Chancen und Möglichkeiten der Gesundheitsreform für die Leistungserbringer


Masterarbeit, 2007

104 Seiten, Note: sehr gut


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einführung in das Thema
1.1. Überblick über das Gesundheitssystem in Deutschland
1.2. Die Gesundheitsreform, ein Überblick

2. Die wichtigen neuen Gesetze für die Leistungserbringer im Detail
2.1. Neuigkeiten zum Ärztlichen Berufsrecht (Muster Berufsordnung für Ärzte MBO –Ä)
2.2. Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)
2.3. Möglichkeiten des Marketings für Ärzte

3. Chancen und Möglichkeiten für niedergelassene Ärzte
3.1. Aufbau eines Medizinischen Versorgungszentrums (Vertragsärzte-MVZ)
3.2. Filialisierung (Praxisbeispiel aus der Unternehmensberatung)
3.3. Prozessoptimierung in der Arztpraxis
3.4. Modifizierte Balanced Score Card
3.5. Zusammenfassung

4. Die Kliniken
4.1. Einführung in das Thema
4.2. Strategien für die Klinik
4.5. Zusammenfassung

5. Zusammenfassung Masterthesis

1. Einführung in das Thema

1.1 Überblick über das Gesundheitssystem in Deutschland

Ein Gesundheitssystem umfasst aller Personen und Institutionen, deren Aufgabe die Erhaltung der Gesundheit, die Vorbeugung von Krankheiten und die Behandlung von Krankheiten sind.

Das Gesundheitssystem soll die Beziehungen im Gesundheitswesen zwischen Versicherungen, Versicherten, Leistungserbringern und anderen Gruppen in Deutschland regeln und lenken.[1]

International werden die verschiedenen Versicherungssysteme in drei Typen eingeordnet:

- I. das Sozialversicherungssystem (z.B. Deutschland, Frankreich etc.)
- II. das Steuerfinanzierungssystem ( z.B. Großbritannien, Skandinavien etc.)
- III. „Private“ Versicherungssystem (z.B. Deutschland, USA etc.)

In Wirklichkeit gibt es aber fließende Übergänge zwischen den einzelnen Systemen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 Grundzüge des Sozialversicherungsmodell Deutschland

Agenda:

A = es besteht eine Versicherungspflicht. Einkommensabhängiger Beitrag ( Arbeitgeber / Arbeitnehmer hälftig); keine Risikobindung

B = hier entstehen unter anderem Kollektivverträge über Budgets; Leistungen etc. C = Der Versicherte nimmt Leistungen in Anspruch. (Sachleistungsprinzip)

Akteure des Gesundheitswesens:

- Leistungserbringer = Ärzte, Apotheker, Pflegepersonal, Heilpraktiker,

Physiotherapeuten, Kliniken, etc.

- Staat = Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden
- Versicherungen = private / gesetzliche Krankenversicherungen; Unfall -, Pflege -, und Rentenversicherung.
- Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Patienten , verschiedenen Verbände

Abgesehen von einigen staatlichen Krankenhäusern wird das Versorgungsangebot zum großen Teil privat erbracht.

So dominieren freie Berufe wie niedergelassene Ärzte und Apotheker, private Unternehmen (pharmazeutische Industrie / medizintechnische Industrie).

Viele Krankenhäuser werden oft in gemeinnütziger Trägerschaft geführt, aber auch zunehmend privatisiert.

Kurzüberblick über die Finanzierung des Gesundheitssystems:

Im Vergleich der Gesundheitsausgaben der OECD – Ländern lag Deutschland 2005 mit einem Anteil von 10, 7 % des BIP an vierter Stelle. Hiermit ist das deutsche Gesundheitssystem eines der teuersten der Welt.[2]

Die öffentliche Hand trug 76,9 % dieser Kosten. Die Personaldichte ist in Deutschland ebenfalls überproportional hoch. 2005 kamen auf 1000 Einwohner 3,4 niedergelassene Ärzte und 9,7 Krankenpfleger.[3]

10,3 % aller Beschäftigten in Deutschland arbeiten im Gesundheitssystem. (2005)

Das Gesundheitssystem wird überwiegend durch die Versicherungsbeiträge der Versicherten finanziert.

90% aller Versicherten sind in den Gesetzlichen Krankenversicherungen versichert. Diese Beiträge werden paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgeber erhoben.

Im Juli 2007 wurden 238 Gesetzliche Krankenversicherungen in Deutschland ermittelt.[4]

Die Beiträge werden prozentual zum jeweiligen Bruttoeinkommen bis zur Beitrags – Bemessungsgrundlage erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenze bildet einen Deckelungsbetrag (derzeit 43.200 € für das Jahr 2008) ab diesem Betrag bleiben auch bei Überschreitung die monatlichen Beträge konstant.[5]

Etwa 9 % sind in Deutschland privat versichert, im Gegensatz zum Solidaritätsprinzip in den gesetzlichen Krankenkassen, ist hier die Beitragshöhe abhängig vom Eintrittsalter, Geschlecht und allgemeinen Gesundheitszustand.

Das GKV Versicherungssystem funktioniert nach dem Umlageverfahren, konkret heißt das, die Ausgaben müssen durch die Einnahmen gedeckt werden.

Der Versicherte unterliegt in der gesetzlichen Krankenversicherung dem Sachleistungsprinzip, er bezahlt dem Arzt keine Honorare sondern erhält Leistungen die seinen Gesundheitszustand wiederherstellen.

2,3 % der Bevölkerung sind anderweitig versichert (z.B. Bundeswehr, Zivildienstleistende, Sozialhilfeempfänger)

Ausschließlich 0,1 % - 0,3% sind ohne Krankenversicherungsschutz.

Weitere Einnahmequellen sind Eigenbeteiligungen oder Zuzahlungen von Patienten. In einigen Bereichen werden Zuschüsse oder Kostenbeteiligungen durch den Staat oder durch gemeinnützige Organisationen erbracht.

Gestärkt durch die Gesundheitsreform bildet sich auch der II. Gesundheitsmarkt immer mehr heraus. (IGeL = Individuelle Gesundheitsleistungen, Anti Aging, Kosmetik, Schönheitsoperationen, alternative Heilverfahren etc.)

Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung 2006:

Gesamtausgaben: 234 Milliarden Euro; 2700 Euro / Person ( Frauen: 3.160 € ,Männer: 2.240 €)

Verteilung der Ausgaben der Gesetzlichen Krankenkasse 2006:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab.1 Auflistung Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung[6]

Zusammenfassung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.2 Schematische Darstellung „Gesundheitssystem Deutschland“ Agenda:

- KVen = Kassenärztliche Vereinigung schließt Verträge mit den Kassen über das Gesamthonorar. Das Gesamthonorar wird durch die KV auf die einzelnen Ärzte aufgeteilt. Alle kassenärztlichen Vertragsärzte müssen hier Mitglieder sein.
- GKV= Gesetzliche Krankenversicherung
- PKV = Private Krankenversicherung

1.2 Die Gesundheitsreform, ein Überblick

Im internationalen Vergleich ist das deutsche Gesundheitswesen wettbewerbsfähig, und die Qualität der Gesundheitsversorgung wird hierzulande als hoch eingeschätzt. Allerdings haben nationale Studien und internationale Vergleiche folgendes gezeigt.

- die Mittel zur Gesundheitsversorgung werden nicht überall effizient eingesetzt, so dass es auch zu Über – und Unterversorgung kommt.
- die Qualität der Versorgung variiert erheblich.
- Ressourcen werden nicht optimal eingesetzt.

Angesichts großer Herausforderungen, insbesondere des demografischen Wandels und des medizinischen und medizinisch – technischen Fortschritts, muss das Gesundheitswesen jedoch ständig weiterentwickelt und optimiert werden. Das gilt sowohl für die Finanzierungs – wie für die Versorgungsseite. In den nächsten Jahren wird die Zahl älterer Menschen zunehmen, damit steigt natürlich auch der Finanzierungsbedarf.

Im Zuge der Agenda 2010 einigte sich die damalige Regierung im Sommer 2003 auf das „ Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung“ (abgekürzt GKV – Modernisierungsgesetz, GMG)[7]

Zur Einleitung der Gesundheitsreform (2005) haben sich die Koalitionsfraktionen und die Bundesregierung auf folgende Punkte verständigt, mit denen die Strukturen des deutschen Gesundheitswesens modernisiert und neu geordnet werden sollen.

A) Die Beziehungen zwischen Patienten und Ärzten, Versicherten und Kassen, Kassen und Leistungserbringern müssen transparenter, flexibler und stärker Wettbewerbs – orientiert ausgestaltet werden.

B) Die Einrichtung eines neuen Gesundheitsfond, soll Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Verwendung der Einnahmen schaffen.

Der Gesundheitsfond soll die Transparenz und Vergleichbarkeit, in der deutschen Kassenlandschaften zum Nutzen der Versicherten und Patienten fördern.

C) Eine teilweise Finanzierung von gesamtgesellschaftlichen Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen aus dem Bundeshaushalt soll die Finanzierung auf eine langfristige, gerechtere und stabilere Basis stellen. Erhalten bleibt der Grundsatz das jeder nach seiner Leistungsfähigkeit zur Finanzierung des Gesundheitswesens beiträgt.

D) Der Wechsel von gesetzlicher zu privater Krankenversicherung wird erleichtert.

Der Koalitionsvertrag:

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 einigten sich die Koalitionsparteien auf eine Reform der Krankenversicherung. Steigende Kosten in der Gesundheitsversorgung, und der demografische Wandel machten dies unumgänglich.

Am 3. Juli 2006 einigten sich die Parteispitzen von CDU, CSU und SPD auf die

Eckpunkte zur Gesundheitsreform.[8]

- Die Krankenkassen erhöhen ihre lohnbezogenen Beitragssätze 2007 um ca. 0,5%, was voraussichtlich Mehreinahmen von ca. 5 Mrd. Euro einbringen wird.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte. Der Beitragssatz erreicht damit im Durchschnitt der Krankenkassen 14, 7 % des Bruttolohns.

6,9% werden vom Arbeitgeber bezahlt, der Arbeitnehmerbetrag enthält weiterhin den 2005 eingeführten Sonderbeitrag von 0,9% und wird damit etwa 7,8% betragen.

- Der steuerfinanzierte Zuschuss zur Krankenversicherung, der 2007 um 2,7 Mrd. Euro auf 1,5 Mrd. Euro gesenkt wird und der laut Koalitionsvertrag von 2008 entfallen sollte, wird nun doch beibehalten. Für 2008 sind 1,5 Mrd. Euro vorgesehen für das Jahr 2009 sind 3 Mrd. Euro vorgesehen.

Langfristiges Ziel ist eine Steigerung des Steuerzuschusses um eine beitragsfreie Mitversicherung der Kinder in der GKV gewährleisten zu können.

- Die Arbeitnehmer und Arbeitgeberbeiträge, aber auch der Zuschuss aus den Steuermitteln sollen in Zukunft über einen Gesundheitsfond unter den Kranken – kassen verteilt werden.

Die Kassen bekommen die Möglichkeit einen Zusatzbeitrag von Ihren Mitgliedern zu erheben. Entweder als Kopfpauschale oder prozentual zum Einkommen, maximal aber nicht mehr als 1% des Einkommens.

Erwirtschaften die Kassen Gewinne, können Sie über Beitragssenkungen Ihre Mitglieder daran teilhaben lassen.

- Die Ärztevergütung richtet sich nicht mehr nach einem festen Gesamtbudget, sondern wird umgestellt auf „Pauschalen / Leistung“ je Patient oder je behandelter Krankheit.

Die entsprechenden Regeln finden sich in der Euro – Gebührenordnung.

- Auch die Apotheken wird es betreffen, so müssen diese einen höheren Rabatt (2.30 €) als bisher (2.00 €) pro verschreibungspflichtigen Medikament an die gesetzlichen Krankenkassen zahlen. Dies entspricht einer Einsparung von rund 180 Millionen / Jahr.
- In der privaten Krankenversicherung werden bei Wechsel der Anbieter die bisher angesparten Altersrückstellungen mitgenommen.
- Alle Bundesbürger müssen krankenversichert sein = Pflichtversicherung.

Die vier wichtigsten Hauptkritikpunkte:

1) Steuerfinanzierung des Gesundheitsfonds:

- Kosten des Gesundheitswesens verlieren an Transparenz.
- Einkommensstärkere müssen die Ausweitung der Solidarität auf Ihr volles Einkommen für Krankenversicherungszwecke hinnehmen.

2) Rechtswidrigkeit bei PKV Versicherten:

- PKV Versicherte müssen wie bisher für jedes Kind und für sich selbst zahlen, darüberhinaus müssen Sie über die Steuer aber auch andere Versicherungen finanzieren, aus denen Sie keine Leistungen beziehen.

3) Neue Kosten durch die Gründung und Verwaltung des Gesundheitsfons.

4) Leistungserbringer rechnen mit massiven Einkommens - und Honorareinbußen.

Verabschiedung der Gesundheitsreform 2007:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.3 Zeitstrahl Verabschiedung Gesundheitsreform

Legende:

- In Berlin trat am 2. Februar 2007 der deutsche Bundestag zur Abstimmung über die Gesundheitsreform ( GKV – Wettbewerbsstärkungsgesetz) zusammen. mit 378 Ja Stimmen wurde das umstrittene Gesetz verabschiedet. Die Opposition stimmte geschlossen dagegen, ebenso 23 Vertreter der CDU / CSU und 20 Abgeordnete der SPD.[9]
- Am 16. Februar 2007 gab der Bundesrat seine Zustimmung.
- Bundespräsident Horst Köhler unterzeichnete dann am 26. März 2007 das Gesetz.
- Die neue Gesundheitsversicherung trat am 1. April 2007 in Kraft.

Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte der Gesundheitsreform 2007:

- Die Pflicht aller Bürgerinnen und Bürger, eine Krankenversicherung abzuschließen. ( Inkrafttreten ab 1. Januar 2009 )
- Es wird ein Rechtsanspruch auf Rehabilitation zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt.
- Einführung eines Rechtsanspruches auf häusliche Krankenpflege in Wohn – Gemeinschaften und ähnlichen neuen Wohnformen.
- Förderung und Verbesserung der Palliativmedizin.
- Ausbau und Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Behandlung von Menschen, die an schweren oder seltenen Krankheiten leiden. ( z.B. Neu - fassung des Paragraphen § 116 b SGB V).
- Kuren sowie Impfungen werden Pflichtleistungen der gesetzlichen Kranken – versicherung.
- Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen(IQWIG), wird Kosten – Nutzen - Bewertungen für Arzneimittel durchführen.
- Einführung eines Zweitmeinungsverfahrens, für die Verordnung spezieller hoch - innovativer Arzneimittel.
- Die Möglichkeiten für die Krankenkassen mit Herstellern von Arzneimitteln, der pharmazeutischen Industrie, günstigere Preise zu vereinbaren, werden aus - gebaut (Rabattverträge)
- Wettbewerbsstärkung durch Einführung von Wahltarifen.
- Abschaffung der sieben Kassenspitzenverbänden, zu Gunsten eines Spitzen – Verbandes – Bund.
- Vereinfachung von kassenartübergreifenden Fusionen.
- Einführung eines einheitlichen Beitragssatzes ab 01. Januar 2009 in der GKV. Gut wirtschaftende Kassen können Prämienrückzahlungen vornehmen, schlecht wirtschaftende können Zusatzbeiträge einfordern.

Problem: Wird sich der Risikostrukturausgleich zwischen den Kassen mit überwiegend armen, kranken und alten und denen mit überwiegend wohlhabenderen, jüngeren und gesünderen Patienten als nicht ausreichend herausstellen, hat der Zusatzbeitrag wenig damit zu tun ob eine Kasse gut wirtschaftet oder nicht.

- Versicherte der Privaten Krankenversicherung (PKV) können ab dem 1.Januar 2009, Ihre Altersrückstellungen bei einem Wechsel innerhalb der PKV mitnehmen. Darüber hinaus muss die PKV ab dem 1. Januar 2009 den Versicherten einen sogenannten Basistarif einrichten. (GKV äquivalentes Leistungsspektrum)

2. Die wichtigsten Gesetze für die Leistungserbringer im Detail

2.1. Neuigkeiten zum ärztlichen Berufsrecht (MBO –Ä):

Die Ärzteschaft hat auf die vertragsarztrechtlichen Entwicklungen durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV – Modernisierungsgesetz – GMG) reagiert.

Auf dem Ärztetag 2004 in Bremen wurde das ärztliche Berufsrecht in einigen Punkten erheblich erweitert und überarbeitet.

Eine vergleichbare Entwicklung hat für das Berufsrecht der Zahnärzte auf dem Deutschen Zahnärztetag 2004 in Frankfurt / Main stattgefunden sowie für die Psychotherapeuten auf dem 7. Deutschen Psychotherapeutentag 2006 in Dortmund.

Ziel dieser Beschlüsse war die Herstellung von Chancengleichheit von Ärzten im Verhältnis zu den mit der neuen Teilnahmeform des MVZ geschaffene Möglichkeit.

Ich möchte hier nur die wesentlichen Neuerungen der Muster Berufsordnung vorstellen, da diese Beschlüsse meiner Meinung nach, den Weg in die gesetzliche Umsetzung in das VÄndG bereiteten.

Novellierung einzelner Vorschriften der Muster Berufsordnung:

( „Beschlussprotokoll des 107.Deutschen Ärztetages vom 18.-24.Mai 2004 in Bremen“)[10]

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache III-01) beschloss der 107. Deutsche Ärztetag folgende Novellierungen mit großer Mehrheit.

A) §17 Niederlassung und Ausübung der Praxis, erhält folgende Fassung:

(1) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkliniken ist an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen.
(2) Dem Arzt ist es gestattet, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten tätig zu sein. Der Arzt hat Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten an jedem Ort seiner Tätigkeit zu treffen.
(3) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit im Umherziehen ist berufsrechtswidrig. Zum Zwecke der aufsuchenden medizinischen Gesundheits- versorgung kann die Ärztekammer auf Antrag des Arztes von der Verpflichtung nach Abs.1 Ausnahmen gestatten, wenn sichergestellt ist, das die beruflichen Belange nicht beeinträchtigt werden und die Berufsordnung beachtet wird.
(4) Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeiten am Praxissitz sowie die Aufnahme weiterer Tätigkeiten und jede Veränderung hat der Arzt der Ärztekammer unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Arzt hat auf seinem Praxisschild neben der (Fach) – Arztbezeichnung, den Sprechzeiten, seinen Namen auch eine ev. vorhanden Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft gem.§18 a anzugeben.

Ärzte die nicht patientenbezogen tätig sind, brauchen kein Praxisschild. (Genehmigung der Ärztekammer ist einzuholen)

B) §18 Berufliche Kooperation, erhält folgende Fassung:

(1) Ärzte dürfen sich zu Berufsausübungsgemeinschaften – auch beschränkt auf einzelne Leistungen – zu Organisationsgemeinschaften, zu medizinischen Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen.
(2) Ärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Bei beruflicher Zusammenarbeit gleich in welcher Form, hat jeder Arzt zu gewährleisten, dass die ärztlichen Berufspflichten eingehalten werden.
(3) Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften ist zulässig. Die Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemeinschaft mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist.
(4) Bei allen Formen der ärztlichen Kooperation muss die freie Arztwahl gewährleistet bleiben.
(5) Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Regelungen des Partnerschafts – gesellschaftsgesetzes (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe [PartGG] vom 25.07.1994 – BGBI.I S.1744) einschränken, sind sie vorrangig aufgrund von §1 Abs.3 PartGG.
(6) Alle Zusammenschlüsse nach Absatz 1 sowie deren Änderung und Beendigung sind der zuständigen Ärztekammer anzuzeigen. Sind für die beteiligten Ärzte mehrere Ärztekammern zuständig, so ist jeder Arzt verpflichtet, die für Ihn zuständige Kammer auf alle im Zusammenschluss beteiligten Ärzte hinzuweisen.

C) §18a Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaft und sonstigen Kooperationen

(1) Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten sind – unbeschadet des Namens einer Partnergesellschaft oder einer juristischen Person des Privat- rechts – die Namen und Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Ärzte sowie die Rechtsform anzukündigen. Bei mehreren Praxissitzen ist jeder Praxissitz gesondert anzukündigen. Die Fortführung des Namens eines nicht mehr berufstätigen, eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Partners ist unzulässig.
(2) Bei Kooperationen gemäß §23b muss sich der Arzt in ein gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern aufnehmen lassen. Bei Partnerschaften gemäß §23 c darf der Arzt, wenn die Angabe seiner Berufs- bezeichnung vorgesehen ist, nur gestatten, das die Bezeichnung „Arzt“ oder eine andere führbare Bezeichnung angegeben wird.
(3) Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften dürfen angekündigt werden. Die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund gemäß § 23 d kann durch Hinzufügen des Namens des Verbundes angekündigt werden.

D) §19 Beschäftigung angestellter Praxisärzte, erhält folgende Fassung:

(1) Der Arzt muss die Praxis persönlich ausüben. Die Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiter in der Praxis setzt die Leitung der Praxis durch den niedergelassenen Arzt voraus. Der Arzt hat die Beschäftigung der ärztlichen Mitarbeiter der Ärztekammer anzuzeigen.
(2) In Fällen, in denen der Behandlungsauftrag des Patienten regelmäßig nur von Ärzten verschiedener Fachgebiete gemeinschaftlich durchgeführt werden kann, darf ein Facharzt als Praxisinhaber die für Ihn fachgebietsfremde ärztliche Leistung auch durch einen angestellten Facharzt des anderen Fachgebiets erbringen.
(3) Ärzte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden. Angemessen sind insbesondere Bedingungen, die dem beschäftigten Arzt eine angemessene Vergütung gewähren sowie angemessene Zeit zur Fortbildung einräumen und bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen.
(4) Über die in der Praxis tätigen angestellten Ärzte müssen die Patienten in geeigneter Weise informiert werden.

E) §22 und § 22 a werden aufgehoben.

F) Nach § 23 werden folgende Vorschriften eingeführt; §23 a Ärztegesellschaften

(1) Ärzte können auch in der Form der juristischen Person des Privatrechts ärztlich tätig sein. Gesellschafter einer Ärztegesellschaft können nur Ärzte und Angehörige der in §23 b Abs. 1 Satz 1 genannten Berufe sein. Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Gewährleistet sein muss zudem, dass:

a) die Gesellschaft verantwortlich von einem Arzt geführt wird, Geschäftsführer müssen mehrheitlich Ärzte sein.
b) die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Ärzten zusteht.
c) Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind.
d) eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für jeden in der Gesellschaft tätigen Arzt besteht.

(2) Der Name der Ärztegesellschaft des Privatrechts darf nur die Namen der in der Gesellschaft tätigen ärztlichen Gesellschafter enthalten. Unbeschadet des Namens der Gesellschaft können die Namen und Arztbezeichnungen aller ärztlichen Gesellschafter und der angestellten Ärzte angezeigt werden.

G) §23 b Kooperationsgemeinschaften zwischen Ärzten und anderen Fachberufen:

(1) Ärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung befugten Berufsangehörigen anderer akademischer Heilberufe im Gesundheitswesen oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen sowie anderen Naturwissenschaftlern und Mitarbeitern sozialpädagogischer Berufe – auch beschränkt auf einzelne Leistungen – zur kooperativen Berufsausübung zusammenschließen.

Die Kooperation ist in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG oder aufgrund eines schriftlichen Vertrages über die Bildung einer Kooperationsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer juristischen Person des Privatrechts gemäß § 23 a gestattet. Dem Arzt ist ein solcher Zusammenschluss im Einzelnen nur mit solchen anderen Berufsangehörigen und in der Weise erlaubt, dass diese in ihrer Verbindung mit dem Arzt einen gleichgerichteten oder integrierenden diagnostischen oder therapeutischen Zweck bei der Heilbehandlung, auch auf dem Gebiete der Prävention und Rehabilitation, durch räumlich nahes und koordiniertes Zusammenwirken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen können. Darüber hinaus muss der Kooperationsvertrag gewährleisten, dass:

a) die eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung des Arztes gewahrt ist,
b) die Verantwortungsbereiche der Partner gegenüber den Patienten getrennt bleiben,
c) medizinische Entscheidungen, insbesondere über Diagnostik und Therapie, ausschließlich der Arzt trifft, sofern nicht der Arzt nach seinem Berufsrecht den in der Gemeinschaft selbständig tätigen Berufsangehörigen eines anderen Fachberufs solche Entscheidungen überlassen darf,
d) der Grundsatz der freien Arztwahl gewahrt bleibt,
e) der behandelnde Arzt zur Unterstützung in seinen diagnostischen Maßnahmen oder zur Therapie auch andere als die in der Gemeinschaft kooperierenden Berufsangehörigen hinzuziehen kann,
f) die Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen der Ärzte, insbesondere die Pflicht zur Dokumentation, das Verbot der berufswidrigen Werbung und die Regeln zur Erstellung einer Honorarforderung, von den übrigen Partnern beachtet wird,
g) sich die medizinische Kooperationsgemeinschaft verpflichtet, im Rechtsverkehr die Namen aller Partner und ihre Berufsbezeichnungen anzugeben und – sofern es sich um eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft handelt – den Zusatz „ Partnerschaft“ zu führen.

Die Voraussetzungen der Buchstaben a-f gelten bei der Bildung einer juristischen Person des Privatrechts entsprechend. Der Name der juristischen Person muss neben dem Namen eines ärztlichen Gesellschafters die Bezeichnung Medizinische Kooperationsgemeinschaft“ enthalten.

(2) Die für die Mitwirkung des Arztes zulässige berufliche Zusammensetzung der Kooperation im Einzelnen richtet sich nach dem Gebot des Abs.1 Satz 3; es ist erfüllt, wenn Angehörige aus den vorgenannten Berufsgruppen kooperieren, die mit dem Arzt entsprechend seinem Fachgebiet einen gemeinschaftlich erreichbaren medizinischen Zweck nach der Art ihrer beruflichen Kompetenz zielbezogen erfüllen können.

H) §23 c Beteiligung von Ärzten an sonstigen Partnerschaften, erhält folgende Fassung:

(1) Einem Arzt ist es gestattet, in Partnerschaften gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 2 PartGG mit Angehörigen anderer Berufe als den in § 23 b beschriebenen zusammenzuarbeiten, wenn er in der Partnerschaft nicht die Heilkunde am Menschen ausübt. Der Eintritt in eine solche Partnerschaftsgesellschaft ist

der Ärztekammer anzuzeigen.

I) § 23 d Praxisverbund, erhält folgende Neufassung:

(1) Ärzte dürfen, auch ohne sich zu einer Berufsausübungsgemeinschaft zusammen

– zuschließen, eine Kooperation verabreden (Praxisverbund), welche auf die Erfüllung eines durch gemeinsame oder gleichgerichtete Maßnahmen bestimmten Versorgungsauftrags oder auf eine andere Form der Zusammenarbeit zur Patientenversorgung, z.B. auf dem Felde der Qualitäts – sicherung oder Versorgungsbereitschaft, gerichtet ist. Die Teilnahme soll allen dazu bereiten Ärzten ermöglicht werden; soll die Möglichkeit zur Teilnahme beschränkt werden, z.B. durch räumliche oder Qualitative Kriterien, müssen die dafür maßgeblichen Kriterien für den Versorgungsauftrag notwendig und nicht diskriminierend sein und der Ärztekammer gegenüber offengelegt werden. Ärzte in einer zulässigen Kooperation dürfen die medizinisch gebotene oder vom Patienten gewünschte Überweisung an nicht dem Verbund zugehörige Ärzte nicht behindern.

(2) Die Bedingungen der Kooperation nach Absatz 1 müssen in einem schriftlichen Vertrag niedergelegt werden, der der Ärztekammer vorgelegt werden muss.

(3) In eine Kooperation nach Absatz 1 können auch Krankenhäuser, Vorsorge – und Rehabilitationskliniken und Angehörige anderer Gesundheitsberufe nach § 23 b einbezogen werden, wenn die Grundsätze nach § 23 b gewahrt sind.

J) § 4 Absatz 2 erhält folgende Neufassung:

(2) Auf Verlangen muss der Arzt seine Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachweisen.

K) In § 15 (Forschung) wird folgender Absatz 4 eingefügt:

(4) Der Arzt beachtet bei der Forschung am Menschen die in der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes niedergelegten ethischen Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen.

Angleichung der Berufsordnung an neue Versorgungsstrukturen

Die Ärzteschaft wird ihre Berufsordnung auf Grund der neuen Versorgungsstrukturen den Erfordernissen einer freien und wirtschaftlich sinnvollen Niederlassung in einer Einzelpraxis angleichen. Damit sollen Benachteiligungen insbesondere gegenüber Medizinischen Versorgungszentren vermieden werden.

Der Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzgeber auf, die sozialrechtlichen und anderen Regelungen so zu ändern, dass die Kompatibilität zu den Beschlüssen des 107.

Deutschen Ärztetages zur Muster Berufsordnung schnellstens hergestellt wird, dies unter besonderer Berücksichtigung der Chancengleichheit von niedergelassenen Kollegen und Versorgungszentren.

Die durch das GMG inaugurierten „ Medizinischen Versorgungszentren“ nach § 95 SGB V bieten in vielerlei Hinsicht vom Gesetzgeber gewährte Vorteile.

Die Novellierung der Muster Berufsordnung hat zum Ziel dem freiberuflichen, niedergelassenen Arzt die gleichen Chancen zu ermöglichen, wie der Versorgungstruktur des MVZ.

MVZ: Umfang der Tätigkeit als angestellter Arzt:

- Der Gesetzgeber wird aufgefordert, die Sätze 2 bis 4 zu § 20 Abs. 1 Ärzte – ZV anzufügen:

„ Als Tätigkeit im Sinne von Satz 1 gilt nicht ein Anstellungsverhältnis in einem MVZ, dessen (Mit)-Gründer der Vertragsarzt ist. Die Tätigkeit des Vertragsarztes als Angestellter des MVZ darf nicht das Schwergewicht der Gesamttätigkeit des Vertragsarztes bilden. Er muss im erforderlichen Maße der ambulanten Versorgung in seiner Eigenschaft als Vertragsarzt zur Verfügung stehen.“

- Die Beschränkung auf 13 Stunden / Woche (Nebentätigkeit), ist nicht mit der Intention der Beteiligung von Vertragsärzten an MVZ noch mit der Chancengleichheit von Vertragsärzten gegenüber andren Gründern von MVZ – insbesondere Krankenhäuser – vereinbar.

Änderung § 20 Zulassungsverordnung (Muster) Berufsordnung

- Das BMGS wird aufgefordert, § 20 der ZulassungsVO zeitnah zu liberalisieren und sich bei der Novellierung an den auf dem 107. Deutschen Ärztetag beschlossenen Änderung der (Muster) Berufsordnung.

Die Verwirklichung integrierter Versorgungsstrukturen scheitert in der Praxis häufig an

§ 20 Ärzte – ZV. § 17 Abs. 2 MBO läuft für Vertragsärzte weitgehend ins Leere, wenn sie weiterhin nur ca. 13 Stunden neben ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit ärztlich tätig sein dürfen und eine Tätigkeit im Krankenhaus von der Rechtssprechung als weitgehend unvereinbar mit der vertragsärztlichen Tätigkeit angesehen wird.

Durch Regelungen auf untergesetzlicher Ebene würde es Vertragsärzten ermöglicht, von den Liberalisierungen im Berufsrecht zumindest teilweise zeitnah Gebrauch zu machen.

Reform der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Der 107. Deutsche Ärztetag 2004 in Bremen fordert die Bundesregierung erneut auf, ihre politische Verantwortung für eine GOÄ –Reform auch wahrzunehmen.

(GOÄ = Gebührenordnung für Ärzte) Patienten, private Krankenversicherung (PKV) und Politik verlangen vom Arzt eine Behandlung auf dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik.

Die Bundesregierung fühlt sich jedoch offensichtlich nicht in der Pflicht, auch die moderne Medizin in die Amtliche Gebührenordnung aufzunehmen. Damit trifft sie die Schuld an wachsenden Konflikten über Abrechnungsfragen, an sich häufenden Rechts – streiten, am belastenden Verwaltungsaufwand.

Trotz der vorgelegten konzeptionellen Vorschläge steht die GOÄ, nicht auf der politischen Agenda; stattdessen fordern Finanzminister der Länder und die PKV Vergütungsniveauabsenkungen.

Während die Rechtsanwaltsgebührenordnung gerade um mehr als 20% angehoben wurde, wird die GOÄ weder aktualisiert noch an die wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst.

Der 107. Deutsche Ärztetag fordert endlich die GOÄ Reform aufzugreifen, sowie eine Erhebung des Punktwertes vorzunehmen.

In Zukunft hat jährlich ein Inflationsausgleich durch Anpassung des Punktwertes zu erfolgen.

1) Vergütung medizinischer Gutachten nach dem Justizvergütungs – und Entschädigungsgesetz (JVEG:

Ärztliche Gutachtenleistungen – z.B. zur Begutachtung einer Erwerbsminderung, Haftfähigkeit, zur Schuldfähigkeit – werden geringer vergütet als Gutachten zu materiellen Schäden, z.B. KfZ – Unfällen oder Möbeln.

Der 107. Deutsche Ärztetag fordert eine Überprüfung der ärztlichen Gutachtenleistung zu den Honorargruppen des Gesetzes – M1 50.00 Euro, M2 = 60 Euro und M3 = 85.00 Euro pro Stunde.

Die Neuregelung der Vergütung medizinischer Gutachten, die am 01.07.2004 in Kraft tritt, verfehlt das von der Politik propagierte Ziel des Gesetzes, an Stelle der Entschädigung von Sachverständigenleistungen zeitgemäße und leistungsgerechte Vergütungsbedingungen zu setzen. Die erste Vergütungsanpassung wird dieser hochqualifizierten Leistungen nicht gerecht.

Maßstab für die Vergütung sollten 81.00 Euro / Stunde sein.

2) Abschaffung des GOÄ – Ostabschlages:

Der 107. Deutsche Ärztetag fordert die Bundesregierung auf, den Gebührenabschlag Ost für privatärztliche Leistungen der Ärzte, in den neuen Bundesländern und Ostberlin abzuschaffen.

Diese Gebührenabschläge sind nicht nur diskriminierend, sie verschärfen auch die ohnehin schwierige finanzielle Lage der Ärzte in den neuen Bundesländern.

Die Gebührenabschläge für Rechtsanwälte sind am 7.11.2002 als verfassungswidrig angesehen worden und durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz novelliert worden. Die Vergütungen freier Berufe können nicht mit zweierlei Maß gemessen werden.

3) Anpassung der GOÄ des EBM – Ost an das Niveau Westdeutschlands

Der 107. Deutsche Ärztetag fordert die sofortige Angleichung der Vergütung nach GOÄ und EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) für die Ärztinnen und Ärzte in den ostdeutschen Bundesländern an das Niveau der alten Bundesländer.

Fazit:

Diese Auswahl einiger Gesetze und Bestimmungen aus der MBO – Ä und ihrer Novellierung anlässlich des 107. Deutschen Ärztekongress, zeigt das die Ärzteschaft die Veränderung durch die Gesundheitsreform und des GMG erkannte.

Das nachfolgende Kapitel (Vertragarztrechtsänderungsgesetz VÄndG) wird zeigen das der Gesetzgeber diese berufsrechtliche Entwicklung erkannte.

Viele der Novellierungen wurden umgesetzt, ausgearbeitet und sogar erweitert.

Der Gesetzgeber öffnete den Weg für viele Chancen und Möglichkeiten, es wurde ein hoher Grad an Liberalisierung erreicht. Einige Bestimmung gehen sogar über die von den Ärzten geforderten Veränderungen hinaus.

Nun ist es an den Ärzten die gegebenen Möglichkeiten und Chancen zu nutzen.[11]

2.2. Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)

Ich möchte das VÄndG hier detaillierter Aufarbeiten, da die hier Verankerten Ausweitungen und Erneuerungen entscheidend für die Ärzteschaft waren.

Die Vertragsärztlichen Neuerungen und deren Verabschiedung im VÄndG, bilden die Basis die den Ärzten neue Möglichkeiten und Chancen gibt.

Eine konsequente Nutzung, der Chancen und Möglichkeiten des VÄndG, sowie eine Wettbewerbsorientierte Neuausrichtung und Führung der Praxis, wird den Arzt als Gewinner aus der Gesundheitsreform hervorgehen lassen.

Die Ärzteschaft hat auf die vertragsarztrechtliche Entwicklung durch das GMG reagiert. 2004 wurden verschiedene berufsrechtliche Beschlüsse, die die Musterberufsordnung für Ärzte (MBO- Ä) betrafen verabschiedet.

Ziel dieser Beschlüsse war die Anpassung und Wiederherstellung von Chancengleichheit von Ärzten im Verhältnis zu den mit der neuen Teilnahmeform des MVZ geschaffenen Möglichkeiten. (Weitere Details Kapitel 2.1. )

Ziele der Weiterentwicklungen der Muster Berufsordnung für Ärzte (MBO – Ä):

A) Beschäftigung fachgebietsfremder angestellter Ärzte in der Vertragspraxis (§19 MBO-Ä)
B) Öffnung der ärztlichen Tätigkeit an (zwei) weiteren Orten. (§17 Abs.2 MBO-Ä)
C) neue ärztliche Kooperationsformen (auch GmbH) (§18 Abs.2,§23a MBO-Ä)
D) Kooperationsmöglichkeit mit anderen Heilberufen (§18 Abs.2, §23b MBO-Ä)
E) überörtliche Kooperationsformen (§18 Abs.2, §23b MBO-Ä)

Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) griff die Bundesregierung diese berufsrechtliche Entwicklung auf und setzte sie vertragsarztrechtlich um, bzw. führt die Entwicklung vertragsarztrechtlich weiter.

Das VÄndG wurde am 27. Oktober 2006 vom deutschen Bundestag beschlossen und trat am 01. Januar 2007 in Kraft.

Ziel des VÄndG:

Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) soll die vertragsärztliche Berufsausübung effizienter und wettbewerbsfähiger machen.

Weiterhin soll das VÄndG mögliche Versorgungsengpässe in der ambulanten medizinischen Versorgung, insbesondere in den neuen Bundesländern, vermeiden.

Neuerungen und Möglichkeiten durch das VÄndG:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.4 Neuerungen des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG)

I) Anstellung von Ärzten in Vertragsarztpraxen:[12]

- Das VÄndG ermöglicht, das ab 1.1.2007 der niedergelassen Vertragsarzt (ebenso wie der Träger eines MVZ) in das Arztregister eingeschlossene Ärzte als Angestellte beschäftigen kann und zwar grundsätzlich zahlenmäßig unbegrenzt und auch ohne Fachgebietsidentität. (§95 Abs.9 Satz 1 SGB V)

Die Anstellung bedarf der Erlaubnis des Zulassungsausschusses.

Ein angestellter Arzt kann in Vollzeit oder in flexiblen Beschäftigungszeiten tätig sein. Angestellte Ärzte werden anders als teilzugelassene Ärzte bedarfsrechtlich erfasst.

Trotzdem muss vor der Anstellung die regionale Bedarfsplanung berücksichtigt werden. In geschlossenen Planungsbereichen kann ein Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichten, um sich bei einem anderen Vertragsarzt anstellen zu lassen.

Beispiel:

Ein Hausarzt kann z.B. einen Kinderarzt anstellen, sofern in dem relevanten Planungsbezirk für die Planungsgruppe der Kinderärzte keine Zulassungsbeschränkung bestehen.

Besteht eine Überversorgung, so darf der Arzt nur einen fachgleichen Arzt anstellen. Darüberhinaus verpflichtet sich der Vertragsarzt seine Leistungen auf den bisherigen Praxisumfang zu begrenzen. ( §101 Abs.1 Satz 1 Nr.5 SGB V)

Ausnahme:

Wird trotz Zulassungsbeschränkung ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf festgestellt. ( §101 Abs.1 Nr.5 i.V.m. § 100 Abs.3 SGB V)

II) Erteilen von Teilzulassungen:[13]

Bisher war es nicht möglich als Vertragsarzt mit Versorgungsauftrag in Teilzeit zu arbeiten. Laut Gesetzgeber ist die freiberufliche vertragsärztliche Tätigkeit in den Niederlassungen bisher bereits begrifflich eine Vollzeittätigkeit.

Vor diesem Hintergrund hat die KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) im Interesse einer Flexibilisierung ärztlicher Tätigkeit gefordert, Ärzte und Ärztinnen auch teilweise zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen.

Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) greift diese Forderung auf und sieht künftig vor, das Vertragsärzte nicht nur mit zeitlich vollem, sondern auch hälftigen Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen können.

( § 95 Abs.3 Satz 1 SGB V- neu)

Zunächst wird der Grundsatz durch die Neuregelung bestätigt, das vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben ist (§ 19a Abs.1 Ärzte-ZV) und das der Vertragsarzt einen vollen Versorgungsauftrag bzw. Versorgungspflicht hat.

Künftig ist der Vertragsarzt berechtigt, seinen Versorgungsauftrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss auf einen h ä l f t i g e n Versorgungsauftrag zu begrenzen. ( §19a Abs.2 Satz 1 Arzte – ZV)

Die Beantragung der Teilzulassung ist entweder bei der Beantragung der Zulassung zu beschließen, kann aber auch zu einem späteren Zeitpunkt auch noch beantragt werden. Vertragsärzte die nur einen hälftigen Versorgungsauftrag haben, werden in der Bedarfs- planung aber auch nur mit 0,5 berücksichtigt. ( §101 Abs.6 SGB V – neu)

Bei einer Umstellung von Teil – auf Vollzulassung ist ein erneutes Zulassungsverfahren notwendig.

Ein frei gewordener hälftiger Praxissitz ist von der jeweiligen KV auszuschreiben und zu vergeben. (§103 Abs.4 SGB V)

Wird vom Zulassungssauschuss ein Ruhen der Zulassung angeordnet, kann das künftig auch in Form eines „Ruhen einer Teilzulassung“ geschehen.

III) Berufsausübungsgemeinschaft [14]

Allgemeines:

Der 107.Ärztetag in Bremen hat vor dem Hintergrund der Einführung des GMG und der Form des MVZ folgende Neuregelungen für Berufsausübungsgemeinschaften verabschiedet:

- Ärzte und Ärztinnen dürfen sich zu Berufsausübungsgemeinschaften – auch beschränkt auf einzelne Leistungen – zusammenschließen. (§18 Abs. 2 MBO – Ä)
- ärztliche Kooperationen sind in allen für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen zulässig, wenn die eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige, nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet.(§18 Abs.2 MBO-Ä)
- berufsrechtlich zulässig ist unter weiteren Voraussetzungen grundsätzlich auch die gemeinsame Berufsausübung in der Form der juristischen Person des privaten Rechts. (§23a MBO – Ä)
- die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften wird gestattet. (§18 Abs. 3 Satz 1 MBO – Ä)
- die Berufsausübungsgemeinschaft mit mehreren Praxissitzen wird zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufs – ausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist. (§18 Abs.3 Satz 3 MBO-Ä)

Das VÄndG greift diese berufsrechtlichen Entwicklungen auf und führt sie vertragsarztrechtlich fort.

Einige Formen der Berufsausübungsgemeinschaft möchte ich hier noch kurz vorstellen.

III a. (Örtliche) Berufsausübungsgemeinschaft:

Bisher war es für die Ärzte sehr schwierig vertragsärztliche Kooperationsformen einzugehen. Geregelt war bisher nur das Ärzte Praxisräume und Praxiseinrichtung gemeinsam nutzen sowie Hilfspersonal gemeinsam beschäftigen können.

Bei dieser Form der Kooperation (Praxisgemeinschaft oder Apparategemeinschaft) ist die ärztliche Kooperation auf die gemeinsame Nutzung der sächlichen und personellen Mittel einer Praxis bzw. eines Medizingerätes beschränkt.(§33 Abs.1 Satz 2 Ärzte-ZV)

Eine örtliche Berufsausübungsgemeinschaft ist nach der Legaldefinition des §33 Abs.1 Ärzte-ZV zulässig als die „ gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit unter allen zu vertragsärztlicher Versorgung zugelassener Leistungserbringern an einem gemeinsamen Praxissitz.“

Die Genehmigung erteilt der Zulassungsausschuss, unter Berücksichtigung verschiedener Gesetze. (§33 Abs.3 Satz 5 Ärzte-ZV; Bundesmantelverträge, MBO-Ä)

Kern der Berufsausübungsgemeinschaft ist der Wille zur gemeinsamen Berufsausübung in einer auf Dauer angelegten Kooperation. Grundlage stellen ein Gesellschaftsvertrag, sowie die Außenankündigung.(§18a Abs.1 MBO-Ä)

Wichtigstes Abgrenzungsmerkmal zur Praxisgemeinschaft ist, das der Behandlungsvertrag des Patienten bei der Berufsausübungsgemeinschaft mit dieser Gemeinschaft zustande kommt. Abrechnung und Haftung erfolgen also gemeinsam über die Berufsausübungsgemeinschaft.

Weiter sollte bedacht werden das die Gemeinschaft demnach über einen gemeinsamen Patientenstamm verfügt auf den jeder zugreifen kann.

Fachgebietsidentität oder doch Verwandtschaft oder Nähe der kooperierenden Ärztlichen Fachgebiete ist nicht mehr erforderlich, ausreichend ist hier der Vertragsarztstatus und der Patientenbezug.

Wichtig ist das der vertragsärztliche Versorgungsauftrag abgedeckt wird. Fachgebietsübergreifende Kooperationen wie in einem MVZ sind möglich.

III b. Teilberufsausübungsgemeinschaft:

Die ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft muss nicht immer die

gesamte vertragsärztliche Tätigkeit umfassen, sondern kann sich auch nur auf Ausschnitte des jeweiligen ärztlichen Tätigkeitsspektrums beziehen.

Die gemeinsame Berufsausübung ist also auch bezogen auf einzelne Leistungen möglich. (§33 Abs.2 Satz 3 Ärzte – ZV)

Ermöglicht wird die Bildung von Berufsausübungsgemeinschaften zur

Übernahme spezifischer auf die Einbringung bestimmter Leistungen bezogener Behandlungs – aufträge.

Beispiel:

Gründung einer Teil Berufsausübungsgemeinschaft zur Behandlung kinderneurologischer Erkrankungen zwischen einem Kinderarzt und einem Neurologen bei Fortführen der jeweiligen Einzelpraxen.

Ausnahme:

Die Teil – Berufsausübungsgemeinschaft wird vertragsartrechtlich allerdings für die Fälle ausgeschlossen, in denen die Berufsausübungsgemeinschaft zur Erbringung überweisungsgebundener medizinisch – technischer Leistungen mit überweisungsberechtigten Leistungserbringern gebildet wird. (§33 Abs. 2 Satz 3 Ärzte – ZV)

Beispiel:

Eine Berufsausübungsgemeinschaft zwischen Arzt und einem Methodenfach wie z.B. Labor ist nicht möglich.

III c. Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft:

Gemäß §18 Abs. 3 Satz 3 MBO – Ä ist nunmehr eine Berufsausübungsgemeinschaft auch mit mehreren Praxissitzen zulässig, „wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist.“

Leicht angepasst wurde diese Definition nach Verabschiedung des VÄndG, hier heißt es dann:

Eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft liegt dann vor, wenn die Mitglieder der Gemeinschaft ihre unterschiedlichen Praxissitze beibehalten. Die Notwendigkeit sich für einen gemeinsamen Praxissitz zu entscheiden, entfällt.

Überörtliche Berufsgemeinschaften können sowohl innerhalb eines KV Sitzes gebildet, als auch KV Bezirks übergreifend.

Die Genehmigung zur Bildung einer Überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft erteilt die KV. Sind mehrere KV`en involviert erteilt der Zulassungsausschussdie Erlaubnis.

Haben die kooperierenden Vertragsärzte verschieden KV Sitze, so können Sie eine KV wählen, müssen dann aber dort mindestens 2 Jahre bleiben.

Voraussetzung zur Bildung überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften:

- Das entsprechende Mitglied muss seiner Versorgungspflicht am Vertragsarztsitz Gerecht werden.
- Das entsprechende Mitglied darf an den Vertragsarztsitzen der anderen Mitglieder nur In begrenztem Umfang tätig sein. ( §33 Abs.2 Satz 2 Ärzte – ZV)

[...]


[1] www.bmg.de ƒƒ Einführung

[2] www. BKK − Bundesverband.de ƒƒ Ausgaben

[3] www.dgf.deƒƒ Ranking 2007

[4] www.dgf.de ƒƒ Ranking 2007 ƒƒ Absatz 5

[5] Friedrich, 2007, S.f73

[6] Bkk Bundeverband ƒƒ Arbeitsbericht

[7] www.Bundesgesundheitsministerium.de ƒƒGMG ƒƒ Gesundheitsreform

[8] Gerlinger, 2006, S.3f5

[9] Zeitschrift Public Health, Müller, 2006, S.f045

[10] Musterberufsordnung für Ärzte MBO; Zusammenfassung der Bundesärztekammer,2004

[11] Orlowski ƒ Halbe ƒ Koch, 2007, S.f

[12] Orlowski ƒ Halbe ƒ Koch, 2007, S.70

[13] Orlowski ƒ Halbe ƒ Koch, 2007, S.f2

[14] Orlowski ƒ Halbe ƒ Koch, 2007, S.47

Ende der Leseprobe aus 104 Seiten

Details

Titel
Chancen und Möglichkeiten der Gesundheitsreform für die Leistungserbringer
Hochschule
HTL Wels
Note
sehr gut
Autor
Jahr
2007
Seiten
104
Katalognummer
V114736
ISBN (eBook)
9783640148868
ISBN (Buch)
9783640149148
Dateigröße
1564 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Chancen, Möglichkeiten, Gesundheitsreform, Leistungserbringer
Arbeit zitieren
MBA Alexander Wilke (Autor:in), 2007, Chancen und Möglichkeiten der Gesundheitsreform für die Leistungserbringer, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114736

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