Der Europäische Gerichtshof. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des EuGH


Hausarbeit, 1998

15 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsangabe

I) Die Aufgaben und Zuständigkeiten:
1. Aufgaben und Zuständigkeiten
1a. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze
1b. Das Gericht erster Instanz (EuG)
1c. Rechtsschutz
1d. Die Klagearten
a) Vertragsverletzungsklage
b) Nichtigkeitsklage
c) Untätigkeitsklage
d) Schadensersatzklage
1e. Verfahren
a) In Klagesachen
b) In Vorlagesachen
c) Urteil
1f. Die Vorlage zur Vorabentscheidung
2. Das Verhältnis von Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht

II) Literaturliste

I) Der Europäische Gerichtshof (EuGH):

Die Aufgaben und Zuständigkeiten des EuGH

1. Aufgaben und Zuständigkeiten

Die Aufgaben des EuGH sind im Artikel 164 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) – ferner im EGKSV Art. 31 und im EAGV Art.136 – folgendermaßen definiert: "Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags." (zit.n.Rohde,S.132) Demnach hat der Europäische Gerichtshof also die Aufgabe, daß vollständige Gemeinschaftsrecht sämtlicher Gemeinschaftsverträge zu wahren, die drei Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften auszulegen und anzuwenden sowie die von den EU-Organen erlassenen Durchführungsvorschriften zu sichern. D. h., er muß nicht nur das Primärrecht, sondern auch das Sekundärrecht, ja alle Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechtes berücksichtigen, so z.B. auch die Rechtsprinzipien und die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Streinz umreißt die Rolle des EuGH folgenderweise:

"Er hat sich mit grundlegenden wirtschaftspolitischen Problemen zu

befassen, ist häufig rechtsfortbildend und rechtsergänzend tätig und durch seine eigenständige, 'dynamische' Interpretations- methode neben der Kommission zum 'Motor der Integration' geworden, der deren Prozeß in Gang gehalten hat." (Streinz,S.162)

Der EuGH muß zum einen die jeweiligen Befugnisse der einzelnen Gemeinschaftsorgane, zum anderen die der Gemeinschaft übertragenen und die den Mitgliedsstaaten verbliebenen Zuständigkeiten voneinander abgrenzen.

Überdies hat der Gerichtshof die Aufgabe, Gutachten zu erstellen (Art. 228 II EGV). Darüber hinaus und ganz besonders aber sieht sich der EuGH zur Fortbildung des EU-Rechts berufen. Der EuGH ist – abgesehen von dem ihm untergeordneten Gericht der ersten Instanz – die einzige gerichtliche Instanz der EU (vgl.Hitzler,S.197). Außerdem hat der EuGH durch den Unionsvertrag auch "beschränkte Rechtsprechungskompetenzen" (Rohde,S.132) im Rahmen der Union erhalten.

Wie oben bereits erwähnt, ist die Fortbildung und "Konturierung" (Rohde, S.132) des Gemeinschaftsrechts durch die Urteile und Gutachten eine herausragende Aufgabe der EuGH-Tätigkeit. Da der Ministerrat die Rechtssetzung häufig sehr allgemein hält, muß der EuGH diesem Recht schärfere Konturen geben, und zwar, indem er das EU-Recht im Sinne der Vertragsziele auslegt. Diese Auslegung erfolgt nach dem Prinzip des "effet utile" (zit.n.Rohde,S.132), also nach der "größtmöglichen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts" (Rohde,S.132). Insofern ist das Gemeinschaftsrecht maßgeblich und dementsprechend stark von den Urteilen des Gerichtshofes geprägt. So entscheidet in Zweifelsfällen im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht auch stets der EuGH. Das Gemeinschaftsrecht entspringt dreierlei Rechtsquellen-Arten: Dem primären Gemeinschaftsrecht, den völkerrechtlichen Verträgen der EG mit Drittstaaten oder Organisationen und dem sekundären Gemeinschaftsrecht – und zwar in dieser Reihenfolge. Das Sekundärrecht ist also zweitrangiges Recht, weil es ein Recht ist, das vom Primärrecht abgeleitet worden ist. Dieses Sekundärrecht muß sich also einerseits am primären Gemeinschaftsrecht, andererseits aber auch am Völkerrecht orientieren (Rohde,S.141). Primärrecht, das sind die drei Gründungsverträge (EGV, EGKSV = Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, EAGV = Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft) und die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts.

Der EuGH hat zwei für die Gemeinschaft fundamental wichtige Grundsätze aufgestellt, auf denen die Europäische Gemeinschaft als Rechtsgemeinschaft beruht: Zum einen die unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechtes in den Mitgliedsstaaten und zum anderen der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht.

1a. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze

Die Ausgestaltung und Formulierung der allgemeinen Rechtsgrundsätze sind eine der wesentlichen Aufgaben des EUGH. Als allgemeine Rechtsgrundsätze gelten die Grundrechte des Gemeinschaftsrechts und die rechtsstaatlichen Garantien des ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens und der Rechtsetzung. All diese sind ungeschriebenes Gemeinschaftsrecht, nirgendwo vertraglich festgelegt. Das Konzept des Allgemeinen Rechtsgrundsatzes stammt aus dem Völkerrecht und meint die bei den "Kulturvölkern" – gemeint sind damit wohl die westlichen Industrieländer – übereinstimmend anerkannten Rechtsgrundsätze. D. h., ein europäischer allgemeiner Rechtsgrundsatz ist eine Rechtsquelle, die sowieso schon allen EU-Staaten auf nationaler Ebene gemeinsam ist.

In seiner Rechtsprechung hat der EuGH die folgenden allgemeinen Rechtsgrundsätze übernommen: 1. das rechtliche Gehör, also das Anhörungsrecht eines Bürgers vor seiner Verurteilung; 2. ein faires Verwaltungsverfahren; 3. die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, wobei dieser Grundsatz vor allem die beiden wichtigen Rechte vom Vorbehalt und vom Vorrang des Gesetzes beinhaltet – wobei Vorbehalt bedeutet, daß die EU nur aufgrund ihrer bestehenden Kompetenzen Rechtsakte erlassen darf. Mit dem Vorrang ist gemeint, daß die EU-Staaten bei all ihrem Handeln stets an das gesamte Gemeinschaftsrecht gebunden sind. 4. "ne bis in idem", das Verbot der Mehrfachbestrafung wegen ein und derselben Straftat; 5. das Prinzip der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, womit gemeint ist, daß die EU bei Ihrem Handeln stets auch die Interessen der oder des "(...) Rechtsunterworfenen mit in ihre Abwägung einbeziehen muß". (Rohde, S.143) 6. das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit von Kommissionsentscheidungen; 7. das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sowie 8. die Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (vgl.Rohde, S.143f).

Das Vertrackte an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist, daß sie ungeschriebenes Recht darstellen und sich aus den vergleichbaren Rechtsgrundsätzen der EU-Mitgliedsstaaten herleiten – und dort auf nationaler Ebene ebenso häufig ungeschriebenes Recht sind. Um eben diesen allgemeinen Rechtgrundsätzen Konturen zu verschaffen, sie zu formulieren – dazu ist der EuGH vorhanden, was auch indirekt im Art. 164 EGV angedeutet ist. Denn da der EuGH Rechte anwendet, so muß er sie zuvor schließlich auch formulieren. Dementsprechend hat der Gerichtshof einige Regeln, um einen Rechtsgrundsatz zu 'gewinnen', wobei die Verfassungsgemeinsamkeiten der Mitgliedsstaaten den Ausgangspunkt bilden. Sodann formuliert der EuGH, indem er diese Verfassungsgemeinsamkeiten durch praktische Vergleiche wertet, und unter der Berücksichtigung bereits bestehenden Gemeinschaftsrechtes, einen Rechtsgrundsatz. Allerdings wird hierbei nicht bloß eine "Addition von Verfassungsgrundsätzen" (Rohde,S.145) vollzogen – der 'neue' Rechtsgrundsatz ist also mitnichten die Summe der nationalen Verfassungsgemeinsamkeiten, sondern die Neukreation eines eigenen Gemeinschaftsrechtsgrundsatzes, der unabhängig von den Rechtsgrundsätzen der Mitgliedsstaaten ist (vgl. Rohde,S.144f).

[...]

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Der Europäische Gerichtshof. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des EuGH
Hochschule
Universität Lüneburg  (Kulturwissenschaften)
Veranstaltung
Seminar Europäisches Recht
Note
1
Autor
Jahr
1998
Seiten
15
Katalognummer
V11457
ISBN (eBook)
9783638176156
Dateigröße
502 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europäische, Gerichtshof, Aufgaben, Zuständigkeiten, EuGH, Seminar, Europäisches, Recht
Arbeit zitieren
Kulturwissenschaftler M.A. Adrian Flasche (Autor:in), 1998, Der Europäische Gerichtshof. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des EuGH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11457

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