Multiperspektivische Fallarbeit am Beispiel der Hilfeplanung


Hausarbeit, 2008

17 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Hilfeplanung im Kinder- und Jugendhilfegesetz

2. Multiperspektivische Fallarbeit
2.1 Dimensionen der Fallarbeit – Fall von, Fall für, Fall mit
2.2 Sozialpädagogische Anamnese
2.3 Sozialpädagogische Diagnose
2.4 Sozialpädagogische Intervention
2.5 Sozialpädagogische Evaluation

3. Multiperspektivische Fallarbeit in der Hilfeplanung

4. Fazit

Literaturverzeichnis

Weitere Quellen:

Anhang

§ 27 Hilfe zur Erziehung

§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan

Einleitung

Professionelle Soziale Arbeit in ihren verschiedenen Formen richtet sich an die vielfältigen, komplexen Beziehungen zwischen Menschen und ihrer Umwelt. Sie stellt ein ganzes Netzwerk aus Werten, Theorien und Praxis dar (vgl. IFSW) und ist so vielfältig wie die Lebenswelt der Menschen selbst.

Mit dem 1993 erstmals vorgelegten Buch „Sozialpädagogisches Können. Ein Lehrbuch zur multiperspektivischen Fallarbeit“ beabsichtigt Burkhard Müller aufzuzeigen, dass sich die Vielfalt Sozialer Arbeit in einem verhältnismäßig übersichtlichen Muster ordnen lässt. Dieses Muster nennt er multiperspektivische Fallarbeit.

Ob es dieser Methode gelingt, die Komplexität sozialpädagogischen Handelns durch die fallbezogene Aufarbeitung der von Müller benannten Ebenen und Phasen für den Handelnden zu strukturieren und durchschaubar zu machen, ist die leitende Fragestellung dieser Hausarbeit.

In der Arbeit sollen die Fallperspektiven und die Arbeitsphasen multiperspektivischen Vorgehens erläutert werden. Inwiefern es sich dabei um eine Methode handelt, die sowohl die komplexen Handlungsbedingungen Sozialer Arbeit berücksichtigt, als auch den spezifischen gesetzlichen Anforderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes entspricht, soll am Beispiel der Hilfeplanung aufgezeigt werden.

Abschließend folgt ein Fazit und eine Einschätzung über die Wirksamkeit dieses Modells als Methode der Sozialen Arbeit.

1. Hilfeplanung im Kinder- und Jugendhilfegesetz

Mit Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes am 01. Januar 1991 wurde „ein Perspektivenwechsel der Jugendhilfe von der Eingriffsverwaltung zur sozialen Dienstleistungsbehörde festgeschrieben. Das KJHG hat die Förderung der Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und die Schaffung positiver Lebensbedingungen für Kinder und ihre Familien im Sinne einer lebensweltorientierten Jugendhilfe zur Aufgabe.“ (Neuberger 2004, S. 10). Eine der wohl wichtigsten Aufgaben der Jugendhilfe stellen damit die „Hilfen zur Erziehung“[1] (§§ 27 bis 41 SGB VIII) dar (vgl. Müller 2008, S.77). Als rechtliche Grundlage zur Gewährung von längerfristigen „Hilfen zur Erziehung“ dient dabei das Hilfeplanverfahren nach § 36.[2]

Mit diesem Verfahren nach § 36 sind wesentliche Standards zur Gewährung und Ausgestaltung erzieherischer Hilfe gesetzlich festgelegt (vgl. Neuberger 2004, S.10). „Es regelt den Weg zur Erstellung eines für den Einzelfall 'maßgeschneiderten' Hilfeplans, der Entscheidungsfindung, der Ausgestaltung und der Überprüfung einer Hilfe.“ (ebd.).

Nach § 36,1 beginnt die Hilfeplanung mit einer informativen Beratung bereits vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme von erzieherischer Hilfe. Ziel dieser Beratung soll sein, dass den Personensorgeberechtigten und dem vom Hilfebedarf betroffenem Kind bzw. Jugendlichen Sachinformationen über mögliche Hilfeformen gegeben werden und Transparenz bezüglich möglicher „Folgen der Hilfe für die Entwicklung des Kindes, den Alltag und ihre familären Beziehungen (...)“ (Neuberger 2004, S.12) geschaffen wird. „Die informative Beratung soll eine gemeinsame Auseinandersetzung vorbereiten und den AdressatInnen ermöglichen, selbstverantwortlich zu entscheiden.“ (ebd.). Sind die Berechtigten entschlossen, eine voraussichtlich längerfristige Hilfe gemäß § 27 SGB VIII in Anspruch zu nehmen, wird das Hilfeplanverfahren von der zuständigen Fachkraft des Allgemeinen Sozialdienstes des Jugendamtes eingeleitet. Das Verwaltungsverfahren beginnt mit der Antragstellung. Dieses umfasst die Prüfung der Voraussetzungen und Vorbereitung der Hilfeentscheidung, die Feststellung über den erzieherischen Bedarf, die Auswahl der zu gewährenden Hilfe und notwendigen Leistungen sowie eine rechtsförmliche Entscheidung (vgl. ebd.).

Wie besonders in § 36,2 des SGB VIII erkennbar ist, verwendet das Gesetz in Bezug auf die Planung der Hilfe sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe wie z.B. „beraten“, „notwendige Leistungen“, „geeignete und notwendige Hilfe“ oder „erzieherischer Bedarf“ (vgl. Müller 2008, S.78). Die konkrete und fallbezogene inhaltliche Füllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe überlässt die Gesetzgebung den Fachkräften der Sozialen Arbeit durch „ fachliches Erkennen, Entscheiden und Handeln (...)“(ebd.). Auch sieht das Gesetz vor, dass Entscheidungen über die voraussichtlich längerfristige Hilfeleistung nur im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte zustande kommen soll. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass Entscheidungen über „geeignete und notwendige Hilfe“ nicht allein der Wahrnehmung und Willkür einer einzigen Fachkraft unterliegt, sondern die fachliche Qualität des Entscheidungsprozesses durch kollegiale Teamberatung sichergestellt wird (vgl. bmfsfj 1999, zit. in: Schwartz o.D., S.5). Dabei darf jedoch die Mitwirkungskompetenz der Betroffenen und Personensorge-berechtigten nicht eingeschränkt werden, sondern soll unterstützt und entfaltet werden. Damit sind die Betroffenen selbst im Hilfeplanverfahren maßgeblich an der Ausgestaltung der Hilfeleistung und an der angemessenen inhaltlichen Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe beteiligt (vgl. Schwartz o. D., S. 5).

Ist es durch einen Konsens zwischen den AdressatInnen, den Fachkräften und eventuell weiteren an der Durchführung der Hilfe Beteiligten zu einer Entscheidung über Form und Gestaltung der Hilfe gekommen, bedarf diese einmal getroffene Entscheidung einer regelmäßigen Prüfung durch den ASD und muss – wenn nötig – revidiert werden (vgl. ebd.).

Hilfeplanung ist für alle Hilfen zur Erziehung eine gesetzliche Voraussetzung (vgl. Müller 2008, S. 78). Sie hat die Aufgabe, eine Hilfemaßnahme in Teilschritten zu organisieren und zu strukturieren, diese zu dokumentieren und für die Betroffenen transparent zu gestalten (vgl. Schwartz o.D., S. 6). Über Aushandlungsprozesse zwischen AdressatInnen und Fachkräften soll eine gemeinsame Fallentscheidung zustande kommen. Im Fall einer Klage muss gerichtlich überprüfbar sein, ob nach den in § 36,2 festgelegten Standards fachlich gehandelt und entschieden worden ist (vgl. Müller 2008, S. 79).

2. Multiperspektivische Fallarbeit

„Sozialpädagogische Kasuistik ist eine bestimmte Tätigkeitsweise. In ihr wird erwogen und zu verstehen versucht, inwiefern Gehalte eines Einzelfalls bedeutsam sind für eine begründete und mit Perspektiven ausgestattete Entscheidung.“ (Hörster 2002, S.549).

In der Sozialarbeit kam Kasuistik, die fallbezogene Arbeit, in ihren Anfängen schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts vor – Mary Richmond und Alice Salomon kannten bereits die Fallarbeit (vgl. Universität Siegen o. D., S.1). Nicht zuletzt durch das 1917 von Richmond veröffentlichte Methodenbuch „Social Diagnosis“ wurde laut Hörster deutlich, wie sehr sozialpädagogisches Verstehen und das Mitwirken der AdressatInnen miteinander in Beziehung stünden (vgl. Hörster 2002, S.549). „In diesem Grenzgebiet zwischem beruflichen Verstehen und Teilhabe der AdressatInnen bewegte sich die sozialpädagogische Kasuistik gleichfalls in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg, (...)“ (ebd.). Nach 1945, einhergehend mit dem Ausbau des Sozialstaates sowie den „Bemühungen um Professionalisierung(...)“ (ebd.) erlebte sie in Deutschland einen deutlichen Aufschwung und wurde vermehrt relativ eigenständig innerhalb sozialpädagogischer Methodik (vgl. Hörster 2002, S.550f.) - MethodikerInnen entwickelten zunehmend „eine Kasuistik in Form von sogenannten Lehrfällen.“ (Hürtgen-Busch o. D., S. 1). Damit ist Kasuistik in der Sozialarbeit eine „'Falldiskussion', in der 1) Fälle vorgestellt und bezüglich diagnostischer Einschätzung diskutiert werden 2) anhand von Fällen Interventionskonzepte erörtert und 3) anhand von Falldarstellungen ausgewählte Probleme diskutiert und verglichen werden.“ (ebd.).

Auch Müller knüpft mit dem von ihm geprägten Begriff der multiperspektivischen Fallarbeit an die Kasuistik und damit an die Tradition des Casework (Einzelfallhilfe) an, meint aber nicht mit Einzelfall die einzelne Person als Adressatin sozialpädagogischen Handelns, „sondern vielmehr die einzelne Situation, (...) oder auch den einzelnen Rückblick auf eine komplexe Praxiserfahrung (...)“ (Müller 2008, S.13), und verzichtet auf die Darstellung beispielhafter Lehrfälle zugunsten von „studentischem Fallmaterial“ (vgl. ebd.). Anders als z. B. beim Casework geht es Müller um ein hochschuldidaktisches Unternehmen einer Kasuistik, die nicht präskriptiv (mit Lehrbeispielen, Verfahrensregeln, Phasenmodellen etc.), sondern rekonstruktiv verfährt. Er stellt sich die Frage, wie es möglich ist, eigene Lernerfahrungen (von Studierenden) zu stärken, sowie ein Schema von Orientierungswissen zu erarbeiten und so eigene Erfahrungen einordbar zu machen (vgl. Hürtgen-Busch o. D., S. 2).

Multiperspektivische Fallarbeit meint damit eine „Betrachtungsweise, wonach sozialpädagogisches Handeln bewusste Perspektivenwechsel zwischen unterschiedlichen Bezugsrahmen erfordert." (Müller 2008, S.21). Sie bezieht sich nicht allein auf die Beziehungsarbeit zwischen KlientIn und SozialpädagogIn, sondern schließt die Vielfalt an Handlungsbedingungen der Sozialen Arbeit sowie institutionelle Rahmungen ein und versucht die Komplexität sozialpädagogischen Handelns transparent zu machen, ohne die Vielfalt an Faktoren wegzudenken oder sich in ihr zu verlieren (vgl. Galuske 2007, S. 187). Dazu gehört für Müller das Einnehmen drei unterschiedlicher Perspektiven der Fallbetrachtung: er nennt diese Dimensionen Fall von, Fall für und Fall mit. „Je nachdem welche Fallperspektive man einnimmt, kommt man zu höchst unterschiedlichen Lesarten des konkreten sozialpädagogischen Falles.“ (ebd.). Desweiteren greift Müller auf klassische Elemente der Einzelfallhilfe zurück und baut die bereits bekannten Phasen der sozialpädagogischen Anamnese, Diagnose, Intervention und Evaluation in seine Methode ein. Diese Ebenen und Phasen der multiperspektivischen Fallbetrachtung sollen im folgenden Kapitel näher vorgestellt werden.

2.1 Dimensionen der Fallarbeit – Fall von, Fall für, Fall mit

„Sozialpädagoginnen brauchen zur Klärung ihrer 'Fälle' nicht nur einen weiten Horizont und eine ganzheitliche Sichtweise, sondern je nach Fall, auch sehr handfestes Fachwissen.“ (Müller 2008, S. 40). Mit diesem Sachwissen (z.B. Sozialrecht) ist laut Müller eine wichtige Voraussetzung des Fallverstehens zwar gegeben, dennoch darf die Fallarbeit nicht auf rechtskundiges Verstehen beschränkt werden. Hinzu kommen Ebenen des Verstehens, die „nicht einfach nur eine ganzheitliche, sondern, spezifischer, eine mehrdimensionale Sichtweise (...)“ (ebd.) verlangen. Müller unterscheidet daher drei Dimensionen von Fällen, die in aller Regel in der sozialpädagogischen Fallarbeit geleistet werden müssen (vgl. ebd.).

Mit Fall von spricht er vor allem eine Ebene an, die im sozialpädagogischen Handeln den Charakter von „Verwaltungshandeln“ erzeugt. Soziale Arbeit ist bekanntermaßen eine nie ganz freie Profession, sondern eine überwiegend in bürokratische Strukturen eingebundene Tätigkeit (vgl. Galuske 2007, S. 188). Allerdings beschränke sich die Dimension Fall von nicht allein auf rechtliche Aspekte, sondern schließe ebenso sozialpädagogisches Fachwissen ein (vgl. Müller 2008, S.41). Fall von soll heißen, dass der Fall „als Beispiel für ein anerkanntes Allgemeines“ (ebd., S. 42), z.B. für eine Norm oder eine Theorie, betrachtet wird. Ein solcher Fall könnte in der sozialarbeiterischen Tätigkeit beispielsweise ein Fall von Kindeswohlgefährdung sein, der sich zum Fall von Inobhutnahme (gemäß § 42 SGB VIII) entwickeln könnte und damit „Verwaltungshandeln“ erfordert. „Verwaltungshandeln konfrontiert mit dieser Falldimension, sofern es dabei immer in irgendeiner Form darum geht, ein 'Allgemeines' (Gesetze, (...) oder auch 'unbestimmte Rechtsbegriffe' (...)) in konkretes, auf den Einzelfall bezogenes Handeln sinnvoll umzusetzen.“ (Müller 2008, S. 43). Es sei daher auch nicht ausreichend, lediglich Rechtsvorschriften korrekt anzuwenden (vgl. ebd.).

Ein weiterer Typus der Fallarbeit wird von Müller Fall für genannt und berührt die Ebene sozialpädagogischen Handelns, in der andere Instanzen, Personengruppen oder Professionen als die der Sozialen Arbeit am Fall beteiligt sind oder beteiligt werden müssen. So kann ein Fall zugleich ein Fall für die Polizei, Fall für die Justiz oder auch Fall für die Psychiatrie sein, und das sozialpädagogische Handeln erfordert über die eigenen Fachkenntnisse hinaus auch ein handfestes „Verweisungswissen“ (vgl. ebd.). Das heißt, SozialpädagogInnen müssen wissen, unter welchen Bedingungen und an welche anderen Instanzen sie ihre KlientInnen verweisen können, welche Gründe dafür bestehen, dass ihr Fall zugleich zum Fall für eine andere Instanz wird oder noch werden könnte (vgl. ebd.).

Die im engen Sinne so gemeinte pädagogische Dimension nennt Müller Fall mit. Hier geht es um die eigentliche Beziehungsarbeit zwischen SozialarbeiterIn und KlientIn sowie um ihr co-produktives „miteinander-Handeln“. Es stellen sich Fragen wie: „Was mache ich nun mit dem Klienten?“ „Was können wir zusammen erreichen?“ „Wie kommen wir überhaupt zusammen?“ Auch für diese Ebene gilt ein „anerkanntes Allgemeines“, das in Form eines allgemein gültigen menschlichen Umgangs, in menschenwürdiger Behandlung und Fairness zu Tage kommt. Hierzu zählt auch Rücksichtnahme auf Schwächere. Dies erscheint zunächst auch für die Fallbearbeitung selbstverständlich, ist dennoch – gerade in „schwierigen“ Fällen - nicht immer einfach umzusetzen (vgl. Müller 2008, S.56f.). „Zum menschenwürdigen Umgang mit Adressatinnen gehört auch die Fähigkeit, ihnen die Freiheit zu lassen, 'nein' zu sagen.“ (ebd., S. 57)). Auf diese Weise müssen in jedem neuen Fall dieses „anerkannte Allgemeine“ neu bestimmt und allgemeine Verhaltensregeln aktualisiert werden (vgl. Galuske 2007, S. 189).

[...]


[1] Auszug aus dem SGB VIII, § 27 (Hilfen zur Erziehung): siehe Anhang

[2] Auszug aus dem SGB VIII, § 36 (Mitwirkung, Hilfeplan): siehe Anhang

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Multiperspektivische Fallarbeit am Beispiel der Hilfeplanung
Hochschule
Universität Kassel
Veranstaltung
Einführung in die Methoden Sozialer Arbeit
Note
1,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
17
Katalognummer
V117480
ISBN (eBook)
9783640197033
Dateigröße
463 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Multiperspektivische, Fallarbeit, Beispiel, Hilfeplanung, Einführung, Methoden, Sozialer, Arbeit
Arbeit zitieren
Christiane Low (Autor:in), 2008, Multiperspektivische Fallarbeit am Beispiel der Hilfeplanung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117480

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