Die Mitbestimmung als Gegenstand der aktuellen Corporate Governance-Diskussion in Deutschland


Seminararbeit, 2004

22 Seiten, Note: 3,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundbegriffe und Definitionen
2.1 Corporate Governance und der
2.2 Der Begriff „Mitbestimmung“

3 Die gesetzliche Mitbestimmung in Deutschland
und Europa
3.1 Die Mitbestimmung nach dem Betr
3.2 Die Mitbestimmung nach dem Mitbest
3.3 Mitbestimmung in der Societas Europaea und europaweit

4 Erklärungsansätze zur Mitbestimmung
4.1 Shareholder- vs. Stakeholder-Ansatz
4.2 Markt für Unternehmenskontrolle
4.3 sonstige Theorieansätze
4.4 historische Erwartungen in Verbindung mit der
Einführung des Mitbest

5 Eine Bilanz der bisherigen Auswirkungen
der Mitbestimmung auf die

6 Zusammenfassung und Ausblick

Anhang

zu 2.2 Der Begriff „Mitbestimmung“,

zu 3.1 Die Mitbestimmung nach dem BetrVG,

zu 3.2 Die Mitbestimmung nach dem MitbestG,

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Mitbestimmung in Deutschland nach MitBestG im Zeitablauf IV

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Arbeitnehmervertreter im AR nach BetrVG

Tabelle 2: Der AR nach MitbestG

Tabelle 3: Bedeutung der Mitbestimmungsebenen

1 Einleitung

Unternehmenszusammenbrüche deutscher Großunternehmen, wie Mobilcom und Philipp Holzmann wie auch die feindliche Übernahme von Mannesmann durch Vodafone[1] zeigten einen dringenden Reformbedarf der institutionellen Rahmenbedingungen für die Unternehmensführung und –kontrolle. So stellten u. a. die Fehlentscheidungen des Holzmann-Aufsichtsrats nach diversen Vorgängerkommissionen den Auslöser für die Einführung eines quasi-gesetzlichen Best-Practice-Kodexes (DCGK) im Februar 2002.[2] Neben der Harmonisierung der Rechnungslegung hin zu IAS-Standards und der Konvergenz von IAS und USGAAP stellen insbesondere die großen internationalen institutionellen Anleger (z. B. Pensionsfonds) eine weitere treibende Kraft zur Verbesserung der CG dar. Nach einer Studie von McKinsey sind diese bereit, für Unternehmen mit guter CG eine Prämie von bis zu 20 % zu zahlen.[3] Aufgrund nationaler gesetzlicher Unterschiede, wie z. B. die international einzigartigen Form der deutschen gesetzlichen Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf Unternehmensebene ist ein Vergleich der CG-Systeme problematisch. Deshalb wies der Vorsitzende der Regierungskommission DCGK, Dr. Cromme, bereits 2001 implizit auf diesen dringenden Reformbedarf im deutschen Mitbestimmungsgesetz hin.[4]

Insofern beginnt diese Arbeit mit den Erläuterungen der Grundbegriffe zur CG und Mitbestimmung gefolgt von der detaillierten Betrachtung der Mitbestimmung in Deutschland und Europa in Kapitel 3. Die theoretischen und historischen Erklärungsansätze zur Mitbestimmung werden in Kapitel 4 erläutert, bevor ein Überblick über aktuelle Reformansätze der deutschen Mitbestimmung (z. B. zur Aufsichtsratsgröße)[5] erfolgt und Kapitel 6 eine Zusammenfassung und einen Ausblick auf zukünftige Entwicklungen liefert.

2 Grundbegriffe und Definitionen

2.1 Corporate Governance und der DCGK

Eine exakte deutsche Übersetzung von „Corporate Governance“ ist unmöglich, da dies bereits im Englischen nicht präzise definiert ist. Nach herrschender Meinung wird darunter ein Regelwerk von institutionellen Rechten und Pflichten zur adäquaten Steuerung und Kontrolle von Unternehmen (z. B. in Form des DCGK[6]) verstanden. Obwohl der DCGK das optimale Zusammenwirken der verschiedenen Stakeholdergruppen einer Unternehmung beschreibt, geht er nur mittelbar auf die gesetzliche Mitbestimmungsregelung in Deutschland ein.[7]

Eine gängige Befürchtung von Kritikern der CG ist, dass alle Aktionsparameter allein auf die Steigerung des Shareholder-Value ausgerichtet werden. Dies ist jedoch beispielhaft durch den impliziten Verweis in der Präambel des DCGK auf die gesetzliche Mitbestimmung hinfällig.[8]

Effiziente CG Systeme sind insbesondere bei hohem Humankapital für den globalen Unternehmenserfolg essentiell, da dieses eine hohe internationale Mobilität aufweist.[9] Darum wurde am 26.02.2002 der DCGK für börsennotierte Großunternehmen als quasi-bindendes Regelwerk eingeführt.[10]

2.2 Der Begriff „Mitbestimmung“

Unter Mitbestimmung im Unternehmen versteht man, dass die jeweiligen Stakeholder (hier die Arbeitnehmer) an der Unternehmenskontrolle, z. B. dem Aufsichtsratsgremium einer AG beteiligt werden.[11] Im Kontext der CG bedeutet dies die Implementierung einer indirekten Demokratie für die Interessensgruppe der Arbeitnehmer.[12] Die allgemeine Akzeptanz dieser Mitbestimmung in Deutschland (zumindest seit 1945)[13] zeigt sich u. a. in der dualen Berufsausbildung.[14] Dennoch zeichnet sich seit 1984 ein Trend zur Verringerung der Mitbestimmung vor allem in Großunternehmen ab.[15]

3 Die gesetzliche Mitbestimmung in Deutschland und Europa

Bei deutschen Unternehmen greift nach BetrVG sowie MitbestG ab einer gesetzlich definierten Mitarbeiterzahl die „institutionelle Mitwirkung der Arbeitnehmer [...] an der Gestaltung und inhaltlichen Festlegung des Willensbildungs- und Entscheidungsprozesses im Unternehmen“.[16] Gründe für diese gesetzliche Regelungsdichte lassen sich nach den Ergebnissen einer Studie von Hofstede aus den kulturellen Dimensionen Deutschlands ableiten.[17] So erfolgt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf drei Ebenen: (1) der Arbeitsplatz-, (2) der Betriebs- sowie (3) der Unternehmensebene. Die ersten beiden sind umfassend im BetrVG geregelt und befassen sich mit der Mitbestimmung von Unternehmensteilbereichen und sollen im Folgenden nicht Kern dieser Arbeit sein. Die Mitbestimmung auf Unternehmensebene ist sowohl im BetrVG, wie auch im MitbestG umfassend systematisiert.[18] Beiden gesetzlichen Grundlagen ist gemeinsam, dass sie eine vordefinierte Anzahl an Arbeitnehmervertretern im AR vorschreiben.[19] Unterschiede ergeben sich aus deren Geltungsbereich und führen zu unterschiedlichen Mitbestimmungsquoten.

3.1 Die Mitbestimmung nach dem BetrVG

Gemäß § 76, Abs. 1 BetrVG 1952 i. V. m. § 129 BetrVG gilt bei AG und KGaA ab mehr als 500 Mitarbeitern, dass der AR zu mindestens 1/3 aus Arbeitnehmervertretern bestehen muss. Darüber hinaus findet sich im BetrVG keine gesetzliche Regelung für eine Pattsituation bei Abstimmungen, was auch als Grund angesehen wird, warum die Mitbestimmung nach dem BetrVG seltener kritisiert wird und weitgehend Akzeptanz findet.[20]

3.2 Die Mitbestimmung nach dem MitbestG

Gemäß § 1, Abs. 1 MitbestG greift bei AG und KGaA mit mehr als 2000 Mitarbeitern nicht mehr das BetrVG sondern das MitbestG. Dieses definiert die jeweilige Aufsichtsratszusammensetzung bei paritätischer Mitbestimmung in § 7, Abs. 1 und 2 MitbestG und hatte eine Vergrößerung der deutschen Aufsichtsratsgremien auf 20 Personen zur Folge.[21].

Kennzeichnend für die Mitbestimmung nach dem MitbestG ist das Zweitstimmenrecht des Aufsichtsratsvorsitzenden nach § 29 Abs. 1 MitbestG. Bei Stimmengleichheit im AR, wie auch der Errichtung eines Ausschusses zur „Vermittlung zwischen den Aufsichtsratsmitgliedern“ zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.[22]

Diese Zweitstimme ist einen der Hauptstreitpunkte an der Mitbestimmung dar, da in der Praxis zur Wahrung der politischen Korrektheit eher „auf die Durchsetzung einer umstrittenen Entscheidung verzichtet [wird], als [dieses] Zweitstimmrecht“ einzusetzen.[23] Hier wird daher vom DCGK eine verpflichtende Vorschrift zur Anwendung dieses Zweitstimmrechts gefordert.[24]

3.3 Mitbestimmung in der Societas Europaea und europaweit

Die SE stellt eine neue Rechtsform einer supranationalen AG in Europa dar und wurde durch die EU-Richtlinie 2001/86/EG zur Erleichterung der europäischen Konzernbildung entwickelt.[25] Diese geht mittelbar auf die deutsche Mitbestimmung ein, indem sie vorschreibt,[26] dass bei der Beteiligung eines Unternehmens dessen Mitbestimmung auch in der neuen SE gelten muss, wenngleich die Arbeitnehmervertreter im neuen AR der SE nach Beschluss des Verhandlungsgremiums nur noch mit maximal 1/3 beteiligt sein sollen.[27]

Während in Deutschland die Mitbestimmung auf drei Ebenen erfolgt und bereits von deutschen Unternehmen über deren Tochtergesellschaften ins Ausland „exportiert“ wurde[28] und sogar von ausländischen Konzernen übernommen wurde (z. B. Nestlé-Konzern),[29] existiert bspw. in Großbritannien keine Mitbestimmung auf Unternehmensebene. Dort steht der Labour-Relations-Director zwischen der Betriebsleitung und den Board-Mitgliedern. Eine direkte Mitwirkung und Verantwortungsübernahme ist dabei bewusst ausgeschlossen.[30]

[...]


[1] Vgl. Jürgens/Rupp (2001), S. 1.

[2] Zur „quasi-gesetzliche Wirkung“ aufgrund der Entsprechungserklärung in § 161 AktG vgl. Lang (2002), S. 11; PwC (2003), S. 3; Baums (2003), S. 1; Köster/Müller (2001), S. 52; Hakelmacher (2004), S. 113; Zur Holzmann-Finanzkrise vgl. Heckel (2002), o. S.; Härtel (1999), 696; Fallstudie von Priem (o. J.), o. S.; zum Überblick über die einzelnen Etappen zum DCGK vgl. Dörner (2003), S. 8 – 50.

[3] Vgl. McKinsey (2002), S. 2, 6; sowie Strenger (2002), S. 7.

[4] Vgl. Cromme (2001), S. 13, i. V. m. Schmoldt (2002), S. 11: „Es gehöre ausdrücklich nicht zu den Aufgaben der CK-Kommission, Vorschläge zur unmittelbaren Einschränkung [...] der Mitbestimmungsbefugnisse der Arbeitnehmer [...] zu erarbeiten.“

[5] Vgl. Menold/Dehlinger (2003), S. 389.

[6] Bis 2001 entstanden so weltweit inklusive dem DCGK bis zu 40 individuelle CG-Kodexe, so Hopt (2000), S. 7.

[7] Vgl. DCGK (2002), Präambel; Weichenrieder (2003), S. 41; vgl. Wentges (2002), S. 71 – 72; o. V. (2003b), S. 1; zur Auflistung der verschiedenen Definitionsversuche vgl. Wunderer (1995), S. 12 - 13.

[8] Vgl. Schmidt, R. H. (1997), S. 1 – 2.

[9] Vgl. Charkham (1995), S. 2.

[10] Vgl. Baums (2003), S. 1.

[11] Aufgabe des Aufsichtsrats ist nach Sadowski et al. (1999), S. 4 die „Auswahl, Ernennung, Überwachung und wenn nötig Abberufung von Mitgliedern des Vorstands“.

[12] Vgl. Berthold/Stettes (2001), S. 506.

[13] Vgl. Buck (2003), S. 20 – 21.

[14] Vgl. Charkham (1995), S. 9; sowie in den empirischen Untersuchungen von Nutzinger (1987), S. 207 - 208.

[15] Vgl. Tabelle 1: Bedeutung der Mitbestimmungsebenen, S. III.; Jürgens/Rupp (2001), S. 34.

[16] Vgl. Bea et al. (2000), S. 254; Zur besseren Einordnung der Mitbestimmungsreglungen sei hier darauf verwiesen, daß Deutschland die weitest reichenden Mitbestimmungsregeln unter allen OECD-Ländern hat. Vgl. Jackson et al.(2002), S. 2; sowie Frege (2002), S. 222.

[17] Deutschland erzielt auf der niedrig-hoch Skala bei Hofstede eine geringe Unsicherheitsbereitschaft, eine geringe Machtdistanz-Toleranz und einen sehr niedrigem Kollektivismusindex, so Buck (2003), S. 6 – 7 nach Hofstede (1992), 312 – 313.

[18] Die Mitbestimmung nach MontanMitbestG wird im Folgenden vernachlässigt, näheres hierzu vgl. Jürgens/Rupp (2001), S. 12.

[19] Vgl. §§ 6 f. MitbestG; sowie § 76 BetrVG 1952, sowie Charkham (1995), S. 4, 6.

[20] Vgl. Tabelle 2: Arbeitnehmervertreter im AR nach BetrVG, S. III; Schmidt, H. et al. (1997), S. 195 – 206; Menold/Dehlinger (2003), S. 395 – 396.

[21] Vgl. Tabelle 3: Der AR nach MitbestG S. III; Aufsichtsräte mit 20 Aufsichtsratsmitgliedern finden sich u. a. bei DaimlerChrysler AG, Deutsche Bank AG, BASF AG.

[22] Vgl. Menold/Dehlinger (2003), S. 393.

[23] Vgl. Schilling (2001), S. 25.

[24] Vgl. Menold/Dehlinger (2003), S. 394.

[25] Vgl. Menold/Dehlinger (2003), S. 396 – 397.

[26] Vgl. EU-Richtlinie 2001/86/EG, S. 1 Begründung Nr. (7).

[27] Vgl. Weichenrieder (2003), S. 64 – 65, i. V. m. EU-VO 2157/2001, insb. Artikel 12, Abs. 3, i. V. m. EU-R 2001/86/EG vom 08.10.2001, insb. Artikel 1, Abs. 7 – 11. Vgl. Kirr (2003), S. 66: Außer Slowenien weist kein anderes west- oder osteuropäisches Land eine paritätische Arbeitnehmerbeteiligung im AR auf.

[28] Vgl. Conrady (2003), S. 25 – 28; „Ein Import von ausländischen Aufsichtsratsmitgliedern ist derzeit leider noch in der Planung“, so Hexel (2003), S. 51.

[29] Vgl. Rüb (2003), S. 37 – 41; zum Musterbeispiel der Farber-Castell AG vgl. Köhnen (2003), S. 29 – 31.

[30] Vgl. Atenstaedt (1987), S. 169 – 174; Schmidt-Dorrenbach (1981), S. 113 – 118.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Die Mitbestimmung als Gegenstand der aktuellen Corporate Governance-Diskussion in Deutschland
Hochschule
Justus-Liebig-Universität Gießen  (Professur für Internationales Management, Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung )
Note
3,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
22
Katalognummer
V115435
ISBN (eBook)
9783640174683
ISBN (Buch)
9783640174973
Dateigröße
496 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Mitbestimmung, Gegenstand, Corporate, Governance-Diskussion, Deutschland
Arbeit zitieren
Kai Liegl (Autor:in), 2004, Die Mitbestimmung als Gegenstand der aktuellen Corporate Governance-Diskussion in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/115435

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