Politizid, Ethnozid und Gynozid

Ein kurzer Überblick


Hausarbeit, 2008

21 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Allgemeines

3. Formen
3.1. Politizid
3.2. Ethnozid
3.3. Gynozid

4. Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Genozid. Ein Wort, konstruiert von Raphael Lemkin, einem in die Vereinigten Staaten eingewanderten Juristen, aus dem griechischen Wort »genos« für Stamm und dem Suffix

»cide« des lateinischen Wort »caedere« für morden,1 im deutschsprachigen Raum auch unter Völkermord bekannt, ist durch seine vielseitige Bedeutung in seinem gleichnamigen, interdisziplinären Forschungsbereich, Genozidforschung, höchst umstritten und wird kontrovers diskutiert. Auch wenn ihnen das nicht immer glücklich gelingt, so versuchen Genozidforscher seit Jahrzehnten sich mittels verschiedener Auslegungen und Neudefinitionen, die Handhabung dieses schwierigen Begriffes zu erleichtern sowie neue Begrifflichkeiten einzuführen, um ein differenziertes wissenschaftliches Arbeiten zu gewährleisten.2

Diese neuen Begrifflichkeiten stellen auch den Kern dieser Arbeit dar. Zuerst soll in einem allgemeinen Abschnitt begründet werden, weshalb es zu einer solchen hohen Anzahl von Definitionen kam, welche Rolle dabei die Genozidkonvention der Vereinten Nationen spielt und worin die Bedeutung solchen Vorgehens liegt. Des Weiteren soll angerissen werden, wie Genozidforschung erfolgen müsste, was die Anliegen der Forscher sind und nach welchen Kriterien sie eine Eingrenzung und Kategorisierung ihres Forschungsfeldes vollzieht, welche Gefahren und Bedingungen sie zu berücksichtigen haben sowie welche Funktion das wissenschaftliche Gebiet der Rassismusforschung und deren Arbeitsweisen für sie hat.

Im Kapitel Formen, dem Hauptteil dieser Arbeit, werden dann drei Arten von Genozidformen dargestellt. Die Wahl fiel dabei, um die Weite des Forschungsfeldes und ihre unterschiedlichen Möglichkeiten darzustellen, auf den Politizid, den Ethnozid und den Gynozid. Bei jeder dieser drei Formen wird anhand eines historischen Beispiels veranschaulicht, wie sie definiert werden, welche Probleme auftreten, beziehungsweise welche Vorteile sie bieten und worin sie sich voneinander unterscheiden oder Gemeinsamkeiten aufweisen sowie in welchem Gegensatz sie zu der Definition der Genozidkonvention stehen beziehungsweise was sie mit dieser verbindet.

Gegenstand dieser Arbeit soll jedoch nicht die genauere Analyse dieser Fälle in ihren Ursprüngen und Abläufen sein und auch nicht die Fragestellung, ob diese drei angeführten historischen Beispiele tatsächlich Genozidfälle darstellen oder nicht.

2. Allgemeines

Ursprünglich beschränkte sich die Genozidforschung nur auf den Holocaust an den Juden und erschloss erst nach und nach die Weite des ihr vorliegenden Forschungsfeldes. Gezwungen sahen sich die Forschenden dazu, weil sich durch diese Einschränkung die weiteren Vergehen des nationalsozialistischen Regimes sowie alle anderen im Laufe der Geschichte stattgefundenen Massentötungen nur unzureichend erklären lassen konnten.3 Dabei stießen sie auf Schwierigkeiten in der Auslegung und Handhabung der durch die Völkermordkonvention der Vereinten Nationen verabschiedeten und dem Anhang beigefügten Definition für Genozid. Dies führte zu zahlreichen unterschiedlichen Deutungen und zu einer nicht enden wollenden Kontroverse um »die Ausweitung und die Einengung des Begriffes«.4 Einerseits wird die Definition des Begriffes Genozid nach der Konvention als zu weit angesehen, weil sie zu unpräzise Praktiken beschreibt und damit Vorgänge willkürlich als genozidär interpretiert werden könnten, andererseits ist die Konvention zu eng gefasst, da Verbrechen unter anderem aus politischen und kulturellen Beweggründen außen vorgelassen und in der Definition nicht berücksichtigt wurden. Grund hierfür waren diverse politische Interessenseinflüsse während der Entstehung der Völkermordkonvention.5

Die bis dato aufgekommene Flut an neuen Definitionen darf daher als Produkt der unbefriedigten Handhabungsversuche und als Kritik an dem Konventionsbeschluss gedeutet werden. Für Birthe Kundrus hat sich die moderne Genozidforschung in einem thematisch weiten Feld eingefunden, wodurch sie in der momentanen Form der Völkermordkonvention ein Hindernis für die Forschung sieht. Zwar lässt sich in ihrer Kritik nur schwer die Forderung nach der Notwendigkeit einer Kategorisierung erkennen, weil sie vorrangig die Vorannahmen bezüglich der Intention behandelt, doch beinhaltet diese auch folgende Erkenntnis: Ein derart großer Begriff, wie ihn die Definition gemäß der Genozidkonvention darstellt, wirkt für wissenschaftliches Arbeiten, welches sich durch Gliedern und vor allem Unterscheiden auszeichnet, erschwerend.6 Untersuchungen von historisch außerordentlich unterschiedlichen Fällen und Strukturen, wie unter anderem Yves Ternon feststellt, können nur vergleichend stattfinden.7 Derartige Vergleiche ermöglichen dabei durch Unterscheiden und Verbinden des untersuchten Objekts mit seinem Vergleichstück, das Ziel nach höherer Erkenntnis im Sachgegenstand zu erreichen.8 Daraus lässt sich die Notwendigkeit erkennen, Genozide in Kategorien zu unterscheiden, weil ein krampfhaftes Festhalten an diesem großen Begriff dazu nicht befähigt. Dennoch werden neue Begrifflichkeiten in der Konvention immer ihren Ursprung finden. Schließlich stellt sie die einzige legale Definition dar.9

Eine derartige Vorgehensweise solcher erkenntnistheoretischen Arbeitsmethoden verbirgt jedoch auch Gefahren. Unter anderem liegen sie für Hans Vest in dem Umstand, dass es zur »Vermischung historischer Zusammenhänge und zur Klassifizierung verschiedener Vorgänge in derselben Kategorie, ohne dem Zeitgeist, den Moralvorstellungen, dem Ort und der Kultur Rechnung zu tragen«, kommen könnte.10 Außerdem kann es durch die vergleichende und unterscheidende Methode zum Missbrauch dieser kommen. Es könnte der Versuch unternommen werden, Ranglisten oder Maßstäbe nach den jeweiligen Größenordnungen zu erstellen. Darin liegt aber nicht der Sinn einer analytischen Vorgehensweise. Nicht das Erstellen von Bewertungen oder Rangordnungen soll das Motiv sein, sondern die Unterschiede von Konzepten und ihren Verbindungen verstehen zu wollen.11

Dabei orientiert sich die Genozidforschung, welche auf die Ursache und den Entwicklungsverlauf abzielt, in erster Linie an den Tätern. Die Perspektive von Seiten der Opfer ist prinzipiell für eine vergleichende Forschung ungeeignet, weil durch die Hilfund Unschuldlosigkeit der Opfer die Entstehung des Genozid nur schwer zu ergründen ist. Zwar können durch sie wichtige Erkenntnisse über die Wirkungen des Genozid errungen werden, jedoch für die Erklärung des »historischen Prozesses« vermag hauptsächlich die Betrachtung aus der Sicht der Täter und ihrer Verfolgungsabsichten dienlich sein.12 Diese können zum Beispiel politischer, kultureller, religiöser oder nationaler Natur sein, um hier nur einige der möglichen Existenzbedrohungen zu nennen. Die Unterschiedlichkeit der jeweiligen Absichten ermöglicht die historischen Abläufe differenziert zu analysieren und die Kategorisierung sowie Typisierung der Genozidfälle nach ihnen zu treffen.

Ein weiteres Argument für die Wichtigkeit der Unterscheidung und der Kategorisierung der Genozide liegt im modernen Rassismuskonzept. Dass radikale Ausgrenzungsmaßnahmen jeder Form zwar nicht das entscheidende und alleinige Kriterium für Genozid darstellen, aber diesem immer vorher gegangen sind, darüber besteht Einigkeit in der Genozidforschung. Somit lässt sich Rassismus als die »key component«, die Wurzel oder als der entscheidende Faktor für die Entstehung von Genoziden und als ein bedeutendes Analyseinstrument feststellen.13 Nach einer modernen Auffassung des Rassismusbegriffes, der dabei nicht mehr vom Singular sondern vom Plural ausgeht, also nicht vom Rassismus sondern von Rassismen spricht, ist entscheidend, dass sich das Forschungsfeld der Rassismen nicht von der »vorschnellen Verallgemeinerung von Ergebnissen aus Untersuchungen mit historisch begrenzter Reichweite« leiten lässt, sondern dass vielmehr »historisch differenzierte und soziologisch fundierte Analysen« gefragt sind.14

Wenn es dabei in der Rassismusanalyse entscheidend ist, dass der Begriff als solches analytisch zerlegt werden muss, um die »unterschiedlichen sozialen Bedingungen« der

»verschiedenen Formen« zu ermitteln,15 so muss durch die Verbundenheit von Genozid zu Rassismus eine derartige Vorgehensweise auch für die Genozidforschung von existentieller Bedeutung sein. Erkenntnisse und Elemente der Analysen, welche helfen, Rassismen zu typisieren, zu kategorisieren und zu unterscheiden, müssen daher auch auf das Wirkungsfeld der Genozidforschung übertragen werden können. Unterscheidet und typisiert die Rassismusforschung unter anderem ihr Feld in Form von Geschlechter-, Klassenund Kulturrassismus,16 so ist dies auch für die Genozidforschung in Form von Gynozid, Politizid und Ethnozid möglich und von Belang. Dabei sollen diese Begriffe als Arbeitsdefinitionen verstanden werden, um der Forschung ein Instrument in die Hand zu legen, mit der sie Entstehungen, Abläufe und Wirkungen genozidärer Verbrechen untersuchen und rekonstruieren sowie neue Erkenntnisse gewinnen kann.17

3. Formen

Wie im vorherigen Kapitel dargestellt, ist es für eine wissenschaftliche Untersuchung schwierig, derartige historisch unterschiedliche Formen unter einem großen Überbegriff zu betreiben. Eine differenzierte Untersuchung und Kategorisierung der Fälle ist notwendig. Hier sollen nun im Folgenden drei der vielen möglichen Kategorieformen von

Genozid und insbesondere ihre Definitionen anhand historischer Beispiele näher dargestellt, analysiert sowie auf ihre Anwendbarkeit überprüft werden.

3.1. Politizid

Völkermord an politischen Gruppen, die Thematik von Politizid, ist in der Konvention nicht enthalten. Zwar wären nach einer Reihe von Unterausschüssen der Vereinten Nationen politische Gruppen in der Konvention zur Berücksichtigung vorgesehen gewesen, jedoch wurde, um die Gefahr der Nichtratifizierung der Konventionen, im Falle eines Verbleibes der politischen Gruppen, durch Länder wie die Sowjetunion und ihre Verbündeten zu vermeiden, davon abgesehen und sie endgültig aus dem Artikel II. der Konvention entfernt.18 Als Hauptargument wurde angeführt, und ähnlich argumentiert auch Hans-Joachim Heintze für die Nichtberücksichtigung dieser in der Legaldefinition, wenn er schreibt: »In politischen Gruppen könne der einzelne zudem aufgrund persönlicher Entscheidungen einund austreten[…]«.19 Diesem Ansichtspunkt widersprechen unter anderem Gellately und Kiernan, indem sie meinen: »They are “political” groups only in the mind or the propaganda of the perpetrator but are therefore most difficult of all for their members to abandon«.20 Damit weisen sie darauf hin, dass sich politische Gruppen nicht immer aus eigenem freien Willen bilden müssen und dass dabei keine hohe soziale Mobilität besteht, worauf aber später am Beispiel der Kulaken noch näher eingegangen wird.

Um nun die Vorfälle mit politischem Hintergrund und mit genozidärem Verdacht nach wissenschaftlichen Kriterien untersuchen zu können, bedienen sich einige Forscher des Begriffs Politizid und verändern beziehungsweise passen die Genoziddefinition nach ihren Bedürfnissen an.

Rudolph J. Rummel versteht zum Beispiel unter Politizid den »Mord an Personen oder Völkern durch eine Regierung aufgrund ihrer politischen Überzeugung oder für politische Ziele«.21 Gunnar Heinsohn definiert Politizid in seinem Lexikon für Völkermorde ebenfalls nur knapp: »Tötung einer Gruppe, die durch politische Überzeugungen miteinander verbunden ist«.22 Und Barbara Harff beschreibt Politizid folgendermaßen:

»By my definition, genocides and politicides are the promotion and execution of policies by a state or its agents that result in the deaths of a substantial portion of a group. In genocides the victimized groups are defined primarily in terms of their communal characteristics. In politicides, by contrast, groups are defined primarily in terms of their political opposition to the regime and dominant group«.23

Boris Barth zeigt dabei eine Schwäche ihrer Definition auf, indem er meint, dass sie im Fall Kambodschas nicht treffen würde, weil »die überwiegende Mehrheit der Opfer keineswegs oppositionell gehandelt hat«.24 Zwar erweitert Harff ihre Definition noch im selbigen Beitrag auf: »Politicides are events in which the victims are defined primarily in terms of their political position – their class, political beliefs, or organized opposition to the state and the dominant group«, aber wenige Zeilen später bestärkt sie wieder den Schwerpunkt auf oppositionelle Handlungen, in dem sie schreibt: »In politicides victims are always engaged in some oppositional activity deemed undesirable by those in power«.25 Demnach würden alle politischen Opfer, die sich an passiver oder gar keiner Opposition beteiligen, nicht unter der von ihr vorgeschlagenen Definition fallen. Aber es gibt auch noch andere Schwächen, die aufgezeigt werden sollen.

Während Heinsohn durch seine knappe Ausführung die Beschreibung der Täter au- ßen vorlässt, beschränken Rummel und Harff in ihren Definitionen die Täterrolle nur auf Regierungsoder Staatsinstrumente, zu welcher sogar nach Artikel IV der Konvention Privatpersonen zugeordnet werden können. Auch gegenüber Artikel II muss man Mängel feststellen. So lässt Heinsohn weitere Aspekte, die neben Punkt a im Artikel II der Konvention beschrieben werden, unbeachtet.26 Ähnliches passiert bei Rummel und Harff. Rummel beschränkt sich durch den in seiner Definition verwendeten Begriff

»Mord« auf vorsätzliches Töten,27 beschreibt aber damit die für die Konvention wichtige Intention des Handelns, welche bei Harff ebenfalls in Erscheinung tritt. Weiters lässt Heinsohn missen, ob in seiner Definition mit »Tötung einer Gruppe« die gesamte Gruppe, oder, ähnlich wie bei Harff, Rummel oder der Konvention, bereits Teile der Gruppe gemeint sind.

Die Definitionen von Harff, Heinsohn und Rummel weisen, wie sich erkennen lässt, Schwächen in ihrer Konzeption auf. Sie schränken Politizid zu sehr auf das Töten ein und vernachlässigen dabei genozidäre, verbrecherische Maßnahmen, wie zum Beispiel die Unterbindung der Reproduktionsmöglichkeiten der Opfer durch Kindswegnahme oder Folter durch erzwungene Hungersnöte, welche definitiv den Tod bewirken können, aber ihn nicht unbedingt als Ziel voraussetzen, wie sich am folgenden Beispiel zeigen lässt.

[...]


1 Vgl. Adam Jones: Genocide, S. 10, Boris Barth: Genozid, S. 8.

2 Vgl. Birthe Kundrus: Genozid, S. 400f.

3 Vgl. Adam Jones: Genocide, S. 14f.; Rudolph J. Rummel: “Demozid” - der befohlene Tod, S. 30ff.

4 Boris Barth: Genozid, S. 25.

5 Vgl. Boris Barth: Genozid, S. 19f.

6 Vgl. Birthe Kundrus: Entscheidung für den Völkermord, S. 4ff.

7 Vgl. Yves Ternon: Der verbrecherische Staat, S. 51.

8 Vgl. Boris Barth: Genozid, S. 53.

9 Hans Vest: Genozid durch organisatorische Machtapparate, S. 46.

10 Yves Ternon: Der verbrecherische Staat, S. 53.

11 Vgl. Boris Barth: Genozid, S. 42ff. und S. 48; Mihran Dabag: Genozidforschung, S. 23.

12 Vgl. Heinrich Scharp: Europäische Epochen, S. 78f.

13 Vgl. Boris Barth: Genozid, S. 181ff.; Wulff D. Hund: Negative Vergesellschaftung, S. 85ff.; Wulff D. Hund: Rassismus, S. 83; Ben Kiernan: Twentieth-Century Genocides, S. 29.

14 Vgl. Wulf D. Hund: Rassismus, S. 34f.

15 Wulf D. Hund: Rassismus, S. 60.

16 Vgl. Wulf D. Hund: Rassismus, S. 124f.

17 Vgl. Peter Imbusch: Probleme der deutschen Genozidforschung, S. 52.

18 Vgl. Hans Vest: Genozid durch organisatorische Machtapparate, S. 129; William A. Schabas: Genozid im Völkerrecht, S. 180ff.

19 Hans-Joachim Heintze zit. n. Boris Barth: Genozid, S. 26.

20 Robert Gellately, Ben Kiernan: The study of mass murder and genocide, S. 19.

21 Rudolph J. Rummel: “Demozid” - der befohlene Tod, S. 29.

22 Gunnar Heinsohn: Lexikon der Völkermorde, S. 285.

23 Barbara Harff: Recognizing genocides and politicides, S. 27f.

24 Boris Barth: Genozid, S. 28.

25 Barbara Harff: Recognizing genocides and politicides, S. 28.

26 Vgl. Anhang.

27 Rudolph J. Rummel: “Demozid” - der befohlene Tod, S. 32.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Politizid, Ethnozid und Gynozid
Untertitel
Ein kurzer Überblick
Hochschule
Universität Hamburg  (Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften)
Veranstaltung
Politische Soziologie
Note
1,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
21
Katalognummer
V115129
ISBN (eBook)
9783640167364
ISBN (Buch)
9783640167456
Dateigröße
476 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Politizid, Ethnozid, Gynozid, Politische, Soziologie, Völkermord, Genozid, Genozidforschung, Forschung
Arbeit zitieren
Wolfgang Müller (Autor:in), 2008, Politizid, Ethnozid und Gynozid, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/115129

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