutbarkeit. In jedem Fall wird bei Erreichen einer allgemeinen Altersgrenze von 65 Jahren gemäß der Regelaltersgrenze bei der öffentlichen Rentenversicherung und Beamtenversorgung eine Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit unterstellt.38 Entscheidend ist die Frage, ob trotz einer längeren Berufspause ein erneuter Eintritt in das Erwerbsleben zugemutet werden kann. Dieses muss oft schon längere Zeit vor Erreichen des Ruhestandsalters verneint werden.39 Insbesondere bei so genannten Altersehen mit kurzen Ehezeiten (bis zu 2 Jahren), kann ein Anspruch dann ausgeschlossen oder herabgesetzt werden, wenn die Ehegatten bereits bei Eheschließung im Rentenalter waren und die ihnen zufließenden Altersrenten und Pensionen weiter bezogen haben.40

2.2.3 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB)

Ein Unterhaltsanspruch besteht bei Krankheit oder Gebrechen, sofern deswegen eine angemessene Erwerbstätigkeit gemäß § 1574 Abs. 2 BGB nicht zugemutet werden kann. Voraussetzung dafür ist es, dass der frühere Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann und darüber hinaus jegliche andere Beschäftigung nicht mehr möglich ist. Krankheit oder Gebrechen müssen jedoch nicht ehebedingt sein, das heißt es ist nicht entscheidend, ob die Krankheit vor oder während der Ehe entstanden ist.41 Damit ein Anspruch auf Unterhalt besteht, muss dieser Zustand bei den im Gesetz genannten Einsatzzeitpunkten wie Scheidung, Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, Beendigung der Ausbildung und Wegfalls der Voraussetzungen für einen Anspruch wegen Erwerbslosigkeit vorliegen. Der Anspruch verfällt bei einer Gesundung oder sofern die Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit trotz einer Krankheit entfällt.42

2.2.4 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB)

Solange ein bedürftiger Ehegatte seinen Lebensbedarf nicht alleine decken kann, weil er bisher keine angemessene Erwerbstätigkeit finden konnte, greift als subsidiäre Vorschrift § 1573 BGB dann ein, wenn nicht andere Unterhaltsansprüche aus den

§§ 1570-1572 BGB gegeben sind. Grundsätzlich können jedoch nicht alle Erwerbstätigkeiten zugemutet werden. Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit vor allem dann, wenn sie gemäß § 1574 Abs. 2 BGB der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter, dem Gesundheitszustand oder den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Problematisch wird diese Bestimmung somit regelmäßig, wenn sich ein unterhaltsberechtigter Ehegatte lange Zeit in sozial gehobenen Verhältnissen befunden hat, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.43 Mit der Unterhaltsrechtsreform durch das UÄndG von 2008 wurde als weitere Voraussetzung für eine Angemessenheit die frühere Erwerbstätigkeit des Berechtigten aufgenommen. Die Beschäftigung in einem bereits vor der Ehe ausgeübten Beruf wird damit ausdrücklich als angemessen beurteilt. Nach alter Gesetzeslage musste der Berechtigte unter Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles einen unangemessenen sozialen Abstieg nicht hinnehmen.44 Maßgebend bei Berücksichtigung der ehelichen Verhältnisse wird somit nicht der soziale Stand zum Ende der Ehe, sondern der Beitrag des Unterhaltsberechtigten zur

Schaffung dieses Standards. Eine angemessene Beschäftigung muss daher nicht mehr den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechen, sondern darf lediglich nicht unbillig sein.45 Die ehelichen Verhältnisse werden somit zu einem Billigkeitskorrektiv herabgestuft.46 Sofern der Berechtigte nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz zu finden, ist die vergebliche Arbeitsplatzsuche anhand von einer Meldung beim Arbeitsamt, Bewerbungsschreiben oder Stellensuchanzeigen nachzuweisen. Wenn nicht ernsthafte oder intensive Arbeitsplatzbemühungen kausal für den Nichterfolg bei der Suche waren, obwohl eine reale Beschäftigungschance bestand, kann die Anspruchgrundlage entfallen. Grundsätzlich ist dem Berechtigten jedoch ein angemessener Zeitraum zur Arbeitssuche zu gewähren, der bei geringer Berufserfahrung mehrere Monate betragen kann. Sollten Einnahmen aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit gemäß § 1573 Abs. 4 BGB im Nachhinein, nach der Scheidung entfallen, ist ein Unterhaltsanspruch lediglich dann noch gegeben, wenn dem Ehegatten ohne ein Verschulden keine nachhaltige Sicherung dieser Erwerbstätigkeit gelungen ist.47 Als Nachhaltigkeit wird dabei verstanden, dass aus objektiver Sicht zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ein Dauerarbeitsverhältnis bestand. Es muss sich dabei um ein Arbeitsverhältnis handeln, dass im Sinne eines objektiven Maßstabs und nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als dauerhaft angesehen werden kann.48 Für den Verpflichteten soll damit erreicht werden, dass er das Risiko einer Arbeitslosigkeit des Unterhaltsberechtigten nur trägt, soweit es im Zusammenhang mit der Scheidung steht. Ein darüber hinausgehendes Risiko soll daher als allgemeines Lebensrisiko durch den Berechtigten getragen werden.49

2.2.5 Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB)

Zum Ausgleich ehebedingter Nachteile ist einem Ehegatten ein Unterhaltsanspruch dann zu gewähren, wenn er eine in Erwartung der Ehe nicht aufgenommene oder in der Ehezeit abgebrochene Berufsausbildung nach der Scheidung fortführen will. Die Voraussetzungen für ein Vorliegen dieses Anspruches bestehen darin, dass eine betreffende Ausbildung gemäß § 1575 Abs. 1 Satz 1 BGB so bald wie möglich nach der

Scheidung aufgenommen wird und dass ein erfolgreicher Abschluss erwartet werden kann. Bei der Notwendigkeit der Fortbildung oder Umschulung aufgrund ehebedingter Nachteile trotz Vorliegens einer abgeschlossenen Berufsausbildung besteht ein Unterhaltsanspruch aus § 1575 Abs. 2 BGB. Sollte der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der durchgeführten Maßnahme keinen Arbeitsplatz finden, ergibt sich ein Anspruch gemäß § 1573 BGB (vgl. Abschnitt 2.2.4). Im Rahmen der Festlegung der Angemessenheit der Erwerbstätigkeit ist der höhere Ausbildungsstand des Berechtigten nach § 1575 Abs. 3 BGB außer Acht zu lassen. Es sind somit nur die Ausbildung und Fähigkeiten vor der Scheidung maßgebend.50

2.2.6 Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)

Als eng auszulegende Ausnahmevorschrift berücksichtigt § 1576 BGB als Auffangtatbestand schwerwiegende Gründe, durch die eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und bei denen eine Unterhaltsversagung grob unbillig wäre.51 Unter grober Unbilligkeit wird dabei eine dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechende Versagung des Unterhalts verstanden.52 Die Vorschrift gilt dabei nicht als Generalklausel zur Beseitigung von Lücken, sondern ist nach h.M. restriktiv anzuwenden. Die Vorschrift ist hinsichtlich der Ansprüche aus

§§ 1570-1572, 1575 BGB subsidiär.53 Eine Anwendung ergibt sich hinsichtlich Kindern aus erster Ehe, die keine gemeinsamen Kinder sind, sowie Pflegekindern bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Bei Stiefkindern ist die Anwendung des § 1576 BGB insbesondere dann zu vertreten, wenn durch eine tatsächlich praktizierte Verantwortung ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Der Unterhaltsanspruch erlischt wie bei anderen Tatbeständen gemäß § 1586 BGB, sofern der Berechtigte eine neue Ehe eingeht.

2.3 3 Bemessung des Unterhaltsanspruchs

2.3.1 Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten (§ 1577 BGB)

Nach dem Grundsatz der Bedürftigkeit gemäß § 1577 BGB ist ein Unterhaltsanspruch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte seinen Unterhalt mit eigenen Einkünften und eigenem Vermögen abdecken kann. Die Bedürftigkeit ist dabei vom Berechtigten nachzuweisen. Der Maßstab der Bedürftigkeit wird durch das Maß des Unterhalts und damit durch die ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 BGB gebildet.54 Mit der Reform des Unterhaltsrechts durch das UÄndG 2008 wurde in der Neufassung des

§ 1577 Abs. 2 Satz 1 BGB die Formulierung aufgenommen, dass auch der aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhalt Maßstab des vollen Unterhalts sein kann.55 Als anrechenbare Einkünfte des Berechtigten sind generell alle Leistungen heranzuziehen, die in Geld oder Geldeswert erfolgen. Auf die Prägung des Einkommens, als den die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Faktor, kommt es damit im Gegensatz zur Bestimmung des Bedarfs und der Leistungsfähigkeit nicht an, so dass grundsätzlich alle prägenden und nichtprägenden Einkünfte die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten senken.56 Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens erfolgt simultan zu der Berechnung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (vgl. Abschnitt 2.3.3). Die durch die Anrechnung eigener Einkünfte des Berechtigten erfolgte Minderung der Bedürftigkeit kann als Ausdruck des Prinzips der wirtschaftlichen und persönlichen Eigenverantwortung verstanden werden.57 Nach der Regelung des § 1577 Abs. 2 BGB sind Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit nicht heranzuziehen. Dieses gilt nicht nur für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sondern auch für alle anderen Einkommensquellen. Der Berechtigte kann diese Bestandteile seines Einkommens zunächst für den eigenen Bedarf verwenden. Als unzumutbare Tätigkeit wird eine Beschäftigung verstanden, die unterhaltsrechtlich ohne Inkaufnahme von Sanktionen jederzeit wieder aufgegeben werden kann. Ein daraus resultierendes Einkommen wird als überobligatorisches Einkommen bezeichnet. Welche Tätigkeiten als unzumutbar betrachtet werden, unterliegt einer umfassenden Prüfung des Einzelfalls. Insbesondere die Grenze der Zumutbarkeit ist veränderlich. In der Regel ist davon auszugehen, dass Tätigkeiten, die nach der Trennung beibehalten werden, als zumutbar betrachtet werden müssen. Gleiches gilt für eine Beschäftigung bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten insbesondere dann, wenn

Darlehensverpflichtungen nicht aus dem Einkommen eines Ehegatten geleistet werden konnten.58 Nachdem ein überobligatorisches Einkommen in älterer Rechtsprechung des BGH nicht als prägendes Einkommen behandelt wurde, wird es nach derzeit geltender Rechtslage grundsätzlich als bedarfsprägend eingeordnet und beeinflusst so die ehelichen Lebensverhältnisse. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH bestehen überobligatorische Einkünfte regelmäßig aus einem unterhaltsrelevanten und einem nicht unterhaltsrelevanten Teil.59 Hinsichtlich der Berechnung des Einkommens wird der unterhaltsrelevante Teil dieser Einkünfte in die Additions-/ oder Differenzmethode60 einbezogen, während der nicht unterhaltsrelevante Teil nicht berücksichtigt wird. Eine Anrechnung erfolgt insbesondere dann, wenn der volle Bedarf im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB geleistet wird.61 Der unterhaltsrelevante Teil des überobligatorischen Einkommens besteht dabei auch aus der Haushaltstätigkeit des anderen Ehegatten. Eine nach der Scheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit kann gemäß Rechtsprechung des BGH vom 13.06.2001 als sog. Surrogat einer bisherigen Haushaltsführung betrachtet werden. Das erzielte Einkommen stellt dann den Wert der bisherigen Familienarbeit dar und wird im Rahmen der Additions-/ Differenzmethode bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt. Es prägt nur der unterhaltsrelevante Teil des überobligatorischen Einkommens als Surrogat der Haushaltsführung die ehelichen Lebensverhältnisse.62 Der nicht unterhaltsrelevante Teil des überobligatorischen Einkommens kann somit keine prägende Wirkung entfalten. Sofern dieser Anteil im Rahmen der Anrechnungsmethode berücksichtigt werden würde, wäre der Berechtigte mit überobligatorischem Einkommen in jedem Fall schlechter gestellt als ein Berechtigter mit voll zurechenbarem Einkommen.63 Als eheprägendes Einkommen sind vor allem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Surrogat vorheriger Haushaltsführung, übliche Erhöhungen und Minderungen des Einkommens, z.B. durch reguläre Beförderungen, oder Rentenbezüge als Surrogat früherer Haushalts- oder Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Einkommen aus der Durchführung des Versorgungsausgleichs stammt. Nichtprägendes Einkommen ist demgegenüber Einkommen aus außergewöhnlichen Karrieresprüngen oder Einnahmen aus Vermögen, das durch Erbschaft oder Lottogewinne zugeflossen ist. Zusätzlich sind Rentenanwartschaften, die aus geleistetem Altersvorsorgeunterhalt resultieren als nicht prägend einzuordnen.64 Nähere Erläuterungen zur Entstehung der Surrogattheorie des BGH und deren Auswirkung auf die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse werden in Abschnitt 4.3.2 dieser Arbeit erfolgen.

2.3.2 Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (§ 1581 BGB)

Ein Unterhaltsanspruch des Berechtigten besteht grundsätzlich nur dann, wenn der Verpflichtete leistungsfähig im Sinne des § 1581 BGB ist. Eine fehlende Leistungsfähigkeit führt dauerhaft zu einem Wegfall der Unterhaltsverpflichtung. Eine Nachzahlungspflicht für vorangegangene Perioden ist somit ausgeschlossen.65 Im Rahmen der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten sind grundsätzlich alle Einkünfte unabhängig davon, ob sie eine prägende Wirkung entfaltet haben, zu berücksichtigen. Entscheidend ist lediglich, dass die Mittel zur Deckung des Lebensbedarfs verwendet werden konnten.66 Die im vorhergehenden Abschnitt genannten Regeln zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens bei Bedürftigkeit sind bis auf einige Ausnahmen für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten maßgebend. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Gleichbehandlung. Sofern Einkünfte bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten mindernd angesetzt wurden, sind sie spiegelbildlich in die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten einzubeziehen.67 Zusätzlich sind fiktive Einkünfte für eine Erwerbstätigkeit oder aus Vermögen anzusetzen, wenn der Verpflichtete seiner gesetzlichen Erwerbobliegenheit nicht nachkommt. Der Unterhaltsschuldner ist nämlich grundsätzlich verpflichtet, seine bisherige Erwerbstätigkeit beizubehalten und die eigene Arbeitsfähigkeit nach bestem Wissen und Gewissen einzusetzen.68 Von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ist in jedem Fall ein Selbstbehalt abzusetzen, damit ihm die Mittel zur Deckung seines angemessenen Lebensbedarfs verbleiben. Dieses kann in der Form des notwendigen Selbstbehalts oder angemessenen Selbstbehalts erfolgen.69 Als Selbstbehalt wird dabei der Einkommensbetrag bezeichnet, der dem Verpflichteten selbst verbleibt und den dieser den Anspruchsberechtigten entgegenhalten kann. Im nachehelichen Unterhalt wird im Allgemeinen nach den Umständen des konkreten Einzelfalls ein Mittelwert zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt gebildet. Vermögensbildende Aufwendungen des Verpflichteten sind nicht zu berücksichtigen, wenn dadurch der Unterhaltsbetrag an den Berechtigten nicht mehr geleistet werden kann.70 Durch die Scheidung entstehen in aller Regel wirtschaftlich engere Verhältnisse der Ehegatten. Sofern der Verpflichtete nicht in der Lage ist, einem Berechtigten den vollen Unterhaltsbetrag zu zahlen, liegt ein einfacher Mangelfall vor. Sollten mehrere Unterhaltsrechtsverhältnisse unterschiedlichen Ranges vorliegen und der Schuldner kann lediglich die erstrangigen Berechtigten bedienen, wird von einem relativen Mangelfall gesprochen. Problematisch ist in der Regel lediglich der absolute Mangelfall, der dann besteht, wenn der Verpflichtete nach Abzug seines Selbstbehalts nicht in der Lage ist, die Ansprüche erstrangiger Berechtigter zu erfüllen.71

2.3.3 Maß des Unterhalts und Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB)

Der Lebensbedarf richtet sich gemäß § 1578 Abs. 1 BGB stets nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden zum individuellen Maßstab der Höhe des nachehelichen Ehegattenunterhalts und bilden die Obergrenze des Bedarfs. Als eheliche Lebensverhältnisse sind dabei alle Größen zu verstehen, die während der Ehe dauerhaft für den Lebensbedarf der Ehegatten bedeutend waren. Darunter fallen alle wirtschaftlich relevanten Faktoren, die einen Bezug zur beruflichen, familiären und gesundheitlichen

Situation zeigen.72 Die Ermittlung dieser Lebensverhältnisse hat nach einem objektiven Maßstab zu erfolgen, so dass besonders einfache oder sehr aufwändige Verhältnisse nicht entscheidend für den Lebensstil nach der Scheidung sind.73 Grundsätzlich sind alle Einkünfte der Ehegatten aus Erwerbstätigkeit, Vermögen und Renten bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse heranzuziehen. Nach der Surrogat-Rechtsprechung des BGH sind seit 2001 damit auch die Haushaltsführung und Kinderbetreuung des nicht erwerbstätigen Ehegatten mit einzubeziehen (vgl. Abschnitt 4.3.2).74 Lediglich die der Vermögensbildung dienenden Bestandteile des Einkommens sind insbesondere bei überdurchschnittlichen Einkommen als nicht bedarfsprägend auszusondern. Dies gilt nur dann nicht, wenn die einseitige Vermögensbildung erfolgt, um eine berücksichtigungswürdige Altersvorsorge im Sinne der neuen ständigen Rechtsprechung des BGH zu betreiben (vgl. Abschnitt 4.1).75 Alle zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung vorliegenden Einkommensverhältnisse sind damit als prägend bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen.76 Im Vergleich zu älterer Rechtsprechung wird keine Lebensstandardgarantie für die früheren Lebensverhältnisse gewährt, sondern Verpflichtete und Berechtigte nehmen grundsätzlich an der beiderseitigen wirtschaftlichen Entwicklung teil. Ein voller Unterhaltsbedarf ist daher regelmäßig die Hälfte der bestehenden ehelichen Lebensverhältnisse, die sich als prägendes bereinigtes Nettoeinkommen nach Kürzung um den Erwerbstätigenbonus ergeben (Halbteilungsgrundsatz).77 Zu unterscheiden sind Veränderungen der ehelichen Lebensverhältnisse hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Eintretens. Grundsätzlich sind alle Veränderungen in der Zeit zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung eheprägend, da die eheliche Lebensgemeinschaft noch besteht. Die Ehegatten sind damit unterhaltsrechtlich noch verbunden und somit an der Entwicklung der gemeinsamen Lebensverhältnisse beteiligt. Voraussetzung für eine Prägung dedr ehelichen Lebensverhältnisse ist dabei hauptsächlich, dass die Entwicklung im Zeitpunkt der Trennung bereits wahrscheinlich war. Es muss sich bei den Veränderungen somit um eine Normalentwicklung handeln, so dass unerwartete oder vom Normalverlauf erheblich abweichende bzw. trennungs- oder scheidungsbedingte Veränderungen nicht als prägend betrachtet werden.78 Veränderungen der Einkommenssituation, die nach der Scheidung auftreten, sind nach der neuen Rechtsprechung des BGH zu den sogenannten wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen in Einkommensverbesserungen oder -minderungen einzuteilen. Einkommensverbesserungen der ehelichen Lebensverhältnisse sind dabei in Rückgriff auf das Urteil des Senats vom 23.11.1983 nach der Scheidung zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde lag, die bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat und mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit vorhersehbar war. Als Beispiele sind eine normale Einkommenserhöhung beim selben Arbeitgeber oder Besoldungsverbesserungen durch Regelbeförderungen zu nennen. Voraussetzung für eine Prägung ist daher regelmäßig, dass die Ehegatten ihren Lebensbedarf bereits während der Ehe auf die später folgenden Verbesserungen eingestellt haben.79 Einkommensminderungen nach der Scheidung, werden als bedarfsprägend behandelt, sofern sie nicht darauf beruhen, dass der Verpflichtete seine Erwerbsobliegenheit verletzt hat oder diese Minderungen auf freiwilligen beruflichen oder wirtschaftlichen Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten beruhen.80 Eine prägende Wirkung kann aus diesem Grund bei Einkommensrückgängen vorhanden sein, die aus Arbeitslosigkeit, Eintritt in das Rentenalter und nicht zu vermeidenden Einkommensminderungen resultieren. Hintergrund dieser Behandlung ist, dass der Berechtigte nach der Scheidung wirtschaftlich nicht besser gestellt sein soll, als er dies ohne Scheidung wäre. Dem Risiko einer negativen Entwicklung der Einkünfte hätte sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei Fortbestand der Ehe ohnehin unterwerfen müssen. In der Literatur wurde diesen Entscheidungen des BGH zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen teilweise zugestimmt und deren Leitsätze aufgenommen.81 Es wurde aber auch Kritik am BGH geübt, da er sich vom Wortlaut des BGB insoweit gelöst habe, dass nach dem Gesetzestext lediglich der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung für die Bestimmung der ehelichen Verhältnisse maßgebend ist.82 Zusätzlich werden die Erläuterungen des Senats zur Urteilsbegründung als unbefriedigend bezeichnet, da sie der Aussage widersprechen, dass die Scheidung den Endpunkt der ehelichen Verhältnisse setzt und lediglich auf einer ergebnisorientierten Gerechtigkeitsüberlegung beruhen. Insbesondere Einkommensverbesserungen, die mit einem großen zeitlichen Abstand zur Ehe entstehen, werden nicht als Ergebnis der beiderseitigen Anstrengungen der Ehegatten, sondern als ein auf eigenständigen Leistungen beruhendes Ergebnis betrachtet..83 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind von den prägenden Einkommensver- besserungen unerwartete vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklungen der Erwerbsverhältnisse abzugrenzen. Als Beispiele können sogenannte Karrieresprünge mit einem um 20% höheren Verdienst oder Leistungsbeförderungen wie die vom Verkaufsleiter zum Geschäftsführer oder aber vom Oberarzt zum selbständigen Facharzt genannt werden. Entwicklungen solcher Art prägen die ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht.84 Außerdem nicht prägend sind Vermögenseinkünfte, die aus Erbschaften oder Lotteriegewinnen eines Ehegatten resultieren, dadiese nichtauf einer gemeinsamen Lebensplanungberuhen.85 Aufgrund dergeändertenRechtsprechungdes BGHzuden wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen sind Abzugspositionenbei derBerechnungdesbereinigten Nettoeinkommens nicht lediglichauf ihrePrägungderehelichen Lebensverhältnisse, sondernverstärktauf ihreallgemeine Berücksichtigungswürdigkeit hin zu untersuchen.Es sind somit nicht nurnachehelicheunvermeidbare Minderungen des Einkommens sondernauchunvermeidbareVeränderungenvon Ausgabenpositionen zuberücksichtigen.DerBerechtigtemuss diesebedarfssenkenden Aufwendungenakzeptieren, daerwie oben dargestelltauch dieRisiken einernegativen Entwicklungder verfügbaren Mittelmitzutragen hat.86

2.3.4 Bestandteile des Unterhaltsanspruchs

2.3.4.1 Elementarunterhalt

DerElementarunterhalt nach § 1578 Abs.2und 3 BGB ist ein Bestandteil desgesamten Lebensbedarfs desUnterhaltsberechtigtengemäß § 1578 Abs.4BGB.Die Kosten des Lebensunterhaltsbeispielsweise fürLebensmittel, Wohnung, Kleidung und die Gesundheitspflege sowie die Freizeitgestaltungdes Berechtigten sindvomElementarunterhaltabzudecken.Zusätzlichbeinhaltet der gesamte Lebensbedarf desUnterhaltsberechtigten den Sonder- oderMehrbedarf, den Kranken- oder Pflegevorsorgeaufwand, die Kosten derSchul-und Berufsausbildungund derAltersvorsorge.87 Als Sonderbedarfgemäß § 1585bBGB wird dabei einbesonders hoher undunregelmäßigerAufwandbeispielsweise fürüber mehrere Jahre dauernde kieferorthopädische Behandlungverstanden, derimlaufendenUnterhalt wegen seiner Unvorhersehbarkeit nichtabgedeckt werden konnte.88

2.3.4.2 Altersvorsorgeunterhalt

DerLebensbedarf desUnterhaltsberechtigtenumfasstgemäß § 1573 Abs.3 BGB neben einemElementarbedarfauch die Kosten einer angemessenenVersicherungfürden Fall des Alters sowie derBerufs-und Erwerbsunfähigkeit.89 Diese zurDeckungderAltersvorsorge erforderlichen Mittel werden in Formdes AltersvorsorgeunterhaltesalsmonatlicheZahlungenan den Berechtigtengeleistet.Dies folgt daraus, dass es sichbeimUnterhalt nach §§ 1361 Abs.1und 1585 Abs.1 BGBumeinen einheitlichen Anspruch handelt, derin FormeinerGeldrente zuleisten ist.Krankenvorsorge-und Altersvorsorgeunterhalt sind dahernur unselbständige Teile desgesamtenUnterhaltsanspruchs.90 Der Unterhaltsberechtigte erhält damit die Möglichkeit seine Altersvorsorgeauszuweitenund durch freiwillige Beitragszahlungen, die durch die Ehezeit entstandenen Lücken in derAltersversorgungzurückzuführen.91 SeinZweckbesteht in ersterLinie darin, die Altersversorgungdes Berechtigten zusichernund damit die Nachteileauszugleichen, die ihmdaraus erwachsen, dass er aus Mangelan einerErwerbstätigkeitgehindert ist dieseauszubauen.Gleichzeitigwerden dadurch dessenUnterhaltsansprüchegegenüberdemVerpflichteten imAlter verringert.92 DerVorsorgeunterhalt kann dabeials Ergänzungzum Versorgungsausgleichbetrachtet werden, dadieZielrichtung, den Berechtigtenversorgungsrechtlich soabzusichern, dass ernicht imAlterweiter auf einenUnterhaltsanspruchangewiesen ist, identisch ist.Während der Versorgungsausgleichgemäß § 1587 Abs.2 BGB lediglichauf dieZeitbis zumEnde des Monatsabstellt, derdemEintritt der Rechtsanhängigkeit des Scheidungsantragsvorangeht,bezieht sich der Vorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs.3 BGBauf denZeitraumnachRechtskraft derScheidung.93 DieVerpflichtungzur Zahlungdes Altersvorsorgeunterhalts endetmit demRenteneintritt des Berechtigten.94 KritikamVorsorgeunterhaltbezieht sichvor allemdarauf, dass sich derAltersvorsorgeunterhalt nichtauf die Abdeckungeines Bedarfs in derGegenwart, sondernauf die Deckungzukünftiger Risikenbezieht.DadiesesZukunftsrisikoalsunsicher betrachtet werdenmussund eine Bedürftigkeit des Berechtigten im Rentenalternicht im Vorwegeangenommen werden kann, wird diese Formder Unterhaltszahlung alsrechtspolitischverfehltbezeichnet.95 VomBGHwurde eine BemessungdesVorsorgeunterhalts nach einemetwaigen Bedarf imAltersfallabgelehnt, dadie Beurteilungdes zukünftigenangemessenen Lebensbedarfs sehrschwerdurchführbarist.96 Die Angemessenheit derartigerVorsorgeaufwendungenbemisst sich dahernach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Rechtskraft derScheidung.Eine nähere ErläuterungzurBerechnungdes Altersvorsorgeunterhalts sowie derWahlmöglichkeiten hinsichtlich der Vorsorgeformwerden imAbschnitt4.2.1 dieserArbeitvorgenommen.

2.4 Bestimmung des unterhaltsrechtlichrelevantenEinkommens

ImRahmen des BGB finden sichgrundsätzlich keineRegelungen darüber, was hinsichtlich derBerechnungdesUnterhaltsbedarfs oder bei derErmittlungderLeistungsfähigkeitund derBedürftigkeitals Einkommen zu verstehen ist.In laufenderBGH-Rechtsprechungwurde demgegenüberein sehrweitgefassterEinkommensbegriff entwickelt,bei demalle erzieltenund erzielbaren Einkünfte zu berücksichtigen sind.97 Grundsätzlich ist dabei nach demPrinzip derGleichbehandlungdas EinkommenvomBerechtigtenundVerpflichteten nachgleichen Maßstäben zuermitteln.98 Lediglichbei derBerechnungdesUnterhaltsbedarfs des Berechtigten ist imAnschlussan die BestimmungderEinkünfte eine Aufteilungin prägendesund nicht prägendes Einkommenvorzunehmen.99 Die Mittelmüssen lediglich zurDeckungdes Lebensbedarfsvon BerechtigtenundVerpflichteten zur Verfügungstehen, dafüreingesetzt werden odernach objektiven Maßstäben dafür verwendet werden können.100 Zumunterhaltsrechtlichen Einkommen zählen daher alle imEinkommensteuergesetz erfassten sieben Einkunftsarten des § 2 EStG.101 Zusätzlich werden steuerfreie Lohnzuschläge fürSonntags-, Feiertags-und Nachtzuschlägeund Entgelt für berufsbedingte Aufwendungen, wie Reisekosten und Spesen angerechnet. Auch

Sozialleistungenmit Lohnersatzfunktion, wie Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld oderfördernde Leistungen wie BaFöG, Wohngeld oder Pflegegeld zählen zumunterhaltsrelevanten Einkommen.Das erhaltene Kindergeldgemäß EStG oderBundeskindergeldgesetz sowie das seit 01.01.2007gezahlte Elterngeld ist jedoch kein Bestandteil desunterhaltspflichtigen Einkommens.102 Des Weiteren sind Aufwandsent- schädigungenundVermögenszuflüsseaus Erbschaften, Lebensversicherungen oderdemVersorgungsausgleich zu berücksichtigen.Es kommt imWesentlichenauf dieVerfügbarkeit derzufließenden Einkommensbestandteile, BezügeundVorteilean.Bedürftigkeitund Leistungsfähigkeitmüssen imselbenZeitraum vorhanden sein, dadasPrinzip der Zeitidentität, dersog.zeitlich kongruenten Leistungsfähigkeit,gilt.Spätereintretende Erhöhungen derLeistungsfähigkeit steigern damit nicht dieUnterhaltsansprüche der Vergangenheit.103 Entscheidend im Verhältnis zumEinkommensteuerecht ist, dass sich im Unterhaltsrecht hinsichtlich steuerrechtlicherGestaltungsmöglichkeiten einige Abweichungen ergeben.So können pauschalierte Aufwendungenund Sonderabschreibungen nicht zurBestimmungdesunterhaltsrelevanten Einkommensgeltendgemacht werden.Das Einkommen imsteuerrechtlichen Sinne ist stets zuüberprüfen, daes imAllgemeinenmit demunterhaltsrelevanten Einkommen nicht übereinstimmt, sonderngeringerist.104 Nähere Bestimmungen zurErmittlungdesrelevanten Einkommensvon Nichtselbständigen imSinne desUnterhaltsrechts finden sich in den seit 2003bundeseinheitlichenunterhaltsrechtlichen Leitlinien derOberlandesgerichte, die in der Praxis zurBemessungder Höhe desUnterhaltsanspruchesvon den Gerichten herangezogen werden.105

[...]


1 Vgl. Schlüter (2006), S. 47 f.; Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), § 1360 BGB, Rd.Nr. 4.

2 Vgl. Hohloch (2002), S. 229.

3 Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), § 1360 a BGB, Rd.Nr. 1.

4 Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), § 1360 a BGB, Rd.Nr. 1, 4.

5 Vgl. Hohloch (2002), S. 229.

6 Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), § 1361 BGB, Rd.Nr. 5.

7 Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), § 1361 BGB, Rd.Nr. 12.

8 Vgl. Lüderitz (2007), S.159.

9 Vgl. Schlüter (2006), S. 131.

10 Vgl. Schlüter (2006), S. 133; Bäumel/Poppen/Büte (2006), S. 150, 152.

11 Vgl. Rauscher (2008), S. 442 f.

12 Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), Einführung vor § 1569 BGB, Rd.Nr. 2-4; Prütting (2007), § 1569 BGB, S. 2120; Weinreich/Klein (2008), S. 765 ff., 768; Mleczko/Viefhues (2008), S. 50 f.

13 Vgl. Rauscher (2008), S. 442 f.; Weinreich/Klein (2008), S. 764.

14 Vgl. Bäumel/Büte (2006), S. 153.

15 Vgl. Prütting (2007), § 1569 BGB, S. 2121; Rauscher (2008), S. 445; Weinreich/Klein (2008), S. 769.

16 Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), Einf. vor § 1569, Rd.Nr. 7; Muscheler (2006), S. 210.

17 Vgl. Bäumel (2006), S. 152; Muscheler (2006), S. 213; Prütting (2007), § 1569 BGB, S. 2120.

18 Vgl. Wendl/Staudigl (2004), S. 550 f.

19 Vgl. Schwab (2006), S. 165.

20 Vgl. Bäumel/Büte/Poppen (2006), S. 153; Rauscher (2008), S. 445; Weinreich/Klein (2008), S. 770.

21 Vgl. Wendl/Staudigl (2004), S. 550 f.; Rauscher (2008), S. 446 f.; Weinreich/Klein (2008), S. 770.

22 Vgl. Muscheler (2006), S. 214; Luthin (2004), S. 108 f.; Rauscher (2008), S. 447 f.

23 Vgl. Schwab (2006), S.166.

24 Vgl. Wendl/Staudigl, S. 559 f.

25 Vgl. Schwab (2006), S.166.

26 Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), § 1570 BGB, Rd.Nr. 8-12; Rauscher (2008), S. 449.

27 Vgl. Wendl/Staudigl (2004), S. 559 f.; Luthin (2004), S. 109.

28 Vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1997, XII ZR 153/95, FamRZ 1997, S. 671 (673); Wendl/Staudigl ebd.; Rauscher (2008), S. 449.

29 Vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1997, XII ZR 153/95, FamRZ 1997, S. 671 (673).

30 Vgl. Schlüter (2006), S. 134 f.

31 Vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann (2008), S. 159 f.

32 Vgl. Prütting (2007), § 1570 BGB, S. 2125; Mleczko/Viefhues (2008), S. 52; Kleffmann, FuR 2007, S. 72.

33 BVerfG, Urteil vom 28.02.2007, 1 BvL 9/04, unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20070228_1bvl000904.html.

34 Vgl. Schlüter (2006), S. 133 ff.

35 Vgl. Wendl/Pauling (2004), S. 571.

36 Vgl. Hohloch (2002), S. 355.

37 Vgl. Wendl/Pauling (2004), S. 572.

38 Vgl. Muscheler (2006), S. 215; Wendl/Pauling (2004), S. 573; Schlüter (2006), S. 136.

39 Vgl. Schwab (2006), S. 167; Schlüter (2006), S. 136.

40 Vgl. Wendl/Pauling (2004), S. 572; Palandt/Brudermüller (2008), § 1571 BGB, Rd.Nr. 7.

41 Vgl. Hohloch (2002), S. 356; Palandt/Brudermüller (2008), § 1572 BGB, Rd.Nr. 2 f.; Schlüter (2006), S. 137.

42 Vgl. Muscheler (2006), S. 216.

43 Vgl. Hohloch (2002), S. 356 f.; Schwab (2006), S. 168 f.; Schlüter (2006), S. 137 ff.

44 Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), § 1574 BGB, Rd.Nr. 4; Rauscher (2008), S. 458; Mleczko/Viefhues (2008), S. 101.

45 Vgl. Rauscher (2008), S. 457 ff.

46 Vgl. Mleczko/Viefhues (2008), S. 101.

47 Vgl. Hohloch (2002), S. 357 f.

48 Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), § 1573 BGB, Rd.Nr. 27.

49 Vgl. Hohloch (2002), S. 358.

50 Vgl. Schlüter (2006), S. 140 f.

51 Vgl. Muscheler (2006), S. 220.

52 Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), § 1576 BGB, Rd.Nr. 4.

53 Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), § 1576 BGB, Rd.Nr. 1; Schlüter (2006), S. 141.

54 Vgl. Prütting/Kleffmann (2007), § 1577 BGB, S. 2164; Wendl/Pauling (2004), S. 527; Rauscher (2008), S. 469 f.; Luthin/Margraf (2004), S. 124.

55 Vgl. Weinreich/Klein (2008), S. 838.

56 Vgl. Viefhues (2005), § 1577 BGB, S. 617; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein (2008), S. 568; Rauscher (2008), S. 470.

57 Vgl. Prütting/Kleffmann (2007), § 1577 BGB, S. 2164 f.

58 Vgl. Prütting/Kleffmann (2007), § 1577 BGB, S. 2165 f.

59 Vgl. Prütting/Kleffmann (2007), § 1577 BGB, S. 2167; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein (2008), S. 754, 801; Weinreich/Klein (2008), S. 839, 869.

60 Methoden zur Berechnung des Unterhaltsanspruches des Unterhaltsberechtigten (Vgl. Beispiele in Abschnitt 4.3 dieser Arbeit).

61 Vgl. Weinreich/Klein (2008), S. 839, 855 f.; Muscheler (2006), S. 224; Rauscher (2008), S. 489.

62 Vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2001, XII ZR 343/99, FuR 2001, S. 306-314; Weinreich/Klein (2008), S. 856 f.

63 Vgl. Weinreich/Klein (2008), S. 857.

64 Vgl. Weinreich/Klein (2008), S. 879 f.; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein (2008), S. 568.

65 Vgl. Muscheler (2006), S. 226.

66 Vgl. Prütting/Kleffmann (2007), § 1581 BGB, S. 2178; Bäumel/Büte (2006), § 1581 BGB, S. 280; Wendl/Pauling (2004), S. 529; Kalthoener/Büttner/Niepmann (2008), S. 224.

67 Vgl. Eschenbruch (2006), S. 296 f.; Prütting/Kleffmann (2007), § 1581 BGB, S. 2179; Bäumel/Büte (2006), § 1581 BGB, S. 281; Rauscher (2008), S. 492.

68 Vgl. Bäumel/Büte (2006), § 1581 BGB, S. 281; Gernhuber/Coester-Waltjen (2006), S. 322; Rauscher (2008), S. 489.

69 Vgl. Muscheler (2006), S. 226; Wendl/Pauling (2004), S. 529; Kalthoener/Büttner/Niepmann (2008), S. 224.

70 Vgl. Wendl/Gerhardt (2004), S. 261.

71 Vgl. Muscheler (2006), S. 227; Rauscher (2008), S. 495 f.

72 Vgl. Viefhues (2005), § 1578 BGB, S.630; Prütting/Kleffmann (2007), § 1578 BGB, S. 2170; Bäumel/Büte (2006), S. 232; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein (2008), S. 728 f., 731, 795; Weinreich/Klein (2008), S. 868; Luthin/Margraf (2004), S. 127.

73 Vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2007, XII ZR 141/05, FamRZ 2007, S. 1532 (1534); Muscheler (2006), S. 222; Bäumel/Büte (2006), § 1578 BGB, S. 235 f.; Wendl/Gerhardt (2004), S. 261; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein (2008), S. 730.

74 Vgl. Rauscher (2008), S. 474; Weinreich/Klein (2008), S. 868 f.

75 Vgl. Prütting/Kleffmann (2007), § 1578 BGB, S. 2170; Bäumel/Büte (2006), § 1578 BGB, S. 235; Wendl/Gerhardt (2004), S. 261, 622.; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein (2008), S. 802 f.; Rauscher (2008), S. 472; Gerhardt, FamRZ 2007, S. 946 f.

76 Vgl. Viefhues (2005), § 1578 BGB, S.635; Prütting/Kleffmann (2007), § 1578 BGB, S. 2170; Bäumel/Büte (2006), § 1578 BGB, S. 232; Wendl/Pauling (2004), S. 527; Gernhuber/Coester-Waltjen (2006), S. 325; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein (2008), S. 731, 795.

77 Vgl. Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein (2008), S. 728 f., 734, 795; Rauscher (2008), S. 476; Weinreich/Klein (2008), S. 933.

78 Vgl. Viefhues (2005), § 1578 BGB, S. 635; Prütting/Kleffmann (2007), § 1578 BGB, S. 2171; Gernhuber/Coester-Waltjen (2006), S. 326; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein (2008), S. 734; Rauscher (2008), S. 472; Weinreich/Klein (2008), S. 870; Luthin/Margraf (2004), S. 129.

79 Vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2007, XII ZR 245/04, FamRZ 2007, S. 1232 (1235 f.); BGH, Urteil vom 28.02.2007, XII ZR 37/05, FamRZ 2007, S. 793 (795); BGH, Urteil vom 15.03.2006, XII ZR 30/04, FamRZ 2006, S. 683 (685 f.); BGH, Urteil vom 29.01.2003, XII ZR 92/01, FamRZ 2003, S. 590 (591); BGH, Urteil vom 23.11.1983, IVb ZR 21/82, FamRZ 1984, S. 149-151; Gerhardt/von Heintschel- Heinegg/Klein (2008), S. 736, 799; Viefhues (2005), § 1578 BGB, S. 636 ff.; Prütting/Kleffmann (2007), § 1578 BGB, S. 2170; Schwab (2006), S. 175; Bäumel/Büte (2006), § 1578 BGB, S. 237; Luthin/Margraf (2004), S. 128 f.; Kleffmann, FuR 2007, S. 49 (58).

80 Vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2003, XII ZR 92/01, FamRZ 2003, S. 590 (591); Kleffmann, FuR 2007, S. 49 (58).

81 Vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2007, XII ZR 37/05, FamRZ 2007, S. 793 (795); BGH, Urteil vom 29.01.2003, XII ZR 92/01, FamRZ 2003, S. 590 (591);zustimmend:Gerhardt, in: FamRZ2007, S.946; Anm.GrabazuUrteilvom 29.01.2003, FamRZ2003, S.746 f.; Anm.BüttnerzuUrteilvom 28.02.2007, FamRZ2007, S.800-801; Weinreich/Klein (2008), S.866 ff., 879;Viefhues (2005), § 1578 BGB, S.637; Prütting/Kleffmann (2007), § 1578 BGB, S.2171; Schwab(2006), S.175; zweifelnd für den Berechtigten:Schürmann, in: FF 2006, S.191 (194);für Arbeitslosigkeit verneinend:Gernhuber/Coester- Waltjen (2006), S.326; Gerhardt/vonHeintschel-Heinegg/Klein (2008), S.735, 800;Rauscher(2008), S. 473; Braeuer, FamRZ2006, S.1490.

82 Vgl.Griesche, FPR2008, S.64.

83 Vgl.Braeuer, FamRZ2006, S.1490 f., S.1495.

84 Vgl.BGH,Urteilvom28.02.2007, XIIZR37/05, FamRZ2007, S.793 (795); BGH,Urteilvom 29.01.2003, XIIZR92/01, FamRZ2003, S.590 (592);Viefhues (2005), § 1578 BGB, S.636 ff.; Prütting/Kleffmann (2007), § 1578 BGB, S.2170; Schwab(2006), S.175; Bäumel/Büte (2006), § 1578 BGB, S.237; Gerhardt/vonHeintschel-Heinegg/Klein (2008), S.804;Rauscher(2008), S.472.

85 Vgl.Gerhardt/vonHeintschel-Heinegg/Klein (2008), S.804.

86 Vgl.Gerhardt, FamRZ2007, S.945, 947, 949.

87 Vgl.Viefhues (2005), § 1578 BGB, S.641; Schwab(2006), S.174.

88 Vgl.Muscheler(2006), S.220.

89 Vgl.Eschenbruch/Schürmann (2006), S.247;Viefhues (2005), § 1578 BGB, S.644; Luthin/Margraf (2004), S.130 f.; Wendl/Gutdeutsch (2004), S.701.

90 Vgl.Luthin/Margraf (2004), S.131; Borth, FPR2008, S.86; Wendl/Gutdeutsch (2004), S.701.

91 Vgl.BGH,Urteilvom25.01.2006, XIIZR141/04, FamRZ2007, S.117 (118);Hoppenz (2005), § 1578 BGB, S.340; Wendl/Gutdeutsch (2004), S.701.

92 Vgl.BGH,Urteilvom25.01.2006, XIIZR141/04, FamRZ2007, S.117 (118); Borth, FPR2008, S. 86; Wendl/Gutdeutsch (2004), S.703.

93 Vgl.Muscheler(2006), S.222; Wendl/Gutdeutsch (2004), S.701.

94 Vgl.Kleffmann, FuR2007, S.49 (61).

95 Vgl.Muscheler(2006), S.222.

96 Vgl.Wendl/Gutdeutsch (2004), S.702.

97 Vgl.Bäumel/Büte/Poppen (2006), S. 40 f.; Strohal (2006), S.1 f.; Gerhardt/vonHeintschel- Heinegg/Klein (2008), S.531;Prütting(2007), § 1577 BGB, S.2145 f.

98 Vgl.Eschenbruch (2006), S.297; Weinreich/Klein (2008), S.331; Wendl/Dose (2004), S.8.

99 Vgl.Luthin/Margraf (2004), S.7; Weinreich/Klein (2008), S.332.

100 Vgl.Bäumel/Büte/Poppen (2006), S. 40 f.; Wendl/Dose/Gerhardt (2004), S.8, 238.

101 Vgl.Weinreich/Klein (2008), S.332; Gerhardt/vonHeintschel-Heinegg/Klein (2008), S.531.

102 Vgl.Kalthoener/Büttner/Niepmann (2008), S.294;anders: Wohngeld keinunterhaltsrelevantes Einkommen: Gerhardt/vonHeintschel-Heinegg/Klein (2008), S.542.

103 Vgl.Strohal (2006), S.2; Weinreich/Klein (2008), S.333.

104 Vgl.BGH,Urteilvom19.02.2003, XIIZR19/01, FamRz 2003, S.742;Rauscher(2008), S. 484; Bäumel/Büte/Poppen (2006), ebd.; Kalthoener/Büttner/Niepmann (2008), S.264; Weinreich/Klein (2008), S.332, 353.

105 Vgl.Luthin/Margraf (2004), S.7.

Ende der Leseprobe aus 149 Seiten

Details

Titel
Die steuerlich geförderte Altersvorsorge im ehelichen Unterhaltsrecht
Hochschule
Universität Hamburg  (Institut für Internationales Steuerrecht)
Note
1,7
Autor
Jahr
2008
Seiten
149
Katalognummer
V118208
ISBN (eBook)
9783640217441
ISBN (Buch)
9783640217502
Dateigröße
1759 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Altersvorsorge, Unterhaltsrecht
Arbeit zitieren
Diplom-Kaufmann Malte Boysen (Autor:in), 2008, Die steuerlich geförderte Altersvorsorge im ehelichen Unterhaltsrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118208

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