Delegationen der Europäischen Union


Magisterarbeit, 2007

108 Seiten, Note: 3,0


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung
I. Relevanz des Themas
II. Methode

B. Begriffsklärungen
I. Diplomatie
II. Diplomat
III. Mitgliedsländer der EU
IV. Völkerrecht
V. Gesandtschaftsrecht
VI. Botschaft, Botschafter
VII. Konsulat, Honorarkonsulat
VIII. Lom¾- Abkommen
IX. Deutsche Auslandsvertretungen

C. Historie
I. Wiener Kongress
II. Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
III. Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

D. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union
I. Ziele der GASP
II. Institutioneller Rahmen der GASP
1. Europäischer Rat
2. Rat der Europäischen Union (Ministerrat)
2.1. Ausschüsse und Komitees
2.2. Hoher Vertreter der GASP/Generalsekretär des Rates
2.3. Rolle des Vorsitzes
2.4. Der Militärstab (EUMS)
2.5. Der politische Stab
3. Europäische Verteidigungsagentur
4. Das Europäische Parlament
III. Handlungsinstrumente, Entscheidungsverfahren und Beschlussfassung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
1. Handlungsinstrumente
2. Entscheidungsverfahren und Beschlussfassung

E. Delegationen der Europäischen Union
I. Geschichte und Entwicklung der Delegationen der EU
II. Standorte, Head of Delegation sowie Beziehungen der EU zum Gastland
III. Exkurs: Geschichte und Funktion deutscher Auslandsvertretungen
IV. Karriere der Diplomaten
V. Rolle und Aufgaben der Delegationen
VI. Internetpräsentation der Europäischen Delegationen
VII. Wer ist die Europäische Union und wer nicht?

F. Kann eine Verbindung hergestellt werden zwischen den EU-Delegationen und der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)?
I. External Service
II. Friede und zwischenstaatliche Kooperation in der EU und durch die Delegationen
III. Die EU als eifriger und zuverlässiger Partner im Welthandelssystem
IV. Die EU als Entwicklungshelfer

G. Hat sich die Beziehung zwischen Nicht-EU-Staaten und der Europäischen Union verbessert, nachdem eine Delegation im Gastland eröffnet wurde?

H. Mit welchen Problemen haben die Delegationen der Europäischen Union zu kämpfen?

I. Können nationalstaatliche Botschaften und Delegationen der EU miteinander verglichen werden?

J. Zukunft, Ergebnis

K. Literatur- und Quellenverzeichnis

A. Einleitung

Die Magisterarbeit befasst sich mit den Delegationen der EU, deren geschichtlicher Entwicklung, rechtlicher Grundlage, Aufgaben, Rolle sowie Problemen und erarbeitet dazu anhand von Interviews mit Delegationsleitern verschiedene Fragestellungen.

Zu Beginn der Arbeit werden diverse, für die Arbeit relevante, Begriffe geklärt. Hierzu gehören: Diplomat, Diplomatie, Völkerrecht, Gesandtschaftsrecht, Botschaft, Botschafter, Konsulat, Honorarkonsulat sowie das Lom¾-Abkommen. Die deutschen Auslandsvertretungen werden samt ihrer Botschafter aufgezählt. Ein historischer Überblick sorgt für Backgroundwissen. Die Geschichte der Diplomatie wird erläutert basierend auf dem Wiener Kongress von 1815 sowie auf dem Wiener Übereinkommen über diplomatische (1961) und konsularische (1963) Beziehungen. Damit erfolgt die Klärung der rechtlichen Grundlagen diplomatischer Vertretungen. Die Gemeinsame Außen-und Sicherheitspolitik der Union wird genau durchleuchtet und beschrieben, da sie eng mit den Delegationen der EU verknüpft ist, wie im Laufe der Arbeit festgestellt werden wird.

Der Hauptteil der Magisterarbeit befasst sich mit den Delegationen der Europäischen Union sowie deren Geschichte und Entwicklung. Mit den Delegationen bezeichnet man die Vertretungen der Union in Nicht-EU-Ländern, den sogenannten Drittstaaten. Inzwischen existieren Delegationen in 123 Ländern sowie bei fünf Internationalen Organen. Im Laufe der Arbeit werden alle Delegationen aufgezählt und die Beziehungen zwischen der EU und dem Gastland erarbeitet. Nach einem kurzen Exkurs zur Geschichte und Funktion deutscher Auslandsvertretungen wird übergegangen zur Karriere bzw. den Karrieremöglichkeiten der Diplomaten, bevor die Rolle und Aufgaben der Delegationen in den Mittelpunkt rücken. Kurz eingegangen wird auf die Internetpräsentation der Delegationen. Zum Ende des Abschnittes wird die Frage beantwortet, wer die Europäische Union ist und wer nicht.

Im Anschluss werden die wichtigen Fragestellungen der Arbeit abgearbeitet, welche durch die Interviews mit den Head of Delegation Antworten fanden. Begonnen wird mit der Frage nach der Verbindung der EU-Delegationen mit der Gemeinsamen Außen-und Sicherheitspolitik der Europäischen Union. Dabei rückt der External Service der Union ins Blickfeld sowie die Union selbst als Partner im Welthandelssystem und Entwicklungshelfer. Weitere Fragen: Haben sich die Beziehungen zwischen der Union und den Nicht-Eu-Staaten verbessert, nachdem eine Delegation im Gastland eröffnet wurde? Mit welchen Problemen haben die Delegationen zu kämpfen? Können nationalstaatliche Botschaften mit Delegationen der Europäischen Union verglichen werden? Nach Erarbeitung aller Fragestellungen erfolgt ein Blick in die Zukunft und das Ergebnis der Untersuchung wird festgehalten.

I. Relevanz des Themas

Die Untersuchung über die Delegationen der Europäischen Union wurde ausgewählt, da in diesem Themenfeld eine besondere Relevanz liegt aufgrund der Nichterforschung dieses Feldes. Die Wissenschaft hat sich diesem Gebiet noch nicht zugewandt, obwohl es sich um ein sehr spannendes, interessantes und vor allem äußerst aktuelles Thema handelt. Lediglich die Europäische Union selbst hat ein Memorandum und einen Bericht zu diesem Thema herausgegeben aufgrund der Feierlichkeiten zum 50jährigen Jubiläum der Römischen Verträge. Ansonsten ist Literatur in Buchform zu den Delegationen keine vorhanden und man muss sich über die Webseite der Union sowie den Webseiten der Delegationen an das Thema herantasten. Ein Grund, warum als Methode die Interviews mit den Head of Delegation gewählt wurden, um Informationen zu erhalten.

II. Methode

Um genaue Erkenntnisse zu erlangen und um zu prüfen, ob die theoretischen Aspekte in der Praxis verwirklicht werden wurden Interviews mit den Delegationschefs als Methode gewählt. Diese wurden schriftlich gehalten und die Delegationschefs dazu per Email oder Fax angeschrieben. Telefoniert wurde lediglich mit dem Leiter der Delegation von Kamerun, der auf die schriftliche Bitte zur Stellungnahme das Telefonat bevorzugte. Der Fragebogen, den die Head of Delegation (HoD) beantworteten beinhaltet folgende Fragen:

1) Seit wann sind Sie Botschafter?
2) Seit wann existiert die EU-Delegation in diesem Land?
3) Welchen persönlichen Werdegang haben Sie verfolgt, bis Sie an diese Stelle gerückt sind?
4) Welche Aufgaben haben Sie als Botschafter persönlich zu erfüllen?
5) Welchen Aufgaben geht diese Botschaft nach? Welche dieser Aufgaben sehen Sie als Hauptaufgabe?
6) Haben EU-Delegationen in Ihren Augen andere bzw. komplexere Aufgaben als nationalstaatliche Botschaften zu erfüllen? Falls ja, warum und welche? Falls nein, warum nicht?
7) Sehen Sie einen großen Unterschied zwischen nationalstaatlichen Botschaften und Delegationen der EU?
8) Welche Erfolge kann die Botschaft bis jetzt verzeichnen?
9) Hat sich das Klima zwischen der EU und dem Land seit der Eröffnung der Delegation verbessert?
10) Spielt die Delegation in diesem Land eine große Rolle?
11) Welche Beziehungen pflegt die EU zu diesem Land?
12) Mit welchen Problemen haben Sie zu kämpfen?
13) Wird die Botschaft von EU-Bürgern die im Land leben oft kontaktiert?

Die Datenerhebung gestaltete sich anfangs schwierig, da viele der Head of Delegation nicht zu Antworten bereit waren. Ausflüchte waren unter anderem, der HoD sei verreist, auf Mission im Ausland, am Headquarter in Brüssel, im Stress oder die Fragen seien zu speziell und würden zu weit in die Belange der Europäischen Union hineinführen. Betroffen von diesen Absagen sind die Delegationen in Argentinien, Chile, Cape Verde, El Salvador, Guyana, Kuba, Mali, Moldau, Nicaragua, Paraguay/Uruguay, Fidschi, Peru, Sierra Leone, Syrien, Taiwan, Ukraine/Belarus, Uganda und Vietnam.

Doch kamen viele positive Antworten und ausgefüllte Fragebögen zurück. Die am Fragebogen teilnehmenden Delegationen sind: Bangladesch, Afghanistan, Ägypten, Armenien/Georgien, Australien/Neuseeland, Jordanien/Jemen, Macau/Hongkong, Kasachstan/Kyrgistan/Tajikistan, Kamerun, Kolumbien/Äquador, Marokko, Saudi Arabien, Singapur, Togo/Ghana sowie die Vereinigten Staaten von Amerika. Mit diesem Querschnitt aus kleinen und großen Staaten, Wirtschaftsländern, Entwicklungsländern, Nachbarstaaten, ehemaligen Krisengebieten und ehemaligen Ostblockstaaten ließ sich sehr gut arbeiten, um ein repräsentatives Ergebnis zu erhalten. Diese, an der Datenerhebung teilnehmenden Ländern, waren somit für die Arbeit und deren Ergebnisse von wichtiger Natur und dienten als Informationsgeber. Anhand der Antworten der Head of Delegation konnten viele Fragestellungen, die sich zu Beginn der Untersuchung stellten, erarbeitet und beantwortet werden.

Die nicht aufgezählten Länder reagierten gar nicht auf die Kontaktaufnahme.

B. Begriffsklärungen

Im folgenden Abschnitt der Arbeit werden wichtige Begriffe definiert und erklärt, und die deutschen Auslandsvertretungen samt ihren Botschaftern aufgezählt.

I. Diplomatie

„Im klassischen Sinne ausschließlich die Gestaltung nationalstaatl.[icher] Außenpolitik bzw. Verhandlungstaktik, heute generell die Gestaltung der Internationalen Beziehungen“. (Nohlen, S.161) Der Begriff der Diplomatie wurde erstmals 1815 festgeschrieben durch den Wiener Kongress. Für das heutige Verständnis von Diplomatie ist das Wiener Übereinkommen aus dem Jahr 1961 maßgeblich. „Die Entwicklung der intern.[ationalen] Beziehungen hin zum Verlust des Primats der Außenpolitik haben Verständnis und Funktion von D.[iplomatie] grundlegend verändert. Dem klassischen Diplomaten scheinen angesichts moderner Kommunikationsmittel (Globalisierung) nur noch Repräsentationspflichten als Residualkompetenz geblieben zu sein. Tatsächlich ist D.[iplomatie] nicht überflüssig geworden, sondern diversifizierter. Die Lokalisierung von Außenpolitik zugunsten subnat.[ionaler] Regierungen und der global cities resultiert in der Notwendigkeit, insbesondere im förderalistischen System die intern.[ationalen] Interessen des Nationalstaats denen seiner Subeinheiten anzupassen“. (Nohlen, S.161) Der Grand Larousse beschreibt Diplomatie als die „Wissenschaft und Praxis der internationalen Beziehungen und der Berichterstattung zwischen Regierungen“. (S.1336)

Das Diplomatenrecht gehört zu den ältesten Teilen des Völkergewohnheitsrechts und wurde durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen 1961 vertraglich festgelegt. 176 von 192 Staaten der Welt sind bis jetzt diesem allgemein gültigem Abkommen beigetreten. Diplomatische Beziehungen sind immer mit „höchstpolitischem Inhalt“ (Krätzer, S.19) versehen, da sie auf der Ebene der Regierung ablaufen.

II. Diplomat

Ein Diplomat ist ein Beauftragter der Regierung eines Staates, der die völkerrechtliche Vertretung seines Staates auf Regierungsebene bei internationalen Organisationen, in ausländischen Staaten oder gegenüber ausländischen Staaten vornimmt. Dabei kann er der Chef einer diplomatischen Mission oder dieser untergeordnet sein. Diplomaten genießen schon seit dem Wiener Übereinkommen 1961 Immunität (dazu später mehr). Berühmte Diplomaten waren zum Beispiel: Henry Kissinger, Fürst Clemens Wenzel Lothar von Metternich oder Benjamin Franklin.

III. Mitgliedsländer der EU

Die erweiterte Europäische Union zählt inzwischen 25 Mitgliedsstaaten. Im folgenden werden diese samt ihrer Hauptstadt aufgezählt und in Klammern die Ratssitze sowie die Stimmen im Rat erwähnt:

Belgien (Brüssel, 24, 12), Dänemark (Kopenhagen, 14, 7), Deutschland (Berlin, 99, 29), Estland (Tallinn, 6, 4), Finnland (Helsinki, 14, 7), Frankreich (Paris, 78, 29), Griechenland (Athen, 24, 12), Großbritannien (London, 78, 29), Irland (Dublin, 13, 7), Italien (Rom, 78, 29), Lettland (Riga, 9, 4), Litauen (Vilnius, 13, 7), Luxemburg (Luxemburg, 6, 4), Malta (Valletta, 5, 3), Niederlande (Amsterdam, 27, 13), Österreich (Wien, 18, 10), Polen (Warschau, 54, 27), Schweden (Stockholm, 19, 10), Slowakische Republik (Bratislava, 14, 7), Slowenien (Ljubljana, 7, 4), Spanien (Madrid, 54, 27), Tschechische Republik (Prag, 24, 12), Ungarn (Budapest, 24, 12), Zypern (Nikosia, 6, 4).

IV. Völkerrecht

Laut Bergmann (S.786) bezeichnet man als Völkerrecht die Gesamtheit der von den Staaten als Recht anerkannten Regeln, die das Verhalten der Staaten und anderer Völkerrechtssubjekte in ihren Beziehungen bestimmen. In vielen Bereichen stellt es ein Koordinations- und Kooperationsrecht dar, „dass die Staaten nur so weit bindet, wie ihre Selbstverpflichtung und ihre Unterwerfung unter die Völkerrechtsordnung reicht“. (Bergmann, S.786) Für das Völkerrecht gibt es keine obligatorische Gerichtsbarkeit, sondern meistens ist das Völkerrecht das Ergebnis der Staatenpraxis.

V. Gesandtschaftsrecht

Der Gemeinschaft der Staaten der Europäischen Union steht das passive sowie das aktive Gesandtschaftsrecht zu. Aktives Gesandtschaftsrecht ist das Recht, Gesandte zu entsenden; passives ist das Recht, Gesandte anzunehmen. Die Kommission nimmt die laufenden Geschäfte des passiven wie des aktiven Gesandtschaftsrechts wahr. Vom aktiven Gesandtschaftsrecht macht die Union durch die Delegationen Gebrauch, die den Status von Außenstellen der Kommission besitzen.

„Nach Art.20 des Unionsvertrages arbeiten die Delegationen mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten zusammen“. (Bergmann, S.397) Erwähnt wird das passive sowie das aktive Gesandtschaftsrecht in Artikel III-328 des Verfassungsvertrages von 2004. Dieser Vertrag sieht in Artikel I-28 vor, das Amt eines Außenministers der Europäischen Union zu schaffen und somit andere Positionen (wie die des Hohen Vertreters) zusammenzufassen bzw. zu kürzen. Der EU-Außenminister soll dann an der Spitze eines Europäischen Auswärtigen Dienstes stehen. All diese Pläne konnten jedoch noch nicht verwirklicht werden, da der Vertrag immer noch nicht ratifiziert wurde.

Botschaften und Gesandtschaften wurden bis Mitte des 20. Jahrhunderts unterschieden. So hatten Republiken Gesandtschaften und Monarchien Botschaften. Heute nennen alle Staaten ihre diplomatischen Vertretungen Botschaft.

VI. Botschaft, Botschafter

Die diplomatische Vertretung eines Landes am Sitz einer Internationalen Organisation oder am Regierungssitz eines anderen Landes bezeichnet man als Botschaft. Entstanden sind Botschaften durch die Aufwertung von Gesandtschaften. Botschaften kümmern sich um die politischen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat. Sie wirken mit in jedem Bereich der auswärtigen Beziehungen und fördern bilaterale Interessen sowie Wirtschaftsinteressen, helfen bei der internationalen Zusammenarbeit in Technologie und Forschung, dienen der Sozialpolitik, bereiten Staatsbesuche vor, berichten ihrer Regierung über wichtige politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche, militärische und andere Ereignisse im Gastland, fördern die Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft des eigenen Landes im Gastland, betreuen die eigenen Staatsangehörigen im Ausland und fördern die Entwicklungs- und Landwirtschaftspolitik. Wie viele Angestellte an einer Botschaft arbeiten richtet sich nach der Größe und Bedeutung des jeweiligen Gastlandes. Botschaften sind „Insel und Schutzraum“ (Asendorf. S.13) für Mitarbeiter: Sie sind „ein Stück des Entsendestaates auf fremdem Boden, vom Völkerrecht geschützt und mit Vorrechten versehen“. (Asendorf, S.13)

Eine weitere Definition einer Botschaft liefert Tobias Krätzer: „Eine Botschaft ist eine politische Interessenvertretung eines Staates, der diplomatische Beziehungen zu einem anderen unterhält, und als solche die ranghöchste ausländische Vertretung“. (Krätzer, S.16) Die Bundesrepublik Deutschland unterhält momentan diplomatische Beziehungen zu 193 Ländern. Botschaften bestehen in 148 Ländern laut Auswärtigem Amt (http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Aamt/Auslandsvertretungen/Botschaften.html)

Ein Botschafter ist der persönliche Vertreter des Bundespräsidenten beim Oberhaupt des Gastlandes. Ernannt wird der Botschafter vom Bundespräsidenten selbst und mit einem Beglaubigungsschreiben des Präsidenten beim Staatspräsident des Empfangsstaats eingeführt. Er kann in einem oder in mehreren Ländern akkreditiert sein. Genaueres zu den Rechten und Pflichten des Botschafters folgt im Laufe der Arbeit. Botschafter haben viele verschiedene Aufgaben zu erledigen und nehmen eine sehr wichtige Rolle ein als ranghöchster Repräsentant ihres Entsendestaates im Gastland. Einige Aufgaben sind:

- Interessen des Entsendestaates im Gastland wahrnehmen und vertreten
- der Botschafter muss durch seine Arbeit zur Förderung und Weiterentwicklung der guten Beziehungen zwischen den beteiligten Staaten sorgen. Eingeschlossen sind die Bereiche Politik, Konsularwesen, Kultur, Recht und Wirtschaft
- Zusammenarbeit auf allen Ebenen intensivieren, nicht nur auf Staatsebene
- Ansprechpartner für den Botschafter sind die Mitglieder des Parlaments und der Regierung sowie wichtige Persönlichkeiten des kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Lebens
- das eigene Land über Entwicklungen, Prozesse und Gegebenheiten im Gastland informieren
- Staatsbesuche vorbereiten und durchführen
- Werbung betreiben für das Entsendeland
- Betreuung der ansässigen Staatsangehörigen des Entsendestaates im Empfangsstaat

VII. Konsulat, Honorarkonsulat

„Konsulat heisst die Vertretung der staatlichen Verwaltung eines Landes im Ausland“. (http://mypage.bluewin.ch) Zusätzlich zu einer Botschaft kann ein Land aufgrund des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen im Jahr 1963 (dazu später mehr) in einem anderen Land Konsulate oder Generalkonsulate unterhalten zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben oder ganz banal zur Kontaktpflege. Laut Auswärtigem Amt (http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Aamt/Auslandsvertretungen/ Konsulate.html) haben Konsulate und Generalkonsulate einen regional begrenzten Amtsbezirk, im Gegensatz zu Botschaften, die für ein oder mehrere Länder zuständig sind. Konsulate haben einen geringeren Rang und ihre Hauptaufgabe liegt in der Betreuung ihrer eigenen Landsleute im Empfangsstaat. Aufgaben von Konsulaten sind vor allem das Konsular- und Rechtswesen, die kulturelle Zusammenarbeit, die Außenwirtschaftsförderung, Visaangelegenheiten, Förderung der wirtschaftlichen Kontakte und die Öffentlichkeitsarbeit. Konsularbeamte nehmen für Bürger ihres Entsendestaates die Rolle von Gerichten, Kommunalbehörden und Notaren im Gastland ein. Konsulate sind meist dann erforderlich, „wenn Aufgaben und Größe eines Landes eine Vertretung außerhalb der Hauptstadt in anderen Städten erforderlich macht“. (Krätzer, S.16/17) Konsulate werden offiziell geteilt in Berufskonsulate (hauptamtliche Konsulate) und Honorarkonsulate (Generalkonsulat, Konsularagenturen).

Auf ehrenamtlicher Basis können zusätzlich zu konsularischen und diplomatischen Vertretungen Honorarkonsulate geöffnet werden, die dem Auswärtigen Amt unterstellt sind. Honorarkonsuln werden dort ernannt, wo die Einrichtung einer berufskonsularischen Vertretung zu aufwändig wäre, auf Grund der Größe des Amtsbezirks der Auslandsvertretung oder wegen der Zahl der ansässigen und durchreisenden Personen des Entsendestaates aber eine örtliche Anlaufstelle sinnvoll ist. Honorarkonsuln erfüllen ihre Arbeit auf ehrenamtlicher Basis und müssen keine Angehörigen des Entsendestaates sein, sondern können jederzeit Bürger des Empfangsstaats sein. Meist handelt es allerdings um angesehene Geschäftsleute oder andere zuverlässige, lang verwurzelte und ansässige Landsleute. Sie besitzen lediglich eine funktionelle Immunität und keine Unverletzlichkeit ihres Büros. Das Amt des Honorarkonsuls ist unentgeltlich und wird oft aus Prestigegründen angenommen.

Generalkonsulate werden meist dann eröffnet, wenn ein Staat in bedeutenderen und größeren Amtsbezirken des Empfangsstaats sein besonderes wirtschaftliches Interesse kundtun möchte.

VIII. Lom¾-Abkommen

„Das Lom¾-Abkommen war [...] das Kernstück der Entwicklungspolitik der EU und der Zusammenarbeit zwischen der E(W)G und den Entwicklungsländern Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (AKP-Staaten), die früher Kolonien von EU-Staaten waren“. (Bergmann, S.512) Wurde am 28.2.1975 in Lom¾/Togo von 46 Staaten unterzeichnet und dreimal erneuert: Lom¾ II 1979 mit 58 Staaten, Lom¾ III 1984 mit 66 Staaten und Lom¾ IV 1989 mit 69 Staaten. Von Beginn an war das Ziel der Assoziierungspolitik des Abkommens die Schaffung eines umfassenden Wirtschaftsraums, welcher ein Höchstmaß an Freizügigkeit gewährt, die beteiligten Länder finanziell unterstützt und ein System entwickelt, welches es schafft die Exporterlöse der AKP-Staaten zu stabilisieren. Zu guter Letzt wollte man die institutionelle Zusammenarbeit verbessern.

Die Zusammenarbeit wurde vertraglich festgelegt in folgenden Bereichen:

- Handelspolitik: Ein zollfreier Zugang zur Europäischen Gemeinschaft muss für fast alle Waren der AKP-Staaten gewährleistet sein.
- Grundstoffe: Durch eine Exporterlösstabilisierung sollten negative Auswirkungen, „die sich aus Schwankungen der Erlöse aus dem Export landwirtschaftlicher Rohstoffe ergeben“ (Bergmann, S.512) aufgefangen werden. Dazu wurden Ausgleichszahlungen vereinbart.
- Zuckerprotokoll: Dieses garantiert die Ausfuhr einer bestimmten Menge an Zucker zu einem vorherbestimmten Preis.
- Kreditsystem: Damit sollen Bergbauunternehmen saniert und diversifiziert werden. Man gewährleistet jenen eine Stabilisierung des Erlöses.
- Zusammenarbeit bei der Finanzierung der Entwicklung der Länder: Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Landwirtschaftsförderung, der Förderung ländlicher Entwicklung sowie der Nahrungssicherheit.
- Förderung privater Betriebe bzw. privater Wirtschaft
- Soziale und kulturelle Kooperation

All diese Punkte bringen die Gleichheit der Partner und die Achtung ihrer Souveränität mit sich bei wechselseitiger Abhängigkeit und Interesse von beiden Seiten. Organe des Abkommens sind der Botschafterausschuss, welcher unterstützend wirkt, die Paritätische Versammlung, welche beratend wirkt und der AKP-EU Ministerrat, welcher durchführend wirkt.

Lom¾ III und IV setzte dann neue Schwerpunkte und nahm viele Veränderungen vor:

- im Kultur- und Sozialbereich eine Intensivierung und Ausweitung der Zusammenarbeit
- selektivere und strengere Handhabe der Kooperationsinstrumente
- besserer Umweltschutz
- Basisgruppen (wie Dorfgemeinschaften, NGO`s, Genossenschaften) sorgen durch starke Beteiligung für eine dezentralisierte Entwicklung
- Integrationskonzept zur Verringerung der Armut
- Aufwertung der Partnerschaft und damit Stärkung der politischen Dimension
- Verschuldung der AKP-Staaten wird verringert
- Privatinitiativen werden gefördert
- regionale Zusammenarbeit wird intensiviert
- geographische Differenzierung soll weiterentwickelt werden, wobei die AKP-Staaten ihre Geschlossenheit wahren sollen
- Maßnahmen zur Strukturanpassung erhalten finanzielle Unterstützung

Als Ergebnis zu diesem Abkommen muss festgehalten werden, dass sich all diese Punkte in der Theorie immer sehr wichtig und effizient anhören, in der Realität jedoch oft scheiterten und nicht umgesetzt wurden. Kurz: Lom¾ war fokusiert auf Entwicklungskooperation, aber auch mit Themen wie Handel, regionale Integration und kulturelle Kooperation befasst und hatte ein hohes politisches Profil aufzuweisen.

IX. Deutsche Auslandsvertretungen

Im folgenden Abschnitt werden alle deutschen Auslandsvertretungen (Hauptstellen der Botschaften) aufgezählt sowie derjenige Botschafter genannt, der die jeweilige Mission leitet. Als Quelle diente das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland:

- Afghanistan, Dr. Hans-Ulrich Seidt
- Ägypten, Bernd Erbel
- Albanien, Hans-Peter Annen
- Algerien, Dr. Johannes Westerhoff
- Andorra la vella, Enric Palmitjavila
- Angola, Dr. Ingo Winkelmann
- St.Johns/Antigua, Carsten Biel
- Argentinien, Dr. Rolf Schumacher
- Armenien, Dr. Renate Heike Peitsch
- Aserbaidschan, Dr. Peer Stanchina
- Äthiopien, Dr. Class Knoop
- Australien, Martin Lutz
- Bahrain, Dr. Hubert Lang
- Bangladesch, Frank Meyke
- Belgien, Dr. Christoph Jessen
- Benin, Dr. Albrecht Conze
- Bolivien, Erich Riedler
- Bosnien und Herzegowina, Michael Schmunk
- Botsuana, N.N.
- Brasilien, Prof. Friedrich von Kunow
- Brunei, Conrad Capelli
- Bulgarien, Michael Geier
- Burkina Faso, Dr. Ulrich Hochschild
- Burundi, Thomas Mangartz
- Chile, Dr. Peter Scholz
- China, Dr. Volker Stanzel
- Costa Rica, Volker Fink
- Cote d`Ivoire, Rolf Ulrich
- Dänemark, Dr. Gerhard Nourmey
- Dominikanische Republik, N.N.
- Ecuador, N.N.
- El Salvador, Jürgen Steinkrüger
- Eritrea, Alexander Beckmann
- Estland, Julius Bobinger
- Finnland, Dr. Hanns Schumacher
- Frankreich, Dr. Peter Ammon
- Gabun, Hans-Dietrich Bernhard
- Georgien, Dr. Patricia Flor
- Ghana, N.N.
- Griechenland, Dr. Wolfgang Schultheiß
- Guatemala, Peter Linder
- Guinea, Karl Prinz
- Haiti, Hubertus Thoma
- Heiliger Stuhl, Hans-Henning Horstmann
- Honduras, Paul Albert Resch
- Indien, Bernd Mützelburg
- Indonesien, Freiherr von Maltzahn
- Irak, Martin Kobler
- Iran, Dr. Herbert Honsowitz
- Irland, Christin Pauls
- Island, Dr. Karl-Ulrich Müller
- Israel, Dr. Harald Kindermann
- Italien, Michael Gerdts
- Jamaica, Jürgen Engel
- Japan, Hans-Joachim Daerr
- Jordanien, Dr. Klaus Burkhardt
- Kambodscha, N.N.
- Kamerun, Volker Seitz
- Kanada, Matthias Martin Höpfner
- Kasachstan, Rainer Eugen Schlageter
- Katar, Dr. Dirk Baumgartner
- Kenia, Walter Lindner
- Kirgistan, Prof. Dr. Klaus Werner Grewlich
- Kolumbien, Dr. Michael Glotzbach
- Kongo, Demokratische Republik, Reinhard Buchholz
- Korea, Demokratische Volksrepublik, Friedrich Löhr
- Korea, Republik, Dr. Norbert Baas
- Kroatien, Hans Jochen Peters
- Kuba, Dr. Claude-Robert Ellner
- Kuwait, Klaus Achenbach
- Laos, Dr. Peter Wienand
- Lettland, Eberhard Schuppius
- Libanon, Dr. Marius Haas
- Liberia, Ilsa Lindemann-Macha
- Libyen, Bernd Westphal
- Litauen, Volker Heinsberg
- Luxemburg, Dr. Hubertus von Morr
- Madagaskar, Dr. Wolfgang Moser
- Malawi, Albert Gisy
- Malaysia, Herbert Jess
- Mali, Dr. Reinhard Schwarzer
- Malta, Freiherr von Stenglin
- Marokko, Dr. Gottfried Haas
- Mauretanien, Eberhard Schanze
- Mazedonien, Ralf Andreas Breth
- Mexiko, Dr. Roland Wegener
- Moldau, Nikolaus von der Wenige Graf Lambsdorff
- Mongolei, Pius Fischer
- Montenegro, Thomas Schmitt
- Mosambik, Klaus-Christian Kraemer
- Myanmar, Dietrich Andreas
- Namibia, Arne Freiherr von Kittlitz und Ottendorf
- Nepal, Franz Ring
- Neuseeland, Jörg Zimmermann
- Nicaragua, Gregor Koebel
- Niederlande, Dr. Thomas Michael Läufer
- Niger, Heike Thiele
- Nigeria, Joachim Schmillen
- Norwegen, Roland Mauch
- Oman, Klaus Geyer
- Österreich, Dr. Gerhard Westdickenberg
- Pakistan, Dr. Gunter Mulack
- Panama, Borusso von Blücher
- Paraguay, Dietmar Blaas
- Peru, Dr. Christoph Müller
- Philippinen, Dr. Axel Raimund Weishaupt
- Polen, Dr. Reinhard Schweppe
- Portugal, Joachim Broudre-Gröger
- Ruanda, Christian Clages
- Rumänien, Roland Lohkamp
- Russland, Dr. Walter Schmid
- Sambia, Dr. Irene Hinrichsen
- Saudi Arabien, Jürgen Krieghoff
- Schweden, Dr. Wolfgang Trautwein
- Schweiz, Andreas von Stechow
- Senegal, Doretta Loschneider
- Serbien, Dr. Andreas Zobel
- Sierra Leone, Martin Schwarz
- Simbabwe, Karin-Elsa Blumberger-Sauerteig
- Singapur, Folkmar Stoecker
- Slowakei, Dr. Jochen Trebesch
- Slowenien, Dr. Hans-Joachim Goetz
- Spanien, Dr. Wolf-Ruthart Born
- Sri Lanka, Jürgen Weerth
- Südafrika, Harro Adt
- Sudan, Dr. Stephan Keller
- Syrien, Volkmar Wenzel
- Tadschikistan, Rainer Müller
- Tansania, Wolfgang Ringe
- Thailand, Dr. Christoph Brümmer
- Togo, Hubert Kolb
- Trinidad und Tobago, Dr. Ernst Martens
- Tschad, Dieter Freund
- Tschechische Republik, Helmut Elfenkämpfer
- Tuneisen, Dr. Peter Schmidt
- Türkei, Dr. Eckhart Cuntz
- Turkmenistan, Hans Mondorf
- Uganda, Reinhard Buchholz
- Ukraine, Reinhard Schäfers
- Ungarn, Hans Peter Schiff
- Uruguay, Bernhard Graf von Waldersee
- Usbekistan, Matthias Meyer
- Venezuela, Georg Dick
- Vereinigte Arabische Emirate, Klaus-Peter Brandes
- Vereinigte Staaten von Amerika, Dr. Klaus Scharioth
- Vereinigtes Königreich, Wolfgang Ischinger
- Vietnam, Christian-Ludwig Weber-Lortsch
- Weißrussland, Dr. Gerhardt Weiß
- Zypern, Dr.Rolf Kaiser
- Palästinensisches Autonomiegebiet, Jörg Ranau, Gesandter
- Vertretung bei der Europäischen Union, Dr. Wilhelm Schönfelder
- Ständige Vertretung bei der Westeuropäischen Union, N.N.
- Ständige Vertretung bei der NATO, Dr. Edmund Duckwitz
- Ständige Vertretung beim Büro der Vereinigten Nationen und bei anderen Internationalen Organisationen in Genf, Michael Steiner
- Ständige Vertretung bei der Abrüstungskonferenz, Bernhard Brasack
- Ständige Vertretung bei den Vereinten Nationen, Thomas Matussek
- Ständige Vertretung bei der Organisation der UNESCO, Günther Overfeld
- Ständige Vertretung bei der OECD, Dr. Matei Ion Hoffmann
- Ständige Vertretung bei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation, Hans-Heinrich Wrede
- Ständige Vertretung beim Europarat, Dr. Eberhard Kölsch
- Ständige Vertretung bei der OSZE, Dr. Axel Berg
- Ständige Vertretung beim Büro der Vereinten Nationen und anderen Internationalen Organisationen, Klaus-Peter Gottwald

C. Historie

Der folgende Abschnitt befasst sich mit der Historie der Diplomatie. Dazu werden die Ereignisse des Wiener Kongresses und die wichtigsten Artikel des Wiener Übereinkommens wiedergegeben.

I. Wiener Kongress

Beim, vom 18. September 1814 bis zum 9. Juni 1815 abgehaltenen Wiener Kongress handelt es sich um eine Versammlung von politisch bevollmächtigten Vertretern aus rund 200 europäischen Staaten, Herrschaften, Körperschaften und Städten. Jene Vertreter waren unter anderem Monarchen, Minister, Diplomaten, Gesandte, Botschafter, Generäle und Beamte. „Hausherr“ der ganzen Szenerie war Kaiser Franz I. von Österreich (Napoleons Schwiegervater) sowie dessen Außenminister Clemens Wenzel Lothar Fürst von Metternich, der als „Präsident, Regisseur und Festordner des Kongresses“ (Günzel, S.33) fungierte. Offiziell bzw. formell begann der Kongress am 1. November 1814. Die führenden Rollen dieser Versammlung spielten Russland (Zar Alexander I., protokollarisch am höchsten gestellt), Großbritannien (Außenminister Lord Castlereagh) und Preußen (Friedrich Wilhelm III. König von Preußen, protokollarisch an die zweite Stelle gesetzt). Die wiederhergestellte französische Monarchie (Vertreter Charles Maurice Fürst von Talleyrand) gehörte ebenso zu den führenden Großmächten des Wiener Kongresses. Entgegen der protokollarischen Ordnung spielten die Hauptrollen des Kongresses Fürst Talleyrand, Fürst Metternich und Zar Alexander I. Weitere hervorzuhebende Protagonisten waren: Maximilian I. Joseph von Bayern, Graf Montgelas, Großfürst Konstantin von Russland, Erzherzog Johann von Österreich, Herzog Karl-August von Sachsen-Weimar, König Friedrich I. von Sachsen, Lord Charles William-Stuart (ständiger englischer Botschafter in Wien), Graf Karl Georg von Nesselrode (offizieller Chefunterhändler Russland), Fürst Andreas Kyrillowitsch (russischer Botschafter, Berater des Zaren), Alexander und Wilhelm von Humboldt (Preußen), Karl August Fürst von Hardenburg, Monsignore Ercole Consalvi (römischer Staatssekretär, Abgesandter des Papstes), Monsignore Severoli (päpstlicher Nuntius), Don Pedro Labrador (Portugal), Herzog von Palmella (Spanien), Graf Löwenhjelm (Schweden) und viele mehr. Insgesamt brachte der Kongress circa 100 000 Personen nach Wien.

Die Konferenz diente dazu, eine Neuordnung Europas nach der Niederlage des napoleonischen Frankreichs festzulegen. Grenzsicherung und Staatenbildung im Sinn des Prinzips der Legitimität bestimmten den Kongress. So sah Castlereagh seine Hauptaufgabe in der „Wiederherstellung und Konsolidierung jenes europäischen Gleichgewichts, das [...] ein weithin anerkanntes Ordnungsprinzip der Mächte des Kontinents geworden war. Es bestand darin, dem jeweils stärksten Land und seinem Streben Paroli zu bieten und es durch ein Gegenbündnis der anderen Staaten in die Schranken zu weisen, gleichsam im Sinne einander ausbalancierender Gewichte“. (Günzel, S.84) Dies deutet auf das heute gängige „balance of power“ hin. Durch Kompromisse will man beim Wiener Kongress eine Neuordnung der internationalen Beziehungen erreichen.

Neu war, dass der Kongress nicht mit Vollversammlungen arbeitete, sondern mit zehn Kommissionen. Eine davon (für diese Arbeit relevant) befasste sich mit den Fragen der diplomatischen Rangordnung. Jene beschäftigte sich mit diplomatischen Belangen, mit Statusfragen und Protokollproblemen. Man wollte dafür sorgen, dass zwischenstaatliche Gewalt vermieden und in Zukunft aufschwellende Konflikte diplomatisch gelöst werden. Damit erreichte man historisch gesehen eine vollkommen neue politische Qualität.

„Bei einer formellen, aber äußerst vordergründigen Betrachtungsweise bestand die unmittelbare völkerrechtliche Leistung des Wiener Kongresses lediglich in der Kodifikation des Gesandtschaftsrechts wie es im Wiener Reglement vom 19.03.1815 als Anlage 17 der Wiener Schlussakte ihren Ausdruck fand und im Aachener Protokoll vom 21.11.1818 bekräftigt wurde“. (Schüßlburner, S.63)

Das Gesandtschaftsrecht hatte damals eine große Bedeutung und hatte Funktionen zu erfüllen, die in der heutigen Zeit längst von anderen Rechtsinstitutionen ausgeführt werden. Schüßlburner (S.63) schreibt hierzu, dass die Abstufung der Rangordnung der Diplomaten in der damaligen Zeit bis zum Ende des ersten Weltkrieges die Festlegung der machtpolitischen Bedeutung der jeweiligen Staaten festsetzte. Heute hat diese Rangordnung eine protokollarische Bedeutung, die am Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten nichts verändert. Es ist allerdings immer noch richtig, dass das Völkerrecht als das Recht souveräner Gebilde eher ein Selbsthilferecht darstellt. Was bedeutet: Recht muss selbst vollzogen werden.

Die Epoche des Wiener Kongresses kann man als das klassische Zeitalter der Diplomatie einordnen. Diplomaten entstammten meist der Aristokratie. Die Kommission sollte also ein „verbindliches Reglement für den Rang der diplomatischen Vertreter ausarbeiten“. (Günzel, S.103) Es ging darum, längst fällige internationale Usancen und Gepflogenheiten zu klären, die in der Vergangenheit den Diplomatenstand mehr als häufig an der Ausführung seiner Geschäfte gehindert hatte. Oft kam es damals daher noch zum Abbruch diplomatischer Beziehungen und zu Androhung von Krieg aufgrund unpräziser und umstrittener Protokolle. „Jetzt brachte man eine Art hierarchischer Nomenklausur zustande, welche die diplomatischen Vertreter in vier Klassen gliederte“. (Günzel, S.103) Diese sind:

1) Botschafter und päpstliche Nuntien
2) bevollmächtigte Botschafter
3) Minister-Residenten oder Gesandte
4) Geschäftsträger

Innerhalb einer jeden dieser vier Gruppen treten die Diplomaten dann an, nach dem Datum der Übergabe ihres Beglaubigungsschreibens. Bis 1818 wurde diese Reihenfolge per Los entscheiden. 1818 erfolgte eine Abänderung in der Form, dass die Reihenfolge in der Abfolge des französischen Alphabets geleistet wurde. Wichtig anzumerken an dieser Stelle ist, dass all diese vier Rangklassen von Diplomaten gemeinsamen Wertvorstellungen verpflichtet sind. Dieses Reglement, welches in die Wiener Schlussakte aufgenommen wurde „ordnete in den nächsten anderthalb Jahrhunderten alle Einzelheiten des internationalen Protokolls“. (Günzel, S.103) Es wurde erst durch die Konvention von Wien 1961 abgelöst.

Die territorialen Ergebnisse des Kongresses sind für die Arbeit unerheblich und werden daher weggelassen in den Ausführungen.

II. Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (Richtsteig, Michael)

Beim Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) handelt es sich um die Neufassung und Kodifikation des gewohnheitsrechtlich entwickelten Diplomatenrechts. Es wurde abgeschlossen am 18.4.1961 in Wien und trat am 24.4.1962 in Kraft. Das Übereinkommen enthält alle Einzelheiten über den diplomatischen Verkehr und dessen Regeln. Im Anschluss werden die wichtigsten Artikel des Übereinkommmens für diese Arbeit wiedergegeben. Kursiv gedrucktes wurde als Erklärung zu den Artikeln angefügt, ist jedoch nicht ursprünglich Bestandteil der Artikel.

Artikel 2 (Aufnahme diplomatischer Beziehungen und Errichtung diplomatischer Missionen, S.19)

Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen Staaten und die Errichtung ständiger diplomatischer Missionen erfolgen in gegenseitigem Einvernehmen.

Artikel 3 (Aufgaben einer diplomatischen Mission, S.20)

(1) Aufgabe einer diplomatischen Mission ist es unter anderem,

a) den Entsendestaat im Empfangsstaat zu vertreten, (Vertretungsfunktion)
b) die Interessen des Entsendestaats und seiner Angehörigen im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen, (Schutzfunktion)
c) mit der Regierung des Empfangsstaats zu verhandeln,
d) sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat zu unterrichten und darüber an die Regierung des Entsendestaats zu berichten, (Informationsfunktion)
e) freundschaftliche Beziehungen zwischen Entsendestaat und Empfangsstaat zu fördern und ihre wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen auszubauen. (Förderungsfunktion)

(2) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als schließe es die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission aus.

Es gehört also nicht zu den Aufgaben einer diplomatischen Mission nachrichtendienstlich in Erscheinung zu treten. Klassischer Aufgabenbereich ist die Förderung der auswärtigen Beziehungen.

Artikel 5 (Beglaubigung für mehr als einen Staat, S.25)

(1) Der Entsendestaat kann nach einer Notifikation an die beteiligten Empfangsstaaten die Beglaubigung eines Missionschefs oder gegebenenfalls die Bestellung eines Mitglieds des diplomatischen Personals für mehrere Staaten vornehmen, es sei denn, daß einer der Empfangsstaaten ausdrücklich Einspruch erhebt.
(2) Beglaubigt der Entsendestaat einen Missionschef bei einem oder mehreren weiteren Staaten, so kann er in jedem Staat, in dem der Missionschef nicht seinen ständigen Sitz hat, eine diplomatische Mission unter der Leitung eines Geschäftsträgers ad interim errichten.
(3) Ein Missionschef oder ein Mitglied des diplomatischen Personals der Mission kann den Entsendestaat bei jeder internationalen Organisation vertreten.

Artikel 6 (Beglaubigung durch mehrere Staaten, S.26)

Mehrere Staaten können dieselbe Person bei einem anderen Staat als Missionschef beglaubigen, es sei denn, daß der Empfangsstaat Einspruch erhebt.

Das heißt, für den Missionschef ist die personelle Union erlaubt. Natürlich bleiben Souveränität und Identität der beteiligten Entsendestaaten unberührt. Mehrere Staaten können also nicht nur einen gemeinsamen Botschafter haben, sondern auch eine gemeinsame Botschaft besitzen.

Artikel 9 (Zur persona non grata erklärte Personen, S.30)

(1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit ohne Angabe von Gründen notifizieren, daß der Missionschef oder ein Mitglied des diplomatischen Personals der Mission persona non grata oder daß ein anderes Mitglied der Mission ihm nicht genehm ist. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre Tätigkeit bei der Mission zu beenden. Eine Person kann als non grata oder nicht genehm erklärt werden, bevor sie im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats eintrifft.
(2) Weigert sich der Entsendestaat oder unterläßt er es innerhalb einer angemessenen Frist, seinen Verpflichtungen auf Grund des Absatzes 1 nachzukommen, so kann der Empfangsstaat es ablehnen, die betreffende Person als Mitglied der Mission anzuerkennen.

Artikel 14 (Klassen von Missionschefs, S.38)

(1) Die Missionschefs sind in folgende drei Klassen eingeteilt:

(a) die Klasse der Botschafter oder Nuntien, die bei Staatsoberhäuptern beglaubigt sind, und sonstiger in gleichem Rang stehender Missionschefs;
(b) die Klasse der Gesandten, Minister und Internuntien, die bei Staatsoberhäuptern beglaubigt sind;
(c) die Klasse der Geschäftsträger, die bei Außenministern beglaubigt sind.

[...]

Auszug aus Artikel 22 (Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der Mission, S.45)

(1) Die Räumlichkeiten der Mission sind unverletzlich. [...]
(2) [...]
(3) Die Räumlichkeiten der Mission, ihre Einrichtung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie die Beförderungsmittel der Mission genießen Immunität vor jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.

Auch im Falle eines Notstandes gültig. Es sei denn, ein Menschenleben ist in Gefahr, dann hat dieses Vorrang und die Mission darf betreten werden.

Die Unverletzlichkeit der Räume erlaubt es allerdings nicht, flüchtenden Personen Asyl zu gewähren. Höchstens im Falle der „zeitweiligen Flucht“ kann vorübergehend Schutz geboten werden bis die Gefahr vorüber ist. Die Archive und Schriftstücke der Mission sind ebenso unverletzlich.

Auszug aus Artikel 27 (Kommunikationsfreiheit, S.55)

(1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr der Mission für alle amtlichen Zwecke. Die Mission kann sich im Verkehr mit der Regierung, den anderen Missionen und den Konsulaten des Entsendestaats, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschließlich diplomatischer Kuriere und verschlüsselter Nachrichten bedienen. [...]

(2) Die amtliche Korrespondenz der Mission ist unverletzlich.

(3-7) [...]

Artikel 29 (Persönliche Unverletzlichkeit, S.64)

Die Person des Diplomaten ist unverletzlich. Er unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. Der Empfangsstaat behandelt ihn mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf seine Person, seine Freiheit oder seine Würde zu verhindern.

[...]

Ende der Leseprobe aus 108 Seiten

Details

Titel
Delegationen der Europäischen Union
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München  (GSI)
Veranstaltung
---
Note
3,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
108
Katalognummer
V114696
ISBN (eBook)
9783640153589
ISBN (Buch)
9783640155262
Dateigröße
687 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Delegationen, Europäischen, Union
Arbeit zitieren
M.A. Stephanie Frimmer (Autor:in), 2007, Delegationen der Europäischen Union, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114696

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