Ist es gerecht, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zugunsten des Rechts der Menschenwürde in bestimmten Fällen einzuschränken?


Seminararbeit, 1998

13 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Was Gerechtigkeit eigentlich ist bzw. wie eine gerechte Gesellschaft aussieht

Gründe und Hintergründe für ein Verbot rechtsradikaler Äußerungen

Rechtlich Grundlage eines Verbotes rechtsradikaler und nationalsozialistischer Äußerungen

Pornographie und Nationalsozialismus - gibt es eine Parallele ?

Der Versuch eines Gesetzesentwurfs gegen Pornographie

Argumente, die für ein Verbot von Pornographie sprechen

Argumente, die immer wieder von Kritikern des Anti-Pornographie-Gesetzes hervorgebracht werden

Konkrete Argumente für das von EMMA vorgeschlagene Anti-Pornographie-Gesetz

Abschließende Reflexion und Bewertung der Thematik

Literaturverzeichnis

Ist es gerecht, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zugunsten des Rechts der Menschenwürde in bestimmten Fällen einzuschränken ?

Das Recht auf Meinungsfreiheit ist eines der wichtigsten Rechtsgüter in einer Demokratie wie der der Bundesrepublik Deutschland. Dennoch gibt es Grenzen dieses im Grundgesetz in Art. 5 verankerten Rechts. Wo diese liegen bzw. liegen sollten, und inwiefern dies legitimiert ist, möchte ich im Folgenden zu klären versuchen.

Was Gerechtigkeit eigentlich ist bzw. was eine gerechte Gesellschaft ausmacht

Bevor ich jedoch zum eigentlichen Thema meiner Seminararbeit gelange, ob die Einschrän­kung der Meinungsfreiheit in manchen Bereichen gerecht ist und wo die Gründe dafür lie­gen, möchte ich kurz darzustellen versuchen, was Gerechtigkeit eigentlich ist, und wie sich John Rawls, Professor für Philosophie an der Havard University und Verfasser des Buches "Eine Theorie der Gerechtigkeit", sich eine gerechte Gesellschaft vorstellt. Als Erstes möchte ich darauf aufmerksam machen, daß man von zwei Arten der Gerechtigkeit sprechen kann, nämlich einmal von der Verteilungsgerechtigkeit - bei ihr geht es darum, zu entscheiden, wem etwas und wieviel davon zusteht - und zum Anderen von korrektiver Gerechtigkeit oder auch "Ausgleichsgerechtigkeit", sie beinhaltet das Prinzip der Strafe beim Verstoß gegen morali­sche Normen - Rawls beschäftigt sich in seinem Buch mehr mit der ersteren. Des Weiteren möchte ich kurz etwas über die Bedeutung der Gerechtigkeit in einer Gesellschaft wie der unsrigen sagen, indem ich aus J. Rawls Buch zitiere: "Jeder Mensch besitzt eine aus der Ge­rechtigkeit entspringende Unverletzlichkeit, die auch im Namen des Wohles der ganzen Gesellschaft nicht aufgehoben werden kann. Daher läßt es die Gerechtigkeit nicht zu, daß der Verlust der Freiheit bei einigen durch ein größeres Wohl für andere wettgemacht wird. Sie gestattet nicht, daß Opfer, die einigen wenigen auferlegt werden, durch den größeren Vorteil vieler anderer aufgewogen werden."[1] Gemeint ist hier natürlich das Prinzip des Utilitarismus, das für eine gerechte Gesellschaft nicht in Frage kommt. Es ist schwierig, einen einheitlichen Maßstab dafür zu finden, was gerecht ist und was nicht, da jeder Mensch eine individuelle Gerechtigkeitsvorstellung hat, dennoch gibt es den Begriff der Gerechtigkeit für alle Men­schen, nur hat jeder von ihnen wie gesagt eine andere Vorstellung, was das denn sei. Es ist unausbleiblich, daß die einzelnen Gerechtigkeitsvorstellungen eine gewisse Übereinstimmung miteinander aufweisen müssen, denn eine funktionsfähige menschliche Gesellschaft wäre gar nicht möglich, wenn die Meinungen darüber, was gerecht ist und was nicht, zu weit differen­zieren würden. J. Rawls beschreibt in seinem Buch "Eine Theorie der Gerechtigkeit", wie seiner Meinung nach eine gerechte Gesellschaft aussieht. Dazu stellt er sich die Menschen zunächst im sog. "Natur-" oder auch "Urzustand" vor, der eine faire Voraussetzung für die Festlegung von Gerechtigkeitsgrundsatzen ist, da die Menschen in ihm vom "Schleier des Nichtwissens" umgeben sind, d.h. sie wissen in diesem Moment nichts über ihre soziale Stellung in der Gesellschaft, über ihre Stärken und Schwächen sowie über sonstige eigene Vor- und Nachteile bzw. psychologische Vorlieben oder Abneigungen. Abstrahiert von ihrer eigenen Persönlichkeit treten die Menschen also aus ihrer Rolle in der Gesellschaft heraus und beschließen so einen "Gesellschaftsvertrag", in dem sie sich auf bestimmte Gerechtig­keitsgrundsätze einigen. Natürlich ist der Urzustand in dem die Menschen hinter dem Schleier des Nichtwissens stehen, um über Gerechtigkeitsgrundsätze zu entscheiden, kein realer Zu­stand, es gab ihn nie wirklich und es wird ihn nie geben, Rawls konstruiert ihn nur, um zu zeigen, wie die Menschen zu fairen Gerechtigkeitsgrundsätzen gelangen, um auf diese Weise ein friedliches Zusammenleben der untereinander zu ermöglichen.

Interessant ist, daß die Gerechtigkeitsvorstellung, die ich eben schon erwähnte, und die jeder einzelne Mensch hat, im Urzustand, wenn die Menschen im Kollektiv beschließen, was ge­recht ist, schon vorhanden sein muß, damit die Menschen nur in etwa wissen, was an Gerech­tigkeitsgrundsätzen in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden sollte, und was nicht. Allerdings resultieren aus diesen Gerechtigkeitsgrundsätzen auch wieder die individuellen Gerechtigkeitsvorstellungen. Dieser Zirkelschluß beweist wiederum, daß der Urzustand rein fiktiv ist, denn sonst ergäbe es keinen Sinn daß die Gerechtigkeitsvorstellungen, die aus dem Gesellschaftsvertrag und den darin enthaltenen Grundsätzen entspringen, bereits Vorausset­zungen für den selbigen sein müssen.

Nach Rawls gibt es nur zwei Gerechtigkeitsgrundsätze, nämlich einmal die Gleichheit der Grundrechte und -pflichten, und zum anderen den Grundsatz, daß "soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten, etwa verschiedener Reichtum oder verschiedene Macht nur dann gerecht sind, wenn sich aus ihnen Vorteile für jedermann ergeben, insbesondere für die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft"[2]. Der zweite Grundsatz hat absoluten Vorrang vor dem ersten, d.h. eine Einschränkung der Bürgerrechte zugunsten ökonomischer Vorteile soll ausgeschlossen sein.

Eines dieser eben erwähnten Bürger- oder auch Grundrechte ist das Recht auf Meinungsfrei­heit, womit ich beim eigentlichen Thema meiner Hausarbeit angelangt wäre: in dem Land, in dem ich lebe, der Bundesrepublik Deutschland, wird nationalsozialistische Propaganda oder die Verbreitung der Auschwitzlüge aufgrund der Stellung Deutschlands bzw. dessen Vergan­genheit strafrechtlich verfolgt. Ist die Meinungsfreiheit hier wirklich noch gegeben ?

Gründe und Hintergründe für ein Verbot rechtsradikaler Äußerungen

Es gibt in Deutschland Menschen, die behaupten, dieses Land bzw. dessen Grundordnung wäre nicht frei und gerecht, weil sie ihre Meinung nicht frei äußern dürften. Die Rede ist von Menschen, die die Ideologie des Nationalsozialismus gutheißen und für sie eintreten. Daß die Verbreitung dieser Ideologie verboten ist, ist verständlich, blickt man auf die Herrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland 1933-1945 und den zweiten Weltkrieg zurück. Damals wurden Millionen Juden aufgrund der sog. "Rassenlehre" vernichtet. Andersdenkende, Schwule, Kommunisten wurden in Arbeitslagern gefangengehalten oder ebenfalls getötet, sogar Behinderte wurden aus der Gesellschaft "aussortiert", weil sie nicht nützlich waren und nicht dem von der Regierung propagierten Ideal vom "arischen Menschen" entsprachen. Mög­lich war dies nur dadurch, daß Hitler, der Begründer und Führer dieser totalitären Weltan­schauung, selbst die demokratische Grundordnung des damaligen Deutschen Reiches außer Kraft setzte. Im zweiten Weltkrieg, den Hitler begann, weil er Deutschland territorial erwei­tern wollte, kamen Millionen von Menschen ums Leben, Tausende flohen wegen der politi­schen Bedingungen ins Ausland und genossen dort Asyl. Gestützt wurde dieses Schreckens­regime sowie der zweite Weltkrieg vom Großteil der damaligen deutschen Bevölkerung, die sich von den Nationalsozialisten in der letzten freien Wahl 1933 eine Zunahme der Arbeits­plätze erhoffte, was dann jedoch in die Diktatur führte. Da damals also nicht nur ein einziger Mann oder eine einzige Partei am zweiten Weltkrieg Schuld waren, sondern ein ganzes Volk hinter sich stehen hatten, konnte die Kriegsschuld auch dem ganzen Volk angelastet werden. Diese Kriegsschuld bzw. deren Folgen hat das deutsche Volk heute noch zu tragen. Nach dem Krieg beschloß man Gesetze, in denen festgelegt war, daß zukünftig jeder politisch Verfolgte in Deutschland Asyl genießen darf; man war sich einig, daß Andersdenkende, An­dersaussehende oder Andersgläubige in Deutschland bzw. in der ganzen Welt nie wieder wegen eben dieser Andersartigkeit verfolgt werden dürfen. So wollte man versuchen, wenig­stens einen Teil der Schuld wiedergutzumachen. Natürlich ist das jetzt über fünfzig Jahre her, und die Menschen, die damals mitverantwortlich waren sind größtenteils verstorben. Dennoch haben die nachfolgenden Generationen meiner Meinung nach die Verantwortung - obwohl die Schuld sie nicht direkt trifft - dafür zu sorgen, daß so etwas nicht wieder passiert, und daß Menschen nie wieder wegen ihrer Andersartigkeit verfolgt werden. Nun gibt es aber - in letz­ter Zeit leider wieder immer mehr - Menschen, die in diesem Punkt nicht so denken. Sie sehen nicht ein, warum sie noch jetzt etwas gutmachen sollen, das ihre Eltern und Großeltern zu verschulden haben. In diesem Zusammenhang sind sie auch nicht der Ansicht, Deutschland müsse jetzt politisch Verfolgten aus aller Welt Asyl gewähren, nur weil Deutsche vor fünfzig Jahren selbst in der ganzen Welt Asyl genossen. Diese Leute sind auch der Meinung, es sei ungerecht, daß sie ihre Ansichten über Ausländer, Juden, Kommunisten und den Nationalso­zialismus nicht frei äußern dürfen - natürlich will ich damit nicht sagen, daß jeder, der gegen das Asylgesetz ist, gleich Antisemite und Verfechter Hitlers' menschenverachtender Ideologie ist, ganz gewiß gibt es in dieser Richtung viele Differenzierungen - ich spreche hier aber von Extremisten, Rechtsextremisten.

Obwohl ich die pro-nationalsozialistische Einstellung in keinster Weise nachvollziehen kann, muß ich zugestehen, daß diese Leute in punkto Meinungsfreiheit durchaus im Recht sind, und sicherlich wäre auch John Rawls mit einer Einschränkung der Meinungsfreiheit, von der eini­ge betroffen sind, nur damit der Großteil der Gesellschaft dadurch friedlicher miteinander le­ben kann, nicht einverstanden. Dennoch gibt es weitere gute Gründe für ein solches Verbot außer der Aufarbeitung der Vergangenheit Deutschlands': Abgesehen davon daß es paradox ist, sich darüber zu beschweren, daß die Meinungsfreiheit für nationalsozialistische Äußerun­gen eingeschränkt ist, obwohl der Nationalsozialismus selbst ein System ist, in dem Mei­nungsfreiheit nicht existiert, gibt es auch Menschen, deren politische Meinung (noch) nicht richtig gefestigt ist, und die solche Propaganda mißverstehen, sozusagen "in den falschen Hals" bekommen könnten. Würde jeder Deutsche den Nationalsozialismus aus Vernunftgrün­den ablehnen bzw. ihm kritisch gegenüberstehen, gäbe es auch kein Problem mit dem Verbot nationalsozialistischer Propaganda wie z.B. dem Buch "Mein Kampf von Adolf Hitler. Der freie Zugang zu diesem Buch sollte schon erlaubt sein, allein aus dem Grund, sich kritisch mit dem damaligen Geschehen auseinander setzen zu können. Da es aber genug Leute gibt, die das Buch nicht aus diesem Grunde einsehen möchten, sondern um eine Rechtfertigung für ihr menschenverachtendes Weltbild zu finden bzw. um jenes weiter zu konkretisieren, muß die­ses Buch verboten werden, denn eine umfassende Kontrolle, warum eine Person dieses Buch lesen möchte, wäre nicht möglich, allein deshalb, weil man dazu andere Grundrechte verlet­zen müßte. Die Gefahr, daß jemand bei der Lektüre dieses Buches die darin vertretene Mei­nung übernimmt ist zu hoch, als daß das Buch der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht würde.

Rechtliche Grundlage eines Verbotes rechtsradikaler und nationalsozialistischer Äußerungen

Rechtlich gesehen ist das Verbot nationalsozialistischer Propaganda in Deutschland anders begründet. Vorerst sei gesagt, daß man laut Gesetz zwei Fallgruppen unterscheiden kann: Die erste umfaßt die Leugnung nationalsozialistischer Greueltaten, die sog. "Auschwitzlüge", die zweite besteht in der rechtsradikalen Diffamierung von Personengruppen[3]. Während die "Auschwitzlüge" strafrechtlich als Kollektivbeleidigung der in Deutschland lebenden Juden gewertet wird, da das Persönlichkeitsrecht von Personen jüdischer Abstammung in der BRD auch den Anspruch auf Anerkennung des Verfolgungsschicksals der Juden unter den Natio­nalsozialisten einschließt und damit das Leugnen der Judenmorde im Dritten Reich für jede dieser Personen eine Ehrenverletzung darstellt, ist die Rechtsprechung im zweiten Fall eher uneinheitlich. So wurde Mitte der neunziger Jahre im Landgericht Paderborn ein Fall abge­handelt, bei dem es darum ging, daß Rechtsradikale vor ein Übergangsheim für Asylbewerber gezogen waren und dort Parolen wie "Ausländer raus" und "wir wollen keine Asylantenheime" skandiert hatten. Die Strafkammer sah darin keinen Angriff auf die Menschenwürde der ausländischen Heimbewerber, die Angeklagten hätten mit ihren Parolen nur eine "verbale Kurzform für das gefunden, was viele Bundesdeutsche meinen, daß nämlich zu viele Aus­länder hier leben". Daher habe es sich um eine grundsätzlich geschützte Meinungsäußerung gehandelt, der Straftatbestand der Volksverhetzung sei nicht erfüllt.3

Die eigentliche rechtsphilosophische Begründung der Meinungsfreiheit liegt darin, den sich-Äußernden in seiner ureigenen Identität und Unvollkommenheit zu akzeptieren und ihn sich prinzipiell nach seinen Vorstellungen und Eigenschaften entfalten zu lassen, seien diese auch noch so töricht und absurd. Der weite Schutzbereich der Meinungsfreiheit soll also nur die freie Selbstbestimmung und -Verwirklichung des einzelnen garantieren, wobei die antropologische Grundbefindlichkeit des Menschen als "Animal sociale" vorausgesetzt wird. Unter den eben genannten Schutzbereich der Meinungsfreiheit, die in unserem Grundgesetz in Art. 5 verankert ist, fallen auch Tatsachenbehauptungen - der Begriff "Meinung" kann nämlich ganz unterschiedlich verstanden werden, als Ansicht, Auffassung, Überzeugung, Wertung, Urteil, Einschätzung usw. - es sei denn, sie tragen zur allgemeinen Meinungsbildung nichts bei, wie z.B. die Verbreitung unrichtiger Fakten. Daher fallen bewußt falsche oder ver­fälschte Tatsachenbehauptungen nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit. Den einzelnen trifft eine Sorgfaltspflicht, sich der Richtigkeit der Information zu versichern. Da das Maß der Sorgfaltspflicht objektiv zu bestimmen ist, ist auch das Vertrauen in den Wahrheitsgehalt der Quellen nach objektiven Kriterien zu beurteilen. "Radikale Tendenzblätter wie die 'Deutsche Nationalzeitung' oder sonstige ersichtlich extremistische Schriftwerke sind daher keine Pub­likationen, die geeignet sind, insoweit Vertrauensbestände zu begründen." Die Verbreitung der sog. "Auschwitzlüge" fällt somit als erwiesen unwahre Behauptung von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus.[4] Dagegen mag befremden, daß der Gebrauch nationalsozialistischer Symbole nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt.

[...]


[1] John Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit, S. 19 / 20

[2] John Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit, S. 32 oben

[3] siehe auch Max-Emanuel Geis, „Meinungsfreiheit und das Verbot rechtsradikaler Äußerungen", ein Artikel aus der Zeitschrift „Recht der Jugend und des Bildungswesens" von 1994

[4] Max~Emanuel Geis, "Meinungsfreiheit und das Verbot...", S. 221/222

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Ist es gerecht, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zugunsten des Rechts der Menschenwürde in bestimmten Fällen einzuschränken?
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin  (Institut für Philosophie)
Veranstaltung
Ungerechtigkeit und Anerkennung
Note
1,7
Autor
Jahr
1998
Seiten
13
Katalognummer
V113861
ISBN (eBook)
9783640151769
ISBN (Buch)
9783640154173
Dateigröße
430 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Grundrecht, Meinungsfreiheit, Rechts, Menschenwürde, Fällen, Ungerechtigkeit, Anerkennung, Thema Meinungsfreiheit
Arbeit zitieren
Claudia Hoppe (Autor:in), 1998, Ist es gerecht, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zugunsten des Rechts der Menschenwürde in bestimmten Fällen einzuschränken?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/113861

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