Das Verhältnis zwischen Einspeisewilligem und Gasnetzbetreiber bei der Direkteinspeisung von Biogas in das Erdgasnetz nach der Novellierung der GasNZV und des EEG 2009


Masterarbeit, 2008

91 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

I. Ausgangslage und Problemstellung

Die Nutzung von Biomasse in Biogasanlagen erlebt zurzeit einen Boom. In Deutschland sind seit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und dessen Novellierung in 2004 in erheblichem Umfang Biogasanlagen errichtet worden. Nach europäischen Vorgaben sollen erneuerbare Energien bis 2020 insgesamt einen Anteil von 20 % bei der Deckung des Bruttoinlandsverbrauchs haben und der Anteil der Biomasse an der Energieerzeugung verdoppelt werden.1 Die Strategie der

Bundesregierung sieht dagegen eine Verdreifachung der Biomassenutzung vor.2 Das Bundeskabinett hat dementsprechend im August 2007 auf ihrer Kabinettsklausur in Meseberg ein ambitioniertes Energie- und Umweltprogramm beschlossen. Bis zum Jahr 2030 könnte demnach in Deutschland ein Biogaspotenzial erschlossen werden, das 10 % des derzeitigen Erdgasverbrauchs entspricht. Bis zum Jahr 2020 sollen bereits 6 % erreicht werden.3

Der Einsatz von Biogas fand und findet bisher überwiegend in ländlichen Blockheizkraftwerken (BHKW) statt. Das Biogas wird am Ort seiner Herstellung direkt energetisch zu Strom und Wärme umgewandelt. Hierbei ist allerdings problematisch, dass die zumeist geringe Besiedlungsdichte in der Umgebung landwirtschaftlicher Betriebe keine ausreichende Nutzung der Abwärme bei der Stromerzeugung aus Biogas ermöglicht. Die Biogaseinspeisung ermöglicht neben der Stromerzeugung aus Biogas eine effektive Wärmenutzung. Denn durch die Einspeisung und den Transport von zu Erdgasqualität aufbereiteten Biogases über das Gasleitungsnetz kann das im ländlichen Raum hergestellte Biogas direkt in städtischen Gebieten zur dezentralen Strom- und Wärmeversorgung eingesetzt werden.

Die Bundesregierung hat am 05. Dezember 2007 die Einleitung zahlreicher Gesetzes- und Verordnungsverfahren im Energiebereich beschlossen, das sog. Klimapaket. Im Zusammenhang mit der Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz sind hierbei das Erneuerbare-Energien- Gesetz 2009 (EEG 2009) und die Änderungen der GasNZV von besonderem Interesse. Im Interesse der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung soll die Einspeisung von Biogas aus inländisch erzeugter Biomasse in das Erdgasnetz erleichtert werden.

Am 12.März 2008 hat das Bundeskabinett nach Zustimmung des Bundesrates und dabei unter Annahme der vom Bundesrat vorgeschlagenen Veränderungen vom 15. Februar 2008 die Verordnung zur Änderung der GasNZV, der GasNEV und der ARegV verabschiedet. Das Verordnungspaket ist seit dem 12. April 2008 in Kraft.4

Das novellierte EEG liegt in seiner vorläufigen Fassung ebenfalls vor und soll am 01. 01. 2009 in Kraft treten.

II. Ziele der Arbeit

Der skizzierten Problemstellung und dem Titel folgend, ist es vordergründiges und übergeordnetes Ziel der Arbeit, das direkte Verhältnis von Netzbetreibern und Einspeisewilligen nach der GasNZV 2008 und dem novellierten EEG 2009 herauszuarbeiten. Die Pflichten der Netzbetreiber und damit einhergehenden Rechte der Einspeisepetenten bezüglich Netzanschluss, Netzzugang und Einspeisevergütung bilden hierbei einen Schwerpunkt.

Es sollen des Weiteren die Unterschiede der bis zu den Gesetzesnovellierungen geltenden Rechtslage aufgezeigt und dadurch die Veränderung des Verhältnisses der genannten Beteiligten gezielt analysiert werden. Sofern kein direktes oder unmittelbares Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Einspeisewilligem besteht, soll die mittelbare, über Dritte bestehende Verknüpfung anhand des Gesetzes aufgezeigt und analysiert werden.

Dabei beschränkt sich die Arbeit vordergründig auf die juristischen Instrumente und geht nur am Rande auf technische Gegebenheiten ein. Die Arbeit zielt mithin vordergründig auf eine rechtswissenschaftliche Analyse des aufgrund eines novellierten Regelungskorsetts veränderten Verhältnisses von Netzbetreibern und Einspeisewilligen bei der Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz.

III. Methodisches Vorgehen

Der Gestalt des Masterstudiengangs Umweltrecht als schwerpunktmäßig juristisches Aufbaustudium folgend, werden für die Untersuchung insbesondere rechtswissenschaftliche Ansätze verwendet.

Basis der Informationsbeschaffung und –aufbereitung ist neben der klassischen Literaturrecherche die Analyse von Gesetzestexten und den dazugehörigen Dokumenten aus den Gesetzgebungsverfahren.

Die rechtswissenschaftliche Analyse bedient sich dabei der Elemente des klassischen Auslegungskanons der Rechtswissenschaften, soweit grundlegende Fragen nicht bereits eindeutig und nachvollziehbar durch Literaturanalyse geklärt werden können. Dieser Kanon umfasst traditionell die wörtliche bzw. grammatikalische, die systematische und normtext- bezogene Auslegung unter Berücksichtigung der Normentwicklung und der Absicht des Gesetzgebers sowie die teleologische Auslegung. Die systematische und teleologische Auslegung stehen dabei im Vordergrund. Literatur, Dokumente und Rechtslage wurden – soweit verfügbar – bis etwa zur letzten Augustwoche des Jahres 2008 ausgewertet. Sofern technische Vorgänge für die Untersuchung von Belang sind, wird hierauf am Rande eingegangen.

IV. Gang der Untersuchung

Die Darstellung erfolgt in drei Teilbereichen. Nach dem einleitenden Abschnitt A folgt in dem Hauptabschnitt B in fünf Unterabschnitten die Erörterung der Voraussetzungen der Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz und der daraus resultierenden Auswirkungen auf das Verhältnis von Netzbetreiber und Einspeisewilligem.

Es wird dabei nach einer kurzen, für das Verständnis unabdingbaren Erläuterung der technischen Voraussetzungen zur Biogaseinspeisung in Abschnitt B I, zunächst die bis zu den Gesetzesnovellierungen bestehende Rechtslage erörtert. Das Verhältnis der Protagonisten wird dabei im Korsett des nach alter und auch neuer Rechtslage übergeordneten Energiewirtschaftsgesetzes und der Gasnetzzugangsverordnung 2005 beleuchtet (B II). Nach jedem Teilabschnitt wird auf die Folgen der Erörterungen für das Verhältnis von Netzbetreiber und Einspeisewilligem bezüglich der Biogaseinspeisung in einem Zwischenergebnis eingegangen. Nach dieser kompakten Darstellung folgt die tiefgreifende Analyse des neuen Regelungsrahmens in der Gasnetzzugangsverordnung 2008 zur Biogaseinspeisung (B III). Es werden sämtliche in das Gesetz neu eingeführte Vorschriften umfassend analysiert und mit der bisherigen Rechtslage verglichen. Einen Schwerpunkt bilden dabei die jeweiligen Veränderungen und Auswirkungen der novellierten Vorschriften auf das Verhältnis von Netzbetreiber und Einspeisewilligem, die nach nahezu jeder Regelung wiederum in einem Zwischenergebnis dargestellt werden. In einem kurzen Exkurs in die ebenfalls novellierte Gasnetzentgelt- verordnung wird das Verhältnis der Beteiligten weiter beleuchtet.

Der Verordnungsanalyse folgt im Anschluss die Untersuchung des ebenfalls novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Dabei wird untersucht, inwiefern das Verhältnis von Netzbetreiber und Einspeisewilligem bezüglich der Einspeisung von Biogas unmittelbar oder zumindest mittelbar besteht und wie es sich in Einzelheiten darstellt. Einer abermals kompakten Untersuchung der noch bestehenden Rechtslage nach EEG 2004 folgt wiederum die ausführliche und vergleichende Analyse der novellierten voraussichtlichen Vorschriften im EEG 2009 (B IV und B V). Auch dieser Abschnitt endet mit einer zusammenfassenden Darstellung in einem Zwischenergebnis (B V 5).

Im abschließenden Abschnitt C werden die Ergebnisse der Arbeit in einem Fazit zusammengefasst und abermals kritisch beurteilt.

B. Voraussetzungen der Biogaseinspeisung – Folgen für das Verhältnis von Netzbetreiber und Einspeisewilligem

I. Technische Voraussetzungen der Biogaseinspeisung

1. Ausgangssituation

Anders als bei der Einspeisung von regenerativ erzeugtem Strom in das Stromnetz führt die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz zu einer stofflichen Vermischung von zwei Gasströmen, von Erdgas- und Biogasströmen.

Als Naturprodukt weist das Erdgas eine spezifische Zusammensetzung und damit Beschaffenheit auf. Unabhängig von der Herkunft handelt es sich bei Erdgas immer um methanreiche Gase mit einem Methananteil größer 83 Vol.-%. Fermentativ erzeugtes Biogas besteht hingegen, abhängig vom eingesetzten Substrat und der Prozessführung, aus etwa 45 - 75 Vol.-% Methan, 25 – 55 Vol.-% Kohlendioxid, Anteilen von Wasserdampf, Stickstoff und Sauerstoff sowie geringen Mengen von Schwefelverbin- dungen und Spurenstoffen. Unbehandeltes Biogas kann deshalb nur in wenigen Anwendungen direkt genutzt werden.

Die Ausgangszusammensetzungen und damit die verbrennungstechnischen Kenndaten von Biogas sind von verteilten Grundgasen somit zunächst einmal verschieden und erfordern eine Aufbereitung und Konditionierung des Biogases mit Flüssiggas (LPG) vor einer Einspeisung in eine Erdgasleitung.5 Um die Gasqualität in den betroffenen Netzabschnitten nicht zu beeinträchtigen, muss das beigefügte Gas deshalb bestimmten Anforderungen genügen. Für die Einspeisung in das Erdgasnetz ist also eine Aufbereitung zu einem Produktgas mit „höherer Qualität“ erforderlich.

2. Rahmenbedingungen und Regelwerk

Fraglich ist zunächst, unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen und Regelwerken Biogas überhaupt verträglich in das Erdgasnetz eingespeist werden kann. Bei der Einspeisung von Biogas in eine Erdgasleitung sind Anforderungen, die in Form von Gesetzen und technischen Regeln formuliert sind, zu erfüllen, um Versorgungssicherheit, Funktion und Abrechnungssicherheit zu erhalten.6

Gemäß § 19 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 EnWG ist zunächst die Interoperabiliät der Netze sicherzustellen. Das Gas muss mithin kompatibel sein. Gemäß § 19 Abs. 3 S. 3 i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 2 EnWG sind Energieanlagen i. S. d. § 3 Nr. 15 EnWG so zu betreiben dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Vorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 EnWG vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas die technischen Regeln des Verbandes der Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. eingehalten worden sind, sog. DVGW- Regelwerk.

Die technische Voraussetzung der Netzeinspeisung von aufbereitetem Biogas ist somit die Erfüllung der Anforderungen des DVGW- Regelwerks.7 Im Kern sind dies die Arbeitsblätter G 260

„Gasbeschaffenheit“, G 262 „Nutzung von Gasen aus regenerativen Quellen in der öffentlichen Gasversorgung“, G 685 „Gasabrechnung“ und G 486 „Gasmengenmessung, Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen“.8

Bei spezieller Aufbereitung können diese jedoch eingehalten werden, so dass keine prinzipiellen Restriktionen bestehen. Zunächst muss die Reinigung und Aufbereitung des Biogases gem. G 260 erfolgen. Speziell für Biogas wurde das Arbeitsblatt G 262 entwickelt. Dieses verweist allerdings hinsichtlich der Einspeisung auf die Anforderungen in G 260 Weiterhin ist insbesondere das Arbeitsblatt zur Gasabrechnung G 685 für das Verhältnis von Netzbetreiber und Einspeisewilligem relevant.

3. Zwischenergebnis

Durch Aufbereitung und Zumischung von LPG und/oder Luft kann Biogas den Brenneigenschaften von Erdgas angepasst werden. Bei der Einspeisung regenerativ erzeugter Gase müssen die Vorschriften des DVGW-Regelwerkes eingehalten werden. Dies trifft insbesondere auf die Arbeitsblätter G 260, G 262, G 685 zu. Zur Verteilung der einzelnen Aufgaben sowie zur Verteilung der jeweils entstehenden Kosten wird im Laufe der Untersuchung Stellung genommen.

II. Rechtsrahmen für die Direkteinspeisung von Biogas unter Berücksichtigung des EnWG 2005

Die rechtlichen Grundlagen für die Direkteinspeisung von Biogas in das Erdgasnetz befinden sich im Energiewirtschaftsgesetz und in der Gasnetzzugangsverordnung. Zur Einspeisung von Biogas ist zunächst auch die physische Verbindung von Erzeugungs- oder Speicheranlagen mit Gasversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 20 EnWG erforderlich, der Netzanschluss. Der Anschlusspetent muss dabei nicht zwingend personengleich mit dem Transportkunden, also dem Zugangspetenten, sein.

1. Netzanschluss, § 17 EnWG

a. Regelungen zum Netzanschluss

Der Gesetzgeber hat mit Verabschiedung der Änderung der Gasnetzzugangsverordnung erstmals detaillierte Regelungen zur Ausgestaltung des Netzanschlusses in der GasNZV geschaffen. Solange keine Rechtsverordnungen auf der Grundlage von § 17 Abs. 3 – einerseits zu den technischen und wirtschaftlichen Bedingungen des Netzanschlusses, andererseits zu den Inhalten des Anschlussvertrags einschließlich einer Konkretisierung von Netzanschlussverweigerungs- gründen – ergangen sind, müssen Netzbetreiber sowie Rechtsanwender die Bedingungen des Netzanschlusses (Abs. 1) sowie seiner Verweigerung (Abs. 2) unmittelbar den gesetzlichen Vorschriften entnehmen.9

Die GasNZV 2005 enthält keine speziellen Vorschriften, die den Netzanschluss und im Speziellen den Netzanschluss zur Einspeisung von Biogas regeln. Da der Verordnungsgeber von 2005 somit kein spezielles Regelungsregime geschaffen hat, richtet sich der Netzanschluss bis zur Geltung der neuen GasNZV ab dem 12. April 2008 nach den formellgesetzlichen allgemeinen Vorschriften in §§ 17 ff. EnWG.

b. Berechtigte und Verpflichtete

Das EnWG enthält grundsätzlich zwei alternative Tatbestände zum Netzanschluss, §§ 17 und 18 EnWG.10 Für den Anschluss einer Biogasanlage an das Gasversorgungsnetz und die Nutzung des Anschlusses zur Einspeisung von Biomethan muss der Anlagenbetreiber mit dem Netzbetreiber an der Einspeisestelle einen Vertrag über den Netzanschluss und die Anschlussnutzung abschließen. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 17 EnWG.

Danach müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen Erzeugungsanlagen zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sind, § 17 Abs. 1 EnWG. Der Anschlusspetent, der mit dem Einspeisewilligen nicht notwendigerweise personengleich sein muss, ist mithin Berechtigter und der Netzbetreiber Verpflichteter.

c. Kontrahierungszwang

§ 17 Abs. 1 EnWG legt den Anspruch auf den Netzanschluss dem Grunde nach fest und enthält mit den Anschlussbedingungen auch Regelungen, die der Begrenzung des Netzanschlussentgeltes dienen. Fraglich ist, ob hierdurch ein Kontrahierungszwang zu Lasten der Netzbetreiber statuiert wird.

Zwar ordnet § 17 Abs. 1 nicht explizit an, dass der Netzanschluss durch Vertrag zu gewähren ist. § 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EnWG ermächtigt die Bundesregierung allerdings, durch Rechtsverordnung Bestimmungen der

„Verträge“ einheitlich festzusetzen. Deshalb folgt aus § 17 Abs. 1 EnWG lediglich ein Anspruch auf Vertragsschluss, wobei der Vertragsinhalt grundsätzlich auf einem Verhandlungsergebnis beruhen muss. Weil der Netzbetreiber die Bedingungen des Netzanschlusses häufig autonom vorgeben wird, muss er dabei die Vorgaben des § 17 Abs. 2 und der zu Abs. 3 EnWG zu erlassenden Rechtsverordnungen einhalten.11

Da der Gesetzgeber mithin die Pflicht der Netzbetreiber statuiert hat, mit einer anderen Partei in vertragliche Beziehungen zu treten, besteht ein Kontrahierungszwang. Einschränkungen erfährt dieser „Zwang“ durch die Verweigerungsgründe in § 17 Abs. 2 EnWG.

d. Verweigerungsgründe

Die Betreiber von Gasversorgungsnetzen können den Netzanschluss nur verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, § 17 Abs. 2

S. 1 EnWG.

Aus dem Wortlaut folgt demnach, dass der Gesetzgeber den Zugang zum Erdgasnetz als Regelfall und seine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit als vom Betreiber des Gasversorgungsnetzes besonders zu begründende Ausnahme vorsieht.12 In Fällen nicht ausräumbarer Zweifel bedeutet dies, dass dem Betreiber des Gasversorgungsnetzes der Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit misslungen und der Zugang zu gewähren ist.13 Die Unmöglichkeit eines Netzanschlusses kommt – so die Erfahrung zum alten EnWG – praktisch nicht in Betracht.14 Dagegen sind die zur Unzumutbarkeit anhand von § 10 EnWG a.F. entwickelten

Fallkonstellationen auch auf § 17 Abs. 2 EnWG übertragbar. Mangelnde Netzkapazität ist hierbei als zulässiger Verweigerungsgrund bereits von der Beschleunigungsrichtlinie Gas vorgegeben.15 § 17 Abs. 2 enthält auch keine explizite Ausbauverpflichtung. Die Pflicht zur Engpassbeseitigung ist für die Durchleitung seinerzeit verneint worden.16

Eine Ablehnung muss der Netzbetreiber in Textform begründen, § 17 Abs. 2 EnWG. Die Begründung darf nicht lediglich formelhaft sein und muss aussagekräftige Informationen enthalten, so dass der Fachmann die Ablehnung nachvollziehen kann.17 Die Gründe, die vom Netzbetreiber vorgebracht werden, dürften sich in der Regel aus den technischen Mindestanforderungen ergeben, zu dessen Veröffentlichung dieser nach

Maßgabe von § 19 Abs. 2 EnWG verpflichtet ist.

e. Technische Anforderungen für den Netzanschluss

Gemäß § 19 Abs. 2 EnWG haben die Betreiber von Gasversorgungsnetzen die technischen Bedingungen für den Netzanschluss festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Gemäß § 19 Abs. 3 S. 2 EnWG werden im Hinblick auf die Interoperabilität der Netze Festlegungen getroffen zur netzverträglichen Gasbeschaffenheit einschließlich Gas aus

Biomasse/anderen Gasarten, zur technisch sicheren Einspeisung und zum Transport.18

Zwar nennt § 19 Abs. 2 EnWG auf der Adressatenseite der Norm auf der Aktivseite nur die „Betreiber von Gasversorgungsnetzen“. Auf der Passivseite des Adressatenkreises von § 19 Abs. 2 EnWG sind sämtliche Energieanlagen genannt, die für den Anschluss zu Gasversorgungsnetzen in Betracht kommen. Dieser Adressatenkreis unterliegt auch den in § 19

Abs. 3 EnWG genannten Pflichten.19 Die Einhaltung der technischen

Anforderungen unterliegt mithin den Betreibern der Anlagen.

Die Problematik abweichender Brennwerte betrifft hingegen Abrechnungsfragen, die erst für den Transportkunden des Biomethans, der von dem Anlagenbetreiber abweichen kann, insbesondere für die Frage der Kostentragung einer Brennwertanpassung von Bedeutung sind.20

f. Kostentragung für den Netzanschluss

Sowohl das EnWG als auch die GasNZV enthalten keine Regelung zur Kostentragung für den Netzanschluss von Biogasanlagen.

In § 10 Abs. 4 S. 5 GasNZV a.F. findet sich zwar eine Regelung, nach welcher die Kosten für die Aufbereitung von Biogas und für die Einspeisung in die Gasnetze nicht vom Netzbetreiber zu tragen sind, sondern bei „demjenigen verbleiben“, der die Kosten veranlasst hat“. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass es sich hierbei schon aus grammatikalischen Gründen nicht um eine Regelung zur Tragung der Netzanschlusskosten handeln kann, sondern nur der Netzzugangskosten.

Die Verbindungsleitung von der Erzeugungsanlage zum Anschlusspunkt des Netzbetreibers dient ausschließlich der Erzeugungsanlage.21 Deshalb wird es regelmäßig der Anschlusspetent sein, der den Netzanschluss veranlasst.

In Ermangelung einer ausdrücklichen Kostentragungsregel ist daher davon auszugehen, dass nach dem Verursacherprinzip derjenige die Kosten zu tragen hat, der den Netzanschluss an das Netz des Netzbetreibers veranlasst hat. Dafür spricht, dass auch der EEG-Gesetzgeber davon ausgeht, dass die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur

Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas der Anlagenbetreiber zu zahlen hat, § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG.22 Eine für den alternativen Energieträger Gas abweichende Regelung findet im Gesetz keine Verankerung und ist mithin nicht vertretbar.

g. Zwischenergebnis

In § 17 Abs. 1 EnWG ist ein Anspruch auf Vertragsschluss kodifiziert, dessen Berechtigter der Anschlusspetent und dessen Verpflichteter der Netzbetreiber ist. Der Gesetzgeber hat mithin zumindest einen „Anspruch“ auf den Netzanschluss statuiert. Im Rahmen der Verweigerung des Netzanschlusses ist der Grund mangelnder Kapazität im Netz dominierend. Aus dem Verursacherprinzip folgt mangels einer abweichenden Regelung, dass der Anschlussnehmer die gesamten Kosten für den Netzanschluss zu tragen hat. Die Kosten für die Konditionierung des Biogases gemäß § 19 Abs. 2, 3 S. 3 i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 2 EnWG hat ebenfalls der

Anschlussnehmer zu schultern. Mithin ist der Netzanschlussnehmer einer erheblichen Kostenbelastung ausgesetzt.

Der Gesetzgeber hat es des Weiteren auch unterlassen, Bestimmungen zum tatsächlichen Netzverknüpfungspunkt aufzustellen.

2. Netzzugang, § 20 EnWG

Während in § 17 EnWG die tatsächliche „physische“ Verbindung mit dem Energieversorgungsnetz geregelt ist, statuieren die Vorschriften über den Netzzugang die Voraussetzungen für den Transport des Gases. Im Einzelnen ist der Netzzugang mit seinen Voraussetzungen in § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes, das gegenüber der alten wie auch der novellierten GasNZV als formelles Gesetz höherrangig ist sowie der GasNZV geregelt. Das EnWG selbst enthält keine Vorschriften zum bevorzugten Transport von Biogas, gestaltet aber den allgemeinen Gasnetzzugang formellgesetzlich aus.

a. Struktur des Gasnetzzugangs aa. Netzzugangsmodell

Nach dem Netzzugangsmodell werden sog. Marktgebiete gebildet. Jedes

Marktgebiet umfasst die Netzebenen Fernleitungsnetz, Regionalnetz und Verteilernetz. Für jedes Marktgebiet wird ein virtueller Handelspunkt auf der Fernleitungsebene eingerichtet, an welchem das sich im Marktgebiet befindliche Gas frei handelbar ist.23 Innerhalb des jeweiligen Marktgebiets wird der Netzzugang nach dem sog. „entry-exit-Modell“ bestimmt.

bb. Ausgestaltung des Netzzugangsmodells

Die Regelung des § 20 Abs. 1 b EnWG stellt die Kernregelung für die Ausgestaltung des Gasnetzzugangsmodells in Deutschland dar. Während § 20 Abs. 1 EnWG den grundsätzlichen Zugangsanspruch Dritter zu den Energieversorgungsnetzen, also das „Ob“ des Netzzugangs enthält, regelt

§ 20 Abs. 1 b EnWG für den Gasbereich die Ausgestaltung dieses Zugangsanspruchs, also das „Wie“ des Netzzugangs, in vertraglicher und modellbezogener Hinsicht.24 Der Rechtsanspruch auf Zugang entsteht nicht erst durch vertragliche Umsetzung. Es handelt sich vielmehr um ein gesetzliches Schuldverhältnis.25 In konsequenter Rechtsfolge bedeutet dies, dass selbst bei Entstehen von Streit über die vertragliche Ausgestaltung einzelner Netzzugangsbedingungen der Netzzugang vom Netzbetreiber grundsätzlich nicht verweigert werden darf.26 Es besteht wie beim Netzanschluss mithin auch beim Netzzugang ein Kontrahierungszwang zu Lasten der Netzbetreiber und zugunsten der Transportkunden.

Die Verpflichtung zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen trifft alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen i.S.d. § 3 Nr. 20 EnWG.

Diese Ausgestaltung des Netzzugangs und damit die Buchung von Kapazitäten erfolgt ohne Festlegung eines bestimmten Transportpfades allein durch Festlegung von Ein- und Ausspeisepunkt.27 Das Modell soll es den Transportkunden ermöglichen, bei den jeweiligen Netzbetreibern Kapazitätsrechte für den Transport zwischen festgelegten Ein- und

Ausspeisepunkten ohne die Festlegung eines bestimmten Transportpfades zu buchen und ohne das Erfordernis zusätzlicher hydraulischer Prüfungen zu nutzen.28

Der Netzzugang setzt somit nach dem sogenannten Zweivertragsmodell für den Transport von Gas nur den Abschluss „eines“ Einspeise- und

„eines“ Ausspeisevertrages voraus, § 20 Abs. 1b EnWG. Darüber hinaus sind keine weiteren Verträge für den Händler, bzw. den Einspeisewilligen erforderlich.29

Alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind aus diesem Grunde verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß verbindlich zusammen zu arbeiten, das erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transportes auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss, § 20 Abs. 1 b S. 5 EnWG.

b. Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 und Abs. 1b EnWG

Nach § 20 Abs. 1 und Abs. 1 b EnWG haben die Betreiber von Energieversorgungsnetzen jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich Musterverträge und Entgelte im Internet zu veröffentlichen. Der Netzzugang kann abgelehnt werden, wenn wegen betriebsbedingter oder sonstiger Gründe unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG ein Zugang nicht möglich oder nicht zumutbar ist, § 20 Abs. 2 EnWG. Die Gründe einer Verweigerung sind gemäß § 20 Abs. 2 EnWG schriftlich darzulegen und der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Gegenüber den Verweigerungsgründen aus § 17 Abs. 2

EnWG (s.o.) ergeben sich keine Besonderheiten.30

aa. Einspeisevertrag

Einspeiseseitig ist nur ein Vertrag mit dem Netzbetreiber erforderlich, in

„dessen Netz“ die erstmalige Einspeisung von Gas erfolgt. Ein Vertrag bedeutet dabei, dass in rechtlicher Hinsicht für den Transportkunden nur ein Vertrag mit dem Einspeisenetzbetreiber zustande kommt und keine weiteren Verträge mit anderen Netzbetreibern.31

Auf der Grundlage des Einspeisevertrages bucht der Transportkunde Kapazitäten an Einspeisepunkten in das Marktgebiet und der Einspeisenetzbetreiber wird verpflichtet, die jeweilige Transportdienst- leistung für den Transportkunden zu erbringen. Der Netzbetreiber verpflichtet sich also, die von dem Transportkunden gebuchte Kapazität bereitzuhalten, die von dem Transportkunden in diesem Umfang am Einspeisepunkt bereit gestellten Gasmengen zu übernehmen und diese zeitgleich und wärmeäquivalent am virtuellen Handelspunkt zur Übergabe bereitzustellen.32

bb. Ausspeisevertrag

§ 20 Abs. 1b S. 3 EnWG regelt, dass mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgt, ein Vertrag über Ausspeisekapazitäten abzuschließen ist. Auch hier gilt, dass in rechtlicher Hinsicht nur „ein“ Vertragsverhältnis bezüglich der Ausspeisung zustande kommen darf.

Im Rahmen des Ausspeisevertrags bucht der Transportkunde Vorhalteleistung bzw. Kapazitäten an Ausspeisepunkten innerhalb des Marktgebietes. Der Ausspeisenetzbetreiber wird verpflichtet, die jeweilige Transportdienstleistung für den Transportkunden zu erbringen.33 Durch den Abschluss des Ausspeisevertrags erwirbt der Transportkunde also einerseits das Recht auf Übergabe von Gasmengen am Ausspeisepunkt durch den Netzbetreiber. Als Ausfluss des Zweivertragsmodells erwirbt der Transportkunde darüber hinaus Zugang nicht nur zum Ausspeisenetz, sondern auch zu allen vorgelagerten Netzebenen hin zum virtuellen Handelspunkt.34

c. Zwischenergebnis

Der Gesetzgeber hat wie bei den Regelungen zum Netzanschluss auch bezüglich des Netzzugangs einen Kontrahierungszwang zu Lasten der Netzbetreiber statuiert. Jeder Gas-Einspeisewillige hat somit – unabhängig von der Beschaffenheit des Gases als Biogas oder Erdgas – einen prinzipiellen Anspruch auf Zugang zum Gasnetz. Dieser Kontrahierungszwang ist im Zweivertragsmodell in § 20 Abs. 1 b EnWG mit dem Einspeise- und Ausspeisevertrag näher ausgestaltet. Der Bundesgesetzgeber hat dem Biogastransportkunden im EnWG keinen Vorrang eingeräumt. Zu den Kosten finden sich im EnWG keine Regelungen. Bezüglich der Verweigerungsgründe und der technischen Vorschriften gelten die Ausführungen zum Netzanschluss gleichermaßen.

3. Netzzugang für Biogas nach der GasNZV 2005

Der Gesetzgeber hat auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 3a EnWG den Gasnetzzugang in der Gasnetzzugangsverordnung näher ausgestaltet. Hier finden sich in § 8 Abs. 1 S. 2 GasNZV a.F. Vorrangregeln hinsichtlich der Einspeisung von Biomethan und Gas aus Biomasse in örtliche Verteilernetze sowie Regelungen zu

Kapazitätsengpässen und zur Kostentragungspflicht, § 10 Abs. IV GasNZV a. F..

a. Regelungsinhalt des § 8 Abs. 1 S. 2 GasNZV a.F.

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 GasNZV a. F. erfolgt der Zugang zu örtlichen Verteilernetzen zur Gasversorgung von Letztverbrauchern auf der Grundlage eines Transportvertrages, in dem Ein- und Ausspeisepunkt und die Vorhalteleistung am Ausspeisepunkt zu bestimmen sind. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 GasNZV a. F. sind die Verträge nach Satz 1 vorrangig mit Transportkunden, die Biomethan und Gas aus Biomasse einspeisen, zu schließen, soweit diese Gase netzkompatibel sind und keine bestehenden Verträge entgegenstehen.

aa. Inhalt des Anspruchs

Anders als das EnWG stellt der Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 1 GasNZV a.F. nicht auf den Abschluss von Ein- und Ausspeiseverträgen ab, sondern von

„Transportverträgen“. Die GasNZV 2005 ist mithin nicht vollständig an das EnWG angepasst worden.35

Nach gesetzeskonformer Auslegung ist der Anspruch in § 8 Abs. 1 GasNZV a. F. zweifelsfrei auf den Abschluss von Ein- und Ausspeisevertrag gerichtet.

bb. Umfang des Vorrangs

Im örtlichen Verteilernetz gilt, dass Transportverträge vorrangig mit Einspeisern von Biomethan zu schließen sind. Dies gilt allerdings nur, sofern freie Kapazitäten im Netz, die Vorhalteleistungen, zur Verfügung stehen. Sollte das Netz bereits ausgelastet sein, bestehen überhaupt keine Möglichkeiten mehr für den Abschluss von Transportverträgen.

Im Falle freier Kapazitäten wird somit der allgemeine Grundsatz im Gasnetzzugangsrecht durchbrochen, dass freie Kapazitäten immer zuerst an diejenigen Gaslieferanten vergeben werden müssen, die zuerst eine verbindliche Anfrage auf Abschluss eines Ein- und Ausspeisevertrages abgegeben haben. Grundsatz: „first come, first served“. Vor der Vergabe

Büdenbender/Rosin, aaO, S. 55 ff.. von Transportverträgen nach der zeitlichen Reihenfolge sind somit Transportverträge für Biogaskunden zuerst zu vergeben.36

Der Gesetzgeber hat dadurch dem zeitlichen Prioritätsprinzip den Nachrang gegenüber der Einspeisung von Biogas eingeräumt. Hinsichtlich des Ausspeisevertrags stellt sich die Frage, ob der Netzkunde, der Biogas in ein örtliches Verteilernetz einspeist, hierdurch auf Grundlage des § 8 Abs. 1 S. 2 GasNZV a. F. zugleich vorrangig berechtigt wird, Gasäquivalente auch in anderen Verteilernetzen auszuspeisen, oder ob seine Berechtigung auf den Transport innerhalb des jeweiligen Verteilernetzes beschränkt ist. Wortlaut und Systematik des § 8 GasNZV a. F. sprechen klar für eine Begrenzung der Vorrangregel auf den Transport innerhalb des jeweiligen örtlichen Verteilernetzes.37

Allerdings würde eine Begrenzung der Vorrangregel auf die Ausspeisung von Biogasäquivalenten bei Einspeisung im selben örtlichen Verteilernetz sich zu den Grundsätzen des § 20 Abs. 1b EnWG elementar in Widerspruch setzen.38 Demnach sollte die Vorrangregel des § 8 Abs. 1 S.

2 GasNZV a. F. so verstanden werden, dass die Ein- und Ausspeiseverträge innerhalb des jeweiligen Marktgebietes vorrangig mit Kunden zu schließen sind, die Biomethan und Gas aus Biomasse einspeisen.39

cc. Bedeutung der Vorrangregel für örtliche Verteilernetze

Die Bedeutung der Vorrangregelung für örtliche Verteilnetze darf nicht überschätzt werden. Zu bedenken ist, dass von ihr nur Gebrauch gemacht werden kann, sofern der Einspeiser des Biogases einen Kunden hat, der sein Gas an einer Ausspeisestelle im örtlichen Verteilnetz abnimmt. Das ist zwar auch über eine Fernleitung oder Verbindungsleitung zu einem anderen auch vorgelagerten Netz (s.o.) möglich. Stets ist aber ein vertraglicher Abnehmer erforderlich, da das Netz auch in diesem Fall nur in seiner Transportfunktion in Anspruch genommen werden kann.40

Nach den allgemeinen Regeln kann dann sogar ein Handel zwischen Marktgebieten stattfinden.

b. Netzeigenschaft

Der Titel von § 8 GasNZV a. F. „Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze“ macht bereits deutlich, dass die besonderen Regeln ausschließlich für örtliche Verteilernetze gelten sollen. Soweit den Einspeisewilligen von Biogas also in § 8 Abs. 1 S. 2 GasNZV a. F. ein Vorrang eingeräumt wird, gilt dieser nur für die Einspeisung in Verteilernetze, nicht hingegen in Fernleitungsnetze.

c. Gasbeschaffenheit

Die Anwendbarkeit der Vorrangregeln der GasNZV a. F. setzt eine bestimmte Gasbeschaffenheit voraus, die ihrerseits von zentraler wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das Gesetz spricht in § 8 Abs. 1 S. 2 GasNZV a. F. lediglich von „Biomethan und Gas aus Biomasse“. Die GasNZV 2005 weicht hierbei von der Verordnungsermächtigungsgrund- lage in § 24 S. 2 Nr. 3a EnWG ab, nach welcher der Zugang zu den Verteilernetzen für „Biogas“ geregelt werden kann. § 3 Nr. 10 c EnWG definiert „Biogas“ als Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas.

aa. Biomethan

„Biomethan“ ist weder im Gesetz legaldefiniert noch sonst als jurisischer Begriff geläufig. Der typische Gebrauch dieses Begriffs in einigen der entsprechenden Veröffentlichungen versteht „Biomethan“ im Sinne von aufbereitetem Biogas.41Nach der Aufbereitung, bestehend aus Vorreinigung und Druckwäsche, können Methankonzentrationen von 96 % bis zu 98 % erreicht werden.42 Biomethan ist somit auf „Erdgasqualität aufbereitetes Biogas“. Auch wenn der Gesetzgeber diesen Vorschlag für eine Legaldefinition nicht übernommen hat, erschließt sich keine andere Bedeutung des Begriffs.43

bb. Gas aus Biomasse

Gas aus Biomasse meint dem Wortsinne nach zunächst Gas, das aus Biomasse entstanden ist. Der Biomassebegriff ist an § 8 EEG 2004 angelehnt und wird definiert durch die Biomasseverordnung.44 Die BiomasseV definiert Biomasse als „aus Biomasse durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas“, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 5 BiomasseV. Gemäß § 2

Abs. 3 Nr. 5 BimasseV gilt auch Biogas als Biomasse, wenn es durch anaerobe Vergärung unter (Mit-)Einsatz von Stoffen entstanden ist, die selbst nicht als Biomasse anerkannt sind. Dies führt für die Vorrangregel des § 8 Abs. 1 S. 2 GasNZV a. F. zu folgender Begriffsbestimmung: Um

„Gas aus Biomasse“ handelt es sich bei allen Gasen, die entweder durch Vergasung oder Pyrolyse entstanden sind oder durch anaerobe Vergärung, wenn der Einsatz von nicht als Biomasse anerkannten Stoffen technisch oder wirtschaftlich erforderlich war und nicht die in § 2 Abs. 3 Nr. 5 BiomassV genannten Ausschlussstoffe zum Einsatz gekommen sind.45

cc. Klärgas, Grubengas, Deponiegas

§ 8 Abs. 1 S. 2 GasNZV a. F. nennt – anders als die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage § 24 S. 2 Nr. 3a i.V.m. § 3 Nr. 10 c EnWG – als vorrangig einzuspeisende Gase lediglich Gas aus Biomasse und Biomethan. Demnach fallen Klärgas, Grubengas und Deponiegas nicht in den Anwendungsbereich der Vorrangregel des § 8 Abs. 1 S. 2 GasNZV a.

F. Nach anderer Auffassung bezieht sich auch die Aufzählung in § 8 Abs.

1 S. 2 GasNZV a. F. auf Deponiegas, Klärgas und Grubengas. Das ausschließliche Abstellen auf „Biomethan und Gas aus Biomasse“ sei vielmehr ein Redaktionsversehen.46 Diese Auffassung widerspricht allerdings dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und ist somit contra legem. Deponiegas, Klärgas und Grubengas können allenfalls in aufbereiteter Form als „Biomethan“ die Privilegierung des § 8 Abs. 1 S. 2 GasNZV a. F. in Anspruch nehmen.47

[...]


1 Vgl. 2001/77/EG ABl. 2001 L 283, S. 33.

2 Vgl. Nitsch, BMU Leitstudie 2007 (http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/leitstudie2007_zusf.pdf)

3Vgl. BMU/BMWi: Bericht zur Umsetzung der in der Kabinettsklausur am 23./24.08.2007 in Meseberg beschlossenen Eckpunkte für eine Integriertes Energie- und Klimaprogramm (IEKP), dort IEKP-Maßnahme 9, S. 34.

4 Vgl. BGBl. 2008, Teil I, S. 693 ff.

5 Burmeister/Stichtenoth/Uhlenbrok, Neue Aspekte der Biogaskonditionierung, GWF Gas/Erdgas 2008, S. 352.

6 Burmeister, aaO, S. 353.

7 Vgl. zu den technischen Grundlagen von Aufbereitung, Einspeisung und Transport des Biogases: Burmeister, aaO S. 352; Partmann/Schmidt, Einspeisung von Biogas in bestehende Erdgastransport und Erdgasverteilernetze, GWF Gas/Erdgas , 2005, S. 688. 8 Burmeister, aaO, S. 353, 355.

9 Vgl. Salje, EnWG-Kommentar, § 17 Rn. 66.

10 Vgl. Büdenbender/Rosin, Energierechtsreform 2005, S. 199; Buntscheck, Der Anspruch auf Anschluss an die Energieversorgungsnetze nach § 17 EnWG, WuW 1/2006,

S. 30 ff..

11 Salje, EnWG-Kommentar, § 17 Rn. 11.

12 Schmeding, Die Einspeisung von Biomethan in Erdgasnetze – Vertragsstrukturen und Rechtsfragen der Gasaufbereitung und Einspeisung, GWF Gas/Erdgas 2007, S. 714 (715). 13 Vgl. Salje, EnWG-Kommentar, § 17 Rn. 47.

14 Grassmann, Die vorrangige Einspeisung von Biogas in die Erdgasnetze – Rechtliche Grundlagen in Energiewirtschaftsgesetz und Gasnetzzugangsverordnung, ZNER 2006, S. 12 (13), m.w.N.

15 Richtlinie 2003/55 EG vom 26.06.2003, Art 21 Abs. 1.

16 Vgl. Salje, EnWG-Kommentar, § 17 Rn. 43, m.w.N..

17 BT-Drs. 15/3917, S. 58.

18 Vgl. Salje, EnWG-Kommentar, § 19 Rn. 10.

19 Vgl. Salje, EnWG.Kommentar, § 19 Rn. 5, 7.

20 Schmeding, aaO, S. 715.

21 Von Hammerstein, Netzanschluss und Netzzugang für Kohle und Gaskraftwerke, ZNER 2006, S. 110 (111).

22 Schmeding, aaO, S. 715.

23 Graßmann, aaO, S. 13, m.w.N..

24 Vgl. Neveling/Gewehr in: Danner/Theobald, Energierecht-Kommentar Band 1, § 20 Abs. 1 b Rn. 40, 41.

25 Salje, EnWG-Kommentar, § 20 Rn. 10 f.

26 Salje, EnWG-Kommentar, § 20 Rn. 28, m.w.N..

27 Vgl. Graßmann, aaO, S. 13.

28 Vgl. BT-Drs. 15/5268, S. 31;

29 Vgl. Held/Däuper, Basismodell der Bundesnetzagentur ist Pflicht, Marktplatz Energie 1/2006, S. 1.

30 Vgl.: Büdenbender/Rosin, aaO, S. 202 mit dem Verweis auf §§ 6, 6a EnWG a.F..

31 Neveling/Gewehr in: Danner/Theobald, Energierecht-Kommentar, § 20 Abs. 1 b Rn. 63, 64.

32 Schmeding, aaO, S. 716.

33 Brühl/Weissmüller, Gasnetzzugang, S. 60, Rn. 245.

34 Schmeding, aaO, S. 716.

35 Vgl. zum Gesetzgebungsverfahren der gesamten Energierechtsnovelle 2005

36 Longo, Strategische Fragen der Biogaseinspeisung, ZNER 2007, S. 155 (156).

37 Graßmann, aaO, S. 15.

38 Graßmann, aaO, S. 15.

39 Graßmann, aaO, S. 15, m.w.N..

40 Klinski in: Studie - Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz, Hrsg. von der Fachagentur für nachwachsende Rohstoffe, Leipzig 2006, 2. Auflage, Leipzig 2006. S. 170, im Folgenden: „FNR-Studie“.

41 Vgl. zu den technischen Einzelheiten: Partmann/Schmidt, aaO, S. 688 ff.

42 Partmann/Schmidt, aaO, S. 690.

43 Graßmann, aaO, S. 16, m. w. N.

44 Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse vom 21. Juni 2001.

45 Graßmann, aaO, S. 15.

46 Kanngießer, Rechtsrahmen für die Einspeisung von Biogas in Erdgasnetze, GWF Gas/Erdgas 2007, S. 408 (409).

47 Graßmann, aaO, S. 16.

Ende der Leseprobe aus 91 Seiten

Details

Titel
Das Verhältnis zwischen Einspeisewilligem und Gasnetzbetreiber bei der Direkteinspeisung von Biogas in das Erdgasnetz nach der Novellierung der GasNZV und des EEG 2009
Hochschule
Leuphana Universität Lüneburg
Veranstaltung
Masterstudiengang Umweltrecht, Schwerpunkt Energierecht
Note
2,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
91
Katalognummer
V118139
ISBN (eBook)
9783640220366
ISBN (Buch)
9783640222711
Dateigröße
1071 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Bei der Arbeit handelt es sich um eine Arbeit auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts. Es wird dezidiert die alte und neue Rechtslage analysiert und kritisch beäugt.
Schlagworte
Verhältnis, Einspeisewilligem, Gasnetzbetreiber, Direkteinspeisung, Biogas, Erdgasnetz, Novellierung, GasNZV, Masterstudiengang, Umweltrecht, Schwerpunkt, Energierecht
Arbeit zitieren
LL.M. Hubertus Frede (Autor:in), 2008, Das Verhältnis zwischen Einspeisewilligem und Gasnetzbetreiber bei der Direkteinspeisung von Biogas in das Erdgasnetz nach der Novellierung der GasNZV und des EEG 2009, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118139

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