Controlling–Anforderungen in der Energiewirtschaft unter Unbundling-Bedingungen


Diplomarbeit, 2008

36 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Energiewirtschaft – vom Versorger zum Energiedienstleister
2.1 Liberalisierte Energiemärkte
2.2 Das Energiewirtschaftsgesetz von
2.3 Energieversorgungsunternehmen im Wandel
2.3.1 Gesetzlich bedingte Änderungen - Unbundling
2.3.2 Wettbewerbs bedingte Änderungen

3. Controlling
3.1 Controlling in Unternehmen
3.2 Controlling im Energieversorgungsunternehmen vor der Liberalisierung
3.3 Herausforderungen durch neue Bedingungen
3.3.1 Controlling unter Unbundling-Bedingungen
3.3.2 Controllingaufgaben in einem regionalen Gasversorger
3.4 Absehbare Änderungen/Entwicklungen

4. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Anhang

I. Abbildungsverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

Gegenstand dieser Arbeit sind die geänderten Anforderungen an das Controlling im liberalisierten Energiemarkt. Dabei werde ich mich hauptsächlich auf den deutschen Markt konzentrieren. Meine Tätigkeit in einem regionalen Erdgasversorger fließt als bewusste Abgrenzung zu den Branchenriesen ein.

Die Energiewirtschaft befindet sich derzeit wieder in einer Übergangsphase. Die ausgeprägten monopolistischen Strukturen sind beseitigt. Ein funktionierender Wettbewerb besteht, dessen Außenwahrnehmung verzerrt ist. Energiehunger der Schwellenländer, Verknappung von Ressourcen, steigende Abhängigkeiten der europäischen Märkte, Klimawandel, Verbraucherschutz sind Fragestellungen, auf die Politik und Wirtschaft Antworten sucht - Marktwirtschaft oder staatliche Regulierung.

2. Energiewirtschaft – vom Versorger zum Energiedienstleister

2.1 Liberalisierte Energiemärkte

Die nach dem 2. Weltkrieg in Deutschland entstandene Struktur der Energiewirtschaft basierte weitestgehend auf dem EnWG des Jahres 1935. Verbundunternehmen, Regionalversorger, lokale Versorger (Stadtwerke) waren durch ein System ausschließlicher Konzessionsverträge, Demarkationsverträge, Preisbindungs- und Lieferverträge verbunden. Dies führte zu einer lokalen Monopolbildung vor allem in der Elektrizitätswirtschaft. Die Erdgasversorgung dagegen hatte sich von Anfang an auch dem Wettbewerb anderer Energieträger auf dem Wärmemarkt zu stellen. Kohle, Heizöl, Nachtstrom, Fernwärme waren und sind die Hauptkonkurrenten.

Die Forderung nach einem „Binnenmarkt für Energie“ wurde bereits 1986 in europäischen Gremien laut und gipfelte in einer Grundkonzeption der Europäischen Kommission im Jahr 1988. Bereits mit der ersten Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahre 1998 wurden die bis dahin gesetzlich anerkannten Monopole der EVU aufgehoben. Die Aufhebung horizontaler und vertikaler Demarkationsvereinbarungen, der gesetzliche Anspruch auf Nutzung vorhandener Strom- und Erdgasnetze durch Dritte ermöglichte den Wettbewerb zur Versorgung der Kunden.

Als Ergebnis sanken die Strompreise zwischen 1998 und 2000 deutlich. Nutznießer war vor allem die Industrie.

Preistreibend stellten sich in Folge die neuen steuerlichen Belastungen auf Energie heraus (Ökosteuer, EEG-Umlage, KWK-Umlage, Mehrwertsteuererhöhung von 16% auf 19%).

Stromsteuern im europäischen Vergleich

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Stromsteuern im europäischen Vergleich

Den veränderten Wettbewerbsbedingungen begegneten die EVU mit einer Fusionswelle. Überregionale Stromversorger schlossen sich zusammen; RWE und VEW, aus Veba (Preußen Elektra) und Viag wurde E.ON. Auch deren Tochterunternehmen fusionierten: enviaM (Regionalversorger aus Cottbus, Chemnitz, Leipzig, Halle), edis (Potsdam, Rostock, Schwerin, Neubrandenburg), TEAG im Thüringer Raum, der Zusammenschluss der regionalen Erdgasversorger Halle und Leipzig zur MITGAS. Je größer der Wettbewerb in Europa wurde, umso größer wurden und werden die Energieversorger. Global Player entstanden und entstehen weiter. E.ON kaufte z.B. den größten europäischen Erdgasversorger RuhrErdgas und wollte die spanische Endessa kaufen, der schwedische Konzern Vattenfall übernahm die größten ostdeutschen Braunkohleförderer
LAUBAG und Kraftwerksbetreiber VEAG, sowie die Berliner BEWAG und die Hamburger Elektrizitätswerke.

Die Öffnung der Energiemärkte hat den nationalen Bereich längst verlassen. Die europäisch verordnete Liberalisierung der Märkte ist nur der Versuch der Politik, die bereits weltweit wirkenden Mechanismen zum kanalisieren. Die Abhängigkeit Europas von Energierohstoffimporten (Erdöl, Erdgas, Uran) ist bereits preistreibender für den Endverbraucher, als die bis in die 80-er Jahre herrschende lokale Monopolstruktur in der europäischen Energiewirtschaft.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Entwicklung der Rohölpreise 1960 bis 2007(www.tecson.de/poelhist.htm)

Die Aufgaben der Energiewirtschaft sind klar definiert: eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Erdgas zu gewährleisten[1]. Diese Grundziele ziehen sich auch durch alle bisherigen gesetzlichen Regelungen. Allerdings können die in den Zielen liegenden Widersprüche auch mit der neuen Gesetzes- und Verordnungsrunde nicht aufgehoben werden. So ist z.B. eine preisgünstige Versorgung aus 100%-iger regenerativer Energie derzeit nicht möglich.

2.2 Das Energiewirtschaftsgesetz von 2005

Das Energiewirtschaftsgesetz 2005, richtiger: das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts ist am 13. Juli 2005 in Kraft getreten. In seinem Schlepptau kamen noch diverse wichtige Gesetze und Verordnungen hinzu. Beispielhaft seien genannt:

- die Novellierung des GWG
- für den Strombereich StromGVV; StromNEV, NAV
- für den Erdgasbereich GasGVV, GasNEV, NDAV
- die Anreizregulierungsverordnung, ARegV.

Das Energiewirtschaftsgesetz hat einschneidende Bedeutung für die Energiemärkte. Schon im §1 wird auf die Regulierung der Netze und den Wettbewerb des Handels abgestellt. Damit wird den Forderungen auf Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts entsprochen.

Die wichtigsten neuen Inhalte sind:

- Netzbetreiber (Strom- und Erdgasnetze) müssen allen Händlern ihre Netze diskriminierungsfrei gegen angemessenes Entgelt zur Durchleitung von Energie zur Verfügung stellen.
- Es gilt das Prinzip des regulierten Netzzugangs (vorher: des verhandelten).
- Unbundling wird gesetzlich geregelt.

Mit diesen Regelungen soll der Wettbewerb nochmals angekurbelt werden. Strom- und auch Erdgaskunden können noch einfacher ihren Versorger wechseln. Behörden überwachen den Wettbewerb.

Die Bundesnetzagentur mit ihren Landesbehörden reguliert die Netzbetreiber. Jeder Besitzer von Strom- und Erdgasnetzen darf für die Benutzung seiner Netze nur das von der Bundesnetzagentur genehmigte Entgelt berechnen (Netznutzungsentgelt). In einer zweiten Phase wird das Prinzip der auf Kostenbasis genehmigter Netznutzungsentgelte durch eine Anreizregulierung abgelöst. Diese soll für mehr Effizienz beim Betrieb der Strom- und Erdgasnetze sorgen. Wurden bisher die Netzentgelte auf Grundlage der Kosten der Betriebsführung ermittelt und durch die Bundesnetzagentur oder der Landesregulierungsbehörden genehmigt, so wird dieses System durch die Anreizregulierung abgelöst. Dabei werden den Netzbetreibern ab dem 1. Januar 2009 Obergrenzen für ihre Erlöse (Netznutzungsentgelt) vorgegeben[2].

Das Bundeskartellamt mit seinen Landesbehörden reguliert auf der Basis des GWG den Handel mit Energie.

EVU werden nicht mehr als einheitliches Unternehmen betrachtet. Es gibt jetzt den Netzbetreiber (Eigentümer des Netzes), den Händler (der Vertriebsbereich des EVU - Händler) und die Shared Services als zentralisierte Dienstleistungsbereiche.

2.3. Energieversorgungsunternehmen im Wandel

2.3.1 Gesetzlich bedingte Änderungen - Unbundling

Von Bedeutung für die EVU sind die Vorschriften zur Regulierung des Marktes, die sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz 2005 ableiten. Ein staatlich regulierter Zugang zu den Netzen soll den uneingeschränkten Wettbewerb der Energiehändler ermöglichen. Die Aufhebung von Demarkations- und Konzessionsgrenzen ermöglicht Strom- und Gasanbietern in bisher nicht zugänglichen Absatzgebieten Kunden zu beliefern. Neue Markteilnehmer betreten die Bühne. Um dies zu gewährleisten, müssen in den EVU strukturelle Änderungen vorgenommen werden.

Diese werden maßgeblich unter dem Begriff Entflechtung erfasst. Durch die Internationalisierung der Wirtschaft hat sich die englische Übersetzung Unbundling durchgesetzt.

Bereits bei der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte (TKG 1998) sprach man von Unbundling und meinte dabei die Entbündelung (Entkopplung) des Teilnehmeranschlusses von den darüber laufenden Verbindungsleistungen. Im Zusammenhang mit der Energiewirtschaft ist die Entflechtung der Geschäftsfelder gemeint. Genauer gesagt, die EVU sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet und müssen die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sicherstellen[3].

Je nach Größe, Gesellschafterverhältnissen und anderen im EnWG genannten Kriterien müssen die EVU ihre betriebliche Struktur, den Austausch von Informationen, sogar ihre rechtliche Form ändern, also in unterschiedlicher Weise entflechten.

Das informatorische Unbundling fordert, dass in vertikal integrierten EVU[4] alle wichtigen Netzinformationen jedem Energiehändler zur Verfügung gestellt werden, ohne dabei den eigenen Handel zu bevorzugen.

Das operative Unbundling fordert, dass die Entscheidungen für den Netzbereich unabhängig von den Entscheidungen des eigenen Energiehandels getroffen werden können.

Legal Unbundling fordert die Aufspaltung der EVU in rechtlich selbstständige Unternehmen.

In der Diskussion ist das Ownership Unbundling. Dies sieht die Aufspaltung der EVU nicht nur in rechtlich, sondern auch in eigentumsrechtlich selbständige Unternehmen vor.

Beim Legal und Ownership Unbundling entstehen eigenständige Netzgesellschaften.

Die Anwendung der unterschiedlichen Formen des Unbundling hängt von nationalen Kriterien ab. Der Umsetzung von operativem und informatorischem Unbundling unterliegen alle EVU. Zum Beispiel müssen in Deutschland EVU, die mehr als 100.000 Kunden versorgen, das Legal Unbundling durchführen. Konkret bedeutet dies, es müssen rechtlich selbstständige Netzgesellschaften entstehen. Ownership Unbundling ist bereits in den Niederlanden vorzufinden. E.ON hat signalisiert, seine Stromnetze zu verkaufen, RWE denkt für seine Gasnetze darüber nach.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Beispiel Ownership Unbundling in den Niederlanden

PAWLOWSKI, BODO, Gasnetzzugang, Anreizregulierung u.a., PowerPoint Präsentation, 13.12.2007

[...]


[1] EnWG 2005,§ 1, BGBl. I S. 1970

[2] BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND TECHNOLOGIE, www.bmwi.de;; 20.04.2008;

[3] EnWG 2005, §6 Absatz1, BGBl. I S. 1970

[4] EVU, in denen Strom- und/oder Gasnetze und eigener Handel im gleichen Unternehmen sind

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Controlling–Anforderungen in der Energiewirtschaft unter Unbundling-Bedingungen
Veranstaltung
Studiengang Controlling, Fachgebiet Betriebswirtschaft
Note
1,7
Autor
Jahr
2008
Seiten
36
Katalognummer
V114451
ISBN (eBook)
9783640152865
ISBN (Buch)
9783640154920
Dateigröße
1002 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Controlling–Anforderungen, Energiewirtschaft, Unbundling-Bedingungen, Studiengang, Controlling, Fachgebiet, Betriebswirtschaft
Arbeit zitieren
Jörg Schulze (Autor:in), 2008, Controlling–Anforderungen in der Energiewirtschaft unter Unbundling-Bedingungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114451

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