Das aktuelle Maklertum im Finanz- und Versicherungssektor - Einstieg, Ausübung, Nachfolge

Was gilt es zu beachten?


Diplomarbeit, 2005

128 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Diagrammverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Überblick und Aufbau dieser Arbeit

2. Unterscheidung Makler – Vertreter
2.1. Vertreter
2.2. Makler
2.3. Abhängigkeit von einem Unternehmen / eingeschränktes Maklertum
2.4. Unterstützung durch ein „Vertragsunternehmen“
2.5. Vertriebsinhalte / Vertriebsumfang

3. Existenzgrundlagen als Finanz- und Versicherungsberater
3.1. Grundlegende Eigenschaften zum Maklerberuf
3.2. Eigen- und Fremdanalyse
3.3. Bereitschaft zur Selbständigkeit – Sachverhalte und ... Lösungsmöglichkeiten
3.3.1. Motivation für die Selbständigkeit
3.3.2. Vorab - Prüfung des Unternehmenskonzeptes
3.3.3. Businessplan

4. Fördermöglichkeiten für Existenzgründer
4.1. Überbrückungsgeld
4.2. „Ich – AG“
4.3. Existenzgründungshilfe der GFAW
4.4. Notwendige Unterlagen / Voraussetzungen und die damit .. verbundenen Kosten für die Existenzgründung

5. Fragen zum Berufseinstieg
5.1. Wahl der Krankenversicherung
5.2. Wahl der Rentenversicherung
5.3. Scheinselbständigkeit
5.4. Risikomanagement

6. Arbeit als Vertreter und Makler – Rechte und Pflichten

7. Unternehmensnachfolge mit dem Schwerpunkt Finanz- und Versicherungssektor
7.1. Übernahmevarianten
7.1.1. Sofortige Kaufpreiszahlung vs. Rentenzahlung
7.1.2. Freie Übernahme – der Kauf
7.1.3. Familiengeprägte Nachfolge
7.2. Funktionen des Eigentumsüberganges
7.3. Zulässigkeit der Bestandsübertragung
7.4. Datenschutzbestimmungen bzgl. Kundenübertragung
7.5. Strafen bei Verstößen
7.6. Abgabe / Übernahme der Firma
7.6.1. Auswahl und Ausbildung des Nachfolgers
7.6.2. Warum will der Nachfolger die Firma übernehmen?
7.7. Bestandsbewertungen
7.7.1. Bewertungsmethoden im Überblick
7.7.2. Substanzwertmethode
7.7.3. Unterscheidung Substanzwert- und Ertragswertmethode
7.7.4. Ertragswertmethode
7.7.5. Zusammenfassung zu den Bewertungsmethoden

8. Auswertung der Fragebögen

9. Fazit / Ausblick

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Anlage I – Fragebogen

Anlage II – Quellen für weitere Informationen

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Eigen- und Fremdanalyse

Abb. 2: Kosten für die Erlaubnis nach § 34 c GewO

Abb. 3: Prüfung auf Scheinselbständigkeit Schritt I

Abb. 4: Prüfung auf Scheinselbständigkeit Schritt II

Abb. 5: Entscheidungsbaum Unternehmensübergabe

Abb. 6: Grafisches Beispiel zur Ertragswertmethode

Abb. 7: Grafisches Beispiel zur Substanzwertmethode

Diagrammverzeichnis

Diagramm 1: Anzahl der verschickten Fragebögen

Diagramm 2: Mitarbeiter in der Geschäftsstelle

Diagramm 3: Angebotene Produktgruppen

Diagramm 4: Status der Berater

Diagramm 5: Anzahl der betreuten Kunden

Diagramm 6: Betreute Kunden nach Altersklassen gegliedert

Diagramm 7: Alter der befragten Beraterinnen und Berater

Diagramm 8: Beginn der Tätigkeit

Diagramm 9: Voraussichtliches Berufsendalter der Berater

Diagramm 10: Gedanken über eine mögliche Nachfolge

Diagramm 11: Zu Hilfe gezogene Institution bei der Nachfolgeregelung

Diagramm 12: Stichtags- oder Übergangsphase bei der Übertragung

Diagramm 13: Regelungen zur Kundenpflege bei der Übertragung

Diagramm 14: Varianten zum Bestandsverkauf

Diagramm 15: Wert der Kundenbestände

Diagramm 16: Alter des Nachfolgers

Diagramm 17: Qualifikation des Nachfolgers

Diagramm 18: Informationsumfang der Kunden

Diagramm 19: Bedenken der Kunden bzgl. des Nachfolgers

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Überblick und Aufbau dieser Arbeit

Diese Diplomarbeit soll sich mit diversen Aspekten rund um den Beruf des Maklers[1] mit dem Schwerpunkt Finanz- und Versicherungssektor beschäftigen. Um die Unterschiede zum Vertreter deutlich zu machen, wird dieser an gegebener Stelle zu Vergleichszwecken herangezogen.

Im Groben lässt sich die Arbeit in zwei Bereiche gliedern.

Der erste Bereich ist vorwiegend der Theorie gewidmet. Neben der Abgrenzung des Maklers vom Vertreter sollen hier Hinweise zur Existenzgründung aber auch Fördermöglichkeiten vorgestellt werden.

Nach diesen Hinweisen zum Berufseinstieg folgen Sachverhalte zur Berufsausübung, bis schließlich im darauf folgenden Abschnitt auf die Unternehmensabgabe bzw. Unternehmensnachfolge eingegangen wird.

Neben dem vorwiegend theoretischen ersten Teil folgt im zweiten Bereich die Auswertung der Umfrage. Hierbei wurde der theoretische erste Teil der Arbeit in der Praxis angewandt. So wurden diverse Makler und Vertreter zu ihrer beruflichen Tätigkeit, ihren Plänen für den Berufsausstieg und den möglichen Regelungen zum Berufseinstieg eines Nachfolgers befragt.

2. Unterscheidung Makler – Vertreter

Der Bürger, welcher die Beratung durch einen kompetenten Fachmann oder eine Fachfrau sucht, wird oftmals die genauen Unterschiede zwischen einem Vertreter und einem Makler nicht kennen. Neben der strikten Trennung dieser beiden Begriffe im Gesetz[2] bedarf es schon aus der Tätigkeit dieser Berufsgruppen einer Unterscheidung, die im Folgenden verdeutlicht werden soll.

2.1. Vertreter

Für den Begriff des Vertreters ergibt sich aus § 84 I HGB eine umfassende Definition. So ist Handelsvertreter, „wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.“[3]

Die Selbständigkeit wird hierbei von der im Wesentlichen freien Tätigkeits- und Arbeitszeitgestaltung bestimmt[4], so dass die Abgrenzung zum angestellten Außendienstmitarbeiter unproblematisch erscheint.[5]

Die besondere Hervorhebung der Selbständigkeit scheint in diesem Zusammenhang eigentlich überflüssig, da dies bereits im § 1 I HGB festgehalten ist. Danach ist derjenige Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt.[6] Die Definition im § 84 HGB dient in diesem Zusammenhang der Differenzierung der im Handelsverkehr auftretenden unselbständigen Hilfspersonen, die oftmals Tätigkeiten der Handelsvertreter im Status des Angestellten ausführen, und dem Handelsvertreter an sich. Die Hilfspersonen sollen nicht als Handelsvertreter im Sinne des § 84 I HGB behandelt werden, sondern als Angestellte gem. § 84 II HGB.[7]

Die Formulierung „ständig“ soll die Nachhaltigkeit der Tätigkeit verdeutlichen. So kommt bei einer nur „gelegentlichen“ Tätigkeit des Handelsvertreters nicht das HGB zur Anwendung, sondern die Vorschriften des BGB zum Auftrags-[8], Werk-[9] oder Dienstvertragsrecht.[10] Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Vertreter ständig nur für ein Unternehmen tätig ist – „ständig“ ist somit keine zahlenmäßige Beschränkung, sondern eine zeitliche. Ist der Vertreter für mehr als ein Unternehmen tätig, so hebt dies in der Regel dessen Marktüberblick hervor und bringt somit Vorteile für den Kunden.[11]

Auf die Unterscheidung des Abschluss- und Vermittlungsvertreters soll in diesem Zusammenhang nicht näher eingegangen werden. Nur soviel, dass es sich bei einem Abschlussvertreter um einen Vertreter handelt, dem von seinem Geschäftsherrn Vollmacht gem. §§ 164 ff BGB zum Abschluss von Verträgen im Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn erteilt worden ist. Dem entgegen handelt es sich bei einem Vermittlungsvertreter um eine Person, die von ihrem Dienstherrn keine Vollmacht gem. 164 ff BGB erhalten und somit nur die Vermittlung von Verträgen inne hat.[12],[13] Dabei behält sich der Dienstherr die Annahme oder Ablehnung des vorgeschlagenen Vertrages vor. Der Vermittler bringt somit den Anbieter und Nachfrager des Produktes oder der Dienstleistung zusammen, hat jedoch keinen direkten Einfluss auf das Zustandekommen des Vertrages.

Als weiteres Unterscheidungskriterium des Handelsvertreters gegenüber dem Makler ergibt sich aus § 84 I HGB, dass der Vertreter für einen Unternehmer Geschäfte vermittelt. Diese Zugehörigkeit zum Bereich des Unternehmers unterstreicht § 86 HGB mit der Darstellung der Pflichten des Handelsvertreters. Laut § 86 I HGB soll der Vertreter sich um die Vermittlung und den Abschluss von Geschäften bemühen und hat hierbei die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen. Er ist somit nicht zwischen den Parteien als Vermittler tätig[14], sondern er vermittelt die Produkte des Unternehmers, an den er gem. § 84 I 1 HGB in einer gewissen Form gebunden ist.[15] Hierbei muss der Vertreter nicht nur an ein Unternehmen gebunden sein, aber er wird auch nicht so frei tätig sein können wie ein Makler.[16] Der Handelsvertreter ist somit, meist als klassischer Vertriebs- und Absatzvermittler, in den Absatz und den Vertrieb des Unternehmers eingebunden. Dabei ist zu beachten, dass derjenige, der Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit dem Kunden schließt, kein Handelsvertreter im Sinne der § 84 ff HGB sein kann.[17] Sobald der Vertreter nicht die Produkte eines anderen Geschäftsherrn in dessen Namen und auf dessen Rechnung anbietet, verliert er den Status des „Vertreters“ und wird selbständiger Unternehmer.

Auch ist es nicht notwendig, dass der Handelsvertreter, bei entsprechend geringerem Umfang, einen in kaufmännischer Form eingerichteten Gewerbebetrieb eröffnet[18]. Gleichwohl wird er nicht davon entbunden, seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen[19], da der Handelsvertreter, wie bereits oben erläutert, Kaufmann im Sinne des § 1 I HGB ist.

2.2. Makler

Neben einigen Pflichten, die der Handelsvertreter mit dem Makler gemeinsam hat, regelt das Gesetz in den §§ 93 ff HGB die expliziten Pflichten des Maklers.

Vom Grundsatz ist der Handelsmakler als Zivilmakler[20] besonderer Art zu definieren. Der Handelsmakler unterscheidet sich gegenüber dem Zivilmakler in der Art, dass für ihn die Vermittlung von Verträgen als gewerbliche Tätigkeit von Bedeutung ist, während der Zivilmakler lediglich den Nachweis über die Gelegenheit zum Vertragsabschluß zu erbringen hat. Der Handelsmakler wird somit, i.d.R. für beide Parteien des zu vermittelnden Vertrages, in einer Doppelfunktion tätig.[21],[22]

Abzugrenzen ist in diesem Zusammenhang die Vermittlung von anderen als den in § 93 I HGB genannten Sachen, beispielsweise Grundstücke gem. § 93 II HGB. Sollte der Makler eine Vermittlung in diesem Bereich tätigen, so bspw. einen Grundstücksverkauf vermitteln, fällt dies entsprechend § 93 II HGB nicht unter die Vorschriften der §§ 93 ff HGB.[23],[24] In diesem Fall kommen ausschließlich die allgemeineren Vorschriften für die Zivilmakler, welche sich in den §§ 652 ff BGB finden, zur Anwendung.[25]

Im Gegensatz zum Handelsvertreter bedienen sich die Marktteilnehmer des Wissens und der Marktübersicht des Maklers[26], um ein für sie optimales Produkt zu bekommen. Wichtig scheint in diesem Zusammenhang die Unabhängigkeit des Maklers. So darf er nach § 93 HGB nicht selbst als Partei des vermittelten Geschäfts beteiligt sein.[27] Der Makler darf lediglich als vermittelnder Dritter auftreten. Nicht notwendig für die Entstehung des Provisionsanspruchs, aber auch nicht schädlich, ist das Vorhandensein eines Maklervertrages. In diesem ist einerseits der Provisionsanspruch des Maklers fixiert und andererseits ggf. weitere Vertragsinhalte. So besteht die Möglichkeit, dass der Interessent dem Makler bis zu einer bestimmten Grenze die Vollmacht zum Vertragsschluss erteilt.[28] Diese Vollmacht befähigt den Makler zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen der Parteien. Voraussetzung stellt jedoch die besondere Vollmachtserteilung gem. § 164 ff BGB der Partei(en) hierfür dar.[29] Der Maklervertrag selbst unterliegt grundsätzlich keinen Formvorschriften, kann also auch mündlich geschlossen werden.[30] Aus Gründen der Beweissicherung, gerade bei Vollmachtserteilung, sollte jedoch stets die Schriftform vorgezogen werden.

Weiter bedarf es in diesem Zusammenhang der Abgrenzung des Vermittlungs- vom Nachweismakler. Mit der Vermittlung ist regelmäßig das Verhandeln mit beiden Vertragsparteien dahin gerichtet zu sehen, dass der Makler mit einem Dritten in Verhandlungen tritt und auf diesen einwirkt, so dass dieser bereit ist, mit dem Auftraggeber einen Vertrag schließen zu wollen. Man kann Vermitteln auch als „das finale Einwirken des Handelsmaklers auf die Willenserklärung des Vertragspartners“[31] bezeichnen. Auch muss der Makler in einem angemessenen Umfang am Vertragsschluss beteiligt sein. Dies kann beispielsweise durch die Annahme und Weiterleitung von Angeboten, Beispielrechnungen, Besprechungen oder sonstigen Maßnahmen kommunikativen Verhaltens geschehen.[32] So ist das Vermitteln bei Erfolg als Tatbestandsmerkmal für das Entstehen der Provision gem. § 652 BGB zu sehen.[33] Im Gegensatz dazu beschränkt sich die Tätigkeit des Nachweismaklers lediglich auf eine Mitteilung an seinen Kunden. Auf diese Nachricht hin kann der Kunde sodann mit dem Unternehmer in die Verhandlungen zum Abschluss des gewünschten Hauptvertrages eintreten. Die Rolle des Nachweismaklers beschränkt sich auf das reine Zusammenführen der potentiellen Vertragsparteien, umfasst jedoch nicht den Eingriff in die Vertragsverhandlungen.[34]

Die oben bereits erwähnte Doppelfunktion bzw. Doppelstellung des Handelsmaklers hat ihre Bedeutung auch im Bereich des Provisionsanspruchs. Grundsätzlich ist der Makler beiden Parteien zum Bericht verpflichtet[35] und auch sonst beiden Parteien verpflichtet[36], so dass er gem. § 99 HGB auch von beiden Parteien einen Teil seiner Provision verlangen kann.[37]

Vergleichbar mit dem Handelsvertreter ist der Begriff der Gewerbsmäßigkeit im Bereich des Maklertums zu definieren. Auch beim Handelsmakler korrespondiert die Gewerbsmäßigkeit mit dem Begriff des Gewerbebetriebs nach § 1 I HGB. Die Gewerbsmäßigkeit lässt sich auch hier durch eine auf Dauer gerichtete Tätigkeit, im Status der Selbständigkeit[38] mit der Absicht der Einnahmen- und Gewinnerzielung definieren.

Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass eine strikte Trennung von der Tätigkeit des Vertreters zu der des Maklers notwendig ist. Der Vertreter ist eher der Sphäre des Unternehmens zuzurechnen, während der Makler eher auf Seiten des Kunden bzw. im Kundeninteresse agiert.

2.3. Abhängigkeit von einem Unternehmen / eingeschränktes Maklertum

Dies ergibt sich, wie bereits ausgeführt, dadurch, dass der Vertreter regelmäßig in den Vertrieb des Unternehmens eingebunden ist. Prinzipiell scheint es denkbar, dass auch ein Vertreter für mehrere Unternehmen tätig ist, um eine breitere Angebotspalette bereit zu stellen.[39] Problematisch ist hierbei die Zuordnung des Vertreters zur Partei des Unternehmens. So erscheint es durchaus realistisch, dass es zu Schwierigkeiten kommen kann, wenn der Vertreter für die Unternehmen A, B und C, welche in der gleichen Branche bzw. im gleichen Produktbereich agieren, tätig ist. Auf Grund der Stellung des Vertreters ist hier fraglich, ob dieser wirklich die Interessen des Unternehmens wahrnimmt, oder auf Grund der Auswahlmöglichkeiten zwischen A, B und C doch eher im Kundeninteresse arbeitet und aus der Auswahlmöglichkeit von den drei Unternehmen das für den Kunden beste Produkt heraus filtert.[40] Schon auf Grund der §§ 84 ff HGB bzw. der Definition des Vertreters[41] scheint es besser, davon auszugehen, dass der Vertreter nahezu ausschließlich Produkte eines Unternehmens in dessen Interesse anbieten wird[42] bzw. als sog. Einfirmenvertreter anbietet[43] und der Makler dagegen im Sinne des Kunden das für den Kunden optimale Produkt aus dem Marktangebot heraus filtert. Auch wird im Versicherungssektor[44] oftmals von „Generalagentur“, „Hauptvertretung“ oder „Regionalvertretung“ gesprochen.[45] In diesem Zusammenhang wird im Großteil der Fälle nur die Vertretung von einem Unternehmen publiziert. Im Gegensatz dazu werben Makler größtenteils mit Ihrem Namen oder einer anderen, unternehmens- und produktangebotsunabhängigen Bezeichnung. Als Beispiele seien hier angeführt: „Maklerbüro X./Y. Versicherungen & Finanzen“ oder „X. und Partner Versicherungskontor Makler GmbH.“[46]

2.4. Unterstützung durch ein „Vertragsunternehmen“

Diese scheinbar unabhängige Bezeichnung hat dahingehend keine Bedeutung, dass auch ein Makler vorrangig für ein Unternehmen tätig sein kann. Dies stellt sich als besonderes Maklertum dar.[47]

Bei einer großen deutschen AG sind beispielsweise mehrere tausend Mitarbeiter damit beschäftigt, aus dem Marktangebot besonders gute Produkte für die Zielgruppe[48] des Unternehmens heraus zu filtern oder für eine bestimmte Zielgruppe neue Produkte gemeinsam mit den Unternehmen zu entwickeln. Diese aus dem Markt gefilterten Produkte bieten sodann die Makler den Kunden an. Dies soll nicht heißen, dass die Makler nicht die freie Auswahl zwischen nahezu allen am Markt befindlichen Produkten haben, sondern, dass sie eine Vorauswahl vorfinden.

Dies mag für den einen Betrachter negativ sein, da es aus seiner Sicht zu einem eingeschränkten Angebot des Maklers führt, auf der anderen Seite ist diese Filtration auf zielgruppenspezifische Angebote jedoch eine Erleichterung für den Makler, da er für seinen Tätigkeitsbereich das optimale Produktangebot vorfindet und sich nicht mit allen am Markt befindlichen, eventuell unpassenden Produkten, beschäftigen muss.

Problematisch könnte sich in diesem Zusammenhang der Sachverhalt der Scheinselbständigkeit[49] herausstellen, auf den weiter unten noch näher eingegangen wird.

Grundsätzlich finden sich kaum Aspekte, die gegen eine solche Vorauswahl sprechen, da der Makler immer noch die freie Auswahl zwischen allen auf dem Markt befindlichen Produkten hat und die Vorauswahl nur eine Arbeitserleichterung für ihn darstellt.

2.5. Vertriebsinhalte / Vertriebsumfang

Somit lässt sich im Bereich der Angebotspalette grundsätzlich festhalten, dass ein Vertreter i.d.R. nur die Produkte seines Vertragsunternehmens anbieten wird.[50] Durch die aktuellen Firmenfusionen gibt es kaum oder keine Lücken im Rahmen des Produktangebotes. So bietet beispielsweise die Sparkasse neben dem normalen Kunden – Service die Sparkassenversicherung an. Im Bereich der Geldanlage dazu die „Deka“ Produkte. Ähnlich verhält es sich bei der Allianz, die neben den Versicherungen die Geldanlageprodukte der Dresdner Bank vermittelt oder die Deutscher Bank, die mit dem Deutschen Herold zusammen arbeitet.

Auch im Bereich des Maklertums gibt es ähnliche Verknüpfungen, wie bereits oben angesprochen. Auch ist es durchaus möglich, dass ein Makler eher zufällig größtenteils die Produkte eines Unternehmens vertreibt, was seinen Status als Makler nicht beeinträchtigt.[51],[52] Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Produkte des Unternehmens so gut sind bzw. die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen so problemlos funktioniert, dass der Makler lieber geringfügig höhere Kosten für seinen Kunden in Kauf nimmt, dafür aber die Gewissheit hat, dass es sich um ein namhaftes Unternehmen handelt und der Kunde wenig Komplikationen zum Vertragsschluss und auch während der Vertragslaufzeit zu befürchten hat.

Im Sinne des Maklers und natürlich auch des Vertreters sollte es sein, den Kunden möglichst langfristig zufrieden zu stellen und ihn nicht durch vermeidbare Sachverhalte in Komplikationen zu bringen. Schließlich sichert eine langfristig gute Zusammenarbeit zwischen Makler bzw. Vertreter und Kunde auch die Existenz des Maklers bzw. Vertreters.

3. Existenzgrundlagen als Finanz- und Versicherungsberater

Um überhaupt für ein Unternehmen bzw. Kunden tätig werden zu können, bedarf es, besonders im Bereich des Maklertums, zunächst der Existenzgründung. Damit verbunden gilt es einige Eigenschaften an sich selbst zu finden und auch besondere Formalitätserfordernisse zu erfüllen, die im Folgenden vorgestellt werden sollen.

3.1. Grundlegende Eigenschaften zum Maklerberuf

Wie bereits oben erwähnt, ist der Makler nicht als Angestellter tätig. Er ist Gewerbetreibender und damit selbständig. Im Unterschied zum Angestellten, der meist von dem ihm Vorgesetzten Aufgaben zugewiesen bekommt, ist der Makler allein für sein „täglich Brot“ verantwortlich und sein Fleiß und die Arbeitsbereitschaft entscheiden über den Geldfluss am Ende des Monats.

Begründet durch die Selbständigkeit werden an den Makler verschiedene andere, teilweise auch höhere, Anforderungen als an den Vertreter gestellt. Die notwendigen Voraussetzungen sollen im Folgenden dargestellt werden.

3.2. Eigen- und Fremdanalyse

Ein grundsätzlicher Fehler vieler Menschen besteht darin, dass sie ihr Eigenbild anders einschätzen, als es ein Dritter von außen tut. In dieser Einschätzung geht es darum, ob der potenzielle Makler überhaupt für diesen Beruf geeignet scheint. Die Analyse sollte natürlich nicht als einziges Kriterium für die Zukunftsentscheidung herhalten, aber sie sollte einen Anteil an der Entscheidung haben. Es ist sicherlich hilfreich, wenn man weiß, wie andere Leute über einen denken, wie sie einen einschätzen und ob man sich selbst eventuell in einem falschen Licht sieht. Gerade im Beruf des Maklers mit den notwendigen Kundenkontakten und der Akquisition von Neukunden wäre eine falsche Selbsteinschätzung womöglich Existenz gefährdend.

Daher sollte man den folgenden Fragebogen zunächst selbst ausfüllen, um dann ein weiteres Exemplar einem guten Bekannten, Freund oder Kollegen, mit der Bitte um eine Einschätzung der eigenen Person aus Sicht eines Anderen, zu geben. Anhand der Bewertung der Kriterien kann man sodann feststellen, ob andere einen selbst so sehen, wie man sich selbst sieht, ob man wirklich das Verkaufstalent ist, das man meint zu sein oder ob man eventuell eher ein schüchterner Mensch ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Eigen- und Fremdanalyse

Quelle: MLP Karriereseminar

3.3. Bereitschaft zur Selbständigkeit – Sachverhalte und Lösungsmöglichkeiten

Neben der Analyse des Erscheinungsbildes mit Hilfe der Eigen- und Fremdanalyse ist vor der eigentlichen Gründung zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Selbständigkeit vorliegen.

Neben den eben angesprochenen persönlichen Fähigkeiten bedarf es auch diverser fachlicher Voraussetzungen.[53] So wird der Unternehmer regelmäßig mit der Buchhaltung Kontakt haben und sollte sich hier genauso auskennen wie im Bereich der Personalführung. Es wird hierbei zunächst kein umfangreiches Spezialwissen notwendig sein, jedoch sollten die Grundbegriffe beherrscht werden.

3.3.1. Motivation für die Selbständigkeit

Neben diesen Wissens - Voraussetzungen sollte der zukünftige Unternehmer zunächst seine Motivation, warum er in die Selbständigkeit wechseln will, analysieren. Meist trifft einer der folgenden Punkte zu:

- Unternehmerischer Tatendrang
- Verwirklichung der eigenen Unternehmeridee
- Beendigung beruflicher Frustration
- Alternative zur Arbeitslosigkeit
- Unabhängigkeit
- Erfolgserlebnisse
- Eigene Gestaltungsspielräume
- Hohes Einkommen[54]

Herr Stark, in seiner Funktion als Existenzgründerberater bei der der IHK Erfurt beschäftigt, warnt in diesem Zusammenhang vor der reinen Verzweifelungsselbständigkeit. Angesprochen sind hierbei insbesondere Langzeitarbeitslose, die mit Hilfe der „Ich – AG“ der Arbeitslosigkeit entkommen wollen, aber auch die Menschen, die rein zur Erreichung eines höheren Status, den des „Selbständigen“, den Weg in die Existenzgründung gehen. Herr Stark stellt hierbei das meist wenig bodenständig und objektiv angefertigte Unternehmenskonzept, aber auch die falschen Zukunftsperspektiven der Menschen als mögliche Problemfaktoren dar. So ist allein die Unternehmensgründung noch kein Garant für Erfolg, Wohlstand und einen besseren gesellschaftlichen Status.[55]

3.3.2. Vorab - Prüfung des Unternehmenskonzeptes

Vor der eigentlichen Unternehmensgründung kann die Empfehlung nur dahin gehen, das Unternehmenskonzept auf den Prüfstand zu stellen und die folgenden Fragen zu beantworten:

- Hat Ihre Geschäftsidee auf dem Markt Bestand, zeichnet sie sich durch Besonderheiten aus?
- Welchen Nutzen bringt Ihr Produkt / Ihre Dienstleistung dem Kunden?
- Wie sieht die Nachfrage nach Ihrem Produkt / Ihrer Dienstleistung aus und wie hoch ist die Kundenakzeptanz?
- Welche Vorteile hat Ihr Produkt / Ihre Dienstleistung gegenüber den Mitbewerbern?
- Wie sehen Sie die Entwicklung der Auftragslage und des Umsatzvolumens?[56]
- Wie sehen Sie die Zukunftschancen Ihrer Unternehmung?

Bei der Beantwortung dieser Fragen sollte objektiv und vorsichtig gearbeitet werden. Es bringt dem Unternehmer keine Vorteile, wenn die Umsatzprognosen gigantisch sind, dann jedoch nicht erfüllt werden können und das Unternehmenskonzept zu wanken beginnt.

Auch besteht die Möglichkeit, dass die Banken bei einer allzu optimistischen Umsatzerwartung die durchschnittliche Gewinnerwirtschaftung dieser Branche in Abhängigkeit von der Ladengröße als Hilfsmittel heranziehen und dann der Existenzgründer seine, womöglich doch etwas zu positiven Zukunftsaussichten, erklären und sich eventuell unangenehme Fragen gefallen lassen muss.[57]

Als Empfehlung soll an dieser Stelle eine durchaus optimistische, zukunftsweisende Prognose angeraten werden, die aber auf der anderen Seite realistisch und erfüllbar ist.

3.3.3. Businessplan

Sobald der Unternehmer diese Vorabprüfung bzw. diese damit verbundenen Fragen für sich selbst beantwortet hat, kann er sich an die Erstellung des Businessplans wagen.

Wo oben angeführte Fragen eher noch im allgemeinen Bereich angesiedelt sind, stellt der Businessplan das Zentralinstrument für die ganzheitliche Unternehmensplanung dar. Neben den betriebswirtschaftlichen Faktoren erläutert der Plan die unternehmerischen Aktivitäten der nächsten Planungsperiode, welche i.d.R. 3 – 5 Jahre umfasst, und versteht sich als roter Faden für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen.

Die Punkte des Businessplans lassen sich wie folgt darstellen:

1. Zusammenfassung – kurze und prägnante Darstellung des Businessplans
2. Unternehmen – kurzer und detaillierter Überblick über das zu gründende Unternehmen
3. Leistungsangebot – Marktangebot (Produkt oder Dienstleistung) darstellen, welchen Nutzen bringt es?
4. Markt und Wettbewerb – Adressaten des Businessplans zeigen, dass sich der Unternehmensgründer mit der Marktanalyse beschäftigt hat
5. Marketing – Darstellung der Vermarktung des Leistungsangebotes
6. Prozess der Leistungserstellung – auf welche Weise wird die Leistung möglichst kostengünstig erbracht?
7. Organisation und Management – Verantwortlichkeiten im Unternehmen, wie funktionieren Planung und Controlling?
8. Risiken – Unsicherheiten und Risiken aufzeigen, sowie Maßnahmen zur Bewältigung darstellen
9. Finanzen – Umsetzung der Ziele und Maßnahmen in finanzielle Werte[58]

4. Fördermöglichkeiten für Existenzgründer

In engem Zusammenhang mit dem letzten Punkt des Businessplans, der Finanzierung, stehen eventuelle Fördermöglichkeiten. Gerade im Bereich der Selbständigkeit bzw. der Existenzgründung ist der zukünftige Unternehmer auf Grund diverser Gründungskosten, wie beispielsweise Gebühren bei Ämtern oder Büroanmietung und –ausstattung, oftmals auf jeden Euro angewiesen.

Zur Finanzierung der Startphase gibt es neben dem Eigenkapital des Gründers die Möglichkeit von Zuschüssen oder zinsgünstigen Darlehen. Zu beachten ist hierbei, dass die Anträge auf derartige Förderungen regelmäßig vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit zu stellen sind.

4.1. Überbrückungsgeld

Als erste Fördermaßnahme soll im Folgenden das von der Arbeitsagentur für Arbeit bereitgestellte Überbrückungsgeld vorgestellt werden.

Das Überbrückungsgeld wird als Zuschuss vom Staat gewährt. Unbestrittener Vorteil ist hierbei die Art der Auszahlung, da das Geld nicht zurückgezahlt werden muss[59] und der Zuschuss unabhängig vom zu erwartenden bzw. erwirtschafteten Einkommen gewährt wird.[60] Weiterhin kann das Überbrückungsgeld neben weiteren Fördermaßnahmen gewährt werden.

Voraussetzung für den Bezug des Überbrückungsgeldes ist, dass der Existenzgründer in nahem Zusammenhang mit der Selbständigkeit bzw. den dazu notwendigen vorbereitenden Maßnahmen Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III[61] bezogen hat. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn nur ein Anspruch auf die Leistungen nach SGB III existiert oder der Gründer bisher in einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme tätig war.[62],[63]

Hat der Existenzgründer diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Tragfähigkeit des Unternehmenskonzeptes[64] einer fachkundigen Stelle zur Begutachtung vorzulegen. Hierfür hat der Gründer die freie Auswahl zwischen folgenden Institutionen:

- Industrie- und Handelskammern
- Handwerkskammern
- Berufsständische Kammern
- Fachverbände
- Kreditinstitute

Neben der Tragfähigkeit des Konzepts ist die persönliche Eignung des Unternehmers für die Selbständigkeit ein weiterer Prüfungspunkt. Auch hier hat der Gründer die Auswahl zwischen o.g. Institutionen. Zur Prüfung der Eignung sind folgende Unterlagen notwendig:

- Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens (Hilfsweise den Businessplan)
- Lebenslauf
- Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
- Umsatz- und Rentabilitätsvorschau

Anhand dieser Unterlagen erhält der Gründer von der fachkundigen Stelle ein Gutachten über die Tragfähigkeit seiner Unternehmensidee, welches ihn zur Beantragung des Überbrückungsgeldes bei der zuständigen Wohnsitzarbeitsagentur befähigt.

Dieses Geld wird für maximal 6 Monate als Zuschuss bezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld bzw. der Arbeitslosenhilfe.[65] Sollte der Arbeitnehmer mit Hilfe der Selbständigkeit die Arbeitslosigkeit verhindern,[66] richtet sich die Höhe nach dem Arbeitslosengeld, was der Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit erhalten hätte, zzgl. der vom Arbeitsamt pauschal getragenen Sozialversicherungsbeiträge.[67],[68]

Laut Auskunft der Arbeitsagentur Erfurt vom 19.10.2004 ist noch nicht absehbar, ob sich dieser Sachverhalt mit der Hartz IV Reform ändern wird.[69] Mit Wirkung vom 01.01.2004 handelt es sich beim Überbrückungsgeld um eine Pflichtleistung, die zu gewähren ist, wenn alle Antragsvoraussetzungen vorliegen.

Weiter ist eine wiederholte Förderung, beispielsweise auf Grund des Scheiterns der Unternehmung, nur möglich, wenn die letzte Förderung mindestens 24 Monate zurück liegt.[70]

4.2. „Ich – AG“

Neben dem Überbrückungsgeld existiert eine weitere, allgemein recht bekannte Förderungsmöglichkeit.[71] Entgegen dem ersten Eindruck ist der Hintergrund der „Ich – AG“ nicht die Gründung einer Unternehmung in der Rechtsform der AG gem. Aktiengesetz, sondern es handelt sich hierbei um die Bezeichnung für eine Existenzgründerförderungsmaßnahme, die dazu dienen soll, die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu beenden.

Voraussetzung für den Erhalt dieses Zuschusses ist gem. § 421 l I 1 Nr. 1 SGB III der enge Zusammenhang des Beziehens von Leistungen nach dem SGB III, der Ausübung einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme und der Existenzgründung. Weiter muss der Existenzgründer gem. § 421 l I 1 Nr. 2 SGB III nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV bis voraussichtlich 25.000 Euro pro Jahr erwirtschaften und er darf keinen Arbeitnehmer oder nur mitarbeitende Familienangehörige gem. § 421 I 1 Nr. 3 SGB III beschäftigen.

Entgegen dem Überbrückungsgeld besteht bei dieser Förderung eine Einkommensgrenze, die nicht überschritten werden darf, da ansonsten die Förderung nicht weiter gewährt wird. Diese Grenze liegt bei 25.000 Euro[72] und wird definiert als Grenze des Gewinns vor Steuern.

Der Existenzgründerzuschuss wird für max. 1 Jahr bewilligt, danach ist ein Verlängerungsantrag notwendig. Sollte innerhalb dieses Zeitraums der Gewinn oberhalb der o.g. Grenze liegen, wird der Zuschuss zum nächsten Bewilligungszeitraum nicht mehr gewährt.[73] Aus dem Gesetz ergibt sich jedoch kein Rückforderungsanspruch der Behörde für den Fall der Überschreitung der Einkommensgrenze. Die Förderung wird in diesem Falle einfach für die Zukunft nicht mehr gewährt.

Die Voraussetzungen zur Gewährung liegen vergleichbar mit denen des Überbrückungsgeldes. Es sei in diesem Zusammenhang auf den entsprechenden Abschnitt in dieser Arbeit verwiesen.

Bei der „Ich – AG“ beträgt die Förderhöchstsumme 14.400 Euro und wird in monatlichen Raten über einen Zeitraum von max. 3 Jahren gewährt. So erhält der Gründer im ersten Jahr 600 Euro monatl., im 2. Jahr 360 Euro monatl. und im 3. Jahr 240 Euro monatl. Diese Zahlungen sollen primär zur Deckung der Beitragszahlungen in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung verwendet werden.[74]

Im Gegensatz zum Überbrückungsgeld, welches ohne weitere Verpflichtungen ausgezahlt wird, ist der Empfänger von Leistungen nach dem Prinzip der „Ich – AG“ verpflichtet, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern, unabhängig davon, ob dies vom Existenzgründer gewünscht ist. Daraus ergibt sich ein Regelbeitrag von ca.

154 Euro pro Monat, der über die 3 Jahre gesehen zu einem Rentenversicherungsanteil in Höhe von 6.984 Euro von der Förderhöchstsumme führt. Diese Versicherungspflicht kann zu einer verminderten Attraktivität auf Grund der hohen Rentenversicherungsbeiträge für den Existenzgründer führen.[75] Daher ist vorab zu prüfen, ob es sich bei der Existenzgründung um eine Tätigkeit handelt, bei der so und so von Gesetzes wegen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und damit die „Ich – AG“ attraktiver wird oder ob es sich um eine ansonsten pflichtversicherungsfreie Tätigkeit handelt und somit die abzuführenden Beiträge zu einer Minderung der Gesamtförderungssumme führen.

Grundsätzlich sind beispielsweise Arbeitnehmer im Sinne des § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Bereich der selbständig Tätigen gem. § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI Personen, die keinen geringfügig Beschäftigten angestellt haben und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig sind.76 In § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI findet sich die Vorschrift, die für die Versicherungspflicht von Zuschussempfängern verantwortlich ist. Demnach sind „selbständig tätige Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421 I des Dritten Buches“[77] des SGB versicherungspflichtig.

4.3. Existenzgründungshilfe der GFAW

Neben der Gründung der „Ich – AG“ und dem Überbrückungsgeld bietet sich eine weitere, dritte Fördermaßnahme an. Auch diese ist auf die Beendigung von Arbeitslosigkeit und dem Schaffen neuer Beschäftigung gerichtet.

Nach mindestens vierwöchiger Arbeitslosigkeit können Frauen, Männer über 45 Jahren und Jugendliche unter 25 Jahren, sowie Schwerbehinderte und Gleichgestellte im Sinne der §§ 1 und 2 SchwbG gefördert werden. Daneben besteht die Fördermöglichkeit auch für Langzeitarbeitslose, die 12 Monate und länger arbeitslos waren und für Hochschulabsolventen, die sechs Monate und länger arbeitslos gemeldet waren.

Voraussetzung für die Antragstellung ist das Vorhandensein des Hauptwohnsitzes in Thüringen und die Arbeitslosigkeit vor der Existenzgründung.

Für den Bezug dieser Fördermaßnahme ist, wie beim Überbrückungsgeld, die Vorlage einer befürwortenden Stellungnahme einer fachkundigen Stelle und die rechtzeitige Antragstellung vor der eigentlichen Existenzgründung Voraussetzung. Weiter bedarf es für diese Fördermaßnahme der Teilnahme an einem Qualifizierungsseminar bei einem von der fachkundigen Stelle anerkannten Bildungsträger.

Der Zuschuss wird in einem Umfang von 154 Euro pro Woche für die Dauer von 78 Wochen gewährt, für Hochschulabsolventen 154 Euro für maximal 52 Wochen. Die Besonderheit bei dieser Förderung liegt darin, dass die Förderung um den Teil reduziert wird, in dem für den gleichen Zweck von einer anderen Stelle eine Förderung gewährt wird.[78] Wenn der Existenzgründer beispielsweise vom Arbeitsamt das Überbrückungsgeld in Höhe von 6.000 Euro erhält, wird dies auf die GFAW – Förderung angerechnet und diese reduziert sich dadurch auf 6.012 Euro (12.012 Euro – 6.000 Euro = 6.012 Euro).

Daraus lässt sich ableiten, dass die GFAW Förderung eher als ergänzende Maßnahme zu den Zahlungen von der Arbeitsagentur gedacht ist.

4.4. Notwendige Unterlagen / Voraussetzungen und die damit verbundenen Kosten für die Existenzgründung

Ein weiterer Sachverhalt, über den sich der zukünftige Existenzgründer im Finanzsektor rechtzeitig Gedanken machen sollte, liegt in den Vorschriften der Gewerbeordnung.

Eine Erlaubnis nach § 34 c GewO ist insbesondere für Makler eine Notwendigkeit, die „gewerbsmäßig

1. den Abschluss von Verträgen über

a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen,
b) den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen.“[79]

Für den Finanz- und Versicherungsmakler kommen hierbei insbesondere der Bereich der Darlehen und sämtliche unter b) genannten Sachverhalte zum Tragen. Somit bedarf es grundsätzlich der Erlaubnis bei Aufnahme einer Tätigkeit in diesem Bereich.[80]

Die Erlaubnis kann gem. § 34 c I 2 GewO inhaltlich beschränkt werden, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich erscheint. Durch die Formulierung „kann“ ist eine Ermessensentscheidung der Behörde vorgesehen. Auch eine nachträgliche Änderung des Inhalts ist möglich[81], soweit sich nachträgliche Änderungen als notwendig darstellen.

In § 34 c II GewO findet man eine abschließende Aufzählung mit Versagensgründen. § 34 c II Nr. 1 GewO nennt hierfür beispielsweise die Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Diese wird sodann noch genauer definiert, so dass beispielsweise rechtskräftig verurteilte Betrüger, Diebe oder Urkundenfälscher in der Regel nicht die entsprechende Zuverlässigkeit besitzen. Auch Personen, über deren Privatvermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, ist die Erlaubnis gem. § 34 c II Nr. 2 GewO zu versagen. Grundsätzlich lässt sich jedoch festhalten, dass auf die Erteilung ein Rechtsanspruch besteht, solange keiner der in § 34 c II GewO abschließend aufgezählten Versagensgründe vorliegend ist.[82]

Hintergrund für diese Schutzvorschrift ist, dass der Makler den Kunden in Geldangelegenheiten berät und ggf. auch begrenzten Zugriff auf die Konten der Kunden haben wird. In dieser Hinsicht scheint es nachvollziehbar, wenn nur Makler mit einer „weißen Weste“ derartige Geschäfte tätigen sollen. Ein weiterer Grund für die strenge Prüfung scheint darin gegeben, dass der Makler mit dubiosen Kreditgeschäften möglicherweise Geld veruntreuen könnte. Dahingehend erscheint es nachvollziehbar, wenn nur unbescholtene Menschen eine derartige Gewerbeerlaubnis erhalten sollen.

Gem. 34 c GewO ist eine solche Erlaubnis nur bei gewerblichen Tätigkeiten notwendig, so dass Angestellte keine solche Genehmigung benötigen.[83] In Bezug auf freie Mitarbeiter herrschen differenzierte Meinungen. Einerseits wird die Ansicht vertreten, dass auch ein freier Mitarbeiter generell eine solche Genehmigung benötigt, die andere Seite argumentiert dagegen, dass sie nur benötigt wird, wenn der freie Mitarbeiter ein eigenes Büro betreibt.[84]

[...]


[1] im Folgenden wird zur Vereinfachung nur vom Vertreter bzw. Makler gesprochen, was jedoch nicht zu einer Abwertung der Vertreterin bzw. Maklerin führen soll

[2] siehe §§ 84 ff HGB für den Handelsvertreter bzw. §§ 652 ff BGB und §§ 93 ff HGB für den Makler

[3] § 84 I 1 HGB

[4] vgl. § 84 I 2 HGB

[5] vgl. Röhricht/Küstner § 84 Rn. 1 ff, Rn. 26 ff

[6] vgl. Ensthaler/Nickel vor §§ 1 - 7 Rd. 1

[7] vgl. Wörlen, Handelsrecht, S. 62

[8] § 662 ff BGB

[9] § 631 ff BGB

[10] § 611 ff BGB

[11] vgl. Wörlen, Handelsrecht, S. 63

[12] vgl. Wörlen, Handelsrecht, S. 64

[13] vgl. Ensthaler/Leinemann § 84 Rn. 2 a

[14] vgl. dazu §§ 93 ff HGB zum Handelsmakler

[15] vgl. Schmidt/Hoyingen-Huene vor § 84 Rn. 7

[16] vgl. Wörlen, Handelsrecht, S. 61 ff

[17] vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch § 84 Rn. 3

[18] § 84 IV HGB

[19] § 86 III HGB

[20] §§ 652 ff BGB

[21] vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Reiner § 93 Rn. 8

[22] vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Reiner § 93 Rn. 1 ff

[23] vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Reiner § 93 Rn. 8 ff

[24] vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Reiner § 93 Rn. 32

[25] vgl. Brox, S.117, Rn. 226

[26] vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Reiner § 93 Rn. 11

[27] vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Reiner § 93 Rn. 12

[28] diese Vollmachterteilung findet sich oftmals im Versicherungssektor im Bereich von „Standardgeschäften“, wie KFZ oder Hausratversicherungen, bei denen der Makler ohne Rückfrage beim Kunden Vertragsanpassungen oder Verträge zu günstigeren Konditionen abschließen kann; Quelle: MLP

[29] vgl. Wörlen, Handelsrecht, S. 64

[30] vgl. Brox S. 118, Rn. 227

[31] Ebenroth/Boujong/Joost/Reiner § 93 Rn. 14

[32] vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Reiner § 93 Rn. 14

[33] vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Reiner § 93 Rn. 14

[34] vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Reiner § 93 Rn. 14 f

[35] § 94 I HGB

[36] §§ 94, 96, 98, 99, 101 HGB

[37] vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Reiner § 93 Rn. 38

[38] siehe 2.1. zum Vertreter

[39] vgl. Staub/Brüggemann vor § 84 Rn. 3

[40] vgl. Röhricht/Küstner § 86 Rn. 23 ff

[41] siehe 2.1. zum Vertreter

[42] vgl. Röhricht/Küstner § 86 Rn. 23 ff

[43] vgl. Staub/Brüggemann vor § 84 Rn. 3

[44] für den Versicherungsvertreter enthalten die §§ 43 – 47 VVG Sonderbestimmungen über die gesetzl. Vertretungsmacht, die §§ 43 – 48 VVG gelten nicht für Bausparkassenvertreter

[45] vgl. Ensthaler/Leinemann § 84 Rn. 6 und 7

[46] die Namen wurden geändert

[47] vgl. Schmidt/Hoyingen - Huene vor § 84 Rn. 7

[48] akademische Fach- und Führungskräfte, Studenten diverser Fachbereiche

[49] vgl. Röhricht/Küster § 84 Rn. 21 ff

[50] vgl. Röhricht/Küster § 86 Rn. 23 ff

[51] vgl. Röhricht/Küster vor § 93 Rn. 1 ff

[52] vgl. Schmidt/Hoyingen - Huene vor § 84 Rn. 7

[53] vgl. Existenzgründung in der Wartburgregion, S. 4

[54] vgl. Existenzgründung in der Wartburgregion, S. 4

[55] vgl. IHK Seminar zur Existenzgründung

[56] vgl. Existenzgründung in der Wartburgregion, S. 4

[57] vgl. IHK Seminar zur Existenzgründung

[58] vgl. Existenzgründung in der Wartburgregion, S. 5

[59] vgl. BBZ, S. 11 f

[60] vgl. IHK Seminar zur Existenzgründung

[61] SGB III – Arbeitsförderung, bspw. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe

[62] vgl. Merkblatt Überbrückungsgeld IHK Erfurt

[63] vgl. BBZ, S. 11 f

[64] hierfür empfiehlt sich o.g. Businessplan, da in diesem alle notwendigen Informationen enthalten sind

[65] vgl. BBZ, S. 11 f

[66] vgl. Merkblatt Überbrückungsgeld IHK Erfurt

[67] vgl. BBZ, S. 12

[68] vgl. Merkblatt Überbrückungsgeld IHK Erfurt

[69] Auskunft der Arbeitsagentur Erfurt, Mitarbeiter Herr L. Lettau vom 19.10.2004 per EMail

[70] vgl. Merkblatt Überbrückungsgeld IHK

[71] § 421 l SGB III

[72] § 421 l I 1 Nr. 2 SGB III

[73] § 421 l II i.V.m. § 421 l III SGB III

[74] vgl. Existenzgründung in der Wartburgregion, S. 14

[75] vgl. IHK Seminar zur Existenzgründung

[76] siehe dazu 5.3. Scheinselbständigkeit

[77] § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI

[78] vgl. Merkblatt „Existenzgründungshilfe“ GFAW Thüringen

[79] § 34 c GewO

[80] vgl. Friauf/Höfling/Breustedt § 34 c Rn. 3 ff

[81] § 34 c I 2 2. HS GewO

[82] vgl. Friauf/Höfling/Breustedt § 34 c Rn. 49 ff

[83] vgl. Friauf/Höfling/Breustedt § 34 c Rn. 4

[84] vgl. Petri/Wieseler, Handbuch des Maklerrechts, S. 565 f Rn. 839

Ende der Leseprobe aus 128 Seiten

Details

Titel
Das aktuelle Maklertum im Finanz- und Versicherungssektor - Einstieg, Ausübung, Nachfolge
Untertitel
Was gilt es zu beachten?
Hochschule
Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
128
Katalognummer
V115751
ISBN (eBook)
9783640175345
Dateigröße
1508 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Auszeichnung der Dipl.Arbeit mit dem IHK Preis 2006 Im praktischen Teil wird deutlich gemacht, wie wenig Gedanken Sie die Firmeninhaber über das Thema Nachfolge gemacht haben, obwohl dies nach eigener Aussage sehr wichtig ist.
Schlagworte
Maklertum, Finanz-, Versicherungssektor, Einstieg, Ausübung, Nachfolge
Arbeit zitieren
Thomas Müller (Autor:in), 2005, Das aktuelle Maklertum im Finanz- und Versicherungssektor - Einstieg, Ausübung, Nachfolge, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/115751

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