bAV - Beschreibung der fünf Durchführungswege und die Betrachtung von Arbeitszeitkonten als sinnvolle Ergänzung


Diplomarbeit, 2008

100 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis:

Tabellenverzeichnis:

Abkurzungsverzeichnis:

1 Problemstellung
1.1 Gegenwartige SituationderAlterssicherungssysteme inDeutschland
1.2 Aufbau der Arbeit

2 Grundzuge der betrieblichen Altersversorgung als zweite Saule der Alterssicherung
2.1 Historische Ursprunge der bAV
2.2 Verbreitung der bAV in der Privatwirtschaft
2.2.1 Verbreitung der bAV auf Betriebsebene
2.2.1.1 Verbreitung der Durchfuhrungswege in den Betrieben
2.2.2 Verbreitung der bAV auf Arbeitnehmerebene
2.2.2.1 Verbreitung der Durchfuhrungswege bei den Arbeitnehmern
2.3 Reformen der bAV
2.3.1 Auswirkungen des Altersvermogensgesetzes auf die bAV
2.3.2 Auswirkungen des Alterseinkunftegesetzes auf die bAV
2.4 Uberblick uber das Betriebsrentenrecht
2.4.1 Leistungsplan und Zusagetypen in der bAV
2.4.1.1 Leistungszusage
2.4.1.2 Beitragszusage mit Mindestleistung
2.4.1.3 Entgeltumwandlung
2.4.1.3.1 Wertgleichheit
2.4.1.4 Beitragsorientierte Leistungszusage
2.4.1.5 Eigenbeitrage
2.4.2 Ubertragung von Versorgungsanwartschaften
2.4.2.1 Einvernehmliche Ubertragung
2.4.2.2 Anspruch auf Ubertragung des Ubertragungswertes
2.4.2.3 Steuerliche Behandlung der Ubertragungen
2.4.3 Unverfallbarkeit
2.4.3.1 Unverfallbarkeit dem Grunde nach
2.4.3.2 Unverfallbarkeit der Hohe nach
2.4.4 Insolvenzsicherung
2.4.5 Anpassungsprufung

3 Durchfuhrungswerge der betrieblichen Altersversorgung
3.1 Direktzusage
3.3.1 Interpretation des § 6a EStG
3.1.2 Steuerrechtliche Behandlung
3.1.2.1Fur den Arbeitgeber
3.1.2.1.1 InderAnwartschaftsphase
3.1.2.1.2 In der Leistungsphase
3.1.2.2Fur den Arbeitnehmer
3.1.2.2.1 In der Anwartschaftsphase
3.1.2.2.2 In der Leistungsphase
3.1.3 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
3.1.3.1Fur den Arbeitgeber
3.1.3.2Fur den Arbeitnehmer
3.1.3.2.1 InderAnwartschaftsphase
3.1.3.2.2 In der Leistungsphase
3.2 Direktversicherung
3.2.1 Die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG
3.2.2 Die steuerliche Forderung nach § 3 Nr. 63 EStG
3.2.2.1Fur den Arbeitgeber
3.2.2.2 Fur den Arbeitnehmer
3.2.2.2.1 InderAnwartschaftsphase
3.2.2.2.2 In der Leistungsphase
3.2.3 Die Riesterforderung nach § 10a bzw. Abschnitt XI EStG
3.2.4 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
3.2.4.1Fur den Arbeitgeber
3.2.4.2 Fur den Arbeitnehmer
3.3 Pensionskasse
3.3.1 Steuerrechtliche Behandlung
3.3.1.1Fur den Arbeitgeber
3.3.1.2Fur den Arbeitnehmer
3.3.2 Sozialrechtliche Behandlung
3.4 Unterstutzungskasse
3.4.1 Steuerrechtliche Behandlung
3.4.1.1Fur den Arbeitgeber
3.4.1.2Fur den Arbeitnehmer
3.4.1.2.1 In der Anwartschaftsphase
3.4.1.2.2 In der Leistungsphase
3.4.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
3.5 Pensionsfonds
3.5.1 Steuerrechtliche Behandlung
3.5.1.1Fur den Arbeitgeber
3.5.1.2Fur den Arbeitnehmer
3.5.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
3.6 Zusammenfassung

4 Arbeitszeitkonten als Erganzung zur klassischen bAV
4.1 Begriffsbestimmung
4.1.1 Funktionsweisevon Arbeitszeitkonten
4.2 Arbeitszeitkontenmodelle
4.3 Rechtliche Rahmenbedingungen
4.4 Erfolgsfaktoren von Arbeitszeitkonten in der betrieblichen Altersversorgung
4.4.1 Finanzielle Auswirkungen der Wertguthaben im Unternehmen
4.4.2 Besteuerung der Wertguthaben beim Arbeitnehmer
4.4.3 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei Wertguthaben
4.4.4 Portabilitat von Wertguthaben
4.5. Einbindung von Arbeitszeitkonten in betriebliche Versorgungs- konzepte

5 Abschlussbetrachtung

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis:

Kapitel 1:

Abbildung 1: Das „Drei Saulen Modell“

Kapitel 2:

Abbildung 2: Grafische Darstellung der Leistungszusage

Abbildung 3: Grafische Darstellung der Beitragszusage mit Mindestleistung

Abbildung 4: Grafische Darstellung der Entgeltumwandlung

Abbildung 5: Grafische Darstellung der Beitragsorientierten Leistungszusage

Kapitel 3:

Abbildung 6: Die bAV bestehend aus den 5 Durchfuhrungswegen

Abbildung 7: Grafischer Uberblick uber die Direktzusage

Abbildung 8: Grafischer Uberblick uber die Direktversicherung

Abbildung 9: Grafischer Uberblick uber die Pensionskasse

Abbildung 10: Grafischer Uberblick uber die Unterstutzungskasse

Abbildung 11: Grafischer Uberblick uber den Pensionsfonds

Kapitel 4:

Abbildung 12: Grafischer Uberblick uber das Prinzip von Zeitwertkonten

Abbildung 13: Moglichkeiten der Insolvenzsicherung bei AZK

Kapitel 2:

Tabelle 1: Betriebe in der Privatwirtschaft mit bAV nach Durchfuhrungs-

wegen von Dezember 2001 bis Marz 2003 gemaB Arbeitgeberbefragung

Tabelle 2: Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft

mit bAV nach Durchfuhrungswegen von Dezember 2001 bis Marz

gemaB Arbeitgeberbefragung

Kapitel 3:

Tabelle 3: Abbau der Freibetrage

Tabelle 4: Verminderung des Altersentlastungsbetrags

Kapitel 4:

Tabelle 5: Zusammenfassung der Erkenntnisse aus der Betrachtung von Arbeitszeitkonten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung

Die Lebenserwartung in den Industrielandern nimmt stetig zu. In den letzten 150 Jahren stieg die Lebensspanne um durchschnittlich drei Monate projahr. Hatte vor 100 Jahren ein mannliches Neugeborenes in Deutschland eine Lebenserwartung von 45 Jahren, so liegt sie heute bei 76 Jahren, bei Frauen sogar bei 82Jahren. Der Trend zum Alterwerden wird sich fortsetzen. Die uber 100-Jahrigen sind schon heute die am stark- sten wachsende Bevolkerungsgruppe. Ursache dieser Tendenz ist die mit steigendem Wohlstand verbundene bessere medizinische Versorgung, die gesundere Ernahrung und die geringere Kindersterblichkeit.

Auch in Deutschland hat sich dieser einschneidende Wandel mit Umkehr der Bevolker- ungspyramide vollzogen. Nicht zuletzt durch den Geburtenruckgang steht einer immer kleiner werdenden Zahl junger Leute eine immer groBer werdende Zahl alter und uralter Menschen gegenuber.1

Das bedeutet zusammen mit der gleichbleibend hohen Arbeitslosigkeit, dass fur die umlagefinanzierte Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) immer weniger Leistungs- erbringer einer immer groBer werdenden Zahl von Leistungsempfangern gegenuber- stehen. Die Beitrage der Versicherten, der Arbeitgeber und Bundeszuschusse ermog- lichen uber das Umlageverfahren die Zahlung der zu leistenden Renten. Zur Deckung der Rentenanspruche der Leistungsempfanger werden die Beitrage in demselben Zeit- raum verwendet.2 Folge des demographischen Wandels mit immer hoherer Lebens­erwartung ist ein stetiges Ansteigen der Ausgaben bei sinkenden Einnahmen. „Mit dieser sich verandernden Gesellschaft entsteht auch der Zwang, die sozialen Sicherungssysteme zu verandern, um die Mechanik der Umverteilung innerhalb einer und zwischen mehreren Generationen an die neuen Verhaltnisse anzupassen.“3 As groBtes Segment der Sozialversicherung ist die GRV zwangslaufig von notwendigen Anpassungen betroffen, da sie aufgrund der Umlagefinanzierung von der Zahl der Beitragszahler abhangig ist. In der GRV wird sich das Verhaltnis von Beitragszahlern zu Leistungsempfangern weiter verschlechtern. Daher ist abzusehen, dass die Lebens- standardsicherung durch die gesetzliche Rente auf Dauer nicht mehr gewahrleistet sein wird. Der privaten Eigenversorgung und insbesondere der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) kommt daher in Zukunft eine wachsende Bedeutung zu.4

1.1 Gegenwartige Situation der Altersicherungssysteme in Deutsch­land

Drei in ihrer Bedeutung und Verbreitung sehr unterschiedlich ausgepragte Versor- gungssysteme bilden die aktuelle finanzielle Altersicherung in Deutschland: die gesetz- liche Rentenversicherung, die betriebliche Altersvorsorge und die private Altersvor- sorge.5 Die bAV und die private Altersvorsorge (pAV) bilden zusammen mit der GRV das „Drei-Saulen-Modell“, das in Abbildung 1 dargestellt ist.

Abbildung 1: Das „Drei-Saulen-Modell“

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

Die GRV bildet dabei die erste Saule, die bAV verkorpert die zweite Saule, die pAV schlieBlich stellt die dritte Saule dar. Das Zusammenspiel dieser drei Saulen soll den in der beruflich-aktiven Lebensphase erreichten Lebensstandard auch im Rentenalter sicher stellen.6

Rund 80% des Alterseinkommens resultieren aus der GRV, die die bedeutendste Saule der Altersvorsorge in Deutschland darstellt.7 Probleme fur das System der GRV entstehen durch die demografische Entwicklung und den Ruckgang der sozialversicher- ungspflichtigen Beschaftigten.8 Die hohere Lebenserwartung fuhrt zusatzlich zu verlan- gerten Rentenbezugszeiten. Die umlagefinanzierte GRV wird schlieBlich nur noch einen geringeren Beitrag zur Altersvorsorge leisten konnen.9

Auch bei einer gunstigen wirtschaftlichen Entwicklung wird das derzeitige Renten- niveau aus der GRV nur durch Beitragserhohungen und/oder durch eine Herauf- setzung des Rentenzugangsalters gehalten werden konnen. Diese beiden MaBnahmen wurden bereits im Jahr 2007 durchgesetzt. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung wurde zum 01.01.2007 von 19,5% auf 19,9% erhoht, auBerdem wurde beschlossen, das Rentenzugangsalter ab 2012 schrittweise auf 67 Jahre anzuheben.10 Um ein Absinken des spateren Alterseinkommens zu verhindern, muss die Minderung der gesetzlichen Renten durch eine zusatzliche kapitalgedeckte betriebliche und private Altersvorsorge ausgeglichen werden.11

„Das Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung soll lang- und mittelfristig nachhaltig abgesenkt werde. Die hierdurch entstehende Versorgungslucke will der Gesetzgeber durch die Forderung kapitalgedeckter Altersvorsorgung also der betrieb- lichen und privaten Altersvorsorge schlieBenA12

Durch das Altersvermogensgesetz (AVmG) zum 01.01.2002 und das Alterseinkunfte- gesetz (AltEinkG) zum 01.01.2005 reagierte die Bundesregierung auf die neuen Herausforderungen in der Altersversorgung. Der bAV kamen dadurch grundlegende Anderungen und Forderungen durch den Staat zugute.

1.2 Aufbau der Arbeit

In dieser Arbeit wird die bAV als mogliche Erganzung der GRV zur Lebensstan- dardabsicherung im Alter dargestellt. Dabei werden insbesondere die Auswirkungen der Neuregelungen des Altersvermogensgesetzes und des Alterseinkunftegesetzes auf die bAV in Deutschland berucksichtigt. Diese Neuerungen betreffen sowohl arbeits- rechtliche als auch steuerrechtliche Aspekte. Kapitel 2 beleuchtet die arbeitsrechtlichen Anderungen, Kapitel 3 berucksichtigt steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regel- ungen und deren Auswirkungen auf die funf verschiedenen Durchfuhrungswege der bAV in Deutschland. Kapitel 4 zeigt die innovativen Gestaltungsmoglichkeiten anhand des Arbeitszeitkontenmodells. Die Abschlussbetrachtung rundet diese Arbeit mit einer Zusammenfassung ab. Anspruch dieser Arbeit kann es nicht sein, das komplexe System der bAV in seiner Ganze darzustellen. Es wird auf die Neuerungen in der bAV durch die Gesetzgebung der letzten und vorletzten Legislaturperiode eingegangen.

2 Grundzuge der betrieblichen Altersversorgung als zweite Saule der Alterssicherung

„Die betriebliche Altersversorgung ist heutzutage ein fester Bestandteil der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Aufgabe ist die Erganzung der privaten Vorsorge und der Gesetzlichen Rentenversicherung aller Arbeitnehmer.“13 Im Gegensatz zur privaten Altersvorsorge bzw. zur Sozialversicherung wird die bAV uber den Arbeitgeber organisiert und angespart. Eine Altersversorgung wird dem Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber zugesagt. Diese kann entweder aus Betriebs- mitteln finanziert werden oder der Arbeitnehmer verzichtet auf Lohn- und Gehalts- bestandteile, um diese fur seine Altersversorgung bereitzustellen.14 Aus Anlass eines Arbeitsverhaltnisses ist nach deutschem Recht die bAV eine Zusage des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer fur eine Alters-, Invaliditats- oder Hinterbliebenenversorgung.15 In mehreren Urteilen hat das Bundesarbeitsgericht ausgefuhrt,16 welche unerlasslichen Voraussetzungen fur diese Definition notwendig sind:

- Das Unternehmen sagt einem Mitarbeiter nach verschiedenen Kriterien differenzierte Leistungen zu. Unterschieden werden Alters-, Invaliditats- und Hinterbliebenenleistungen, wobei unter Leistungen nicht nur Geld- leistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen wie z.B. die Ge- wahrung von Nutzungsrechten an Werkswohnungen verstanden werden.17
- Basis fur diese Zusage muss ein Arbeitsverhaltnis bzw. eine Tatigkeit fur das Unternehmen sein. Dies schlieBt neben Arbeitnehmern auch Mit­arbeiter im Sinne von § 17 Abs. 1 BetrAVG ein. Bei diesen Mitarbeitern handelt es sich beispielsweise um Handelsvertreter oder Vorstandsmitglie- der.18
- Die gewahrte Zusage bezweckt die Versorgung des jeweiligen Mitarbeiters oder seiner Hinterbliebenen. Der Versorgungsfall tritt ein durch ein biolo- gisches Ereignis wie Invaliditat, Tod oder Erreichen des planmaBigen Ren- tenzugangsalters.19

Die Auszahlung eines angemessenen Sterbegeldes in Erganzung zur Hinterbliebenen- versorgung an andere Personen als den gesetzlich definierten Hinterbliebenenkreis fuhrt nicht zu einer Versagung der Anerkennung von bAV.20 Eine einzelvertragliche Vereinbarung, eine Gesamtzusage, eine Betriebsvereinbarung oder eine tarifvertragliche Vereinbarung kann als Versorgungszusage erfolgen.21 Eine bAV besteht allerdings dann nicht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf eine Vererblichkeit der Anwart- schaft einigen oder Vereinbarungen treffen, die Arbeitslohn gutschreiben und ohne Abdeckung eines biometrischen Risikos zu einem spateren Zeitpunkt auszahlen, beispielsweise bei Ausscheiden aus dem Dienstverhaltnis gegebenenfalls auch mit Wertsteigerung.22 „Als Durchfuhrungswege der betrieblichen Altersversorgung kom- men die Direktzusage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG), die Unterstutzungskasse (§ 1b Abs. 4 BetrAVG), die Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG), die Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG) oder der Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG, § 112 VAG) in BetrachtA23

2.1 historische Ursprunge der bAV

Die bAV ist nicht Ergebnis der Sozialpolitik der Bundesrepublik Deutschland. Schon lange vor der Entwicklung einer nennenswerten staatlichen Sozialpolitik existierte in Deutschland ausgepragtes unternehmerisches soziales Engagement.24 Bereits um 1850 gab es in Deutschland Unternehmen, die durch finanzielle Unterstutzung im Rahmen der betrieblichen Wohlfahrtspflege fur wirtschaftliche Sicherung ihrer ehemaligen Mit- arbeiter sorgten. Als erste Reaktion auf die brennenden sozialen Probleme, die durch die Industrialisierung entstanden und besonders die neue Sozialschicht der Industrie- arbeiter betrafen, wurden diese Unterstutzungszahlungen geleistet.25 Die Gutehoff- nungshutte grundete im Jahr 1832 als erstes Unternehmen eine Unterstutzungsein- richtung dieser Art, 13 Jahre spater folgte die Bayrische Hypotheken-und-Wechsel- Bank, Krupp und Henschel im Jahr 1858, Siemens 1872, die BASF 1879 und schlieBlich die Farbwerke Hoechst 1882.26 „Dem auBeren Rahmen nach waren es zumeist Pensionskassen oder Stiftungen, deren Leistungen nur in geringem MaBe planmaBig vorausfinanziert wurden. Oft kam es auch vor, dass der Hohe nach unbestimmte Renten ohne Rechtsanspruch zugesagt und bei Falligkeit aus dem laufenden Ertrag finanziert wurden. Die Motive, die zur Einrichtung dieser Versorgungswerke fuhrten, waren humanitarer oder karitativer Art.“27 Die unter- nehmenspolitische Bedeutung dieser betrieblichen Versorgungsleitungen haben nicht viele Unternehmen fruhzeitig erkannt. Durch sie kann namlich die Bindung eines Arbeitnehmers an den Betrieb gestarkt und dadurch der stets mit Kosten verbundenen Wechsel des Arbeitsplatzes verhindert werden.28

An der Notwendigkeit betrieblicher Versorgungsleistungen anderte auch die spatere Einfuhrung der gesetzlichen Invaliditats- und Alterssicherung im Jahre 1891 nichts, da die Sozialversicherung den notwendigen Versorgungsbedarf bei weitem nicht decken konnte.29 „Waren die Grunde fur die Einfuhrung betrieblicher Versorgungsleistungen ursprunglich ausschlieBlich dem Verantwortungsbewusstsein der Arbeitgeber gegen- uber ihren Arbeitnehmern entsprungen, so wichen sie im Laufe der Zeit mehr und mehr rein wirtschaftlichen und personalpolitischen Motiven. Hierzu trug unter anderem auch die steuerliche Behandlung betrieblicher Versorgungsleistungen bei.“30

2.2 Verbreitung der bAY in der Privatwirtschaft

2.2.1 Verbreitung der bAV auf Betriebsebene

Im Jahr 1996 befand sich die bAV in einer kritischen Situation. Die Schuld daran wurde den fiskalpolitischen MaBnahmen der Regierung und den Entscheidungen der damaligen Rechtssprechung gegeben.31 Bis 2003 hat sich die Lage der bAV deutlich verbessert. Die Zahl der Betriebe mit bAV stieg von 537.000 imjahre 2001 auf 648.000 zum Ende des ersten Quartals 2003. Dies entspricht einem Wachstum von 21%.32 Der Anteil der Betriebe in Deutschland mit bAV stieg im gleichen Zeitraum von 31%o auf 35%. Hierbei fallt auf, dass die Zahl der Betriebe mit bAV in den alten Bundeslandern hoher ist als in den neuen.

Im gleichen Zeitraum stieg die Zahl der Betriebe mit bAV in den neuen Bundeslandern um 30%, in den alten jedoch nur um 19%. Zu berucksichtigen ist allerdings, dass die neuen Bundeslander bei der bAV immer noch einen groBen Nachholbedarf haben.33 Besonders fallt auf, dass die bAV bei der Verbreitung eine positive Korrelation zur BetriebsgroBe aufweist.34 Zum 31.03.2003 verfugten nur 24% der Betriebe mit 1 bis 4 sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern uber eine bAV, der Anteil der Betriebe mit 1000 und mehr sozialversicherungspflichtigen Beschaftigten belief sich dagegen auf 97%.35

2.2.1.1 Verbreitung der Durchfuhrungswege in den Betrieben

Tabelle 1 zeigt mit einem Anteil von 65% die Dominanz der Direktversicherung auf Betriebsebene innerhalb der verschiedenen Durchfuhrungswege. Hierbei fallt auf, dass bei gleichzeitigem Zuwachs von Pensionskassen/Pensionsfonds und der Unter- stutzungskasse dieser Anteil im Betrachtungszeitraum von 75% auf 65% gesunken ist. Der Zuwachs ist umso beachtlicher, da absolut betrachtet alle Durchfuhrungswege an Bedeutung gewonnen haben. Die Pensionskasse und Pensionsfonds werden zusam- menbetrachtet, da bei der Umfrage von INFRATEST einige Arbeitnehmer diese beiden Durchfuhrungswege vertauscht haben.36 Abweichungen von der Summe der Einzelwerte sind rundungsbedingt.

Tabelle 1: Betriebe in der Privatwirtschaft mit bAV nach Durchfuhrungswegen von Dezember 2001 bis Marz 2003 gemaB Arbeitgeberbefragung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Infratest (2003), S. 68

2.2.2 Verbreitung der bAY auf Arbeitnehmerebene

Auf sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmerebene ist ein Anstieg der Zusagen einer Anwartschaft auf eine spatere bAV zu verzeichnen. Vom 31.12.2001 bis 31.03.2003 stieg beispielsweise in der Privatwirtschaft der Anteil der sozialversich- erungspflichtigen Arbeitnehmer mit bAV von 38% auf 43%.37 Wie auch auf Betriebs- ebene, wuchs der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer in den neuen Bundeslandern starker als in den alten.38

2.2.2.1 Verbreitung der Durchfuhrungswege bei den Arbeitnehmern

Verglichen mit der Verbreitung der Durchfuhrungswege in den Betrieben, weisen die Anteile der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer nach Durchfuhrungswegen einen anderen Schwerpunkt auf. Tabelle 2 verdeutlicht, dass die Direktzusage mit einem Anteil von 46% der dominierende Durchfuhrungsweg ist, der Anteil ist jedoch innerhalb des Betrachtungszeitraums um 9% gesunken ist. Neben dem relativen Wert ist auch die absolute Hohe an Direktzusagen rucklaufig. Mit annahernd 25% ist der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit einer Direktversicherung konstant. Die Zusagen bei den Pensionskassen/Pensionsfonds haben sich fast ver- doppelt. Hierbei ist zu berucksichtigen, dass der Pensionsfonds als neuster Durch­fuhrungsweg erst seit 2002 zur Verfugung steht.39

Tabelle 2: Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft mit bAV nach Durchfuhrungswegen von Dezember 2001 bis Marz 2003 gemaB Arbeitgeber- befragung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Infratest (2003), S. 72

In Tabelle 1 und 2 werden die Anteile der Betriebe und der sozialversicherungs- pflichtigen Arbeitnehmer, die von den einzelnen Durchfuhrungswegen betroffen sind, verglichen. Hierbei fallt auf, dass im Marz 2003 zwar 65% der Betriebe, die uber eine betriebliche Altersversorgung verfugten, diese uber eine Direktversicherung anboten, jedoch nur 25% der betrachteten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer von dieser Zusage betroffen waren. Das legt nahe, dass Direktversicherungen in erster Linie ein System fur kleine und mittlere Betriebe ist.40 Bei den Direktzusagen wird deutlich, dass bei Ende des ersten Quartals 2003 11% der Betriebsstatten ihren Arbeitnehmern Direktzusagen erteilten, aber davon 46% der Arbeitnehmer betroffen waren. Direkt­zusagen werden demzufolge in erster Linie durch groBe Betriebe getatigt.

Ein wesentlicher Grund fur die groBere Verbreitung der Direktzusagen ist der bestehende Finanzierungsvorteil.41 Zu den Besonderheiten der einzelnen Durch- fuhrungswege sei auf Kapitel 3 verwiesen. Ein wichtiger Grund fur den Aufschwung in der bAV sind sicherlich die Neuerungen des Betriebsrentengesetzes durch das Alters- vermogensgesetz.

2.3 Reformen der bAV

Die Auswirkungen der demografischen Entwicklung in Deutschland auf die GRV machten einschneidende Anderungen sowohl bei dieser als auch bei der bAV und pAV erforderlich. Damit die kunftige Altersicherung der Arbeitnehmer moglichst uber alle drei Saulen der Altersversorgung sichergestellt wird, hat der Gesetzgeber durch ver- schiedene FordermaBnahmen die pAV und bAV attraktiver gestaltet. Im AVmG und im AltEinkG wurden die Rahmenbedingungen fur die Alterssicherung teilweise neu gestaltet.42 Dargestellt und diskutiert werden diese Neuerungen in den folgenden Abschnitten.

2.3.1 Auswirkungen des Altersvermogensgesetzes auf die bAV

Sinn des zum 01.1.2002 wirksam gewordenen AVmG war, das Absinken des Renten- niveaus durch die Forderung der pAV und der bAV aufzufangen.43 Zusatzlich zu der Einfuhrung des Pensionsfonds als funfter Durchfuhrungsweg wurde den Arbeit- nehmern der Anspruch auf Entgeltumwandlung zugestanden.44 AuBerdem wurde eine Beitragszusage mit Mindestleistung in das Betriebsrentengesetz eingefuhrt.45 Die Ver- kurzung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen von Anwartschaften auf Alters- leistungen wurde als weiterer Schritt gesetzlich geregelt.46 Die Forderung nach § 10a EStG wurde fur die Durchfuhrungswege Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse den Arbeitnehmern zusatzlich angeboten. Die Forderung der Beitrage nach § 3 Nr. 63 EStG wurde auch fur die Pensionskasse eingefuhrt.47

2.3.2 Auswirkungen des Alterseinkunftegesetzes auf die bAV

Das Bundesverfassungsgericht forderte die Bundesregierung in seinem Urteil vom 06.03.2002 auf, die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen nach § 19 EStG und Renten aus der GRV nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. A EStG bis spatesten Ende 2004 neu zu regeln.48 Der Deutsche Bundestag beschloss daraufhin am 29.04.2004 das „Gesetz zur Neuordnung der einkommenssteuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezugen“, das so genannte Alterseinkunfte- gesetz (AltEinkG). „Wesentliches Ziel der gesetzlichen Neuregelungen ist es u.a., die bisherige systematisch unterschiedliche Besteuerung im Rahmen der funf Durch- fuhrungswege der bAV zu vereinheitlichen.“49 Die nachgelagerte Besteuerung wird nun auch fur alle seit dem 01.01.2005 abgeschlossenen Neuvertrage fur Direktversicher- ungen angewendet.50 Aufwendungen des Arbeitnehmers fur die bAV sind bei der nachgelagerten Besteuerung wahrend der Erwerbsjahre steuerfrei und werden erst mit Eintritt des Versorgungsfalls steuerpflichtig.51 Zur Verhinderung einer verfassungs- widrigen Doppelbesteuerung52 des Einkommens, wie es das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vorgab,53 wird die nachgelagerte Besteuerung schrittweise eingefuhrt. Bis zum Jahr 2025 wird die volle Abzugsfahigkeit der Aufwendungen fur die Altersvorsorge54 abgeschlossen sein, die Steuerpflicht der Renten wird aber erst imjahr 2040 vollstandig erreicht werden.55 Die Einfuhrung der neuen Besteuerung geschieht per Gesetz nach dem so genannten Kohortenprinzip, hierbei werden nicht die einzelnen Renten, sondern die jeweils neu hinzukommenden Rentenjahrgange schritt­weise nachgelagert besteuert.56

2.4 Uberblick uber das Betriebsrentenrecht

Der Grundstein fur die gesetzlichen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland wurde mit dem Inkrafttreten des Gesetztes zur Verbesserung der betrieb­lichen Altersversorgung am 22.12.1974 gelegt.57 Bis dahin bestimmte eine Vielzahl von Einzelurteilen die wesentlichen Regelungen der Rechtssprechung. Zuletzt wurde das Betriebsrentengesetz durch die Verabschiedung des Alterseinkunftegesetzes ver- andert.58 Hiervon betroffen ist die Portabilitat von Versorgungszusagen bei Arbeitge- berwechsel oder BetriebsschlieBung.59

Die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen der bAV sowie die Anderungen im Betriebsrentengesetz durch das AltEinkG und das AVmG werden nachfolgend be- schrieben.

2.4.1 Leistungsplan und Zusagetypen in der bAV

Die Hohe und den Umfang der Versorgungsleistungen regeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Leistungsplan, der zudem die Voraussetzungen60 festgelegt, unter denen die Versorgungsleistungen zu erbringen sind. Art und Inhalt der Zusage werden festgelegt und damit die im Versorgungsfall zu erbringenden Zahlungen. Die hierfur notwendigen, periodisch anfallenden Finanzierungsbeitrage werden festge- setzt,61 da unterschiedliche Kosten und Risiken der Versorgungszusage aufgrund der getroffenen Vereinbarungen entstehen.62 Man unterscheidet bei einer Zusage, ob es sich bei dem Versorgungsversprechen um eine Verpflichtung des Arbeitgebers handelt, eine bestimmte Leistung zu erbringen, oder bestimmte Finanzierungsbeitrage aufzu- bringen.63 Folgende Zusagen lassen sich unterscheiden:

2.4.1.1 Leistungszusage

Die Leistungszusage wird auch als „defined-benefit“ bezeichnet und ist der klassische Durchfuhrungsweg der bAV in Deutschland.64 § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG beschreibt unter „betrieblicher Altersversorgung mit Leistungszusage“ Leistungen der Alters-, Invaliditats- oder Hinterbliebenenversorgung, die ein Arbeitgeber aus Anlass eines Ar- beitsverhaltnisses seinem Arbeitnehmer erteilt.65 Der eigentliche Vertragszweck ist hierbei die Bereitstellung einer ganz bestimmten Versorgungsleistung, dargestellt in Abbildung 2. Entweder handelt es sich um einen absolut festgelegten Betrag oder um einen vereinbarten Teil des letzten Bruttogehaltes.66 Art, Hohe und Zeitpunkt des zu leistenden finanziellen Aufwandes legt der Arbeitgeber fest und stellt die zur Abdeck- ung der zugesagten Leistungen notwendig Finanzierungsmittel bereit.67 „Der Gegen- stand einer leistungsdefinierten Zusage ist das Versprechen, bei Eintritt des Ver- sorgungsfalles eine im Vorfeld genau spezifizierte Versorgungsleistung zu erbringen.“68 Der Aufwand ist betriebs- und finanzwirtschaftlich nachgeordnet,69 die Wahl des Durchfuhrungsweges bei der Erteilung einer Leistungszusage unerheblich.70

Abbildung 2: Grafische Darstellung der Leistungszusage

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigen Darstellung in Anlehnung an Hanau, P./Arteaga,M. (1997), S.4

2.4.1.2 Beitragszusage mit Mindestleistung

Die Beitragszusage mit Mindestleistung reihte das AVmG in das Betriebsrentengesetz ein.71 Diese liegt vor, „wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beitrage zur Finanzier- ung der bAV an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen“72, und der Arbeitnehmer die sich daraus ergebende Versorgungsleistung erhalt, bestehend aus den eingezahlten Beitragen zuzuglich der daraus resultierenden Ertrage. Der Arbeitgeber muss auBerdem garantieren, dass zur Altersversorgung zumindest die Summe der zugesagten Beitrage vorhanden ist.73 Unberucksichtigt bei der Summe der Beitrage bleiben Zinsen und abzuziehen von der Mindestsumme sind Beitragsteile, die zur Finanzierung vorzeitiger Risiken wie Todesfall oder Berufs- unfahigkeit verwendet werden.74 Nur fur Pensionsfonds, Pensionskassen und Direkt- versicherungen ist die Beitragszusage mit Mindestleistung zugelassen.75 In Abbildung 3 ist die Beitragszusage mit Mindestleistung grafisch dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigen Darstellung

2.4.1.3 Entgeltumwandlung

Die Entgeltumwandlung wurde bereits ab dem 01.01.1999 in das BetrAVG auf- genommen.76 Jedoch wurde erst durch die Novellierung des Betriebsrentengesetzes zum 01.01.2002 der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung im § 1a BetrAVG festgelegt.77 Hierbei folgte man den Forderungen der Praxis, da bereits schon Anfang der neunziger Jahre unter Arbeitgebern und Arbeitnehmern fur die damals noch „Gehaltsumwandlung“ genannte Entgeltumwandlung geworben wurde.78 Inzwischen haben mehr als 15 Millionen Arbeitnehmer Anspruch auf eine bAV durch Entgeltumwandlung.79 Bei einer Entgeltumwandlung wird vereinbartes Entgelt nicht als „Barlohn“ an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern fur dessen Aufbau von Anwart- schaften auf bAV verwendet.80 Mindestens die Absicherung des Arbeitnehmers gegen ein biometrisches Risiko ist ein weiteres Merkmal der Entgeltumwandlung.81 Wird die Entgeltumwandlung uber eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensions- fonds durchgefuhrt, steht dem Arbeitnehmer von Beginn an ein unwiderrufliches Bezugsrecht82 zu. Das Recht zur Fortfuhrung der Beitrage aus eigenen Mitteln muss den ausgeschiedenen Mitarbeitern zugestanden werden und auBerdem muss das Recht zur Verpfandung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen sein.83 Unabhangig vom tatsachlichen Einkommen wird das Umwandlungsrecht auf einen Betrag in Hohe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der GRV begrenzt.84 Einen Mindestbeitrag von einem Hundertsechzigstel der BezugsgroBe nach §18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch muss der Arbeitnehmer fur seine bAV auf- wenden.85 Einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung haben nur Arbeitnehmer, die beim Arbeitgeber in der GRV pflichtversichert sind.86 Einen grafischen Uberblick uber die Entgeltumwandlung gibt Abbildung 4.

Abbildung 4: Grafische Darstellung der Entgeltumwandlung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

In allen funf Durchfuhrungswegen der bAV kann die Entgeltumwandlung durch- gefuhrt werden.87 Konnen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht auf einen Durch­fuhrungsweg einigen,88 kann der Arbeitgeber eine Pensionskasse, Direktversicherung oder Pensionsfonds als Durchfuhrungsweg bestimmen. Wird vom Arbeitgeber kein Durchfuhrungsweg vorgegeben, kann der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung uber eine Direktversicherung verlangen.89 Als „Eichelforderung“ wird bezeichnet, wenn durch Entgeltumwandlung Teile des Einkommens des Arbeitnehmers in eine Direkt­versicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds eingezahlt werden und der nachge- lagerten Besteuerung unterliegen.90 Die Hohe der Anwartschaft bei fruhzeitigem Aus- scheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhaltnis wird nach dem erreichten Anwartschaftsbarwert errechnet.91

Die “opting-out“ Losung ist eine innovative Weiterentwicklung der Entgeltumwand­lung und sieht vor, dass die Arbeitnehmer routinemaBig an der Entgeltumwandlung teilhaben, sofern Sie nicht ausdrucklich widersprechen.92

2.4.1.3.1 Wertgleichheit

In § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG legt der Gesetzgeber fest, dass bAV bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierte Zusage nur dann vorliegt, wenn dem Arbeitnehmer fur den umgewandelten Gehaltsteil eine wertgleiche Versorgungsanwartschaft gewahrt wird.93 Die „ Wertgleichheit “ wird in der Literatur unterschiedlich interpretiert. FORSTER, DOETSCH und RUHRMANN deuten sie als Austauschverhaltnis Entgelt gegen Versorgungsanwartschaft und schlieBen dabei versicherungsmathematische Grundsatze ausdrucklich aus.94 Fur BLOMEYER/OTTO hingegen ist wichtig, ob die eingezahlten Beitrage bei Anwendung eines versicherungsmathematischen Berech- nungsmodells zu wertgleichen Leistungen fuhren. BLOMEYER/OTTO schlagen als mogliche ZinsfuBe den maBgeblichen Kapitalmarktzins, den relevanten steuerlichen RechnungszinsfuB oder den aktuellen RechnungszinsfuB der Lebensversicherer vor, der letztgenannte wird von ihnen bevorzugt. Zum Beispiel ware bei einer Direktver- sicherung die Wertgleichheit gegeben, wenn der Arbeitgeber die umgewandelten Entgeltanteile als Versicherungsbetrag vollstandig an den Versicherer abfuhrt und die entstehenden Uberschussanteile an den Arbeitnehmer weiterleitet.95 Von der Finanz- verwaltung werden Entgeltumwandlungen steuerlich auch anerkannt, wenn deren Wertgleichheit auBerhalb versicherungmathematischer Grundsatze berechnet wurde.96

2.4.1.4 Beitragsorientierte Leistungszusage

Durch das Rentenreformgesetz 1999 wurde die beitragsorientierte Leistungszusage in das Betriebsrentengesetz aufgenommen.97 Hier steht nicht nur eine bestimmte Leistung im Vordergrund, sondern auch die dafur zu erbringenden Beitrage. „Dieser Zusagetyp vereint die Vorteile der beiden anderen Zusageformen,98 indem durch die Fixierung des Aufwandes Kostensicherheit gewahrleistet und wegen der Absicherung der biolo- gischen Risiken dem begunstigten Arbeitnehmer „echte“ betriebliche Altersversorgung i. S. d. BetrAVG versprochen wird.“99 „Dieses Ergebnis wird vor allem dadurch erreicht, dass die Versorgungszusage — unab- hangig vom Durchfuhrungsweg — einen bestimmten Finanzierungsbeitrag vorsieht, dieser dann allerdings nach einem in der Versorgungszusage enthaltenen versicherungs- mathematischen Modus in eine Versorgungsleistung umgerechnet wird.“100 Nach ver- sicherungsmathematischen Grundsatzen werden aus den Beitragen die Leistungen fur den Versorgungsfall berechnet. Weder die Abdeckung biometrischer Risiken noch das Ansparen von Guthaben schlieBen beitragsorientierte Leistungszusagen aus.101 „Der Umstand, dass der Gesetzgeber auf das Erfordernis der Wertgleichheit verzichtet hat, bedeutet nicht, dass der Beitrag nach beliebig ausgewurfelten Kriterien festgelegt werden darf. Denn aus Sicht des Arbeitgebers soll der Beitrag ausreichen, um das Versorgungsversprechen zu erfullen. Dies beinhaltet dann aber, dass bei der Um- rechnung des Beitrags nach versicherungsmathematischen Grundsatzen in eine Leis- tung „automatisch“ eine Wertgleichheit entsteht.“102 BLOMEYER/OTTO beziffern den notigen ZinsfuB zur Umrechnung aufWerte zwischen 3,25-6%.103 In der Literatur wird die unterstellte Wertgleichheit zwischen Beitragen und spateren Leistungen zwar angenommen, eine geltende Rechtsnorm, auf die sich diese Annahme stutzt, besteht jedoch nicht. BLOMEYER unterscheidet bei der Verzinsung des Versorgungskapitals — Wertgleichheit vorausgesetzt - zwischen der Moglichkeit, ent- weder den Kapitalmarktzins, den steuerlich relevanten RechnungszinsfuB oder den RechnungszinsfuB eines Lebensversicherungsunternehmens zur Ermittlung der Ver­sorgungsleistung zu nutzen.104 In Abbildung 5 ist die beitragsorientierte Leistungszu- sage unter der Betrachtung zuvor getatigter Aussagen grafisch zusammengefasst.

Abbildung 5: Grafische Darstellung der beitragsorientierten Leistungszusage

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Hanau, P./Arteaga, M. (1997), S. 6 und Ahrend, P./Forster, W./RoBler, N. (1995), S. 3.

2.4.1.5 Eigenbeitrage

Man unterscheidet die Entgeltumwandlung von den sog. Eigenbeitragen des Arbeit- nehmers nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, da bei den Eigenbeitragen der Arbeitnehmer aus seinem bereits zugeflossenen und versteuerten Arbeitsentgelt Beitrage zur Finan- zierung der bAV leistet.105 Der rechtliche Unterschied dieser beiden Varianten besteht im Wesentlichen darin, dass es sich bei der Entgeltumwandlung um eine arbeits- vertragliche Veranderungsabrede handelt, die die ursprungliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnzahlung an seinen Arbeitnehmer modifiziert. Bei den Eigen­beitragen bleibt die ursprungliche Verpflichtung unverandert. Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Beitrage, der Arbeitgeber fuhrt die Beitrage nur ab.106

2.4.2 Ubertragung von Yersorgungsanwartschaften

Auch der § 4 BetrAVG unterliegt den Neuregelungen des Alterseinkunftegesetzes. Durch diese wird eine Verbesserung der Mitnahmemoglichkeiten erworbener Versor- gungsanwartschaften und Versorgungsverpflichtungen bei Arbeitgeberwechsel er- reicht.107 Die veranderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit den sich daraus ergebenden Anderungen im Erwerbsleben berucksichtigt der Gesetzgeber ebenso wie
die gewachsene Bedeutung der bAV in den letzen Jahren.108 Dargestellt werden die Ubertragungen von Versorgungsanwartschaften bei Arbeitgeberwechsel wie sie gemaB § 4 Abs. 2 und 3 BetrAVG neu geregelt sind. „Die Anwendung dieser Vorschrift setzt die Beendigung eines Dienstverhaltnisses voraus. Sie gilt also nicht in den Fallen eines Betriebsubergangs nach § 613a BGB oder des Wechsels des Durchfuhrungsweges in einem fortbestehenden Dienstverhaltnis.“109

2.4.2.1 Einvemehmliche Ubertragung

Sind sich Arbeitnehmer, bisheriger Arbeitgeber und neuer Arbeitgeber einig, kann die Ubertragung der Versorgungsanwartschaften unverandert vom alten auf den neuen Arbeitgeber erfolgen.110 Auf den neuen Arbeitgeber kann der Wert einer vom Arbeit­nehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf eine bAV (Ubertragungswert)111 ebenfalls ubertragen werden, wenn dieser dem Arbeitnehmer eine wertgleiche Zusage erteilt.112 Fur die neue Anwartschaft gelten in diesem Fall die Regelungen uber Entgelt- umwandlung entsprechend, die dann sofort unverfallbar sind.113 Die Hohe des Uber­tragungswertes unterliegt bei einer einvernehmlichen Ubertragung keiner gesetzlichen Begrenzung.114

2.4.2.2 Anspruch auf Ubertragung des Ubertragungswertes

Nach § 4 Abs. 3 BetrAVG kann der Arbeitnehmer, von seinem bisherigen Arbeitgeber die Ubertragung seiner Versorgungsanwartschaft mit dem Ubertragungswert auf den neuen Arbeitgeber verlangen, sofern diese versicherungskonform uber die Durch- fuhrungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds durchgefuhrt wurde. Der Ubertragungsanspruch gilt allerdings entsprechend § 30b BetrAVG nur fur nach dem 31.12.2004 erteilte Zusagen. Wird die Altersversorgung uber eine Direkt- zusage oder uber eine Unterstutzungskasse beim bisherigen Arbeitgeber durchgefuhrt, besteht kein Ubertragungsanspruch des Arbeitnehmers. Weitere Einschrankungen beinhalten die Verpflichtung der Arbeitnehmer, den Ubertragungsanspruch innerhalb eines Jahres geltend zu machen, und dass der Ubertragungswert die BBG der GRV.

[...]


1 Statistisches Bundesamt Deutschland, http://www.destatis.de/basis/d7bevoe/bevoetab3.php

2 http://www.deutsche-sozialversicherung.de/de/rentenversicherung/finanzierung.html

3 Rupprecht, G. (2000), S. 201

4 Andreses, B.-J.(1997),S.18

5 Gustel, R. (2000), S.1

6 Langohr-Plato, U. (2005), S. 3-4

7 Wellisch, D. (2002b), S. 693

8 Adelt, P./Dehm, H./Schulte, K. (1999), S. 28

9 Wellisch, D. (2002a), S. 1

10 http://www.deutsche-rentenversicherung.de , Stichwort: Beitragssatz sowie Rente mit 67

11 Wellisch, D. (2002a), S.1

12 Hofer, R. (2003), S.3

13 Buttler, A. (1998),S.4

14 Dommermuth, T./Mayerhofer, W. (2000), S. 142

15 § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG

16 Vgl. beispielsweise BAG vom 08.05.1990 - 3 AZR 121/89, in: Betriebs-Berater, Heft 34 (1990),

17 S. 2410-2412; BAG vom 26.06.1990 - 3AZR 641/88, in BAG, Band 65 (1992), S. 216

18 Hofer, R. Band (2004a), S. 45,54 und Schoben, M. (2003), S. 159 Ahrend, P./Forster, W./Ruhmann, J. (2002), S. 19,20 und 212

19 Hofer, R. Band 1 (2004a), S. 45 und Hor, M. (2000), S. 8

20 Bick, F./Strohner, K. (2005), S.1034

21 Gustel, R. (2000), S. 18

22 BMF-Schreiben vom 17.11.2004, Rn. 159

23 BMF-Schreiben vom 17.11.2004, Rn. 154

24 Heyde, L. (1953),S. 23

25 Kempkes, H. (1964), S. 9

26 Doetsch, W. (1992), S. 130

27 Kempkes, H. (1964), S. 12

28 HeiBmann, E. (1961), S. 2

29 Buttler, A. (2001), S. 10

30 Buttler, A. (2005), S. 17

31 Huhn,H/Galinat, W. (1996), S. 728; Spengel, C./Schmidt, F. (1997a) s. 83-84 und Andresen, B.-J. (1997) S.14

32 Infratest (2003), S.16

33 Infratest (2003), S. 17

34 Infratest (2003), S. 26

35 Infratest (2003), S. 26 und 27

36 Infratest (2003), S. 68

37 Infratest, (2003), S. 18

38 Infratest, (2003), S. 17

39 Wellbrock, U (2001), S.71

40 So auch bei Infratest, (2003), S. 71

41 Spengel, C./Schmidt, F. (1998), S. 90

42 Infratest (2003), S. 15,57

43 Bick,F./Strohner, K. (2005), S. 1033

44 Bick,F./Strohner, K. (2005), S. 1033

45 Ley, U. (2002), S. 193

46 Wellbrock,U. (2001), S. 97-101

47 Wellisch, D. (2001), S.1147

48 Hofer, R. (2001b), S. 1146-1150

49 Stein, M./Jungblut, S. (2005), S. 5

50 Langohr-Plato, U. (2005), S.262

51 Wellisch,D./Nath,M. (2005), S. 18-19

52 Dommermuth, T./Mayerhofer, W. (2000), S. 192

53 Auch als Zweifachbesteuerung bezeichnet. Vgl. dazu Nurnberger, I./Perreng, M. (2004), S. 152

54 Inwieweit dies durch die Reform umgesetzt wird, wird beiNurnberger, I./Perreng, M. (2004),S.152-154 diskutiert.

55 Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG n. F. Vgl. dazu auch Stein, M./Jungblut, S. (2005), S. 6

56 Nurnberger, I./Perreng, M. (2004), S. 153

57 Weber-Grellet, H. (2005), S. 1723

58 Blomeyer, W./Otto, K. (2004), S. 31

59 Hofer, R. (2004b), S. 1426. Eine Ubersicht uber samtliche Anderungen, die das Betriebsrentenrecht im Laufe der Zeit erfahren hat, findest sich bei Blomeyer, W./Otto, K (2004), S.32

60 Wellisch,D./Nath,M. (2005), S. 18

61 von Maydell, B. (1983), S. 259

62 Hor, M. (2000), S.35

63 Vgl. Schwinger, R. (1997), S. 165

64 Hanau, P./Arteaga, M. (1997), S. 4

65 Gustel, R. (2000), S. 44 und Schmeisser, W./Blomer, K. (1999), S. 339

66 Blomeyer, W./Otto,IK (2004), S. 115

67 Buttler, A. (2005), S. 3

68 Hanau, P./Arteaga, M. (1997), S. 4

69 Hor, M. (2000), S. 38

70 Bode, C. (1994), S. 78

71 § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG i.V.m. § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG und Blomeyer, W./Otto, K. (2004), S.115

72 Buttler, A. (2005), S. 3 und Wellbrock, U. (2001), S. 97

73 §1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG

74 §1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG

75 Wie sich die Absicherung biometrischer Risiken auf die Kalkulation der Pramie auswirkt, wird bei Wellbrock, U. (2001), S. 99 beschrieben.

76 Bonsch, R. (2004), S. 190

77 Die Zusageart Entgeltumwandlung ist durch § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG geregelt Vgl. dazu auch Blomeyer, W./Otto, IK (2004), S. 143

78 Wellbrock, U. (2001), S. 75

79 Blomeyer, W. (1992), S. 246-247

80 Melchiors, H. (2004), S. 579

81 Wellbrock, U. (2001), S. 75

82 Blomeyer,W./Otto, K (2004), S. 2178; Wellbrock, U. (2001), S. 77 und BMF-Schreiben vom 17.11.2004, Rn. 162

83 Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht erhalt der Arbeitnehmer ein unmittelbares, nicht entziehbares Recht auf die Versicherungsleistung. Vgl. dazu: Schwetzler, B. (1992), S. 804

84 Melchiors, H. (2004), S. 583 und Wellbrock, U. (2001), S. 89

85 Hofer, H./Hofer, R. (2002), S. 18

86 § 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG

87 Ahrend, P./Forster, W./Ruhmann,J. (2002), S. 213

88 Hofer, H. (2005), S. 133

89 Zum Inhalt einer Entgeltumwandlungsvereinbarung siehe Blomeyer, W./Otto, K. (2004)S.2180-2181

90 Hofer, H./Hofer, R. (2002), S. 18

91 Nurnberger, I./Perreng, M. (2004), S. 150-151

92 Blomeyer, W./Otto, K (2004), S. 144 und § 2 Abs. 5a BetrAVG o. V. (2005), S. 257

93 Hartose, A. (2003), S. 1996

94 Doetsch, P./Forster, W./Ruhrmann,J. (1998), S. 258

95 Blomeyer, W./Otto, K. (2004), S. 156-159

96 BMF-Schreiben vom 17.11.2004, Rn. 162

97 Buttler, A. (2005) S. 3, und § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG

98 Die Leistungszusagen und Beitragszusage mit Mindestleistung

99 Hanau, P./Arteaga, M. (1997), S. 5

100 Hanau, P./Arteaga, M. (1997), S. 5-6 und ebenso Wellbrock, U. (2001), S. 97

101 Hanau, P./Arteaga, M. (1997), S. 6

102 Kisters-Kolkes, M. (1998), S 48 und Dommermuth, T./Mayerhofer, W. (2000), S. 153

103 Blomeyer, W./Otto, K. (2004), S. 136, wobei sich die 3,25% sicherlich auf den damaligen Mindestrechnungszins der Versicherung beziehen.

104 Blomeyer, W. (2001), S. 201

105 BMF-Schreiben vom 17.11.2004, Rn. 161

106 Harder-Buschner, C. (2004), S. 73-74 und Blomeyer, W./Otto, K. (2004), S.168

107 Hofer, R. (2004b), S. 1426

108 Reichel, C./Volk, A. (2005), S.886-887 und Hofer, R. (2004b), S. 1426

109 Wellisch, D./Naht, M. (2005), S. 25

110 § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG

111 Die Ermittlung des Ubertragungswertes je Durchfuhrungsweg ist in § 4 Abs. 5 BetrAVG geregelt

112 § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG. Unter „wertgleich“ ist das Verhaltnis von neuer zu alter Versorgung zu verstehen.

113 Wellisch, D./Nath, M. (2005), S. 25 und § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG

114 MatthieBen, V. (2005), S. 82

Ende der Leseprobe aus 100 Seiten

Details

Titel
bAV - Beschreibung der fünf Durchführungswege und die Betrachtung von Arbeitszeitkonten als sinnvolle Ergänzung
Hochschule
Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln
Note
2,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
100
Katalognummer
V115538
ISBN (eBook)
9783640170296
ISBN (Buch)
9783640172603
Dateigröße
1573 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Beschreibung, Durchführungswege, Betrachtung, Arbeitszeitkonten, Ergänzung
Arbeit zitieren
Florian Sommer (Autor:in), 2008, bAV - Beschreibung der fünf Durchführungswege und die Betrachtung von Arbeitszeitkonten als sinnvolle Ergänzung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/115538

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