Reichs- und territorialstädtische Verfassungsentwicklungen in der frühen Neuzeit


Hausarbeit (Hauptseminar), 2005

28 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die mittelalterliche Stadt

3. Einteilung in Reichsstädte und Territorialstädte

4. Stadtverfassungen in der frühen Neuzeit
4.1. Allgemeine Entwicklung der deutschen Stadtverfassungen
4.2. Verfassungsentwicklung der Territorialstädte

5. Fallbeispiele
5.1. Kurze Geschichte der Residenzstadt Güstrow bis ins 17. Jahrhundert
5.2. Verfassung und Verwaltung der Territorialstadt Güstrow vom 17. bis 19. Jahrhundert
5.3. Theoretisches Verfassungskonzept der Reichsstadt Mühlhausen am Anfang des 17. Jahrhunderts
5.4. Unterschiede und Gemeinsamkeiten in den Verfassungen Güstrows und Mühlhausens

6. Ergebnis und Ausblick

7. Quellen und Literatur
7.1. Quellen
7.1.1. Ungedruckte Quellen
7.1.2. Gedruckte Quellen
7.2. Literatur (Auswahlbibliographie)

8. Abbildungen

1. Einleitung

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Verfassungsentwicklung der Städte ausgehend vom späten Mittelalter bis zum Ende des 18. Jahrhunderts und den Anfängen der industriellen Revolution in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Die allgemeine geographische Abgrenzung ist durch das Gebiet des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation[1] gegeben, wobei insbesondere die Städte Güstrow und Mühlhausen näher untersucht werden.

Die Verfassungsgeschichte der Städte ist ein klassisches Feld der historischen Forschung. Trotzdem sind viele städtische Rechtsquellen der frühen Neuzeit bis dato noch nicht gesichtet worden, was in Anbetracht der Fülle an Archivmaterial der zahlreichen kleinen und mittelgroßen Städte auch nicht verwunderlich erscheint. Die historische Kontroverse liegt aber nicht nur in der quantitativen Bearbeitung der Quellen, sondern ebenfalls in der Auswertungsmethodik. Einerseits werden sie „statisch“ nach Rechtsnormen untersucht, andererseits sollen auch Einblicke in die Verfassungswirklichkeit möglich sein.[2]

Das Thema „Verfassung in der frühneuzeitlichen Stadt“ ist also längst nicht ausschöpfend behandelt. Das mag u. a. daran liegen, dass den deutschen Städten der frühen Neuzeit keine hohe Entwicklungseffizienz und damit nur eine historische Nebenrolle zugebilligt wurde. „Die deutsche Geschichte wurde von den Städten her nicht mehr beunruhigt“, schreibt beispielsweise Bernd Moeller.[3] Die Geschichtsforschung war sich lange Zeit einig, dass es sich bei dieser Periode der Stadtgeschichte, um einen Zeitabschnitt des Niedergangs und des Verfalls handelte. Dieses Urteil ist mittlerweile stark revidiert worden. Die Forschungsarbeiten sind innerhalb der letzten Jahrzehnte wesentlich umfangreicher und detaillierter geworden.[4] Allerdings werden zentrale Fragestellungen häufig ausgeklammert: Wo liegen die Ursprünge neuzeitlicher Stadtverfassungen? Ist eine generelle Entwicklungstendenz der Verfassungen in der frühen Neuzeit erkennbar? Wodurch sind Reichs- und Territorialstädte zu unterscheiden? Wie ist das Verhältnis zwischen Territorialstadt und frühmodernem Territorialstaat? Welchen Einfluss hatte die Fürstensouveränität auf die Städte?

In diesem Rahmen wird insbesondere die Verfassungsentwicklung der Territorialstädte im Vordergrund stehen, da sie gegenüber den Reichsstädten zahlenmäßig überwiegen.

Für die Beantwortung der oben gestellten Fragen bietet sich eine vergleichende Untersuchung zwischen einer Reichs- und einer Territorialstadt sehr gut an. Über die Reichsstadt Mühlhausen in Thüringen liegt eine ausführliche Monographie jüngeren Datums von Thomas Lau vor.[5] Das Güstrower Stadtarchiv hat freundlicherweise eine Zusammenstellung der Verfassung und Verwaltung der Territorialstadt Güstrow in Mecklenburg, des ehemaligen Stadtsekretärs Heinrich Benox zur Verfügung gestellt.[6] Somit ist eine differenzierte Beantwortung der eingangs gestellten Fragen durchaus möglich.

2. Die mittelalterliche Stadt

Die mittelalterliche Stadt war eine ummauerte Großsiedlung, mit der besonderen rechtlichen Eigenschaft, dass ihre Bürger nicht einzeln, sondern als Gemeinschaft „Mannen“[7] eines Stadtherrn (König, Kaiser, Fürst, Bischof) waren. Die Mannen trotzten dem Stadtherrn immer mehr Rechte ab und regierten sich schließlich durch den Rat als Verwaltungsorgan der Stadt selbst. Der Rat erkaufte sich häufig weitreichende Befugnisse vom Stadtherrn.[8]

Die Stadt war Schwurgenossenschaft, Wehrgemeinde und Rechtsgemeinde, ihr Boden innerhalb der Mauern ein Sonderfriedensbezirk. Den inneren Frieden wahrte der Rat durch die Bestrafung der Friedensbrecher, das heißt, Fehden waren innerhalb der Stadtmauern nicht gestattet. Gegen Feinde von außen verteidigte sich die Stadt meist selbst.

Grundsätzlich sind zwei städtische Wirtschaftskategorien zu unterscheiden: Die Kaufleute, welche sich in Gilden und die Handwerker, welche sich in Zünften organisierten. Nur wer Mitglied einer Kaufmannsgilde war, durfte Handel treiben und nur wer Mitglied einer Zunft war, durfte das entsprechende Handwerk ausüben. In den größeren Städten konnten nur Fernhandelskaufleute Mitglied des Rates sein. Ihre Familien bildeten eine eigene Schicht, die Patrizier, welche sehr großen Einfluss auf Wirtschaft und Politik der Stadt ausübten. Als die Handwerker aber an der Wende vom späten Mittelalter zur frühen Neuzeit immer mehr ökonomische Macht erlangten, wollten sie diese auch auf die Politik ausdehnen. Nach langen Auseinandersetzungen wurde ihnen schließlich ein Mitspracherecht in Stadtangelegenheiten eingeräumt. Dadurch konnte die Oligarchie des Stadtrates zum Teil kurzfristig gebrochen werden.[9] Vor allem aber konzentrierten sich die Rechte der Zünfte auf die Regelung der Ausbildung, Entlohnung und Arbeitszeit der Handwerker sowie der Qualität und Preise der Waren.

Im späten Mittelalter gab es im Sacrum Romanum Imperium Nationis Germanicae etwa 3.000 Städte, von denen etwa 2.800 von ca. 1.000 und nur 15 von mehr als 10.000 Menschen bewohnt wurden. Die größte Stadt des Reiches war Köln mit etwa 30.000 Einwohnern, darunter ca. 2.000 Geistliche und 1.500 Studenten.[10] Die größten Städte Europas waren mit 80.000-100.000 Einwohnern Paris, Venedig, Mailand und Florenz.[11]

Die Städte des Mittelalters sind die ältesten Wurzeln rechtlicher Gleichheit in Europa. Dabei dürfen die gravierenden Erscheinungen mittelalterlicher ständischer Missverhältnisse, die sich in den Gegensätzen zwischen Rat und Zünften beziehungsweise Gilden, Zunftmeistern und Gesellen, Bürgern und Einwohnern zeigten, nicht übersehen werden.

3. Einteilung in Reichsstädte und Territorialstädte

Die Reichsstädte[12] sind die auf dem Reichsgut, dem Grundbesitz der deutschen Könige und Kaiser, im 12. und 13. Jahrhundert entstandenen Städte. Sie waren staatsrechtlich mit den reichsständischen Territorialstaaten gleichgestellt und bildeten endgültig seit 1489 das dritte Kollegium (Reichsstädtekollegium) des Reichstages.[13] Von höchstens 65 Reichsstädten am Anfang des 17. Jahrhunderts sind die Freien Reichsstädte zu unterscheiden, die nach Überwindung der bischöflichen Stadtherrschaft im 13./14. Jahrhundert direkt dem Reich unterstanden, ohne zu den üblichen Leistungen (Jahressteuer, Heerfahrt) verpflichtet zu sein. Des weiteren sind die auf Kirchengrund errichteten Reichsvogteistädte, in denen der König/Kaiser nur die Schutzherrschaft und hohe Gerichtsbarkeit besaß, die Stadtherrschaft aber von der Kirche ausgeübt wurde, zu nennen.[14] Ab 1803 wurden durch den Reichsdeputationshauptschluss unter Napoleon I. die Reichsstädte den Territorialstaaten einverleibt.[15] Viele Reichsstädte wendeten sich aber auch freiwillig Schweizer Eidgenossenschaften zu oder mussten durch kriegerische Auseinandersetzungen an Dänemark und Schweden abgetreten werde.[16]

Als Territorialstädte werden alle Städte, die nicht unmittelbar dem Kaiser und Reich unterworfen waren, also auch nicht dem Reichsgrundgesetz unterlagen, bezeichnet. Sie unterstanden entweder direkt oder indirekt durch einen kirchlichen beziehungsweise weltlichen Landsassen[17] dem Territorialfürsten. Daraus folgt die Unterteilung in Amts- und Domanialstädte, dementsprechend Hausgut oder Domanialbesitz des Fürsten, und Mediatsstädte[18] der Landsassen.

Trotz der grundsätzlichen Differenzierung zwischen Reichsstädten und Territorialstädten sind Zusammenhänge in der Verfassungsentwicklung erkennbar. Hauptziel sowohl der Reichs- als auch der Territorialstädte war die Bewahrung ihrer Autonomie. Im Verlauf des 17. und 18. Jahrhunderts hat sich allerdings eine größere Kluft zwischen beiden Verfassungstypen herausgebildet. Hierbei ist die stärker territorial-zentralistisch ausgerichtete Verwaltung des sich herausbildenden Absolutismus der Territorialfürsten als auch die Eingriffe der Kaiser insbesondere im 18. Jahrhundert in die Städteverfassungen prägend.

4. Stadtverfassungen in der frühen Neuzeit

4.1. Allgemeine Entwicklung der deutschen Stadtverfassungen

Es fällt schwer, einen allgemeingültigen Überblick der Stadtverfassungsentwicklung in der Neuzeit zu geben, da jede Stadt einen Einzelfall darstellt und somit auch die Verfassungen untereinander kleinere oder größere Unterschiede aufweisen. Dennoch lässt sich bei fast allen Städten eine Trendlinie erkennen, die einen solchen generellen Vergleich zulässt. Trotz einer zunehmenden Stadttypenvielfalt an Bergstädten, Exulantenstädten, Residenz- und Hauptstädten, Festungsstädten sowie Manufakturstädten[20] in der frühen Neuzeit, sind gemeinsame mittelalterliche Verfassungsmerkmale feststellbar. Wobei sich ein Hauptziel der Städte entscheidend auf die Verfassungspolitik ausgewirkt hat: Die Autonomie durch das sogenannte Stadtrecht, den Rechtsvorschriften einer Stadt und durch Privilegien, die vom Stadtherrn erworben wurden. Insbesondere die Schwäche der Reichsgewalt im 17. Jahrhundert hat die Entstehung von souveränen Stadtrepubliken mit eigenrechtlicher Selbstverwaltung bis zum Ende des Ancien régime gefördert. [19]

Es entstanden sogar republikanische Stadtverfassungen, welche aber nicht mit dem heutigen Demokratiebegriff betrachtet werden dürfen. Das oberste Verwaltungsorgan, der Rat, ergänzte sich meist durch eigene Nachwahl[21] oder wurde nur von einer kleinen bürgerlichen Elite gewählt. Rat und Bürgermeister bildeten die städtische Obrigkeit mit zunehmenden landeshoheitlichen Rechten.[22] Sie besetzten das oberste Gericht und in protestantischen Städten das Konsistorium, also das Vollzugsorgan des landesherrlichen Kirchenregiments.

Im Laufe der frühen Neuzeit kam es zu einer langsamen Auflösung der autonomen Selbstverwaltung der Städte. Speziell die Landstädte waren einer immer stärkeren Einmischung der Territorialfürsten ausgesetzt. Dadurch wurden die städtischen Ratsgremien und Magistrate zu sekundären Obrigkeiten, die an die Weisungen des Fürsten gebunden waren, aber innerhalb der Stadt noch ein Machtmonopol innehatten. Bei oligarchischen Bestrebungen kam es deshalb häufig zu Konflikten zwischen Rat und Gemeinde.

Die Rolle des Rates als Repräsentant der Bürgerschaft war bereits seit dem späten Mittelalter nicht mehr gewährleistet. Der Rat sah seine Herrschaft auf das gemeine königliche beziehungsweise fürstliche Recht gegründet und deshalb keine Veranlassung mehr darin, sich vor der Bürgerschaft zu legitimieren. Daraus folgte eine erste Verfassungsbewegungswelle in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, die zur Entstehung engerer oder innerer Räte[23] und größerer oder äußerer Räte[24] führte. Der äußere Rat übernahm die Funktionen der Rechnungslegung, Kontrolle des inneren Rates, Organisation der Zünfte und die Klärung von Verfassungsfragen in Bezug auf die Stadtprivilegien. Typisch für den Anfang des 16. Jahrhunderts ist die spätere Reoligarchisierung durch die Wiederherstellung früherer Zustände und die Abschottung der aufsteigenden Gruppen trotz einer Bürgerbeteiligung. Daraufhin entstanden erneute Konflikte mit der Bürgerschaft und neue Repräsentativorgane. Kurzfristig erreichte demokratische Merkmale der Stadtverfassungen für eine bessere Beteiligung der gesamten Bürgerschaft standen jedoch starken Reglementierungen durch den Stadtherrn gegenüber. Dennoch konnten durch Verfassungsänderungen zugunsten der Gemeinde mehr Bürger in die Wählerschaft einbezogen werden. Auf diese Weise wurde eine neue, noch nicht ihrem wirtschaftlichen Aufstieg entsprechend, politisch beteiligte Honoratiorenschicht am Stadtregiment beteiligt. In der Regel saß das Handelsbürgertum von nun an in den Bürgerausschüssen und die Zunftmeister übten das Kontrollrecht über den Rat aus. Daraus resultiert der Anstieg juristisch gebildeter Akademiker in den Ratspositionen vieler Städte.

Ab der Mitte des 16. Jahrhunderts nahm die Zahl der Auseinandersetzungen zwischen Ratsmitgliedern, die erneut versuchten als Obrigkeit aufzutreten und ihre politische Position wirtschaftlich auszunutzen, und bürgerlichen Repräsentanten zu. Unterbeschäftigung, Nahrungsmittelmangel, gewerbliche Tätigkeit von Nichtbürgern und Hintersassen als auch der Anstieg ökonomisch abhängiger und existenziell gefährdeter Schichten führten zu einer zunehmenden Ablehnung der bestehenden politischen Verhältnisse und zur politischen Radikalisierung.[25] Diese zweite, wesentlich aggressivere Welle der neuzeitlichen Verfassungsbewegungen wurde allerdings durch den Dreißigjährigen Krieg (1618-1648) unterbrochen.

In der dritten Welle nach dem Ende des Krieges folgte als Reaktion auf starke obrigkeitliche Strafmaßnahmen gegen Revolten und Tumulte eine Verrechtlichung der Verfassungsreformen mit Hilfe vermehrter Bürgerprozesse. Hinzu kamen Eidsverweigerungen, die Bildung von Ausschüssen und die Sammlung von Gravamina. Durch die Integration vieler Städte in den fürstlichen Territorialstaat änderten sich die Fronten der Verfassungskonflikte von Rat versus Gemeinde zu Stadt versus Fürst.[26]

4.2. Verfassungsentwicklung der Territorialstädte

Die Verfassungen der Territorialstädte basierten auch in der Neuzeit größtenteils noch auf Privilegien, die sie dem Stadtherrn schon im Mittelalter streitig gemacht hatten. Viele Städte erwarben bereits in den Emanzipationskämpfen des 11. und 12. Jahrhunderts das Recht als gemeinsam handelnde politische Korporation, das heißt als Stadtgemeinde, gegenüber dem Stadtherrn in ein Vertragsverhältnis zu treten. Dadurch erreichten sie eine weitgehende Autonomie, zumindest der inneren Angelegenheiten, und ihre Bürger wurden insofern frei, als dass sie keine Abgaben für ihre Person entrichten und Dienste leisten mussten, wie die Landbevölkerung. Sie mussten zwar auch zahlen: Grundstücksabgaben und Zölle, sozusagen Grundsteuer und Umsatzsteuer aus heutiger Perspektive. Diese Abgaben waren aber nicht an eine Person, sondern an ein Objekt, einen Vorgang gebunden und damit „Steuern“ im modernen Sinne. Abgesehen davon zahlte der Stadtbewohner wesentlich weniger als sein Pandon auf dem Lande. Die größeren Landstädte erhielten sogar selbst die Abgabenhoheit und zahlten Pauschalbeträge an den Stadtherrn. Dadurch ergab sich für den einzelnen Bürger eine geringere finanzielle Belastung.

Aufgrund dieser Vorteile und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Städte waren sie in der Lage sich zahlreiche Privilegien[27] zu sichern. Außerdem konnten selbst Landstädte durch Kauf oder Pfandschaft umfangreichen Grundbesitz erwerben und dadurch sogar in den Rang einer reichsunmittelbaren Stadt aufsteigen.[28]

Die Herausbildung des Territorialfürstentums in der frühen Neuzeit, also fast souveräner Territorialstaaten[29], schränkte die Außenpolitik der Städte jedoch drastisch ein. Auch der Zerfall von wichtigen Städtebündnissen, wie etwa der Hanse ab 1500, durch die Verlagerung des Handels zum Atlantik und in die Niederlande, sowie durch Bündnisverbote der Landesherren führten zu großen Machteinbußen der Territorialstädte. Trotzdem konnten sich viele Städte auch weiterhin als dritter Landstand neben der Geistlichkeit und den Ministerialen behaupten. Indes haben die Landstände ihre politische Macht meist endgültig unter der absolutistischen Landesherrschaft verloren.

Am Beginn der Neuzeit setzten sich die aus dem Mittelalter herrührenden Konflikte zwischen Rat und Zünften beziehungsweise Gilden fort. Unter anderem hervorgerufen durch die mobile Gesellschaftsstruktur der Städte. Das bedeutete, dass der Handwerker nicht selten Kaufmann war und der Kaufmann am Ende in den Rat kam, auch wenn er nicht einer Patrizierfamilie angehörte. Zu teilweise auch gewalttätigen Auseinandersetzungen kam es dann, wenn diese Prozesse stockten, wenn also auf den wirtschaftlichen Aufstieg nicht der politische und soziale folgte. Lange Zeit glaubten viele Historiker, dass hier um Demokratie gekämpft wurde, aber im Grunde kämpften oligarchische Gruppen gegeneinander.[30] Weitere Ursachen für diese Auseinandersetzungen waren hohe Schulden der Städte – was bei den Handwerkern häufig den Eindruck von Misswirtschaft, Korruption und Vetternwirtschaft der Räte erweckte – und der Religionsstreit, hervorgerufen durch die Reformation. Viele Räte wurden am Anfang des 16. Jahrhunderts neu besetzt und die Zünfte und Gilden politisch beteiligt.

Die Auseinandersetzungen innerhalb der Städte gaben nun dem Territorialfürsten die Möglichkeit, in die Stadtangelegenheiten einzugreifen. Je nach Interessenlage unterstützte er oppositionelle Gruppen, um die verfestigte Ratsoligarchie zu seinem Gunsten zu entmachten.[31] Häufig konnten sich deshalb die Zünfte bedeutende Konzessionen[32] erkämpfen. Die Spannungen zwischen Rat und Gemeinde blieben aber bestehen, da es meist zu einer Reoligarchisierung kam und der Rat seine alten, festen Positionen wieder einnahm.[33] Im 16. Jahrhundert entwickelte sich eine immer stärker ausgeprägte Territorialverwaltung, die es dem Landesherrn im 17. Jahrhundert erlaubte, die inneren Stadtangelegenheiten selbst in die Hand zu nehmen. Hierbei wurde der Rat meist eine dauerhafte Institution der fürstlichen Macht, deren Mitglieder meist auf Lebenszeit eingesetzt wurden. Der Landesfürst ernannte die nachrückenden Ratsmitglieder und nutzte die Opposition der Zünfte und Gilden für die Kontrolle des Rates durch Bürgerdeputierte. Durch Klagen der Deputierten wurden des öfteren Kommissionen mit juristisch gebildeten Beamten des Landesherrn[34] in den Städten eingesetzt, welche mehr und mehr die Verfassung beeinflussten und damit die Selbstverwaltung des Rates stark einschränkten. In Garnisons- und Residenzstädten erfolgte sogar eine noch deutlichere Entmachtung des alten Rates durch das Militär beziehungsweise den Hof und die staatliche Bürokratie, als neues Macht- und Ordnungsorgan. Schlussfolgernd daraus wurde die absolutistische Verwaltung häufig in Personalunion mit dem Stadtregiment verbunden.

Dieser Prozess hatte seinen Höhepunkt nach dem Dreißigjährigen Krieg, als viele Landstädte hoch verschuldet waren und innere Konflikte sie für landesherrliche Machtübergriffe wehrlos machten. Privilegien und die damit verbundenen Ämter[35] konnten somit vom Landesfürsten günstig zurückgekauft werden. Allerdings erstreckte sich die Eingliederung in den Fürstenstaat über insgesamt drei Jahrhunderte. Einige Städte konnten sich ihre Stadtfreiheit sogar bis ins 19. Jahrhundert bewahren.[36] Letztendlich ist den meisten Territorialstädten aber die Autonomie entzogen und die zentralistische Landesverwaltung aufdiktiert worden.[37]

5. Fallbeispiele

5.1. Kurze Geschichte der Residenzstadt Güstrow bis ins 17. Jahrhundert

Die Ursprünge Güstrows gehen vermutlich bis ins 8. Jahrhundert zurück, als eine slawische Siedlung der Circipaner an der Nebel entstand. Durch die Deutsche Ostkolonisation unter dem Welfen Heinrich dem Löwen (1129-95) wurden die Slawen unterworfen. Der slawische Fürst Niklot wurde nahe Werle in einer Schlacht getötet, woraufhin sich sein Sohn Pribislaw dem Welfen unterwarf, den christlichen Glauben annahm und dadurch Landesherr blieb. Pribislaws Enkel Heinrich Borwin I. verlegte 1219 seine Residenz wegen der günstigeren Verkehrslage von Werle nach Güstrow und ließ dort als Zeichen seiner weltlichen Macht eine Burg errichten.[38] Heinrich Borwin II. stiftete 1226 den Dom und machte Güstrow damit auch zum kirchlichen Zentrum für die Christianisierung. Am 1. November 1228 erhielt es von den Fürsten Johann, Nicolaus, Heinrich und Pribislaw, den Söhnen des Domstifters das Schweriner Stadtrecht.[39]

Im Jahre 1290 wurde die ursprüngliche Einfriedung, ein Plankenzaun, durch eine feste Stadtmauer mit vier Doppeltoren, dem Hageböcker-, Gleviner-, Mühlen- und Schnoientor ersetzt.[40] In den Jahren 1503, 1508 und 1512 vernichteten drei verheerende Stadtbrände fast alle Gebäude, außer die Burg und den Dom. Doch dem ökonomisch bereits starken Bürgertum gelang in kurzer Zeit der Wiederaufbau.

Im 16. Jahrhundert trat neben die Fürstenhoheit die Union der Landstände, der die Güstrower Bürgermeister im dritten Stand, neben Geistlichkeit und Ritterschaft, angehörten. Dies brachte einen enormen politischen Machtzuwachs für die Stadt.

Mecklenburg wurde schließlich als Ergebnis des Ruppiner Schiedsspruchs von 1555 unter den beiden Söhnen Johann Albrechts des Schönen aufgeteilt. Mit Zustimmung der Stände erhielt Albrecht den Westen mit Schwerin und Ulrich den Osten mit Güstrow.[41] 1556 wählte Ulrich III. wiederum Güstrow als Residenz, förderte den Humanismus, die Kunst und Wissenschaft und machte die Stadt zum Mittelpunkt seines Landesteils. Berühmte Fürsten, Künstler und Gelehrte[42] fanden sich in Güstrow ein, und die Stadt erlebte eine große Blüte. Der Schüler Luthers und Melanchthons, Gerd Oemcke wirkte seit 1547 als Dompropst und von 1552-1562 als Superintendent[43] in Güstrow. Herzog Ulrich stand dem reformatorischen Gedankengut sehr nahe und stärkte durch die mit der Säkularisierung verbundene Einbeziehung von Kirchengütern seine eigene ökonomische und politische Macht.

Die humanistische Bildung hielt Einzug in die Fürstenhöfe Mecklenburgs und damit in Güstrow. Zu diesem neuen auf Wohlgefühl ausgerichteten Lebensstil passte die einengende Burganlage nicht mehr, und nachdem sie 1557 vollständig abbrannte[44], beauftragte der Herzog den lombardischen Baumeister Franz Paar mit dem Neubau einer Residenz. So entstand zwischen 1558 und 1559 in drei Bauphasen eines der bedeutendsten Renaissanceschlösser Mecklenburgs. Der Bau des Schlosses brachte große Baumeister, Handwerker und Künstler nach Güstrow, wie Philipp Brandin, Franz und Christoph Paar und Klaus Midow, die bis heute ihre Spuren an den Gebäuden der Stadt hinterlassen haben.

1549 wurde die evangelische Lehre zur Landesreligion in Mecklenburg, was zur Aufhebung des Domkapitels führte. Das Leben in der Stadt pulsierte, Landstraßen wurden gepflastert, öde Landstriche wie die Heidberge wieder aufgeforstet. 1563 wurden die ersten großen Viehmärkte in Güstrow abgehalten, und die Stadt wurde zum wichtigsten Binnenumschlagsplatz Mecklenburgs. In die Regierungszeit Ulrichs fiel auch die Schaffung des obersten Landesgerichts, das später seinen Sitz in Güstrow hatte. 1603 starb Ulrich III. Damit begann der wirtschaftliche und politische Niedergang Güstrows.

Im Dreißigjährigen Krieg stand Herzog Johann Albrecht II. mit Unterstützung des Dänenkönigs Christian IV. den Ligatruppen unter Albrecht von Wallenstein, Graf von Tilly und Herzog Georg von Lüneburg gegenüber. Die Ligatruppen besetzten 1627 die Festung Dömitz und die Residenzstadt Güstrow. Nachdem Wallenstein 1628 das Herzogtum Mecklenburg mit landesfürstlichen Hoheitsrechten vom Kaiser als Pfand für die verauslagten Kriegskosten von etwa drei Millionen Reichstalern erhalten hatte, wählte er wegen der zentralen Lage Güstrow als Regierungssitz.[45] Wallenstein regierte zwar nur knapp zwei Jahre aber mit umso mehr Prunk und einer üppigen Hofhaltung im Schloss. So umstritten die Person Wallensteins sein mag, für Mecklenburg bedeutete er durchaus einen Fortschritt. Die Verfestigung der Zentralgewalt hatte ihre positiven Wirkungen in der Vereinheitlichung der Maße und Gewichte, in einer Postordnung, sowie in einer Ordnung zur Verbesserung des Gerichts-, Schul- und Armenwesens. In Güstrow selbst erweiterte Albrecht von Wallenstein das Schloss durch Lustgärten und einen Eiskeller. 1629 verließ er Güstrow und wurde von seinen Offizieren 1634 in Eger ermordet. Die Wiederherstellung der alten Machtverhältnisse erfolgte 1635 durch die Wiedereinsetzung des nach Dänemark geflohenen Johann Albrecht II. 1695 erlosch die Güstrower Herzogslinie mit dem Tode Gustav Adolphs, und es kam zu einer weiteren Landesteilung 1701 in Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz.[46] Schlussfolgernd ging Güstrows Debüt als einflussreiche und prachtvolle Residenz- und Handelsstadt langsam ihrem Ende entgegen.

5.2. Verfassung und Verwaltung der Territorialstadt Güstrow vom 17. bis 19.

Jahrhundert

Die Stadt besaß in der frühen Neuzeit noch keine umfassend und eindeutig festgelegte Verfassung. Die Stadtordnung beruhte vielmehr auf „aus Jahrhunderte langem Gebrauch gebildeten Herkommen“[47], also auf Privilegien und Traditionen. Diese Rechte sind von späteren Landesherren immer wieder in einer Reihe von Privilegierungen bestätigt worden. Durch das Eingreifen und Erstarken des Landesregiments, sowie der fortschreitenden Landesgesetzgebung[48] wurde die noch vorhandene Autonomie der Stadt stetig eingeschränkt.

Aufgrund einzelner bedeutender Stadtrezesse lässt sich die Verfassung Güstrows rekonstruieren.[49] An der Spitze der Stadtgemeinde stand der Magistrat. Er übte die Verwaltung und Gerichtsbarkeit aus und hatte die Befugnis, über Stadtangelegenheiten Ordnungen zu erlassen. Der Magistrat setzte sich aus zwei rechtsgelehrten Bürgermeistern, einem rechtsgelehrten und einem nicht rechtsgelehrten Ratsherren, sowie zwei Ratsherren entweder aus dem Stande des Handels, des Gewerbes oder der Landwirtschaft, welchen weitere Nebentätigkeiten gestattet waren, zusammen. Die Ratsherren und Bürgermeister ergänzten sich durch eigene Kooption. Dem Magistrat zu Seite standen bis 1704 die sogenannten Viertelsmänner. Aus jedem Viertel wurden drei von der Bürgerschaft gewählt. Sie hatten die Aufsicht über die Stadtweiden und sonstigen Stadtnutzungen. Bei wichtigen Stadtangelegenheiten sollte der Magistrat nicht ohne Beratung mit der gemeinen, d. h. ganzen Bürgerschaft entscheiden. Inwieweit die Bürgerschaft aber tatsächlich beteiligt wurde, ist nicht näher belegbar.

Meine ursprüngliche These, dass während des Dreißigjährigen Krieges unter dem Stadtherrn Albrecht von Wallenstein ein Ausschuss aus der Bürgerschaft gebildet wurde, kann nach neuen Quellenfunden[50] widerlegt werden. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der kurzen Herrschaftszeit Wallensteins in Güstrow 1628/29 und der Verordnung zur Bildung eines Bürgerausschusses im Jahre 1633 erscheint ein Zusammenhang mehr als unwahrscheinlich. Ob die Entstehung des „Bürgerrates“ mit einer ersten verspäteten Verfassungsbewegungswelle in Mecklenburg einherging, bleibt noch zu klären.[51]

[...]


[1] Lat.: Sacrum Romanum Imperium Nationis Germanicae.

[2] Ehbrecht, Wilfried (Hrsg.): Verwaltung und Politik in Städten Mitteleuropas. Beiträge zu Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit in altständischer Zeit (Städteforschung: Reihe A, Darstellungen; Bd. 34). Köln/Weimar/Wien 1994, S. VII.

[3] Moeller, Bernd: Reichsstadt und Reformation. Berlin 1987, S. 59 ff. und 96.

[4] Bookmann, Hartmut: Die Stadt im späten Mittelalter. München 1986; Gerteis, Klaus: Die deutschen Städte in der Frühen Neuzeit. Zur Vorgeschichte der bürgerlichen Welt. Darmstadt 1986; Willoweit, Dietmar: Deutsche Verfassungsgeschichte. München 1990, S. 158 ff. etc.

[5] Lau, Thomas: Bürgerunruhen und Bürgerprozesse in den Reichsstädten Mühlhausen und Schwäbisch Hall in der Frühen Neuzeit. (Freiburger Studien zur frühen Neuzeit, Bd. 4) Bern u. a. 1999.

[6] StadtA Güstrow: Benox, Heinrich: Verwaltungseinrichtungen und Verwaltungsbestimmungen der Vorderstadt Güstrow, 1909.

[7] Mannen waren diejenigen – ob adlig oder nicht – die sich einem „Herrn“ unterworfen haben.

[8] Vgl. dazu: Schmid, Matthias: Verfassung und Verwaltung der deutschen Städte. Berlin 1914, S. 6 f.

[9] Boockmann, Hartmut: Einführung in die Geschichte des Mittelalters. München 41988, S. 46-52 und S. 94-98.

[10] Vgl. dazu die Gesamtbevölkerung des Deutschen Reiches mit etwa 12-13 Millionen Menschen.

[11] Goerlitz, Erich u. a.: Taschenbuch zur Geschichte. Bürger und Städte. Paderborn 1999, S. 44.

[12] Lat.: liberae Imperii civitates.

[13] Engel, Josef (Hrsg.): Spätmittelalter und frühe Neuzeit. Stuttgart 1979, S. 9 ff.

[14] Vgl. dazu: Heinig, Paul-Joachim: Reichstädte, Freie Städte und Königtum 1389-1450. Ein Beitrag zur deutschen Verfassungsgeschichte. Wiesbaden 1983. S 49 ff.

[15] Schröder, Klaus-Peter: Das alte Reich und seine Städte: Untergang und Neubeginn. Die Mediatisierung der oberdeutschen Reichsstädte im Gefolge des Reichsdeputationshauptschlusses 1802/03. München 1991.

[16] Gerteis, S. 68.

[17] Dies entspricht einem adligen territorialständischen Untertan.

[18] Diese unterstanden der Landeshoheit eines Reichsstandes.

[19] Vgl. dazu Knittler, Herbert: Die europäische Stadt in der frühen Neuzeit: Institutionen, Strukturen, Entwicklungen. Wien 2000.

[20] Stoob, Heinz: Frühneuzeitliche Städtetypen. In: Ders. (Hrsg.): Die Stadt. Gestalt und Wandel bis zum industriellen Zeitalter. Köln 1979, S. 195-228.

[21] Dieses Verfahren wird als Kooption bezeichnet.

[22] So galt seit der Reformation das „Cuius regio, eius religio!“ auch in zahlreichen Städten.

[23] Die Mitglieder wurden auf Lebenszeit ernannt und mussten bestimmten Familienfraktionen angehören.

[24] Sie setzten sich aus Vertretern der Zünfte zusammen.

[25] Vgl. hierzu die „Reißerischen Unruhen“ in Lübeck 1598-1605 und den Fettmilch Aufstand in Frankfurt 1612-1616.

[26] Eine Ausnahme bildeten zunächst die Reichsstädte.

[27] Dazu gehörten u. a. das Wechsel-, Münz-, Zoll- und Marktrecht.

[28] Siehe Göttingen in Mohnhaupt, Heinz: Die Göttinger Ratsverfassung vom 16. zum 19. Jahrhundert. Göttingen 1965.

[29] Begünstigt wurde dies durch den Westfälischen Frieden von 1648 in dem das Bündnisrecht der Territorialfürsten mit dem Ausland, solange sich dieses nicht gegen Kaiser und Reich richtete, verankert wurde.

[30] Die reich gewordenen Bürger, die ihrem Reichtum entsprechend auch politisch in der Gemeinde beteiligt werden wollten.

[31] Vgl. hierzu das Beispiel Rostock und die 30 Jahre währenden Auseinandersetzungen zwischen der Hansestadt und dem Herzog von Mecklenburg, welcher die hohe Stadtverschuldung durch den Siebenjährigen Krieg (1756-63) und die innerstädtische Opposition (vergeblich) für sich nutzen wollte.

[32] U. a. errangen sie das entscheidende Wahlrecht für den Rat und die Beteiligung an den Ratsgremien.

[33] Vgl. dazu die Versuche der Reichsstadt Mühlhausen der Reoligarchisierung entgegenzuwirken.

[34] Sie wurden als sogenannte „literati“ bezeichnet.

[35] Beispielsweise zählte das Schultheißenamt hierzu.

[36] Schultz, Helga: Soziale und politische Auseinandersetzungen in Rostock im 18. Jahrhundert. Weimar 1974.

[37] Schmid, S. 7 f.

[38] Woese, Günther; Seemann, Uwe: Güstrow. Rostock 1997. S. 6 f.

[39] Überliefert durch die Bestätigungsurkunde des Fürsten Nicolaus von Werle vom 20. September 1305. Abgedruckt in: Verein für Meklenburgische Geschichte und Alterthumskunde (Hrsg.): Meklenburgisches Urkundenbuch. Bd. 1. Schwerin 1863, Nr. 359, S. 343 ff.

[40] Siehe S. 22, Abb. 1.

[41] Neubert, Friederike: Güstrow, Bützow, Teterow und Umgebung. Bremen/Rostock 1997, S. 47 f.

[42] Zum Beispiel der Astronom Tyche de Brahe, der Mathematiker und Geograph Tilemann Stella oder der Instrumentenbauer Peter Jachenow verkehrten in Güstrow.

[43] Darunter ist der aufsichtsführende geistliche Amtsträger des Kirchenkreises mit Leitungs- und Verwaltungsaufgaben zu verstehen.

[44] Viele Güstrower Bürger meinten daraufhin, dass Ulrich angeblich mit dem Feuerteufel im Bunde gestanden habe.

[45] Neubert, S. 49 f.

[46] Neubert, S. 42.

[47] StadtA Güstrow: Benox, Heinrich: Verwaltungseinrichtungen und Verwaltungsbestimmungen der Vorderstadt Güstrow, 1909, S. 1.

[48] Deren Wirksamkeit wurde durch die Landespolizeyverordnung des 16. Jahrhunderts unterstützt.

[49] Siehe S. 22, Abb. 2.

[50] StadtA Güstrow: Ratsverordnung vom 26. Januar 1633 über die Bildung eines Bürgerausschusses.

[51] In diesem Rahmen stehen vergleichende Untersuchungen mit anderen mecklenburgischen Landstädten noch aus.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Reichs- und territorialstädtische Verfassungsentwicklungen in der frühen Neuzeit
Hochschule
Universität Rostock  (Historisches Institut)
Veranstaltung
Die Stadt in der frühen Neuzeit
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
28
Katalognummer
V116935
ISBN (eBook)
9783640187546
ISBN (Buch)
9783640218530
Dateigröße
949 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verfassungsentwicklungen, Stadt, Stadtverfassungen, Reichsstadt, Territorialstadt, Güstrow, Frühe Neuzeit
Arbeit zitieren
Magister Artium Christian Hall (Autor:in), 2005, Reichs- und territorialstädtische Verfassungsentwicklungen in der frühen Neuzeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/116935

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Reichs- und territorialstädtische Verfassungsentwicklungen in der frühen Neuzeit



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden