Verbundene Geschäfte


Hausarbeit, 2008

12 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Verbundene Geschäfte – Definition
2.1 Verknüpfung der beiden Verträge
2.2 Wirtschaftliche Einheit des Vertrages

3 Widerruf eines Liefervertrages

4 Widerruf eines Kreditvertrages

5 Rechtsfolgen

6 Konkurrenz mit einem Widerrufsrecht für den Liefervertrag

7 Erweiterte Belehrung (nach §358 Abs. V)

8 Immobiliendarlehensverträge

9 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

In der vorliegenden Arbeit werde ich mich mit verbundenen Geschäften befassen und den Konsequenzen, die sich für die verschiedenen Parteien ergeben.

Die Fragestellungen, die in dieser Arbeit beantwortet werden sollen, sind: Was sind verbundene Geschäfte und was sind die Konsequenzen, die sich für Verbraucher, Unternehmer und Darlehensgeber ergeben?

Um diese Frage zu beantworten, gehe ich zunächst auf den Begriff der verbundenen Geschäfte (=Verträge) ein und erkläre diesen anhand des Paragraphen 358 (BGB). Ausgehend von der Definition werde ich die beiden Möglichkeiten des Widerrufs (Widerruf des Kredit- bzw. Liefervertrages) untersuchen. Dabei sollen Parallelen und Unterschiede aufgezeigt werden, die sich aus den unterschiedlichen Widerrufsmöglichkeiten der Verträge ergeben.

Anschließend werde ich die rechtlichen Folgen, die sich für die einzelnen Parteien ergeben, erläutern. Hierbei ist es besonders interessant, die unterschiedlichen Ansprüche beim Widerruf zu betrachten.

Abschließend werde ich auf ein aktuelles Thema eingehen, das den sogenannten Handel mit „Schrottimmobilien“ betrifft. Dabei werde ich auf die Veränderung von § 358 Abs III (3) eingehen, welcher unter anderem regelt, ob verbundene Geschäfte bei einer Immobilienfinanzierung vorliegen oder nicht.

2 Verbundene Geschäfte – Definition

Der Begriff der verbundenen Geschäfte wurde vom Bundesgerichtshof (BGH), welcher diesen in der Rechtssprechung einfließen ließ, entwickelt. An einem verbundenen Geschäft sind in der Regel drei Parteien beteiligt („Dreipersonenverhältnis“): der Verbraucher, der Verkäufer/Dienstleistungserbringer und der Kreditgeber. Die gesamten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn Unternehmer und Kreditgeber identisch sind.

Von verbundenen Geschäften spricht man, wenn „ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag“[1], welcher ganz oder nur teilweise zur Finanzierung des eigentlichen Vertrags dient, verbunden sind und somit eine wirtschaftliche Einheit bilden. Diese Verbindung muss so eng sein, „dass sich die beiden Verträge als Teilstücke zu einer rechtlich oder wenigstens wirtschaftlich tatsächlichen Einheit ergänzen“[2]. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

2.1 Verknüpfung der beiden Verträge

Eine Vorraussetzungen ist, dass der Kredit dem Verbraucher gewährt wurde, damit dieser seine Schulden für die Ware oder sonstige Leistungen begleichen kann, d.h. eine Verknüpfung der beiden Verträge vorliegt. Dabei ist es nicht wichtig, ob der Kreditgeber das Geld direkt an das Unternehmen zahlt oder ob er es an den Verbraucher auszahlt, so dass dieser das Geld an das Unternehmen weiterleitet.

Eine ausdrückliche oder schriftlich festgehaltene Verknüpfung der beiden Verträge ist ebenfalls nicht notwendig, da es vollkommen ausreicht, wenn sich die Verknüpfung aus den gegebenen Umständen ergibt. Des Weiteren ist auch die zeitliche Reihenfolge, in der die beiden Verträge abgeschlossen werden, unerheblich.

Ein Sonderfall ist vorhanden, wenn der Verbraucher nach Abschluss eines Bargeschäfts einen Kredit aufnimmt, da in dieser Situation der Unternehmer dem Vorgehen zunächst zustimmen muss. Die nötige Zustimmung ist darin begründet, dass der Unternehmer im Folgenden einen Anspruch gegenüber dem Darlehengeber hat und nicht mehr gegenüber dem Verbraucher[3]. Diese Regelung gilt jedoch nicht für das Benutzen von Universalkreditkarten, da diese als typische Zahlungsmittel keine Einheit von Liefer- und Kreditvertrag begründen3.

2.2 Wirtschaftliche Einheit des Vertrages

Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts ist die wirtschaftliche Einheit des Vertrages. Diese ist dann gegeben, wenn aus Sicht des Verbrauchers der Unternehmer und der Kreditgeber als eine vertragliche Partei gegenüberstehen. Von einer Einheit spricht man, wenn der Verbraucher nicht frei verfügen kann, wann er das Darlehen zahlen möchte (d.h. der Verbraucher ist von der Darlehensvaluta ausgeschlossen), wenn der Verbraucher im Vertrag als Käufer und als Darlehensnehmer bezeichnet wird, wenn der Unternehmer und der Kreditgeber aufeinander abgestimmte Formulare verwenden oder wenn zwischen beiden teilweise Namens- oder Firmensgleichheit besteht.

So liegt eine wirtschaftliche Einheit bereits dann vor, wenn die Verträge aufeinander Bezug nehmen, ein unmittelbares Zusammenwirken ist in diesem Fall jedoch nicht notwendig[4]. Eine wirtschaftliche Einheit liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer selber die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder wenn ein Dritter unabhängiger Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags mit dem Unternehmer arbeitsteilig zusammenwirkt. Bei einer solchen Zusammenarbeit ist kein Rahmenvertrag zwischen Unternehmen und Kreditgeber notwendig, sondern es genügt eine, wie oben bereits genannt, faktische Zusammenarbeit4.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass §358 den Verbraucher vor Risiken schützen soll, die ihm durch die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Kreditvertrag drohen würden.

[...]


[1] Aktuelle Wirtschaftgesetze (2007), §358 Abs. 3

[2] Palandt, BGB (2005), §358 Rd.Nr.10

[3] vgl. Palandt, BGB (2005), §358 Rd.Nr.11

[4] vgl. Palandt, BGB (2005), §358 Rd.Nr.12

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Verbundene Geschäfte
Hochschule
Fachhochschule der Wirtschaft Bergisch Gladbach
Note
2,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
12
Katalognummer
V117446
ISBN (eBook)
9783640199761
ISBN (Buch)
9783640336845
Dateigröße
455 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verbundene, Geschäfte
Arbeit zitieren
Christian Bach (Autor:in), 2008, Verbundene Geschäfte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117446

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