Empfiehlt es sich unter verfassungsrechtlichen, sozialen und bildungspolitischen Gesichtspunkten Studiengebühren einzuführen?


Magisterarbeit, 2000

46 Seiten, Note: 2


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

A. Studiengebühren – Allgemeine Grundlagen
1. Der historische und rechtliche Rahmen
1.1 Die Bildungsexpansion in den 60er und 70er Jahren im Hochschulbereich
1.2 Die Finanzierung der Hochschulen
1.3 Studiengebühren und Semester- bzw. Sozialbeitrag – eine Abgrenzung
1.4 Tendenzen in den Ländern zum Thema Studiengebühren
1.5 Das Modell des „Bildungsguthabens“ in Baden-Württemberg

B. Studiengebühren in verfassungsrechtlicher und in bildungspolitischer Sicht
1. Materielle Verfassungsmäßigkeit
1.1 Art. 3, 1 und 3, 3 GG – Der Gleichheitsgrundsatz
1.2 Art. 5, 3 S. 1 GG i. V. m. Art. 2, 1 GG – Freiheit von Forschung und Lehre und die Freiheit der Persönlichkeit
1.3 Art. 12, 1 S. 1 GG – Freiheit der Berufswahl
1.4 Art. 20, 1 GG i. V. m. Art. 28, 1 S. 1 GG – Sozialstaatsprinzip
2. Formelle Verfassungsmäßigkeit – Art. 72, 1, 2 GG i. V. m. Art. 75, 1 Nr. 1a und Art. 75, 2 und 3 GG – Studiengebühren im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz
3. Bildungspolitische Diskussion
3.1 Hochschulreform
3.2 Studiengebühren als soziales Problem
3.2.1 Bundesausbildungsförderungsgesetz und Studiengebühren
3.2.2 Ökonomische Betrachtung von Studiengebühren
3.3 Studiengebühren im Kompetenzstreit zwischen Bund und Ländern

C. Empfiehlt es sich, unter verfassungsrechtlichen, sozialen und bildungspolitischen Gesichtspunkten, Studiengebühren einzuführen? – Versuch einer Antwort

Literaturverzeichnis

Erklärung nach § 12 Abs. 6 Studien- und Prüfungsordnung

1. Einleitung

Zu welchem Ende studiert man?[1] – mit dieser Frage begrüßte der Jenaer Medizinprofessor Höffken 1996 die Erstsemester an der Friedrich Schiller Universität Jena.

Mit einem Studium, so Höffken, können zwei Ziele verfolgt werden: zum einen im Hinblick auf einen berufsqualifizierenden Abschluss, zum anderen mit dem Ziel, der Wissenschaft, „der geduldigen Suche nach der Wahrheit[2], zu dienen. Ein zentraler Punkt, der fast stets mit dem Thema Studiengebühren in Verbindung gebracht wird, ist die Überfüllung der Hörsäle. Hierzu sollen aus der Rede Höffkens zwei interessante Aspekte herangezogen werden, die die Problematik auch dieser Arbeit gut umreißen:

Sie alle sind willkommen, obgleich die Zahl der Studenten in Deutschland weiter steigt und den Universitätsbetrieb vor äußerste Herausforderungen stellt. Ich schließe mich nicht dem häßlichen Wort vom ‚Studentenberg‘ an. Sondern sage: in einer Gesellschaft, deren wichtigster Rohstoff, sozusagen das Gold in ihren Händen, die Ausbildung ihrer Mitglieder ist, können gar nicht zu viele Menschen studieren. [...]

Was erwartet die Gesellschaft von den Studierenden [...] ? Ich bin überzeugt: die Gesellschaft als Ganzes hat Interesse und muß Interesse haben, Wissenschaft, Forschung und Lehre zu finanzieren. Ohne deren Ergebnisse würde Deutschland zu den Entwicklungsländern zählen.[3]

Im Rahmen der Diskussion um die finanzielle Situation der Hochschulen, die auch in den Ausschnitten der Rede von Klaus Höffken angesprochen wird, ist das Thema Studiengebühren ein seit einigen Jahren sehr kontrovers diskutiertes Thema sowohl von Politikern als auch von Gewerkschaften, Verbänden, Stiftungen und auch von den verschiedenen Hochschulgremien. Die immanent wichtige Bedeutung von Studium und Ausbildung, von Universität und Wissenschaft, wie sie Höffken beschreibt, ist allen bekannt, doch inwieweit Studiengebühren ein probates Mittel zur Reform des Hochschulwesens sind, ist umstritten.

2. Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

Ausgehend von der Themenstellung gliedert sich die Arbeit in drei große Teile. In Teil A werden in einem ersten Kapitel der historisch-rechtliche Rahmen beschrieben wie die allgemeinen Grundlagen für das Thema dargelegt, einschließlich einer Skizzierung des baden-württembergischen Modells des ‚Bildungsguthabens‘.

Den Hauptteil der Arbeit bildet Teil B. Neben vier Betrachtungen zum Thema Studiengebühren auf der Basis des materiellen Verfassungsrechts erfolgt auch eine Betrachtung auf der Ebene des formellen Verfassungsrechts, und zwar unter dem Gesichtspunkt, wer die Gesetzgebungskompetenz bei der Einführung bzw. dem Verbot der Einführung von Studiengebühren hat.

Im Anschluß an den verfassungsrechtlichen Teil werden der bildungspolitische und der soziale Aspekt des Themas erörtert.

Der Teil C versucht am Ende der Arbeit eine Antwort auf die Themenstellung zu geben. Ziel ist es hier, unter Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente zu einem differenzierenden Schluß zu kommen, der jedoch nicht abschließend sein soll und kann.

A. Studiengebühren – Allgemeine Grundlagen

1. Der historische und rechtliche Rahmen

Die heutige Diskussion um Studiengebühren, die neben der Politik auch die Verbände, Gewerkschaften, nicht zuletzt Hochschulgremien und mittlerweile sogar die Gerichte beschäftigt, kann nicht ohne den historischen, aber auch den rechtlichen Kontext verstanden werden. In den folgenden Teilkapiteln soll zunächst die historische Entwicklung der Universitäten in den 60er und 70er Jahren skizziert sowie die Hochschulfinanzierung und die rechtliche Einordnung der Studiengebühren dargestellt werden.

1.1 Die Bildungsexpansion in den 60er und 70er Jahren im Hochschulbereich

In der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg hat sich die deutsche Hochschullandschaft stark verändert. Vor allem die 60er und 70er Jahre trugen durch eine große Bildungsexpansion, die alle Bildungsbereiche umfasste, zu dieser Entwicklung bei. Am Anfang dieser Entwicklung stand vor allem die vehemente Kritik führender Pädagogen und Soziologen, aber auch von Bildungspolitikern am bestehenden System.

Georg Picht prägte in diesem Zusammenhang den Begriff der „Bildungskatastophe[4] und Ralph Dahrendorf postulierte das „Bürgerrecht auf Bildung“.[5]

Hauptkritikpunkte waren insbesondere die mangelnde Chancengleichheit von Teilen der Bevölkerung sowie die zu niedrigen Staatsausgaben für die Bildung. Die Bildungskritik und die damit einhergehenden Forderungen führten zu zahlreichen Reformen.

Als Maßnahmen dienen

- die fiskalische Absicherung der Planungen durch die Aufnahme in die mittelfristige Finanzplanung;
- der Aufbau einer Planungsabteilung 1964;
- die Berufung eines Beirates für Bildungsplanung;
- die Vergabe von Aufträgen an die Bildungsforschung.“[6]

Diese ersten Schritte im Bereich der Hochschulplanung führten im Vergleich der Jahre 1955 und 1965 zu einer Verdoppelung der Studierendenzahlen. Ganz entscheidend für die Expansion des Hochschulwesens waren aber die Jahre 1967 bis 1972 unter den Regierungen Kiesinger (bis 1969) und Brandt (1969 bis 1974). Das stark föderalistische System, das noch in den 50er Jahren im Hochschulwesen vorgeherrscht hatte, löste sich allmählich auf, und die Verantwortung wurde auf Bund und Länder verteilt.

Seit 1969 hat der Bund das Recht, Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens zu erlassen. Erstmals geschehen ist dies 1976 – mit dem Hochschulrahmengesetz, kurz HRG.“[7]

Wichtig in diesem Zusammenhang ist aber die vorausgehende Grundgesetzänderung durch Einfügung der Art. 91a und 91b GG. Mit diesen beiden Artikeln beschließt der Bund, bei Gemeinschaftsaufgaben – also Aufgaben, die Bund und Länder betreffen – mitzuwirken. Ziel ist eine Verbesserung der Lebensverhältnisse. In Abs. 1 Nr. 1 wird der Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken erwähnt. Ganz entscheidend ist jedoch

Art. 91b (Bildungsplanung und Forschung)

1Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken. 2Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt.

Die Wirkung der Aufnahme dieser Regelung in die Verfassung war enorm: Neubau vieler Universitäten, Zunahme der Studierendenzahlen sowie die verstärkte Förderung von Forschungsvorhaben.[8]

Gerade an der Entwicklung der Studierendenzahlen kann man die Wirkung der Reformen ablesen:[9]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eine weitere wichtige Änderung, die den Anstieg der Studierendenzahlen mit verursachte, war die Aufhebung der Studiengebühren, die als soziale Barriere für den Hochschulzugang angesehen wurde. Bis 1970 wurden Studiengebühren in Form von Hörergeldern zwischen

250 ,- DM und 300 ,- DM pro Semester erhoben. Mit der Abschaffung dieser Gebühren konnten auch Kinder aus sozial schwächeren Familien ein Hochschulstudium absolvieren.

Das Studium wird seit den 70er Jahren verstärkt als Chance des sozialen Aufstiegs angesehen. „Die steigende Nachfrage nach einer Hochschulausbildung ist ein realistischer Reflex auf wesentliche Bedingungen für einen individuellen Erfolg in Gesellschaft, Wirtschaft und Staat“.[10] Die Reformbestrebungen für das deutsche Universitätssystem halten nach wie vor an und sind aktuell, auch wenn heute andere Gründe als in den 60er und 70er Jahren, wie Überfüllung der Universitäten, strukturelle Probleme und finanzielle Engpässe, vorherrschen.[11]

1.2 Die Finanzierung der Hochschulen

Die Finanzierung der Hochschulen im Bundesgebiet ist seit der Grundgesetzänderung von 1969 und der Einführung der Artikel 91a und 91b GG nicht mehr nur Sache der Länder, sondern Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern.

In der zur Zeit gültigen Fassung des Hochschulrahmengesetzes[12] ist als neue Rechtsnorm der § 5 HRG eingefügt worden, der eine leistungsabhängige Finanzierung vorsieht:

§ 5 Staatliche Finanzierung

Die staatliche Finanzierung orientiert sich an den in Forschung und Lehre so-

wie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Lei-

stungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungs-

auftrags zu berücksichtigen.

Diese Einführung einer leistungsabhängigen Finanzierung hat zum Ziel, die Hochschulen einem strukturellen Wandel zu unterziehen, wie er vielfach von Bildungspolitikern gefordert wird.[13]

Grundlegend bei der Hochschulfinanzierung sind jedoch die schon erwähnten Verfassungsartikel 91a und 91b. Daxner schreibt hierzu: „Die Grundfinanzierung der Hochschulen ist Ländersache, das ist eine Konsequenz aus dem Kulturföderalismus. Daneben hat es aber einen stetigen Zuwachs an Bundeskompetenz gegeben, was im Zuge wachsender nationaler Bedeutung des Wissenschaftsbereichs für die Standortkonkurrenz und die wissenschaftlich-technologische Positionierung der Bundesrepublik Deutschland durchaus konsequent erscheint.“[14]

Dieses System ist aber mangels der knappen staatlichen Finanzmittel sowohl im Bund als auch in den Ländern zur Zeit stark umstritten. Bildung und besonders universitäre Bildung werden zwar nach wie vor als wichtige Staatsaufgaben angesehen, aber die Politik schaut sich nach neuen Modellen der Finanzierung der Hochschulen um. Durch eine zunehmende Deregulierung[15] sollen die Hochschulen autonomer und finanziell unabhängiger werden. Eine Möglichkeit hierfür ist beispielsweise die Einführung von Globalbudgets, wie es jetzt beispielsweise in der Hochschulnovelle des Landes Baden-Württemberg eingeführt wurde.

Zu einer Neustrukturierung der Hochschulfinanzierung hat im Juli 1996 die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) ein Papier ausgearbeitet. Wichtige Forderungen der HRK sind:[16]

- Beschränkung des Staates auf Globalsteuerung, damit verbunden eine höhere institutionelle Autonomie;
- eigener Vermögenshaushalt in Form der Budgetierung;
- leistungs- und belastungsorientierte Finanzierung, d.h. neben der schon in § 5 HRG eingeführten Regelung sollen auch Hochschulen die aufgrund ihrer erhöhten Belastung, beispielsweise durch hohe Studierendenzahlen in einzelnen Fächern, bei der Finanzmittelzuteilung berücksichtigt werden;
- Wettbewerb zwischen den Universitäten und damit verbunden eine Effizienzsteigerung;
- Einbeziehung Privater in die Hochschulfinanzierung, also durch private Anleger, aber auch durch Einnahmen aus Dienstleistungen, Hochschulsponsoring etc.

In der kontroversen Diskussion um die Finanzierung der Hochschulen wird auch immer ein möglicher Beitrag der Studierenden angeführt, und zwar in Form von Studiengebühren. Die unterschiedlichen Positionen hierzu sollen nun in den weiteren Kapiteln behandelt werden.

1.3 Studiengebühren und Semester- bzw. Sozialbeitrag – eine Abgrenzung

Im Grundgesetz selbst ist keine Definition von Gebühren oder Beiträgen festgeschrieben. „Der herkömmliche rechtliche Befund einer Gebühr bezeichnet eine öffentlichrechtliche Geldleistung, die einen individuell zurechenbaren, von der öffentlichen Hand vermittelten Vorteil ausgleicht“.[17] Das bedeutet, dass der Gebührenschuldner ein Entgelt zahlen muss, wenn er beispielsweise eine Amtshandlung in Anspruch nimmt oder eine öffentliche Einrichtung benutzt. Die Höhe der Gebühr ist nach dem Tatbestand zu ermitteln, d.h. die Art der in Anspruch genommenen Amtshandlung wird bemessen und als Gebühr ausgewiesen. Ein Beitrag hingegen „unterscheidet sich von der Gebühr idealtypisch dadurch, daß er nicht den Empfang, sondern das bevorzugende Angebot einer Leistung der öffentlichen Hand entgilt“.[18]

Studiengebühren wären somit Gebühren, die für ein Studium – sofern man es als Leistung der öffentlichen Hand bezeichnet – zu entrichten sind, während die Sozialbeiträge für die Studentenwerke Beiträge für ein von diesen meist als Anstalten des öffentlichen Rechts arbeitenden Einrichtungen bereitgestelltes Angebot bezahlt werden.

Aus bildungs- und sozialpolitischen Gründen wurden Studiengebühren mit den Hochschulreformen in den 60er / 70er Jahren abgeschafft. Bis zur neuerlichen Einführung von Studiengebühren in einigen Ländern, wie im folgenden Kapitel dargestellt wird, werden nur Beiträge für die Studentenwerke erhoben, die aus solidarischen Gründen von allen Studierenden gezahlt werden. Die Höhe dieses Sozialbeitrags ist sehr unterschiedlich und hängt mit den damit verbundenen Leistungen zusammen. Drei Beispiele sollen dies zeigen. Das Studentenwerk Potsdam verlangt DM 35 ,- als Sozialbeitrag, die Fachhochschule Niederrhein DM 58, 70 und die Universität Bonn DM 52, 90. Während in Potsdam dies der einzige zu zahlende Beitrag ist, ist dies in Bonn oder an der Fachhochschule Niederrhein nur ein Teil der pro Semester zu zahlenden Semestergebühren.

Die Semestergebühr an der Universität Bonn beispielsweise hat zum Sommersemester 1999 DM 187, 30 betragen. Sie setzte sich aus folgenden Einzelposten zusammen:[19]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.4 Tendenzen in den Ländern zum Thema Studiengebühren

Die Tendenzen in den Ländern bezüglich der Einführung von Studiengebühren sind sehr unterschiedlich. An einigen ausgewählten Beispielen sollen diese aufgezeigt werden.

Auch die Gebührenordnungen der einzelnen Länder sind sehr verschieden. Teilweise sind sie in der Form von Rechtsverordnungen geregelt, zum Teil auch durch Gesetz, wie z. B. in Baden-Württemberg, auf das jedoch erst im folgenden Kapitel eingegangen wird. Eine abschließende Regelung mit eigenem Modell zu Studiengebühren hat nur Baden-Württemberg: in den anderen Ländern werden nur Gebühren für bestimmte Studiengänge erhoben. In der Gebührenordnung für das Hochschulwesen[20] der Hansestadt Hamburg beispielsweise wird für Kontaktstudien an den Hamburger Hochschulen eine Grundgebühr in Höhe von DM 60,- pro Semester von den Teilnehmern verlangt, jedoch nicht für Studenten einer Hamburger Hochschule. Als Gasthörer muss man für den Besuch einer Hochschule in Hamburg DM 200,- zahlen. Für viele weitere Verwaltungsangelegenheiten, auch die Abnahme von Prüfungen etc., sind Gebühren zu zahlen. In Nordrhein-Westfalen wurde 1970 ein Hochschulgebührengesetz verabschiedet, das letztmalig durch Gesetz 1987 und durch Verordnung 1999 geändert wurde. Das Hochschulgebührengesetz sieht im Bereich der Studiengebühren nur für Gasthörer Gebühren vor. Diese Gasthörergebühren schwanken zwischen einer allgemeinen Gasthörergebühr nach § 2 von DM 75 ,- pro Halbjahr und einer besonderen Gasthörergebühr nach
§ 3 von DM 215 ,- pro Semester bei der Teilnahme an weiterbildenden Studiengängen bzw. Veranstaltungen an nordrhein-westfälischen Universitäten. Ein weiterer Bestandteil der im Hochschulgebührengesetz geregelten Bereiche ist der Bezug von Fernstudienmaterial, da bekanntlich in Nordrhein-Westfalen die Fernuniversität Hagen angesiedelt ist.

In Bezug auf Studiengebühren ist Sachsen interessant. In der Sächsischen Hochschulgebührenordnung (SächsHGebO)[21] vom 8. April 1997 heißt es in

§ 1 – Gebühren

(1) An den Hochschulen im Sinne von § 1 SHG werden für folgende Studienarten Gebühren erhoben:

1. weiterbildendes Studium
2. Fernstudium
3. Zweitstudium nach Überschreiten der Regelstudienzeit.

Nach § 2 fallen alle Gebühren den Hochschulen zu. In der Anlage zu § 1 werden die Gebühren einzeln aufgelistet. Sie schwanken von der Teilnahme am Fernstudium zwischen DM 100,- und DM 400,- je nach Art und angestrebtem Abschluß sowie bis zu DM 600,- bei einem Zweitstudium nach Überschreiten der Regelstudienzeit.

Das Regelstudium ist im Freistaat Sachsen gebührenfrei.

Ein anderer Freistaat, nämlich Bayern, hat ebenfalls eine Gebührenordnung[22] eingeführt. Gebühren müssen hier entrichten:

- Gaststudierende;
- Studenten, die an speziellen Angeboten des weiterbildenden Studiums teilnehmen;
- Studenten, die ein zweites oder weiteres Studium nach einem in der Bundesrepublik abgeschlossenen Hochschulstudium (Zweitstudium) absolvieren.

Die Gebührenhöhe schwankt zwischen DM 100,- bzw. DM 160,- für Gaststudierende und DM 1000,- bei Studenten im Zweitstudium. Dies gilt jeweils für ein Semester.

In § 3 der Verordnung werden Befreiungstatbestände angeführt, so bedarf es unter anderem bei einer Doppelimmatrikulation als Gaststudent nur der Zahlung einer Gebühr; Austauschstudenten sind befreit, ebenfalls befreit sind Studenten, deren Zweitstudium aus wichtigen beruflichen Gründen absolviert werden muss.

Eine weitere Regelung in Bayern findet sich in einer Bekanntmachung[23] des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Wissenschaft und Kunst vom 9. März 1994 über die Erhebung von privatrechtlichen Entgelten für das weiterbildende Studium. Für weiterbildende Veranstaltungen besteht unter Nr. 2 der Bekanntmachung eine Verpflichtung der Hochschulen, ab Sommersemester 1994 privatrechtliche Entgelte in der Höhe des entsprechenden Aufwands bei der Organisation und Durchführung solcher Veranstaltungen zu verlangen.

Die Regelungen über Gebühren an den Universitäten in den Ländern sind sehr unterschiedlich. Häufig jedoch finden sich Gebühren für Gasthörer. Nach der Definition von Studiengebühren haben neben Baden-Württemberg auch der Freistaat Sachsen und der Freistaat Bayern Studiengebühren, jedoch nur im Rahmen bestimmter Studiengänge und nur für einen bestimmten Personenkreis, eingeführt.

1.5 Das Modell des „Bildungsguthabens“ in Baden-Württemberg

Das erste Bundesland, das eine umfassende Regelung bezüglich von Studiengebühren getroffen hat, ist Baden-Württemberg. 1997 wurde das stark umstrittene Landeshochschulgebührengesetz verabschiedet und in der jetzigen Hochschulnovelle noch einmal im Rahmen der Neustrukturierung der baden-württembergischen Hochschulen modifiziert. Das Modell des Bildungsguthabens ist nur ein mögliches Studiengebührenmodell; daneben sind noch viele weitere Modelle in der Diskussion, vor allem auch unter dem Gesichtspunkt der Refinanzierung.[24]

Das Bildungsguthabenmodell ist im zweiten Abschnitt des Landeshochschulgebührengesetzes[25] in den §§ 3 bis 8 geregelt. Demnach orientiert sich das Bildungsguthaben bei immatrikulierten Studierenden an der Regelstudienzeit des jeweiligen Faches (§ 3, 1 LHGebG) bzw. bei mehreren Fächern oder einem Parallelstudium an der Regelstudienzeit des Faches, dessen Regelstudienzeit am längsten bemessen ist (§ 4, 1 LHGebG). Die genaue Zeit ergibt sich aus der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung (§ 4, 2 LHGebG). Zusätzlich wird in § 3, 1 LHGebG eine zusätzliche Frist von vier Semestern eingeräumt, ehe die Gebühr fällig wird. Nach § 4, 3 Nr. 1 und 2 werden Studienzeiten an anderen Hochschulen sowie Studienzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes angerechnet.

[...]


[1] Klaus Höffken: Zu welchem Ende studiert man? Rede anläßlich der feierlichen Immatrikulation an der Friedrich Schiller Universität Jena am 8. November 1996. Jenaer Universitätsreden Bd. 5, hrsg. von Klaus Manger. Jena 1997, S. 43-53.

[2] Klaus Höffken: a.a.O., S. 45 f.

[3] Klaus Höffken: a.a.O., S. 44-46.

[4] Art. „Bildungskatastrophe“. In: Winfried Böhm: Wörterbuch der Pädagogik. Stuttgart 131988, S. 92.

[5] Wolff-Dietrich Webler: Geschichte der Hochschule seit 1945. In: Enzyklopädie der Erziehungswissenschaften. Bd. 10. Stuttgart 1995, S. 176.

[6] Wolff-Dietrich Webler: a.a.O., S. 177.

[7] Hochschulrecht. Information des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. http://www.bmbf.de/deutsch/arbeit//hochsch/hsrecht/index.htm.

[8] Wolff-Dietrich Webler: Geschichte der Hochschule seit 1945. In: Enzyklopädie der Erziehungswissenschaften. Bd. 10. Stuttgart 1995, S. 181 f.

[9] Vgl. die Tabelle in: Zur Reform der Hochschulen. Schriftenreihe des Frankfurter Instituts für wirtschaftspoliti-

sche Forschung, Bd. 27. Frankfurt a. M. 1993, S. 7.

[10] Zur Reform der Hochschulen. Schriftenreihe des Frankfurter Instituts für wirtschaftspolitische Forschung,

Bd. 27. Frankfurt a. M. 1993, S. 7.

[11] Vgl. hierzu die Ausführungen bei Erich Hödl / Wolf Zegelin: Hochschulreform und Hochschulmanagement. Marburg 1999, S. 22-52.

[12] Hochschulrahmengesetz (HRG) vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21.9.1997 (BGBl. I S. 2390, 2393) und durch Gesetz vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2190).

[13] Vgl. hierzu die Ausführungen in: „Die sechste oder siebte Geige“ Peter Glotz, der Bildungsexperte der SPD verlässt Deutschland. Im ZEIT-Gespräch rechnet er mit dem hiesigen Universitätsbetrieb ab. In: Die ZEIT Nr. 44 / 28.10.1999, S. 39.

[14] Michael Daxner: Ist die Uni noch zu retten? Hamburg 1996, S. 204.

[15] Vgl. hierzu Erich Hödl/Wolf Zegelin: Hochschulreform und Hochschulmanagement. Marburg 1999, S. 165 ff.

[16] Hochschulrektorenkonferenz: Zur Finanzierung der Hochschulen. Entschließung des 179. Plenums vom 9. Juli. 1996. http://www.hrk.de.

[17] Paul Kirchhof: § 88 Staatliche Einnahmen. In: Handbuch des Staatsrechts. Hrsg. von Josef Isensee und Paul Kirchhof. Bd. IV Finanzverfassung – Bundesstaatliche Ordnung. Heidelberg 21999, S. 166.

[18] Paul Kirchhof: a.a.O., S. 180.

[19] Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn: Sozialbeitrag und Gebühren.

http://www.verwaltung.uni-bonn.de/zsb/gebuehr.htm.

[20] Gebührenordnung für das Hochschulwesen vom 6. Dezember 1994 (HmbgGVBl. S. 421) in der gültigen Fas- sung vom 1. Dezember 1998 (HmbgGVBl. S. 273).

[21] Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Erhebung von Benut- zungsgebühren und Auslagen an den staatlichen Hochschulen des Freistaates Sachsen (Sächsisches Hoch- schulgebührenverordnung) vom 8. April 1997 (GVBl. S. 398).

[22] Verordnung über die Erhebung von Gebühren für das Studium von Gaststudierenden, das weiterbildende Stu- dium und das Zweitstudium an den staatlichen Hochschulen (Hochschulgebührenverordnung) vom 7. März 1994 (GVBl. S. 165 = BayRS 2210-1-1-9-K) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Hochschulgebührenverordnung vom 29. Dez. 1998 (GVBl. S. 1056).

[23] Erhebung von privatrechtlichen Entgelten für das weiterbildende Studium. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 9. März 1994 Nr. X/5-6/34 102 (KWMBl I S. 114).

[24] Vgl. Christiane Konegen-Grenier/Dirk Werner: Studiengebühren. Reformchancen und Realisierungsvoraus- setzungen. Beiträge zur Gesellschafts- und Bildungspolitik 6/1996. Hrsg. vom Institut der deutschen Wirt- schaft. Köln 1996.

[25] Vgl. Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6.12.1999. Artikel 6 Landeshoch- schulgebührengesetz. GBl. für Baden-Württemberg vom 15.12.1999, S. 605.

Ende der Leseprobe aus 46 Seiten

Details

Titel
Empfiehlt es sich unter verfassungsrechtlichen, sozialen und bildungspolitischen Gesichtspunkten Studiengebühren einzuführen?
Hochschule
Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)  (Lehrstuhl für Verfassungsrecht)
Note
2
Autor
Jahr
2000
Seiten
46
Katalognummer
V11361
ISBN (eBook)
9783638175401
Dateigröße
492 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Studiengebühren, Verfassungsrecht, Bildungspolitik, Hochschulpolitik, Hochschulreform
Arbeit zitieren
Wolf-Thorsten Saalfrank (Autor:in), 2000, Empfiehlt es sich unter verfassungsrechtlichen, sozialen und bildungspolitischen Gesichtspunkten Studiengebühren einzuführen?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11361

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