Untersuchung der Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf traditionelle und alternative Kapitalanlagen mit dem Ziel der steuerlichen Optimierung des Privatvermögens


Diplomarbeit, 2008

105 Seiten, Note: 1,4


Leseprobe


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Ausgangssituation

1 Besteuerung von Kapitalanlagen im Privatvermögen
1.1 Einordnung im Einkommensteuergesetz
1.2 geltende Prinzipien
1.3 persönliche Zurechnung
1.4 Begriff traditionelle und alternative Kapitalanlagen
1.5 Grundlagen der Besteuerung von Kapitalanlagen
1.5.1 Kapitalertragssteuer
1.5.2 Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungs-Bescheinigung
1.5.3 Einführung der Abgeltungsteuer
1.6 Mitteilungspflichten

2 Abgeltungsteuer
2.1 Das Konzept
2.1.1 Bedeutung für die anderen Einkunftsarten
2.1.2 Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens
2.1.3 Sparer-Pauschbetrag und Werbungskostenabzugsverbot
2.1.4 Wegfall der Spekulationsfrist - der neue § 23 Einkommensteuergesetz
2.1.5 Steuerstundungsmodelle
2.1.6 Depotübertrag
2.2 Das Abgeltungsverfahren
2.2.1 Anwendungsbereich
2.2.2 Ausnahmen
2.2.3 Veranlagungsoptionen
2.2.4 Abgeltungsteuersatz
2.2.5 Ausländische Kapitalerträge
2.2.6 Gewinnermittlung bei Veräußerungen
2.3 Erhebung der Kirchensteuer

3 Auswirkung der Abgeltungsteuer auf Kapitalanlagen
3.1 traditionelle Kapitalanlagen
3.1.1 Zinsanlagen (Spar- und Termineinlagen, Anleihen)
3.1.2 Aktien/GmbH-Anteile
3.1.3 Investmentfonds
3.1.3.1 Publikumsfonds allgemein
3.1.3.2 Immobilienfonds
3.1.3.3 Dachfonds
3.1.3.4 thesaurierende Fonds
3.1.3.5 Fondsverwahrung im Ausland
3.1.3.6 Fondsgebundene Lebensversicherung
3.1.4 Finanzinnovationen/ Zertifikate
3.1.5 Renten- und Lebensversicherungen
3.1.6 Real Estate Investment Trusts - REIT`s
3.2 alternative Kapitalanlagen
3.2.1 Hedgefonds
3.2.2 Private Equity
3.2.3 Rohstoffe
3.2.4 Termingeschäfte
3.2.5 geschlossene Fonds

4 Steuerliche Optimierung
4.1 Umqualifizierungen von Kapitalanlagen
4.2 Nutzung von Verlustvorträgen
4.3 Depotstrukturen- magisches Viereck der Geldanlage
4.4 Gewinner und Verlierer der Abgeltungsteuer
4.4.1 Gewinner
4.4.2 Verlierer
4.5 Die Abgeltungsteuer – ein Erfolgsmodell ?

Ausblick

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Anlagenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Autorenreferat

MÜCKE, Anja: Untersuchung der Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf traditionelle und alternative Kapitalanlagen mit dem Ziel der steuerlichen Optimierung des Privatvermögens, Berufsakademie Sachsen, Staatliche Studienakademie Dresden, Studienrichtung Steuerberatung/Prüfungswesen, Diplomarbeit, 2008.

58 Seiten, 121 Literaturquellen, 19 Anlagen.

In der vorliegenden Diplomarbeit werden sowohl traditionelle als auch alternative Kapitalanlagen ihren Merkmalen entsprechend eingeordnet und näher beleuchtet. Da die Abgrenzung zwischen traditionell und alternativ mitunter fließend ist, liegt das Hauptaugenmerk auf den traditionellen privaten Kapitalanlagen. Der erste Teil der Erarbeitung besteht in der Darstellung der grundlegenden Besteuerungsmerkmale privater Kapitalanlagen, wobei im Besonderen auf die Änderungen durch das Unternehmensteuergesetz 2008 geachtet wurde. Im darauf folgenden Gliederungspunkt werden das Konzept der Abgeltungsteuer und das Abgeltungsverfahren beschrieben. Der neue § 23 EStG wurde ebenso berücksichtigt wie die Erhebung der Kirchensteuer. Der Hauptteil der Diplomarbeit befasst sich mit den Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf einzelne Kapitalanlagen. Dabei erfolgte eine Schwerpunktsetzung auf Investmentfonds. Der Hauptteil wird ergänzt durch einen systematischen Überblick über diverse Kapitalanlagen und der Darlegung von Fachbegriffen. Dem Hauptteil der Diplomarbeit folgt ein Versuch der steuerlichen Optimierung des Privatvermögens eines Kapitalanlegers. Die Diplomarbeit schließt mit dem Hinweis auf noch anstehende gesetzliche Änderungen.

Ein besonderer Dank für ihre freundliche Unterstützung gilt Frau Kirsten Riechen und Herrn Mike Holler, die mir als Gutachter bei der Erstellung der Diplomarbeit zur Seite standen.

Ausgangssituation

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz (UnStRG) 2008[1] wurde die Besteuerung von Kapitaleinkünften und privaten Veräußerungsgewinnen grundlegend neu geregelt .

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer[2] (AgSt) zum 01.01.2009 kommt es zur Aufhebung der Trennung der Besteuerung von Ertrags- und Vermögenszuwachs und damit zu einem Systemwechsel in der Besteuerung der Einkünfte in Deutschland.

Der Wechsel vollzieht sich weg von der synthetischen Einkommensteuer (ESt), bei der verschiedene Einkunftsarten unterschiedslos steuerlich behandelt“[3] werden, hin zur Schedulen[4] -Besteuerung, bei der „die zu versteuernden Einkünfte nach Art der Einkunftsquellen unterschiedlichen Tarifen zugeordnet werden ...“[5].

Der europäische Vergleich zeigt, dass die Mehrzahl der Staaten bereits AgSt-Systeme eingeführt haben. Mit einem Steuersatz von 25 % + SolZ liegt Deutschland nach Schweden und Dänemark an der Spitze der europäischen Staaten (Anlage 1).

Die Einführung der AgSt ist ein wesentlicher Bestandteil der Unternehmensteuerreform (UnStR) 2008 und bedeutet eine umfassende Änderung der Besteuerung von Kapitalanlagen im Privatvermögen.

Die folgenden Ausführungen liefern Antworten zu aktuellen Fragen privater Kapitalanlagen unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte zum Gesetzesstand des Veranlagungsjahres 2009.

1 Besteuerung von Kapitalanlagen im Privatvermögen

1.1 Einordnung im Einkommensteuergesetz

Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gibt es seit dem Reichs-EStG von 1920[6] in Deutschland. Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassen grundsätzlich sämtliche Entgelte aus der Nutzung von Kapital. Die Erträge können in Geld oder Geldeswert[7] zufließen. Die Nutzung besteht in der entgeltlichen Kapitalüberlassung an Dritte. Dabei kennt das Gesetz grundsätzlich zwei Formen[8]:

- Kapitalüberlassung gegen Gewährung von Anteilsrechten i.S.d. § 20 (1) Nr. 1 + 2 und
- Kapitalüberlassung auf Zeit i.S.d. § 20 (1) Nr. 4 bis 8 EStG.

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden definiert[9] als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (= Überschusseinkünfte). Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist ab 2009 als Werbungskosten (WK) lediglich ein Sparer-Pauschbetrag nach § 20 (9) EStG abzuziehen. Der Abzug tatsächlicher WK ist vorbehaltlich des § 32d (2) EStG ausgeschlossen.

Es gilt das Subsidiaritätsprinzip des § 20 (8) EStG das besagt, Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten nachrangig, d.h. soweit Einkünfte nach § 20 (1) bis (3) EStG zu den Gewinneinkünf-ten[10] gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. Nach dem Subsidiaritätsprinzip gelangt § 17 EStG vorrangig vor § 20 EStG zur Anwendung. Hat der Steuerpflichtige innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 1 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft gehalten, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 (1) i.V.m. § 15 (1) 1 Nr. 2 EStG vor, sodass der normale ESt-Tarif nach § 32a (1) EStG gilt. Es gilt das Teileinkünfteverfahren, d.h. 40 % der Einnahmen und 40 % der Aufwendungen sind bei der Einkünfteermittlung nicht zu berücksichtigen[11]. Dies hat insbesondere Bedeutung für den Fall, dass die Veräußerung der Anteile zu einem Verlust führt. Betriebsausgaben sind Veräußerungskosten und unterliegen keinen Ausgleichs- oder Abzugsbeschränkungen. Veräußerungskosten sind abzugsfähig. Aufwendungen während des Haltens der Beteiligung fallen dagegen unter das Abzugsverbot für WK ab 2009[12].

Die nachfolgende Betrachtung erfolgt aus dem Blickwinkel einer natürlichen und unbeschränkten[13] ESt- pflichtigen Person i.S.d. § 1 EStG. Werden Kapitalanlagen im Privatvermögen gehalten, liegen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Insoweit kommen der gesonderte Tarif der AgSt nach § 32d (1) 1 EStG sowie gegebenenfalls der KESt-Abzug mit Abgeltungswirkung nach § 43 (5) EStG zur Anwendung. Der Begriff „Privatvermögen (PV)“ ist gesetzlich nicht definiert. Es erfolgt eine Negativabgrenzung zum Begriff „Betriebsvermögen (BV)“, d.h. PV ist alles was kein BV ist bzw. PV ist alles mit einer eigenbetrieblichen Nutzung von < 10 %.

(Zur Einordnung der Kapitalerträge, ob PV oder BV s. Anlage 2 und Einzelfall-entscheidungen zur Einordnung s. Anlage 3)

1.2 geltende Prinzipien

§ 20 EStG erfasst sämtliche Kapitalerträge unter Anwendung des Welteinkommens-prinzip`s[14]. Für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen erstreckt sich die Steuerpflicht auf sämtliche in- und ausländische Einkünfte. Die inländische Besteuerung kann durch Doppelbesteuerungsabkommen[15] (DBA) eingeschränkt sein. In diesen wird regelmäßig vereinbart, welcher Staat das Besteuerungsrecht für die jeweiligen Einkünfte hat. Da der Staat ohne Besteuerungsrecht häufig bereits Abzugssteuern auf die Kapitaleinnahmen einbehalten hat, wird diese Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung oder Steuerabzug beseitigt.

Bei Kapitaleinkünften gilt für den zeitlichen Ansatz der Besteuerung das Zuflussprinzip[16]. Dies entspricht dem Zeitpunkt, zu welchem der Gläubiger über seinen Anspruch wirtschaftlich verfügen kann. Beispiele für das Zuflussprinzip[17] sind die Abtretung, die Aufrechnung, die Barzahlung, die Gutschrift, die Scheckübergabe oder der Verzicht. Fälligkeit und Zeitraum, für den die Leistung erfolgt, sind generell unerheblich. Von diesem Grundsatz abweichend, gibt es Sonderfälle des Zuflussprinzipes (Anlage 4). „Die Zuflussfiktion [von inländischen thesaurierenden Investmentfonds] gehört abgeschafft“, fordern der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) der Banken und der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI), denn „schließlich werden die jährlich gutgeschriebenen, aber nicht ausgezahlte Erträge bei Lebensversicherungen (LV) auch erst bei Fälligkeit und Kündigung erfasst“[18].

Ein weiteres Merkmal für die Qualifizierung von Kapitaleinkünften ist die Einkunftserzielungsabsicht[19]. Es muss zwingend eine objektive Totalüberschussprognose[20] bzw. eine ernsthafte Erwartungshaltung einer Renditeerzielung vorliegen. Da ab 2009 die WK nicht mehr abgezogen werden können, wird es viel öfter zu einem Überschuss kommen. § 15b EStG ist für Einkünfte aus Kapitalvermögen sinngemäß anzuwenden[21].

Der Grundsatz der Einzelbeurteilung geht davon aus, dass Kapitalvermögen die Summe der einzeln zu beurteilenden Kapitalanlagen ist, d.h. jedes einzelne Wertpapier wird für sich untersucht. Eine Gesamtbeurteilung ist ausgeschlossen.

1.3 persönliche Zurechnung

Kapitaleinkünfte werden demjenigen zugerechnet, der den Tatbestand der Besteuerung des

§ 20 EStG erfüllt[22]. Dabei wird auf das zugrunde liegende zivilrechtliche und wirtschaftliche Schuldverhältnis abgestellt. Kapitaleinkünfte werden dem Gläubiger des Schuldverhältnisses zugerechnet. Als Gläubiger bezeichnet man denjenigen, der im Entstehungszeitpunkt der Kapitalerträge Anteilseigner, Wertpapierinhaber oder Gläubiger der Forderung ist. Bei Dividendenpapieren spricht man vom Anteilseigner. Anteilseigner ist derjenige, dem nach

§ 39 AO die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. Auch Pfandgläubiger können Anteilseigner sein[23]. Der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger[24] kann Bezieher von Kapitaleinkünften sein. Der Rechtsnachfolger hat als Steuerpflichtiger nachträgliche Einkünfte nach § 24 Nr. 2 EStG. Dabei wird von der sog. Fußstapfentheorie ausgegangen, bei der der Gesamtrechtsnachfolger wie der Verstorbene behandelt wird. Es werden sämtliche Kapitalerträge einschließlich Stückzinsen, Veräußerungsgewinne und § 17 EStG- Beteiligungen dem Erben zum Zeitpunkt des Todes (= Todestag) zugerechnet.

1.4 Begriff traditionelle und alternative Kapitalanlagen

Kapitalanlagen[25] ist jegliches in Geld bewertetes Vermögen, das dem PV des Steuerpflichtigen zuzurechnen ist.

Eine Definition zur Bestimmung traditioneller Kapitalanlagen gibt es nicht. Die weiteren Ausführungen und Untersuchungen lehnen sich an die Einteilung der Deutschen Bundesbank an.

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Abb. 1.1 Einteilung traditioneller Kapitalanlagen [Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an: DEUTSCHE BUNDESBANK/DEKABANK (2006): Analyse der Bestände des Geldvermögens der privaten Haushalte in Deutschland 2006. In: Wie sparen die Deutschen, S. 7]

Eine Analyse der Bestände des Geldvermögens der privaten Haushalte in Deutschland für 2006 ergibt: auf risikolose und liquide Anlagen entfallen ca. 35 %, auf Aktien, Renten und Fonds je rund 10 % sowie je 5 % auf Beteiligungen, Versicherungen und Pensionsrückstellungen entfallen, wobei in den weiteren Ausführungen Pensionsrückstellungen keine Rolle mehr spielen. Die Investmentfonds unterteilen sich entsprechend Abb. 1.2 :

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1.2 Einteilung Investmentfonds [Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an: BVI (2006): Anteile der Fonds-Kategorien an den Publikumsfonds per 31.03.2007. In: DEMBROWSKI, A. (2007): Profi-Handbuch Investmentfonds, S. 23]

Ein Kennzeichen traditioneller Kapitalanlagen ist historisch gesehen die Orientierung an einer Benchmark als objektiven Ertrags- und Risikomaßstab. Die Portfoliotheorie nach MARKOWITZ[26] empfiehlt dem Kapitalanleger neben Aktien, Renten oder Immobilien auch sonstige Vermögensgegenstände (wie z.B. Rohstoffe, Schmuck, Kunst) beizumischen.

Alternative Investments sind Kapitalanlagen, die nicht den traditionellen Anlageklassen Aktien, Renten oder Geldmarktprodukte zugeordnet werden können. Alternative Anlagen sind z.B. Rohstoffe, Immobilien oder Hedgefonds[27] und werden für den privaten Anleger im Rahmen von Fonds, Dachfonds und Zertifikaten gemanagt. In diesen Produkten weicht die Grenze zwischen traditionellen und alternativen Kapitalanlagen auf. Meiner Meinung nach sind Finanzinnovationen alternative Kapitalanlagen im weiteren Sinne. Sie unterscheiden sich von den klassischen Anlageformen, da sie Kapitalmarktinstrumente und Strategien nutzen können und kaum einschränkenden Regulierungen unterliegen. Unter diesen Vorrausetzungen können überlegene Ertrags-/Risiko-Korrelationen[28] erreicht und überdurchschnittliche Erträge erzielt werden (s. Tz. 4.3). Alternative Anlagen sind allerdings weniger liquide, d.h. eine börsentägliche Verfügbarkeit ist nicht gegeben. Hedgefonds, Managed Futures, Private Equity Produkte sind die weltweit verbreitesten Formen von alternativen Investments[29].

FREY[30] schreibt im Geleitwort zum Handbuch Alternativer Investments, dass „ ... Anlagen in den Bereichen Hedgefonds, Private Equity und Commodities [dt.: Rohstoffe] ... in einem gut diversifiziertem Anlagekonzept seit einigen Jahren selbstverständlich und sinnvoll [sind].“

"Die AgSt erfordert eine Neuverteilung der Anlageklassen im privaten Portfolio. Letztlich wird der gut fahren, der sein Vermögen breit diversifiziert und auch innovative Anlageformen nicht scheut.“[31] „Alternative Anlageinstrumente ... stehen heute dort, wo Investmentfonds ... gestanden haben. ... und sind auf dem Weg, ein Standardbaustein in einem breit diversifizierten Portfolio zu werden.“[32] BRETZLER/RUDOLPH sprechen von einem ausgewogenen Musterdepot, wenn alternative Kapitalanlagen mit einer Quote von 15 % vertreten sind. Eine umfassende Festlegung der Kategorien alternativer Investments ist teilweise kaum möglich, denn nicht immer lassen sich eindeutige Grenzen zu traditionellen Anlagen ziehen (s. Anlage 19). Zusätzlich kommen beinahe täglich neue Produkte auf den Markt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1.3 Aufteilung des Zertifikate-Volumen [Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an: Derivate Forum (2007): Der Deutsche Markt für Derivate Produkte. In: Monatsbericht Mai 2007]

In: DEMBROWSKI, A. (2007): Profi-Handbuch Investmentfonds, S. 248 )

Besonders beliebt mit einem Marktanteil von 68,1 % sind bei privaten Kapitalanlegern Zertifikate, die eine Garantie oder Teilschutz bieten. Neben den genannten Formen kann das Spektrum alternativer Investments noch zusätzlich erweitert werden[33]:

- Immobilien,
- Rohstoff-, Wetter-, Kredit-Strategien (z.B. auf steigende oder fallende Preise),
- Junk-Bonds[34] und Katastrophen-Bonds sowie
- exotische Produkte (wie z.B. professionell strukturierte Wein- oder Kunstinvestments).

1.5 Grundlagen der Besteuerung von Kapitalanlagen

1.5.1 Kapitalertragssteuer

Die Kapitalertragsteuer[35] (KESt) wird auf Kapitalerträge erhoben und stellt für den Anleger eine Vorauszahlung auf dessen persönliche ESt dar. Sie bedeutet eine Einbehaltungs- und Abführungspflicht durch die Schuldner und Zahlstellen, insbesondere für Kreditinstitute[36] (KI). Die KESt stellt keine eigene Steuerart dar, sondern ist eine an der Quelle im Voraus einbehaltene und abgeführte ESt zzgl. SolZ. Im Veranlagungsverfahren erfolgt eine Anrechnung der KESt auf die persönliche Steuerschuld des Anlegers. Zur Unterscheidung KESt und AgSt sagt ASHAUER/BONENBERGER[37]: Die KESt ist der verfahrensrechtliche Weg, die AgSt an der Quelle durch die KI einzubehalten. Hiervon zu unterscheiden ist die materiell-rechtliche AgSt nach § 32d EStG auf der Seite des steuerpflichtigen Anlegers.

Mit der Einführung der AgSt werden die KESt und die Zinsabschlagsteuer hinfällig. Durch das Verfahren zum Einbehalt der AgSt an der Quelle wird es ab 2009 auch weiterhin eine KESt geben, die jedoch nicht mehr eine Vorauszahlungsfunktion hat, sondern eine Abgeltungswirkung nach § 43 (5) EStG. Durch die abgeltende Wirkung ist der Steuerfall abgeschlossen und eine Veranlagung findet nicht statt. Die KEST wird auch bei Kapitalerträgen erhoben, die im Rahmen anderer Einkunftsarten erzielt werden oder für die aufgrund der Ausnahmefälle gemäß § 32d (2) EStG die AgSt nicht anzuwenden ist[38]. Der Abzug der KESt wird ab 2009 um folgende Kapitalerträge erweitert:

- ausländische Dividenden § 43 (1) 1 Nr. 6 EStG
- Stillhalterprämien § 43 (1) 1 Nr. 8 EStG
- Gewinne aus der Veräußerung von Aktien u.a. Anteilen an Körperschaften § 43 (1) 1 Nr. 9 EStG (z.B. Gewinnausschüttung GmbH)
- Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen § 43 (1) 1 Nr. 9 i.V.m. § 8 (6) InvStG
- Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalforderungen jeder Art § 43 (1) 1 Nr. 10 EStG
- Gewinne aus Termingeschäften § 43 (1) 1 Nr. 11 EStG

(Anlage 6 Überblick KESt; Anlage 7 Zusammenhang §§ 20 und 43)

Die bisherigen Steuersätze von 20 %, 25 % und 30 % werden zu einem einheitlichen Steuersatz von 25 % zusammengefasst. Ein niedriger Steuersatz von 15 % gilt nur bei Leistungen bzw. dem Gewinn von Betrieben gewerblicher Art mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit[39].

1.5.2 Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungs-Bescheinigung

Eine Abstandnahme vom Abzug der KESt kommt in Betracht, wenn

- ein Freistellungsauftrag nach § 44a (1) Nr. 1 EStG bei dem KI eingereicht oder
- eine Nichtveranlagungsbescheinigung nach § 44a (1) Nr. 2 EStG des Finanzamtes bei dem KI vorgelegt wird.

Der Anleger hat den amtlichen Vordruck des KI (= Freistellungsauftrag) zu nutzen und darf maximal in Höhe des Sparer-Pauschbetrages nach § 20 (9) EStG[40] die Freistellung der Kapitalerträge erklären.

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) ist eine begünstigender Verwaltungsakt[41], in der das Finanzamt bestätigt, dass eine Veranlagung nicht in Betracht kommt. Die Bescheinigung wird vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt des Anlegers auf Widerruf ausgestellt und ist längstens auf 3 Jahre gültig und endet zum Schluss des Kalenderjahres[42]. Für die Erteilung einer NV-Bescheinigung existiert kein festgelegter Betrag an zu versteuerndem Einkommen[43]. Abhängig davon, welche Einkünfte der Anleger zusätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen erzielt, kann die NV-Bescheinigung vom Finanzamt gewährt werden. Häufig werden für Rentner oder Minderjährige solche Bescheinigungen ausgestellt.

Neu ab 2009 ist die Einbeziehung der Veräußerungsgewinne in die Steuerpflicht. Damit können die Grenzen der Nichtveranlagung in einzelnen Jahren leicht überschritten werden. Diese sind aber kaum zuverlässig zu prognostizieren, so dass sie bei der Beantragung einer NV-Bescheinigung nicht berücksichtigt werden können. Schultze[44] meint, dass „bei Anlegern, die eine NV-Bescheinigung beantragt haben ...in vielen Fällen nachträglich geprüft werden ... [müsste], ob die Befreiung von der AgSt tatsächlich zu Recht erfolgt ist.“ Er rät den Steuerberatern nur noch in Ausnahmefällen und auf ausdrücklichen Mandantenwunsch eine NV-Bescheinigung anzufordern. Die Bankberater werden i.d.R. den privaten Kapitalanleger eine NV-Bescheinigung empfehlen, um Anlageprodukte besser verkaufen zu können. Der Anleger ist allerdings verpflichtet, die NV-Bescheinigung an das Finanzamt zurückzugeben, wenn er erkennt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung entfallen sind.

1.5.3 Einführung der Abgeltungsteuer

Die Ziele der AgSt sind neben der Vereinfachung der Besteuerung der Kapitalerträge und der Gewährleistung einer weit reichenden Anonymität der Anleger- die Verhinderung der Kapitalflucht ins Ausland.

Bei der AgSt handelt es sich um einen gesonderten Steuersatz für die Einkünfte aus Kapitalvermögen, der in vielen Fällen durch den Einbehalt von KESt realisiert wird. Das Konzept der AgSt beruht auf einem Steuerabzug an der Quelle mit einem einheitlichen Steuersatz. Inländische Schuldner oder Zahlstellen (z.B. Banken) sind danach verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und ans Finanzamt abzuführen. Mit dem Steuerabzug ist die ESt grundsätzlich abgegolten (=Abgeltungswirkung der ESt), sodass der Steuerpflichtige die Kapitalerträge nicht mehr in seiner ESt-Erklärung angeben muss. In § 43 (5) EStG wird die Abgeltung der ESt bestätigt, wenn die Kapitalerträge nach § 20 EStG der KESt unterlegen haben mit der Ausnahme des § 32d (2) EStG und der Subsidiarität der Gewinneinkünfte.

Durch die AgSt wird eine einheitliche Besteuerung von Zinsen, Dividenden und privaten Veräußerungsgewinnen bei Wertpapieren und Beteiligungen erreicht. Zusätzlich entfallen alle Bagatellregelungen[45]. Sichteinlagen[46] mit 1 % Verzinsung, geförderte Bausparverträge und Guthaben mit maximal 10 € Zinsgutschrift werden AgSt-pflichtig.

1.6 Mitteilungspflichten

Das Bankgeheimnis ist im Steuerrecht nicht geschützt. Daran ändert auch § 30a AO nichts.[47]

Die zum Steuerabzug verpflichteten Stellen i.d.R. KI, müssen nach § 45d (2) EStG folgende Mitteilungen im Zusammenhang mit Freistellungsaufträgen an das Bundeszentralamt für Steuern machen:

1. Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum und Anschrift der Person (Auftraggeber),
2. die Höhe der Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen wurde bzw.
3. die Höhe der Kapitalerträge, bei denen die Erstattung der KESt beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist sowie den
4. Name und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrages.

Der § 45e EStG enthält die Pflicht zur Umsetzung der Zinsinformationsverordnung (ZIV), mit der die effektive Besteuerung von grenzüberschreitenden Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU sichergestellt wird. Hierzu wurde ein europaweites Kontrollverfahren zur gegenseitigen Auskunft und Information über Zinseinkünfte eingeführt und beinhaltet die Auskunftserteilung[48] bzw. den Quellensteuerabzug (Anlage 8) bei Zinszahlungen über ausländische Konten und Depots.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Soweit der Steuerpflichtige die Bank vom Auskunftsverweigerungsrecht nicht befreit, wird eine Quellensteuer von der ausländischen Zahlstelle in folgender Höhe erhoben:

Die Quellensteuer wird anonym an den Wohnsitzstaat weitergeleitet.

Beratungshinweis 1: Ab 01.01.2009 können sich Steuerberater bei Zinszahlungen über ausländische Konten und Depots nicht mehr auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach

§ 102 (1) Nr. 3 b) AO berufen, soweit es sich um Anzeige- bzw. Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der ZIV[49] handelt.

Eine vollständige Anonymität der Gläubiger von Kapitalerträgen wird auch durch die AgSt nicht gewährleistet, da insbesondere die §§ 45d und 50b EStG Bestand haben. Durch die Einführung der AgSt ist der Kontenabruf des Finanzamtes beschränkt worden auf die in § 93 (7) 1 AO genannten Fällen (Anlage 9). Der Kontenabruf ist auch zulässig, wenn der Steuerpflichtige beantragt, seine Kapitaleinkünfte dem allgemeinen ESt-Tarif nach § 32d (6) EStG zu unterwerfen. In anderen Fällen ist die Zustimmung des Steuerpflichtigen zum Kontenabruf erforderlich.

2 Abgeltungsteuer

2.1 Das Konzept

2.1.1 Bedeutung für die anderen Einkunftsarten

Die AgSt ist eine Schedulen-Steuer, d.h. die Kapitaleinkünfte werden im Grundsatz von den anderen Einkünften getrennt[50], da nur für diese der AgSt-Tarif gilt. Kapitalerträge, die mit dem AgSt-Satz[51] besteuert wurden oder die der KESt mit abgeltender Wirkung[52] unterlegen haben, bleiben für Zwecke der ESt unberücksichtigt in Bezug auf die Ermittlung der Einkünfte, die Summe der Einkünfte, den Gesamtbetrag der Einkünfte, das Einkommen und

das zu versteuernden Einkommen, es sei denn, der Steuerpflichtige macht bestimmte steuerliche Vorteile geltend[53].

2.1.2 Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens

Das Halbeinkünfteverfahren wurde 2001 eingeführt und hat ab 2009 seine Bedeutung für Privatanleger schon wieder verloren. Zukünftig unterliegen Aktiendividenden und GmbH-Gewinnausschüttungen der AgSt. Auch für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gilt der Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens, wenn die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung innerhalb der letzten 5 Jahre unter 1 % des Gesellschaftskapitals lag. Um verfassungsrechtlichen Bestandsschutz Rechnung zu tragen, fallen erst Veräußerungen von ab 2009 erworbenen Anteilen an Kapitalgesellschaften unter die AgSt.

2.1.3 Sparer-Pauschbetrag und Werbungskostenabzugsverbot

Ab 2009 geht der Sparer-Freibetrag zusammen mit dem WK-Pauschbetrag in einen einheitlichen Sparer-Pauschbetrag nach § 20 (9) EStG i.H.v. 801 € bzw. 1.602 € auf.
Der Sparer-Pauschbetrag wird von den positiven Kapitaleinnahmen, ohne Aktienverluste, abgezogen. Nur auf den übersteigenden Betrag wird AgSt fällig. Der Sparer-Freibetrag kann im Rahmen eines Freistellungsauftrages berücksichtigt werden. Wird kein Freistellungsauftrag erteilt, so muss der Steuerpflichtige eine Veranlagung gemäß § 32d (4) EStG beantragen, um nachträglich in den Genuss des Sparer-Pauschbetrages zu gelangen. Dabei kommt es zur Besteuerung mit dem AgSt-Satz von 25 %.

Grundsätzlich dürfen bei Kapitalerträgen im Privatvermögen ab 2009 keine WK mehr abgezogen werden. Bei der pauschalen Besteuerung entfällt der WK-Abzug, so auch bei Antragsveranlagung zum individuellen Steuersatz. Die Bemessungsgrundlage der AgSt ist der Bruttoertrag ist. Meiner Meinung nach wird damit das im EStG bisher geltende objektive Nettoprinzip durchbrochen. Nur bei Kapitalerträgen, die im BV entstehen, sind Aufwendungen wie bisher als Werbungskosten (WK) bzw. Betriebsausgaben (BA) abzugsfähig. Die Abb. 2.1 zeigt den möglichen WK- oder BA-Abzug.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2.1: Kapitaleinkünfte und WK

[Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an: RÖDDER, T. (2007), S. 17]

Beratungshinweis 2: Der Ansatz der tatsächlichen WK kann erreicht werden bei Zuordnung der Kapitaleinkünfte zu den Gewinneinkünften oder durch einen Ausschlussbestand nach

§ 32d (2) EStG. Ansonsten sind Vermögensverwaltungsgebühren nicht mehr abzugsfähig. Transaktionskosten wie Bankspesen oder Maklercourtage können nach wie vor als Anschaffungsnebenkosten angesetzt werden[54].

2.1.4 Wegfall der Spekulationsfrist - der neue § 23 Einkommensteuergesetz

Bisher mussten Gewinne aus Verkäufen von Aktien, Fonds oder Zertifikaten nur versteuert werden, wenn der Verkauf innerhalb einer einjährigen Spekulationsfrist erfolgte. Künftig sind sämtliche Kursgewinne zu versteuern, sofern die Kapitalanlage ab 2009 erworben wurde. Für vor 2009 erworbene Kapitalanlagen greift die Bestandsschutzregelung (Anlage 10), wonach bei außerhalb der Jahresfrist bei verkauften Wertpapieren der spätere Kursgewinn steuerfrei ist. Da realisierte Kursgewinne aus Wertpapiergeschäfte ab 2009 zu den Kapitaleinkünften zählen, führt dies faktisch zur Abschaffung der Freigrenze für Aktiengewinnen und damit zur Erhöhung der steuerlichen Belastung, so das Deutsche Aktieninstitut.[55]

Die Einführung der AgSt hat es notwendig gemacht, § 23 EStG neu zu strukturieren. In § 23 (1) Nr. 1 EStG wird die Veräußerung von Grundstücksgeschäften mit einer unveränderten Spekulationsfrist von 10 Jahren geregelt. Bei Wirtschaftsgütern, bei deren Nutzung

Einkünfte erzielt werden, verlängert sich die Spekulationsfrist von einem auf zehn Jahre-

§ 23 (1) Nr. 2 EStG. In der Neukonzeption des § 23 EStG sind Wertpapiere keine Wirtschaftsgüter[56]. Die Freigrenze i.S.d. § 23 (2) EStG für die in § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG verbliebenen privaten Veräußerungsgeschäfte[57] steigt auf 600 €. Verluste, die bis 2008 realisiert werden (=Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften) können bis 2013 sowohl mit Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 (2) EStG verrechnet werden, als auch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 (3) EStG. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht nach § 10d abgezogen werden, so die Gesetzesbegründung der Bundesregierung[58], da für Einkünfte aus Kapitalvermögen zukünftig ein gesonderter AgSt-Satz von 25 % gilt.

Der § 20 (6) EStG i.V.m. § 43a (3) EStG besteht aus zwei geschlossenen Verlustverrechnungssystemen:

- Verluste aus Aktiengeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften ausgeglichen werden (beschränkte Verlustverrechnung)[59]. Eine Verrechnung mit laufenden Erträgen ist nicht möglich. RÖDDER[60] spricht davon, dass für Verluste aus Aktienverkäufen eine besondere Schedule gebildet werden muss. DELP[61] bezeichnet diese Verrechnungsart als „Aktienveräußerungs-Verlusttopf“
- Davon zu unterscheiden ist der „allgemeine Verlustverrechnungstopf“. Dazu zählen Verluste aus der Veräußerung sonstiger Wertpapiere, die sowohl mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften als auch laufenden Erträgen verrechnet werden können.

Mit der beschränkten Verlustverrechnung wird ein maßgeblicher Vorteil des Konzeptes einer einheitlichen AgSt teilweise zunichte gemacht, so der ZKA zum UnStRG 2008[62].

Beratungshinweis 3a: Um eventuelle Verluste uneingeschränkt mit positiven Kapitalerträgen verrechnen zu können, sollten Aktiengeschäfte nicht unmittelbar in Einzeltiteln, sondern nur mittelbar über Zertifikate oder Fonds getätigt werden.

Wenn eine Verlustverrechnung innerhalb eines Depots im laufenden Jahr nicht möglich ist, kann der Anleger entweder, die nicht ausgeglichenen Verluste auf das nächste Kalenderjahr übertragen oder von der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung[63] über die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes verlangen. In diesem Fall entfällt der Verlustvortrag ins nächste Kalenderjahr und das KI beginnt wieder bei Null. Die bescheinigten Verluste können im Rahmen der Veranlagung mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag soll nach der Gesetzesbegründung[64] nicht möglich sein. Verbleiben nach der Verrechnung innerhalb des Verlustverrechnungstopfes am Ende des Kalenderjahres noch positive Einkünfte gemäß § 20 (2) EStG, dann erfolgt eine vorrangige Verrechnung sog. Altverluste bis einschließlich des Veranlagungszeitraumes 2013[65]. Über diesen Zeitraum hinaus noch bestehende Verlustvorträge dürfen dann nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG verrechnet werden.

Beratungshinweis 3b: Durch die UnStR 2008 hat sich an den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für private Veräußerungsgeschäften nichts geändert. Im Interesse des privaten Kapitalanlegers sollte es sein, die steuerfreie Veräußerung (Altfall) nachweisen zu können.

2.1.5 Steuerstundungsmodelle

Der § 15b EStG gilt seit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2007 auch für Kapitaleinkünfte[66]. Als Steuerstundungsmodelle[67] i.S.d. § 15b EStG werden Anlagekonzepte eingestuft, deren prognostizierte Verluste in der Investitionsphase 10 % der gezeichneten oder aufzubringenden Einlagen übersteigen. Negative Einnahmen können dann nicht mehr mit anderen Einkünften, sondern nur noch mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden.

Anleger müssen hierbei eine eigene Rechnung aufmachen, da es zu einem schädlichen Verlust kommen kann, wenn eine hohe Fremdfinanzierung das Kapital mindert und den anteiligen Verlust in die Höhe treibt[68]. Als modellhaft gelten nach HOLZINGER auch an Darlehen gekoppelte Lebens- und Rentenversicherungen gegen Einmalbetrag.

Im Vorgriff auf die für 2009 geltende AgSt auf Kapitalerträge begrenzt § 20 (2b) 2 EStG die Verlustverrechnung. Hiernach liegt ein vorgefertigtes Konzept bereits dann vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen ESt unterliegen, wobei weder ein vorgefertigtes Konzept, noch ein Verlust über 10 % vorliegen muss. Ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG könnte grundsätzlich schon dann vorliegen, wenn die Einnahmen planmäßig durch Fremdfinanzierung erst 2009 fließen (z.B. abgezinste Sparbriefe) oder Depotgebühren

für 2009 in 2008 gezahlt werden. Kein Steuerstundungsmodell[69] ist der Erwerb von festverzinslichen Wertpapieren mit hohem Stückzinsanteil in 2008 und Fälligkeit der Zinsen in 2009 bzw. der Erwerb von Fonds mit hohem gezahltem Zwischengewinn in 2008 und Ausschüttung/Thesaurierung in 2009.

Nach STADLER/ELSER[70] werden jedoch auf Initiative des Steuerpflichtigen getätigte Kapitalanlagen von dieser Vorschrift nicht erfasst, weil es insoweit an einer modellhaften Gestaltung mit einem vorgefertigten Konzept fehlt.

2.1.6 Depotübertrag

Bei der Übertragung von Kapitalanlagen auf ein anderes Depot eines anderen Gläubigers wird prinzipiell von einem entgeltlichen Geschäft ausgegangen, was einer Veräußerung gleichkommt. Die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug bei Veräußerungs- oder Einlösungsvorgängen ist grundsätzlich die Differenz aus Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten.

Bei einem Depotübertrag hat die übertragende inländische Stelle dem übernehmenden Institut die Anschaffungskosten mitzuteilen[71]. Handelt es sich bei der übertragenden Stelle um ein KI oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, kann der Steuerpflichtige den Nachweis der Anschaffungsdaten gegenüber der aufnehmenden inländischen Depotbank nur durch eine Bescheinigung des übertragenden Instituts, nicht jedoch durch eigene Belege nachweisen. Können die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen werden, bzw. ist es nicht gestattet, bemisst sich der Steuerabzug auf 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter[72] (Ersatz- Bemessungsgrundlage).

Beratungshinweis 4: Bei einer unentgeltlichen Übertragung von Kapitalanlagen (z.B. Schenkung an Kinder) kann der Übertragende der auszahlenden Stelle mitteilen, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt, um der Besteuerung zu umgehen. Die auszahlende Stelle hat dieses Rechtsgeschäft an das Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen[73].

2.2 Das Abgeltungsverfahren

2.2.1 Anwendungsbereich

Der AgSt unterliegende Kapitalerträge sind im neuen § 20 EStG geregelt, wobei zusätzlich zu den laufenden Erträgen die Veräußerungsgewinne besteuert werden.

- Aktien/GmbH- und Fondsanteile (Nr. 1)
- Options-/Termingeschäften (Nr. 3)
- Festverzinsliche Wertpapiere (Nr. 7)
- Finanzinnovationen (Nr. 7)
- (Vollrisiko-)Zertifikate (Nr. 7)
- Verkauf Gebrauchtpolicen LV (Nr. 6)
- Dividenden (Nr. 1)
- Zinsen (Nr. 7)
- Erträge aus Finanzinnovationen (Nr. 7)
- ausgeschüttete/thesaurierte Fondserträge (Nr. 1)
- Stillhalterprämien (Nr. 11)
- endfällige (nicht begünstigte) LV (Nr. 6)

Abb. 2.2 Anwendungsbereich der AgSt [Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an: LOY, H. (2007), S.3]

Die Besteuerung von Wertzuwächsen bedeutet eine deutliche Ausweitung der Bemessungsgrundlage der AgSt, denn im langjährigen Durchschnitt hat sich gezeigt, dass Aktienrenditen zu etwa zwei Dritteln aus Wertzuwächsen bestehen[74]. Vom § 20 EStG abzugrenzen sind die privaten Veräußerungsgewinne, die auch künftig nach § 23 EStG besteuert werden.

Durch das UnStRG 2008 wurden im § 20 (1) EStG folgende Änderungen vorgenommen:

Der neue § 20 (1) Nr. 6 Satz 3 EStG verhindert eine Übermaßbesteuerung des Erwerbers einer Versicherungsleistung dadurch, dass der Käufer nur die Erträge zu versteuern hat, die in der Zeit entstanden sind, in der er Inhaber des Anspruchs auf die Versicherungsleistung war.

* Ab 2009 werden auch alle laufenden Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (wie z.B. Vollrisikozertifikate), bei denen die Höhe des Entgelts als auch die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängt von § 20 (1) Nr. 7 EStG erfasst.

* Neu eingeführt wurde mit § 20 (1) Nr. 11 EStG die Besteuerung von Stillhalterprämien nach Abzug der gezahlten Prämien für ein Glattstellungsgeschäft.

§ 20 (2) EStG besteuert ab 2009 auch Wertzuwächse, die aus der Veräußerung von Kapitalanlagen entstehen. Insbesondere werden folgende Veräußerungstatbestände erfasst:

* Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft (z.B. Aktien, GmbH- Anteile, Genussrechte mit Eigenkapitalcharakter, Anwartschaften auf Kapitalgesellschafts-anteile aus Wandelschuldverschreibungen) -> § 20 (2) 1 Nr. 1 EStG.

* Gewinne aus Termingeschäften (z.B. Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermingeschäfte, Forwards und Futures) unabhängig von einer Spekulationsfrist -> § 20 (2) 1 Nr. 3 EStG.

* Gewinne aus der Abtretung von Forderungen aus partiarischen Darlehen oder bei
Beendigung der Laufzeit des Darlehens, genauso wie die Veräußerung einer stillen
Beteiligung an Gesellschaftsfremde und das Auseinandersetzungsguthaben, welches
einem stillen Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft zufließt -> § 20 (2) 1 Nr. 4 EStG.

* Gewinne aus der Übertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden

-> § 20 (2) 1 Nr. 5 EStG.

* Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung (z.B. Lebensversicherungen (LV), Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht). Hierunter fallen alle Neuverträge[75] und steuerpflichtige Altverträge[76] -> § 20 (1) Nr. 6 EStG.

* Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen (z.B. Zertifikate), bei denen entweder die Rückzahlung des Kapitalvermögens, die Ertragserzielung oder beides unsicher sind -> § 20 (2) 1 Nr. 7 EStG.

Als Veräußerungstatbestände gelten: die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung und die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft[77]. Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter[78] (Beteiligungs-Fiktion). Damit wird verhindert, dass sich Steuerpflichtige über den Verkauf des Gesamthandsanteils an einer Personengesellschaft, die Wirtschaftsgüter (z.B. Wertpapiere) hält, einer Besteuerung gemäß § 20 (2) EStG entziehen. Diese Durchgriffsbesteuerung gilt für Veräußerungen ab 2009. Somit kommt es nicht auf ein Kaufdatum nach dem 31.12.2008 an.

2.2.2 Ausnahmen

Nach § 32d (2) Nr. 1 EStG unterliegen folgende Kapitalerträge nicht dem abgeltenden Steuersatz:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2.3 Ausnahmetatbestände der AgSt [Quelle: LOY, H. (2007), S. 34]

Nicht unter den AgST-Satz und damit kein WK-Abzug und Verlusteinschluss nach § 20 (6) EStG fallen Einkünfte im Zusammenhang mit Darlehensvereinbarungen und mit Beteiligungen als stiller Gesellschafter, wenn

Nr. 1a) Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind

Beispiel 1: Unternehmer A erhält von seiner Frau ein Darlehen für seine Firma, welches mit dem marktüblichen Zinssatz verzinst wird. Zinsaufwand und Zinseinnahmen entsprechen sich i.H.v. 10.000 €. Die Zinsen sind bei BA und senken die ESt-Last beim Spitzensteuersatz um 4.500 € bei A. in diesem Fall unterliegen die Zinseinnahmen bei der Frau nicht der AgSt (2.500 €)‚ sondern fallen voll unter den allgemeinen Tarif (4.500 €).

Nr. 1b) der Empfänger der Kapitalerträge zu mind. 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt oder nahe stehende Person ist

Beispiel 2: Unternehmer B ist zu 20 % an der B-GmbH beteiligt, und gewährt der GmbH ein Darlehen i.H.v. 50.000 € . Er erhält dafür angemessene Zinsen. Die Zinsen sind BA bei der B-GmbH. Bei B fallen die Zinsen nicht unter die AgSt, sondern unterliegen dem allgemeinen Tarif.

Nr. 1c) bei sog. back-to-back Finanzierungen

Beispiel 3: Der Steuerpflichtige C besitzt Eigenmittel i.H.v. 1 Mio. € . Er möchte ein Einzelunternehmen erwerben und mit einem Darlehen finanzieren. Die Eigenmittel legt er verzinslich an. Die Schuldzinsen für das Einzelunternehmen sind BA und mindern die Steuer in Höhe des individuellen Steuersatzes. Die Anlage aus Eigenmitteln würde grundsätzlich der AgSt unterliegen.

Da die ursprüngliche Regelung in § 32d (2) Nr. 1c EStG das sog. Hausbankprinzip in Frage gestellt hätte, wird sie nunmehr stärker auf missbräuchliche Gestaltungen ausgerichtet: Danach wird die bei der darlehensgewährenden Bank unterhaltene Kapitaleinlage nur noch dann von der AgSt ausgenommen, wenn die Kapitaleinlage und der Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen und in engem zeitlichen Zusammenhang stehen oder die jeweiligen Zins- Vereinbarungen miteinander verknüpft sind. Dagegen ist es unschädlich[79], wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die Anwendung der AgSt zu keinem Belastungsvorteil führt. Bei diesen steuerlichen Optimierungen möchte der private Kapitalanleger verhindern, dass die Steuerbelastung auf den AgSt-Satz reduziert wird, aber die Verlustverrechnungs- und Verlustausgleichsregeln gelten, und die WK nicht durch den Sparer-Pauschbetrag abgegolten sind[80].

Beratungshinweis 5: Gezieltes „Produzieren“ eines Ausnahmetatbestandes des § 32d (2) EStG durch Aufnahme eines Kredites bei demselben KI ermöglicht den Abzug der Refinanzierungskosten. Durch die individuelle Besteuerung lohnt es nur bei hohen Kreditzinsen.

Nach § 32d (2) Nr. 3 EStG kann auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 ( 1) Nr. 1 und Nr. 2 EStG aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von der Anwendung AgSt-Satz abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar

1. zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
2. zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

Sind die Voraussetzungen der sog . Hinzurechnungsbesteuerung bei Beteiligungen an ausländischen Zwischengesellschaften nach §§ 7 ff. AStG erfüllt, zählt der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 (2) 1 AStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d.

§ 20 (1) Nr. 1 EStG. Dennoch kommt es nicht zur Anwendung der AgSt, da nach § 10 (2) 3 AStG der § 32d EStG nicht auf den Hinzurechnungsbetrag anzuwenden ist. Konsequenz sind erhebliche Verzerrungen und Überbesteuerungen, da Gewinne im Ausland in niedrig besteuerten Gesellschaften zunächst thesauriert und später ausgeschüttet werden[81].

Zum Bestandsschutz für Aktien, Fonds und festverzinsliche Wertpapiere einschließlich der Fondssparpläne sowie für Zertifikate für Anlagen bis Ende 2008 s. Anlage 10 .

2.2.3 Veranlagungsoptionen

Da die AgSt an der Quelle nicht lückenlos durchgeführt werden kann, hat der Gesetzgeber für bestimmte Vorgänge, eine Pflichtveranlagung eingeführt. Dies dient zum einen der lückenlosen Erfassung, es soll aber auch Missbrauch vermieden werden. Ferner ist es dem Steuerpflichtigen möglich, ein Wahlrecht zur Veranlagung zu nutzen (Anlage 11):

Verpflichtung zum pauschalen Steuersatz: § 32d EStG stellt klar, dass Kapitalerträge, die nicht dem KESt-Abzug an der Quelle unterlegen haben, in seiner ESt-Erklärung anzugeben. Für solche Erträge erhöht sich die tarifliche ESt um den nach § 32d (1) EStG ermittelten Betrag. Bei der Pflichtveranlagung ist der Abzug der tatsächlichen WK ausgeschlossen. Im Ausland für Kapitalanlagen gezahlte Quellensteuern können angerechnet werden.

Verpflichtung zum individuellen Steuersatz: Die Veranlagung zum individuellen Steuersatz erfolgt, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen anderen Einkunftsarten zuzurechnen sind[82]. oder wenn diese ausdrücklich von der abgeltenden Wirkung ausgenommen sind.

Freiwillig zum pauschalen Steuersatz: Dem Steuerpflichtigen wird ein Wahlrecht einge-räumt, seine Kapitaleinkünfte in der Veranlagung geltend zu machen. Die Veranlagung ist immer dann ratsam sein, wenn bestimmte Umstände beim KESt-Abzug nicht entsprechend

berücksichtigt werden konnten, die Bemessungsgrundlage nicht korrekt ermittelt worden ist oder der Steuerpflichtige es versäumt hat, Anzeigepflichten nachzukommen. Auf der Basis der berichtigten Bemessungsgrundlage wird die ESt unter Anwendung AgSt- Satzes von

25 % berechnet. Da die bereits gezahlte KESt üblicherweise höher ist als der neu festgesetzte Betrag, kommt es i.R.d. Anrechnung der KESt zu einer Senkung der tariflichen ESt.

Freiwillig zum individuellen Steuersatz (Günstigerprüfung): Auf Antrag des Steuer-pflichtigen kann er seine Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG nicht mit dem AgSt-Satz, sondern mit seinem individuellen ESt- Satz besteuern lassen. Es besteht kein Risiko, wenn der Antrag gestellt wird, da eine Schlechterstellung nicht eintreten kann (Günstigerprüfung). § 32d (6) EStG stellt klar, dass die Wahlmöglichkeit zur individuellen Veranlagung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für alle Kapitalerträge geltend gemacht werden kann. Bei Zusammenveranlagung kann der Antrag nur ihr sämtliche Kapitaleinkünfte beider Ehegatten gestellt werden[83]. Der Abzug der tatsächlichen WK bleibt auch hier versagt. Als Maxime zur Günstigerprüfung dienen die Werte 14.991 € (Ledige) und 29.891 € (zusammenveranlagte Ehegatten), denn bei einem zu versteuernden Einkommen unter diesen Beträgen ist auch der persönliche Steuersatz kleiner als der AgSt-Satz.

2.2.4 Abgeltungsteuersatz

In dem neu geschaffenen § 32d EStG ist ab 2009 der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen geregelt. Er ist die zentrale Norm für die AgSt. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht anderen Einkunftsarten zuzurechnen sind, beträgt die ESt grundsätzlich 25 % der Bemessungsgrundlage zuzüglich SolZ. Diese wird an der Quelle mit abgeltender Wirkung einbehalten. Unterliegt der Steuerpflichtige einer Konfession reduziert sich der AgSt-Satz um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer (s. Tz. 2.3). Erträge, die nicht der KESt unterlegen haben (z.B. ausländische Zinsen), sind in der ESt-Erklärung anzugeben sind.

Die Gesamtsteuerbelastung liegt im Abgeltungsverfahren zwischen 26,38 % (incl. SolZ) und 27,99 % (mit 9 % KiSt). Die Ersatz- Bemessungsgrundlage liegt bei 30 % (Tz. 2.1.6)

2.2.5 Ausländische Kapitalerträge

Die AgSt gilt auch für die in Deutschland steuerpflichtige ausländische Kapitaleinkünfte, wenn sie durch eine auszahlende Stelle im Inland ausgezahlt werden.
Bei ausländischen Kapitaleinkünften vermindert sich die AgSt nach § 32d (1) 1 EStG um die anrechenbaren ausländischen Steuern. Der § 34c (1) 1 EStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei jedem ausländischen Kapitalertrag die jeweilige ausländische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen ist („per-item-limitation ). Dies führt dazu, dass keine Saldierung von Anrechnungsüberhängen, auch innerhalb eines Landes, möglich ist.[84]

Für die Anrechnung ausländischer Quellensteuer aus einem Nicht-DBA-Staat ist es erforderlich, dass ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen[85] vorliegen und die Tatbestandsmerkmale des § 34c (1) 1 EStG erfüllt sind. Daher muss die anzurechnende ausländische Steuer eine „der deutschen ESt entsprechende Steuer“ sein.

In DBA-Fällen gilt dies nach § 32d (5) 2 EStG sinngemäß, soweit die Anrechnung ausländischer Steuern in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen ist. Neu ab 2009 ist, dass die inländische Depotbank die AgSt bei Zufluss der ausländischen Dividendenerträge einbehalten muss[86]. Dabei hat die Depotbank die nach DBA anrechenbaren Quellensteuern zu berücksichtigen. Berücksichtigt die Depotbank eine nicht anrechenbare, aber erstattbare Quellensteuer nicht, kann sie auf dem Wege eines Erstattungsverfahrens vom ausländischen Fiskus zurückgefordert werden. Berücksichtigt die Depotbank eine fiktive Quellensteuer nicht, kann der Privatanleger die abgeltende Wirkung des KESt-Abzuges durch Option zur Veranlagung nach § 32d (4) EStG verhindern.

Werden Kapitalanlagen in ausländischen Depots oder in ausländischen Fonds gehalten, findet ein Abzug an der Quelle nicht statt, da diese Institutionen nicht zum KESt- Einbehalt verpflichtet sind. In diesen Fällen ist eine Veranlagung zum pauschalen Steuersatz vorgeschrieben[87].

2.2.6 Gewinnermittlung bei Veräußerungen

Im § 20 (4) EStG wird in Anlehnung an die Veräußerungsvorschriften in § 17 und § 23 EStG geregelt, dass der Gewinn der Unterschied ist den zwischen Einnahmen aus der Veräußerung (nach Abzug der in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Veräußerungskosten) und den Anschaffungskosten. Der entstehende Betrag kann sowohl positiv (Gewinn), als auch negativ (Verlust) sein:

* Beim Verkauf von Wertpapieren in ausländischer Währung ist zukünftig zum Kaufzeitpunkt, wie auch zum Veräußerungszeitpunkt, der Betrag in Euro anzusetzen, d.h. es werden jetzt auch Währungsschwankungen in die Gewinnberechnung mit einbezogen.

* Bei der Berechnung des Gewinns von veräußerten Kapitalversicherungen treten die entrichteten Beiträge an die Stelle der Anschaffungskosten und mindern den Veräußerungsgewinn.

* Bei einem Termingeschäft gilt als Veräußerungsgewinn der Differenzausgleich abzüglich aller damit in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen.

* Bei einer verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der gemeine Wert. Bei Überführung ins PV gilt der Teilwert, und bei Betriebsaufgabe der Veräußerungsprei s -> § 20 (4) 2 + 3 EStG

Bei einer Veräußerung von Wertpapieren gelten die zuerst angeschafften Wertpapiere als zuerst veräußert. Die sog. Fifo-Methode (s. Anlage 12) ist seit 2005 zwingend anzuwenden und wird auch im Rahmen der AgSt weitergeführt[88].

Beratungshinweis 6: Bei Sparverträgen für nach 2008 entrichtete Beiträge sollte ein separates Unterkonto geführt werden, um so die Fifo-Methode zu umgehen und vor 2009 gezahlte Beiträge weiterhin unter Bestandsschutz halten zu können.

2.3 Erhebung der Kirchensteuer

Wird Kirchensteuer (KiSt) im Rahmen der AgSt erhoben, ist diese nicht mehr als Sonderausgabe bei der ESt-Veranlagung abzugsfähig, da die steuermindernde Wirkung bereits über den pauschalen AgSt-Satz berücksichtigt wurde. Steuerpflichtige haben die Wahl:

1. Einbehalt mit KiSt

Wird vom Kirchensteuerpflichtigen ein Antrag gemäß § 51a (2c) EStG gestellt, behält der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die auszahlende Stelle den KiSt-Abzug mit
abgeltender Wirkung ein. Im Ergebnis führt dies zur Kürzung der AgSt unterliegende Kapitalerträge um 25 % der KiSt. So wird schon beim Steuerabzug berücksichtigt, dass die KiSt bei der ESt als Sonderausgaben abzugsfähig ist (Sonderausgabeneffekt der KiSt).

Beispiel 4: Der Steuerpflichtige aus Sachsen (KiSt- Satz 9 %) erzielt inländische und ausländische Kapitalerträge i.H.v. 10.000 € sowie anrechenbare ausländische Quellensteuer von 500 €. Er beantragt bei seiner Bank, die KiSt bereits beim KESt-Abzug zu berücksichtigen. Die KESt berechnet sich wie folgt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die AgSt ohne KiSt beträgt: 25 % von 10.000 € = 2.500 € - 500 € = 2.000 €

2. Veranlagung zur KiSt

einer Übergangsphase zum 30.06.2010 zur Verfügung stehen, da die Bundesregierung dem Bundestag ein mögliches elektronisches Verfahren vorzustellen hat.

Nutzt der Steuerpflichtige nicht die Option aus § 51a (2c) EStG, hat er nach § 51a (2d) EStG seine KiSt zu veranlagen. Auch im Veranlagungsverfahren berechnet sich die KiSt auf Basis der geminderten Steuer auf Kapitalerträge und darf nicht zusätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden[89]. Die Möglichkeit der Veranlagung wird voraussichtlich nur während

3 Auswirkung der Abgeltungsteuer auf Kapitalanlagen

3.1 Traditionelle Kapitalanlagen

3.1.1 Zinsanlagen (Spar- und Termineinlagen, Anleihen)

Spar- und Termineinlagen sowie Anleihen gehören zu den traditionellen Anlagemöglichkeiten für private Kapitalanleger, wobei neben Zinserträge und Stückzinsen auch Kursgewinne ab 2009 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 gehören. Es handelt sich hierbei um sonstige Kapitalforderungen des Anlegers gegen die Bank unabhängig von der Bezeichnung und zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalforderung. Eine abschließende Definition des Begriffes der Kapitaleinkünfte enthält der § 20 EStG nach DÖTSCH/PUNG[90] nicht. Allerdings fungieren die §§ 20 (1) Nr. 7 i.V.m. 20 (2) Nr. 7 EStG als Auffangtatbestände. Einen Überblick über Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen gibt die Anlage 13.

Spar- und Termineinlagen sind Zins- und Kapitalforderungen gegenüber KI und werden nicht an der Börse gehandelt. Erfolgt eine Verbriefung der Rechte in einem Wertpapier spricht man von Anleihen, festverzinslichen Wertpapieren, Renten oder Schuldverschreibungen bzw. Obligationen. Emittenten, d.h. Herausgeber solcher Wertpapiere können u.a. sein: Banken, Unternehmen, Hypothekenbanken oder der Bund[91]. Die AgSt greift bei Anleihen auch auf die Kursgewinne beim Verkauf. Da Kursgewinne bei festverzinslichen Wertpapieren aber meist nur den geringsten Teil des Gesamtertrages ausmachen, von daher profitieren Zinsanleger von der AgSt[92]. Die bisherige Steuerfreiheit des Disagios von festverzinslichen Wertpapieren bei Erstausgabe (sog. Disagiostaffel)[93] entfällt, d.h. bei ab 2009 erworbenen Anleihen werden alle Erträge der AgSt unterworfen.

Neben den Erträgen ist auch der Vermögenszufluss aus der Veräußerung, Abtretung oder Endeinlösung von sonstigen Kapitalforderungen zu besteuern. Im Gesetz wurde die Definition der sonstigen Kapitalforderungen präzisiert, um klarzustellen, dass künftig auch realisierte Wertzuwächse bei Kapitalanlagen erfasst werden, die bisher keine Finanzinnovationen darstellten (s. Tz. 3.1.4 Zertifikate).

Beratungshinweis 7: Bei Zinseinkünften führt die AgSt zu einer Entlastung bei Anlegern, deren individueller Steuersatz oberhalb des AgSt-Satz liegt. Ist der individuelle Steuersatz geringer, bleibt die steuerliche Belastung aufgrund des Veranlagungswahlrechtes unverändert (s. Tz. 4.4) Bei Kauf von niedrigverzinsten Wertpapieren in 2008 und Verkauf/ Einlösung außerhalb der Jahresfrist lassen sich Kursgewinne steuerfrei realisieren.

3.1.2 Aktien/GmbH-Anteile

Die Einführung der AgSt ist für den privaten Aktionär[94] mit zahlreichen Änderungen verbunden:

- das Halbeinkünfteverfahren wird abgeschafft.
- Auch Veräußerungsgewinne[95] sind steuerpflichtig.
- WK sind nicht mehr abziehbar.
- Eine Spekulationsfrist gibt es nicht mehr.
- Für Aktien gilt die eingeschränkte Verlustverrechnung.

1. Für Dividendeneinkünfte und Veräußerungsgewinne unterhalb des neuen Sparerpauschbetrages ergeben sich für den Anleger rund 14 % höhere Nachsteuererträge. Grund hierfür ist die Senkung der KSt, die dem Anleger in vollem Umfang zu Gute kommt.
2. Bei Dividendeneinkünfte und Veräußerungsgewinnen oberhalb des neuen Sparerpauschbetrages werden „ ...teilweise erhebliche Mehrbelastungen, [insbesondere] bei Anlegern mit mittleren Steuersätzen“ eintreten. Je geringer die Ausschüttungsquote und je höher damit der Anteil einbehaltener Gewinne, desto stärker die Belastung, „ da aus einbehaltenen Gewinnen tendenziell resultierende Wertzuwächse beim Anleger bislang nicht besteuert wurden“, so dass DAI.

Durch die AgSt werden sich ab 2009 die Nettorenditen von Aktien und Renten in Deutschland anpassen, so die Volkswirte der Hessischen Landesbank in einer Studie. Oder „Das Chance-Risiko-Verhältnis von Aktien wird sich im Vergleich zu anderen Anlagearten verschlechtern“[96]. Das Deutsche Aktieninstitut (DAI)[97] beurteilt die Auswirkung der AgSt auf die Aktienanlage des privaten Anlegers (Anlage 14):

Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Einbeziehung der realisierten Kursgewinne der Sparerpauschbetrag künftig bereits ab einem wesentlich geringeren Aktienvermögen voll ausgeschöpft sein wird. Bei einer langjährigen durchschnittlichen Gesamtrendite einer Aktienanlage von 9 % p.a. ist der Sparerpauschbetrag künftig bereits von den Erträgen eines Aktienvermögens i.H.v. 8.900 Euro[98] voll ausgeschöpft.

Zusammenfassend kann gesagt werden (unter Berücksichtigung der Annahmen des DAI[99]), dass die Steuerbelastung über alle Einkommensgruppen ansteigt: knapp 4 % beim Eingangs-steuersatz, 20 % beim Steuersatz von bspw. 25 % und rund 15 % beim Spitzensteuersatz.

Beratungshinweis 8: Aufgrund der steigenden Notwendigkeit einer privaten Altersvorsorge mit Aktien, könnten Aktienanlagen in Riesterprodukten oder in sog. Fonds- bzw. Versicherungs- „Mänteln“ für den privaten Anleger interessanter werden.

[...]


[1] UnStRG 2008 BGBl. 2007, I, S. 1912 v. 14.08.2007

[2] engl.: flat rate withholding tax

[3] Sachverständigenrat 05/06, Tz. 49

[4] deutsch: Liste/Verzeichnis

[5] Sachverständigenrat 03/04, Tz. 533

[6] DAHM/HAMACHER/HAUSTEIN (2008), S. 9

[7] § 8 (1) EStG

[8] DAHM/HAMACHER/HAUSTEIN (2008), S. 8

[9] § 2 (1) Nr. 5 i.V.m. § 2 (2) Nr. 2 EStG

[10] § 2 (2) 1 Nr. 2 EStG

[11] § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe c) bzw. § 3c (2) 1 1.HS EStG

[12] STRAHL, M. (2007), S. 81

[13] bei beschränkt Steuerpflichtigen findet § 49 (1) Nr. 5 und Nr. 8 EStG entsprechend Anwendung

[14] H 1 EStH

[15] abrufbar unter: http://www.bundesfinanzministerium.de -> BMF-Schreiben

[16] § 11 (1) 1 EStG

[17] H 116 EStH

[18] STERNBERGER-FREY, B. (2007), S. 178

[19] BFH 22.04.1997, S. 650

[20] BFH 09.05.2000, S. 660

[21] § 20 (7) EStG

[22] § 38 AO

[23] § 20 (5) EStG

[24] § 1922 BGB i.V.m. § 45 AO

[25] i.S.v. Kapitalvermögen des § 20 EStG

[26] Aufsatz „Portfolio Selection“ aus dem Jahre 1952 und 1990 Nobelpreis

[27] http://www.deutscher-wirtschaftsbrief.de/glossar/alternative_Anlage.html (online)(20.05.08); Begriffsdefinition s. Anlage 5

[28] höhere Erträge bei geringeren Risiken

[29] http://www.vereinigungai.at (online)(20.05.08); Begriffsdefinition s. Anlage 5

[30] BUSACK, M./KAISER, D. (2007), Geleitwort, S. V

[31] LANGKAWEL, ST. (2007), S. 18

[32] BRETZLER, M./RUDOLPH, D. (2004), S. 71

[33] http://www.absolut-report.de/absolutreport/alternative-investments/ (20.05.2008)

[34] s. Anlage 5 Begriffsdefinitionen

[35] §§ 43 ff. EStG

[36] § 1 KWG umfasst u.a. die Banken

[37] ASHAUER, E./BONENBERGER, S. (2007), S. 86 Tz. 254

[38] § 43 (5) 2 EStG

[39] § 43a (1) 1 EStG

[40] 801 € pro Jahr bei Ledigen bzw. 1602 € bei zusammenveranlagten Eheleuten

[41] i.S.d. § 130 (2) AO

[42] § 44b (2) 2 +3 EStG

[43] ASHAUER, E./BONENBERGER, S. (2007), S. 83

[44] SCHULTZE, O. (2007), S. 399

[45] § 43 (1) 1 Nr. 7 Satz 4 EStG

[46] s. Anlage 5 Begriffsdefinition

[47] AX/GROßE/MELCHIOR (2007), S. 210 Tz. 1018

[48] Kontrollmitteilungen von europäischer Banken an nationale Finanzbehörden

[49] § 102 (4) 1 AO

[50] §§ 2 (5b) und 20 (9) und 32d (1) EStG

[51] § 32d (1) EStG

[52] § 43 (5) EStG

[53] HOMBURG, ST. (2007), S. 22

[54] § 20 (4) 1 EStG

[55] Deutsches Aktieninstitut (2007): http://www.dai.de/internet/dai/dai-2-0.nsf/dai_publikationen.htm (online)(04.06.08)

[56] § 23 (2) EStG: § 20 (2) und § 17 EStG sind subsidiär

[57] z. B. Grundstücks- und Fremdwährungsgeschäfte oder Verkauf der privaten Briefmarkensammlung

[58] Regierungsentwurf zum UnStRG 2008, abgedruckt in: BT-Drucksache 16/4841 v. 27.03.2007, S. 58

[59] Diese Beschränkung dient primär fiskalischen Interessen, da Veräußerungsverluste zu außerordentlich hohen Steuermindereinnahmen führen könnten

[60] RÖDDER, T. (2007), S. 17

[61] DELP, U. A. (2008), SteuerConsultant 01/08, S. 31

[62] http://www.zka-de.de -> Pressemitteilungen

[63] Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung muss gemäß § 43a (3) 5 EStG bis zum 15.12. des lfd. Jahres der auszahlenden Stelle zugehen.

[64] BT-Drucksache 16/4841, S. 58

[65] § 52 (11) 11 EStG

[66] Private Equity Fonds sind ausdrücklich von § 15b EStG ausgenommen, da laut Gesetzesbegründung hier die Steuerfreiheit der Renditen und nicht primär eine Verlustzuweisung im Vordergrund steht.

[67] BMF-Schreiben 17.07.2007 , Tz. 17

[68] HOLZINGER, O. (2007), IWW 10/2007, S.4

[69] bestätigt durch`s BMF am 14.05.2007

[70] STADLER/ELSER (2007), BLUMENBERG/BENZ (2007), S. 39

[71] § 43a (2) 3 EStG

[72] PAUCKSTADT/LUCKNER (2007), DStR 2007, S. 654

[73] § 43a (2) EStG

[74] Deutsches Aktieninstitut (2007): Auswirkungen der Einführung einer AgSt auf die Aktienanlage, S.3 (04.06.08)(online) http://www.dai.de/internet/dai/dai-2-0.nsf/dai_publikationen.htm

[75] Abschluss nach 2004

[76] § 20 (2) 1 Nr. 6 EStG

[77] § 20 (2) 2 EStG

[78] § 20 (2) 3 EStG

[79] AgSt= ja

[80] § 32d (2) Nr. 1 Satz 2 EStG

[81] BAUMGÄRTEL/LANGE (2008), Herzig u.a. (Hrsg.), S. 308 Tz. 791

[82] Subsidiaritätsregel des § 20 (8) EStG

[83] § 32d (6) 3 EStG

[84] BAUMGÄRTEL/LANGE (2008), S. 313 Tz. 814

[85] i.S.d. § 34d Nr. 6 EStG

[86] § 43 (1) Nr. 6 EStG

[87] OHO/HAGEN/LENZ (2007), DB Heft 24/2007, S. 1322

[88] § 20 (4) 7 EStG

[89] § 10 (1) Nr. 4 EStG

[90] DÖTSCH/PUNG (2007), DB 24/2007

[91] Bundeswertpapiere können gebührenfrei bei der Finanzagentur des Bundes gekauft und verwaltet werden. Ab 07/2008 NEU: www.tagesanleihe.de

[92] BRÜGGENWIRTH, A. (2007), Finanzzeitung des Handelsblatt v. 10.08.07, S. 28

[93] BMF-Schreiben vom 24.11.1986, S. 539 i.V.m. § 20 (2) 1 Nr. 7 und § 20 (2) 2 EStG

[94] Beteiligungen < 1% i.S.d. § 17 EStG

[95] i.S.d. § 20 (2) 1 Nr. 1 EStG

[96] VON LEVEN, F.-J. (2007), Finanzzeitung des Handelsblatt v. 09.08.07, S.27

[97] DEUTSCHES AKTIENINSTITUT(2007), S.3.

(04.06.08)(online) http://www.dai.de/internet/dai/dai-2-0.nsf/dai_publikationen.htm

[98] 8900 * 9 %

[99] s. Anlage 14: ausgeschöpfte Freibeträge, Veranlagungsoption wird gewährt, Teilausschüttung von 33 %

Ende der Leseprobe aus 105 Seiten

Details

Titel
Untersuchung der Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf traditionelle und alternative Kapitalanlagen mit dem Ziel der steuerlichen Optimierung des Privatvermögens
Hochschule
Berufsakademie Sachsen in Dresden  (Steuerberatung/Prüfungswesen)
Note
1,4
Autor
Jahr
2008
Seiten
105
Katalognummer
V115473
ISBN (eBook)
9783640176557
ISBN (Buch)
9783640176588
Dateigröße
1608 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
46 seitiger Anhang!
Schlagworte
Untersuchung, Auswirkungen, Abgeltungsteuer, Kapitalanlagen, Ziel, Optimierung, Privatvermögens
Arbeit zitieren
Anja Mücke (Autor:in), 2008, Untersuchung der Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf traditionelle und alternative Kapitalanlagen mit dem Ziel der steuerlichen Optimierung des Privatvermögens , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/115473

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