Acht und Bann - Der lange Weg zur Toleranz


Seminararbeit, 2001

26 Seiten, Note: gut (15 Punkte)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Wesen

II. Ursprung
1. JAcht
2. ) Bann

III. Forraen
1. ) Acht
a) Acht bzw. Reichsacht '
b) Verfestung
c) Privation
2. ) Bann
a) kleiner und groBer Bann
b) Interdikt
c) Suspension

IV. Einzelheiten zum Bann
1. )Banngriinde
2. ) Bannverhangung
a) AUgemeine Voraussetzungen
b) Vorgang beim Anathem
aa) Glockenlauten
bb) Entkleiden der Alt&re
cc) Anathemsentenzen
dd) Ausltischen der Kerzen
ee) Schliei3en der Kirchentiir
ff) Anschlagen der Namen an die Kirchentiir und Verkiindigung
in denNachbardidzesen
gg) Vereinzelt auftretende Riten
3. ) Folgen bzw. Wirkungen der Exkommunikation
a) Religioser Verkehr
b) Burgerlicher Verkehr
c) Burgerliche Rechtsunfahigkeit
d) Der Verlust der communicatio forensis
aa) Richteramt
bb) Klagerecht
e) AusschluB von den Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
f) Wirkungen auf dem Gebiete des offentlichen Rechts
g) Versagung des kirchlichen Begrabnis
4. )DieLdsungvoraBann
a) Losung des Lebenden
b) Losung des Gestorbenen

V. Einzelheiten zur Acht
1.) Achtgrunde .
a) Delikte des Landfriedensbruchs
b) Falle der Contumacia
2. ) Achtverhangung
a) Mogliche Subjekte
b) Eintritt der Acht
c) Zustandigkeit .
d) Vorgang
3. ) Wirkungen der Acht
a) Personliche Folgen
b) Vermogensrechtliche Folgen
4. ) Die Losung aus der Acht
a) Losung aus der Acht wegen Missetat
b) Losung aus der Acht wegen Ungehorsams
c) Verfahren
d) Die Wirkung der Absolution

VI. Das Zusammenwirken von Acht und Bann
1. ) Taten, die von Acht und Bann bedroht waren
2. ) Gegenseitige Nachfolge von Acht und Bann

VII. § 22 der Wahlkapitulation Karls V. und das Verfahren gegen Luther
1. ) Inhalt des § 22 der Wahlkapitulation Karls V.
2. ) Das Verfahren gegen Luther
3. ) Weitere Entwicklung von Acht und Bann
a) Entwicklung des Banns
b) Entwicklung der Acht

B. Literaturverzeichnis

Achtund Bann

I. Wesen

Sowohl die Acht als auch der Bann ( = Kirchenbann, fur den als Synonym das Wort "Exkommunikation" benutztwird [1] ) waxen eine Ungehorsams- bzw. Zwangsstrafe, die fur den gleichen Zweck -den Widerspenstigen zur BuBe zu zwingen- das gleiche Mittel gebrauchten, namlich den AusstoB des Widerspenstigen aus der Gemeinschaft und deren Untersagung des Verkehrs mit ihm iiber den Tod hinaus. Das Gegensatzliche zur Todesstrafe lag darin, daiB ein noch Lebender als Toter behandelt wurde [2].

1. ) Acht

Die Acht gilt nach der heute noch allgemein herrschenden Meinung als eine alte gemeingermanische Institution und als Grundlage des germanischen Rechts. Nach Auffassung der Germanen war der Friede die Grundlage des Rechts. Der Gemeinde- und Volksverband strebte nach und gestattete diesen Frieden und damit den unantastbaren Schutz der Person und des Eigentums innerhalb des Gemeinde- bzw. Volkgebiets. Wer ein Verbrechen, spater gewisse schwere Verbrechen veriibte, wurde wegen des in dem begangenen Verbrechens liegenden Treubruchs aus dieser ausgeschlossen und sozusagen friedlos. Er verlor infolgedessen nicht nur dem vom Verband zugebilligten Rechtsschutz und wurde zu einem vollig Fremden, sondem auch als Feind des Friedens und damit seines Volkes angesehen [3].

2.) Bann

Schon im alten Testament bringt das Wort "Cherem" als Bezeichnung fur den Bann zum Ausdruck, daft der Gegenstand dem gemeinen Gebrauch ganzlich entzogen und der Gottheit unwiderruflich zu ausschlieBlicher Verfiigung iibergeben wird. Der Bann war im Ursprung eine Weihe von Kriegsgefangenen und Beutegut an die Gottheit und wurde erst in spateren Jahren zu einem Sanktionsmittel umgeformt, indem man ihn iiber die heidnischen Volker auf Grund schwerer GesetzesverstoBe und Abgotterei verhangte. Gebannt wurde ebenso, wer den Bann nicht beachtete, z.B. etwas Gebanntes behielt und wer ihn nicht vollstreckte [4]. .

III. Formen

1. ) Acht

a) Der Normaifall war grundsatzlich die einfache Acht bzw. die Reichsacht ( = Setzen einer Person aufierhalb des Schutzes der Rechtsordnung mit Wirknngfur das ganze Reichsgebiet) . Verharrte der Achter in dieser eine Zeitlang, in der Regel Jahr und Tag (= I Jahr, 6 Wochen und 3 Tage ) [5], wurde die Oberacht (auchAberacht genannl) vekundet, welche die voile Friedlosigkeit nach sich zog (im Gegensatz zu einer lediglichen Minderung des Rechtsschutzes). Im Spatmittelalter ist schon fur die schwersten Verbrechen ( vor allem Hochverrai und Majestatsbeleidigung) die sofort zur vollen Friedlosigkeit gesteigerte Reichsacht angedroht [6]. Ab 1495 schlieBiich ist der materiellrechtliche Unterschied zwischen Acht und Aberacht verschwunden [7].

b) Neben der Acht gab es noch die Verfestung, eine Art territoriell beschrankte Acht (fur den Gerichtsbezirk des verfestenden Richters), die als prozessuales Zwangsmittel bei Ladungsungehorsam (contumacia) des Beklagten diente. Sie gab dem Klager ein Recht zur Festnahme, stellte den Verfesteten jedoch nicht vollig rechtlos. Bei fortdauemden Ladungsungehorsam konnte diese zur Reichsacht und schlieBiich zur Oberacht gesteigert werden [8].

c) Als Unterart der Acht ware schlieBiich noch die Privation zu nennen, die im Gegensatz zur Reichsacht ( Person und Vermogen ) grundsatzlich nur das Vermogen erfaBt [9].

2. ) Bann

a) Ab dem 8. Jahrhundert verstand man unter Exkommunikation entweder die "exconununicatio minor" ( = sog. kleiner Bann, der den Ausschlufi von den Sakramenten und kirchlichen Amtern bedeutete) oder die "exconununicatio maior" ( = sog. grofier Bann, der den vollstandigen Ausschlufi aus der kirchlichen Gemeinschaft und von alien kirchlichen Handlungen umfafite ). Letztere hiefl, wenn sie aus bestimmten Griinden feierlich verhangt wurde, auch Anathem. Da der Fall der feierlichen Verhangung bei der "excommuriicatio maior" ofter eintrat, wurde sie allgemeinhin Anathem genannt [10].

Im moderaen Katholizismus ist die Trenmmg zwischen dem "groBen" und dem "kleinen Barm" fortgefallen [11].

Im Folgenden ist mit der Bezeichnung Exkommunikation immer wie im Schriftum der groBe Bann gemeint [12].

b) Daneben gab es das sog. Interdikt (lat. interdictum = Verbot), eine aus dem Umfeld der Exkommunikation enstandene Kirchenstrafe, deshalb oftmals auch "excommunicatio publica" genannt -Papst Innozenz IV. bestimmte, daB eine "universitas" nicht exkommuniziert werden konne, da diese auch keiner Verbrechen fahig sei-. Diese hat ein Versagen der Sakramente und Einstellen der gottesdienstiichen Handlungen, auch die Verweigerung des kirchlichen Begrabnisses, fur eine Zeitlang insbesondere in bestimmten Territorien (Lokalitdt) zur Folge, ohne daB die kirchliche Gemeinschaft dadurch gebrochen wird oder aufhort. Jedoch konnte das Interdikt auch personlich wirken und war in diesem Fall gieichbedeutend mit der Exkommunikation [13].

c) AIs weitere zu unterscheidende Kirchenstrafe ware noch die Suspension ( sog. Amtsenthebung) anzufiihren, die ab dem 12. Jahrhundert bloB fur Kleriker gait und ihnen die Ausubung der mit ihrem Amt verbundenen Rechte und Aufgaben fiir eine bestimmte Zeit entzog, jedoch ihnen ihr Kirchenamt und die Zugehdrigkeit zur Kirche belieB [14].

1.) Banngriinde

AIs erster faflte Justinian ( = ostromischer Kaiser von 527-565 ) in einem Gesetz "Ante quam sanctae regulae hoc fieri iubeant" die Grunde fiir die Exkommunikation zusammen.

Die bedeutendsten waren: Zauberei und Stemdeuterei, Teilnahme an judischen Festen, Besuch des Schauspiels wahrend des Gottesdienstes, falsche Anklage, Beraubung der Geistlichen, Monche oder Armen, Mord, falsches Zeugnis und Ketzerei. Insbesondere der letztgenannte Grund bekam im 12. Jahrhundert durch ein Edikt von Papst Lucius IQ. ( Emeuerung der Kirchenstrafen gegen die Keizer ) besondere Beachtung geschenkt [15].

Daneben zogen vor allem schwere Missetaten, die sich gegen die offentliche Sicherheit und Ordnung richten, den Bann nach sich, wie z.B. Hochverrat, Verkauf in die Sklaverei oder schwere Blutschande [16].

Ab dem Ende des 13. Jahrhunderts wurde der Bann zum kirchenpolitischen Kampfmittel und diente als rasches und meist wirksames Exekutionsmittel gegen den einer Geldschuld saumigen Schuldner. Die Kanonistik des Spatmittelalters gestattete die Praxis, da!3 die Nichtbezahlung einer anerkannten oder sonstwie gerichtsnotorischen Schuld eine Siinde sei. So konnten auch Vertrage mit der Exkommunikationsklausel geschlossen werden [17]. Gegen diese Praxis erhob sich jedoch zum Teil recht starker Widerstand von staatlicher Seite [18].

2. ) Bannverhangung

a) Allgemeine Voraussetzungen

Der Bann konnte nur uber Erwachsene und nicht liber Kinder verhangt werden.

Zudem gewann im Laufe des Mittelalters der Grundsatz immer mehr an Bedeutung, der in de'ra um 1140 enstandenen Dekret Gratians beherrschend war, daB die Exkommunikation vor allem bei MiBachtung einer kirchlichen Ermahnung ausgesprochen werde. Diese Ablehnung war eigentiich der Grund fur den Bann, der erst nach dreimaliger erfolgloser Warnung und Ermahnung zur Besserung verhangt werden konnte. Das brachten die Anathemsentenzen klar zum Ausdruck [19].

b) Vorgang beim Anathem aa) Glockenlauten

Es war bei der Verhangung gewohnlich, das Anathem unter Glockengelaut und bei angezundeten Lichtem auszusprechen. Man darf daraus ableiten, daB die lautenden Glocken bei der Anathemverhangung den geistigen Tod des Sunders mitteilen und zugleich ihn und den Teufel, dem er ubergeben wurde, als schandliche und bose Personen fortjagen sollten. Das Lauten der Glocken wurde hier in dieser Beziehung primar als Totengelaut verwendet.

bb) Entkleiden der Altare

Die Altare wurden zugedeckt und ihres Schmuckes entfernt, die Kreuze auf den Boden geworfen und die Reliquien nach Entferaung von ihren Ort auf den Boden gestellt. Das Bedeutendste jar das Entblbfien des Altars, der im Kirchenraum das Symbol Christi war. Damit sollte die tiefste Trauer und die Schandung der Kirche zum Ausdruck gebracht werden (vgl. die Kanvoche) [21].

cc) Anathemsentenzen

Von 12 Priestem umgeben, die brennende Kerzen hielten, sprach der Bischof die Bannsentenz aus, worin zuerst der Baimgmnd und vor allem die grundsatzlich dreimaiige erfolglose Wamung herausgestelit wird. Im AnschluB daran folgte die Hauptsache, der Fluch. Dieser wurde schon durch das Aussprechen wirksam. Der Bedeutung der Anathemsentenzen entsprach der Einzelakt des Totbetens, wobei durch unnachgiebiges Gebet ein Mensch zum Sterben gebracht wurde [22].

dd) Ausloschen der Kerzen

Nach dem Ende der Sentenz warfen die 12 Priester die brennenden Kerzen zu Boden und loschten sie. Das Wegwerfen und Loschen der Kerzen sollte die Trauer der Kirche iiber den geistigen Tod des Menschen wiederspiegeln. Das Zertreten der Kerzen sollte versinnbildlichen, daB der Verstofiene denen angehort, die das Kirchengesetz mit FiiBen traten. Die weggeworfenen Kerzen wurden nicht * wieder benutzt, urn zum Ausdruck zu bringen, daB der Verstofiene unbrauchbares Salz sei [23].

ee) Schliefien der Kirchentiir

Danach schloB der Bischof die Kirchentiir. Dies sollte vorerst wohl lediglich verdeutlichen, dafi dem Sunder in seinem Zustand die Ruckkehr versperrt war. Christus hat sich selbst als Tor bezeichnet, durch das allein man zum Vater kommen. Dieses Tor als Pfad zum Heil wurden den Gebannten nun verschlossen [24].

ff) Anschlagen der Namen an die Kirchentiir und Verkiindigung in den Nachbardiozesen

Das Anschlagen der Namen der Exkommunizierten an die Kirchentiir mit dem Grund ihrer Verbannung und die Vekiindigung in den Nachbardiozesen batten den Sinn, daB niemand aus Unwissenheit mit dem Exkommunizierten verkehrte [25].

gg) Vereinzelt auftretende Riten .

- ZerreiBen des Kleides: Dies ware nur durch die biblische Darstellung des Todes Jesu erklarbar, wo seine Kleider als Symbol der Schande an die Kriegsknechte verteilt und von ihnen zerrissen wurden.
- Steine werfen: Ab und zu wurden auch Steine gegen die Wohnungen der Exkommunizierten geworfen, um den Fluch zu verdeutlichen, der gegen sie geschleudert wird. Mit der Zeit entstand ein grofies Schandmal, so daB man schlieBlich eine Schandmafinahme darunter verstand.
- Leichenbegrabnis: Evidenter konnte die Totenstellung gar nicht zum Ausdruck gebracht werden.
- Streichen der Namen aus den Dyptichen: Die Todesstellung wurde ferner dadurch betont, daB die Namen der VerstoBenen aus den Dyptichen ( = Verzeichnisse der lebenden und verstorbenen Glaubigen) ausgeloscht wurden [26].

3. ) Folgen bzw. Wirkungen der Exkommunikation

Bei Strafe des Kirchenbannes ist sowohl der religiose als auch der burgerliche Verkehr mit dem Exkommunizierten verboten, wodurch ein tiefer EingrifFin das gesellschaftliche und staatliche Leben gegeben ist [27].

a) Religioser Verkehr

Dem Gebannten ist nicht nur der Zutritt zur Kirche versperrt, sondem er muBte auch den Verlust aller christlichen Gnaden- und Heilmittel hinnehmen. Dadurch wurde er dem Teufel unfehlbar in dessen Hande gegeben [28].

b) Burgerlicher Verkehr

Viel harter traf den Gebannten jedoch das burgerliche Verkehrsverbot. Seine Uberschreitung wurde mit der hartesten Strafe verfolgt, denn uber denjenigen, der bewuBt mit dem Gebannten verkehrte, wurde haufig ebenfalls die Exkommunikation verhangt.

Erst durch die Konstitution "Quoniam multos" Gregors VII. im 11. Jahrhundert ist die Harte dieses Verbots deutlich abgeschwacht worden. Danach sollten alle, die zu dem Gebannten in einem familienrechtlichen oder Abhangigkeitsverhaltnisse stehen ( Frauen, Kinder, Dienstboten u.s.w. ), sanktionslos mit dem Exkommunizierten verkehren diirfen; ausgenommen waren nur die, die sich als Ratgeber an dem Verbrechen, wegen dem die Zensur ausgesprochen wurde, beteiligt haben. Ferner sollte der Verkehr mit solchen Gebannten, die lediglich wegen Umgangs mit den Exkommunizierten von der Strafe getroffen waren, in Zukunft straflos sein. Als Entschuldigunsgrund sollte Unwissenheit der Zensur und Not gehen. Sowohl der Gebannte als auch der Glaubige waren in gleicher Weise verpflichtet, den Umgang zu meiden.

[...]


[1] LMAI, S. 1416;

[2] Siuts, S. 79,139; vgl. Poetsch, S. 244-246;

[3] Siuts, S. 14; Poetsch, S. 3;

[4] Siuts, S. 1; Lexikon fur Theologie und Kirche 1, S. 1389;

[5] Eichmann, S. 119;

[6] Poetsch, S. 2/3, 13, 44-46; Siuts, S. 112/113;

[7] Poetsch, S. 15;

[8] LMAVffl, S. 1518; Siuts, S. 113;

[9] Poetsch, S. 64;

[10] Siuts, S. 7,11; Evangelisches Kirchenlexikon, S. 301;

[11] Evangelisches Kirchenlexikon, S. 301;

[12] Siuts, S. 81;

[13] Evangelisches Kirchenlexikon, S. 302; LMA V, S. 466/467; Kaufhold, S. 8-19;

[14] Lexikon fur Theologie und Kirche DC, S. 1144;

[15] Siuts, S. 8; Fichmnnn S. 32;

[16] Eichmann, S. 20/21;

[17] LMAI, S. 1417; Elsener, S. 154/155,161; Eichmann, S. 137;

[18] LMA I, S. 1417;

[19] Siuts, S. 8/9;

[21] Siuts, S. 83/84;

[22] Siuts, S. 84, 91, 93;

[23] Siuts, S. 94, 96;

[25] Siuts, S. 100;

[26] Siuts, S. 100-102;

[27] Eichmann, S. 64;

[28] Siuts, S. 103;

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Acht und Bann - Der lange Weg zur Toleranz
Hochschule
Universität Regensburg  (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Kirchenrecht und europ. Rechtsgeschichte)
Veranstaltung
Seminar Prof.Dr. Hans-Jürgen Becker "Der lange Weg zur Toleranz"
Note
gut (15 Punkte)
Autor
Jahr
2001
Seiten
26
Katalognummer
V115741
ISBN (eBook)
9783640171019
ISBN (Buch)
9783640172863
Dateigröße
1034 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Acht, Bann, Toleranz, Seminar, Prof, Hans-Jürgen, Becker, Toleranz
Arbeit zitieren
Dr. Markus Schrödl (Autor:in), 2001, Acht und Bann - Der lange Weg zur Toleranz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/115741

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