Entwicklung der privaten Radiolandschaft in Hessen


Magisterarbeit, 2006

153 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


A. Inhaltsverzeichnis

B. Abbildungsverzeichnis

C. Tabellenverzeichnis

D. Abkürzungsverzeichnis

I. Einleitung

II. Entwicklung der privaten Radiolandschaft in Hessen
1. Grundlagen des Hörfunks in Hessen
1.1. Gründung des Landes Hessen
1.2. Medienpolitische Kompetenzen
1.3. Entwicklung bis zur dualen Rundfunkordnung
1.4. Übertragungstechnik
1.4.1. Terrestrische Radioübertragung
1.4.1.1. Analog-terrestrische Übertragungswege
1.4.1.2. Das UKW-Zeitalter
1.4.1.3. Digital-terrestrische Radioübertragung
1.4.1.4. Bedeutung terrestrischer Übertragungswege
1.4.2. Kabel- und Satellitentechnik – die Wegbereiter des dualen Rundfunksystems
1.4.2.1. Radioübertragung über Satellit
1.4.2.2. Radio im Kabelnetz
1.4.2.3. Bedeutung der Kabel- und Satellitenübertragung
1.4.3. Folgen der Fokussierung auf über UKW-Radioprogramme für die Arbeit
2. Der Weg zum dualen Rundfunksystem
2.1. Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts
2.2. Bundesdeutsche Kontroversen bis zur Einführung privaten Rundfunks
2.2.1. Verleger, Wirtschaft und Bundesregierung für privaten Rundfunk
2.2.2. Technischer Fortschritt und Kontroversen auf dem Weg zum dualen System
2.3. Hessen, das Nachzüglerland
2.3.1. Hessische Kontroversen bis zur Einführung privaten Rundfunks
2.3.2. Streit um UKW-Frequenzen vor Einführung privaten Hörfunks in Hessen
3. Aufsicht und Kontrolle privaten Rundfunks in Hessen
3.1. Organisation der LPR Hessen
3.2. Aufgaben der LPR Hessen
4. Zulassung privater Hörfunkveranstalter
4.1. Zulassungsvoraussetzungen zur Veranstaltung privaten Hörfunks
4.2. Lizenzierbare Programme über UKW
4.2.1. Privat-kommerzielle Programme über UKW
4.2.2. Weitere über UKW lizenzierbare Programme
4.3. Lizenzen für privat-kommerzielle Radioprogramme über UKW
4.3.1. Lizenzierung des landesweiten Radiovollprogramms
4.3.1.1. Gesetzliche Anforderungen bei Erstlizenzierung des landesweiten Vollprogramms
4.3.1.2. Auswahlgrundsätze bei Lizenzierung des landesweiten Radiovollprogramms
4.3.1.3. Bildung und Einigung privatfunkinteressierter Anbietergemeinschaften
4.3.1.4. Auswahlentscheidung und deren Begründung
4.3.1.5. Modifizierte gesetzliche Anforderungen an das landesweite Hörfunkvollprogramm
4.3.1.6. Veränderte Gesellschafterstruktur
4.3.2. Lizenzierung weiterer privat-kommerzieller Programme über UKW
4.3.2.1 Zulassung zur Ausstrahlung über UKW-Stützfrequenzen
4.3.2.1.1. April 1997: UKW-Stützfrequenzen für planet radio
4.3.2.1.2. Januar 1999: UKW-Stützfrequenzen für Klassik Radio
4.3.2.1.3. September 2000: UKW-Stützfrequenzen für SkyRadio und planet radio
4.3.2.1.4. Mai 2003: UKW-Stützfrequenzen für harmony.fm
4.3.2.2. Lizenzierung des Informations-Spartenprogramms Wirtschaftsberichtserstattung
4.3.3. Vergabe von UKW-Frequenzen ohne Ausschreibung
4.4. In Hessen lizenzierte private UKW-Radioprogramme – eine Einordnung
5. Programm: Möglichkeiten, Tendenzen und Umsetzung
5.1. Anforderungen und Wettbewerbsbedingungen für Radioveranstalter
5.2. Programmtypenentwicklung: Differenzierung und Segmentierung
5.2.1. Einschaltprogramme
5.2.2. Begleitprogramme
5.3. Trend zur Formatisierung
5.4. Übliche Programmformate in Deutschland
5.4.1. Melodiöse Popformate
5.4.2. Jugendformate
5.4.3. Schlagerformate
5.4.4. Klassikformate
5.4.5. Wortformate
5.4.6. Weitere Formate
5.5. Bedeutung der Formate und der Formatisierung
5.6. Privat-kommerzielle Radioprogramme in Hessen
5.6.1. Programme der Radio/Tele FFH
5.6.1.1. Hit Radio FFH
5.6.1.1.1. Besonderheiten des Programms
5.6.1.1.2. Programmgestaltung
5.6.1.1.3. Programmschema
5.6.1.1.4. Musikformat
5.6.1.2. planet radio
5.6.1.2.1. Programmgestaltung
5.6.1.2.2. Programmschema
5.6.1.2.3. Musikformat
5.6.1.3. harmony.fm
5.6.1.3.1. Programmgestaltung
5.6.1.3.2. Programmschema
5.6.1.3.3. Musikformat
5.6.2. SkyRadio
5.6.2.1. Programmgestaltung
5.6.2.2. Programmschema
5.6.2.3. Musikformat
5.6.3. Klassik Radio
5.6.3.1. Programmgestaltung
5.6.3.2. Programmschema
5.6.3.3. Musikformat
5.6.4. Main FM und Vorgänger
5.6.4.1. Gestaltung von Main FM und seiner Vorgänger
5.6.4.2. Programmschema von Main FM
5.6.4.3. Musikformate
5.7. Die programmliche Gestaltung der privat-kommerziellen Programme in Hessen – eine Einordnung
6. Nutzung der Radioprogramme in Hessen

III. Fazit

IV. Quellenangaben
1. Literaturliste
2. Rechtsgrundlagen und Gesetzestexte

E. ANHANG

B. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Technische Reichweite privat-kommerzieller Radioprogramme über UKW in Hessen ohne Überstrahlungen in andere Bundesländer

Abbildung 2: Die Entwicklung des Anteils an der Tagesreichweite in hessischen ausgestrahlter Radioprogramme*

C. Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Dauer der Sendungen im Hit Radio FFH-Programm

Tabelle 2: Dauer der Sendungen im planet radio-Programm

Tabelle 3: Dauer der Sendungen im harmony.fm-Programm

Tabelle 4: Dauer der Sendungen im SkyRadio-Programm

Tabelle 5: Dauer der Sendungen im Klassik Radio-Programm

Tabelle 6: Dauer der Sendungen im Main FM-Programm

D. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Als der Autor Stefan Braunschweig Ende der 1990er Jahre einen Artikel über die Radiolandschaft in Hessen schreiben will, stößt er damit bei Annette Schriefers, Sprecherin der Hessischen Landesanstalt für den privaten Rundfunk (LPR Hessen), auf Verwunderung. Sie entgegnet auf seine Anfrage: „Das wird dann ja wohl eine Kurzgeschichte.“ (Schriefers in Braunschweig 1999: 48). So ist Hessen unter den westdeutschen Bundesländern eines der letzten, das privaten Rundfunk ermöglicht (vgl. Kopper 1992: 518). Mathes und Donsbach beschreiben dies wie folgt: „Die Situation in Hessen […] [ist] durch eine ausgesprochene Tatenlosigkeit gekennzeichnet.“ (Mathes/Donsbach 2003: 572). Doch drauf bezieht sich Frau Schriefers bei ihrer Aussage offensichtlich nicht, denn privat-kommerzieller Rundfunk startet in Hessen zwar spät, aber noch Ende der 1980er Jahre (vgl. Kopper 1992: 518). Zum Zeitpunkt des Erscheinens von Braunschweigs Artikel ist er also seit fast einem Jahrzehnt zulässig. Als sich Frau Schriefers dazu äußert senden zwei privat-kommerzielle Radioprogramme in Hessen über Ultrakurzwelle (UKW): Eines bereits seit neun, das zweite seit rund einem Jahr (vgl. Braunschweig 1999: 48). Doch woraus ergibt sich diese lange Präsenz lediglich eines privat-kommerziellen Radioprogramms auf dem hessischen Markt. Fraglich ist, wie sich dies mit dem Ziel der publizistischen Vielfalt vereinbaren lässt. Publizistische Vielfalt zu erreichen ist nämlich eines der Ziele, dass mit der Einführung privat-kommerziellen Rundfunks angestrebt wird. So zumindest beschreibt es der spätere hessische Ministerpräsident Wallmann im Vorfeld der Einführung. Damals gilt es ihm nach, das „Monopol des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu brechen und der Vielfalt zum Durchbruch zu verhelfen …“ (Wallmann in Scheithauer 1989: 6)

Doch in Hessen bleibt es nicht bei der von Frau Schriefers prognostizierten Kurzgeschichte mit lediglich zwei privat-kommerziellen Radioprogrammen. So gehen anschließend weitere auf Sendung. Winfried Engel, der Vorsitzende der Versammlung der LPR Hessen, weist darauf im Zusammenhang mit dem 15jährigem Bestehen des privaten Rundfunks in Hessen hin:

In den 15 Jahren, in denen sich der private Rundfunk in Hessen etabliert hat, ist eine vielfältige Rundfunklandschaft entstanden. Mit mehreren privaten Radioangeboten für unterschiedliche Zielgruppen und Geschmacksrichtungen […] ist es gelungen, den Hörern […] in Hessen ein abwechslungsreiches und informatives Programm zu bieten" (Engel in LPR Hessen 2005b: o.S.).

Im Rahmen dieser Arbeit soll genau diese grob umrissene Entwicklung untersucht werden. Dabei soll im Zentrum stehen, warum es zu dieser zweigeteilten Entwicklung kommt. Besonders betrachtet werden soll, wie die angestrebte publizistische Vielfalt versucht wird zu erreichen. So betonen neben den späteren Ministerpräsident Wallmann auch Vertreter der Landesmedienanstalten die das Vielfaltziel. Die Landesmedienanstalten sind auch diejenigen, die privat-kommerzielle Anbieter zulassen. Nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik (ALM) sterbt die LPR Hessen dabei Folgendes an: „Mit der Zulassung privater werbefinanzierter Hörfunk […] programme strebt sie eine Ergänzung des Programmangebots an.“ (ALM 2005: 123) Dabei soll sie nach Angaben des Direktors der LPR Hessen, Wolfgang Thaenert, „… zur Vielfalt beitragen, Wettbewerb – auch auf dem Meinungsmarkt – ermöglichen.“ (Thaenert in Ruß/Graefe 2005: 21).

Um beurteilen zu können, wie vielfältig sich die hessische Radiolandschaft entwickelt, soll in drei Schritten vorgegangen werden: Zunächst soll die Entwicklung bis zur erstmaligen Zulassung privat-kommerziellen Hörfunks betrachtet werden. Anschießend soll untersucht werden, welche Anbieter von der LPR Hessen unter welchen Umständen zugelassen werden können und bis heute lizenziert werden. Dabei steht die Begründung der Entscheidungen im Zentrum des Interesses. Schließlich soll betrachtet werden, welche Trends und Entwicklungen sich bezüglich der programmlichen Gestaltung von Radioprogrammen abzeichnen, bevor die Positionierung der in Hessen zugelassenen Anbieter genauer betrachtet werden soll.

Insgesamt soll sich auf über UKW ausgestrahlte Programme konzentriert werden, denn die UKW-Übertragung dominiert im Radiobereich. Darauf wird aber zur genaueren Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes im folgenden Grundlagenkapitel eingegangen. Darin werden sowohl geschichtliche, verfassungsrechtliche als auch technische Grundlagen dargestellt. Das zweite Kapitel dieser Arbeit widmet sich Entwicklungen, Entscheidungen und Diskursen auf dem Weg zur Einführung privaten Rundfunks in Deutschland unter besonderer Betrachtung der hessischen Gegebenheiten. Anschließend wird genauer auf die hessische Landesmedienanstalt, LPR Hessen, eingegangen, sowie deren Aufgaben bei der Gestaltung der hessischen Radiolandschaft. Im vierten Kapitel werden die Zulassungsverfahren für privat-kommerzielle Anbieter detailliert dargestellt. In Kapitel 5 werden Tendenzen und Möglichkeiten der Programmgestaltung beschrieben, bevor darin schließlich die tatsächliche Positionierung und Gestaltung der in Hessen zugelassenen privat-kommerziellen Programme betrachtet wird. In Kapitel 6 wird die Nutzung der hessischen Radioprogramme betrachtet, bevor abschließend ein Fazit gezogen und ein Ausblick gegeben wird.

II. Entwicklung der privaten Radiolandschaft in Hessen

1. Grundlagen des Hörfunks in Hessen

Zur genaueren Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes sollen in diesem Abschnitt die folgenden Grundlagen dargestellt werden: Zunächst soll darauf eingegangen werden, seit wann überhaupt das zu behandelnde Bundesland in seiner heutigen Form besteht. Daran anschließend soll geklärt werden, wer Gesetzgebungskompetenzen im Rundfunkbereich in der föderal strukturierten Bundesrepublik Deutschland (BRD) hat. Darauffolgend wird betrachtet werden, welche Phase der Rundfunkentwicklung unter Berücksichtigung ihres Themas und anderer Gegebenheiten in die Arbeit miteinbezogen werden sollen. Daran schließt sich eine genauere Betrachtung der Entwicklungen verfügbarer Übertragungskapazitäten an. Dadurch soll veranschaulicht werden, warum sich im Rahmen dieser Arbeit auf die Radioübertragung über UKW konzentriert wird.

1.1. Gründung des Landes Hessen

Die bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht am 8. Mai 1945 besiegelt das Ende des Zweiten Weltkriegs in weiten Teilen der Welt. Deutschland wird vollständig durch die Truppen der Siegermächte besetzt. Am 5. Juni 1945 schließlich proklamieren die Vereinigten Staaten von Amerika (USA), Großbritannien, Frankreich und die Sowjetunion die Übernahme der uneinge­schränkten Regierungsgewalt des Landes (vgl. Deutscher Bundestag 1983: 338). Das Territorium des damals noch nicht gegründeten Landes Hessen fällt unter US-ameri­kanische Verwaltung (vgl. Mühlhausen 1995: 14).

Am 19. September 1945 schließlich erlässt General Dwight D. Eisenhower, Oberster Be­fehlshaber der US-amerikanischen Streitkräfte in Europa, Proklamation Nr. 2 der Militär­regierung in der amerikanischen Zone und verkündet damit die Gründung Groß-Hessens (vgl. Proklamation Nr. 2 der Militärregierung Deutschland – Amerikanische Zone vom 19. September 1945). Zu dem Gebiet gehören große Teile der ehemaligen preußischen Provinz Hessen-Nassau[2] und des Volksstaats Hessen[3]. Der Name ‚Groß-Hessen’ wird erst nach der ersten Landtagswahl im Dezember 1946 in ‚Land Hessen’ geändert (vgl. Zwilling/Drummer 1995: 24). Mit Verkündung des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 wird Hes­sen, wie die übrigen von Westalliierten[4] kontrollierten Gebiete, Teil des neu und nach demo­kratischen Prinzipien gebildeten, föderalen Rechtsstaats (vgl. Wilke 1999b: 15). Am 5. Mai 1955 wird das Besatzungsstatut aufgehoben und die Bundesrepublik erlangt ihre volle politische Handlungsfähigkeit (vgl. Bausch 1980: 241).

1.2. Medienpolitische Kompetenzen

Nach der Aufhebung des Besatzungsstatuts erhalten die Bundesrepublik und ihre Länder unter anderem wichtige medienpolitische Kompetenzen, die bis dahin bei der von den drei westalliierten Mächten gebildeten Alliierten Hohen Kommission liegen (vgl. Schütz 1999: 55, Diller 1997: 339 und Bausch 1980: 240). In der Folge gerät der Rundfunk allerdings in ein Kompetenzgerangel zwischen Bund und Ländern: Im Zuge der politischen Kontroversen um die Einführung eines zweiten Fernsehprogramms[5] für die BRD muss letztendlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schlichten (vgl. Stuiber 1999: 217ff. und Diller 1997: 340, 343).

Das oberste Gericht nutzt den Urteilspruch am 28. Februar 1961[6] dazu die Stellung des Rundfunks im Staats- und Verfassungsgefüge der Bundesrepublik grundsätzlich zu klären: Demnach liegt die Ausgestaltung der Rundfunktechnik in der Zuständigkeit des Bundes, während die inhaltlich-programmliche Ausgestaltung den Ländern als Träger der Kultur­hoheit obliegt. Rundfunkeinrichtungen dürfen ausschließlich auf Grund von Landesgesetzen geschaffen werden (vgl. Diller 1997: 343, Grünwald 2000: 99f. und Grothe 2000: 111ff.). Werden länderübergreifende Regelungen angestrebt, so müssen diese zwischen den Lan­desregierungen durch einen Staatsvertrag vereinbart werden (vgl. Stuiber 1998: 329 und Hellack 2002: 2). Vor Inkrafttreten bedarf es noch einer Zustimmung der jeweiligen Lan­desparlamente (vgl. Stuiber 1998: 329). Der Bund veranstaltet auf Grund seiner Zuständigkeit für die auswärtigen Beziehungen Rundfunksendungen für die nicht in der BRD lebenden Deutschen[7] (vgl. Koch/Glaser 2005: 258).

1.3. Entwicklung bis zur dualen Rundfunkordnung

Die Rundfunkentwicklung in Deutschland gliedert sich in vier Phasen, an deren Ende das duale Rundfunksystem entsteht. Das geschieht, indem es parallel zu öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch privaten Anbietern erlaubt wird, Radio- und Fernsehprogramme auszustrahlen (vgl. Hall 1997: 21 und Wilke 1998b: 22). Die Phasen bis zur Entstehung des dualen Rundfunksystems unterteilt beispielsweise Hall wie folgt:

1. Nach der privatwirtschaftlichen, aber unter staatlicher Aufsicht und Kontrolle stehenden Einführungsphase in der Weimarer Republik
2. folgt[…] unter dem nationalsozialistischen Regime der gleichgeschaltete, totalitäre propagandistische Staatsrundfunk.
3. Aufgrund der Erfahrungen führen die Westalliierten nach dem Ende des zweiten Weltkriegs in Deutschland (West) den sich selbst verwaltenden, staatsfreien und interessenunabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein … (Hall 1997: 21).

Auf jene drei Phasen soll in der vorliegenden Arbeit nicht eingegangen werden. Unter Berücksichtigung des Themas der Arbeit bietet sich eine Betrachtung der ersten Phase wegen des privatrechtlich organisierten Rundfunks in der Weimarer Republik einerseits zwar an, andererseits ist das Land Hessen in seiner heutigen Form damals noch nicht gegründet. Daher wird diese Phase von der Betrachtung ausgeschlossen. Unter Betrachtung des Schwerpunkts der Arbeit können wiederum anderen beiden Phasen bis zur Entstehung des dualen Rundfunksystems in Hessen ausgeschlossen werden, denn der Rundfunk ist in jenen Phasen nicht privatrechtlich organisiert. Auf die Gestaltung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme während des dualen Rundfunkssystems wird in dieser Arbeit jedoch zumindest am Rande eingegangen, denn schließlich beeinflussen sich privat-kommerzielle und öffentlich-rechtliche Anbieter bezüglich ihres Programmangebots gegenseitig und konkurrieren um Hörer und im begrenzten Maße auch um Werbeeinnahmen[8] (vgl. Halefeldt, H.[9] 1998: 223, Posewang 1995: 11 und Schmitz-Borchert 1992: 28).

1.4. Übertragungstechnik

Besondere Bedeutung für die Gestaltung der Radiolandschaft, nicht nur in Hessen, hat die Übertragungstechnik. Dank technischer Entwicklungen entsteht ein Medium, das jedermann jederzeit empfangen kann, wenn er einen geeigneten Empfänger besitzt (vgl. Gehring 1997: 285). Welche Art und wie viele Programme empfangen werden können hängt von den zur Verfügung stehenden Übertragungswegen ab (vgl. Posewang 1995: 1ff., Gehring 1997: 285 und Kiefer 2004: 559). Diese werden in den folgenden Abschnitten behandelt. Ausgeklammert wird die Übertragung von Radioprogrammen über Internet. Sie gilt zwar Ende der 1990er als zukunftsweisende Technik, mittlerweile wird von dieser Annahme aber wieder abgerückt, auch wenn viele Radioveranstalter ihr Programm neben UKW simulcast auch im Internet verbreiten (vgl. Siebeneck 2000b: 147 und Schneider 2001a: 36).

1.4.1. Terrestrische Radioübertragung

Die terrestrische Übertragung ist die übliche, erdgebundene Form zur Übermittlung von Radioprogrammen (vgl. Betz 1997: 431). Dazu stehen heute unterschiedliche analoge wie digitale Übertragungswege zur Verfügung: Bis Mitte der 1990er Jahre geschieht die terrestrische Übertragung analog, beispielsweise über UKW (siehe Kapitel 1.4.1.1.). Mitte der 1990er Jahre wird jedoch der Grundstein für die Einführung digital-terrestrischer Übertragung durch Digital Audio Broadcasting (DAB)[10] gelegt. Parallel wird die Abschaltung des dominanten Übertragungs­wegs UKW bis 2010 geplant (vgl. Schneider[11] 2001a: 36, Vowe/Will 2005: 16) Davon wird jedoch mittlerweile wieder abgerückt (siehe Kapitel 1.4.1.3). Daher soll im Folgenden auf die Entwicklung zur Dominanz des UKW-Radios, sowie den Entwicklungsstand des digitalen Radios eingegangen werden.

1.4.1.1. Analog-terrestrische Übertragungswege

Elektromagnetische Wellen dienen als Übertragungsmittel für akustische Informationen. Solche Wellen eignen sich nur als Übertragungsmittel, wenn sie in einem bestimmten Frequenzbereich liegen, also eine bestimmte Anzahl Schwingungen pro Sekunde haben (vgl. Gehring 1997: 288). Die Wellen bestimmter Frequenzen können nur ein Mal belegt werden, sonst kommt es zu Unverträglichkeiten und Störungen (vgl. Gehring 1997: 290 und Kniestedt 1995: 32f.). Für die drahtlose Übertragung werden Wellen unterschiedlicher Länge verwendet. Un­terschieden wird dabei zwischen Langwelle (LW), Mittelwelle (MW), Kurzwelle (KW) und Ult­rakurzwelle (vgl. Arnold 1991a: 32). Die LW, MW und KW haben den Vorteil einer hohen Reichweite, dafür ist die Übertragungsqualität für Musiksendungen unzureichend (vgl. Gehring 1997: 291). UKW-Sendetechnik hingegen ermöglicht eine Übertragung in relativ hoher Klangqualität und bietet sich daher für die Übertragung von Musik an (vgl. Gehring 1997: 291und Arnold 1991a: 33). Allerdings hat die UKW-Übertra­gung den Nachteil einer geringeren Reichweite (vgl. Gehring 1997: 291). Grund: Ultrakurzwellen breiten sich wie Lichtwellen aus, ihre Reichweite ist stark abhängig von der Topografie zwischen Sender und Emp­fänger (vgl. Gehring 1997: 291, Arnold 1991a: 33 und Häusermann 1998: 24). In hügeli­gem Gebiet kommt es so oft zu Übertragungslücken, die mit Hilfe von Füllsendern ausge­glichen werden müssen (vgl. Gehring 1997: 291). In Deutschland setzt sich ab 1949 hauptsächlich die UKW-Übertragungstechnik durch. MW, LW und KW, die noch in der Weimarer Republik und im Dritten Reich vornehmlich zum Einsatz kommen, verlieren hingegen sukzessive an Bedeutung (vgl. Stuiber 1998: 51ff., Häusermann 1998: 96 sowie Kapitel 1.4.1.2.).

1.4.1.2. Das UKW-Zeitalter

Ursprünglich dominiert in Deutschland die Mittelwelle: Mit Beginn des Rundfunkzeitalters entsteht in der Weimarer Republik ein ganzes System aus MW-Sendern, regional differenziert in Haupt- und Nebensender[12] (vgl. Stuiber 1998: 51f.). Nach Ende des Zweiten Weltkriegs findet im September 1948 in Kopenhagen zur Neu-Koordinierung der Frequenzbelegung die Wellenkonferenz[13] für den LW- und MW-Bereich statt (vgl. Stuiber 1998: 70 und Kniestedt 1995: 38). Deutschland, das durch die jeweiligen Besatzungsmächte auf der Konferenz in Kopenha­gen vertreten ist, wird bei der Frequenzverteilung jedoch kaum berücksichtigt (Arnold 1991a: 33, Grünwald 2000: 77 und Sturm/Zirbik 1996: 16). Jeder Besatzungszone werden lediglich zwei MW-Frequenzen zugeteilt, und zwar in einem ungünstigen Teil des Mittelwellenbands, zudem mit beschränkter Strahlleistung (vgl. Kniestedt 1995: 24f. und Stuiber 1998: 71). Eine LW-Frequenz erhält keine Besatzungszone (vgl. Kniestedt 1995: 38). Auch die Besatzungsmächte sind mit dem Konferenzergebnis unzufrieden und erlauben den westdeutschen Rundfunkanstalten die Nutzung eigentlich anderen Staaten zugesprochener Frequenzen. Dennoch bricht die MW-Versorgung regelmäßig zusammen, besonders in den Abendstunden (vgl. Stuiber 1998: 71). Als Ausweg wird der UKW-Bereich für den Hörfunk erschlossen (vgl. Sturm/Zirbik 1996: 17 und Arnold 1991a: 33). Hintergrund: UKW-Frequenzen des Bereichs 87,5 bis 100 Me­gahertz sind für Europa bereits seit der Funkverwaltungskonferenz in Atlantic City im Jahr 1947 freigegeben[14] (vgl. Kniestedt 1995: 39).

Bereits vor Inkrafttreten des ungünstigen Kopenhagener Wellenplans wird auch in Hessen damit begonnen, das Radioprogramm des Hessischen Rundfunk (HR)[15] zusätzlich über UKW auszustrahlen, ein alternatives zweites Programm[16] wird exklusiv über UKW ausgestrahlt (vgl. Dussel 2002: 320 und Stuiber 1998: 72f.). In Folge der Zuteilung von 246 UKW-Hörfunkfrequenzen im Mai 1952 wird der Empfang der Programme verbessert und die zweiten Programme sukzessive zu eigenständigen Programmen ausgebaut (vgl. Kopper 1992: 141 und Koch/Glaser 2005: 248). Dank ausreichend zur Verfügung stehender freier Frequenzen kann schließlich auch ein drittes Programm seinen Betrieb aufnehmen (vgl. Kniestedt 1995: 25 und Holznagel/Vesting 1999: 30). Seit Sendestart 1964 werden mehr und mehr Übertragungs­anlagen dafür eingesetzt, so dass bis 1967 eine UKW-Abdeckung von – nach HR -Angaben – nahezu 100 Prozent in Hessen erreicht ist. Gleiches gilt für die anderen Wellen (vgl. Kursawe 2004: 80). Die Bundesrepublik wird schließlich zum Vorreiter der UKW-Frequenztechnik (vgl. Sturm/Zirbik 1996: 16). Schnell auf den Markt gebrachte UKW-taugliche Geräte und die Übertragungsqualität treffen bei der Bevölke­rung auf eine hohe Akzeptanz (vgl. Stuiber 1998: 72 und Arnold 1991a: 33).

1984 wird auf einer weiteren Wellenkonferenz in Genf der Frequenzbereich zwischen 100 und 108 Megahertz für den Hörfunk freigegeben, wobei in einem ersten Schritt zunächst Frequenzen bis 104 Megahertz verfügbar werden (vgl. Müller[17] 1991: 113). Hessen stehen so, wie auch allen anderen Bundesländern, zwei weitere flä­chendeckende UKW-Sendernetze zur Verfügung (vgl. Müller 1991: 113, Halefeldt 1987: 4f. und Hoffmann 1992: 150). Dies hat weitreichende Folgen für die Radiolandschaft, denn diese „…beiden landesweiten Hörfunkketten, die ab 1987 bzw. 1995 […] für die Ausstrahlung von Programmen zur Verfügung stehen, […] [sind] die technische Grundlage für die Abstrahlung von privatem Rundfunk in der Bundesrepublik.“ (Müller 1991: 113) Anders jedoch in Hessen: Hier startet am 6. Oktober 1986 auf der vierten UKW-Sender­kette das vierte Radioprogramm des HR (vgl. Halefeldt 1986a: P3, Wicht 1986: 8 und Jakob 1987: 4). In Folge dessen kommt es zwischen dem HR und potentiellen Privatanbietern zu Streitigkeiten über die Verwendung von UKW-Frequenzen (vgl. Halefeldt 1987: 5ff. und Jakob 1987: 3ff.). Auf die Streitigkeiten wird in Kapitel 2.3.2. im Zusammenhang mit Diskussionen und Kontroversen vor Eintritt in das duale Rundfunkzeitalter eingegangen.

1.4.1.3. Digital-terrestrische Radioübertragung

Im Gegensatz zu analog-terrestrischen Übertragungswegen ermöglicht die Digitalisie­rung eine Vielzahl von Sendern zeitgleich auszustrahlen (vgl. Posewang 2003: 13). Bis 1994 kann digitaler Hörfunk ausschließlich über Satellit empfangen werden. Seit An­fang der 1980er Jahre wird aber daran geforscht, ein System zu entwickeln, durch das di­gitaler Hörfunk auch mobil empfangen werden kann. So wird schließlich DAB entwickelt (vgl. Ring 1994: 55). Die technischen Voraussetzungen für DAB bestehen vor allem in der Reduktion bzw. Kompression großer Datenmengen. Die Reduktion der Daten geht so weit, dass neben Radioprogrammen auch andere Datendienste an­geboten werden können, wie beispielsweise abrufbare Verkehrshinweise (vgl. ALM 1996: 428). Vorteile des Systems: Der mobile Empfang, der beim Radiohören eine beson­dere Bedeutung hat, eine hohe Klangqualität, vergleichbar mit der einer CD und der Weg­fall von Frequenzwechseln im gesamten Empfangsgebiet (vgl. Fahr/Brosius 1999: 10f.). Ein Nachteil des Systems ist der schwache Empfang in geschossenen Räumen, den die zur DAB-Verbreitung verfügbaren Netze derzeit nicht gewährleisten können. Zu diesem Ergebnis kommt die von der Bundesregierung initiierte Initiative Digitaler Rundfunk, Arbeitsgemeinschaft Digital Radio (IDR - AG DR) (2005: 3) in ihren Bericht zu Lage und Zukunft von DAB.

Politisch und auf Grund seiner technischen Eigenschaf­ten wird Anfang der 1990er Jahre entschieden, DAB als Nachfolgesystem von UKW ein­zuführen (vgl. Eckstein 2003: 6). Den Startschuss zur Einführung von DAB geben die Ministerpräsidenten am 23. März 1993 mit Zustimmung des Bundespostministers und des Bundesministeriums für Forschung und Technologie (vgl. Ring 1994: 55 und Vowe/Will 2004: 15). Anschließend starten in einzelnen Bun­desländern Pilotprojekte, durch die das System vor der geplanten Aufnahme des Re­gelbetriebs erprobt wird. Dazu sollen in jedem Bundesland sechs zusätzliche landesweite, sowie lokale und regionale Radioprogramme übertragen werden (vgl. ALM 1996: 428). In Hessen startet das Pilotprojekt Anfang 1997 mit wenigen hundert Teilnehmern (vgl. ALM 2000: 135 und Schneider 1999: 120). Es umfasst das Rhein-Main-Gebiet, Teile Südhessens und den Raum Wiesbaden (vgl. LPR Hessen 1997f: o.S.). Schließlich wird der ursprünglich bis 1999 befristete Versuch verlängert, um ihn direkt in den Regelbetrieb übergehen zu lassen (vgl. ALM 2000: 135). Dieser wird im August 2001 aufgenommen (vgl. Eckstein 2003: 10).

Neben DAB gibt es auch die Möglichkeit Radio über andere digital-terrestrische Rundfunkssysteme zu übertragen: Beispielsweise über Digital Video Broadcasting for Terrestrial (DVB-T)[18], was derzeit in Berlin geschieht (vgl. Karepin 2005: 68, Pohle 1997: 430). Nach Angaben des stellvertretenden Direktors der LPR Hessen, Joachim Becker, ist DVB-T in Hessen allerdings nicht für das Radiohören vorgese­hen (vgl. Schneider 2004a: 60). Ein weiteres System ist Digital Radio Mondiale (DRM) für die digitale Nutzung des KW-, LW- und MW-Bereichs. DRM ist nach Ein­schätzung der Technischen Kommission der Landesmedienanstalten (TKLM) (2005: 3) allerdings erst frühestens Ende dieses Jahrzehnts marktreif, dann aber auch nur mit stark begrenzten Kapazitäten.

1.4.1.4. Bedeutung terrestrischer Übertragungswege

Die Terrestrische Übertragung ist von besonderer Bedeutung für das Radiohören: Sie ist der Hauptverbreitungsweg für das Medium Radio (vgl. IDR – AG DR 2005: 10). Mehr als 80 Prozent des Radioempfangs basieren auf terrestrischer Übertragung (vgl. Vowe/Will 2004: 21). Ursprünglich dominiert dabei die Mittelwelle, doch in der Nach­kriegszeit wird diese Dominanz schnell durch UKW gebrochen (siehe Kapitel 1.4.1.2.). Projekte die Mittelwelle neu zu beleben scheitern weitgehend[19] (vgl. Schneider 2001a: 36). UKW ist bis heute die dominante Übertragungs­technik für bestehende oder neu auf den Markt kommende Radioprogramme, doch UKW-Frequenzen sind knapp (vgl. Schneider, A. 2002: 65, Reitze 2004: 511 und Breuning 2001: 461).

Mit der Einführung des Digitalradios soll eine Ablösung der UKW-Übertragung und eine Beseitigung der Frequenzknappheit erreicht werden (vgl. Pintzke 1996: 30). Doch dies gestaltet sich als schwierig: Die DAB-Frequenzen reichen nicht aus, das UKW verbreitete Radioangebot vollständig auf DAB zu übertragen (vgl. Posewang 2003: 15f. und Fahr/Brosius 1999: 16). Auch ist die Empfangsqualität in Gebäuden vergleichsweise niedrig (siehe Kapitel 1.4.1.3.). Zudem sind bislang erst relativ wenig DAB-Empfanggeräte verkauft worden: Schätzungen[20] von Ende 2004 liegen zwischen 100.000 und 270.000 Geräten. Das Zent­rum für Evaluation und Methoden der Universität Bonn prognostiziert bis Ende 2005 einen zusätzlichen Absatz von bis zu 350.000 DAB-Radios in Deutschland, so der Bericht der IDR –AG DR (2005: 5) vom November 2005. Zum Vergleich: Gegenwärtig gibt es laut Bericht in den rund 38 Millionen Haushalten der BRD etwa 250 bis 300 Millionen UKW-Radios, davon etwa 50 Prozent portable Radios und je etwa ein Viertel Autoradios und Heim-Stereo-Anlagen, rund acht Millionen neue UKW-Radios werden jährlich verkauft. Die IDR – AG DR rechnet – auch wenn nicht alle Mitglieder der Initiative dabei übereinstimmen – nicht damit, dass es zu einer schnellen Ablösung des UKW-Sys­tems kommt:

Der analoge UKW-Hörfunk wird noch auf lange Sicht der wichtigste Verbreitungsweg für Radioprogramme bleiben. Mit Blick auf die geltende Versorgungslage, auf die bisherige Entwicklung des digitalen Hörfunks und insbesondere im Interesse der Hörer ist nach den heutigen Erfahrungen davon auszugehen, dass das gesamte UKW-Spektrum weit über 2010 hinaus mit Frequenzen für den analogen Hörfunk belegt sein wird. Daher kann die bisherige politische Zielsetzung der Ablösung der analogen UKW-Verbreitung zum Jahr 2015 nicht umgesetzt werden. (IDR – AG DR 2005: 8).

1.4.2. Kabel- und Satellitentechnik – die Wegbereiter des dualen Rundfunksystems

Die Satellitentechnik, und seit Ende der 1980er auch der Satellitendirektempfang und das Breibandkabel gelten als Wegbreiter für das duale Rundfunksystem – sie überwinden die aus der terrestrischen Frequenzknappheit resultierende Programmknappheit und schaffen die Voraussetzungen für eine beispiellose Ausdifferenzierung und Ausweitung des Pro­grammangebots (vgl. Stuiber 1998: 85). Das gilt jedoch in erster Linie für das Fernsehen und ist für den Hörfunk nicht uneingeschränkt zu übernehmen. Zwar ermöglichen sie die Entstehung des dualen Rundfunksystems in Deutschland, setzen sich für das Radiohören – im Gegensatz zum Fernsehen[21] – jedoch weitestgehend nicht durch (vgl. Platho 1999: 41). Daher wird an dieser Stelle nur kurz auf die bei Kabel und Satellit zur Verfügung stehenden Kapazitäten eingegangen.

1.4.2.1. Radioübertragung über Satellit

Abgestrahlt werden können eine Vielzahl von Radioprogrammen über Satellit, und zwar sowohl analog, als auch dank digitaler Kompressionsverfahren digital (vgl. Stuiber 1998: 90f.). Bereits 1989 stellt die Bundespost einen Satelliten mit 16 Hörfunkkanälen zur Verfügung, die jedoch bei den privaten Veranstaltern auf Grund fehlender Empfangsgeräte auf wenig Interesse stoßen (vgl. Kleist 1989: 111 und Stuiber 1998: 89). So wird der Hessen zur Ver­fügung stehende Kanal mit dem öffentlich-rechtlichen hr2 belegt (vgl. Pohle 1997: 428). Dieses so genannte Digital Satellit Radio (DSR) wird im Januar 1999 endgültig eingestellt (vgl. Vowe/Will 2004: 102).

Auch andere Satellitenbetreiber, wie Société Européenne des Satellites (SES) bieten die Ausstrahlung mittels analoger Kompressionstechniken über Satellit an. 1995 führt die SES Astra Digital Radio (ADR) auf dem Markt ein, als wirtschaftlichere und technische Alternative zum DSR (vgl. Pohle 1997: 428). Faktisch hält die SES mit ihren Astra-Satelliten ein Monopol – so sieht es die Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang (GSDZ) (2005: 43) der ALM ihrem Digitalisierungsbericht. Bei Satellitentechnik herrscht jedoch insgesamt keine Knappheit, zu diesem Ergebnis kommen sowohl die Hessische Landesregierung Anfang der 1990er Jahre und die GSDZ im Herbst 2005 übereinstimmend (vgl. GSDZ 2005: 32 und Halefeldt 1991: 13).

1.4.2.2. Radio im Kabelnetz

Im Zuge der ab Mitte der 1980er Jahre durchgeführten Verkabelung vor allem westdeutscher Haushalte wird die leitungsgebundene Übertragung von Rundfunkprogrammen möglich (vgl. Stuiber 1998: 97 und Betz 1997: 433). Im Gegensatz zur Satellitenübertragung entwickelt sich bei der Kabelübertragung bald eine Knappheit, denn die Nachfrage übersteigt das Angebot freier Kapazitäten im Kabelnetz. Über Kabel können zudem insgesamt wesentlich weniger Programme übertragen werden als über Satellit ausgestrahlt (vgl. LPR Hessen 1999a: 8f. und Betz 1997: 431).

Das hessische Kabelnetz wird zunächst von der Deutschen Bundespost und deren Nachfolger der Deutschen Telekom AG betrieben. Diese gliedert ihren Geschäftsbereich Breitbandkabel 1999/2000 aus, unter anderem in die Kabel Deutschland GmbH (KDG) und regionale Kabelgesellschaften. In Hessen werden die 1,3 Millionen Kabelhaushalte in Folge dessen von dem regionalen Kabelbetreiber iesy betreut. Dieser meldet 2002 Insolvenz an, so dass dessen Gläubiger ihn übernehmen (vgl. ALM 2005: 240f., ALM 2003: 253 und Brockmeyer 2004: 28ff.). Zwischenzeitlich versucht die KDG unter anderem iesy zu übernehmen, wogegen sich jedoch das Bundeskartellamt ausspricht (vgl. Karepin 2003: 50). iesy wird heute einem US-Investorenkonsortium betrieben, die Deutsche Telekom AG hält eine Minderheitsbeteiligung (vgl. ALM 2003: 253 und Brockmeyer 2004: 28).

1.4.2.3. Bedeutung der Kabel- und Satellitenübertragung

Insgesamt scheitern zahlreiche bundesweite Anbieter bei dem Versuch aus­schließlich über Kabel und/oder Satellit verbreitete Programme erfolgreich zu etablieren (vgl. Platho 1999: 41f.) Grund: Kabel und Satellit haben genau wie Digital Radio[22] eine deutlich geringere Durchdringung als UKW (vgl. ALM 2005: 298). Nach Ansicht der ALM (2005: 324) leiden die Betreiber solcher bundesweit[23] verbreiteter Radioprogramme darunter, dass diese nicht über eine zusätzliche flächendeckende UKW-Versorgung verfügen. Ausnahmen sind dabei jedoch auch zu finden: So kann das bundesweit über Satellit zu empfangende und vielerorts ins Kabelnetz eingespeiste Klassik Radio in unterschiedlichen Bundesländern zusätzlich über UKW-Frequenzen gesendet werden[24] und ist daher finanzierbar (vgl. ALM 2005: 324 sowie Kapitel 4.3.4.). Die Betreiber anderer Programme, die eben nicht oder nur über wenige solcher UKW-Stützfrequenzen ausgestrahlt werden, haben hingegen wegen der geringen Bedeutung von Kabel oder Satellit für das Radiohören Schwierigkeiten bei der Vermarktung (vgl. Platho 1999: 41f.).

Insgesamt dient der Radioempfang über Kabel und Satellit lediglich als Ergänzung der terrestrischen Verbreitung für den heimischen Empfang über die Stereoanlage (vgl. Breuning 2001: 461). In Hessen bekommt die Satellitenübertragung ab Mitte der 1990er Jahre eine neue Bedeutung für die Übertragung über UKW. Grund: Nur bundesweit, also über Satellit verbreitete Radioprogramme können sich ab Mitte der 1990er Jahre um UKW-Stützfrequenzen bewerben (vgl. LPR Hessen 1999a: 8, siehe dazu auch Kapitel 4.2.1.).

1.4.3. Folgen der Fokussierung auf über UKW-Radioprogramme für die Arbeit

Im Rahmen dieser Arbeit werden – wie in der Einleitung angekündigt – ausschließlich über UKW verbreitete Programme behandelt. Die Begründung liegt in der dominanten Bedeutung der Übertragungstechnik für das Radiohören. So setzen sich bis heute weder die Übertragung über DAB noch Kabel oder Satellit für den Hörfunk durch. Die MW verliert sukzessive an Bedeutung (siehe Kapitel 1.4.1.4. und 1.4.2.3.).

Dadurch ergibt sich, dass in der Arbeit einige private Radioprogramme nicht genauer betrachtet werden, die in Hessen eine Sendelizenz haben bzw. zwischenzeitlich nicht mehr auf Sendung sind. Basis der folgenden Auflistung sind die Angaben in den Jahrbüchern der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) bzw. ALM[25] Nicht betrachtet werden so:

- Radio Null Eins – Ihr Einkaufsradio im Rewe-Konzern und
- Music Choice Europe.
- Radio Fortuna
Zudem wird ein Programm nicht betrachtet, das erst seit Erscheinen des letzten Jahrbuchs der ALM lizenziert wird:
- Nova Radio (vgl. LPR Hessen 2005d: o.S.).

Die folgenden Programme, die zwar einerseits nie über UKW ausgestrahlt, aber dennoch zumindest zeitweise eine Lizenz der LPR Hessen zur Übertragung über andere Übertragungskapazitäten haben, werden am Rande dargestellt. Grund: Ihre Veranstalter treten mit den Programmen im Rahmen vom Verfahren zur Vergabe von UKW-Frequenzen auf.

- ERF-Radio (ERF, ERF1 und ERF Int., später ERF 2)
- RTL Radio – die größten Oldies
- Radio Melodie
- Party Radio (siehe dazu Kapitel 4.3.2.1.2. bis 4.3.2.1.4.).

2. Der Weg zum dualen Rundfunksystem

Die Entstehung des Nebeneinanders öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunkveran­stalter – des so genannten dualen Rundfunksystems – ist das Ergebnis einer Auseinander­setzung Anfang der 1980er Jahre. Entscheidende Faktoren dabei sind medien- und parteipoli­tische Interessen, Ansprüche der Privatwirtschaft, technische Innovationen und die Recht­sprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Wojahn 2002: 7, Meyn 1999: 167 und Hall 1997: 23). Auf den politischen Diskurs bis zur Entstehung des dualen Rundfunksystems, unter besonderer Berücksichtigung des Einflusses technischer Entwicklungen soll im zweiten Abschnitt mit seinen beiden Unterabschnitten eingegangen werden. Daran schließt sich eine Darstellung der Besonderheiten im Diskurs um die Einführung privaten Rundfunks und des damit einhergehenden Streits um Übertragungskapazitäten in Hessen an. Zunächst folgt eine kompakte Darstellung der Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Dabei soll deren Einfluss auf die orga­nisatorische Ausgestaltung des dualen Rundfunksystems in der BRD beschrieben werden.

2.1. Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht prägt mit seinen so genannten Rundfunkurteilen[26] von 1961, 1971, 1981, 1986, 1987, 1991, 1992 und 1994 maßgeblich das rechtliche Verständ­nis der in Artikel 5 Absatz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit. So stellt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung Strukturprinzipien zur wirk­samen Absicherung der Rundfunkfreiheit auf, die die Landesgesetzgeber[27] bei der Rege­lung der Rundfunkorganisation berücksichtigen müssen (vgl. Ricker 2003: 253). Darauf wird im Folgenden genauer eingegangen, wobei auf eine ausführliche Darstellung des Klage- bzw. Urteilhintergrundes aus Platzgründen verzichtet wird.[28]

Im seinem ersten Grundsatzurteil 1961 stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass die öffentlich-rechtliche Struktur des Rundfunks in Deutschland nur eine von vielen denkbaren Varianten ist, privatrechtliche Organisationsformen werden somit nicht ausgeschlossen (vgl. Donsbach/Mathes 2003: 557, Schütz 1999: 112, Buchholz 1990: 23). In diesem Zusammenhang betont das Gericht die öffentliche Aufgabe des Rundfunks (vgl. Schütz 1999: 112 und Kopper 1992: 211). Denn genau wie die Presse hat der Rund­funk laut BVerfG als unentbehrliches Massenkommunikationsmittel Einfluss auf die öffentliche Meinung (vgl. Selmer 1988: 17 und Wojahn 2002: 17f.). Der Rundfunk ist demnach nicht nur Medium, sondern ein eminenter Faktor der öffentli­chen Meinungsbildung (vgl. Liegmann 1996: 35). Wegen der herrschenden Frequenz­knappheit und hoher Kosten für die Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen ist der Ent­scheidung zufolge – im Gegensatz zum Pressemarkt – zwangsläufig mit einer relativ klei­nen Zahl von Anbietern zu rechnen[29] (vgl. Steinmetz 1998: 174, Stuiber 1998: 428 und Prüfig 1993: 37f.). Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit sind daher laut Urteil des BVerfG besondere Vorkehrungen nötig (vgl. Selmer 1988: 17). Demnach darf der Rundfunk weder dem Staat oder einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert, noch mittel- oder unmittelbar von Dritten beherrscht werden[30] (vgl. Wojahn 2002: 19, Hesse 1996: 98 und Czygan 2003: 94f.). Auf Grund der Sondersituation des Rundfunks be­fürwortet das BVerfG als Weg zur Sicherung der Rundfunkfreiheit nur den Binnenpluralismus[31] innerhalb öffentlich-rechtlicher Rundfunk­anstalten (vgl. Kopper 1992: 211 und Schütz 1999: 112). „Das im wesentlichen von den Alliierten geschaffene öffentlich-rechtliche Rundfunksystem wird bestätigt und gesichert“ (Stuiber 1998: 428.)

In seinem zweiten Rundfunkurteil 1971 bestätigt das BVerfG das vorhergehende, in Punkten der Organisation der Rundfunkanstalten sowie der Staatsfreiheit und Überparteilichkeit. Die Position des öf­fentlich-rechtlichen Rundfunks wird so insgesamt bekräftigt (vgl. Buchholz 1990: 79, Schütz 1999: 174 und Stuiber 1998: 430).

Ein Meilenstein in der medienpolitischen Entwicklung ist das dritte Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts 1981[32] (vgl. Buchholz 1990: 23). Die Grundposition des Gerichts, dass auch privater Rundfunk in Deutschland grundsätzlich zulässig ist, wird darin konkretisiert (vgl. Selmer 1988: 18). So stellt das Gericht als Gestaltungsmöglichkeiten für die Rundfunkordnung exemplarisch zwei Modelle gegenüber: Ein binnenpluralistisches in Anlehnung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, sowie ein zweites außenpluralistisches Modell (vgl. Stuiber 1998: 432f., Diller 1997: 352 und Wojahn 2002: 22). Gemäß ersterem verlangt das BVerfG, dass Rundfunkveranstalter ein ausgewogenes Gesamtkonzept vorlegen, bei dem die gesell­schaftlich relevanten Gruppen intern in den Organen des Veranstalters das Programm be­einflussen können (vgl. Buchholz 1990: 32). Zudem stellt es ein außenpluralistisches Mo­dell vor: Es erreicht Meinungsvielfalt durch eine Vielzahl unterschiedlicher Anbieter (vgl. Diller 1997: 352 und Steinmetz 1997: 176). Verzichtet wird darauf, ein ausgewogenes Ge­samtprogramm zu fordern, wenn alle Programme unterschiedlicher Veranstalter insgesamt ausgewogen sind (vgl. Ricker 2003: 255). Nicht klärungsbedürftig ist laut Urteil hingegen die Frage, ob privater Rundfunk unter den sich ändernden technischen Bedingungen zugelassen werden muss, denn im Saarland ist privater Rundfunk ab 1967 faktisch bereits zu­gelassen (vgl. Liegmann 1996: 39). Hintergrund: Das Urteil basiert auf den letztlich gescheiterten Bemühungen der Freien Rundfunk Aktiengesellschaft in Gründung (FRAG) im Saarland eine Sendelizenz zu erhalten (vgl. Wojahn 2002: 21 und Kapitel 2.2.1.). In seinem novellierten Rundfunkgesetz von 1967 lässt das Bundesland – als erstens und lange einziges – auch private deutschsprachige Rundfunksendun­gen zu (vgl. Diller 1997: 352, 437 und Steinmetz 1997: 176). Das BVerfG ist der Auffassung, dass private Veranstalter grundsätzlich zugelassen werden können, jedoch sind für die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gesetzliche Maßnahmen von Seiten der Landesgesetzgeber von Nöten (vgl. Schütz 1999: 286, Diller 1997: 352 und Papier/Möller 1999: 462).Um Missstände, Fehlentwicklungen und Machtkonzentration auszuschließen, kann der Rundfunk demnach nicht dem freien Spiel der Kräfte überlassen werden (vgl. Meyn 2001: 150 und Wojahn 2002: 21). Mit diesem Urteil bricht das Bundesverfassungsgericht das Rundfunkmonopol der öffent­lich-rechtlichen Rundfunkanstalten – die Weichen für die Entwicklung des privaten Rund­funks in Deutschland werden gestellt (vgl. Stuiber 1998: 433).

Nachdem zwischen 1981 und 1986 einzelne Bundesländer beginnen kommerzielle Anbieter zuzulassen, werden sie vom Bun­desverfassungsgericht im ‚Niedersachsen-Urteil’ von 1986 kommentiert und gebilligt (vgl. Kleinsteuber 1993: 29). Darin empfehlen die Richter nach einer Klage gegen das niedersächsische Landesmediengesetz eine unabhängige Behörde einzuführen, die über Lizenzie­rungsfragen entscheiden soll (vgl. Kopper 1992: 496).

Das BVerfG erkennt die duale Rundfunkordnung mit dem Urteil an (vgl. Selmer 1988: 26 und Ricker 1998: 463). Es entwickelt die Grundidee einer dualen Rundfunkordnung, geprägt vom Begriff der Grundversorgung (vgl. Liegmann 1996: 39). Demzufolge sieht das Gericht bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten neben den Aufgaben der Information und Unter­haltung eine kulturelle Verantwortung, die über die zentrale Rolle der Meinungs- und Willensbildung hinausgeht (vgl. Stuiber 1998: 436). Rechtfertigung für den Grundversorgungsauftrag ist laut Bundesverfassungsgericht die Ausstattung der öffentlich-rechtlichen Anbieter mit Rundfunkgebühren und die Möglichkeit für nahezu die gesamte Bevölkerung, öffentlich-rechtliche Programme zu empfangen (vgl. Meyn 2001: 150f., Stuiber 1998: 436 und Ricker 2003: 256). Solange die öffentlich-rechtlichen Anstalten diesen Auftrag erfüllen, müssen an private Anbieter nicht so hohe Anforderun­gen gestellt werden, so die Richter (vgl. Schütz 1999: 411). Dabei berücksichtigt das Gericht systembedingte Defizite des Privatfunks: So lässt es die Werbefinanzierung privater Anbieter laut Urteil nicht zu, an sie gleich hohe Ansprüche zu stellen wie an öffentlich-rechtlichen Rundfunk (vgl. Wojahn 2002: 23). Grund: Private Anbieter sind gezwungen, massenattraktive Programme möglichst kostengünstig zu produzieren. Kostenintensive Sendungen für Minderheiten werden daher laut Gerichtseinschätzung automatisch nicht angeboten (vgl. Liegmann 1996: 40 und Hesse 1991: 338). Bis auf weiteres wird der private Rundfunk aus der Pflicht der Grundversorgung genommen – es erscheint ausreichend ihn an Mindestanforderungen der Sicherung von Vielfalt und Ausgewogenheit der Programme binden (vgl. Merten et al. 1995: 3).

Am Begriff der Grundversorgung wird auch im ‚Baden-Württemberg-Beschluss’ von 1987 festgehalten. Das Verfassungsgericht stellt dabei klar, dass es sich weder um eine Mindestversorgung handelt noch sie als Grenzziehung oder Aufgabenteilung zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Anbietern gesehen werden kann (vgl. Buchholz 1990: 82 und Liegmann 1996: 41f.). Hintergrund: Private Anbieter interpretieren das ‚Nie­dersachsenurteil’ zum Teil so, dass öffentlich-rechtliche Anbieter hauptsächlich eine Grundversorgung im Bereich der politischen Information und Bildung haben. Sie bean­spruchen hingegen, vorrangig der Unterhaltung zu dienen (vgl. Stuiber 1998: 441). Dem widerspricht das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil: Eine Grundversorgung um­fasst demnach alle Gebiete im Sinne des klassischen Rundfunkauftrags (vgl. Buchholz 1990: 82). Unterhaltung gehört neben Information und Bildung, einschließlich Beiträgen zu Kultur, Kunst und Beratung, auch dazu und somit auch zu den Aufgaben des Rund­funks (vgl. Stuiber 1998: 440). Zudem wird bekräftigt: „Werden die Forderungen an der öffentlich-rechtlichen Rundfunk reduziert, müssen an den privaten Rundfunk entsprechend höhere Anforderungen gestellt werden.“ (Stuiber 1998: 439).

2.2. Bundesdeutsche Kontroversen bis zur Einführung privaten Rundfunks

Beim Streit um die Einführung privaten Rundfunks geht es zunächst vorrangig um die Ein­führung eines zweiten Fernsehprogramms, neben dem von der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten in der BRD (ARD)[33] ausgestrahlten ersten Programm (vgl. Schütz 1999: 83). Interessengruppen von Wirtschaft und Verlegern sowie die Bundesregierung versuchen bis Ende der 1960er Jahre Einfluss auf den Rund­funk zu gewinnen. Dieser Themenkomplex wird im ersten Unterabschnitt behandelt, bevor auf die Entwicklung im Zuge technischer Innovationen eingegangen wird, die schließlich zur Entstehung des dualen Rundfunksystems führen.

2.2.1. Verleger, Wirtschaft und Bundesregierung für privaten Rundfunk

Bundeskanzler Adenauer von der Christlich-Demokratischen Union (CDU) hält den Rund­funk bereits kurz nach Einführung des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems durch die Alliierten eigentlich „...für politisches Führungsmittel der jeweiligen Bundesregierung…“ (Heinrich 1991: 41). Er strebt an die Bundeskompetenzen im Rundfunkbereich auszubauen und bezieht dabei schnell das Fernsehen in seine Überlegungen mit ein. Doch dies stößt weder bei den Alliierten noch den Länderchefs, sogar nicht bei denen seiner eigenen Par­tei, auf Gegenliebe (vgl. Heinrich 1991: 50ff. und Kleinsteuber 1993: 26). Im Bundes­kanzleramt wird nach einem Ausweg gesucht und ein solcher offenbar gefunden. Heinrich kommentiert die augenscheinliche Lösung wie folgt:

Der Einsatz privaten Kapitals […] [ist] der lang gesuchte und nun endlich gefundene Ausweg, wenn man mit einem unüberwindlichen Widerstand von seiten der Alliierten und aus den Reihen der Länderregierungen zu rechnen [hat] … (Heinrich 1991: 50)

Ein potentieller Partner dabei ist der Markenverband, die Interessenvertretung der 400 größten Markenartikelhersteller in der BRD. Er hegt bereits 1952 Pläne für die Einführung privat-kommerziellen Fernsehens (vgl. Koch/Glaser 2005: 263 und Heinrich 1991: 60f.). Der Verband bietet der CDU-geführten Bundesregierung an, das Programm eines möglichen kommerziellen Fernsehsenders für politisch genehme Programme zu nutzen. Ziel des Verbandes: Den Absatz mit Hilfe von Werbung zu Beginn des wirtschaftlichen Auf­schwungs, des so genannten Wirtschaftswunders, zu steigern (vgl. Steinmetz 1999: 168).

Auch Zeitungsverleger setzen sich in jener Zeit für gewerbliche Hörfunk- und Fernsehpro­gramme ein (vgl. Steinmetz 199: 168). Ihr Engagement ist vor allem im Zusammenhang mit dem Streit um Rundfunkwerbung zu sehen. Dieser spitzt sich zu als der BR 1956 Fern­sehwerbung einführt. Die Zeitungsverleger leiten aus der gefürchteten Konkurrenz des Rundfunks ihren Anspruch ab, notwendigerweise am Fernsehen teilhaben zu müssen (vgl. Schütz 1999: 84). Grund: Die Konkurrenz des Hörfunks und vor allem des Fernse­hens bei der Aquisition von Werbegeldern (vgl. Wojahn 2002: 7).

Unterschiedliche Initiativen der Bundesregierung unter Kanzler Adenauer folgen mit dem Ziel, ein der Bundesregierung unterstelltes Fernsehen zu installieren[34] – schließlich folgt das erste Grundsatzurteil des BVerfG von 1961. Es macht Adenauers Pläne zunichte (siehe Kapitel 1.2. und 2.1.). In Folge des Urteils ent­steht eine weitere öffentlich-rechtliche Rundfunkeinrichtung, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) als gemeinsame Fernsehanstalt aller deutschen Bundesländer – darauf einigen sich die Bundesländer in Form eines Staatsvertrags (vgl. Heinrich 1991: 213).

Der jahrelang andauernde Streit um Rundfunkkompetenzen ist mit dem Richterspruch von 1961 entschieden und die Bundesregierung verwirft danach ihre Rundfunkambitionen (vgl. Schütz 1999: 109 und Kain 2003: 9). Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverle­ger (BDZV) und insbesondere der Axel-Springer-Verlag hingegen fordern weiterhin ihre direkte Beteiligung am Fernsehen – und somit die Einführung privaten Rundfunks (vgl. Steinmetz 1999: 175 und Schütz 1999: 110). Zentraler Streitpunkt der medienpoliti­schen Diskussion ist die Wettbewerbsverzerrung durch Rundfunkwerbung (vgl. Schütz 1999: 109f. und Steinmetz 1999: 175). 1964 bietet der BDZV gar an das finanziell angeschlagene ZDF zu übernehmen, um dort Werbung auszustrahlen. Die Ministerpräsi­denten lehnen dies jedoch ab (vgl. Kain 2003: 142ff.). Andere Versuche, die Rundfunksan­stalten als Konkurrent um Werbegelder auszuschalten scheitern ebenfalls: Ein Gesetzent­wurf von CDU und ihrer bayerischen Schwesterpartei Christlich-Soziale Union (CSU), der vorsieht, Rundfunkwerbung in öffentlich-rechtlichen Anstalten zu verbieten, schafft es nicht zur Abstimmung im Bundestag, er scheitert bereits in den Ausschüssen (vgl. Schütz 1999: 110 und Diller 1997: 347f.). Zudem verneinen zwei vom Bundestag eingesetzte Kommis­sionen[35] den Vorwurf der Wettbewerbsverzerrung – die Vorwürfe der Verleger verstum­men fortan (vgl. Diller 1997: 347f. und Kain 2003: 187f.).

Nachdem die Versuche der Zeitungsverleger zwischen 1961 und 1967 scheitern den Weg ins private Fernsehen zu bestreiten, kommen Vorstöße auf Grund bestehender Rundfunkge­setze: Im Saarland wird das Rundfunkgesetz bereits 1967 um die Möglichkeit der Zulas­sung deutschsprachigen privat-kommerziellen Rundfunks erweitert[36] (vgl. Steinmetz 1999: 176 und Kapitel 2.1.). Fünf Mitglieder des BDZV gründen unmittelbar nach Verabschie­dung des Rundfunkgesetzes die Presse- und Rundfunk-Aktiengesellschaft Saarbrücken, woraus später die FRAG wird (vgl. Kain 2003: 173 und Steinmetz 1999: 176). Obwohl privater deutschsprachiger Rundfunk faktisch möglich ist, weigert sich die Landesregie­rung Konzessionen zu erteilen (vgl. Stuiber 1998: 231f.). Darauf folgt eine jahrelange rechtliche Auseinandersetzung um die Zulassung privater Programme, die 1981 im FRAG -Ur­teil des Bundesverfassungsgerichts mündet. Darin wird privater Rundfunk als faktisch zu­lässig, da vom Landesgesetzgeber ermöglicht, anerkannt (vgl. Steinmetz 1999: 176 und Kapitel 2.1.).

Eine dominante Rolle im privaten Hörfunk in unter­schiedlichen Bundesländern spielen schließlich von Beginn an die Verleger: Sie sind an zahlreichen privaten Radioveranstaltern beteiligt, so auch in Hessen: Hier die Gesellschafter eines Radioveranstalters zum Großteil über- und regionale Zeitungsverleger (vgl. Jens 1989: 23ff., Scheithauer 1989: 6, siehe Kapitel 4.3.1.). Regionale Radiowerbung ist aus Rücksichtnahme auf sie bis heute in Hessen nicht gestattet (vgl. Jakob 1988: 3, Ruß/Graefe 2005: 24 und Kapitel 2.3.1. und 4.2.1.).

2.2.2. Technischer Fortschritt und Kontroversen auf dem Weg zum dualen System

Bereits vor dem FRAG -Urteil des Bundesverfassungsgerichts ebnen die technologischen Entwicklungen in der Satellitentechnik, beim Breitbandkabel und weitere zur Verfügung stehende Radio- und Fernsehfrequenzen, den Weg ins duale Rundfunksystem (vgl. Buch­holz 1990: 42, Stuiber 1998: 548f. und Kapitel 2.1.). In Folge dessen setzt die sozial-liberale Bundesregierung am 2. November 1973 die Kommission für den Ausbau des tech­nischen Kommunikationssystems (KtK) ein (vgl. Koch/Glaser 2005: 263f.). Die KtK soll erarbeiten, wie ein wirtschaftlich sinnvoller und gesellschaftlich wünschens­werter Ausbau des Telekommunikationssystems der Bundesrepublik aussehen könnte (vgl. Diller 1997: 350). Entsprechend der Zuständigkeit des Bundes stehen technische Fragen im Vordergrund (vgl. Koch/Glaser 2005: 264 und Kapitel 1.2.). In ihrem Abschlussbericht im Jahr 1976 emp­fiehlt die KtK unter anderem die Durchführung von vier Kabelpilotprojekten, da für ein bundesweites Netz kein dringender Bedarf festgestellt wird (vgl. Diller 1997: 350 und Jä­ckel 1991: 207). Die Breitbandtechnologie wird zum Bahnbrecher für ein duales Rund­funksystem – allerdings erst mit großer zeitlicher Verzögerung (vgl. Koch/Glaser 2005:). Grund sind sich seit Ende der sechziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts zuspitzende me­dienpolitische Kontroversen. Die Positionen der neu-oppositionellen CDU und CSU[37] und des Regierungslagers aus SPD und Freier Demokratischer Partei (FDP) sind in jener Zeit konträr: Die Unionsparteien vertreten eine wirtschaftsfreundliche Politik, gekoppelt mit dem Vorwurf der Linkslastigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. Steinmetz 1999: 176). SPD und FDP treten dafür ein den Status quo beizubehalten, also weiterhin nur öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuzulassen (vgl. Steinmetz 1999: 176, Heinrich 1991: 215 und Diller 1997: 349).

Dennoch begrüßen sowohl CDU und CSU sowie SPD und FDP die Empfehlung von Kabelprojekten durch die KtK (vgl. Schütz 1999: 217). 1978 beschließen die Regie­rungschefs der Länder Pilotprojekte an vier Standorten (vgl. Schütz 1999: 240). Ein ursprünglich im nordhessischen Kassel geplantes Kabelpilotprojekt ist nicht dabei. Grund: SPD-Ministerpräsident Börner sieht bereits 1977 von dem zwei Jahre zuvor – unter anderem von seinem ebenfalls sozialdemokratischen Vorgänger – angestoßenen Projekt ab, um den Verhandlungen der Länder nicht vorzugreifen (vgl. Halefeldt 1987: 1).

Die SPD-Fraktionsvorsitzenden der Länder lehnen noch Ende Juli 1979 einstimmig die Einführung privat-kommerziellen Rundfunks ab. Die Pilotprojekte sollen ihrer Ansicht nach unbedingt lediglich als Tests und Erprobung gelten und nach ihrem Abschluss beendbar sein. Die SPD-Politiker befürchten negative Folgen im familien- und gesellschaftspolitischen Bereich durch Programmüberflutung (vgl. Kopper 1992: 330). Aus politischen Gründen stoppt das Kabinett von Bundeskanzler Schmidt dann auch im September 1979 den von der Bundespost begonnenen Aufbau von Kabelnetzen in elf Großstädten (vgl. Schütz 1999: 256 und Kopper 1992: 332). Den Ergebnissen der Kabelprojekte soll nicht vorge­griffen werden (vgl. Diller 1997: 351). Nach dem Regierungswechsel 1982[38] erlaubt Bundeskanzler Kohl der Post schließlich den Ausbau des Kabelnetzes in Deutschland, und zwar unabhängig vom Bedarf (vgl. Diller 1997: 351). Um die Finanzierung entbrennt ein heftiger Streit: Die Frage ist, ob das Netz wegen der Finanzierung über Gebührenmittel und staatliche Zuwendun­gen allein von öffentlich-rechtlichen Trägern verwendet oder durch das Vermieten an private Anbieter mitfinanziert werden soll. Die Uni­onsparteien treten dafür ein private Rundfunkveranstalter an allen Projekten zu beteiligen während die Sozialdemokraten private Veranstalter anfangs lediglich an einem Projekt beteiligen wollen (vgl. Diller 1997: 350f. und Koch/Glaser 2005: 264f.)

Im Alleingang entscheidet sich das CDU-geführte Rheinland-Pfalz als erstes Bundesland für ein Mischmodell. Es ermöglicht sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Anbieter zuzulassen (vgl. Diller 1997: 351 und Lange 1989: 268). Im rheinland-pfälzischen Ludwigshafen startet dann auch am 1. Januar 1984 das erste Ka­belpilotprojekt. Im Angebot neben bestehenden Sendern: Acht zusätzliche neue Fernseh- und vier neue Radiokanäle (vgl. Koch/Glaser 2005: 266 und Diller 1997: 355). Drei wei­tere Projekte folgen in München, Dortmund und Berlin (vgl. Koch/Glaser 2005: 266). Der Start des Kabelprojekts in Ludwigshafen gilt als Beginn des dualen Rundfunkzeitalters in Deutschland. Die Pilotprojekte laufen schließlich schneller als ursprünglich beabsichtigt aus, ohne das genügend Zeit bleibt die angekün­digten wissenschaftlichen Begleituntersuchungen durchzuführen. Die von der KtK ge­stellte Frage nach dem Bedarf von Kabelrundfunk bleibt schließlich unbeachtet (vgl. Diller 1997: 354f. und Lange 1989: 268f.). Die Landesgesetzgeber schaffen, zum Teil noch bevor die Kabelprojekte überhaupt starten, Landesrundfunkgesetze, in denen private Radio- und Fernsehveranstalter zugelassen werden – dabei geht es zumindest anfangs um die Einspei­sung neuer über Satellit verbreiteter Programme (vgl. Lange 1989: 268, Diller 1997: 354f., Koch/Glaser 2005: 267 und Kopper 1992: 406). Schließlich rückt auch die SPD – abgesehen von den hessischen Sozialdemokraten[39] – Anfang 1984 von ihrer Ableh­nung privaten Rundfunks ab (vgl. Schütz 1999: 311, 356f.). Hessen hinkt bei der Entwicklung verglichen mit anderen Bundesländern hinter­her: Das erste Landesmediengesetz wird erst Ende November 1988 verabschiedet (siehe Kapitel 2.3.1.). Auf die Entwicklung in Hessen wird im folgenden Abschnitt genauer eingegangen.

2.3. Hessen, das Nachzüglerland

Halefeldt beschreibt Hessen in Bezug auf die Einführung privaten Rundfunks als „Nachzüglerland“ (Halefeldt 1990: 1). Der Hintergrund ist, dass CDU- oder CSU-geführte Landesregierungen bereits ab Anfang der 1980er Jahre Landesmediengesetze erlassen während SPD-geführte zögern, die Voraussetzung zur Zulassung privater Rundfunkanbieter zu schaffen. Hessen ist unter jenen von einer ausgesprochenen Tatenlosigkeit gekennzeichnet (vgl. Donsbach/Mathes 2003: 572). Daher wird in den nun folgenden Abschnitt auf die besonderen politischen Kontroversen bis zur Einführung privaten Rundfunks in Hessen eingegangen, bevor auf damit einhergehende Streitigkeiten um UKW-Frequenzen zur Ausstrahlung privaten Hörfunks behandelt werden.

2.3.1. Hessische Kontroversen bis zur Einführung privaten Rundfunks

Die SPD-Landesregierung zögert die Einführung des privaten Rundfunks in Hessen lange Zeit hinaus: Zwar legt die hessische CDU bereits im September 1982 einen Entwurf für ein hessisches Landesmediengesetz vor, der die Gründung einer Landesmedienanstalt und die Zulassung privater Rundfunkveranstalter in Hessen ermöglichen soll (vgl. Schütz 1999: 303). Doch die Vorstöße laufen zunächst ins Leere, denn die Lan­desregierung lehnt privaten Rundfunk bis auf weiteres ab (vgl. Schütz 1999: 421).

Erste Schritte wenigstens den Empfang privater Radio- und Fernsehveranstal­ter gesetzlich zu regeln werden mit der Vorstellung des Regierungsentwurfs der Landesregierung zum Gesetz über die Weiterverbreitung von Satellitenprogrammen unternommen. Dagegen sträubt sich Hessen bis dahin als letztes Bundesland[40] (vgl. Schütz 1999: 393 und Kopper 1992: 463). Wie SPD-Ministerpräsident Börner in der Plenardebatte im Februar 1986 dar­legt, strebt die Landesregierung jedoch auch weiterhin nicht an, in Hessen produzierten privaten Rundfunk zuzulassen. Eine Regelung der Weiterverbreitung von Satellitenpro­grammen ist laut Börner hingegen wegen technischer Entwicklungen nötig, denn sie können auch mit haushaltseigenen Antennen empfangen werden (vgl. Schütz 1999: 393). Der Empfang solcher Programme – ob direkt über Satellit oder indirekt durch Einspeisung ins Kabelnetz – ist bis dahin in Hessen untersagt. Das veran­lasst die Polizei vereinzelt gar dazu, von privaten Haushalten installierte Parabolantennen stillzulegen (vgl. Hollenstein 1985: 15).

Zwischenzeitlich erwägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaft ein Verfahren einzuleiten, da Hessen privat-kommerzielle Satellitenprogramme nicht ins Kabelnetz ein­speisen lässt. Dies verstößt nach Ansicht der Kommission gegen das Diskriminierungsver­bot und die Dienstleistungsfreiheit[41], wie sie in den Verträgen zur Europäischen Wirtschafts­gemeinschaft von 1957 verankert sind (vgl. Kopper 1992: 491).

Das Gesetz zur Weiterverbreitung von Satellitenprogrammen wird schließlich am 28. Januar 1987 im Landtag mit den Stimmen der SPD und der oppositionellen CDU und FDP angenommen – die an der Landesregierung beteiligten Grünen stimmen allerdings dagegen (vgl. Schütz 1999: 424, Kopper 1992: 504 und Hollenstein 1985: 15). Sie sehen darin den Einstieg in den von der Bundesregierung forcierten ‚Kommerzfunk’ und fordern zu­nächst eine länderübergreifende Regelung in Form eines Staatsvertrags (vgl. Hollenstein 1985: 15 und Kopper 1992: 502). Ein von der CDU-Fraktion zeitgleich vorgelegter Ent­wurf für ein hessisches Mediengesetz wird mit den Stimmen der rot-grünen Regierungsko­alition abgelehnt (vgl. Halefeldt 1988b: 22). Die Bundespost beginnt am 30. März mit der Einspeisung privater Satellitenprogramme ins hessische Kabelnetz, die so be­reits vor der Verabschiedung eines eigenen hessischen Landesmediengesetzes empfangen werden können (vgl. Schütz 1999: 425. und Kopper 1992: 504). Ein zunächst ge­planter Rundfunkausschuss, der die Einhaltung gesetzlicher Regelungen bei der Einspei­sung ins Kabelnetz überwachen soll, kommt nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Bruch der rot-grünen Koalition in Hessen erst verspätet zu Stande (vgl. Halefeldt 1987: 3 und Halefeldt 1988a: 4). Grund: Neuwahlen zum hessischen Landtag am 5. April 1987. (vgl. Moos 1987: 28 und Halefeldt 1987: 3). Resultat der Neuwahlen ist ein Sieg der CDU, die fortan in einer Koalition mit der FDP die Landes­regierung stellt (vgl. Jakob 1988: 3).

Mit der Abwahl der rot-grünen Landesregierung fällt auch eine Entscheidung für privaten Rundfunk aus Hessen. Denn nach dem Regierungswechsel in Hessen forciert die Landesregie­rung unter Ministerpräsident Wallmann die Einführung privaten Hörfunks (vgl. Scheithauer 1989: 6, Moos 1987: 28 und Mathes/Donsbach 2000: 502). Dieser spricht sich bereits im Wahlkampf eindeutig für die Einführung privaten Rundfunks aus (vgl. Moos 1987: 28). Ziel: Das „Monopol des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu brechen und der Vielfalt zum Durchbruch zu verhelfen […] [und dabei] die hessische Presselandschaft zu schützen.“ (Wallmann in Scheithauer 1989: 6)

Doch die Interessen der hessischen Verleger und die der zukünftigen CDU/FDP-regierten Landesregierung sind unmittelbar nach der Land­tagswahl im Frühjahr 1987 konträr (vgl. Jakob 1987: 3). Die CDU fordert zunächst werbefinanzierte Lokalradios (vgl. Halefeldt 1988c: 1 und Moos 1987: 29). Die hessischen Zeitungsverleger lehnen ein Lokalradiomo­dell nach dem Vorbild Baden-Württembergs, Bayerns oder NRWs[42] hingegen ab. Lokalradios ge­hen laut Gebhard Ohnesorge, Geschäftsführer des Verbands Hessischer Zeitungsverleger (VHZ), am Anzeigenmarkt zu Lasten der Zeitungen. Die Zeitungsverleger favorisieren landesweiten privaten Hörfunk, der eventuell regional auseinander geschaltete Fensterprogramme[43] enthal­ten kann, auf regionale Werbung jedoch komplett verzichtet (vgl. Jakob 1987: 3,5, Hale­feldt 1987: 4 und Scheithauer 1990: 37). Ein landesweites Radioprogramm auszustrahlen ist wegen des noch anhaltenden Frequenzmangels und erst Anfang der 1990er Jahre frei werdender Fre­quenzen allerdings kurzfristig nicht zu realisieren (vgl. Jakob 1987: 3).

Andere Präferenzen hat der Verband Lokalrundfunk in Hessen (VLH). Der Verband ist ein Ableger des Bundesverbands Privater Rundfunk. Mitglieder des VLH sind unter anderen ein großes Frankfurter Rundfunkfachgeschäft, die Frankfurter Messegesellschaft, Werbe­agenturen und ein Verleger medizinischer Zeitschriften. Der VLH votiert für eine Vielzahl regionaler Stationen und lehnt eine Lizenzvergabe an Zeitungsverleger, die lokal oder re­gional über eine Monopolstellung verfügen, ab (vgl. Halefeldt 1987: 4). Ein Vorteil regio­naler Radiostationen: Sie können zeitnäher realisiert werden als landesweite. Dafür ist nämlich wegen der geringen Reichweite keine internationale Frequenzkoordinierung[44] not­wendig. Theoretisch können so an bis zu 20 Standorten in Hessen, darunter in allen hessi­schen Großstädten, Lokalradios kurzfristig auf Sendung gehen (vgl. Jakob 1987: 5).

Im Frühsommer 1987 beauftragt die Landesregierung schließlich eine Kommission einen Entwurf für ein Landesmediengesetz auszuarbeiten (vgl. Pfeifer 1990: 75). Der siebenköp­figen Expertengruppe unter Leitung des Chefs der hessischen Staatskanzlei Gauland gehö­ren an: Der Verleger und Chefredakteur der Waldeckischen Landeszeitung Bing und der Vorsitzende des Aufsichtsrats der überregionalen Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) Pfeifer (vgl. Jakob 1988: 3). Beide sind Vorstandsmitglieder des VHZ (vgl. Spiegel 1989: 69ff.). Die vier übrigen Vertreter sind der Rechtsprofessor Ricker, der bereits die vorherigen CDU-Entwürfe für Landesmediengesetze in Hessen ausgearbeitet hat, der Pro­grammdirektor des privaten Fernsehsenders RTL plus Thoma sowie der Fernsehdirektor­ des NDR -Landesrundfunkhauses Hamburg Reck (vgl. Jakob 1988: 3 und Halefeldt 1988b: 22). Die Vorstandsmitglieder des VHZ wirken – während sie in der Medienkommission am­tieren – bereits an der Gründung einer von Verlegern dominierten Anbietergemeinschaft mit, die sich konstituiert, um sich für die Veranstaltung privaten Rundfunks in Hessen zu bewerben.[45] Daher wird die Kommission als voreingenommen kritisiert (vgl. Spiegel 1989: 69ff.). Anfang 1988 werden Einzelheiten des erarbeiteten Gesetzentwurfs bekannt (vgl. Halefeldt 1988c: 1). Halefeldt bezeichnet ihn daraufhin als „Maßanzug für die Zeitungsverleger“ (Halefeldt 1988: 3). Jakob äußert sich ähnlich:

Für den geplanten Privatfunk hat die hessische CDU/FDP Landesregierung einen gesetzlichen Maßanzug entwerfen lassen, der wundersamerweise nur den Zeitungsverlegern des Landes so richtig passen dürfte. (Jakob 1988:3)

Der Entwurf sieht eine einzige landesweite Hörfunkkette[46] vor, auf der ein Vollprogramm[47] gesendet werden soll, das zeitweise in lokale und regio­nale Fensterprogramme auseinander geschaltet werden kann. Werbung – auch wenn sie regionalen oder lokalen Charakter hat – darf nur im gesamten Sendegebiet verbreitet werden (vgl. Halefeldt 1988b: 22 und Scheithauer 1993: 50). Damit entspricht der Entwurf des Landes­mediengesetzes den Vorstellungen der Zeitungsverleger (vgl. Halefeldt 1990: 1 und Scheithauer 1993: 50). Der VLH und Werbeagenturen kritisieren vor allem die vorgesehenen Werberegelungen (vgl. Halefeldt 1988a: 4). Der Entwurf wird schließlich am 5. Februar 1988 der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Landesregierung billigt am 21. Juni 1988 den Entwurf eines Gesetzes über den privaten Rundfunk in Hessen. Die Fraktionen von CDU und FDP nehmen das Gesetz für den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privat­rundfunkgesetz – HPRG) im Landtag mit ihrer Mehrheit am 30. November 1988 an – die SPD-Fraktion enthält sich, die der Grünen stimmt dagegen (vgl. Schütz 1999: 507f.). Damit macht Hessen als vorletztes westdeutsches Bundesland den Weg frei für privaten Rundfunk (vgl. Kopper 1992: 519). Auf dessen Aufsicht und Kontrolle wird im folgenden Hauptkapitel eingegangen. Da zur Ausstrahlung privaten Hörfunks in Hessen jedoch vor allem auch Übertragungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen müssen, wird auf die Kontroversen um die Bereitstellung selbiger im nun folgenden Abschnitt eingegangen.

2.3.2. Streit um UKW-Frequenzen vor Einführung privaten Hörfunks in Hessen

Hessen werden auf der Genfer Wellenkonferenz im Jahr 1984 32 Frequenzen ab 100 Me­gahertz zugeteilt, wovon 19 zwischen 100 und 104 Megahertz liegen und somit spätestens ab 1987 zur Verfügung stehen. Sie werden für die Ausstrahlung einer vierten Sendekette eingeplant (vgl. Halefeldt 1987: 5). Die übrigen 13 für eine fünfte Sendekette in Hessen eingeplanten Frequenzen zwischen 104 und 108 Megahertz stehen nach Abschluss eines Frequenzabkommens zwischen Deutschland, Dänemark, Norwegen, Polen und Schweden, das auch die Tschechoslowakei billigt, spätestens ab 1992[48] zur Verfügung (vgl. Halefeldt 1987: 5 und FK[49] 1991b: 13). Diese Frequenzen werden auch als ‚Baltikfrequen­zen’ bezeichnet (vgl. Hessische Landesregierung 1993: 6f).

Privatrundfunk ist in Hessen zur Zeit der Zuteilung noch nicht zugelassen. Die SPD-ge­führte Landesregierung weist dem HR mit Billigung der CDU-Fraktion im Landtag dann auch die Frequenzen der vierten Hörfunkkette im Lande zu. So wird der Start des Pro­gramms hr4 möglich (vgl. Jakob 1987: 3). Auf sechs von sieben frühzeitig freiwerdenden Frequenzen strahlt der HR schließlich ein neues insgesamt viertes Radioprogramm aus, eine weitere wird für die Verbreitung seines dritten Programms genutzt (vgl. Halefeldt 1987: 5). Die übrigen elf zugeteilten Frequenzen zwischen 100 und 104 Megahertz will der HR ursprünglich ab 1. Juli 1987 zum Ausbau des Sendegebiets seines vierten Radioprogramms und zur weiteren Verbesserung des Empfangs beste­hender Programme nutzten (vgl. Jakob 1987: 3 und Hoffmann 1992: 172). Doch die Bun­despost weigert sich, die dafür vorgesehenen Frequenzen für den HR zu lizenzieren. Sie will die Frequenzen für den nach dem Regierungswechsel in Hessen näher gerückten Start des privaten Hörfunks in Hessen[50] freihalten (vgl. Hoffmann 1992: 172). Schließlich kommt es im September 1987 zu einem Kompromiss: Für hr4 werden fünf der ‚Genfer Frequenzen’ plus drei Lokalfrequenzen unter 100 Megahertz mit geringer Sendeleistung lizenziert. Für das landesweite private Vollprogramm werden sechs Frequenzen aus dem in Genf freigegebenen Bereich vorgesehen (vgl. Hoffmann 1992: 172, 205 und Halefeldt 1987: 5f.). Bei Sen­destart 1989 kann das privat-kommerzielle Programm Radio FFH[51] außerdem bereits zwei Frequenzen über 104 Megahertz und eine aus dem Bereich unter 100 Megahertz nutzen. So können bei Sendebeginn zwischen 80 und 85 Prozent der hessischen Bevölkerung erreicht werden (vgl. K.M. 1989: 20). Suk­zessive baut Radio FFH schließlich seine Reichweite aus: Im Juli 1990 können 90 Prozent der Hessen das Programm über insgesamt 12 UKW-Frequenzen hören (vgl. Böhme 1991: 19). Versorgungslücken können dank der vorzeitig frei werdenden ‚Baltikfrequenzen’ geschlossen werden. Weitere freiwerdende Frequenzen werden in erster Linie für den Ausbau des Empfangsgebiets des privat-kommerziellen Programms eingeplant (vgl. Hessische Landesregierung 1993: 6). Mittlerweile strahlt die Radio/Tele FFH ihr Programm in ganz Hessen auf 13 zum Teil anderen Frequen­zen als zu Beginn hessenweit aus (vgl. Frequenzsatzung-UKW 2005b § 3 Abs. 1, LPR Hessen 1999a: 10 und Kapitel 4.2.2. und 4.3.3.).

3. Aufsicht und Kontrolle privaten Rundfunks in Hessen

Mit der Verabschiedung des HPRG im Landtag ist der Weg zum dualen Rundfunksystem auch in Hessen geebnet. Es tritt am 8. Dezember 1988 in Kraft und entspricht weitgehend dem Entwurf der von der Hessischen Landesregierung beauftragten Expertenkommission (vgl. Schütz 1999: 507f.). So ist die Lizenzierung eines landesweiten Radiovollprogramms über UKW vorgesehen. Regionalisierte Werbung ist verboten. Werbespots dürfen nur im gesamten Sendegebiet des Radiovollprogramms verbreitet werden (vgl. Hessische Landesregierung 1993: 5, 27f.). Doch bevor private Rundfunkprogramme in Hessen überhaupt auf Sendung gehen können, ist gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine staatsferne Aufsichts- und Kontrollinstanz einzuführen (siehe Kapitel 2.1.). Diese ist in Hessen die LPR Hessen: Sie wird als erster Schritt zur Implementierung des dualen Rundfunksystems eingerichtet (vgl. Halefeldt 1988c: 1). Gegründet wird die LPR Hessen im Dezember 1988, sie konstituiert sich im Januar 1989, ihr Sitz ist in Kassel (vgl. LPR Hessen o.J.: 5, Schütz 1999: 507 und z.B. HPRG 2005 § 48 Abs. 1). Auf selbige, ihre Organisation und ihre Aufgaben für die Ausgestaltung der privaten Radiolandschaft Hessens wird im Folgenden eingegangen.[52]

3.1. Organisation der LPR Hessen

Die LPR Hessen ist – wie die Landesmedienanstalten anderer Bundesländer auch – als öffentlich-rechtliche Anstalt organisiert und als staatsfernes Kontrollgremium einzustufen (vgl. Neun 2002: 213 und z.B. HPRG 2005 § 48). Das Hauptorgan der LPR Hessen ist die Versammlung und ihr Exekutivorgan der Direktor (vgl. z.B. HPRG 2005 § 38 Abs. 3 sowie Stuiber 1998: 764f.).

Der Direktor wird von der Versammlung gewählt. Er führt die laufenden Geschäfte der LPR Hessen und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich (vgl. z.B. HPRG 2005 § 53 Abs. 1 und z.B. ALM 2005: 125). Die Versammlung besteht selbst aus 30 Mitgliedern[53] und setzt sich aus Repräsentanten der in Hessen gesellschaftlich relevanten Gruppen zusammen (vgl. Pfeiffer 1990: 76 und HPRG 2005 § 49 Abs. 1). Vertreter entsenden unter anderem: Die Fraktionen des hessischen Landtags, die Kirchen, der Landesverband der jüdischen Gemeinden, Gewerkschaften, der Bund der Vertriebenen und die anerkannten Naturschutzverbände. Andere Institutionen, wie die Universitäten des Landes und die Landesregierung sind mit der Zeit nicht mehr berechtigt Vertreter in die Versammlung zu entsenden (vgl. HPRG 1988 § 39 Abs. 1 und HPRG 2005 § 49 Abs. 1). Die Versammlung bildet aus ihrer Mitte zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Aus­schüsse: Laut HPRG sind ein Programm- und Haushaltsausschuss zu bilden. Ferner kann auch ein Rechts- und Satzungsausschuss[54] gebildet werden (vgl. z.B. HPRG 2005 § 52 Abs. 1 und z.B. ALM 2005: 125).

Zudem arbeiten die Landesmedienanstalten der BRD seit 1993 in der ALM[55] zusammen. Sie nimmt gemeinsame Aufgaben der Kontrolle und Zulassung sowie Aufbau und Fortentwicklung des privaten Rundfunks in grundsätzlichen und länderübergreifenden Angelegenheiten wahr (vgl. ALM 2005: 68). Ziel ist auszuschließen, dass überregional agierende Rundfunkunternehmen die Aufsichtsinstanzen der Bundesländer gegeneinander ausspielen (vgl. Wojahn 2002: 140). Daher übernehmen die Organe der Landesmedienanstalten Aufgaben von der LPR Hessen (siehe Kapitel 3.2.). Solche Organe sind die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM)[56] (vgl. ALM 2005: 124 und Wojahn 2002: 140).

3.2. Aufgaben der LPR Hessen

Zentrale Aufgaben der LPR Hessen sind die Kontrolle und die Zulassung privaten Rundfunks (vgl. Stuiber 1998: 755). Sie ist berechtigt Veranstalter nach Erfüllung bestimmter Zulassungsvoraussetzungen und Auswahlkriterien zur Veranstaltung von Rundfunk zuzulassen und Übertragungskapazitäten zuzuteilen. Außerdem legt die Landesmedienanstalt Hessens fest, welche Verpflichtungen Antragssteller und zugelassene Rundfunkveranstalter einzuhalten haben (vgl. z.B. HPRG 2005 § 51 Abs. 1 und LPR Hessen o.J.: 8).[57] Ferner kommt der LPR Hessen die Aufgabe zu, gegebenenfalls über den Widerruf oder die Rücknahme von Lizenzen zur Veranstaltung von Rundfunk zu entscheiden. Zu Rücknahme und Widerruf kann beispielsweise führen, wenn ein Programmveranstalter ohne Genehmigung der LPR Hessen Programmschema oder -dauer ändern oder sich Beteiligungsverhältnisse am Veranstalter ändern (vgl. Halefeldt 1994: 7 und HPRG z.B. 2005 §§ 51 und 11).

Kontrollaufgaben der LPR Hessen sind beispielsweise zu überprüfen, ob Rundfunkveranstalter die von ihnen abgegebenen Verpflichtungen und Zulassungserfordernisse einhalten (vgl. ALM 2005: 126). Dabei prüft sie auch die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu Programmgrundsätzen, Meinungsvielfalt und Werbung. Die Überprüfung der Jugendschutzbestimmungen ist seit 2003 Aufgabe der KJM (vgl. ALM 2003: 90). Werbeverstöße werden in der Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz beraten und entschieden, sofern sie bundesweit verbreitete Programme betreffen (vgl. ALM 2005: 126).

Außerdem hat die LPR Hessen eine Regelungsfunktion für die Einspeisung von Programmen ins Hessische Kabelnetz, die sie zusammen mit dem Netzbetreiber koordiniert (vgl. LPR Hessen 1999a: 8, ALM 2003: 88 und z.B. HPRG 2005 §§ 42 und 43 Abs. 3). Dieses Vorgehen wird angesichts knapper werdender Kapazitäten im Kabelnetz nach 1993 eingeführt (vgl. Hessische Landesregierung 1993: 50f.). Dazu erstellt die LPR Hessen eine Kabelbelegungssatzung (KBS), in der die Einspeisung ins Kabelnetz geregelt wird (vgl. z.B. HPRG 2005 § 42 Abs. 7 Satz 3). Nach der gültigen KBS sind den der Grundversorgung im Lande die­nenden Programmen, offenen Kanälen sowie durch Gesetz, Staatsverträge oder von der LPR Hessen zuge­lassenen Programmen besonders reichweitenstarke Kanäle zuzuweisen. Diese sind zudem vorrangig ins Kabelnetz einzuspeisen (vgl. KBS § 4 Abs. 1 und 2.). Ferner sind auch bundesweite und terrestrisch empfangbare Programme, also auch aus anderen Bundeslän­dern einstrahlende Programme bei Knappheit bevorzugt ins Kabelnetz einzuspeisen (vgl. KBS § 8).[58]

Die Förderung der technischen Infrastruktur zur Verbreitung privater Hörfunkprogramme ist seit Einführung dualen Rundfunksystems in Hessen eine Aufgabe der LPR Hessen. Sie ist zunächst jedoch nur für einen befristeten Zeitraum vorgesehen und bezieht sich anfangs auf die analog-terrestrische Verbreitung (vgl. Halefeldt 1994: 6, Hessische Landesregierung 1993: 25ff.). Angesichts weitreichender rundfunktechnischer Entwicklungen wird die Förderung ausgedehnt und beinhaltet ab 1996 auch die Durchführung von Modellversuchen zur Einführung neuer Übertragungstechniken, wie beispielsweise DAB (vgl. ALM 1996: 159ff., ALM 2004: 128 und Kapitel 1.4.1.3.1.).

Die Finanzierung nicht-kommerziellen Lokalradios (NKL) ist seit Ende 1994 eine Aufgabe der LPR Hessen. Sie werden zunächst im Rahmen eines Modellversuchs erprobt, sind mittlerweile aber fester Bestanteil der hessischen Radiolandschaft[59] (vgl. ALM 1996: 159f., Hessischer Landtag 2000: 18). Die im Rahmen von durch die LPR Hessen finanzierten Modellversuchen und später im Regelbetrieb sendenden Hörfunkveranstalter müssen vor Sendestart ebenfalls zugelassen werden (vgl. Hessische Landesregierung 1993: 22 und z.B. ALM 2005: 128). Die Zulassung bzw. Lizenzierung von Rundfunkveranstaltern ist so auch nach Stuiber (1998: 375) eine zentrale Aufgabe der LPR Hessen. Dabei verfolgt die LPR Hessen – wie in der Einleitung dargelegt – das Ziel, das Programmangebot zu ergänzen. Daher sollen im anschließenden Kapitel 4. detailliert auf die Zulassung von Radioveranstaltern durch die LPR Hessen eingegangen werden.

4. Zulassung privater Hörfunkveranstalter

Wer Rundfunk – also Hörfunk sowie Fernsehen – in Hessen aber auch in allen anderen Bundesländern veranstalten will bedarf einer Zulassung. In Hessen ist das im HPRG von 1988 und seinen novellierten Fassungen festgeschrieben (vgl. z.B. HPRG 2005 § 4 Abs. 1 und Stuiber 1998: 756). Bei terrestrischen Übertragungsmöglichkeiten beginnt das Verfahren um eine Zulassung mit der Ausschreibung im Staatsanzeiger des Landes Hessen. Darin müssen freie terrestrische Übertragungskapazitäten ausgeschrieben werden (vgl. z.B. HPRG 2005 § 5 Abs. 2 Satz 1 und Stuiber 1998: 756). Zu terrestrischen Übertragungskapazitäten zählen UKW-, MW- oder auch DAB-Frequenzen (siehe Kapitel 2.1). Bewerben sich mehrere Interessenten um freie terrestrische Übertragungskapazitäten, so stößt die LPR Hessen Einigungsverhandlungen an. Einigen sich die konkurrierenden Interessenten nicht zu kooperieren, so findet eine Auswahlentscheidung statt (vgl. LPR Hessen 2002a).

[...]


[1] Seit 1. April 2005 der neue Name der rheinland-pfälzischen LPR. Siehe dazu ALM 2005: 150.

[2] Die unter der nationalsozialistischen Herrschaft in die selbständigen Provinzen Kurhessen und Nassau aufgeteilt werden.

[3] Mit der Hauptstadt Darmstadt, daher auch Hessen-Darmstadt genannt.

[4] Dazu zählen die britische, amerikanische und französische Militärregierung, die in einem gemeinsamen Hauptquartier medienpolitische Entscheidungen zum Teil koordinieren. Siehe dazu Koszyk 1999: 32ff.

[5] Ein Gemeinschaftsprogramm der Rundfunkanstalten, die sich in der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossen haben, ist bereits seit November 1954 bundesweit zu sehen. Eine kompakte Darstellung der Kontroversen u.a. in Steinmetz 1999: S. 168 – 175.

[6] Das Urteil geht als erstes ‚Fernsehurteil’ in die Geschichte ein und rechtfertigt zudem die öffentlich-rechtliche Organisationsform des Rundfunks in der BRD aus technischen (Frequenzmangel) und ökonomischen Gründen (hohe Kosten), ohne jedoch andere, sprich eine privat-kommerziell organisierte Organisationsformen auszuschließen. Siehe dazu: Steinmetz 1997: 174, Bethge 1989: 110f. sowie Kapitel 2.1.

[7] Zur Ausstrahlung von Sendungen für das Ausland wird 1960 die Deutsche Welle (DW) gegründet, die im Ausland ein umfassendes Bild des Lebens in Deutschland vermitteln soll. Zudem wird der Deutschlandfunk gegründet, der auf das europäische Ausland abzielt, insbesondere aber auf die Deutsche Demokratische Republik (DDR). Siehe Gesetz über die Einrichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 26.11.1960 und Stuiber 1998: 223. Der Deutschlandfunk geht später jedoch im nationalen Hörfunk DeutschlandRadio auf, das nach der Wiedervereinigung entsteht. Siehe dazu Brünjes/Wenger 1998: 92.

[8] Allerdings dürfen Werbeeinnahmen bei einer Mischfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Rundfunkgebühren und Werbeeinnahmen nicht den Hauptteil des Finanzaufkommens ausmachen, wie das Bundesverfassungsgericht mit seinem ‚Hessen3-Beschluss’ 1992 klarstellt. Siehe dazu Stuiber 1998: 450ff. und Wojahn 2002: 27.

[9] Damit wird der Autor Horst. O. Halefeldt abgekürzt, die Autorin Elke Halefeldt lediglich mit dem Nachnamen, da sie wesentlich öfter der vorliegenden Arbeit erwähnt wird.

[10] Der Begriff Digital Radio wird dafür synonym gebraucht. Siehe dazu ALM 2005: 371.

[11] Damit ist Guido Schneider gemeint, die Autorin Andrea Schneider wird mit Schneider, A. im laufenden Text abgekürzt.

[12] Auf dem Territorium des heutigen Hessens gehen ein Hauptsender in Frankfurt und ein Nebensender in Kassel auf Sendung. Siehe dazu Führer 1997: 278.

[13] Da Funkwellen sich über internationale Grenzen hinaus verbreiten und nur in begrenzter Zahl zur Verfügung stehen, ist eine internationale Koordinierung der Frequenzverteilung nötig, um Störungen zu vermeiden. Zur Koordinierung der Frequenzbelegung finden daher seit Anfang des vergangenen Jahr­hunderts in unregelmäßigen Abständen Konferenzen statt, auf denen die Grundsätze für die Nutzung des Frequenzspekt­rums festgelegt werden. Siehe dazu u.a. Kniestedt 1995: 32f., Grünwald 2000: 77 und Stuiber 1998: 54f.

[14] Einen Frequenzplan für den UKW-Hörfunk gibt es zunächst nicht. Er wird erstmals 1952 aufgestellt.

[15] Zu jener Zeit ist die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt als einzige zur Ausstrahlung von Rundfunk in Hessen berechtigt, da privater Rundfunk noch nicht zugelassen ist. Siehe dazu auch Kapitel 3.

[16] Das zweite Programm des HR geht ab Oktober 1950 auf Sendung, und zwar mit dem Anspruch kulturell anspruchsvoller zu sein als das Hauptprogramm. Doch zunächst bleibt das neue Programm in seiner Entwicklung hinter dem stetig expandierenden MW-Programm zurück. Siehe dazu Kursawe 2004: 33.

[17] Damit ist der Autor Reiner Müller gemeint. Der Autor Eckhard Müller wird mit Müller, E. abgekürzt, Dieter Müller mit Müller, D.

[18] DVB-T wird hauptsächlich zur Fernsehübertragung genutzt, für die es sich zunehmend durchsetzt. Siehe Matheus et al. 2005: 142ff.

[19] So im Fall des weitgehend über Mittelwelle ausgestrahlten Mega Radio und des geplanten Talkradios Talk1. Siehe dazu auch Kapitel 4.3.2.1.3. und 5.4.5.

[20] Denn genaue Zahlen liegen nicht vor.

[21] Informationen zum Digitalisierungsgrad des Fernsehens im Digitalisierungsbericht der Gemeinsamen Stelle Digitaler Zugang (GSDZ) 2005: 27f.

[22] Die Bedeutung der Radioübertragung über DAB wird in Kapitel 1.4.1.4. genauer erläutert.

[23] Die Satellitentechnik sorgt dafür, dass Radioprogramme als bundesweit verbreitet gelten. Siehe dazu LPR Hessen 1999a: 8 und Kapitel 4.2.1.

[24] So auch in Hessen, siehe dazu unter anderem Kapitel 4.3.2.1.1. und zum Programm Kapitel 5.6.3.

[25] Darin gehen die Landesmedienanstalten auf ihre Arbeitsschwerpunkte und die von Ihnen lizenzierten Programme ein. Zu den jeweils lizenzierten Programmen siehe im jeweiligen Jahrbuch DLM 1990: 261, DLM 1993: 351f., DLM 1994: 397ff., ALM 1996: 159f., ALM 1998: 177, ALM 2000: 137, ALM 2003: 404, ALM 2005: 384, 379, 399.

[26] Auch wenn es sich dabei zum Teil im prozessualen Sinne um Beschlüsse handelt werden sie in der Literatur meist als’ Fernseh-’ bzw. ‚Rundfunkurteile’ bezeichnet. Siehe dazu u.a. Wojahn 2002: 18ff. sowie Stuiber 1998: 425ff.

[27] Denn diesen obliegt das Recht der inhaltlich-programmlichen Ausgestaltung des Rundfunks, siehe Kapitel 1.2.

[28] Die Urteile von 1992 und 1994 betreffen hauptsächlich die Finanzierung und des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Umstände der Gebührenerhebung, weshalb sie an dieser Stelle von vornhinein ausgeklammert werden. Siehe dazu z.B. Stuiber 1998: 450ff. und Wojahn 2002: 27f. Auch das ‚Nordrhein-Westfalen (NRW)-Urteil’ wird nicht mit einbezogen, da dieses lediglich den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine Bestands- und Entwicklungsgarantie zuspricht und private Anbieter so indirekt betrifft. Siehe dazu Wojahn 2002: 25 und Diller 1997: 361.

[29] Dieser Zusammenhang wird auch als Sondersituation des Rundfunks bezeichnet.

[30] Verkürzend auch als Staatsfreiheit bezeichnet.

[31] Siehe unten.

[32] Auch als ‚FRAG-Urteil’ bekannt. FRAG ist eine Abkürzung für Freie Rundfunk Aktiengesellschaft in Gründung.

[33] Darin schließen sich 1950 die Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland zusammen. Dazu gehören anfangs neben dem HR der Bayerische Rundfunk (BR), Radio Bremen, der Süddeutsche Rundfunk (SDR), der Nordwestdeutsche Rundfunk – auf dessen ursprünglichen Sendegebiet später der Sender Freies Berlin (SFB), der Westdeutsche Rundfunk und Norddeutscher Rundfunk (NDR) senden – sowie der Südwestfunk (SWF). Durch die Eingliederung des Saarlands in die BRD 1957 sowie die deutsche Wiedervereinigung 1990 kommen hinzu: der Saarländische Rundfunk sowie der Mitteldeutsche Rundfunk und der Ostdeutsche Rundfunk Brandenburg (ORB). Durch die Fusion bestehender Sender kommen hinzu, während die Vorgänger selbstverständlich abgelöst werden: der Südwestrundfunk (ehemals SDR und SWF) und der Rundfunk Berlin-Brandenburg (ehemals ORB und SFB). Ferner ist die DW als einzig verbliebene Anstalt nach Bundesrecht Mitglied der ARD. Siehe dazu Koch/Glaser 2005: 200, Diller 1997: 342, 360; Plog 2003: 14; Schiller 2003: 24f.

[34] Einen ausführliche Darstellung in Kain 2003: 28 – 80.

[35] Die ‚Michel-’ und die ‚Günther-Kommission’ im Jahr 1967 bzw. 1968.

[36] Dort besteht bereits zuvor eine Sondersituation, denn noch aus der französischen Besatzungszeit gibt es dort einen französischsprachigen, privatrechtlich organisierten und werbefinanzierten Radiosender, Europe 1. Siehe dazu Stuiber 1998: 231.

[37] Im Oktober 1969 übernimmt die sozial-liberale Koalition die Regierungsgeschäfte auf Bundesebene – CDU und CSU sind erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik auf Bundesebene in der Opposition.

[38] Eine Koalition aus CDU/CSU und FDP übernimmt fortan die Regierungsgeschäfte.

[39] In Hessen wird privater Rundfunk erst zugelassen, nachdem die SPD nicht mehr an der Landesregierung beteiligt ist. Siehe dazu Kapitel 2.3.1.

[40] Wegen der noch nicht vollzogenen Wiedervereinigung Deutschland bezieht sich diese Angabe auf die westdeutschen Bundesländer und West-Berlin.

[41] Zu den im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführten Freiheiten siehe Brasche 2003: 14, 48f.

[42] Zu den Modellen in Baden-Württemberg und Bayern siehe Widlok 1994: 232f. Zu dem Modell in NRW siehe Jarren 1995: 165 – 178. Heute setzt neben diesen Bundesländern auch Sachsen auf kommerziellen Lokalfunk. Siehe dazu Müller, D. 2002: 3.

[43] Darunter werden Programme verstanden, die zeitlich begrenzt und für ein regionales Verbreitungsgebiet im Rahmen eines weiterreichenden Programms verbreitet werden. Siehe dazu Mathes/Donsbach 2003: 574.

[44] Diese ist bei Hochleistungsfrequenzen nötig, die aber als Basis für ein landesweites Netz in Hessen nötig sind. Siehe dazu Kapitel 3.2.1.

[45] Dabei handelt es sich um die Privat-Funk und Fernsehen in Hessen GmbH & Co. Betriebs KG. Die allerdings zuvor unter einen anderen Namen Auftritt. Siehe dazu Kapitel 4.3.1.3.

[46] Kette heißt in diesem Zusammenhang, dass unterschiedliche Frequenzen gemeinsam an einen Anbieter zur Ausstrahlung eines Programms vergeben werden. Siehe LPR Hessen 2002c: o.S. Eine zweite landesweite Hörfunkkette gilt auf Grund der Frequenzsituation in Hessen als nicht realisierbar. Siehe dazu Kapitel 1.4.1.2.3. und 4.3.1.

[47] Ein Vollprogramm ist laut Rundfunkstaatsvertrag (RStV) „…ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Informationen, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden“ (RStV § 2 Abs. 1). Die Formulierung orientiert sich an den Anfängen des Hörfunks, als nur wenige Programme gesendet werden. Damals wird darunter ein klassisches Radioprogramm verstanden. Heute sind viele Vollprogramme jedoch auch als Begleitprogramme gestaltet. Siehe dazu Bauer 2004: 14, zu klassischen Radioprogrammen und Begleitprogrammen Kapitel 5.2.1. und 5.2.2.

[48] Ursprünglich wird damit gerechnet, dass sie ab Mitte der 1990er Jahre zur Verfügung stehen. Siehe dazu Hessische Landesregierung 1993: 6.

[49] Abkürzung für die Zeitschrift Funk-Korrespondenz als Quellenangabe.

[50] Dafür setzt ab 1987 v.a. Ministerpräsident Wallmann ein. Siehe dazu Kapitel 2.3.1.

[51] Das Programm der Radio/Tele FFH geht auf Sendung, da sie sich bei der Lizenzentscheidung 1989 gegenüber anderen Konkurrenten durchsetzt. Siehe dazu Kapitel 4.3.1.4.

[52] In den folgenden Kapiteln und Abschnitten wird meist auf das aktuelle HPRG verwiesen. Grund: Die immer wieder novellierten Fassungen des HPRG sind bei Erstellen dieser Arbeit verglichen worden. Sind in den Fassungen übereinstimmend dieselben erwähnten Regelungen und Grundsätze formuliert, wird der Einfachheit und Übersichtlichkeit halber darauf verzichtet, auf die älteren Versionen des HPRG zu verweisen. Um zu kennzeichnen, dass die Regelungen in den unterschiedlichen Fassungen übereinstimmen, wird der Quellenangabe der Verweis ‚z.B.’ hinzugefügt. Sind in den Fassungen unterschiedliche Regelungen zu finden, wird entweder auf Sekundärquellen, die über den Zeitpunkt und Art der Änderung informieren oder auf eine ältere Version des HPRG, in dem die betreffende Regelung bereits zu finden ist, verwiesen. Genauso wird bei der Erwähnung von Jahrbüchern der DLM bzw. ALM vorgegangen, insofern es um gesetzliche Regelungen o.ä. geht.

[53] Zunächst 25, später 28. Siehe dazu auch ALM 1998: 175.

[54] Früher der Satzungsausschluss. Siehe dazu LPR Hessen o.J.: 5 sowie DLM 1990: 136

[55] Die Zusammenarbeit wird in Arbeitskreisen koordiniert, wie der TKLM, GSDZ oder der Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz. Diese bilden sich auf Grund einer internen Neuorganisation der ALM ab 2003. Siehe dazu ALM 2004: 35 und Wojahn 2002: 140. Bereits vor 1993 kooperieren die Landesmedienanstalten der BRD in der DLM, die seit Gründung der ALM als Organ selbiger fungiert. Siehe dazu ALM 2005: 70.

[56] Zu Bildung und Aufgaben der Organe siehe ALM 2005: 69 – 89.

[57] Zulassungsvoraussetzungen und in diesem auch Zusammenhang durchgeführte Zulassungsverfahren der LPR Hessen werden wegen der Bedeutung für die Ausgestaltung der privaten Radiolandschaft des Landes gesondert in Kapitel 5 behandelt.

[58] Auch über Modellversuche zugelassene Radioprogramme können eingespeist werden. Siehe dazu KBS § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1. Daher ist in Hessen über Kabel eine Vielzahl von Pro­grammen zu empfangen: Neben den Programmen des HR sind das privat-kommerzielle aus Hessen, bundesweit ausgestrahlte Programme und solche aus benachbarten Bundesländern. Zu den eingespeisten Programmen siehe LPR Hessen 2006: o.S. sowie zu der Art der zugelassenen Programmen die Darstellung der privaten Radioprogramme im Jahrbuch der Landesmedienanstalten, z.B. ALM 2005: 383 - 411, sowie im ARD-Jahrbuch für die öffentlich-rechtlichen Programme, z.B. ARD 2004: 265 – 295.

[59] Siehe Kapitel 4.2.2. zu deren Konzeption.

Ende der Leseprobe aus 153 Seiten

Details

Titel
Entwicklung der privaten Radiolandschaft in Hessen
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen  (Sozialwissenschaftliche Fakultät)
Note
1,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
153
Katalognummer
V115757
ISBN (eBook)
9783640924059
ISBN (Buch)
9783640923908
Dateigröße
1352 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Entwicklung, Radiolandschaft, Hessen, FFH, Skyradio, Harmony.fm, Planet Radio, Klassik Radio, Privatradio, LPR Hessen, Landesmedienanstalt, Hörfunk, Privatfunk
Arbeit zitieren
Oliver Hedderich (Autor:in), 2006, Entwicklung der privaten Radiolandschaft in Hessen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/115757

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