Innovatives Kernkapital bei Kreditinstituten als Herausforderung für die Bankenaufsicht


Diplomarbeit, 2008

121 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einführung

2. Grundlagen des bankaufsichtlichen Eigenkapitalbegriffs
2.1. Bankenaufsicht
2.1.1. Erklärungsansätze für Bankenaufsicht
2.1.2. Rechtlicher Rahmen der Bankenaufsicht
2.1.3. Institutioneller Rahmen der Bankenaufsicht
2.1.4. Internationalisierung der Bankenaufsicht
2.1.4.1. Grundlagen
2.1.4.2. Baseler Ausschuss.
2.1.4.3. Europäische Union
2.1.4.4. CEBS
2.2. Eigenkapitalanforderungen als zentrales Regelungselement der Bankenaufsicht
2.2.1. Grundlagen des regulatorischen Eigenkapitalbegriffs.
2.2.2. Eigenkapital als Bezugsgröße für bankaufsichtliche Normen
2.2.3. Meilensteine der Bankenaufsicht in Bezug auf den Eigenkapitalbegriff

3. Kernkapital als Element des bankaufsichtlichen Eigenkapitals
3.1. Das aufsichtsrechtliche Eigenkapital und seine Bestandteile
3.1.1. Grundlagen
3.1.2. Haftendes Eigenkapital
3.1.2.1. Kernkapital
3.1.2.2. Ergänzungskapital
3.1.3. Drittrangmittel
3.2. Kernkapital als Determinante für die Eigenmittel

4. Innovative Formen des Kernkapitals und deren bankaufsichtliche Behandlung
4.1. Grundlagen und Definitionen innovativer Kernkapitalformen
4.1.1. Grundlagen
4.1.2. Der zeitbezogene Definitionsansatz
4.1.3. Der Definitionsansatz im weiteren Sinne
4.1.4. Der hybridkapitalbezogene Definitionsansatz
4.1.5. Der rückzahlungsanreizbezogene Definitionsansatz
4.1.6. Ableitung einer Definition für innovatives Kernkapital
4.2. Ausgestaltungsformen innovativer Kernkapitalinstrumente
4.2.1. Grundlagen
4.2.2. DZ Bank Tier 1 Perpetual Limited Recourse Securities..
4.2.3. HSH Nordbank SPHERE Securities
4.2.4. St. George Step-up Preference Shares.
4.2.5. Würdigung der Instrumente aus bankbetrieblicher Sicht
4.3. Aufsichtsrechtliche Reaktion auf innovative Kernkapitalformen
4.3.1. Die Leitlinien des Baseler Ausschusses vom Oktober 1998
4.3.2. Die Pressemitteilung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 27.Oktober 1998

5. Innovative Instrumente als Problemfeld der Bankenaufsicht
5.1. Grundlagen
5.2. Schwierigkeiten bei der Erreichung eines Level Playing Fields.
5.2.1. Allgemeine Problematik.
5.2.1.1. Grundlagen
5.2.1.2. Rechtliche Durchsetzbarkeit der Baseler Leitlinien
5.2.2. Unterschiedliche nationale Umsetzungen der Baseler Leitlinien
5.2.2.1. Auslegungsproblematik
5.2.2.2. Status quo in Europa
5.2.2.3. Status quo in Deutschland
5.2.3. Zwischenresümee
5.3. Aufrechterhaltung der Qualität des Kernkapitals.
5.3.1. Qualitative Anforderungsmerkmale an Kernkapital
5.3.2. Dauerhaftigkeit und hybride Kernkapitalinstrumente
5.3.2.1. Innovative Instrumente
5.3.2.2. Weitere hybride Instrumente
5.3.3. Haftungsfunktion und hybride Kernkapitalinstrumente
5.3.3.1. Innovative Instrumente
5.3.3.2. Weitere hybride Instrumente
5.3.4. Verlustausgleichsfunktion und hybride Kernkapitalinstrumente
5.3.4.1. Innovative Instrumente
5.3.4.2. Weitere hybride Instrumente
5.3.5. Zwischenresümee

6. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Der institutionelle Rahmen der deutschen Bankenaufsicht

Abbildung 2: Ansätze zur Eigenkapitaldefinition von Kreditinstituten

Abbildung 3: Die Eigenmittelbestandteile

Abbildung 4: Eingezahltes Kapital und Rücklagen als Kernkapital

Abbildung 5: Zuordnung des hybriden Kapitals zur Bankkapitalstruktur

Abbildung 6: Struktur der DZ Bank Perpetual Limited Recourse Securities

Abbildung 7: Vereinfachte Bilanz der DZ Bank Perpetual Funding Issuer (Jersey) Limited

Abbildung 8: Vereinfachte Bilanz der DZ Bank Perpetual Funding (Jersey) Limited48 Abbildung 9: Struktur der HSH Nordbank SPHERE Securities.

Abbildung 10: Bilanz der HSH N Funding II

Abbildung 11: Dividendenberechnung St. George Step-up Preference Shares

Abbildung 12: Berechnung der Umtauschanzahl der Step-up Preference Shares

Abbildung 13: Kostenvorteil innovativer Kernkapitalinstrumente

Abbildung 14: Instrumente des hybriden Kernkapitals

Abbildung 15: Aufsichtsrechtliche Begrenzung innovativer Kernkapitalformen in Europa

Abbildung 16: Aufsichtsrechtliche Begrenzung hybrider Kernkapitalformen in Europa

Abbildung 17: Herabsetzungsmöglichkeiten bei innovativen Kernkapitalinstrumenten

Abbildung 18: Herabsetzungsmöglichkeiten weiterer hybrider Kernkapitalinstrumente

1. Einführung

Eine aktive und effiziente Steuerung der eigenen Kapitalbasis ist eine der zentralen Herausforderungen, die sich Kreditinstituten bei der Ausübung ihres Geschäftsbetriebs darbietet.[1] Die Notwendigkeit der Optimierung des Kapitalmanagements resultiert aus der zentralen Bedeutung des Eigenkapitals im kreditwirtschaftlichen Sektor.[2] Dem Bankkapital kommt dabei die Rolle des begrenzenden Faktors für die Volumen- und Risikostruktur und dadurch für die Geschäftspolitik einer Bank zu. Es stellt per se die knappste und teuerste Ressource eines Kreditinstituts dar.[3]

Auf das Kapitalmanagement einer Bank wird von verschiedenen Interessengruppen Einfluss ausgeübt. So ist beispielsweise primäres Ziel der Eigentümer einer Bank die Maximierung der Eigenkapitalrendite. Die Struktur des Kapitals besitzt für sie daher durch die geringeren Kosten des Fremdkapitals und damit tendenziell höheren Gewinnen eine wichtige Bedeutung. Als weitere Gruppen mit divergierenden Interessen sind Fremdkapitalgeber und Ratingagenturen zu nennen.[4] Eine zentrale Rolle beim bankbetrieblichen Kapitalmanagement kommt den Anforderungen der Bankenaufsicht zu. Im Rahmen der von ihr verfolgten Ziele des Gläubigerschutzes und der Erhaltung eines stabilen Bankensystems definiert sie bestimmte Mindestkapitalanforderungen. Kernkapital stellt dabei den qualitativ höchstwertigen Bestandteil und gleichzeitig den Begrenzungsfaktor für das gesamte bankaufsichtliche Eigenkapital dar.[5]

Im Rahmen des Managements des Engpassfaktors Kernkapital eröffnen sich verschiedenartige Alternativen zur Erweiterung der vorhandenen Basis. Die Thesaurierung von Gewinnen stellt dabei die einzige Möglichkeit der Kernkapitalgewinnung von innen dar.[6] Das Geschäftsjahr 2006 brachte für die deutschen Kreditinstitute eine Stabilisierung der Ertragslage mit sich.[7] Für das Jahr 2007 ist aufgrund der schwer zu überblickenden Auswirkungen der Krise am amerikanischen Hypothekenmarkt trotz vorhandener

Prognoseschwierigkeiten eine rückläufige Entwicklung der Ertragslage zu erwarten. Zwar sind nicht sämtliche deutsche Banken in diesem Sektor engagiert. Durch die gestiegene Unsicherheit an den Finanzmärkten und die dadurch bewirkte Neubewertung von Risiken dürften sich jedoch Auswirkungen auf die kapitalmarktnahen Erträge und Aufwendungen nahezu aller deutschen Kreditinstitute ergeben. Als weiteres Problem könnte sich das geringe Ertragssteigerungspotenzial im klassischen Einlagen- und Kreditgeschäft aufgrund der schwachen Kreditnachfrage, des intensiven Wettbewerbs in vielen Marktsegmenten sowie der flachen Zinsstruktur negativ auf die Ertragslage der deutschen Banken auswirken.[8] Die dargestellten Rahmenbedingungen erschweren eine Thesaurierung von Gewinnen und damit eine Kernkapitalerhöhung auf diesem Wege.

Als Resultat verbleibt den Instituten die Option, Kernkapital durch Mittelzuführung von außen zu generieren. Die hierbei klassische Variante ist bei Banken in der Rechtsform der Aktiengesellschaft die Neuemission von Aktien.[9] Diese stellen durch den erforderlichen Hauptversammlungsbeschluss, die hohen Verzinsungsansprüche der Aktionäre sowie die nicht gegebene steuerliche Abzugsfähigkeit der

Dividendenzahlungen eine sehr aufwendige und kostenintensive Form der Kernkapitalerhöhung dar.[10]

Eine relativ neuartige Möglichkeit der Erweiterung der Kernkapitalbasis besteht in der Emission sogenannter innovativer Kernkapitalinstrumente. So kann beispielsweise durch die Gründung einer vollkonsolidierten Single- Purpose Tochtergesellschaft mit Sitz im Ausland und der Emission von Special Purpose Vehicles Preferred Securities über eine weitere Zweckgesellschaft Kernkapital auf konsolidierter Basis geschaffen werden.[11] Diese hybriden Kapitalformen besitzen im Gegensatz zu traditionellem Aktienkapital unter anderem durch die steuerliche Abzugsfähigkeit ihrer Ausschüttungen einen signifikanten Kostenvorteil.[12] Die Bankenaufsicht wird durch diese innovativen Formen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene vor einige Herausforderungen gestellt. Unter anderem bedingt durch die Neuartigkeit der Instrumente herrschen zum einen Probleme bei der Erreichung von Wettbewerbsgleichheit auf diesem Gebiet.

Zum anderen stellt sich die Frage, ob die qualitativen Eigenschaften dieser innovativen Instrumente möglicherweise mit den bankaufsichtlichen Anforderungen an Kernkapital kollidieren.

Diese Arbeit trägt die Zielsetzung in sich, die Problemfelder zu definieren und zu konkretisieren, mit denen sich sowohl die internationale als auch die nationale Bankenaufsicht bei der Behandlung innovativer Kernkapitalformen konfrontiert sieht. Nach der Einführung folgt im zweiten Kapitel eine grundlegende Darstellung des bankaufsichtlichen Eigenkapitalbegriffs. Im Rahmen dessen wird zuerst die Notwendigkeit einer staatlichen Aufsicht über Kreditinstitute hergeleitet und ihre praktische Ausgestaltung in Deutschland und auf internationaler Ebene erläutert. Im folgenden wird die zentrale Relevanz des bankaufsichtlichen Eigenkapitals durch seine Bezugsfunktion für bestimmte Bankenaufsichtsrechtsnormen dargestellt. Darauf folgt im dritten Teil der Arbeit ein detaillierter Überblick über das Kernkapital als Part des bankaufsichtlichen Eigenkapitals sowie seiner Begrenzungsfunktion für die gesamten Eigenmittel. Das vierte Kapitel legt seinen Fokus auf die ausführliche Erläuterung innovativer Kernkapitalformen. Im Grundlagenteil sind dazu verschiedene mögliche Definitionsansätze für den Terminus innovative Kernkapitalinstrumente zu finden, woraufhin anschließend ein eigener Ansatz hergeleitet wird. Ausgehend von dieser Definition werden daraufhin drei verschiedene Ausgestaltungsformen innovativer Instrumente aus der Bankenpraxis vorgestellt und anschließend in kurzer Form aus bankbetriebswirtschaftlicher Sicht gewürdigt. Im letzten Part des vierten Kapitels sind Antworten auf die Frage zu finden, wie die internationale und die nationale Bankenaufsicht auf das Auftreten dieser innovativen Formen des höchstwertigen Bankkapitals reagiert haben. Ausgehend von der Darstellung der sogenannten Sydney-Erklärung des Baseler Ausschusses aus dem Jahr 1998, der ersten aufsichtsrechtlichen Regelung für diese Formen, werden die Reaktion der deutschen Seite sowie bestimmte aktuelle Entwicklungen in diesem Sektor aufgezeigt. Das fünfte Kapitel hat daran anschließend die Erläuterung der Problemfelder zum Inhalt, mit denen sich die Bankenaufsicht in Bezug auf die Thematik der innovativen Kernkapitalformen konfrontiert sieht. Der Autor dieser Arbeit verfolgt die Darstellung der Problemfelder dabei anhand eines zweigliedrigen Ansatzes, der auf den beiden primären Zielen einer Bankenaufsicht aufgebaut ist. Im ersten Part werden die Herausforderungen für die Bankenaufsicht in Bezug auf das Ziel der Schaffung eines Level Playing Fields für Banken erläutert. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Darstellung der Probleme, die sich aus der Sydney-Erklärung des Baseler Ausschusses ergeben, im Speziellen die rechtliche Durchsetzbarkeit und die Auslegungsproblematik der Leitlinien. Der zweite Part hat die Erläuterung derjenigen Herausforderungen für die Bankenaufsicht zum Inhalt, die sich aus dem Ziel der Qualitätsbewahrung des Kernkapitals ergeben. Eingangs findet sich dazu die Herleitung dreier zentraler charakteristische Qualitätsmerkmale für Kernkapital, woraufhin anschließend eine Prüfung der innovativen Formen anhand dieser Kriterien erfolgt. Im finalen sechsten Kapitel wird ein Fazit der vorherigen Ausführungen gezogen und ein Ausblick in die nähere Zukunft der aufsichtsrechtlichen Behandlung innovativer Kernkapitalformen gegeben.

2. Grundlagen des bankaufsichtlichen Eigenkapitalbegriffs

2.1. Bankenaufsicht

2.1.1. Erklärungsansätze für Bankenaufsicht

Die Existenz einer in die Gewerbefreiheit von Banken eingreifenden und regulierenden staatlichen Bankenaufsicht kann in einer wie in Deutschland bestehenden freiheitlichen Wirtschaftsordnung lediglich durch übergeordnete Interessen des Gemeinwohls legitimiert werden.[13] Zur Erklärung der Berechtigung der Existenz einer solchen Bankenaufsicht existieren zwei unterschiedliche Ansätze.

Entsprechend des traditionellen Erklärungsansatzes sind die eine Bankenaufsicht begründenden übergeordneten Allgemeininteressen zum einen der spezielle Schutz der Gläubiger vor Vermögensverlusten aus Geldanlagen, der über den allgemeinen Gläubigerschutz des Handels- und Gesellschaftsrechts hinausgeht.[14] Als Begründung hierfür ist insbesondere das ausgeprägte Schutzbedürfnis der Kleinanleger aufgrund ihrer wirtschaftlichen Schwäche sowie ihrer oftmals mangelnden ökonomischen Kenntnisse zu nennen.[15] Darüber hinaus ist die Eigenkapitalausstattung bei Kreditinstituten aufgrund der besonderen strukturellen Gegebenheit des hohen Fremdrefinanzierungsanteils bankgeschäftlicher Aktivitäten im Gegensatz zu Nichtbanken im Durchschnitt deutlich geringer. Das Verhältnis der dadurch relativ niedrigen Nettohaftungsreserven zu den von Banken übernommenen besonderen Risiken birgt Gefährdungen für die Gläubiger.[16] Zum anderen fußen die übergeordneten Allgemeininteressen auf der gesamtwirtschaftlichen Sonderstellung, die den Kreditinstituten als Finanzintermediären zukommt.[17] Die Transformationsleistungen der Banken besitzen eine elementare Bedeutung für das volkswirtschaftliche Gesamtsystem.[18] Banken stehen mit fast allen dessen Teilnehmern in geschäftlicher Verbindung, indem sie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie die Geld- und Kreditversorgung durchführen. Darüber hinaus verwalten sie wesentliche Teile des Volksvermögens und wirken bei der geldpolitischen Steuerung der Europäischen Zentralbank (EZB) mit.[19] Schließlich ist die Geschäftstätigkeit von Banken gekennzeichnet durch eine hohe Vertrauensanfälligkeit und Sensibilität des Verhältnisses zu ihren Gläubigern.[20] Als Worst-Case-Szenario stellt sich dabei die sogenannte Run- Situation dar, bei der eine hohe Anzahl an Gläubigern ihre Einlagen zurückfordert, erst bei einem sich in der Krise befindlichen Kreditinstitut, darauf folgend dann institutsübergreifend.[21] Im schlimmstmöglichen Fall kann somit ein totaler Zusammenbruch des kreditwirtschaftlichen Sektors und eine eng damit korrelierte Krise der Gesamtwirtschaft ausgelöst werden.[22]

Der zweite Ansatz zur Erklärung einer Bankenaufsicht stellt als Regulierungsmotiv das Marktversagen in den Vordergrund.[23] Hiernach wird ein Eingreifen des Staates bei einem ansonsten unter wohlfahrtsökonomischen Gesichtspunkten nicht erwünschten ineffizienten Ergebnis gerechtfertigt. Spezielle kreditwirtschaftliche Gründe für Marktversagen stellen dabei die Informationsasymmetrien zwischen den Banken und deren Gläubigern sowie die besonders hohen externen Effekten von Bankeninsolvenzen dar.[24] De Notwendigkeit einer Bankenaufsicht erklärt sich somit aus Gründen des Gläubigerschutzes und der Sicherung der Funktionsfähigkeit des kreditwirtschaftlichen Sektors, wobei hiermit gleichzeitig auch die Hauptaufgaben der Bankenaufsicht determiniert sind.[25]

2.1.2. Rechtlicher Rahmen der Bankenaufsicht

Ein Umsetzen der beschriebenen Notwendigkeit einer allgemeinen Bankenaufsicht erfolgte in Deutschland erstmalig für alle Kreditinstitute im Jahr 1935. Die Implementierung einer staatlichen Bankenaufsicht wurde hingegen bereits 1874 bei den Beratungen zum Bankgesetz diskutiert, jedoch nicht umgesetzt.[26] Ausgelöst durch die schwere Bankenkrise des Jahres 1931 entstand ein Regelungsprozess der damaligen Reichsregierung, welcher in dem am 01. Januar 1935 in Kraft getretenen Reichsgesetz über das Kreditwesen mündete.[27] Eine vollständige Revision erfolgte mit der Verabschiedung des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) vom 10. Juli 1961 mit Wirkung zum 01. Januar 1962, dessen durch mehrere Verordnungen, Mitteilungen, Anordnungen und sonstige Modifikationen aktualisierte Fassung noch heute geltendes Recht darstellt.[28]

Das KWG selbst stellt die zentrale rechtliche Grundlage der deutschen Bankenaufsicht dar, es wird daher auch als bankaufsichtliches Grundgesetz tituliert.[29] Als Zielsetzung trägt es die Gewährleistung allgemeiner Ordnung im deutschen Bankwesen, die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des deutschen Kreditapparates und – soweit wie möglich – den Schutz der Gläubiger der Banken vor Vermögensverlusten in sich. Die Rechtsnormen des KWG determinieren dabei den institutionellen Rahmen, die Tätigkeitsziele sowie die Instrumente der deutschen Bankenaufsicht. Ergänzt und präzisiert wird das KWG durch diverse Verordnungen und Bekanntmachungen. Weitere rechtliche Grundlagen für Bankenaufsicht in Deutschland finden sich unter anderem Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG), im Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG) sowie in den rechtsform- oder bankengruppenspezifischen Normen, wie beispielsweise dem Genossenschaftsgesetz (GenG).[30]

2.1.3. Institutioneller Rahmen der Bankenaufsicht

Der institutionelle Rahmen der deutschen Bankenaufsicht lässt sich in die Träger und die Adressaten der Aufsicht differenzieren:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Der institutionelle Rahmen der deutschen Bankenaufsicht[31]

Das zentrale Trägerorgan der deutschen Bankenaufsicht stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dar, welche am 01.05.2002 aus den ehemaligen Bundesaufsichtsämtern für das Kreditwesen (BAKred), für die Versicherungswirtschaft sowie für den Wertpapierhandel entstand.[32] Als selbstständige Bundesoberbehörde ist die BaFin direkt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterstellt, womit eine vollständige rechtsstaatliche Kontrolle der Aufsicht gewährleistet ist.[33]

Das KWG definiert unter anderem die Aufgaben der BaFin sowie deren Zusammenarbeit mit anderen Stellen, vornehmlich mit der Deutschen Bundesbank. Hauptaufgabe der BaFin ist gemäß § 6 Abs. 1 KWG die Ausübung der Aufsicht über die entsprechenden Institute nach den Vorschriften des KWG. Dazu stehen der BaFin drei verschiedene Arten von Befugnissen zu. Im Einzelnen sind dies organisatorische Befugnisse, Befugnisse zur laufenden Überwachung der Institute sowie Eingriffs- und

Anordnungsbefugnisse in besonderen Fällen.[34] Unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten ist darüber hinaus die Kompetenz der BaFin zu nennen, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Rechtsverordnungen zur angemessenen Eigenmittelausstattung und Liquidität zu erlassen.[35] Der Bundesbank kommt bei der Bankenaufsicht entsprechend ihres ordnungspolitischen Auftrags eine mitwirkende und kooperierende Rolle zu.[36] Auf eine detaillierte Darstellung der weiteren Träger sowie der Adressaten der Bankenaufsicht wird aufgrund der geringen Relevanz für die Themenstellung dieser Arbeit verzichtet.

2.1.4. Internationalisierung der Bankenaufsicht

2.1.4.1. Grundlagen

Bankenaufsicht findet in der heutigen Zeit nicht lediglich innerhalb von Landesgrenzen statt. Aus dem steigenden Trend der Internationalisierung der Geschäftstätigkeit, den grenzüberschreitenden Fusionen von Banken, der zunehmenden Bedeutung des Kapitalmarktgeschäfts sowie der immer enger werdenden Verflechtung der Finanzmärkte weltweit, kurz gefasst dem Trend zum Global Banking, leitet sich auch die Notwendigkeit grenzüberschreitender bankaufsichtlicher Tätigkeit und bankaufsichtsrechtlicher Regelungen ab.[37]

Als Ziele werden wie auch auf nationaler Ebene zum einen die Sicherstellung des Allgemeininteresses und dabei insbesondere der Gläubiger- und Funktionenschutz ausgegeben, zum anderen die Beseitigung und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen. Der Schwerpunkt einer internationalen Bankenaufsichtsharmonisierung liegt daher im Bestreben einer Verbesserung der nationalen Aufsichtssysteme, unter anderem um den Möglichkeiten der Banken, Aufsichtsarbitrage durch Geschäftsverlagerung in Länder mit geringeren aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu betreiben, wirksam entgegen treten zu können.[38]

Die Intensität der Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden auf internationaler Basis erreicht unterschiedliche Ausprägungen. Eine besonders enge Zusammenarbeit bei der Thematik der Bankenaufsicht wurde bisher bei der Europäischen Union (EU), dem Committee of European Banking Supervisors (CEBS) sowie beim Baseler Ausschuss für

Bankenaufsicht unter dem Dach der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) erreicht.[39] Neben diesen drei genannten Organisationen existieren weitere supranationale Organisationen, die bankaufsichtliche Themen zu ihrem Aufgabengebiet zählen. Beispielhaft sind hier das im Jahr 1999 gegründete Banking Supervision Committee oder die 1972 gegründete informelle Vereinigung Groupe de Contact zu nennen.[40]

2.1.4.2. Baseler Ausschuss

Eine zentrale Position innerhalb der internationalen Bankenaufsichtsbemühungen nimmt der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht ein.[41] Dieser Ausschuss wurde 1974 als Reaktion auf eine internationale Bankenkrise, unter anderem gekennzeichnet durch den Zusammenbruch des Kölner Bankhauses Herstatt und der amerikanischen Franklin National Bank, gegründet.[42] Gründungsmitglieder waren die Zentralbankpräsidenten der Länder der Zehnergruppe[43] sowie der Schweiz und Luxemburg. Der 13 Mitgliedsstaaten umfassende Ausschuss hat seinen Tagungsort bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel, wo ebenfalls das ständige Sekretariat des Ausschusses seinen Sitz hat.[44] Er setzt sich aus Vertretern der Zentralnotenbanken und Bankenaufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten zusammen. Deutschland wird durch je einen Repräsentanten der Bundesbank und der BaFin vertreten.[45] Ländern, die nicht im Baseler Ausschuss vertreten sind, wird die Möglichkeit offeriert, bei der alle zwei Jahre stattfindenden International Conference of Banking Supervisors ihre Interessen zu vertreten.[46] Des Weiteren besteht auch für die nicht im Ausschuss vertretenen Mitgliedsstaaten der EU durch die Mitwirkung der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank in den Task Forces und Arbeitsgruppen des Ausschusses eine gewisse Möglichkeit der Einflussnahme.[47] Zudem arbeitet der Baseler Ausschuss mit weiteren internationalen Gremien zusammen. So unterhält er beispielsweise Arbeitskreise auch für Nichtmitglieder und ist daher auf internationaler Ebene weit vernetzt.[48]

Als Zielsetzung hat der Baseler Ausschuss die Angleichung der jeweiligen nationalen bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Erstellung von Berichten, Empfehlungen, Richtlinien und Mindestanforderungen ausgegeben.[49] Dabei versucht er „Lücken und Fehlentwicklungen in der Überwachung des internationalen Finanzsystems frühzeitig zu erkennen und durch die Aufstellung allgemeiner Grundsätze Anregungen für eine wirkungsvolle Änderung nationaler Bankenaufsichtsnormen und –praktiken zu geben“[50]. Der Fokus des Baseler Ausschusses zur Erreichung seiner Ziele liegt Zeit seines Bestehens zum großen Teil in der Entwicklung von Vorschriften zum bankaufsichtlichen Eigenkapital.[51]

Im Gegensatz zu Richtlinien der EU werden die Verlautbarungen des Baseler Ausschusses lediglich als Empfehlungen für international tätige Kreditinstitute veröffentlicht. Trotzdem besitzen sie eine hohe praktische Ausstrahlungswirkung. Zum einen werden sie in der Regel von der Europäischen Union aufgegriffen und dort zum Teil modifiziert in Richtlinien der Europäischen Union übernommen, welche wiederum formal in nationales und so auch deutsches Recht umgesetzt werden müssen.[52] Für deutsche

Kreditinstitute ist daher diese als Aufsichtstriade Basel – Brüssel – Berlin/Bonn bezeichnete Struktur der bankaufsichtlichen Normengebung von hoher Relevanz.[53] Zum anderen hat die BaFin, respektive das BAKred als Vorläuferorganisation, in Ausübung ihrer nationalen Kompetenz Kriterien festgelegt, nach denen deutsche Banken als international tätige Banken zu definieren sind und somit unter die Regelungen des Baseler Ausschusses fallen.[54] Mit diesen Banken wurde daraufhin ein Gentlemen`s Agreement getroffen, in der sich die Banken zur Einhaltung der Baseler Vorgaben verpflichten. Eine Anwendung der als allgemeingültig anerkannten Baseler Regelungen eröffnet einer Bank im Regelfall zudem die schnellere Anerkennung als Geschäftspartner auf internationalem Parkett, was darüber hinaus die bankenpraktische Anwendung der Baseler Veröffentlichungen fördert.[55]

2.1.4.3. Europäische Union

Im Rahmen des europäischen Integrationsprozesses, vor dem Hintergrund der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion und dem Ziel der Vollendung eines gemeinsamen Bankenmarkts wurde und ist die Harmonisierung des Bankenaufsichtsrechts sowie die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden auf europäischer Ebene Inhalt verschiedenster Bemühungen.[56] Dieser Prozess nahm seinen Ursprung im Jahr 1969 mit dem Einsetzen einer Arbeitsgruppe bei der Europäischen Kommission zur Bankrechtskoordinierung.[57] Nach dem darauf folgenden Scheitern des Richtlinienentwurfs einer allgemein gültigen europäischen Bankenaufsicht mit sehr weitreichenden Koordinierungsabsichten im Jahr 1973 wurde von der Europäischen Kommission als Vorgehensweise zur Angleichung der nationalen Bankaufsichtsregeln ein abschnittsweise harmonisierendes Konzept gewählt.[58] Im Verlaufe der Verfolgung dieses Konzepts wurden etliche Ergebnisse, wie der Erlass der Bankbilanzrichtlinie 1986, erzielt.[59] Als problematisch erwies sich bei der Harmonisierung zu dieser Zeit jedoch der meist langwierige Prozess zur Entscheidungsfindung, bedingt durch die Ausführungen dieser Arbeit in Kapitel 2.2.3.

Pflicht zur einstimmigen Beschlussfassung und der Intention der Eigeninteressenwahrung einzelner Staaten.[60]

Als Reaktion auf diese Probleme änderte die Europäische Kommission ihre Vorgehensweise hin zum auch heute noch verfolgten Konzept der gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit und nur noch minimaler Harmonisierung einzelstaatlicher Aufsichtsnormen auf der Grundlage des 1985 verabschiedeten Weißbuchs sowie der Einheitlichen Europäischen

Akte aus dem Jahr 1985.[61] Seitdem wird die europäische Bankenaufsicht durch drei Säulen gekennzeichnet: Die Vereinbarung gemeinsamer Mindeststandards, die gegenseitige Anerkennung nationaler Vorschriften sowie das Prinzip der Heimatlandkontrolle.[62] Durch diese Erleichterungen vorangetrieben wurden bis zum heutigen Tag eine Vielzahl neuer Richtlinien verabschiedet.

Von entscheidender Bedeutung sind die unterschiedlichen Rechtshandlungen der Organe der EU. Während Stellungnahmen und Empfehlungen keinerlei rechtsverbindlichen Charakter aufweisen, stellen Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien allgemein gültige Normen dar.[63] Eine Verordnung besitzt ab Inkrafttreten direkt in jedem Mitgliedsstaat der EU Gültigkeit. Entscheidungen bedeuten lediglich für die jeweiligen Adressaten Verbindlichkeit.[64] Eine Richtlinie wirkt indirekt, sie beinhaltet lediglich eine Verpflichtung für die Mitgliedsstaaten, den Regelungsinhalt der Richtlinie innerhalb einer festgelegten Frist in nationales Recht umzusetzen.[65] Dadurch erwachsen den einzelnen Staaten Handlungsspielräume bei der Umsetzung bezüglich der Formen und Mittel, da die Richtlinien lediglich hinsichtlich ihrer zu erreichenden Ziele Verbindlichkeit besitzen.[66]

2.1.4.4. CEBS

In enger Anlehnung an die Darstellungen zu den Harmonisierungsbemühungen auf Ebene der Europäischen Union ist als letzte internationale Institution das CEBS zu nennen. Dieser Ausschuss wurde zum 1. Januar 2004 von der EU-Kommission gegründet, besitzt jedoch einen unabhängigen Charakter.[67] Das CEBS setzt sich zusammen aus stimmberechtigten Vertretern der Bankenaufsichtsbehörden der EU- Mitgliedsstaaten sowie Repräsentanten der nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, die jedoch kein Stimmrecht besitzen. Im weiteren wurde Vertretern der Europäischen Kommission, der nationalen Bankenaufsichtsbehörden und Zentralbanken, die zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, jedoch nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, sowie zweier weiterer supranationaler Organisationen eine Beobachterrolle zugewiesen.[68]

Dem CEBS kommen drei primäre Aufgaben zu. Die erste Aufgabe besteht darin, die Europäische Kommission bei der Ausarbeitung von Entwürfen für Durchführungsbestimmungen und Richtlinien in Bezug auf bankenaufsichtliche Regelungen zu beraten. Weiterhin entwickelt CEBS gemeinsame Empfehlungen bezüglich der Frage von Anwendung und Auslegung bestimmter Richtlinien. Die letzte Hauptaufgabe besteht in dem Voranbringen von europaweiter bankaufsichtlicher Kooperation und dem zwischenstaatlichen Austausch von Informationen.[69]

2.2. Eigenkapitalanforderungen als zentrales Regelungselement der Bankenaufsicht

2.2.1. Grundlagen des regulatorischen Eigenkapitalbegriffs

Bei der Definition von Eigenkapital existiert eine Vielzahl von Ansätzen, bedingt durch die jeweilige Implikation seiner Funktion.[70] Grundsätzlich lassen sich drei unterschiedliche Eigenkapitaldefinitionen unterscheiden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Ansätze zur Eigenkapitaldefinition von Kreditinstituten[71]

Das bilanzielle Eigenkapital stellt die bilanzrechtliche Residualgröße des Reinvermögens dar, welches sich aus der Gesamtsumme der Aktiva der Bilanz abzüglich der Verbindlichkeiten errechnet.[72] Kreditinstitute haben gemäß § 340a Handelsgesetzbuch (HGB) unabhängig von ihrer Rechtsform die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften anzuwenden, im allgemeinen

Handelsrecht normativ verankert in den §§ 266, 272 HGB, für Kreditinstitute spezifiziert über den § 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV). Demnach beinhaltet das bilanzielle Eigenkapital die Komponenten gezeichnetes

Kapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen sowie Bilanzgewinn oder – verlust.[73]

Das Hauptaugenmerk der Betrachtung liegt entsprechend der Themenstellung der Arbeit auf dem regulatorischen oder bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapital. Bereits zu Beginn der allgemeinen deutschen Bankenaufsicht 1931 war die Eigenkapitalanforderung ein wichtiges Mittel der Aufsicht.[74] Der Grundgedanke ist dabei stets die Verwendung des Eigenkapitals als Puffer für Verluste im Aktivgeschäft, sowohl im laufenden Geschäftsbetrieb, als auch im Insolvenzfall.[75] Diese Risikobegrenzungsfunktion leitet sich aus den beiden originären betriebswirtschaftlichen Funktionen des Eigenkapitals ab, der auf die Going Concern-Situation abstellenden Verlustausgleichsfunktion und der Haftungsfunktion im Insolvenzfall.[76] Das Eigenkapital stellt somit das Verlustdeckungspotenzial dar, das in Relation zum risikobehafteten Geschäft gesetzt wird.[77] Durch die hohen sich im Leverage-Effekt auswirkenden Eigenkapitalkosten besteht bei Kreditinstituten immanent das Bestreben nach einer Erhöhung des Verschuldungsgrades, um einen positiven Leverage-Effekt zu bewirken.[78] Die Bankenaufsicht versucht als Reaktion darauf durch qualitative und quantitative Vorgaben ein Mindestrisikodeckungspotenzial zu garantieren.[79]

Als letzte Definition stellt das ökonomische Eigenkapital eine interne Größe dar. Sie weist denjenigen Eigenkapitalbetrag aus, der innerhalb eines Jahres mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit zur Deckung unerwarteter Verluste aus eingegangenen Risikopositionen benötigt wird.[80]

2.2.2. Eigenkapital als Bezugsgröße für bankaufsichtliche Normen

Die zentrale Bedeutung des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals ergibt sich aus seiner Funktion als Bezugsgröße für verschiedene bankaufsichtsrechtliche Vorschriften. Die erste auf dem haftenden Eigenkapital fußende Regelung findet sich im § 10 Abs. 1 KWG. Hierbei handelt es sich um Bestimmungen zur Vorhaltung angemessener Eigenmittel der Institute. Zur Wahrung der Flexibilität und Reaktionsfähigkeit der Bankenaufsichtsbehörden wurde dabei auf eine exakte Größenangabe des Verhältnisses zwischen Eigenmitteln und den risikobehafteten Aktiva im Gesetz verzichtet.[81] Stattdessen obliegt es der BaFin, im Einvernehmen mit der Bundesbank und nach vorheriger Anhörung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände, nähere Bestimmungen zu erlassen, nach denen es zu beurteilen ist, ob die Anforderung erfüllt ist.[82] Mit dem Erlass und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger des sogenannten Grundsatzes über die Eigenmittel der Kreditinstitute (Grundsatz I) ist die BaFin dieser Regelung nachgekommen. Aktuell wird der Grundsatz I seine Gültigkeit betreffend jedoch durch die neue Solvabilitätsverordnung (SolvV) abgelöst. Der

Grundsatz I, respektive die SolvV, dokumentiert die Ansicht der BaFin zur angemessenen Eigenkapitalausstattung. Verstößt ein Kreditinstitut gegen die dort definierten Grenzen, so schlussfolgert die BaFin, dass nicht genügend Eigenkapital vorgehalten wird. Sie kann daraufhin als ultima ratio Zwangsmaßnahmen nach § 45 KWG anwenden.[83]

Die zweite Regelung mit dem bankaufsichtlichen Eigenkapital als Bezugsgröße findet sich im § 13 KWG für Nichthandelsbuchinstitute und 13a KWG für Handelsbuchinstitute wieder. Dieser Norm zufolge besteht für Institute eine Anzeigepflicht gegenüber der Bundesbank für Großkredite an eine Kreditnehmereinheit, die mehr als zehn Prozent des haftenden Eigenkapitals betragen.[84] Zudem ist der einzelne Großkredit auf 25 Prozent, die Summe aller Großkredite auf das Achtfache des haftenden Eigenkapitals begrenzt.[85] Ergänzt und präzisiert werden die Regelungen sowohl durch die weiteren Vorschriften der §§ 13 und 13a KWG, als auch durch die in weiten Teilen am 01.01.2007 in Kraft getretene modifizierte Rechtsverordnung der Groß- und Millionenkreditverordnung.

Die dritte wichtige Regelung bezüglich der Eigenmittelausstattung von Banken findet sich im § 24 Abs. 1 Nr. 4 und 9 KWG. Hierbei handelt es sich um eine Anzeigepflicht an die BaFin und die Bundesbank. Zum einen bei einem Verlust in einem Geschäftsjahr, der 25 Prozent des haftenden Eigenkapitals übersteigt, zum anderen wenn das Anfangseigenkapital unter die quantitativen Mindestanforderungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG fällt.

Als vierte und letzte vorgestellte Regelung ist die Norm des § 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG zu nennen. Hiermit wird der BaFin die Kompetenz erteilt, Instituten die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb zu entziehen, wenn der Verlust des jeweiligen Instituts in einem Geschäftsjahr mehr als die Hälfte oder der Verlust des Instituts an mindestens drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils mehr als zehn Prozent des nach § 10 KWG maßgebenden haftenden Eigenkapitals beträgt.

Auch auf internationalem Terrain stellt der bankaufsichtliche Eigenkapitalbegriff die zentrale Regelungsgröße dar. Es ist Regelungsinhalt verschiedener Normen des Baseler Ausschusses und der EU. Durch die Verpflichtung international tätiger Banken, die Eigenkapitalkonvergenz des Baseler Ausschusses einzuhalten, resultieren hieraus auch Auswirkungen für deutsche Kreditinstitute. So ergeben sich trotz der weitgehenden Übernahme der Baseler Veröffentlichungen in deutsches Recht Unterschiede in Bezug auf die Zusammensetzung des aufsichtsrechtlichen Eigenkapital.[86]

2.2.3. Meilensteine der Bankenaufsicht in Bezug auf den Eigen- kapitalbegriff

Mit dem Inkrafttreten des KWG am 01. Januar 1962 und dem damit bedingten Überwinden des dezentralisierten deutschen Bankenaufsichtssystems nach dem 2. Weltkrieg wurde die Anforderung der regulatorischen Eigenkapitalvorhaltung für alle vom KWG erfassten Kreditinstitute normativ verankert.[87] Im Verlauf der letzten Jahrzehnte haben die normativen Regelungen zur Eigenkapitalunterlegung jedoch zahlreiche Modifikationen erfahren. Diese geschahen zum einen aufgrund offensichtlich gewordener regulatorischer Defizite. Zum anderen wurden die aufsichtsrechtlichen Anpassungen durch den fortschreitenden Wandel im kreditwirtschaftlichen Sektor notwendig. Insbesondere ab Mitte der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts hatte zudem das Harmonisierungsbestreben auf internationaler Ebene seinen Anteil an einigen entscheidenden Änderungen.[88]

Die erste Novelle des KWG vom 23.12.1971 hatte in Bezug auf den aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalbegriff lediglich die Auswirkung, dass die Bausparkassen ebenfalls der Bankenaufsicht unterstellt wurden und somit auch die eigenkapitalspezifischen Anforderungen des KWG zu erfüllen hatten.[89]

Die zweite Novelle des KWG vom 24.03.1976 liegt hauptsächlich in der Insolvenz des Kölner Bankhauses Herstatt aufgrund devisenspekulationsbedingter Verluste begründet.[90] Im Rahmen der Novelle wurde der Grundsatz Ia erlassen, welcher die Kreditinstitute auch bei Devisen- und Edelmetallgeschäften zur Unterlegung mit haftendem Eigenkapital verpflichtete.[91] Zudem wurden die Großkreditbestimmungen des KWG verschärft. Stellten die Regelungen des § 13 Abs. 3 und 4 KWG a.F. in dieser Beziehung vorher lediglich Sollvorschriften dar, so wurden die normierten Grenzen nun bindend. Das Gesamtvolumen der Großkredite durfte fortan das Achtfache, die fünf höchsten Großkredite das Dreifache und jeder einzelne Großkredit 75 Prozent des haftenden Eigenkapitals nicht überschreiten.[92] Die Definition des bankaufsichtlichen Eigenkapitals blieb mit dieser Novelle jedoch unverändert.

Ein erster Einfluss europäischer Harmonisierungsbestrebungen wurde in der 3. KWG-Novelle vom 20.12.1984 deutlich. Wichtige Inhalte der Novelle waren die Erweiterung der Aufsicht auch über Kreditinstitutsgruppen auf konsolidierter Basis gemäß §§ 10a und 13a KWG. Ziel war es, die Risiken zu erfassen, welche sich aus dem Verbund von Mutter- und Tochterunternehmen ergeben, beispielsweise der Aufbau von Kreditpyramiden oder die gezielte Verlagerung von Grundsatz I-pflichtigen Geschäften an Finanzinstitute oder Nicht-Bankenbeteiligungen.[93] Durch die Novelle wurde erstmals die Zusammensetzung des haftenden Eigenkapitals erstmals einer Überarbeitung unterzogen und Genussrechtskapital bis zu 25 Prozent des haftenden Eigenkapitals anerkannt.[94] Zeitgleich wurde die Anerkennung des Haftsummenzuschlags der Kreditgenossenschaften schrittweise von 50 auf 25 Prozent gesenkt und die Voraussetzungen zum Einbezug stiller Einlagen verschärft. Verschärft wurden auch die Regelungen zum Abzug von Gesellschafterkrediten vom haftenden Eigenkapital.[95]

Mit der 4. KWG-Novelle 1993 wurden die europarechtlichen Vorgaben der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie, der EG-Eigenmittelrichtlinie sowie der EG-Solvabilitätsrichtlinie in deutsches Recht transferiert. Einen maßgeblichen Einfluss auf die europäischen Richtlinien übte die Empfehlung des Baseler Ausschusses aus dem Jahr 1988 zur internationalen

Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen, kurz Basel I, aus.[96] Wesentliche Teile von Basel I wurden durch die europäischen Richtlinien in nationales Recht geführt. So wurde durch die Umsetzung der EG-Eigenmittelrichtlinie der aufsichtsrechtliche Eigenkapitalbegriff durch eine Trennung in Kernkapital und Ergänzungskapital umgestaltet.[97] Zudem wurde der Begriff um bestimmte Komponenten erweitert. So wurden bestimmte Zwischengewinne gemäß § 10 Abs. 3 KWG als Kernkapital anerkannt.[98] Die Solvabilitätskoeffizientenrichtlinie bewirkte darüber hinaus eine Neufassung der Eigenkapitalgrundsätze I und Ia. Zu den wichtigsten Änderungen gehörte die normative Verankerung des Solvabilitätskoeffizienten in Höhe von acht Prozent.[99]

Die 5. KWG-Novelle vom 28.12.1994 basierte wiederum auf zwei europäischen Richtlinien zur Bankrechtsharmonisierung, der Zweiten Konsolidierungsrichtlinie und der Großkreditrichtlinie.[100] Im Wesentlichen blieben die Vorschriften zum Eigenkapital unberührt. Die Konsolidierungsrichtlinie erweiterte hierbei lediglich die Pflicht zur Konsolidierung auch für Finanzinstitute sowie für Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten.[101]

Im Rahmen der 6. KWG-Novelle vom 22.10.1997 und dem dritten Finanzmarktförderungsgesetz vom 24.03.1998 setzte der deutsche Gesetzgeber die europäischen Normen der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, der BCCI-Folgerichtlinie sowie der Kapitaladäquanzrichtlinie um. Maßgeblich beeinflusst wurden die europäischen Richtlinien durch das Baseler Marktrisikopapier zur

Einbeziehung der Marktrisiken.[102] Im Rahmen der Transferierung in deutsches Recht wurde der § 10 KWG und damit der aufsichtsrechtliche Eigenkapitalbegriff grundlegend überarbeitet. Im Rahmen dessen wurde der Oberbegriff der Eigenmittel eingeführt und durch den § 10 Abs. 2c KWG die neue Eigenmittelkategorie Drittrangmittel aufgenommen.[103] Zudem wurde der Eigenmittelbegriff entscheidend dynamisiert, indem die Bemessungsgrundlage von der letzten Geschäftsjahresbilanz größtenteils auf die jeweils aktuelle Eigenmittelausstattung umgestellt wurde.[104] Gleichzeitig mit Inkrafttreten der Änderungen im KWG wurde, als Konsequenz der Umsetzung der Kapitaladäquanzrichtlinie, auch der Grundsatz I novelliert. Im Zuge dessen ging der Regelungsinhalt des Grundsatzes Ia in den Grundsatz I über.

[...]


[1] Vgl. Böger et al. (2003), S. 415. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird sich dem allgemeinen Sprachgebrauch angeschlossen und die Termini Bank und Kreditinstitut synonym verwendet.

[2] Vgl. Bieg et al. (2003), S. 1.

[3] Vgl. Böger et al. (2003), S. 415.

[4] Eine Darstellung der Relevanz der Bankkapitalstruktur auf die Ermittlung des Ratings findet sich in Böger et al. (2000), S. 605f.

[5] Vgl. Böger et al. (2003), S. 415.

[6] Vgl. Böger et al. (2003), S. 415.

[7] Vgl. Deutsche Bundesbank (2007c), S. 15.

[8] Vgl. Deutsche Bundesbank (2007c), S. 28.

[9] Vgl. Perridon/Steiner (2007), S. 354.

[10] Vgl. Böger et al. (2003), S. 416.

[11] Vgl. Oratore (1999), S. 169. Eine detaillierte Erläuterung dieser Struktur findet sich in Kapitel 4.2.2.

[12] Vgl. Böger et al. (2000), S. 602.

[13] Vgl. Waschbusch (2000), S. 10.

[14] Vgl. Waschbusch (2000), S. 10.

[15] Vgl. Waschbusch (2000), S. 12ff.

[16] Zur Definition und Systematisierung bankbetrieblicher Risiken vgl. Büschgen/Börner (2003), S. 263ff.

[17] Vgl. Büschgen/Börner (2003), S. 302, Büschgen (1998), S. 271 und Waschbusch (2000), S. 18f.

[18] Unter dem Oberbegriff der Transformationsleistungen lassen sich die Fristentransformation, die Betrags- bzw. Losgrößentransformation, die Risikotransformation sowie die räumliche Transformation subsumieren. Vgl. dazu Waschbusch (2000), S. 18f. und Meister (2000b), S. 1390. Gruner-Schenkspricht den Kreditinstituten aufgrund der Transformationsfunktion aus volkswirtschaftlicher Sicht sogar eine überragende Bedeutung zu. Vgl. Gruner-Schenk (1995), S. 22.

[19] Vgl. Büschgen/Börner (2003), S. 302, Büschgen (1998), S. 271 und Waschbusch (2000), S. 18f.

[20] Vgl. Büschgen/Börner (2003), S. 302 und Waschbusch (2000), S. 19f.

[21] Ein aktuelles Beispiel für solch eine Run-Situation auf Einzelinstitutsbasis stellt die Krise der britischen Hypothekenbank Northern Rock dar. Aufgrund der durch die Krise am US- Hypothekenmarkt ausgelösten Unsicherheit an den weltweiten Kapitalmärkten erfolgte die Interbankenkreditvergabe in letzter Zeit sehr restriktiv. Da die Northern Rock sich hauptsächlich über Zwischenkredite an den Geldmärkten refinanzierte, bekam sie Liquiditätsschwierigkeiten, weshalb sie von der Bank of England, der britischen Zentralbank, kurzfristig mit einem Notfallkredit unterstützt wurde. Als Reaktion auf die Krise der Northern Rock hoben Kunden aus Furcht vor Vermögensverlusten innerhalb weniger Tage fast 2,9 Millionen Pfund ab, was rund 8 Prozent der gesamten Einlagen der Hypothekenbank entsprach. Vgl. dazu Herkenhoff (2007) und Eckert/Zschäpitz (2007).

[22] Vgl. Meister (2004), S. 625. Detaillierte Ausführungen finden sich in Büschgen/Börner (2003), S. 302, Lamberti (2005), S. 517, Waschbusch (2000), S. 20f. und Artopoeus (2000), S. 13.

[23] Vgl. Büschgen (1998), S. 272.

[24] Vgl. Büschgen/Börner (2003), S. 301f. und Büschgen (1998), S. 272f. Kotzenumeriert mit der Ermöglichung hinreichender Wettbewerbsintensität einen dritten Rechtfertigungsansatz unter dem Aspekt des Marktversagens. Vgl. dazu Kotz (2000), S. 639.

[25] Vgl. § 6 Abs. 2 KWG, Lüthje (2000), S. 637, Meister (2000b), S. 1390 und Schiller/Wiedemeier (1998), S. 757.

[26] Vgl. dazu Büschgen (1998), S. 253. Das Bankgesetz war ein reines Notenbankgesetz.

[27] Vgl. Waschbusch (2000), S. 18f., Sanio (2006), S. 14 und Häuser (2002), S. XV.

[28] Vgl. Häuser (2002), S. XVIf. und Waschbusch (2000), S. 89ff.

[29] Vgl. Büschgen (1998), S. 265.

[30] Vgl. Waschbusch (2000), S. 95f. und Büschgen (1998), S. 271.

[31] Eigene Darstellung, angelehnt an: Waschbusch (2000), S. 100.

[32] Vgl. Häuser (2002), S. XVI und Büschgen/Börner (2003), S. 302.

[33] Vgl. § 2 Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG) i.d.F. vom 22.04.2002, Berndt (2000), S. 636 und Waschbusch (2000), S. 102.

[34] Vgl. Büschgen/Börner (2003), S. 303.

[35] Vgl. § 10 Abs. 1 Satz 9 und 10 KWG sowie § 11 Abs. 1 Satz 2 und 4 KWG sowie Bigus/Matzke (2000), S. 227, Waschbusch (2000), S. 221ff. und Schulte-Mattler (2007), S. 54.

[36] Vgl. § 7 KWG und Büschgen/Börner (2003), S. 303.

[37] Vgl. Meister (2000a), S. 20, Hirte/Heinrich (2001), S. 389, Lamberti (2005), S. 510ff.,

Artopoeus (2000), S. 12 und Waschbusch (2000), S. 31f.

[38] Vgl. Hirte/Heinrich (2001), S. 389 und Artopoeus (2000), S. 12.

[39] Vgl. Waschbusch (2000), S. 36.

[40] Vgl. CEBS (2005).

[41] Vgl. Büschgen (1998), S. 301. Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, im weiteren Verlauf der Arbeit als Baseler Ausschuss oder schlicht als Ausschuss tituliert, hieß zu Gründungszeiten Baseler Ausschuss für Bankenbestimmungen und Bankenüberwachung und wurde auch angesichts seiner jeweiligen Vorsitzenden schon Blunden-Komitee, respektive Cooke-Komitee genannt. Vgl. dazu Bieg et al. (2003), S. 293 und Waschbusch (2000), S. 81.

[42] Vgl. Macht (2007), S. 20.

[43] Die Länder der 1962 als informeller Zusammenschluss gegründeten Zehnergruppe, auch als G-10 bezeichnet, sind Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, die Niederlande, Schweden, die USA sowie Großbritannien. 1984 trat die Schweiz dem Gremium bei, 2001 Spanien. Vgl. dazu Bieg et al. (2003), S. 293, Waschbusch (2000), S. 81, Hirte/Heinrich (2001), S. 390 und Büschgen (1998), S. 301.

[44] Vgl. Bieg et al. (2003), S. 293, Meister (2000a), S. 20, Waschbusch (2000), S. 81 und Büschgen (1998), S. 301.

[45] Vgl. Bieg et al. (2003), S. 293, Waschbusch (2000), S. 81 und Macht (2007), S. 28.

[46] Vgl. Macht (2007), S. 29.

[47] Vgl. Europäische Kommission (2003), S. 136 und Macht (2007), S. 29.

[48] Vgl. Macht (2007), S. 29f.

[49] Vgl. Bieg et al. (2003), S. 293 und Waschbusch (2000), S. 82.

[50] Waschbusch (2000), S. 82.

[51] Vgl. Macht (2007), S. 26.

[52] Vgl. Schulte-Mattler/von Kenne (2004), S. 37, Bieg et al. (2003), S. 297 und Hirte/Heinrich (2001), S. 390.

[53] Vgl. Boos et al. (2004), S. 2258 Rn. 4.

[54] Die Kriterien sind am Bilanzvolumen und dem Anteil der Auslandspositionen am eigenen Geschäft und am Geschäft aller deutschen Institute festgemacht. Am 28. November 2002 betrug die Anzahl der unter diese Kategorie fallenden fünfzehn Pflichtinstitute. Vgl. Dreyling (2002), S. 32.

[55] Vgl. Sanio (2002), S. 104 und Dreyling (2002), S. 32.

[56] Vgl. Hirte/Heinrich (2001), S. 389, Gruner-Schenk (1995), S. 1, Meister (2000a), S. 22 und Büschgen (1998), S. 295.

[57] Vgl. Waschbusch (2000), S. 45.

[58] BüschgenundHirte/Heinrichbezeichnen dieses Vorgehen als „Methode der kleinen Schritte“. Vgl. Büschgen (1998), S. 295, Hirte/Heinrich (2001), S. 390.

[59] Vgl. Waschbusch (2000), S. 48f. und Gruner-Schenk (1995), S. 39 und die weiteren

[60] Vgl. Gruner-Schenk (1995), S. 16 und Hirte/Heinrich (2001), S. 391.

[61] Das Weißbuch beinhaltete das Ziel der Vollendung des europäischen Binnenmarktes. Mit der Einheitlichen Europäischen Akte, die am 01.07.1987 in Kraft trat, wurden die Römischen Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft aus dem Jahr 1957 geändert. Reformiert wurde im Zuge dessen u.a. das institutionelle System sowie die Einführung von Mehrheitsentscheidungen im Ministerrat. Vgl. dazu Gruner-Schenk (1995), S. 1 und S. 15f. sowie Weidenfeld (2006), S.18 ff.

[62] Vgl. Meister (2000a), S. 22.

[63] Vgl. Gruner-Schenk (1995), S. 32 und Waschbusch (2000), S. 59.

[64] Vgl. Gruner-Schenk (1995), S. 33.

[65] Vgl. Waschbusch (2000), S. 59.

[66] Vgl. Schulte-Mattler/von Kenne (2004), S. 37, Hirte/Heinrich (2001), S. 389 und Waschbusch (2000), S. 59f.

[67] Vgl. Europäische Kommission (2004).

[68] Vgl. CEBS (2005).

[69] Vgl. CEBS (2005).

[70] Vgl. Gaumert (1997), S. 33.

[71] Eigene Darstellung, angelehnt an: Gaumert (1997), S. 33 und Viehweger/Simon (2007), S. 54.

[72] Vgl. Viehweger/Simon (2007), S. 54 und Wolf (2000), S. 4

[73] Vgl. Formblatt 1 RechKredV. Zu den Ausweisbesonderheiten von Kreditinstituten unterschiedlicher Rechtsform sowie den genauen Inhalten der einzelnen Bilanzpositionen des Eigenkapitals vgl. Scharpf (2002),S. 534ff.

[74] Vgl. Sanio (2006), S. 14.

[75] Vgl. Bikker/Metzemakers (2007), S. 225 und Büschgen/Börner (2003), S. 313.

[76] Vgl. Wolf (2000), S. 3. Wolfspricht im weiteren auch den derivativen Funktionen der Repräsentations- und Bindungsfunktion eine tragende Rolle für die Risikobegrenzungsfunktion des Eigenkapitals zu. Vgl. Wolf (2000), S. 3.

[77] Vgl. Bikker/Metzemakers (2007), S. 225 und Büschgen/Börner (2003), S. 313.

[78] Vgl. Padberg (2003), S. 278. Ebenda finden sich auch detaillierte Ausführungen zum Leverage-Effekt.

[79] Vgl. Büschgen/Börner (2003), S. 313.

[80] Vgl. Viehweger/Simon (2007), S. 54.

[81] Vgl. § 10 KWG und Schulte-Mattler/Traber (1995), S. 14.

[82] Vgl. § 10 Abs. 1 Satz 9 KWG.

[83] Vgl. Waschbusch (2000), S. 221f.

[84] Vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG.

[85] Vgl. § 13 Abs. 3 KWG.

[86] Eine vergleichende Gegenüberstellung der Eigenmittel nach den Baseler Eigenmittelvorschriften und der deutschen Regelung des § 10 KWG findet sich in Bellavite-Hövermann et al. (2001), S. 155.

[87] Vgl. Schulte-Mattler/Traber (1995), S. 14.

[88] Vgl. Waschbusch (2000), S. 94.

[89] Vgl. Bellavite-Hövermann et al. (2001), S. 6.

[90] Vgl. Bellavite-Hövermann et al. (2001), S. 6.

[91] Vgl. Boos et al. (2004), S. 122 Rn. 17.

[92] Vgl. Schulte-Mattler/Traber (1995), S. 7, Szagunn/Wohlschieß (1986),S. 69ff., Schmidt (1976), S. 171f., Hütz (1990), S. 27 und Alsheimer (1997), S. 30.

[93] Vgl. Bellavite-Hövermann et al. (2001), S. 6.

[94] Vgl. Wolf (2000), S. 7.

[95] Vgl. Bellavite-Hövermann et al. (2001), S. 6.

[96] Vgl. Wolf (2000), S. 8.

[97] Vgl. Bellavite-Hövermann et al. (2001), S. 7.

[98] Vgl. Bellavite-Hövermann et al. (2001), S. 7.

[99] Vgl. Kümpel (2000), S. 2168ff., Arnold/Boos (1993), S. 274ff. und Boos/Schulte-Mattler (1993), S. 358ff. Zur durch die 4. KWG-Novelle erweiterten Möglichkeit der Unterlegung von Fremdwährungsaktiva mit ebenfalls in Fremdwährung notiertem Eigenkapital vgl. Hedrich (1994),S. 732 – 736.

[100] Vgl. Bellavite-Hövermann et al. (2001), S. 7.

[101] Vgl. Bellavite-Hövermann et al. (2001), S. 7.

[102] Vgl. Wolf (2000), S. 10.

[103] Vgl. Bellavite-Hövermann et al. (2001), S. 7.

[104] Vgl. Wolf (2000), S. 10.

Ende der Leseprobe aus 121 Seiten

Details

Titel
Innovatives Kernkapital bei Kreditinstituten als Herausforderung für die Bankenaufsicht
Hochschule
Leuphana Universität Lüneburg
Note
2,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
121
Katalognummer
V113495
ISBN (eBook)
9783640133468
ISBN (Buch)
9783640135110
Dateigröße
1247 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Innovatives, Kernkapital, Kreditinstituten, Herausforderung, Bankenaufsicht
Arbeit zitieren
Sven Reimer (Autor:in), 2008, Innovatives Kernkapital bei Kreditinstituten als Herausforderung für die Bankenaufsicht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/113495

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