Verfahren und Ergebnisse des sozialen Dialogs nach Art. 136 ff. EGV


Referat (Ausarbeitung), 2008

12 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Geschichte des sozialen Dialogs

III. Verfahren des sozialen Dialogs

IV. Die Akteure

V. Formen des Sozialen Dialogs
1. Der zweiseitige ( bipartite) soziale Dialog
2. Der dreiseitige (tripartite) soziale Dialog

VI. Problemfelder des sozialen Dialogs

Quellenverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Typischerweise handelt es sich im Bereich der europäischen Sozialpolitik um die Verfeinerung oder auch Anhebung von Standards, die in vielen Mitgliedsstaaten auch davor schon national geregelt waren, oder aber um Ergänzungen des nationalen Arbeitsrechts im Hinblick auf die Internationalisierung beziehungsweise konkret auf die Europäisierung des Wirtschaftslebens.

Der europäische soziale Dialog im Sinne der §§ 136ff. EGV ergänzt die nationalen Verfahren des sozialen Dialogs, die in den meisten Mitgliedsstaaten bereits existieren. Darüber hinaus stellt er das wesentliche Instrument dar, mit dem die Sozialpartner zur Festlegung europäischer sozialer Standards beitragen.

Die Entstehungsgeschichte, sowie die Verfahren und Problemfelder des europäischen sozialen Dialogs werden im Folgenden Gegenstand dieser Bearbeitung sein.

II. Geschichte des sozialen Dialogs

Mitte der Achtziger Jahre kam die Aktivität der Gemeinschaft im Bereich der Sozialpolitik praktisch zum Erliegen. Man sprach in diesem Zusammenhang auch von „Eurosklerose“[1]. Der Schwerpunkt der nationalen arbeitsrechtlichen Bewegungen lag eher auf der Flexibilisierung und Deregulierung des Arbeitsrechts.

Die darauf folgende Zunahme der Maßnahmen im Bereich der Sozialpolitik, vor allem arbeitsrechtliche Richtlinien, waren schließlich auch von einem gewissen Wandel im Regulierungsstil, in Richtung „Neo- Voluntarismus“[2] begleitet, den vor allem Mitterand propagierte. Er hatte Anfang der Achtziger ein Memorandum an den Rat gerichtet, das die Schaffung eines europäischen Sozialraumes vorsah. Dieser Plan zielte auf die Förderung der Beschäftigungsmöglichkeiten durch die Gemeinschaft, eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Unternehmensleitungen und Gewerkschaften auf Gemeinschaftsebene und die Verbesserung von Informations- und Konsultationsverfahren auf dem Gebiet des Sozialschutzes.

Die neue Kommission unter Jaques Delors setzte 1984 die Ideen von Mitterand umgehend um und verband dadurch die Vision von einem europäischen Sozialraum mit der Idee eines europäischen Binnenmarktes, um das Sozialdumping und etwaige daraus resultierende Wettbewerbsvorteile zu verhindern. Delors folgte hierbei keiner traditionellen arbeits- oder sozialrechtlichen Politik, sondern vielmehr der Idee von einem „sozialen Dialog“, durch den in den Bereichen wie Beschäftigung oder Bedingungen am Arbeitsplatz durch Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen auf europäischer Ebene konsensuelle Lösungen gefunden werden sollten.

Nach den Gesprächen von Val Duchesse zu denen die EG- Kommission und die Vertreter der großen europäischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen eingeladen wurden, wurde auch die Einsetzung zweier Arbeitsgruppen für „Makroökonomie“ und „Neue Technologien und sozialer Dialog“ beschlossen. Die primärrechtliche Anerkennung findet sich in Art. 118b EWGV, der jedoch lediglich programmatischen Charakter besitzt und keine Vertragskompetenzen zum Erlass verbindlicher Rechtsakte enthält. Somit konnten die Vereinbarungen im Sinne dieses Artikels keinerlei Rechtswirkung außerhalb der vertragsschließenden Parteien entfalten.[3]

Angesichts dieses Defizits verlangten die Sozialpartner, die sich auf reiche Erfahrungen bei der Ausübung von Kollektivautonomie in den einzelnen Mitgliedsstaaten stützen konnten, eine stärkere Beteiligung an der Gestaltung der arbeitsrechtlichen Beziehungen auf europäischer Ebene und propagierten die Idee der „verhandelnden Gesetzgebung“[4], welche durch eine Vereinbarung vom 31.10.1991, in der die europäischen Sozialpartner eine aktive Mitwirkung im Rahmen einer gemeinschaftlichen Gesetzgebung vorschlugen, manifestiert wurde.

Angenommen wurde dieser Vorschlag bei den Verhandlungen über den Vertrag von Maastricht, im Zuge derer die Kommission die Erweiterung der Kompetenzen der EG auf dem Gebiet der Sozialpolitik und die Anerkennung von europäischen Kollektivverträgen gefordert hatte. Auch das Europäische Parlament hatte bei dieser Gelegenheit die Anerkennung von europäischen Tarifverträgen auf der Basis des Art. 118b EWG gefordert. Dies scheiterte jedoch an einem Veto des Vereinigten Königreichs, das sich gegen jegliche Ausdehnung der sozialpolitischen Kompetenzen der EG sperrte. Jaques Delors brachte jedoch ohne die Unterstützung des Vereinigten Königreichs das Protokoll des EU- Vertrages über die Sozialpolitik und das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft über die Sozialpolitik (AüS) auf den Weg.

Art. 3 und 4 AüS verschafften den Sozialpartnern bei der Rechtsetzung durch Rat und Kommission eine formale Position mit einem Anhörungsrecht und auch die Möglichkeit, das Verfahren an sich zu ziehen und eine Vereinbarung über den Gegenstand zu treffen, der durch die Richtlinie geregelt werden soll. Durch Beschluss des Rates besteht die Möglichkeit dieser Vereinbarung rechtliche Verbindlichkeit zuzuerkennen. Außerdem kann ein Mitgliedstaat den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung der Richtlinie übertragen. Dies scheint die Antwort auf die Kritik, die Rechtsetzung der EG beschränke sich allein auf hoheitliche Eingriffe und räume der Tarifautonomie keinen hinreichenden Platz ein.[5]

Schließlich wurde das AüS durch den Vertrag von Amsterdam in den EGV (Art. 138 und 139 EGV) inkorporiert und auch die Verfahrensposition der Sozialpartner wurde im Vertrag beibehalten.

[...]


[1] Harvey, S.17ff.

[2] Streeck, S. 15.

[3] Streeck, S. 18.

[4] Im Original: législation négociée.

[5] Zudem haben Art. 4 I und II AüS wesentlich dazu beigetragen, dass der EuGH, in der Entscheidung „Brentjens“ (Rs C-115-117/97), das europäische Wettbewerbsrecht (Art. 81 ff. EGV) nicht auf Tarifverträge anwenden möchte.

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Verfahren und Ergebnisse des sozialen Dialogs nach Art. 136 ff. EGV
Hochschule
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Veranstaltung
Internationales Arbeitsrecht
Note
1,7
Autor
Jahr
2008
Seiten
12
Katalognummer
V115464
ISBN (eBook)
9783640173921
ISBN (Buch)
9783640179336
Dateigröße
387 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verfahren, Ergebnisse, Dialogs, Internationales, Arbeitsrecht
Arbeit zitieren
Hannah Schatte (Autor:in), 2008, Verfahren und Ergebnisse des sozialen Dialogs nach Art. 136 ff. EGV, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/115464

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