Der Supreme Court

Die Judikative - Das schwächste Glied im Gefüge der Gewaltenteilung?


Seminararbeit, 2003

21 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsübersicht:

I. EINLEITUNG

II. DAS AKZEPTANZPROBLEM DES SUREME COURT IN DEN ANFÄNGEN
1. Die gesellschaftliche Akzeptanz
2. Die politische Akzeptanz

III. DIE KOMPETENZERWEITERUNGEN DES SUPREME COURT
1. Phase 1: Vom Rechtsmittelgericht zum Verfassungsgericht
2. Phase2: Vom „Hüter“ zum „Herrscher“ der Verfassung
3. Phase 3: Vom Verfassungsinterpreten zum Verfassungsschreiber

IV. SCHLUSSFOLGERUNG

I. EINLEITUNG

„…die Judikative die schwächste der drei Gewalten…“.[1] Diese These Hamiltons, einem der Verfasser der Federalist-Artikel, die in noch wesentlich stärkerer Weise von Charles de Montesquieu vertreten wurde, für den die Judikative im Vergleich zu den anderen Gewalten fast ein „Nichts“[2] ist, möchte ich in dieser Arbeit versuchen zu widerlegen. Ich werde diese These am Beispiel des Supreme Court, der höchsten richterlichen Gewalt widerlegen.

Hierbei ist besonders auf den eklatanten Unterschied zwischen dem Text der amerikanischen Verfassung, zu deren Vätern Alexander Hamilton gehörte, und den von Hamilton in den Artikeln 78-83 der Federalist-Artikel[3] beschriebenen Funktionen eines zukünftigen Supreme Court im Rahmen des Gewaltenteilungsgefüges zu achten.

Aus dem Begriff der Gewaltenteilung ergibt sich bereits das erste Problem bei der Betrachtung des Supreme Court. Hamiltons Ausführungen entsprechen vielmehr dem System der ‚checks and balances’ als dem einer strikten Gewaltenteilung, da er es als eine der Hauptaufgaben des Supreme Court ansieht, die von der Legislative erlassenen Gesetze und Verordnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem „grundlegenden Gesetz“[4] hin zu überprüfen und im Falle eines Widerspruchs zu verwerfen. Auffällig hierbei ist, dass diese Aufgabe, die zweifellos eine sehr entscheidende und bedeutende ist, da es sich hierbei um eine Art „ultimate supremacy“ handelt[5], mit keinem Wort, in dem von ihm mit entworfenen Verfassungstext erwähnt wird. Weder das richterliche Prüfungsrecht, um das es sich hier handelt, noch die Bevollmächtigung, Gesetze gemäß dem Geist der Verfassung auszulegen und zu interpretieren, werden in der Verfassung explizit der Verantwortung des Supreme Court unterstellt. Lediglich die Höherrangigkeit von Bundesrecht gegenüber den Gesetzen eines Einzelstaates wird im 6. Artikel[6] der Verfassung explizit benannt. Festzuhalten bleibt also, dass der tatsächliche Verfassungstext eher das System einer strikten Gewaltenteilung, zumindest in Bezug auf das Verhältnis Legislative/Judikative, favorisiert als es die Vorstellungen Hamiltons tun, die ganz klar eine Kontrollfunktion der gesetzgeberischen Gewalt durch die richterliche beinhalten.

Trotz dieses Machtgewinns, den ein solches richterliches Prüfungsrecht mit sich bringen würde, hält Hamilton die Judikative weiterhin für die mit Abstand schwächste Gewalt, da sie über keinerlei Möglichkeit verfügt, ihren „Willen“ aufgrund der fehlenden „Machtmittel“[7] aktiv durchzusetzen, und somit ein „Angriff“ von Seiten der Judikative ausgeschlossen ist.

Dass dies nicht der Fall ist, soll Thema dieser Arbeit sein, wobei nicht bewiesen werden soll, dass der Supreme Court in seiner über 200-jährigen Geschichte seine Kompetenzen systematisch überschritten hat. Es soll vielmehr auf die Möglichkeit einer Kompetenzerweiterung bzw. -überschreitung hingewiesen werden, von der der Supreme Court seit seiner ersten offiziellen Zusammenkunft im Jahr 1790 durchaus Gebrauch gemacht hat, wobei sich diese Aktivität, wann immer praktiziert, auch oftmals problematisch auf den Grundsatz der Gewaltenteilung ausgewirkt hat.

In einem ersten Schritt werde ich versuchen nachzuweisen, dass aufgrund der mangelnden Akzeptanz durch die Bevölkerung und die Politik, die oben genannte These Hamiltons zunächst als berechtigt erscheint.

Im zweiten Teil dieser Arbeit werde ich dann anhand von konkreten Entscheidungen und Fallbeispielen den Bedeutungszuwachs und die Kompetenzerweiterungen des Supreme Court aufzeigen, um somit die Behauptung von der vermeintlichen Schwäche des Supreme Court im amerikanischen System zu entkräften. Ich habe hierzu diese richterliche Periode in drei Phasen eingeteilt, in denen jeweils mittels eines konkreten Falles die für diese Phase charakteristische Entwicklung des Supreme Court verdeutlicht werden soll.

Diese Fälle repräsentieren genau die aktive Beschlussfähigkeit des Supreme Court, die, laut Hamilton, die Judikative im Allgemeinen und der Supreme Court im Speziellen „nie“[8] haben werden können.

II. DAS AKZEPTANZPROBLEM DES SUREME COURT IN DEN ANFÄNGEN

1. Die gesellschaftliche Akzeptanz

Gerade in den Anfängen der Union sah sich der Supreme Court mit zwei wesentlichen Problemen konfrontiert, die eine effektive und dauerhafte Etablierung im neuen amerikanischen System zunächst erschwerten.

Zum einen hatte das oberste Gericht die äußerst schwierige Gratwanderung zwischen der Rettung der Union auf der einen und der Rettung des Supreme Court selbst auf der anderen Seite zu bewältigen.

Da die Union noch lange nicht auf einem so gesicherten Fundament stand, wie es sich die Federalists wünschten und die Konfrontationen zwischen Befürwortern und Gegnern der Union auch nach der Ratifikation durch die Ratifikationskonvente nicht abklangen, sind gerade einige der anfänglichen Entscheidungen des Supreme Court doch ganz offensichtlich von dem Willen gekennzeichnet, die Union am Leben zu halten.

Das Misstrauen vieler gegenüber der neu gegründeten Union und der damit verbundene Druck auf seine Institutionen war ungeheuer groß und gerade bezüglich der Frage der Souveränität der Einzelstaaten war diese Skepsis besonders stark. Die Problematik der Kompetenzverteilungen zwischen Bund und Staaten, die schon auf dem Gebiet der gesetzgeberischen Gewalt genügend diskutiert wurde, setzt sich auch im Bereich der richterlichen Gewalt fort.

Ein Beispiel für die mangelnde Autorität, unter der der Supreme Court, als eine Bundesinstitution, zu leiden hatte, ist die Aufnahme des 11. Zusatzartikels[9] in die amerikanische Verfassung Ende des 18. Jahrhunderts. Schon während der Ratifikationsdebatte war die Kritik am Artikel III der Verfassung besonders laut, da man befürchtete, die Formulierung im 2. Absatz, Satz 2 , könnte bedeuten, dass es einzelnen Bürgern in Zukunft möglich sei, vor dem Supreme Court gegen einen anderen amerikanischen Staat Klage zu erheben. Zwar lässt der Wortlaut des Artikels genau dieses vermuten, jedoch lassen die Aussagen und Intentionen einiger der Autoren dieser Verfassung (Madison, Hamilton, Marshall) nicht darauf schließen, weil sie eine Deutung und Auslegung dieser Verfassungsvorschrift zu ungunsten der einzelstaatlichen Souveränität verneinten: „no state […] would be haled into federal courts under the authority of this clause, for the sovereign is not subject to suit.“[10]

Die Tatsache, dass der Supreme Court im Fall Chisholm v. Georgia im Jahre 1793, in dem zwei Bürger gegen den Staat klagten, die Zulässigkeit der Anklage bestätigte, stellte aber genau diese Souveränität in Frage. Die Begründung des Justice Wilson für diese Entscheidung baute auf der Annahme auf, dass Georgia, und somit auch alle anderen Staaten, entsprechend dem Zweck [purpose] der Union, kein eigener Souverän sein könne[11].

Auf dieses Urteil folgte eine Welle von Protesten der Einzelstaaten, mit dem Resultat, dass im Jahre 1798 der 11. Zusatzartikel ratifiziert wurde, der eine Klage eines Bürgers gegen einen anderen Staat vor einem Bundesgericht für unzulässig erklärte.

Dieser Sachverhalt macht zum einen deutlich, dass eine Entscheidung des Supreme Court des ausgehenden 18. Jahrhunderts noch nicht die Gültigkeit und Durchsetzungskraft sowohl bei der Bevölkerung als auch bei den Regierungen der Einzelstaaten hatte, die für ein höheres Ansehen und einen Stellenwert, der dem der anderen beiden Gewalten gleich war, nötig gewesen wäre. Allerdings war dies eine der wenigen Niederlagen des Supreme Court.[12] Zum anderen können diese Entscheidung und die damit verbundenen Probleme schon als Hinweis auf die in der Zukunft stattfindenden Diskussionen über die Auslegung von Verfassungsvorschriften angesehen werden. Denn auch hier stellte sich schon inzident die Frage, inwieweit es auch die Aufgabe des Supreme Court sein könnte, Entscheidungen der Legislative auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Diese Frage ist eine der zentralen Fragen, mit der sich der Supreme Court in den nächsten Jahren konfrontiert sah, und dies im Laufe dieses Aufsatzes noch näher untersucht werden soll.

Neben dieser Gratwanderung zwischen Bewahrung der Union und eigener Unabhängigkeit stellte sich eine Eigenschaft des Supreme Court als eine der wesentlichen Quellen des starken Misstrauens gegenüber der neuen Bundesgerichtsbarkeit heraus.

Im Gegensatz zur Legislative und zur exekutiven Gewalt, konnte der Supreme Court seine Existenz mit einer demokratischen Legitimation nicht begründen, da die Bundesrichter gemäß Artikel 2, Abschnitt 2 vom Präsidenten ernannt werden, und somit keine Einflussnahme auf die Auswahl der Bundesrichter, direkt oder indirekt, durch die Bevölkerung möglich war. Die prä-revolutionären Erfahrungen, die die amerikanische Bevölkerung mit demokratisch nicht legitimierten Herrschern gemacht hat, waren zumindest in den Köpfen vieler noch präsent und führten dazu, dass eine Herrschaft durch gewählte Repräsentanten von der Mehrheit eher akzeptiert wurde als eine, auf die sie selbst keinen Einfluss hatten, selbst wenn es sich um Leute handelte, die „homegrown“[13] waren.

Betrachtet man also nur die anfängliche Phase, in der sowohl die geringe gesellschaftliche als auch, wie sich im Folgenden zeigen wird, die schwache politische Akzeptanz die Bedeutung des obersten Gerichts stark minderten, so neigt man dazu, Hamiltons These und vielleicht sogar die Montesquieus zu bestätigen. Da beide jedoch die Judikative generell als die schwächste Gewalt bezeichnen, bleibt abzuwarten, ob sich diese relative Bedeutungslosigkeit des Supreme Court auch im weiteren Verlauf seiner Geschichte fortsetzt.

2. Die politische Akzeptanz

Fast noch mehr als von der Skepsis der Bevölkerung gegenüber dem neuen Gericht war der Supreme Court von der niedrigen politischen Akzeptanz betroffen. Auch in diesem Bereich war die Judikative die mit Abstand bedeutungsloseste der drei Gewalten, was die Beteiligung am politischen Leben anbelangt. Geradezu beispielhaft für die Inaktivität und Ineffektivität des ersten Supreme Court ist die Tatsache, dass in den ersten 2 Jahren nur ein einziger Fall in den Vereinigten Staaten von Amerika zur Debatte stand, überhaupt vor dem Supreme Court verhandelt zu werden. Dieser erste und einzige Fall in diesen beiden Jahren wurde dann aber auch mit der Begründung „deny certiorari“[14] oder genauer gesagt aufgrund einer „legal technicality“[15] abgelehnt.

Dieses Beispiel soll kein Beweis für die große Gerechtigkeit und Zufriedenheit in den Vereinigten Staaten sein, sondern verdeutlichen, dass der Supreme Court in den Anfängen seiner (Un-)Tätigkeit nicht annähernd die Bedeutung sowohl für die Bevölkerung als auch für das politische Leben hatte, wie es im nächsten Jahrhundert der Fall werden sollte. Zwei Schlussfolgerungen können aus diesem Beispiel abgeleitet werden. Die erste Schwierigkeit des Gerichts war die Definition seiner eigenen Grenzen, seines eigenen Kompetenzbereichs. Und zweitens, und dies leitet sich folgerichtig ab, ließ der Supreme Court bei seinem Vorgehen viel von dem Selbstbewusstsein, durch das er sich in den kommenden Jahren oftmals auszeichnen sollte, vermissen.

Auch der bereits im Jahre 1789 verabschiedete „Judiciary Act“, der theoretisch zwar eine Kompetenzerweiterung darstellte, da er den Zuständigkeitsbereich des Gerichts auf weitere Fälle, neben den in der Verfassung genannten ausdehnte, hatte praktisch zunächst keine Bedeutung, wie die oben erwähnte Untätigkeit des Gerichts beweist.

Fraglich ist weiterhin, ob ein Fall, der zwar rein technisch gesehen vor dem Bundesgericht hätte verhandelt werden müssen, denn praktisch tatsächlich hätte diskutiert werden können, da die Anwesenheit aller Bundesrichter in den Anfängen nicht selbstverständlich war.

So erschienen zu der ersten offiziellen Versammlung des Gerichts im Jahr 1790 in New York lediglich drei der sechs Richter – zu dieser Zeit waren es noch sechs Richter – wohingegen die anderen drei Richter, die aus dem Süden der USA kamen, ihre Abwesenheit mit der Begründung entschuldigten, dass die Reise nicht „worth the trouble“[16] wäre.

Des Weiteren muss als Indiz für mangelnde juristische Bedeutung des Gerichts angesehen werden, dass bei der Auswahl der Richter anscheinend nicht die juristischen Fähigkeiten im Vordergrund standen, sondern die Ernennung zum Richter in vielen Fällen, so etwa die Berufung des jungen James Iredell aus North Carolina zum Bundesrichter, mehr als eine Art „political reward“[17] für die treue Verfechtung der Union zu verstehen war. James Iredell zeichnete sich nämlich weniger durch seine überragenden Qualitäten als Jurist aus, als vielmehr durch seine großen Verdienste als Federalist, zu denen ja bekanntlich auch Präsident Washington gehörte. James Iredell hatte großen Anteil am Beitritt North Carolinas zu der Union und war einer von sechs Federalists im United Supreme Court.

Die geringe Bedeutung und die niedrige Reputation des Supreme Court sind umso erstaunlicher, wenn man bedenkt, dass Präsident Washington der erste und einzige Präsident in der Geschichte der Vereinigten Staaten war, dem die Möglichkeit gegeben war, alle der sechs obersten Bundesrichter selbst auszuwählen und zu ernennen und somit eine gewisse Richtung bezüglich der zu treffenden Entscheidungen vorzugeben. Hier wird ein ganz besonderes Defizit des Supreme Court der ersten Jahre deutlich. Die anfänglichen Aufgaben des Supreme Court bestanden also mehr in der Repräsentation und Bewahrung der Union, als in einer qualitativ hochwertigen Rechtsprechung, die man von einem obersten Gericht durchaus erwarten könnte.

Zwar machte Washington von dieser Möglichkeit durchaus Gebrauch[18], doch wirkte sich diese personelle Entscheidung, alle sechs Richter waren konservativ und überzeugte Federalists, zunächst in wesentlich geringerer Weise auf das politische Leben aus, als man hätte annehmen können.

Die Auswirkungen, die eine solche personelle Entscheidung haben könnte, kann vielleicht durch einen hypothetischen Fall unterstrichen werden. Wie wäre das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts im Fall „Zuwanderungsgesetz“ ausgefallen, wenn es sich aus Richtern zusammengesetzt hätte, die allesamt von der Regierung ernannt worden wären? Ob jetzt in diesem konkreten Fall anders entschieden worden wäre, ist fraglich, allerdings verdeutlicht dieses Beispiel, so hoffe ich, die Tragweite einer solchen personellen Entscheidung im Normalfall. Bei einem Gericht, dass „powerful“[19] gewesen wäre, hätte sich eine solche personelle Besetzung, davon bin ich überzeugt, deutlich stärker bemerkbar gemacht.

Dass dies nicht der Fall war, legt erneut Zeugnis davon ab, dass von der „judicial power“[20] des Supreme Court noch nicht allzu viel zu spüren war

[...]


[1] Hamilton, Alexander / Madison, James / Jay, John / (1994): Die Federalist-Artikel. Politische Theorie und Verfassungskommentar der amerikanischen Gründerväter. Hrsg. von Angela Adams: Schöningh, S. 471.

[2] Montesquieu, Charles de Secondat (1992), Vom Geist der Gesetze, 2 Bände. Uebers. und hrsg. von Ernst Forsthoff, Tübingen: Mohr, Bd.1, Buch XI, Kapitel 6, S.217.

[3] Vgl. Die Federalist-Artikel, S.469-519.

[4] Vgl. Hamilton, S. 472/473.

[5] Rodell, Fred (1955): Nine Men. A Poltica History of the Supreme Court from 1790 to 1955, New York: Random House, S.36.

[6] Vgl. Amerik. Verfassung, Artikel VI.

[7] Vgl. Hamilton, S.470.

[8] Ibid., S.471.

[9] Vgl. Amerik. Verfassung

[10] McCloskey, Robert G. (2000): The American Supreme Court, Chicago: The University of Chicago Press, S. 21.

[11] Ibid., S.22.

[12] Vgl. Rodell, S. 55.

[13] Vgl. Rodell, S. 39.

[14] Ibid., S. 18.

[15] Ibid., S. 51.

[16] Ibid., S. 51.

[17] Ibid., S. 49.

[18] Ibid., S. 45.

[19] Ibid., S. 19

[20] Vgl. McCloskey, S. 3.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Der Supreme Court
Untertitel
Die Judikative - Das schwächste Glied im Gefüge der Gewaltenteilung?
Hochschule
Universität Erfurt  (Staatswissenschaftliche Fakultät)
Veranstaltung
Die Federalist Papers - Paradigma eines Verfassungsgebungsprozesses
Note
1,3
Autor
Jahr
2003
Seiten
21
Katalognummer
V114435
ISBN (eBook)
9783640152797
ISBN (Buch)
9783640154852
Dateigröße
442 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Supreme, Court, Federalist, Papers, Paradigma, Verfassungsgebungsprozesses
Arbeit zitieren
Sebastian Röder (Autor:in), 2003, Der Supreme Court, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114435

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