Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (Nds. AG SGG)

Kommentar


Fachbuch, 2008

23 Seiten


Leseprobe


Inhaltsübersicht

Einführung

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (Nds. AG SGG) – Text –

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (Nds. AG SGG) – Kommentar –

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Einführung

1. Geschichtliche Entwicklung

Das am 1. 1. 1954 in Kraft getretene Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. 9. 1953 (BGBl. I S. 1239) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 9. 1975 (BGBl. I S. 2335), zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 22. 12. 2005 (BGBl. I S. 3686), das als Bundesgesetz das sozialgerichtliche Verfahrensrecht vereinheitlicht hat, verpflichtet die Bundesländer zum Erlass bestimmter Vorschriften über die Errichtung und die Organisation der Landessozialgerichtsbarkeit und ermächtigt sie zudem, einzelne ergänzende Regelungen zu treffen.

Das Land Niedersachsen hat daher – wie viele andere Länder – ein spezielles Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (Nds. AG SGG) erlassen. Das seinerzeitige AG SGG vom 24. 11. 1953 (Nds. GVBl. Sb. I S. 451) hat seine heutige Grundstruktur durch die Neufassung vom 18. 11. 1984 (Nds. GVBl. S. 267 – VORIS 30400 01 00 00 000 –) erhalten. Das Gesetz fristete lange Jahre – jedenfalls in Bezug auf seine Rechtsrelevanz in der niedersächsischen Kommunalverwaltung – ein Schattendasein. Dies hat sich allerdings durch die Eröffnung des Rechtsweges zur Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeit Suchende (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG) und in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG) durch Artikel 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 30.12. 2003 (BGBl. I S. 3022, BGBl. 2004 I S. 3302), in Kraft getreten am 1. 1. 2005, gehörig geändert. Durch die diesbezügliche Änderung des SGG sind die genannten, zum großen Teil von den Kommunen ausgeführten Angelegenheiten nämlich aus der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO herausgelöst und der Sozialgerichtsbarkeit zugeordnet worden. Diese Zuordnung führt zu Besonderheiten hinsichtlich des landesrechtlichen Ausschlusses des Widerspruchsverfahrens, welchen der Landesgesetzgeber – abweichend von § 8 a des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (Nds. AG VwGO) – in § 4 a Nds. AG SGG im Bereich des Nds. AG SGG lediglich für Verwaltungsakte nach den §§ 1 bis 12 des Bundeserziehungsgeldgesetzes angeordnet hat.

Die Regelung des § 4 a ist bis zum 31. 12. 2009 befristet und wird evaluiert werden.

2. Ermächtigungen zu Gunsten des Landesrechts

Das SGG enthält einige Ermächtigungen zu Gunsten des Landesgesetzgebers. Zu der nach den §§ 1, 2, 4, 7, 28 SGG notwendigen Errichtung einer Sozialgerichtsbarkeit und dem notwendigen Erlass eines förmlichen Ausführungsgesetzes s. Erl. zu § 1. Von der Ermächtigung der § 50 a, 52 SGG, nach der durch Landesgesetz bestimmt werden kann, dass u. a. in Angelegenheiten der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung für Arbeit Suchende die Sozialgerichtsbarkeit durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und des OVG ausgeübt werden kann, hat das Land keinen Gebrauch gemacht. Stattdessen sind die Sozialgerichte personell aufgestockt worden.

3. Justizkommunikationsgesetz

Am 1. 4. 2005 ist das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG) vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) in Kraft getreten. U. a. sehen die durch Art. 2 JKomG in das SGG eingefügten § 65 a Abs. 1 Satz 1 SGG und § 65 b Abs. 1 Satz 2 SGG den Erlass von Rechtsverordnungen der Landesregierungen über die Zulässigkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente an das (Sozial-) Gericht sowie die elektronische Führung der Prozessakten vor. Außerdem lässt das JKomG Bekanntmachungen durch elektronische Systeme zu. Von den Verordnungsermächtigungen hat das Land Niedersachsen derzeit keinen Gebrauch gemacht. Damit ist in nächster Zeit auch nicht zu rechnen (vgl. Nr. 4.4.3 –Niedersächsisches Justizministerium [MJ], eGovernment-Masterplan des Landes Niedersachsen 2005, Stand: Juli 2005, S. 55-57 [http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C11823606_L20.pdf]).

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (Nds. AG SSG)

vom 18. November 1984 (Nds. GVBl. S. 267 – VORIS 30400 01 00 00 000 –), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394)

- Text -

§ 1

[Errichtung und Gliederung der Sozialgerichte der Sozialgerichtsbarkeit][1]

(1) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz in Aurich, Braunschweig, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Stade.

(2) Das Landessozialgericht besteht als gemeinsames Landessozialgericht des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen und hat seinen Sitz in Celle; in Bremen besteht eine Zweigstelle.

§ 2

[Gerichtsbezirke]

(1) Es umfassen die Bezirke

1. des Sozialgerichts Aurich die kreisfreie Stadt Emden und die Landkreise Aurich, Leer und Wittmund,
2. des Sozialgerichts Braunschweig die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie die Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel,
3. des Sozialgerichts Hannover die Region Hannover und die Landkreise Diepholz, Hameln-Pyrmont, Nienburg (Weser) und Schaumburg,
4. des Sozialgerichts Hildesheim die Landkreise Göttingen, Hildesheim, Holzminden, Northeim und Osterode am Harz,
5. des Sozialgerichts Lüneburg die Landkreise Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Soltau-Fallingbostel und Uelzen,
6. des Sozialgerichts Oldenburg (Oldenburg) die kreisfreien Städte Delmenhorst, Oldenburg (Oldenburg) und Wilhelmshaven sowie die Landkreise Ammerland, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg (Oldenburg), Vechta und Wesermarsch,
7. des Sozialgerichts Osnabrück die kreisfreie Stadt Osnabrück und die Landkreise Emsland, Grafschaft Bentheim und Osnabrück,
8. des Sozialgerichts Stade die Landkreise Cuxhaven, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade und Verden

im jeweiligen Umfang der kommunalen Gebietskörperschaften.

(2) Beim Sozialgericht Hannover bestehen Kammern für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau. Ihr Bezirk umfasst das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen.

(2 a) Beim Sozialgericht Hannover bestehen Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts. Ihr Bezirk umfasst das Land Niedersachsen.

(3) Der Bezirk des Landessozialgerichts umfasst das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen.

§ 3

[Bezeichnung der Gerichte]

(1) Die Sozialgerichte führen den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben.
(2) Ändert sich der Name der Gemeinde, so ändert sich auch der Name des Sozialgerichts.
(3) Das Landessozialgericht führt den Namen „Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen“.

§ 4

[Zahl der ehrenamtlichen Richter]

Die Direktorin oder der Direktor des Sozialgerichts und die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts bestimmen jeweils für ihr Gericht die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Die Zahl ist so festzulegen, dass jede ehrenamtliche Richterin und jeder ehrenamtliche Richter im Laufe des Geschäftsjahres voraussichtlich zu nicht mehr als zwölf Sitzungen herangezogen wird.

§ 4 a

[Ausschluss des Vorverfahrens]

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage bedarf es abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes keines Vorverfahrens, wenn der Verwaltungsakt nach den §§ 1 bis 12 des Bundeserziehungsgeldgesetzes erlassen und während des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 bekannt gegeben worden ist.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Ablehnung des Verwaltungsakts nach den §§ 1 bis 12 des Bundeserziehungsgeldgesetzes während des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 bekannt gegeben worden ist.

§ 4 b

[Auflösung von Behörden]

Wird eine Landesbehörde aufgelöst, die einen Verwaltungsakt erlassen oder einen beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, so finden ab dem Zeitpunkt der Auflösung die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der aufgelösten Landesbehörde die Behörde tritt, auf die die Zuständigkeit zum Erlass des Verwaltungsakts übergegangen ist (Nachfolgebehörde). Ist Nachfolgebehörde eine oberste Landesbehörde, so bedarf es eines Vorverfahrens.

§ 5

[Inkrafttreten]

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
(2) (weggefallen)
(3) Die bis zum 31. Dezember 1984 anhängig gewordenen Verfahren verbleiben bei den nach dem bisherigen Recht zuständigen Sozialgerichten.

[...]


[1] Nichtamtliche Überschriften.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (Nds. AG SGG)
Untertitel
Kommentar
Autor
Jahr
2008
Seiten
23
Katalognummer
V116536
ISBN (eBook)
9783640184668
ISBN (Buch)
9783640189472
Dateigröße
468 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Niedersächsisches, Ausführungsgesetz, Sozialgerichtsgesetz, SGG)
Arbeit zitieren
Torsten F. Barthel (Autor:in), 2008, Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (Nds. AG SGG), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/116536

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