Das Privilegium Minus


Seminararbeit, 2005

19 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Vorgeschichte der Urkunde
2.1. Der Streit um Bayern
2.2. Der Hoftag zu Regensburg und der Bericht Ottos von Freising

3. Die Bestimmungen des Privilegium minus
3.1. Herzogwürde
3.2. Die Erbfolgebestimmungen
3.2.1. Weibliche Erbfolge und Doppelbelehnung
3.2.2. Libertas affectandi
3.3. Heeres- und Hoftagsfolge
3.4. Gerichtsbarkeit

4. Ergebnisse

5. Literaturverzeichnis
5.1. Quellen
5.2. Wissenschaftliche Literatur

1. Einleitung

Über den kleinen Freiheitsbrief für Österreich aus dem Jahre 1156 wurde schon sehr viel geschrieben, und seine Bedeutung insbesondere für die Verfassungsgeschichte ist groß.

Die Forschung über das Privilegium minus ist inzwischen zur Ruhe und zu gesicherten Ergebnissen gelangt. Sie hattte jedoch einen langen Weg voll hitziger Debatten und Diskussionen hinter sich.

Als Auslöser für die Forschung am Privilegium minus kann das Ergebnis stehen, dass das Privilegium Maius - der große Freiheitsbrief - eine Fälschung ist, die Rudolf IV. im 13. Jahrhundert anfertigen ließ um seine politische Stellung auszubauen.[1]

Dieses Ergebnis hatte zur Folge, dass nun nach dem Vorbild des großen Freiheitsbriefes gefahndet wurde. Es wurde gefunden im Privilegium minus, von dem uns leider kein Original erhalten ist, da Rudolf IV. es vermutlich zerstören ließ.[2]

Da nun die Aufmerksamkeit durch eine willkürliche Fälschung auf das Privilegium minus geleitet wurde, kamen Zweifel an dessen Echtheit auf, denn es enthielt für diese Zeit ungewöhnliche Formulierungen und auch die verliehenen Privilegien waren außergewöhnlich.

Die Folge waren umfangreiche Untersuchungen über die Echtheit der Urkunde, die den Großteil der Forschung über diese Urkunde ausmacht. Diese bis ins 19. Jahrhundert zurückreichende Literatur hier darzustellen würde zweifellos den Rahmen sprengen, es sei hier deshalb nur auf die neuere Forschung verwiesen. Besonders auf die von Heinrich Appelt[3] und Theodor Mayer, der in seinem Aufsatz „das österreichische Privilegium minus“ einen sehr guten und umfangreichen Überblick über die Forschung bis zum Jahre 1957 gibt.[4]

Bis 1944 befasste sich die Forschung hauptsächlich mit den Fragen der Echtheit, vor allem die Interpolationsthese von Erben[5] wurde heiß diskutiert: Es wurd vermutet, dass der Passus von der Heeres- und Hoffahrtsfolge und die sogenannte libertas affectandi nachträglich in die Urkunde eingefügt wurden. 1944 erschien ein Aufsatz von Heilig,[6] der die Echtheit des Privilegium minus endgültig bewies, der aber, nach Meinung von Heinrich Appelt, die Bestimmungen der Urkunde zu sehr auf byzantinische Rechtsanschauungen zurückführt. Wobei erwähnt werden muss, dass die Echtheit der Urkunde eigentlich schon fast hundert Jahre früher durch die Forschung Julius Fickers[7] bewiesen wurde, der in seinem Aufsatz Argumente zeigt, die auch heute noch gültig sind. Leider konnte er seine Zeitgenossen damit nicht vollends überzeugen.

Neuere Projekte beschäftigten sich mit der verfassungsrechtlichen und vandesgeschichtlichen Bedeutung des Privilegium minus, wie zum Beispiel die Forschung von Theodor Mayer oder Karl Lechner. Aber auch die Bemühungen Erich Zöllners über die genealogischen Hintergründe brachten interessante Ergebnisse ans Licht. Die Arbeit von Heinrich Fichtenau über die Überlieferungsgeschichte der Urkunde[8] wird höchstens gestreift werden, da sie die hier angestrebte Interpretation der Urkunde und ihrer Entstehungsumstände nur tangiert.

Diese Arbeit wird vor allem zeigen, dass das Privilegium minus in dem Umfang seiner Privilegien und den Bestimmungen selbst eine sehr außergewöhnliche Urkunde ist, was sich jedoch vollständig durch die besondere Situation erklärt, in der sie entstanden ist. Außerdem wird aufgezeigt werden, dass sämtliche Bestimmungen nicht etwa für diese Urkunde erfunden werden mussten, sondern dass es für alle Vorläufer gab, die sich sogar im engsten Umfeld der Beteiligten fanden.

Es gilt zunächst festzustellen, welche Umstände zur Ausstellung dieser Urkunde geführt haben. Sowohl die Situation im deutschen Reich als auch in Österreich war eine besondere.

2. Vorgeschichte der Urkunde

2.1. Der Streit um Bayern

Die Vorgeschichte des Privilegium minus ist zugleich die Geschichte des Streites um Bayern, der vor dem Jahr 1156 die beiden großen Häuser der Welfen und Staufer entzweite.

Lothar III. (von Süpplinburg) belehnte den Welfen Heinrich den Stolzen, der mit dessen Tochter Gertrud verheiratet war, mit dem Herzogtum Bayern und dem Herzogtum Sachsen, das Lothar III. ihm noch auf dem Sterbebett vermachte.[9] Mit einer solch starken Machtposition sollte Heinrich der Stolze ein starker Kaiser werden. Doch Konrad III. kam ihm mit einem „Staatsstreich“[10] zuvor. Der Staufer Konrad fürchtete verständlicherweise die Macht des Welfen. Als dieser ihm die Huldigung versagte, die ein König normalerweise von den Fürsten des Reiches empfing, nutzte Konrad die Gelegenheit die Machtposition der Welfen zu schwächen, indem er im Frühjahr 1139 Heinrich dem Stolzen sowohl Bayern, als auch Sachsen aberkannte, sowie Welf VI. die Markgrafschaft Tuszien in Oberitalien.[11] Die beiden Herzogtümer wurden verliehen an den babenbergischen Markgrafen von Österreich Leopold IV. (er bekam Bayern) und den Askanier Albrecht den Bären, der mit Sachsen belehnt wurde.

Daraufhin entbrannte der Streit um Bayern: Die Welfen allen voran Heinrich der Stolze, versuchten ihre Stellung in Bayern und Sachsen zu halten. Während Albrecht der Bär jedoch schnell die Vormacht verlor, konnten sich die Babenberger recht gut in Bayern halten.

Nach dem Tod Heinrichs des Stolzen im Oktober 1139 bot sich erstmals die Gelegenheit, die Situation zu entspannen. Auf dem Hoftag zu Frankfurt 1142 brachte der Erzbischof von Mainz Albrecht den Bären dazu, auf Sachsen zu verzichten, und Konrad belehnte nun den jungen Welfen Heinrich mit Sachsen (später wird dieser der Löwe genannt). Dessen Mutter Gertrud sich um seine Angelegenheiten kümmerte. Um den Einfluss in Sachsen nicht ganz zu verlieren, brachte Konrad III. Gertrud dazu, Heinrich II. Jasomirgott zu heiraten;[12] dieser war der Nachfolger Leopold IV und war der Empfänger des Privilegium minus, und damit erster Herzog von Österreich.

Gertrud starb leider sehr bald, wodurch erstens die Legitimation Jasomirgotts für Bayern wegfiel und zweitens der Einfluss Konrads auf Sachsen schwand.[13]

Konrad hatte nicht mehr die Gelegenheit den Streit zu schlichten, denn er starb bereits 1152. Nach seinem Tod wurde Friedrich I. von Schwaben[14] zum neuen König gewählt. Er war in dieser Situation wohl der beste Kandidat für dieses Amt. Da er eine welfische Mutter und einen Staufer als Vater hatte, wurde ihm am ehesten zugetraut die bayrische Frage zu lösen, die zu den wichtigsten Aufgaben des jungen Königs gehörte.[15]

Bevor diese Aufgabe jedoch erfolgreich gelöst werden konnte, gab es harte Verhandlungen, denn es dauerte wohl vier Jahre, bis sich Friedrich und sein Onkel Heinrich Jasomirgott einigen konnten.

Den ersten Hoftag des Königs besuchte Jasomirgott noch und erkannte damit Friedrich als seinen Lehensherren an. Die Hoftage in Worms (Pfingsten 1153), Regensburg (September 1153) und Speyer (Dezember 1153) verliefen jedoch ergebnislos, da Jasomirgott bestritt, rechtmäßig eingeladen worden zu sein[16]. Die Teilnahme Heinrichs des Löwen an der geplanten Italienfahrt war jedoch unabdingbar, und so lud der König noch einmal zu einem Dreiergespräch in Goslar 1154. Nachdem Jasomirgott diesem fernblieb, wurde Heinrich dem Löwen durch einen Beschluss des Hofgerichts das Herzogtum Bayern zuerkannt, die Investitur erfolgte jedoch erst zwei Jahre später auf dem Hoftag in Regensburg[17], bei dem auch die Mark Österreich zum Herzogtum umgewandelt wurde.

2.2. Der Hoftag zu Regensburg und der Bericht Ottos von Freising

Nach der Rückkehr aus Italien 1155 erhöhte Friedrich nochmals den Druck auf Jasomirgott, indem er ihn in Regensburg vor vollendete Tatsachen stellte. Wohl wurde Heinrich der Löwe noch nicht mit Bayern belehnt, wie Appelt betont[18], jedoch nahm er es in Besitz und empfing die Huldigung der Fürsten. So unter Zugwang gab der Babenberger schließlich nach und verzichtete auf Bayern.

Über die äußeren Bedingungen zur Verleihung der Urkunde berichtet uns Otto von Freising in den Gesta Friderici. Dieser war aufgrund seiner Stellung über die Ereignisse auf dem Hoftag zu Regensburg bestens unterrichtet[19]. Er berichtet uns folgendes: virisque magnis accurentibus, consilium, quod iam diu secreto retentum celabatur, publicatum est.[20] Dieser Ratschluss (consilium) wurde wohl von Jasomirgott und Friedrich im Juni 1156 beschlossen und auch vorformuliert, wobei die Formulierung nicht überliefert wurde. Um den empfindlichen Vorgang etwas zu entschärfen, zog der König mit seinem Gefolge dem Babenberger entgegen, der nicht weit von Regensburg sein Lager aufgeschlagen hatte. Hier wurde nun in einem rechtsymbolischen Akt Österreich in ein Herzogtum umgewandelt, und Bayern an Heinrich den Löwen zurückgegeben. Der Babenberger verzichtete auf das Herzogtum Bayern, indem er dem Kaiser sieben Fahnen zurück gab, die das Herzogtum symbolisierten. Friedrich belehnte damit sofort Heinrich den Löwen, welcher seinem Lehensherrn zwei Fahnen zurückgab, die die Mark Österreich symbolisierten.[21] Friedrich wandelte die Mark iudicio principum[22] in ein Herzogtum, um damit Heinrich Jasomrigott und seine Gattin Theodora zu belehnen.

Diese umständlichen Rituale galten im Mittelalter viel. Sie hatten nicht nur symbolische, sondern auch rechtliche Bedeutung. So wurden nur diejenigen Fürsten zum Reichsfürstenstand gezählt, die ihr Lehen direkt aus der Hand des Kaisers erhielten,[23] was durchaus wörtlich zu nehmen ist, da die Verleihung von Rechten schon durch den symbolischen Lehensakt ihre Rechtsgültigkeit erlangten. Nur in Ausnahmefällen wurden diese auch durch Urkunden bestätigt.[24]

Die Chronik Ottos von Freising berichtet nichts genaueres über die Bestimmungen der Urkunde als diese selbst. Er zeigt lediglich einige Details, die die äußeren Umstände betreffen. Und er hat in einem Fall der Forschung ein Rätsel aufgegeben, das bis heute nicht gelöst wurde. Gemeint ist die Frage nach den drei Grafschaften, die durch folgende Stelle aufgeworfen wurde: Exinde de eadem marchia cum predictis comitatibus, quos tres dicunt.[25] Über dies Frage wurde viel spekuliert und geschrieben, allerdings muss wohl Heinrich Appelt recht gegeben werden, der diese Frage bei der derzeitgen Quellenlage für nicht beantwortbar hält.[26]

3. Die Bestimmungen des Privilegium minus

3.1. Herzogwürde

Ne autem in hoc facto aliquatenus inminui videretur honor et gloria dilectissimi patrui nostri[27].

Die Herzogwürde wurde Jasomirgott verliehen, damit honor et gloria, also Ruhm und Ehre, nicht gemindert werden. Wobei die Umwandlung Österreichs in ein Herzogtum nicht vom Kaiser, sondern von den Fürsten beschlossen und von Vladislav von Böhmen verkündet wurde. „Dadurch erscheinen die urteilenden Fürsten als Garanten der politischen Neuordnung“,[28] was natürlich eine besonders hohe Legitimation für das neue Herzogtum bedeutete.

Ein weiterer wichtiger Punkt war die schon stark ausgeprägte Vorstellung der Heerschildordnung. Dahinter verbarg sich die Vorstellung, dass derjenige, der sein Lehen aus der Hand eines Gleichgestellten erhalten hatte, das Recht verwirkte, Lehen an den den nächstniedrigeren Rang zu vergeben.[29] Daraus ist natürlich zu verstehen, dass keine Minderung des Ranges des Babenbergers akzeptierbar war. Für Jasomirgott als Lehensherr und für diejenigen, die von ihm als bayrischen Herzog Lehen erhalten hatten, hätte es drastische Folgen für ihr Ansehen gehabt, wäre Jasomirgott nicht weiterhin Herzog geblieben. So konnte er als Herzog von Österreich im Heerschild den gleichen Rang behalten,.

Auch hatten die Babenberger inzwischen eine Position im Reich erlangt, die es nicht mehr erlaubte, sie quasi zu Markgrafen herabzustufen. Schon vor der Ernennung Ludwigs IV. zum Herzog von Bayern gehörten die Babenberger zu den angesehensten Adligen im Reich. Dies ist vor allem an der Herkunft ihrer Frauen zu messen: Diese kamen „aus den angesehensten Dynastengeschlechtern in Sachsen, Thüringen, Franken und dem Rheinland“.[30] Heinrich Jasomirgott heiratete nach dem Tod Gertruds erneut, und zwar ein Mädchen edler Herkunft: Theodora, die Tochter des Sebastokratos Andronikos, der ein Bruder des byzantinischen Kaisers Manuel[31] war.

Theodor Mayer meint den entscheidenden Schritt zum Aufstieg der Babenberger im Jahre 1105 zu erkennen, als sich Heinrich V. gegen seinen Vater, den Kaiser Heinrich IV. erhob, und ihn besiegte, da er ihm die Unterstützung des Herzogs von Böhmen und die des Markgrafen von Österreich Leopold III. abtrünnig machen konnte. Leopold erhielt als Dank für die Unterstützung die Hand von Agnes, der Tochter Heinrichs V. „Damit rückten die Babenberger in die oberste Schicht des Hochadels ein“.[32]

Schon vor Jasomirgott hatten die Babenberger eine hohe Position bei den Fürsten des Reiches. Leopold III. hatte eine übergräfliche Stellung inne, die ihn „in einzelnen Rechten und Würden den Herzogen im Reich nahebringt.“[33] Durch die Belehnung Leopolds IV. mit dem Herzogtum Bayern wurde diese übergräfliche Stellung annerkannt, und es war Barbarossa sicherlich bewusst, dass Heinrich Jasomirgott danach strebte, die Stellung des Herzogs zu behalten.

3.2. Die Erbfolgebestimmungen

Die wohl hervorstechendsten Bestimmungen in der Urkunde sind jedoch die drei, die sich auf die Erbfolge des Herzogs von Österreich beziehen: Die weibliche Erbfolge, die Doppelbelehnung und die sogenannte libertas affectandi.

Diese drei Bestimmungen können zu einer Gruppe gezählt werden, da sie alle die Sicherung der Dynastie der Babenberger bezwecken. Heinrich und Theodora hatten zu diesem Zeitpunkt nämlich nur ein kleines Mädchen namens Agnes, das 1151 geboren wurde.[34] Theodora war zwar schon wieder schwanger, aber es konnte verständlicherweise nicht gesagt werden, ob es ein Junge oder Mädchen werden würde. Und so versuchte Heinrich seine Dynastie über die weibliche Erbfolge zu sichern.

Das Fehlen eines sicher überlebensfähigen Nachfolgers führte schließlich zur sogenannten libertas affectandi, die wegen ihrer ungewöhnlichen Formulierung unter dem Verdacht stand, nachträglich in die Urkunde eingefügt (interpoliert) worden zu sein.

3.2.1. Weibliche Erbfolge und Doppelbelehnung

Die weibliche Erbfolge wollte Jasomirgott, wie schon erwähnt, mangels männlicher Erben durchsetzen. Was ihm auch gelang, wie die Urkunde beweist: ... patruo nostro Heinrico et prenobilissime uxori sue Theodore in beneficium concessimus perpetuali lege sanctientes, ut ipsi et liberi eorum post eos indifferenter filii sive filie eundem Austrie ducatum hereditario iure a regno teneant et possideant.[35]

Die Frage, die sich bei der Bestimmung der weiblichen Erbfolge als erstes auftut, ist, ob mit den weiblichen Erben nur die Töchter von Heinrich und Theodora gemeint waren, was auf eine einmal gültige Bestimmung hinweisen würde, oder ob damit sämtliche weiblichen Nachkommen der Herzöge von Österreich in direkter Linie gemeint sind.

[...]


[1] ) Vgl. Appelt, Heinrich: Privilegium Minus. Das staufische Kaisertum und die Babenberger in Österreich, 2. durchges. Aufl., Wien 1976, S.11.

[2] ) Vgl. ebd., S.20

[3] ) In seiner Monographie über das Privilegium minus (siehe Anmerkung 2) fasst er sämtliche als sicher geltenden Ergebnisse über die Urkunde zusammen. Die vorliegende Arbeit stützt sich weitestgehend auf dieses Werk.

[4] ) Mayer, Theodor: Das österreichische Privilegium minus, in: Mittelalterliche Studien, gesammelte Aufsätze, hrsg. v. Mayer, Theodor, Lindau-Konstanz 1959, S.202-247.

[5] ) Erben, Wilhelm: Das Privilegium Friedrich I. für das Herzogtum Österreich, Wien 1902. So interressant eine Auseinandersetzung mit dieser These wäre, es würde doch den Umfang der Arbeit sprengen.. Eine Umfangreiche Darstellung der Gegner und Befürworter der Interpolationsthese findet sich bei dem schon genannten Aufsatz von Theodor Mayer (siehe Anmerkung 4).

[6] ) Heilig, Konrad: Ostrom und das deutsche Reich um die Mitte des 12. Jahrhunderts. Die Erhebung Österreichs zum Herzogtum 1156 und das Bündnis zwischen Byzanz und dem Westreich, in: Kaisertum und Herzogsgewalt im Zeitalter Friedrichs I., hrsg. von Mayer, Theodor/ Heilig, Konrad/ Erdmann, Carl, Leipzig 1944, S.82-179. Auch dieser Aufsatz wird nicht weiter beachtet, da seine Thesen durch die Ergebnisse Appelts als überholt angesehen werden können.

[7] ) Ficker, Julius: Über die Echtheit des kleinen österreichischen Freiheitsbriefes, in: Sitzungsbericht der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften in Wien 23 (1857), S.489-516.

[8] ) Fichtenau, Heinrich: Zur Überlieferung des 'privilegium minus' für Österreich, in: Mitteilungen des Institiuts für Österreichische Geschichtsforschung (MIÖG) 73 (1965), S.1-16.

[9] ) Engels, Odilo: Die Staufer, 7.Aufl., Stuttgart 1998, S.32. Zum Streit um Bayern siehe auch Appelt: Privilegium minus, S.32-37.

[10] ) Engels: Staufer, S.33.

[11] ) Vgl. Engels: Staufer, S.38.

[12] ) Vgl. Büttner, Heinrich: Das politische Handeln Friedrich Barbarossas im Jahre 1156, in: Blätter für deutsche Landesgeschichte 106 (1970), S.55f.

[13] ) Vgl. Zöllner, Erich: Das Privilegium Minus und seine Nachfolgebestimmungen in genealogischer Sicht, in: Mitteilungen des Institiuts für Österreichische Geschichtsforschung (MIÖG) 86 (1978), S.6.

[14] ) In Italien wurde Friedrich I. in Anlehnung an seinen roten Bart sein Spitzname – Barbarossa – verliehen.

[15] ) Vgl. Lechner, Karl: Die Babenberger. Markgrafen und Herzöge von Österreich 976-1246, Nachdr. d. 3.Aufl, Darmstadt 1985, S.149.

[16] ) Vgl. Appelt: Privilegium minus, S.35.

[17] ) Vgl. Appelt: Privilegium minus, S.36.

[18] ) Vgl. ebd., S.37.

[19] ) Vgl. ebd., S.40.

[20] ) Otto von Freising und Rahewin, Gesta Friderici Imperatoris, hrsg. von Georg Waitz, MGH SrG i.u.sc. [46], Hannover 1912, S.160, Übersetz. v. Appelt: Privilegium minus, S.101:„... und alle Vornehmen und Großen herbeieilten, wurde der Ratschluß, den man schon lange insgeheim gefaßt und verborgen gehalten hatte, öffentlich kundgetan“

[21] ) Vgl. ebd., Übersetz. v. Appelt, ebd. S.101.

[22] ) ebd., Übersetz. v. Appelt ebd., S.101:„nach dem Urteilsspruch der Fürsten“. Zum Fürstenspruch siehe Abschnitt 3.1.

[23] ) Appelt: Privilegium minus, S.51.

[24] ) Vgl. Fichtenau, Heinrich: Zur Überlieferung des 'privilegium minus' für Österreich, in: Mitteilungen des Institiuts für Österreichische Geschichtsforschung (MIÖG) 73 (1965), S.3.

[25] ) Gesta Friderici, MGH, SrG i.u.s.c., Übersetz. v. Appelt: Privilegium minus, S.101: „Daraufhin machte er aus dieser Mark mit den genannten Grafschaften – man sagt, es seien drei – ...“.

[26] ) Appelt, Heinrich: Die Erhebung Österreichs zum Herzogtum, in: Blätter für deutsche Landesgeschichte 95 (1959), S.38 Fußnote 47, es lohnt jedoch zu dieser Frage die Forschungen von Karl Lechner (siehe Anm. 15 auf Seite 5) und Theodor Mayer (siehe Anm. 12 auf Seite 5) zu beachten.

[27] ) Friedrich I., Privilegium minus, in: MGH DDF. I. 151, hrsg. v. Heinrich Appelt, Hannover 1975, S.255, Übersetz. v. Appelt: Privilegium minus, S.97: „Damit aber dadurch die Ehre und der Ruhm unseres geliebtesten Oheims in keiner Weise gemindert erscheine“.

[28] ) Appelt: Erhebung Österreichs, S.37.

[29] ) Vgl. ebd., S.34.

[30] ) Mayer: Privilegium minus, S.220.

[31] ) Vgl. Zöllner: Privilegium minus, S.7.

[32] ) Mayer: Privilegium minus, S.220.

[33] ) Lechner: Die Babenberger, S.142.

[34] ) Zöllner: Privilegium minus, S.7.

[35] ) Friedrich I., Privilegium minus, Übersetz. v. Appelt: Privilegium minus, S.97: „…unserem genannten Oheim Heinrich und seiner allerdurchlauchtigsten Gattin Theodora zu Lehen geben, indem wir durch immerdar gültiges Gesetz verordneten, daß sie und nach ihnen ihre Kinder, Söhne oder Töchter ohne Unterschied, das Herzogtum Österreich zu erblichem Recht vom Reich innehaben und besitzen mögen.“

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Das Privilegium Minus
Hochschule
Technische Universität Dresden  (Institut für Geschichte/ Philosophische Fakultät)
Veranstaltung
Der staufisch-welfische Thronstreit
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
19
Katalognummer
V114368
ISBN (eBook)
9783640150564
ISBN (Buch)
9783640180240
Dateigröße
568 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Privilegium, Minus, Thronstreit
Arbeit zitieren
Emanuel Goscinski (Autor:in), 2005, Das Privilegium Minus, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114368

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