Sexualisierte Kriegsgewalt

Inwieweit ist eine strafrechtliche Verfolgung von sexualisierter Gewalt in bzw. nach Kriegen ausreichend?


Hausarbeit, 2008

18 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Sexualisierte Gewalt im Krieg
2.1 Definition
2.2 Funktionen
2.2.1 Spielregel des Krieges
2.2.2 Teilstück männlicher Kommunikation
2.2.3 Männlichkeitsideal in der Armee
2.2.4 Kulturzerstörung
2.2.5 Missachtung von Frauen

3. Strafrechtliche Verfolgung
3.1 Nürnberger und Tokioter Prozesse
3.2 ad hoc Tribunale für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda
3.3 Internationaler Strafgerichtshof
3.4 Umsetzungsprobleme

4. Wahrheitskommission(en)

5. Fazit

Literatur

1. Einleitung

Zu allen Zeiten hat es in Kriegen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen und Männern gegeben.[1] In den bewaffneten Konflikten des 20. Jahrhunderts wurde besonders in Bürgerkriegssituationen ein hohes Maß an Gewalt gegenüber Frauen ausgeübt.[2] In den Konflikten Jugoslawiens und Ruandas der 1990er Jahre Frauen in sehr starkem Maße von gezielten Gewalttaten betroffen, die systematisch begangen und Mittel der Kriegsführung waren.[3]

Im Zusammenhang mit diesen Konflikten und der darin verübten sexualisierten Gewalt, wurde in den 1990er Jahren von Politkern und Bürgern gefordert, dass sexualisierte Kriegsgewalt völkerrechtlich als Kriegsverbrechen geahndet werden soll. Bezeichnend ist, dass diese bereits seit 1949 als Kriegsverbrechen im völkerrechtlichen Sinne anerkannt ist, was jedoch nicht der breiten Öffentlichkeit bekannt zu sein scheint.[4] Diese Tatsache wirft die Frage auf, ob und wie sexualisierte Kriegsgewalt strafrechtlich verfolgt wird.

In dieser Arbeit soll deshalb der Frage nachgegangen werden, inwieweit eine strafrechtliche Verfolgung von sexualisierter Gewalt in bzw. nach Kriegen ausreichend ist.

Um diese Frage zu beantworten, wird zunächst auf die begriffliche Definition sexualisierter Gewalt eingegangen, anschließend werden die Funktionen sexualisierter Kriegsgewalt erläutert. Der darauf folgende Abschnitt beschäftigt sich mit der strafrechtlichen Verfolgung sexualisierter Gewalt sowie deren Umsetzungsproblemen. Im Anschluss daran wird die alternative und zugleich komplementäre Strategie der Wahrheitskommissionen vorgestellt. Im letzten Abschnitt soll mit einem Resümee auf die Fragestellung geantwortet werden.

2. Sexualisierte Gewalt im Krieg

2.1 Definition

Nach Ruth Seifert ist sexualisierte Gewalt „kein aggressiver Ausdruck von Sexualität, sondern ein sexueller Ausdruck von Aggressivität.“[5] Sexualisierte Gewalt richtet sich gegen den intimsten Bereich eines Menschen und hat die Demonstration von Macht zum Ziel, die durch Erniedrigung sowie Entwürdigung des anderen erreicht werden soll. Unter dem Begriff der sexualisierten Gewalt sind neben Vergewaltigungen auch An- und Übergriffe, die die Verletzung des sexuellen Intimbereichs eines anderen zum Ziel haben, zu verstehen. Hierzu zählen u.a.:

„das unerlaubte Berühren von Körperteilen, erzwungenes Entkleiden, erniedrigende medizinische Untersuchungen, erzwungenes Scheren von Scharmhaaren, gezielte Schläge auf Brüste und Genitalien und deren gezielte Verletzung sowie die Infektion mit Geschlechtskrankheiten […].“[6]

Sexualisierte Gewalt im Krieg ist geschlechtsspezifisch und richtet sich mehrheitlich gegen Frauen[7] ; wobei kein Unterschied zwischen Zivilistinnen und Kombattantinnen besteht.[8] Allerdings sind in Kriegen auch Männer[9] von sexualisierter Gewalt betroffen, wenn auch in einem weit geringerem Maße als Frauen und wesentlich höher tabuisiert.[10]

2.2 Funktionen

Ruth Seifert benennt fünf mögliche Funktionen von Vergewaltigungen und sexualisierter Gewalt im Krieg.[11]

2.2.1 Spielregel des Krieges

Die erste These zur Funktion von Vergewaltigungen im Krieg ist, dass diese zu den „Spielregeln“ des Krieges zählen. Der Krieg ist, da das Kriegsvölkerrecht eine klare Kommandostruktur mit der Zurechenbarkeit von Befehlen verlangt, ein „ritualisiertes, auf detaillierte Art und Weise geregeltes Spiel […]“[12]. Im historischen Rückblick deutet nach Ruth Seifert einiges darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen eine dieser „Spielregeln“ ausmacht und dem Sieger in der unmittelbaren Nachkriegszeit zugestanden wurde.[13] Susan Brownmiller belegt, dass es keinen Unterschied in der Anzahl der Vergewaltigungen im Krieg machte, wenn eigene Frauen oder Prostituierte zur Verfügung standen.[14]

Im Zusammenhang mit der immer größer werdenden Zahl ziviler Opfer in Kriegen, gibt es Hinweise, dass der Angriff auf Frauen eine militärische Strategie ist. So ist nach Hanne- Margret Birkenbach die Antwort auf die Frage, warum in Kriegszeiten Soldaten Frauen vergewaltigen, die gleiche wie auf die, warum sie töten: weil es für die kriegerische Aktion funktional ist. Allerdings ist das Töten im Krieg wesensmäßig, dass vergewaltigen jedoch nicht. Wenn es also der Kriegsstrategie[15] widerspricht vergewaltigen die Soldaten auch nicht.[16]

2.2.2 Teilstück männlicher Kommunikation

Die Misshandlung von Frauen im Krieg ist nach Ruth Seiferts zweiter These auch als ein Teilstück männlicher Kommunikation zu verstehen. Demnach können Vergewaltigungen in Kriegen als symbolischer Ausdruck der Demütigung des Gegners interpretiert werden. Obwohl Frauen natürlich immer auch allen anderen Folgen des Krieges ausgesetzt sind, trägt ihre Vergewaltigung noch eine zusätzliche Botschaft an den Feind in sich, nämlich die, dass er nicht in der Lage ist seine Frauen zu beschützen.[17]

Diese spezifische Kommunikationsform zeigte sich besonders deutlich während des Krieges im ehemaligen Jugoslawien, als Busse mit Frauen im Endstadium der Schwangerschaft über die feindlichen Linien zurückgeschickt wurden.[18]

2.2.3 Männlichkeitsideal in der Armee

Die dritte These zur Funktion von Vergewaltigungen im Krieg, konzentriert sich auf die Männlichkeitsangebote, die den Soldaten in den Armeen gemacht werden. Der Soldatenberuf stellt Subjektpositionen bereit, die mit der vorherrschenden Männlichkeitsvorstellung einer Gesellschaft korrespondieren. In den westlichen Gesellschaften, ist Männlichkeit fast untrennbar mit Heterosexualität und einem männlichen Gewaltmonopol verbunden. Des Weiteren zeichnet sich die militärische Sprache durch eine Vermengung von Gewalt und Sexualität aus, indem z.B. sowohl auf dem Schlachtfeld als auch im Schlafzimmer „erobert“ wird.[19]

Zusammenfassend resümiert Ruth Seifert, dass durch das Männlichkeitsideal in den Armeen „Vergewaltigung zumindest angelegt (nicht [aber] determiniert)“[20] zu sein scheint. Hanne- Margret Birkenbach betont in diesem Zusammenhang: „Als Vergewaltiger wird man ebensowenig geboren wie als Soldat.“[21] ; ein Soldat durchläuft eine Ausbildung, die zum Ziel hat, die körperliche Integrität des Gegners zu verletzten und die indirekt auch die Einübung von sog. Männerrollen enthält.[22]

Eine Ursache dafür dar, dass auch Männer im Krieg Opfer sexualisierter Gewalt werden ist, dass auf diese Weise der Anspruch auf Überlegenheit gegenüber dem Feind besser ausgedrückt werden kann, wenn „man ihn nicht einmal mehr als Mann behandelt, sondern ihn als Frau nimmt.“[23]

2.2.4 Kulturzerstörung

Viertens zielt sexualisierte Gewalt im Krieg auch darauf ab, die Kultur des Gegners zu zerstören. Die Idealdefinition des Krieges sieht vor, dass von der Kriegshandlung nur Kombattanten und nicht die Zivilbevölkerung betroffen sein sollten. Während in den bis Anfang des 20. Jahrhunderts geführten Kriegen noch etwa 85- 90 Prozent der Getöteten und Verletzten Kombattanten waren,[24] hat sich seit den 90er Jahren das Opferverhältnis im Vergleich dazu genau ins Gegenteil verkehrt: ca. 80 Prozent der im Krieg Getöteten und Verletzten sind Zivillisten und nur 20 Prozent sind Soldaten.[25] Soll eine Kultur zerstört werden, sind Frauen in ihrer kulturellen Bedeutung in der Familienstruktur von besonderer Bedeutung und somit eines der zentralen Angriffsziele.[26]

2.2.5 Missachtung von Frauen

Als letzte These über die Funktionen von sexualisierter Gewalt im Krieg führt Ruth Seifert die kulturell verankerte Missachtung von Frauen an:

„Neben allen anderen Motiven bleibt Vergewaltigung ein extremer Gewaltakt von Männern gegen Frauen, der ohne Feindseligkeit gegenüber Frauen nicht möglich wäre.“[27]

Hiernach geht es bei Vergewaltigungen nicht nur primär darum, dem Feind zu schaden, sondern um spezifische Gewalt gegen Frauen, eben weil sie Frauen sind. Dies wird deutlich, wenn beachtet wird, dass z.B. die Vergewaltigungen im Mai und Juni 1945 nicht „nur“ gegen deutsche Frauen gerichtet waren, sondern auch jüdische Frauen und Zwangsarbeiterinnen Opfer von Vergewaltigungen wurden.[28] Während verwundete oder auch getötete Soldaten geehrt und ihnen Denkmäler gesetzt werden, gilt für Frauen, die Opfer sexualisierter Gewalt wurden, oft ein ganz anderer Maßstab. Nicht selten werden diese Frauen von ihrem Volk und der eigenen Familie ausgestoßen.[29]

3. Strafrechtliche Verfolgung

Die Idee einer Internationalen Strafgerichtsbarkeit geht bis zum Ende des 19. Jahrhunderts zurück, als wegen der begangenen Grausamkeiten im preußisch- französischen Krieg von 1870/71 der erste förmliche Vorschlag zur Einrichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs gemacht wurde.[30]

Die Begriffe Völkerrecht und Internationales Recht werden oft synonym verwendet; was so nicht möglich ist.[31] Denn nur ein Teil des Internationalen Öffentlichen Rechts ist das universelle oder regionale Völkerrecht.[32]

Das Völkerrecht ist ein Sammelbegriff für Rechtsnormen, die das Verhältnis von Staaten untereinander regeln. Dieses Recht kann nicht von einer zentralen Gewalt durchgesetzt werden, sondern entsteht durch Verträge, die sich z.B. mit der Anerkennung der Beschränkung kriegerischer Handlungen beschäftigen.[33]

Die Entwicklung des Völkerrechts bezüglich der sexualisierten Kriegsverbrechen gegen Frauen, lässt sich nach Anja Seibert- Fohr in drei wesentliche Stationen aufteilen. Die erste Station beginnt nach dem 2. Weltkrieg mit den Nürnberger und Tokioter Prozessen, darauf folgt die Rechtssprechung der beiden ad hoc Tribunale für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda. Die dritte Station befasst sich mit dem Statut des Internationalen Strafgerichtshof und stellt den heutigen Stand des Völkerrechts in Bezug auf Kriegsverbrechen gegen Frauen dar.

3.1 Nürnberger und Tokioter Prozesse

Die erste Station der strafrechtlichen Verfolgung von Vergewaltigung beginnt nach Anja Seibert- Fohr mit dem Ende des 2. Weltkrieges. Obwohl in diesem Krieg Vergewaltigungen und sexualisierte Gewalt in großem Ausmaß begangen wurden, fanden sie keinerlei Erwähnung in den Kriegsverbrecherprozessen. Die Ankläger der Nürnberger Prozesse legten zwar Beweise für Vergewaltigungen vor, doch diese wurden in keinem der Urteile speziell erwähnt.[34] In den Tokioter Prozessen[35] wurden zwar Vergewaltigungen zur Anklage gebracht und auch in die Urteile einbezogen; die Verurteilung sexualisierter Gewalt erfolgte allerdings nur im Zusammenhang mit größeren Verbrechen und nicht als Einzeltat.[36] Dies wird z.B. besonders deutlich, in der Tatsache, dass „die sexuelle Nötigung und Zwangsprostitution der so genannten „Comfort woman“[37] in japanischen Militärbordellen […]“[38] straffrei blieb.[39]

Im Jahre 1949 wurden die vier Genfer- Rotkreuz- Abkommen[40] verabschiedet. Nur im IV. der Genfer Abkommen findet sich ein Artikel, der sexualisierte Gewalt gegen Frauen ausdrücklich untersagt:

„Die Frauen werden besonders vor jedem Angriff auf ihre Ehre und namentlich vor Vergewaltigung, Nötigung zur gewerbsmäßigen Unzucht und jeder unzüchtigen Handlung geschützt.“[41]

Zu betonen ist, dass Vergewaltigung in diesem Abkommen noch als ein Ehrdelikt und nicht als Gewaltdelikt definiert worden ist.[42]

[...]


[1] Vgl.: Mischkowski, Gabriela, in: medica mondiale (Hrsg.), 2004a, S. 17.

[2] Vgl.: Askin, Kelly, 1997, S. 290f.

[3] Vgl.: Seibert- Fohr, Anja, in: Rudolf, Beate, 2006, S. 145.

[4] Vgl.: Wullweber, Helga, in: Stiglmayer, Alexandra, 1993, S. 242.

[5] Seifert, Ruth, in: Das Argument, 1993a, S. 82.

[6] Mischkowski, Gabriela, in: medica mondiale (Hrsg.), 2004a, S. 18.

[7] Vgl.: Mischkowski, Gabriela, in: medica mondiale (Hrsg.), 2004a, S. 18f.

[8] Vgl.: Seibert- Fohr, Anja, in: Rudolf, Beate, 2006, S. 147f.

[9] Die sexualisierte Gewalt gegen Männer richtet sich vornehmlich auf die Verstümmelung der Genita-lien, allerdings gibt es auch Vergewaltigungen und der Zwang zu sexuellen Handlungen mit anderen Gefangenen (vgl. dazu: Mischkowski, Gabriela, in: medica mondiale (Hrsg.), 2004a, S. 52 und Möl-

ler, Christina, in: Hasse, Jana/ Müller, Erwin/ Schneider, Patricia, 2001, S. 289).

[10] Der kroatische Psychiater Mladen Loncar geht davon aus, dass sexualisierte Kriegsgewalt gegen Männer eines der am besten gehüteten Tabus unserer Kultur darstellt (vgl. dazu: Loncar, Mladen, 1998).

[11] Allerdings ist hierbei nach Seifert eine Einschränkung zu beachten: Es ist nicht davon auszugehen, dass Vergewaltigungen zu allen Zeiten die gleichen Funktionen hatten; sie hängen vielmehr mit dem historischen Kontext zusammen und müssen am konkreten Fall diskutiert werden (vgl. dazu Seifert, Ruth, 1993, S. 4).

[12] Seifert, Ruth, 1993b S. 5.

[13] Es gibt keinen Hinweis darauf, dass je Verhandlungen geführt worden wären, die die Gewalt gegen Frauen eindämmen sollten.

[14] Vgl.: Brownmiller, Susan, 1978, S. 80.

[15] Zum Beispiel werden in einem Atomkrieg Menschen umgebracht, ohne dass es Vergewaltigungen gibt.

[16] Vgl.: Birkenbach, Hanne- Margret: in: Stiglmayer, Alexandra, 1993, S. 235.

[17] Vgl.: Seifert, Ruth, in: Stiglmayer, Alexandra, 1993c, S. 92.

[18] Vgl.: Seifert, Ruth, in: Stiglmayer, Alexandra, 1993c, S. 92.

[19] Vgl.: Seifert, Ruth, 1993b, S. 7.

[20] Seifert, Ruth, 1993b, S. 7.

[21] Birkenbach, Hanne- Margret: in: Stiglmayer, Alexandra, 1993, S. 235.

[22] Vgl.: Birkenbach, Hanne- Margret: in: Stiglmayer, Alexandra, 1993, S. 235f.

[23] Birkenbach, Hanne- Margret: in: Stiglmayer, Alexandra, 1993, S. 236.

[24] Vgl.: Münkler, Herfried: Die neuen Kriege, Bundeszentrale für politische Bildung, Reinbek bei Hamburg, 2002, S. 28 (und auch Kaldor, Mary: Alte und neue Kriege, Suhrkamp, Frankfurt, 2000, S. 160).

[25] Vgl.: Kaldor, Mary: Alte und neue Kriege, Suhrkamp, Frankfurt, 2000, S. 160f (ebenso Münkler, S. 28).

[26] Vgl.: Seifert, Ruth, 1993b, S. 7ff.

[27] Seifert, Ruth, 1993b, S. 10.

[28] Vgl.: Seifert, Ruth, 1993b, S. 10f.

[29] Vgl.: Birkenbach, Hanne- Margret: in: Stiglmayer, Alexandra, 1993, S. 235.

[30] Vgl.: Hummer, Waldemar/Mayr-Singer, Jelka, in: Woyke, Wichard: 2004, S. 225.

[31] Es muss zwischen dem Internationalen Öffentlichen Recht und dem Recht der transnationalen gouvernamentalen Organisationen oder ihren Organen zur Regelung interner Organisationsfragen unterschieden werden.

[32] Vgl.: Wittkämper, Gerhard, in: Woyke, Wichard, 2004, S. 549.

[33] Vgl.: Schubert, Klaus/Klein, Martina, 2006, S. 318.

[34] Vgl.: Möller, Christina, in: Hasse, Jana/ Müller, Erwin/ Schneider, Patricia, 2001, S. 285.

[35] Verurteilungen aufgrund sexualisierter Gewalt erfolgten erst in einzelstaatlichen Nachfolgeprozessen (vgl. dazu: Möller, Christina, in: Hasse, Jana/ Müller, Erwin/ Schneider, Patricia, 2001, S. 286).

[36] Vgl.: Möller, Christina, in: Hasse, Jana/ Müller, Erwin/ Schneider, Patricia, 2001, S. 285.

[37] Synonym wird auch die Bezeichnung „Trostfrauen“ verwandt.

[38] Seibert- Fohr, Anja, in: Rudolf, Beate, 2006, S. 149.

[39] Im Jahr 1992 wagte eine Gruppe koreanischer Frauen, von der japanischen Regierung Wiedergutmachung für 100.000 Frauen, die während 1930- 1940 in die sexuelle Sklaverei verschleppt wurden, zu fordern – bis heute erfolglos.

[40] Die Genfer Abkommen gelten für interne bewaffnete Kriege, wie Bürgerkriege. Die erweiterte Haager Konvention von 1907, die für internationale bewaffnete Konflikte gilt, verbietet indirekt auch Vergewaltigungen.

[41] Wullweber, Helga, in: Stiglmayer, Alexandra, 1993, S. 245f.

[42] Vgl.: Möller, Christina, in: Hasse, Jana/ Müller, Erwin/ Schneider, Patricia, 2001, S. 282f.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Sexualisierte Kriegsgewalt
Untertitel
Inwieweit ist eine strafrechtliche Verfolgung von sexualisierter Gewalt in bzw. nach Kriegen ausreichend?
Hochschule
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg  (Institut für Sozialwissenschaften)
Veranstaltung
Gender and Diversity - European and Middle Eastern Perspectives - Internationale Beziehungen II
Note
1,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
18
Katalognummer
V116816
ISBN (eBook)
9783640192533
ISBN (Buch)
9783640192656
Dateigröße
414 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sexualisierte, Kriegsgewalt, Gender, Diversity, European, Middle, Eastern, Perspectives, Internationale, Beziehungen
Arbeit zitieren
Bachelor of Arts Nina Eger (Autor:in), 2008, Sexualisierte Kriegsgewalt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/116816

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