Kritische Bewertung der Unternehmenssteuerreform 2008 im Hinblick auf die Änderungen im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht


Seminararbeit, 2008

19 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

DARSTELLUNGSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1 Einführung

2 Überblick über die wesentlichen Maßnahmen
2.1 Entlastende Maßnahmen
2.2 Gegenfinanzierungsmaßnahmen

3 Entlastende Maßnahmen
3.1 Neuregelung des § 7 g EStG
3.1.1 Begünstigte Wirtschaftsgüter
3.1.2 Betriebsgrößenmerkmale
3.1.3 Dokumentation
3.1.4 Investitionszeitraum und Nutzungsvoraussetzung
3.1.5 Sonderabschreibung
3.1.6 Nichteinhaltung der Nutzungsvoraussetzungen

4. Gegenfinanzierungsmaßnahmen
4.1 Abschaffung der degressiven Abschreibung
4.2 Änderung der Regelungen zu geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)
4.2.1 Absenkung des maßgeblichen Wertes
4.2.2 Bildung eines Sammelpostens
4.3 Einführung der Zinsschranke
4.3.1 Aufbau der Gesetzesregelung
4.3.2 Tatbestandsvoraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen
4.3.3 Zinsvortrag
4.3.4 Ausnahmen von der Abzugsbeschränkung
4.3.4.1 Freigrenze (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) EStG)
4.3.4.2 Konzernklausel (§ 4h Abs. 2 Buchstabe b) EStG)
4.3.4.3 Escape Klausel (§ 4h Abs. 2 Buchstabe c) EStG)
4.3.5 Erstmalige Anwendung der Zinsschrankenregelung

5. Kritik zu den erläuterten Änderungen
5.1 Kritik zu der Neuregelung des § 7 g EStG
5.2 Kritik zu der Abschaffung der degressiven Abschreibung
5.3 Kritik zu der Neuregelung zu geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)
5.4 Kritik zu der Zinsschranke

6 Fazit

LITERATURVERZEICHNIS

QUELLENVERZEICHNIS

DARSTELLUNGSVERZEICHNIS

Darstellung 1: Notwendige Gewinnsprünge zum Abbau eines einmal vorhandenen Zins- vortrags

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

Am 5.2.2007 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf zur Unternehmenssteuerreform 2008. Daraufhin hat die Bundesregierung am 14.3.2007 beschlossen, den Regierungsentwurf in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Nachdem durch den Bundestags-Finanzausschuss einzelne Verbesserungsvorschläge zum Gesetzentwurf aufgenommen wurden, fasste der Bundestag am 25.5.2007 über den Gesetzentwurf seinen Beschluss. Am 6.7.2007 stimmte der Bundesrat dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 zu.[1]

Die Bundesregierung sieht die Ertragssteuerbelastung von Kapitalgesellschaften und ertragsstarken Personenunternehmen im europäischen Vergleich als zu hoch an, und sieht deshalb einen Wettbewerbsnachteil für den Standort Deutschland. Als Hauptziele der Unternehmenssteuerreform gibt die Regierung zum einen die Erhöhung der Standortattraktivität und zum anderen die längerfristige Sicherung des deutschen Steuersubstrats an.[2]

2 Überblick über die wesentlichen Maßnahmen

2.1 Entlastende Maßnahmen

Zur Erhöhung der Attraktivität des Standortes Deutschland werden durch die Unternehmenssteuerreform der Körperschaftssteuersatz von 25 % auf 15 %, sowie die Gewerbesteuermesszahl auf 3,5 % gesenkt. Dadurch soll die Gesamtsteuerbelastung bei Kapitalgesellschaften von 38,8 % auf 29,8% gesenkt werden.

Der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer wird von 1,8 % auf 3,8 % angehoben.

Für bilanzierende Unternehmen wird eine Thesaurierungsrücklage eingeführt, durch die die Steuerbelastung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften an die einer Kapitalgesellschaft angeglichen wird.

Für kleine und mittlere Betriebe wird die Investitionsrücklage des § 7g EStG umgestaltet.

2.2 Gegenfinanzierungsmaßnahmen

Um die Entlastung durch die Unternehmenssteuerreform zu finanzieren, wurden vom Gesetzgeber die Mantelkaufregelung im KStG verschärft, Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der sog. Wertpapierleihe eingeschränkt, Änderungen bei der Verrechnungspreisermittlung vorgenommen, der Betriebsausgabenabzug für die Gewerbesteuer gestrichen, die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsbestandteilen verschärft, die degressive Abschreibung abgeschafft, und der Schuldzinsenabzug durch die Einführung einer Zinsschranke von 30 % eingeschränkt.[3]

Im Folgenden wird auf die Änderungen bei den Abschreibungen, sowohl bezüglich der entlastenden Maßnahmen als auch der Gegenfinanzierungsmaßnahmen eingegangen. Als zweite wesentliche Änderung durch die Unternehmenssteuerreform 2008 wird die neu eingeführte Zinsschranke erklärt.

3 Entlastende Maßnahmen

3.1 Neuregelung des § 7 g EStG

Die Unternehmenssteuerreform 2008 sieht eine Neuregelung des § 7 g EStG vor, indem aus der bis 31.12.2007 geltenden „Sonderabschreibung und Ansparabschreibung“ ab dem 01.01.2008 „Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung“ werden. § 7 g Abs. 3 EStG a. F. erlaubt dem Steuerpflichtigen eine Rücklage (Ansparabschreibung) i. H. von 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für eine zukünftige Investition zu bilden, welche gewinnerhöhend aufgelöst werden muss, sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen.

§ 7g Abs. 1 EStG n. F. sieht einen gewinnmindernden Abzug i. H. von 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Form des Investitionsabzugsbetrages vor. Die­ser wird außerbilanziell abgezogen, wodurch einerseits die bilanzielle Dokumentationspflicht entfällt, andererseits die geplante Anschaffung im Sinne des § 60 EStDV zu dokumentieren und beim Finanzamt einzureichen ist.[4]

Der Gesetzgeber will durch die Investitionsabzugsbeträge kleine und mittlere Betriebe in deren Investitions- und Innovationskraft stärken, indem die Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt wird.[5]

3.1.1 Begünstigte Wirtschaftsgüter

§ 7 g Abs. 1 EStG n. F. regelt, dass Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen können.[6] Während bisher die Abschreibung auf neue Wirtschaftsgüter be­schränkt war, werden im § 7 g Abs. 1 EStG n. F. die Investitionsabzugsbeträge und Sonderab­schreibungen auf alle abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter ausgedehnt. Dadurch wird auch die Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern gefördert. In der Praxis entfällt der Nachweis über die Neuwertigkeit des Wirtschaftsgutes durch den Steuerpflichtigen.[7]

3.1.2 Betriebsgrößenmerkmale

Das maßgebliche Größenkriterium der begünstigten Betriebe wurde von bisher 204 517 € auf 235 000 € erhöht, bzw. von 122 710 € auf 125 000 € des Einheitswertes bei Land- und Forstwirtschaften.

Bei Betrieben die ihre Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 durchführen muss der laufende Gewinn des Jahres der möglichen Inanspruchnahme ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages unter 100 000 € liegen.[8] Dadurch sollen auch Einnahmen-/Überschussrechner mit höheren Gewinnen nicht mehr als kleiner oder mittlerer Betrieb gelten, weil in der Vergangenheit die Ansparrücklage als Steuerstundungsmodell genutzt wurde.[9]

Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 ist der Zeitpunkt der Erfüllung des Größenmerkmals im Jahr des Abzugs des Investiti­onsabzugsbetrages und der Sonderabschreibung, und nicht mehr im vorangegangenen Wirtschaftsjahr. Dadurch können jetzt durch bilanzpolitische Maßnahmen die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen im laufenden Wirtschaftsjahr geschaffen werden.[10]

3.1.3 Dokumentation

Im Rahmen der Dokumentationspflicht genügen jetzt für die anzuschaffenden Wirtschafsgüter keine Sammelbezeichnungen wie „Maschinen“ oder „Fuhrpark“ mehr. Notwendig ist jetzt eine Angabe der Funktion des anzuschaffenden Wirtschaftsguts beim Finanzamt (z.B. „landwirtschaftliches Nutzfahrzeug).[11]

3.1.4 Investitionszeitraum und Nutzungsvoraussetzung

Der Investitionszeitraum wird von bisher 2 Jahre auf 3 Jahre erhöht. Dafür wird die Sonderabschreibung für Existenzgründer von bisher 5 Jahren gestrichen, wodurch Existenzgründer jetzt wie alle anderen kleinen und mittleren Betriebe behandelt werden.[12] Der Gesetzgeber verlangt vom Steuerpflichtigen eine Prognoseentscheidung über das bevorstehende Investitionsvorhaben. Dadurch will der Gesetzgeber vermeiden, dass Investitionsabzugsbeträge willkürlich gebildet werden.[13]

§ 7 g EStG a. F. bestimmte die Nutzung des Wirtschaftsgutes im Betriebsvermögen sowie den Verbleib des Wirtschaftsgutes in einer inländischen Betriebsstätte im Jahr der An­schaffung/Herstellung und im Jahr der Vornahme der Sonderabschreibung. Im § 7 g EStG n. F. wurden diese Nutzungsvoraussetzungen auf das Jahr der Anschaf­fung/Herstellung und das Folgejahr verkürzt.[14]

3.1.5 Sonderabschreibung

Die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG n. F. können im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 nun auch für gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter vorgenommen werden. Musste das angeschaffte Wirtschaftsgut bisher 12 Monate im Betrieb verbleiben, verlängert sich jetzt der Zeitraum vom Zeitpunkt der getätigten Investition bis zum Ende des darauf folgenden Wirtschaftsjahres. Im Gegensatz zur vorhergehenden Regelung muss jetzt keine Ansparabschreibung mehr gebildet werden.[15]

3.1.6 Nichteinhaltung der Nutzungsvoraussetzungen

Wird die geplante Investition für die ein Investitionsabzugsbetrag oder eine Sonderabschreibung vorgenommen wurde im Investitionszeitraum nicht durchgeführt, oder sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringer als geplant, ist die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags durch außerbilanziellen Abzug rückgängig zu machen.

Werden die Verbleibensvoraussetzungen einer zunächst durchgeführten Investition nicht erfüllt, wird der Investitionsabzugsbetrag ebenfalls rückgängig gemacht.[16]

4. Gegenfinanzierungsmaßnahmen

4.1 Abschaffung der degressiven Abschreibung

Mit Artikel 1 Nr. 10 des Entwurfs zum Unternehmenssteuerreformgesetz wird der § 7 Abs. 1 und 3 aufgehoben.[17] Bisher bestand bei der Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein Wahlrecht zwischen der linearen AfA und der degressiven AfA.

4.2 Änderung der Regelungen zu geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)

4.2.1 Absenkung des maßgeblichen Wertes

Als weitere Gegenfinanzierungsmaßnahme zur Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die Wertgrenze bei geringwertigen Wirtschaftsgütern im Rahmen der Gewinneinkunftsarten von 410 € netto auf 150 € netto gesenkt. Neu ist ebenfalls, dass das Wahlrecht zwischen Aktivierung mit Verteilung auf die Nutzungsdauer und sofortigem Betriebsausgabenabzug durch ein sofortiges Abzugsgebot ersetzt wird.[18]

4.2.2 Bildung eines Sammelpostens

Laut § 6 Abs. 2 EStG sind alle im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 €, nicht aber 1 000 € übersteigen in einen Sammelposten einzustellen, und im Wirtschaftsjahr der Bildung und den darauf folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel aufzulösen.[19] Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist die tatsächliche Nutzungsdauer, eine eventuelle Entnahme, ein Verkauf, eine Wertminderung oder eine Zerstörung der in den Sammelposten einbezogenen Wirtschaftsgüter unerheblich.[20]

[...]


[1] Vgl. Höreth, U., Die Unternehmenssteuerreform 2008, 2007, S. 5.

[2] Vgl. BT-Drucks. 16/4841 v. 27.03.2007 S. 1.

[3] Vgl. Höreth, U., Die Unternehmenssteuerreform 2008, 2007, S. 6.

[4] Vgl. Richter, M., Steuer und Studium, H. 1 (2007), S. 32.

[5] Vgl. BT-Drucks. 16/4841 v. 27.03.2007 S. 48.

[6] Vgl. Einkommensteuergesetz (EStG) idF vom 19. Oktober 2002.

[7] Vgl. Höreth, U./Stelzer,B., Die Unternehmenssteuerreform 2008, 2007, S. 56.

[8] Vgl. Einkommensteuergesetz (EStG) idF vom 19. Oktober 2002.

[9] Vgl. Richter, M., Steuer und Studium, H. 1 (2007), S. 32.

[10] Vgl. Ehret, M./Kraft, A., Die Unternehmenssteuerreform 2008, 2007 S. 80.

[11] Vgl. BT-Drucks. 16/4841 v. 27.03.2007 S. 48.

[12] Vgl. Richter, M., Steuer und Studium, H. 1 (2007), S. 32.

[13] Vgl. Höreth, U./Stelzer,B., Die Unternehmenssteuerreform 2008, 2007, S. 59.

[14] gl. Richter, M., Steuer und Studium, H. 1 (2007), S. 32.

[15] Vgl. Höreth, U./Stelzer,B., Die Unternehmenssteuerreform 2008, 2007, S. 68.

[16] Vgl. Ehret, M./Kraft, A., Die Unternehmenssteuerreform 2008, 2007 S. 86.

[17] Vgl. BT-Drucks. 16/4841 v. 27.03.2007 S. 6.

[18] Vgl. Einkommensteuergesetz (EStG) idF vom 19. Oktober 2002.

[19] Vgl. Einkommensteuergesetz (EStG) idF vom 19. Oktober 2002.

[20] Vgl. Ortmann-Babel, M./Bolik, A., Die Unternehmenssteuerreform 2008, 2007, S. 103.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Kritische Bewertung der Unternehmenssteuerreform 2008 im Hinblick auf die Änderungen im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht
Hochschule
Technische Hochschule Rosenheim  (Fakultät für Betriebswirtschaft)
Veranstaltung
Ertragsteuern
Note
2,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
19
Katalognummer
V113386
ISBN (eBook)
9783640141876
ISBN (Buch)
9783640141944
Dateigröße
495 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kritische, Bewertung, Unternehmenssteuerreform, Hinblick, Einkommen-, Körperschaftsteuerrecht, Ertragsteuern
Arbeit zitieren
Thomas Müller (Autor:in), 2008, Kritische Bewertung der Unternehmenssteuerreform 2008 im Hinblick auf die Änderungen im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/113386

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