Die Freilassungen römischer Sklaven - Vorteil für den Freilasser?


Seminararbeit, 1995

19 Seiten, Note: befriedigend


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Freilassung und juristische Stellung der Freigelassenen
2.1. Die verschiedenen Formen der Freilassung
2.2. Die juristische Stellung der Freigelassenen

3. Gegenseitige Rechte und Pflichten des Freigelassenen und des Patrons

4. Resümee: Die Freilassungen römischer Sklaven - Vorteil für den Freilasser?

5. Quellenverzeichnis

1. Einleitung

Fest mit der Sklaverei der Prinzipatszeit verbunden, ist die Freilassung (manumissio) der Sklaven. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, aus welchen Gründen die Herren ihre Sklaven überhaupt freiließen und welche Vor- beziehungsweise Nachteile aus der manumissio für den Freigelassenen (libertus) und besonders für den Herrn erwuchsen. Ziel dieser Arbeit soll sein, zu klären, ob der Herr von der Freilassung seiner Sklaven profitierte und wenn ja, inwiefern er Nutzen aus seinen liberti ziehen konnte.

Die Quellengrundlage für diese Fragestellung bildet das Corpus Iuris Civilis, davon besonders die Institutionen des Gaius und die Digesten. Die feste Rechtsregelung bezüglich Patron und Freigelassenen in den Digesten macht diese Rechtsquelle so wertvoll. Der Zeitraum, der untersucht werden soll, ist die frühe Prinzipatszeit, etwa ab der Wirkungszeit des Juristen Gaius unter Augustus bis zu Ulpian, Papinian und Paulus, die etwa am Ende der Severerzeit tätig waren. Dieser Zeitraum ist schon deshalb interessant, da die Zahl der Freigelassenen zu Beginn der Prinzipatszeit immer stärker anstieg. Besonders bei städtischen Sklaven war die Freilassung ab einem bestimmten Alter der Normalfall.[1] Die ländlichen Sklaven und Freigelassenen werden in dieser Arbeit nicht berücksichtigt, da ihre Situation eine ganz andere als die der Sklaven der familia urbana ist.

Im folgenden Kapitel sollen zunächst die verschiedenen Formen der Freilassung betrachtet werden, da diese Einfluß nehmen auf die spätere rechtliche Stellung des libertus. Im Anschluß daran wird die juristische Stellung des Freigelassenen dargestellt, aus der sich gewisse Rechte und Pflichten für Freilasser (manumissor) und Freigelassenen ergeben, die im darauf folgenden Teil untersucht werden. Im Schlußteil soll schließlich die Beantwortung der Frage versucht werden, inwieweit der Patron einen Nutzen aus der Freilassung seiner Sklaven ziehen konnte.

Die breite Masse der Literatur, die zum Thema Sklaverei und den damit verbundenen Freilassungen publiziert worden ist, findet sich, gegliedert nach verschiedenen Unterthemen, in Vogts Bibliographie der antiken Sklaverei, die sich bei der Literaturrecherche als recht hilfreich erwies.[2] Auch Christs Bibliographie zur römischen Geschichte leistete in dieser Hinsicht gute Dienste.[3] Eine gute Einführung in das Thema bietet Alföldys Römische Sozialgeschichte, Brockmeyers Buch zur Antiken Sklaverei und Finleys Monographie über die Sklaverei in der Antike.[4] Grundlegende Werke für das Thema dieser Arbeit sind vor allem Kasers Abhandlung zur Geschichte der Patronatsgewalt über Freigelassene, Alföldys Aufsatz über die Freilassung von Sklaven und die Struktur der Sklaverei in der römischen Kaiserzeit , die Etude historique sur la condition privée des affranchis von Lemonnier und Waldsteins Werk zu den Operae Libertorum, die wohl umfassendste Veröffentlichung zu diesem Thema, die auch gute Quellenhinweise gibt.[5]

Quellenmaterial wurde dem Corpus Iuris Civilis in der deutsche Ausgabe und der Quellensammlung zum römischen Recht von Huchthausen und Härtel entnommen, die gerade durch das ausführliche Register ein gezieltes Suchen nach den entscheidenen Stellen der Institutionen des Gaius und eines Teils der Digesten ermöglicht.[6]

2. Freilassung und juristische Stellung der Freigelassenen

2.1. Die verschiedenen Formen der Freilassung

Dieses Kapitel behandelt die unterschiedlichen Freilassungsarten , die von Bedeutung sind für die Rechtsstellung des Freigelassenen und sein Verhältnis zum Patron.

Die Manumissio war das Rechtsgeschäft zur Freilassung von Sklaven. Seit dem Ende der Republik und in der frühen Kaiserzeit war die Wahrscheinlichkeit für städtische Sklaven zumindest nach dem 30. oder spätestens nach dem 40. Lebensjahr freigelassen zu werden enorm groß, was unter anderem anhand von Grabinschriften nachgewiesen wurde.[7] ( Es sei am Rande bemerkt, daß durch die zahlreichen Freilassungen und die Abnahme der Kriege, durch die sonst mit Hilfe der Versklavung von Kriegsgefangenen der Sklavenbestand gesichert wurde, man in Rom Schwierigkeiten bekam, genug neue Sklaven zu finden.) Man unterscheidet im wesentlichen vier Formen der Manumissio.[8]

Bei der ältesten Form, der manumissio vindicta, handelt es sich um die Freilassung mit dem Stab.[9] Hierbei erschienen der Gewalthaber und der Freizulassende vor einem Magistrat. Ein Dritter berührte den Freizulassenden mit dem Stab und erklärte ihn für bereits frei. Der Magistrat bestätigte nun diese behauptete Freiheit durch addictio und der Sklave war von nun an libertus. Zuerst fanden diese Freilassungen vor dem Magistrat immer nur an bestimmten Tagen und unter strenger Wahrung der Formalität statt. Später wurde es dann üblich, Sklaven, die älter waren als 30 Jahre, zu beliebiger Zeit freizulassen, was sogar soweit ging, daß Freilassungen in transitu, also im Vorübergehen vollzogen wurden, etwa wenn ein Prokonsul oder Prätor auf dem Weg ins Bad oder ins Theater war.[10]

Eine andere Form der Freilassung bildet die manumissio censu, bei welcher sich der Freizulassende mit der Erlaubnis seines Gewalthabers zum census meldete. Die Manumissio galt als vollzogen, sobald er in den Zensuslisten als freier Bürger eingetragen war.[11]

Eine bekannte Form der Freilassung ist die manumissio testamento.[12] Hierbei ordnete der Erblasser in seinem Testament die Freilassung des betreffenden Sklaven an. Bei Eintritt des Erbfalls ging der Sklave sofort in den rechtlichen Stand des libertus über, es bedurfte also keiner erneuten Freilassungshandlung.[13] Zum Patron des Freigelassenen wird nicht etwa der Erbe des Verstorbenen, sondern der Verstorbene galt als der rechtmäßige Patron. De facto unterstand der durch manumissio testamento Freigelassene folglich keiner Patronatsgewalt. Um die große Zahl an Freigelassenen, die es seit dem Ende der Republik und in der frühen Kaiserzeit gab, einzuschränken, beschränkte Augustus 2 n. Chr. durch die Lex Fufia Caninia die testamentarischen Freilassungen auf bestimmte Anteile an der Gesamtzahl von Sklaven. Bei 2-10 Sklaven durfte die Hälfte, bei mehr als 10-30 ein Drittel, bei mehr als 30 bis zu 100 ein Viertel und bei mehr als 100 ein Fünftel freigelassen werden.[14] Auch die Lex Aelia Sentia aus dem Jahre 4 n. Chr. verfügte Freilassungsbeschränkungen, die hier im einzelnen nicht erläutert werden müssen.

Als letzte bekannte Form der Freilassung ist die Manumissio aufgrund eines fideicommissum zu nennen.[15] Demnach konnte der Erblasser jedem, dem ein fideicommissum auferlegt werden konnte, eine Freilassung aufgeben.[16] Interessant ist hierbei, daß es egal war, ob der Erblasser die Freilassung in bezug auf seinen eigenen Sklaven erbat oder in bezug auf einen, der Eigentum des Erben oder des Vermächtnisempfängers oder gar eines Fremden war.[17] Im Gegensatz zur testamentarischen Freilassung unterstand der Freigelassene jedoch nicht dem Patronat des Erblassers, sondern er wurde libertus dessen, der ihn auf Geheiß des Verstorbenen freiließ.[18] Die aufgegebene Manumissio konnte notfalls erzwungen werden.[19]

Es existierten auch noch formlose Freilassungen, etwa vor Zeugen oder durch Freibrief, doch waren dies nach dem ius civile unwirksam. Im Laufe der Zeit wurden sie vom Prätor insoweit anerkannt, als er dem Freilasser die vindicatio in servitutem abschnitt.

Zu Erwähnen sei an dieser Stelle noch die Möglichkeit des Sklaven, sich freizukaufen. Während der Versklavung konnte er ein peculium anhäufen, welches aus rechtlicher Sicht zwar dem Herrn gehörte, mit welchem er sich jedoch gegen Erstattung des Kaufpreises freikaufen konnte. Wie häufig diese Form der Freiheitserlangung jedoch praktiziert wurde, ist nicht mehr nachprüfbar.

[...]


[1] Zum Alter der Freigelassenen vergl. Kap. 2.

[2] Vogt, B. (Hg.), Bibliographie zur antiken Sklaverei, Bochum, 1983.

[3] K. Christ (Hg.), Römische Geschichte. Einführung, Quellenkunde, Bibliographie, Darmstadt, 1973.

[4] Géza Alföldy, Römische Sozialgeschichte, Hans Pohl (Hg.), Wissenschaftliche Paperbacks 8. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Wiesbaden, 3. Aufl. 1984; Norbert Brockmeyer, Antike Sklaverei, Darmstadt, 1979; M. J. Finley, Die Sklaverei in der Antike. Geschichte und Probleme, München, 198 0.

[5] Max Kaser, Die Geschichte der Patronatsgewalt über Freigelassene, ZRG 58, 1938, 88-135; Géza Alföldy, Die Freilassung von Sklaven und die Struktur der Sklaverei in der römischen Kaiserzeit, in: Helmuth Schneider (Hg.), Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der römischen Kaiserzeit, Wege der Forschung Bd. 552, Darmstadt, 1981, 336-371; Henry Lemonnier, Etude historique sur la condition privée des affranchis aux trois premiers siècles de l'empire romain, Studia Juridica XLIX, Paris 1887 (ND Rom 1971); Wolfgang Waldstein, Operae Libertorum. Untersuchungen zur Dienstpflicht freigelassener Sklaven, Forschungen zu antiken Sklaverei 19, Stuttgart, 1986.

[6] K.E. Otto,e.a. (Hgs.), Corpus Iuris Civilis Romani, 7 Bde., Leipzig, 2. Aufl. 1839 (ND Aalen 1984); L. Huchthausen(Hg.), Römisches Recht, Berlin, Weimar, 3. Aufl. 1989.

[7] Vergl.: Alföldy, Freilassung von Sklaven, 1981, 346 ff. .

[8] Vergl.: D. Medicus, Manumissio, in: Der kleine Pauly, Bd. 3, 981-982

[9] Zur manumissio vindicta siehe auch Dig. 40,2 "De manumissis vindicta".

[10] Siehe: Gaius I, 20.

[11] Bei Gaius I, 140 findet sich eine Ausnahme zu dieser Handhabung.

[12] Gaius II, 267.

[13] Dig. 40, 4, 11, 2; Dig. 40, 4, 25.

[14] Gaius I, 42-46.

[15] Dig. 40, 5 "De fideicommissariis libertat"

[16] Gaius II, 263.

[17] Gaius II, 264

[18] Gaius II, 266

[19] Vergl.: Waldstein, Operae Libertorum, 163.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Die Freilassungen römischer Sklaven - Vorteil für den Freilasser?
Hochschule
Universität Paderborn  (Geschichte)
Note
befriedigend
Autor
Jahr
1995
Seiten
19
Katalognummer
V11468
ISBN (eBook)
9783638176255
ISBN (Buch)
9783638757492
Dateigröße
523 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Freilassungen, Sklaven, Vorteil, Freilasser, Alte Geschichte
Arbeit zitieren
Simone Ernst (Autor:in), 1995, Die Freilassungen römischer Sklaven - Vorteil für den Freilasser?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11468

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