Fortpflanzungsmedizin und Kindeswohl - gefördert oder gefährdet?


Hausarbeit, 2007

39 Seiten, Note: 3,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Stand der Fortpflanzungsmedizin
2.1. Pränataldiagnostik
2.2. Präimplantationsdiagnostik
2.3. Reproduktionsmedizin
2.4. Gentherapie

3. Rechtliche Situation in Deutschland
3.1. Das Grundgesetz
3.2. Das Gentechnikgesetz
3.3. Das Embryonenschutzgesetz (ESchG)
3.4. Das Arzneimittelgesetz

4. Fortpflanzungsmedizin und Kindeswohl
4.1. Präimplantationsdiagnostik (PID)/Pränataldiagnostik (PND) und Kindeswohl
4.2. In-vitro-Fertilisatin (IVF)/Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) und Kindeswohl
4.3. Gametenspende und Kindeswohl

5. Schluss

6. Literatur- und Quellenverzeichnis

Anhang

1. Einleitung

Durch den technischen Fortschritt werden immer wieder neue Handlungsfelder eröffnet, welche oft nach einer verantwortungsethischen Normenbildung verlangen. Durch die Entwicklung in der Biomedizin ist es uns heute möglich, auf die frühsten Phasen des menschlichen Lebens zuzugreifen. Dies hat eine erhebliche Ausweitung der medizinischen Handlungsmacht zur Folge, welche durch bestimmte ethische Rahmenbedingungen eingegrenzt werden muss um Katastrophen zu verhindern. Ausgangspunkt für die hitzigen Kontroversen bildet die Fortpflanzungsmedizin mit ihrer extrakorporalen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation). Das erste durch künstliche Befruchtung erzeugte Kind kam 1979 in England zur Welt. Seither ist die In-vitro-Fertilisation aufgrund von Sterilitätsstörungen sowohl des Mannes als auch der Frau zur Routine in Deutschland geworden. In den letzten Jahren findet auch die Präimplantationsdiagnostik und die embryonale Stammzellforschung besondere politische und rechtliche Aufmerksamkeit. In diesem Bereich wird eine Antwort auf die Frage nach dem moralischen Status und der Schutzwürdigkeit früher menschlicher Embryonen notwendig um derartige neue Handlungsoptionen überhaupt erst bewerten zu können. Darf man für Fortpflanzungs- oder für Forschungszwecke menschliche Embryonen zur Verfügung stellen? Ein großes Problem der Reproduktionsmedizin beispielsweise ist nämlich der hohe Verbrauch an Embryonen, welche im Regalfall zum Sterben verurteilt werden. Neben der Präimplantationsdiagnostik und der embryonalen Stammzellforschung gerät aber auch die Klonierungstechnik in den Mittelpunkt öffentlicher Diskussionen.

In meiner Arbeit kann ich jedoch nicht alle dieser Themen ansprechen, da dies den Rahmen sprengen würde. Ich werde im Kern lediglich die Probleme der Präimplantationsdiagnostik und der Reproduktionsmedizin zunächst darstellen um sie dann in Bezug auf das Wohl des Kindes zu diskutieren. Diese Themen sind meiner Meinung nach auch am wichtigsten, da sie bereits weltweit praktiziert werden. Diskussionen über das Wohl eines geklonten Kindes halte ich für verfrüht und unangebracht, da es wohl noch viele Jahren dauern wird, bis es der medizinische Fortschritt erlaubt, einen Menschen zu klonen.

Beginnen werde ich meine Ausführungen mit Fakten zu verschiedenen Methoden der Fortpflanzungsmedizin. Darauf folgen die derzeitigen gesetzlichen Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die vorangegangenen Verfahren. Nachdem nun die Grundlagen für das weitere Verständnis geschaffen wurden, kann nun kritisch über die Fragen in Bezug auf das Wohl des Kindes diskutiert werden. Abschließend werde ich zu einem Fazit kommen und meine eigene Meinung zum Thema äußern.

2. Stand der Fortpflanzungsmedizin

Zunächst möchte ich einige Verfahren der Fortpflanzungsmedizin näher erläutern, um diese dann unter 4. bezüglich des Wohls des Kindes zu diskutieren. Von nicht so großer Bedeutung für den Verlauf meiner Arbeit ist die Gentherapie (2.4.) gegenüber der Pränataldiagnostik, der Präimplantationsdiagnostik sowie der Reproduktionsmedizin. Da die Gentherapie jedoch häufig in aktuellen medizinisch-ethischen Debatten auftaucht und viele zukunftsbezogene Fragen aufwirft, soll sie an dieser Stelle nicht fehlen.

2.1. Pränataldiagnostik

Die Pränataldiagnostik (PND) wird durchgeführt, um am Embryo oder Fötus eventuelle Krankheiten bereits vor der Geburt festzustellen. Hierbei handelt es sich um zum Teil routinemäßig in der Schwangerschaftsvorsorge stattfindende Ultraschallaufnahmen und Blutabnahmen bei der Mutter, aber auch Blut- und Gewebeabnahmen beim Embryo oder Fötus.[1] Zu den gängigen Methoden gehören zum einen die nicht-invasiven, welche außerhalb des Körpers stattfinden, wie zum Beispiel die Nackentransparenzmessung, die Fetometrie, der Feinultraschall oder die Doppelsonographie sowie Untersuchungen von Hormonkonzentrationen im Blut der Mutter, zum Beispiel der Tripel-Test. Zu den invasiven Methoden, welche also im Körper vorgenommen werden, gehören die Chorinzottubiopsie, die Amuiozentese und die Nabelschnurpunktion.[2]

2.2. Präimplantationsdiagnostik

Die Präimplantationsdiagnostik (PID) ist eine Sonderform der Pränataldiagnostik, die in allen europäischen Staaten, außer in der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz, Österreich und Irland bereits zum technisch-medizinischen Standard gehört. Hierbei handelt es sich um eine Untersuchung am Embryo im sehr frühen Stadium (noch vor der Einnistung in die Gebärmutter), bei der ihm mindestens eine Zelle entnommen wird. Dies geschieht in der Regel an in vitro (im Reagenzglas) erzeugten Embryonen. In diesem Stadium besteht der Embryo nur aus wenigen Zellen, doch normalerweise kann er sich trotz Entnahme einer Zelle gewöhnlich entwickeln, da die Funktion der Zellen noch nicht spezifiziert sind.[3]

Genau hier kommt es jedoch zu Streitigkeiten bezüglich des Status der Zelle in diesem Stadium, da theoretisch aus jeder dieser Zellen ein Individuum entstehen kann (totipotente Zellen). Demzufolge sind Zellen in diesem Stadium vom Embryonenschutzgesetz geschützt und eine PID in Deutschland rechtlich verboten. Grund für das Verbot sind aber auch andere ethische Bedenken: Für die Präimplantationsdiagnostik ist kennzeichnend, dass der Embryo nach der Diagnostik in der Regel nicht behandelt, sondern selektiert wird. Aufgrund dessen sind die Bedenken der Eugenik zu berücksichtigen.

2.3. Reproduktionsmedizin

Ziel der Reproduktionsmedizin ist unter anderem die Behandlung von Unfruchtbarkeit, da es hier um die menschliche Reproduktion, also die Erzeugung von Nachwuchs geht. Hierbei gibt es zwei Methoden, die einen besonderen Bezug zu genetischen Veränderungen an Lebewesen haben: die „In-vitro-Fertilisation“ (IVF) und der „Embryonentransfer“ (ET).

Bei der IVF, auch extrakorporale Befruchtung genannt, wird die Eizelle außerhalb des Körpers befruchtet. Um Eizellen zu gewinnen, werden der Frau Hormone zugeführt, damit es zum Eisprung kommt. Die so gewonnenen Eizellen werden im Reagenzglas (in vitro) mit Spermien zusammengeführt. Es kommt zur Verschmelzung. Bei der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) wird dagegen eine männliche Keimzelle mit der Pinzette direkt in die Eizelle injiziert.[4]

Anfangs wurden nach der erfolgreichen Befruchtung im Reagenzglas drei bis fünf Eizellen wieder in die Gebärmutter eingesetzt, wo sie sich wie bei einer natürlichen Befruchtung einnisten. Diese Methode weist die höchsten Erfolgschancen auf, doch erhöht sie auch das Risiko einer Mehrlingsschwangerschaft. Aus diesem Grund dürfen heute laut Embryonenschutzgesetz nur noch bis zu drei Embryonen übertragen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 ESchG). Das Risiko einer Drillingsschwangerschaft bleibt jedoch bestehen. Daher empfiehlt die Bundesärztekammer, dass Frauen bis zum 38. Lebensjahr nur zwei Embryonen übertragen werden sollten, da das Zwillings- und Drillingsrisiko erst im höheren Alter der Frau prozentual abnimmt.[5]

Den Vorgang der Einspülung der befruchteten Eizellen nennt man Embryonentransfer. Dies geschieht normalerweise mit den eigenen befruchteten Eizellen der Frau, es gibt jedoch keinerlei technische Hindernisse fremde Embryonen zu implantieren. Eine solche Embryonenadoption beziehungsweise eine Leihmutterschaft wirft jedoch große ethische Probleme bezüglich des Wohls des Kindes auf, aber dazu später. Manchmal werden bei einer künstlichen Befruchtung die Keimzellen aus mehreren Reifezyklen der Frau vom Zeitpunkt vor der völligen Verschmelzung von Ei- und Samenzelle eingefroren (Krykonservierung) um sie zum geeigneten Zeitpunkt wieder in die Gebärmutter einzuführen. Grund dafür ist die langsamere Entwicklung der Embryonen außerhalb der Gebärmutter und die Verfügbarkeit von ausreichend Embryonen.

2.4. Gentherapie

Unter der Gentherapie versteht man die Anwendung der Gentechnologie in therapeutischer Absicht am Menschen. Der Mensch wird hierbei nicht zwingend mit einem einzelnen Gen behandelt, sondern unter Umständen mit mehreren Genen einschließlich regulatorischer Sequenzen und eventuell Vektoren. Da auch schon die Veränderung einzelner Nukleotide ausreicht, um dies unter den Begriff Gentherapie zu definieren, versteht man unter Gentherapie auch schon die Behandlung eines Patienten durch Einbringung genetischen Materials in Zellen, sei es DNA oder auch RNA.[6]

Da die Gentherapie am Menschen nur eine spezielle Anwendungsform der Gentechnologie ist, gelten für sie auch alle ethischen Überlegungen, die die Gentechnologie allgemein betreffen. Da es hier jedoch um den Menschen geht, kommen besondere Überlegungen dazu. Des Weiteren wird die Gentherapie im Gegensatz zur Gentechnologie, welche von Forscher angewandt wird, von Therapeuten ausgeübt. In diesem Falle vorwiegend Ärzte, deren Interesse es vor allem sein muss, dem Patienten zu helfen.

Häufig unterscheidet man drei Arten der Gentherapie: somatische Gentherapie oder Körperzelltherapie, Keimbahntherapie und Genomanalyse. Ziel der somatischen Gentherapie ist die Behandlung von Körperzellen, bei der die Weitervererbung der eingebrachten genetischen Veränderungen verhindert werden soll. Dies kann verwirklicht werden, indem die zu behandelnden Zellen außerhalb des Körpers mit vermehrungsunfähigen Vektoren behandelt werden. Falls die Behandlung doch im Körper stattfinden soll, dann muss eine Eigentümlichkeit der Vektoren für bestimmte Zellen gegeben sein, denn die Veränderung der Keimzellen soll vermieden werden.[7]

Die Keimbahntherapie befasst sich mit der Behandlung defekter Keimzellen um die Übertragung einer bestimmten Erbkrankheit auf die nächste Generation zu verhindern. Bisher ist es technisch jedoch nicht möglich, gezielt ein defektes Gen zu entnehmen und ein gesundes einzufügen. Dadurch unterliegt die Keimbahntherapie einem besonderen Problem, denn wenn sich ein Gen falsch einfügt, ist nicht nur eine einzelne Eizelle betroffen, sondern ein potenzielles Individuum. Demzufolge ist es schwer hier Forschungen zu betreiben, da man nicht bereit ist, mehrere Menschen eventuell zu töten, um an das Ziel der Erkenntnis zu gelangen. Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass sich Fehler beziehungsweise verfehlte absichtliche Veränderungen von Generation zu Generation über die Keimbahn ausbreiten könnten. Diese Gründe reichen, um die Keimbahntherapie in Deutschland zu verbieten.[8]

Bei der Genomanalyse schließlich geht es allein um die Tätigkeit, nicht um die damit verfolgte Absicht. Sie dient der Feststellung von Erbkrankheiten. Es ist allerdings noch nicht möglich, dass das gesamte Erbgut eines Menschen auf eventuelle beschädigte Gene zu durchsuchen. Deshalb wird jediglich nach einem oder wenigen krankheitsverursachenden Genen gesucht. Das Ergebnis einer solchen Untersuchung kann einer genetischen Beratung bei Kinderwunsch dienen oder sogar Anlass für eine Abtreibung sein. Weiterhin können aufgrund des Befundes der Genomanalyse frühzeitige therapeutische Maßnahmen, wie zum Beispiel eine geeignete Diät, ergriffen werden; jedoch ist dies nur selten der Fall.[9]

3. Rechtliche Situation in Deutschland

Bisher wird die Gentechnologie vor allem vom Gentechnikgesetz und vom Embryonenschutzgesetz geregelt. Für die Gentherapie am Menschen gibt es bislang jedoch noch keine spezifischen Regelungen. Hier sind die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes sowie spezielle Richtlinien für Ärzte, die sich mit der Gentherapie am Menschen befassen, anzuwenden. Die aufgeführten Paragraphen zu den bestimmten Gesetzen befinden sich im Anhang.

Es ist zu erwarten, dass die einzelnen Gesetze an den jeweiligen Stand der Forschung angepasst werden müssen, da nicht alle Risiken und Folgen sicher abgeschätzt werden können und gewisse ethische Bedenken durch verbesserte beziehungsweise neue Techniken hinfällig werden.

3.1. Das Grundgesetz

Das Grundgesetz verweist auf die Wahrung der Menschenwürde als oberstes Rechtsgut (Art. 1 GG), auf das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG) und auf die Freiheit der Forschung (Art. 5 GG).

Bei der somatischen Gentherapie ist man sich im Allgemeinen einig, dass hier die Menschenwürde nicht verletzt wird. In Bezug auf die Keimbahntherapie oder auf eugenische Maßnahmen gehen die Meinungen gegenüber der Achtung der Menschenwürde jedoch stark auseinander. Im Zusammenhang mit der Gentherapie kommt es zu einer Konkurrenzsituation zwischen der Forschungsfreiheit und dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.[10] Der Gesetzgeber ist hierbei verpflichtet, erstere zugunsten des letzteren einzuschränken.

3.2. Das Gentechnikgesetz

Das Gentechnikgesetz ist am 1.7.1990 in Kraft getreten. Es beinhaltet ausschließlich Regelungen für genetische Arbeiten, für die Freisetzung von genetisch veränderten Organismen sowie für das Inverkehrbringen von Produkten aus genetisch veränderten Organismen.[11]

Das Gesetz beschreibt vier Sicherheitsstufen, von nach dem Stand des Wissens risikolosen gentechnischen Arbeiten (Sicherheitsstufe 1) bis hin zu Arbeiten mit hohem Risiko für die menschliche Gesundheit oder der Umwelt (Sicherheitsstufe 4). Die Wertung und Prüfung der sicherheitsrelevanten Fragen ist Aufgabe der „Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit“. Für die Humangenetik ist das Gentechnikgesetz ausdrücklich nicht gültig.

3.3. Das Embryonenschutzgesetz (ESchG)

Das Embryonenschutzgesetz trat am 1.1.1991 in Kraft und gehört als Nebenstrafgesetz zum Strafrecht.[12] Es erhebt jedoch keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Es richtet sich hauptsächlich an Ärzte und Wissenschaftler.

Das Embryonenschutzgesetz verbietet bezüglich der Gentherapie am Menschen und die darauf gerichtete Forschung:

„- die gezielte Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken, § 1, Abs. 1, Nr. 3,
- die Befruchtung von mehr als 3 Eizellen pro Zyklus, § 1, Abs. 1, Nr. 4 (Befruchtung von mehr Eizellen, als übertragen werden sollen),
- die Entnahme eines Embryos vor der Nidation [[13] ] zur Übertragung auf eine andere Frau oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck, § 1, Abb. 1, Nr. 6,
- gezielte Geschlechtsfestlegung außer bei der Muskeldystrophie vom Typ Duchenne vergleichbaren Krankheiten, § 3,
- Gentransfer in menschliche Keimbahnzellen, § 5,
- Klonen von Menschen, § 6,
- Erzeugung von menschlichen Chimären, § 7.“[14]

Das Embryonenschutzgesetz verbietet also die Keimbahntherapie, während es über die somatische Gentherapie keine Aussagen macht.

3.4. Das Arzneimittelgesetz

Die Gentherapie fällt unter das Arzneimittelgesetz, da dieses hinsichtlich der Zuständigkeit bezüglich der Stoffe, die bei Diagnosen oder Therapien Verwendung finden, weit gefasst ist. Da Stoffe unter anderem chemische Elemente oder Verbindungen sind, zählt die Nukleinsäure in jeder Form der möglichen Anwendung dazu. Unter den Stoffbegriff fallen des Weiteren Teile von Menschen, Tieren oder Pflanzen, wozu Nukleinsäuren auch gehören. Schließlich wird im Arzneimittelgesetz auch die Verwendung von Mikroorganismen und Viren, die als Vektoren in Frage kommen, berücksichtigt (§§ 2,3 AMG). Da es sich bei gentherapeutischen Maßnahmen in der Regel nicht um fertige Arzneimittel handelt, so dass keine Herstellungserlaubnis nötig ist (§ 13 AMG), trifft den Leiter den herstellenden Labors oder der Apotheke die Verantwortung für unbedenkliche, nicht qualitätsmindernde oder irreführend gekennzeichnete Produkte und er unterliegt einer Überwachung durch die zuständige Behörde (§§ 64 ff).[15]

Damit die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes zur Anwendung kommen, muss zunächst geprüft werden, ob es sich bei den experimentellen Gen-Therapieverfahren um einzelne Heilversuche oder um klinische Prüfungen handelt, da die Paragraphen 40, 41 AMG für einzelne Heilversuche nicht greifen. Im Allgemeinen wird hier in Bezug auf den Schutzzweck der Paragraphen 40 ff argumentiert, dass auch bei Einschränkungen eines gentherapeutischen Versuchs auf den Einzellfall, die Bestimmungen hinsichtlich klinischer Prüfungen einzuhalten seien. Nach diesen Bestimmungen müssen unter anderem die Risiken für den Patienten im Vergleich mit dem erwarteten Nutzen vertretbar sein, muss eine freiwillige Einwilligung nach ausführlicher Aufklärung sowie eine Probandenversicherung vorliegen und das Vorhaben muss vor Beginn der klinischen Prüfung von einer unabhängigen, nach Landesrecht gebildeten Ethikkommission bewilligt worden sein.[16]

4. Fortpflanzungsmedizin und Kindeswohl

Im folgenden Abschnitt werden die vorangegangenen Fakten und gängigen Methoden nun bezüglich des Wohls des Kindes diskutiert. Dabei werde ich genauer auf die Präimplantationsdiagnostik beziehungsweise die pränatale Diagnostik, auf die reproduktionsmedizinischen Methoden In-vitro-Fertilisation und itrazytoplasmatische Spermieninjektion sowie auf die Gametenspende eingehen. Ziel ist es, einen Einblick in die aktuelle ethische Debatte bezüglich der Fortpflanzungsmedizin zu gewähren.

4.1. Präimplantationsdiagnostik (PID)/Pränataldiagnostik (PND) und Kindeswohl

Die PID, also die Untersuchung eines durch exkorporale Befruchtung entstandenen Embryos im sehr frühen Stadium, sorgt für eine weltweite ethische Debatte mit zahlreichen Pro –und Contraargumenten. Eine ausführliche Übersicht dieser Argumente bietet die Stellungnahme des Nationalen Ethikrates „Genetische Diagnostik vor und während der Schwangerschaft“ vom Januar 2003. Im Gegensatz zum Nationalen Ethikrat, welcher die PID unter bestimmten Bedingungen für zulässig hält, verneint die Enquente-Komission des Deutschen Bundestages „Recht und Ethik in der Medizin“ vom Frühjahr 2002 die PID strikt. Gründe für das Verbot der PID sind unter anderen folgende Einwände: 1. Die PID setzt eine Zeugung auf Probe voraus, da der von einer Krankheit betroffene Embryo noch vor der Implantation in die Gebärmutter der Frau, also vor Beginn der eigentlichen Schwangerschaft zum Sterben verurteilt wird, 2. Auf diese Weise wird der Embryo zum Instrument und nur als genetisches Testmaterial verwendet und nach gesundheitlichen Merkmalen selektiert, 3. Die PID kann zum Missbrauch werden, zum Beispiel kann sie zur Selektion des Geschlechts führen, 4. Dies führt zum Verstoß der Menschenwürde, 5. Gesundheit wird zur Ideologie und Behinderte werden diskriminiert.[17]

Dabei darf man jedoch nicht die Argumente vergessen, die für eine normierte PID sprechen. Kann ein Paar auf natürlichem Weg keine Kinder bekommen, so ist doch der Wunsch nach einem eigenen Kind völlig legitim und nachvollziehbar. Die PID kann hier helfen und die Leiden einer ungewollten Kinderlosigkeit vermeiden. Des Weiteren kann hinter dem Wunsch nach einer PID die Besorgnis um das Wohl des erhofften Kindes stecken, vor allem, wenn die Familie bereits bezüglich schwerster Krankheiten erblich belastet ist. Da in solchen Fällen heute ohnehin im Regelfall eine vorgeburtliche genetische Untersuchung stattfindet, gibt es keine Gründe, die gegen eine ethische Legitimierung der PID im Falle einer Schwangerschaft in einer erblich vorbelasteten Familie. Bei der pränatalen Diagnostik wird etwa in der zwölften Schwangerschaftswoche beziehungsweise noch später das Fruchtwasser auf diverse schwere Krankheiten untersucht und in Folge des Befundes seitens der Mutter entschieden, ob das Kind zur Welt kommen soll oder nicht. Dieses Verfahren ist inzwischen üblich und gesellschaftlich akzeptiert. Da jedoch bereits bei drei Monate alten Feten die Gehirnbildung einsetzt, das vorgeburtliche Kind also Stress beziehungsweise Schmerz empfinden kann, ist eine Abtreibung zu diesem Zeitpunkt als ethisch problematisch anzusehen. Es ist zu überlegen, dem Fetus während der Abtreibung in Folge eines festgestellten Gendefektes durch die PND mit geeigneten Schmerzmittel zu betäuben.[18]

Demgegenüber besitzt die PID den Vorteil, dass sie dem Dilemma später Aborte vorbeugen kann, da eventuelle genetische Erkrankungen bereits in einem frühen Stadium des Embryos erkannt werden können. So betrachtet ist die PID lediglich eine Vorverlegung der eventuell folgenden Abtreibung und Selektion, die bei der PND einige Wochen später passiert. Insofern ist die PID verglichen mit der pränatalen Diagnostik wohl eher das kleinere Übel.[19]

Sollte es in den nächsten Jahren doch zu einer Zulassung der PID in Deutschland kommen, dann müssen bestimmte Rahmenbedingungen geschaffen werden, denn es ist nicht von der Hand zu weisen, dann die PID sowie die PND den Schutzanspruch menschlichen Lebens relativieren. Man könnte die PID zum Beispiel nur in Ausnahmefällen, etwa bei schweren erblichen Belastungen zulassen. Des Weiteren sollte das betroffene Paar bezüglich der Behandlung durch die PID medizinisch, ethisch und psychosozial beraten werden, damit es nicht zur willkürlichen Aufopferung von frühen Embryonen kommt. Am Ende muss die Frau beziehungsweise das Paar jedoch selbst entscheiden, ob die PID durchgeführt werden soll.[20]

[...]


[1] Vgl. Petra Gelhaus: Gentherapie und Weltanschauung: ein Überblick über die gen-ethische Diskussion.

Darmstadt: Wiss. Buchges. 2006. S. 31

[2] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4nataldiagnostik

[3] Vgl. ebd.

[4] Vgl. ebd. S. 29

[5] Vgl. Bundesärztekammer, Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion, 2006. A1401

[6] Vgl. Petra Gelhaus: Gentherapie und Weltanschauung: ein Überblick über die gen-ethische Diskussion.

Darmstadt: Wiss. Buchges. 2006. S. 25

[7] Vgl. ebd. S. 27

[8] Vgl. ebd.

[9] Vgl. ebd. S. 28

[10] Vgl. Petra Gelhaus: Gentherapie und Weltanschauung: ein Überblick über die gen-ethische Diskussion.

Darmstadt: Wiss. Buchges. 2006. S. 64

[11] Vgl. ebd. S. 62

[12] Vgl. ebd.

[13] Ist das Sicheinbetten eines befruchteten Eies in der Gebärmutterschleimhaut

[14] Vgl. Petra Gelhaus: Gentherapie und Weltanschauung: ein Überblick über die gen-ethische Diskussion.

Darmstadt: Wiss. Buchges. 2006. S. 62f

[15] Vgl. ebd. S. 63

[16] Vgl. ebd.

[17] Vgl. Kreß: Medizinische Ethik: kulturelle Grundlagen und ethische Wertkonflikte heutiger Medizin. Stuttgart:

Kohlhammer. 2003, S. 128

[18] Vgl. ebd. S. 129

[19] Vgl. ebd.

[20] Vgl. ebd. S. 130

Ende der Leseprobe aus 39 Seiten

Details

Titel
Fortpflanzungsmedizin und Kindeswohl - gefördert oder gefährdet?
Hochschule
Friedrich-Schiller-Universität Jena  (Angewandte Ethik)
Veranstaltung
Chancen und Konflikte der Fortpflanzungsmedizin
Note
3,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
39
Katalognummer
V117928
ISBN (eBook)
9783640201457
Dateigröße
436 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Fortpflanzungsmedizin, Kindeswohl, Chancen, Konflikte, Fortpflanzungsmedizin
Arbeit zitieren
Katrin Schrimpf (Autor:in), 2007, Fortpflanzungsmedizin und Kindeswohl - gefördert oder gefährdet?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117928

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