Das Namensrecht in der Rechtsvergleichung und im Internationalen Privatrecht

Eine Gegenüberstellung des deutschen und brasilianischen Rechts


Magisterarbeit, 2008

58 Seiten, Note: Magna cum laude


Leseprobe


Gliederung

Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

Einleitung

1.Kapitel Das Namensrecht
1.1 Überblick

2. Der Ehename
2.1. Der Ehename im deutschen Recht
2.2. Der Ehename im brasilianischen Recht
2.2.1. Código Civil von
2.2.2. Código Civil von
2.3. Die Ehescheidung
2.3.1. Die Ehescheidung nach deutschem Recht
2.3.2. Die Ehescheidung nach brasilianischem Recht

3. Der Kindesname
3.1. Der Kindesname in Deutschland
3.1.1. Geburtsname bei Eltern mit Ehename
3.1.2. Geburtsname bei Eltern ohne Ehename
3.1.3. Kindesname bei Adoption
3.1.4. Die Familiennamen des Kindes nach der Scheidung der Eltern
3.2. Der Kindesname in Brasilien
3.2.1 Kindesname bei Adoption

4. Die Namensänderung
4.1. Die Namensänderung im deutschen Recht
4.1.1. Einbenennung
4.2. Die Namensänderung im brasilianischen Recht
4.2.1. Namensänderung wegen offenkundigen Schreibirrtum
4.2.2. Ersatz des Vornamens für weithin bekannte Spitznamen
4.2.3. Homonymheit
4.2.4. Übersetzung
4.2.5. Opfer und Zeuge
4.2.6. Geschlechtsänderung

2.Kapitel Internationales Privatrecht in Bezug auf Namensrecht
1. Namensrecht nach brasilianischem und deutschem
Internationalen Privatrecht
1.1. Einführung
1.2. Namensstatuts: Anwendungsbereich
1.3. Personalstatut
1.3.1. Staatsangehörigkeit und Wohnsitz
1.4. Rück- und Weiterverweisung
1.4.1. Allgemeine Definition von Verweisung
1.4.2. Renvoi au premier degré et au second degré
1.4.3. Die Verweisung im Internationalen Privatrecht Brasiliens. 39 1.5. Qualifikation des Namensrechts
1.6. Angleichung

2. Praktische Fälle
2.1. Ehename
2.2. Kindesname

Schluss

Literaturverzeichnis.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorwort

Dieses Buch geht von der gewonnenen Überzeugung aus, der Namensaufbau der Brasilianer werde in Deutschland gar nicht verstanden. Die vom GRIN Verlag veröffentlichtete Magisterarbeit bezieht sich mit Fragen meines Alltags, die mich durchaus ärgert: „Maurício Ferrão Pereira Borges? Warum so viele Namen? Haben Sie zwei Väter?

Darüber hinaus schließt das Werk eine wichtige dogmatische Lü>systematische Behandlung des Namensrechts in der Rechtsvergleichung. Zugleich füllt die Magister Legum (LL.M.) Viviane Rocha Mathias mit ihrer Publikation eine Lücke am juristischen Fachbüchermarkt.

Dem methodischen Zweck und der Darstellung des Themas entspricht die Stoffwahl. Sie ist vornehmlich auf das Zivilrecht abgestellt, obwohl die Autorin sich stark bemüht hat, die international-privatrechtliche Seite des Namensrechts systematisch zu erläutern.

Am Ende des Buchs zeigt die brasilianische Rechtsanwältin, dass sich am Fall das Interesse des Lesers entzündet. Die Fallmethode ist weiterhin nur die Brücke zur Erkenntnis des nun einmal abstrakten Rechtssatzes, die nicht als Selbstzweck betrachtet werden darf. Vielmehr sollen die Falllösungen lediglich der Koordination möglichst vieler Vorgänge des täglichen Lebens mit den abstrakten Vorschriften der Rechtswissenschaft dienen. Es ist außerdem sehr gut, dass der Leser sich selbst nicht anstrengen braucht, den Fall zu lösen, da die passenden Paragraphen und weitere Vorschriften immer im Text zitiert sind.

Zum Schluss kann man sagen, dass der Verfasserin zu ihrer Arbeit sehr herzlich zu gratulieren ist. Sie hat damit sicherlich eine erstklassige wissenschaftliche Visitenkarte abgegeben; eine Visitenkarte mit magna cum laude!

Tübingen, im Juli 2008 Maurício Ferrão Pereira Borges, LL.M.

Einleitung

Der Name ist ein sprachliches Mittel der Kennzeichnung von natürlichen und juristischen Personen, um sie im allgemeinen Verkehr und im Rechtsverkehr von einander zu unterscheiden.1 Er hat hauptsächlich drei Funktionen: (1) dient der ständigen Identifizierung (Passwesen) von Personen und Unternehmen, (2) gehört dem Persönlichkeitsrecht als sein Hauptbestandteil und (3) kennzeichnet die Familienzugehörigkeit, wobei der Familienname eine wesentliche Rolle spielt. Darüber hinaus hat jede Person das in der Regel zivilrechtlich verankerte Recht auf einen eigenen Namen.

Das Namensrecht ist mit der Persönlichkeit des menschlichen Lebens eng verknüpft, ebenso wie das Recht auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit, die Achtung der Persönlichkeit oder der Ehre. Die Bestimmung des Familiennamens über die Generationen hinweg machte also Vorschriften über den Erwerb des Namens erforderlich.2 So tauchen in den großen Kodifikationen, wie z.B. der Aufklärung und dem französischen Code Civil, erstmals Regelungen auf, die fixierten, welche familienrechtliche Vorgänge zum Erwerb eines Namens führen sollten. Die Aufnahme der namensrechtlichen Normen in die Zivilgesetzbücher war eine rechtsgeschichtliche Entwicklung des Rechts.3 Zwar bezeichnet der Name immer noch im geltenden Recht ein wahres und gegen jeden Dritten wirkendes absolutes Privatrecht, jedoch ist er in Ländern wie Brasilien nicht nur zivilrechtlich, sondern auch verfassungsrechtlich verankert.

Brasilien wurde offiziell am 22. April 1500 durch den portugiesischen Seefahrer Pedro Álvares Cabral entdeckt und durch Portugal und Spanien kolonisiert. In diesen Ländern, vor allem in Portugal, haben die Personen regelmäßig zumindest zwei Familiennamen und aufgrund ihres großen Einflusses auf die brasilianische Tradition auch hinsichtlich der Namensbestimmung haben die Brasilianer gewöhnlich zumindest einen Vornamen und einen Doppelfamiliennamen.

Zwar ist das Recht eines Ausländers auf seinen Namen in Deutschland in gleicher Weise nach § 12 BGB geschützt wie das Recht des Inländers, aber die Ausländer mit mehreren Namen erfahren Schwierigkeiten in einem Land wie Deutschland, wo die Kultur des Namens sowie die Gesetze in Bezug auf das Namensrecht sehr streng und eigenartig ist. In diesem Sinne kann eine Gegenüberstellung des brasilianischen Rechts zum deutschen Recht bezüglich des Namensrechts auch für die deutsche Rechtswissenschaft konstruktiv sein.

Die Arbeit ist in zwei Kapiteln aufgeteilt. Im ersten Kapitel wird das Namensrecht im brasilianischen und deutschen Zivilrecht erläutert und im zweiten das Namensrecht in Bezug auf das Internationale Privatrecht in Deutschland und Brasilien betont. Abschließend wird zum Schluss des zweiten Kapitels die rechtsvergleichende Studie im Gebiet des Internationalen Privatrechts anhand von Fällen verdeutlicht.

Erstes Kapitel

Das Namensrecht

1. Überblick

Jeder Mensch muss im allgemeinen Verkehr sowie im Rechtsverkehr als Rechtsträger derart bestimmt werden, dass er sich von anderen Personen und Rechtsträgern durch einen eigenen Namen differenziert werden kann. Der Name ist also ein gedankliches und sprachliches Mittel zur Unterscheidung von Individuen.4

Der bürgerliche Name enthält heutzutage mehrere Bestandteile, die unterschiedliche soziale Funktionen erfüllen. Demgemäß hat der Namensteil die Funktion des Familiennamens, denn er wird regelmäßig auf den Ehegatten und auf die Kinder übertragen, der Vorname (ein anderer Namensteil) dient seinerseits dazu, die Mitglieder der Familie und allgemein die Träger desselben Familiennamens voreinander zu unterschieden. Des Weiteres ist der bürgerliche

Name auch über seine Qualität als Persönlichkeitsgut hinaus ein ideelles Gut.5

Der Familienname bezeichnet also die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Familie und unterscheidet ihren Träger somit von den Mitgliedern anderer Familien. Da die abendländische Familie des Mittelalters und der Neuzeit einer Abstammungsgemeinschaft entspricht, wird der Familienname mit der Abstammung gesetzmäßig verknüpft.6 Nach § 12 BGB ist das Namensrecht in Deutschland zugleich absolutes Recht und Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Und zwar gilt dies sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, beschäftigt sich diese Arbeit mit der Individualisierung der natürlichen Personen.7

Im brasilianischen Recht wird der Name der natürlichen Person auch zuerkannte und ist weiterhin einer der Grundrechte des Mannes nach Art. 16 CC/2002 i.V.m Art. 1 III, Art. 5 X CF.8 Der Name, der aus Vornamen, letzter Name und, in außergewöhnlichen Fällen, aus dem Spitznamen besteht, kennzeichnet den Mensch nicht nur während seines ganzen Lebens, d.h. seit seiner Geburt bis zum seinem Tod. Vielmehr wird der Name ebenfalls nach dem Tod gesetzlich geschützt.9

Anders als in Deutschland haben die Brasilianer normalerweise einen Doppelnamen, der ohne Bindestrich geschrieben wird und regelmäßig von beiden Elternteilen stammt. Der erste Teil des Doppelnamens stammt von der Mutter, während der Name des Vaters als zweiter Name hinzugefügt wird.

Das Namensrecht in Brasilien ist durch das „Öffentliche Registergesetz“ (Lei de Registros Públicos) geregelt, welches in dessen Art. 54 statuiert, dass der Name und der Nachname eines Kindes in dem Geburtseintrag eingetragen werden muss.10 Auf gleiche Weise lässt das brasilianische Zivilgesetzbuch verlauten, dass jede Person das Recht auf einen Namen sowie auf einen Nachnamen hat nach Maßgabe Art. 16 CC/02.11

In diesem Sinne identifiziert der Vorname die Personen. Anders als in Deutschland werden die Menschen in Brasilien gewöhnlich durch ihren Vornamen,

und nicht durch den Familiennamen gekennzeichnet, z.B. Frau Viviane anstatt Frau Mathias. Generell gilt diese Regel im Alltag und sogar im professionellen Bereich. Nur ausnahmsweise wird jemand durch seinen Nachnamen identifiziert. Ist das der Fall, dann kommen öfters Vornamen und Nachnamen zusammen, etwa so Frau Vera Fradera oder Frau Vera; selten aber Frau Fradera.12

Der Nachname hält im Übrigen, mehr als die Individualisierung der Menschen, die Tradition der Familien ein. Mit dem Familiennamen wird die Zugehörigkeit des Individuums zu einer Familie ausgedrückt. Deswegen hat die Familiennamen in Brasilien eine wesentliche Bedeutung, vor allem unter den formelleren Kreisen der brasilianischen Gesellschaft.

2. Der Ehename

Im folgenden Abschnitt wird dargestellt, dass die Auffassung vom Ehenamen in Deutschland und in Brasilien begrifflich zu unterscheiden ist.

2.1. Der Ehename im deutschen Recht

Der Begriff Ehename wurde zum ersten Mal in § 63 II 1 des Ehegesetzes von 1938 verwendet, um auf die Familiennamen von Eheleuten hinzuweisen.13 Wählen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen, so wird dieser Wahlname als Ehename bezeichnet gemäß § 1355 I 1 BGB. Der Ehename ist also der Familiename einer von beiden Ehegatten, der zugleich der Familienname dieser neu gegründeten Familie nach der Ehe wird.14

Nach § 1355 III BGB erfolgt die Namensgebung selbst im Rahmen der Eheschließung. Dazu sollen die Ehepartner bei Eheschließung durch Erklärung

vor dem Standesbeamten einen ihrer jeweiligen Nachnamen zum Ehenamen bestimmen nach § 1355 II BGB. Ferner sollen die Ehegatten bei der Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen der aus ihren Geburtsnamen oder aus ihren bisher geführten Namen wählen. Beide können aber auch ihren alten Namen behalten15.

Seit dem Jahre 1957 dürfen die Frauen auch ihren Namen an den Ehenamen anhängen. In der Literatur wird dieser beigefügte Name einheitlich als Begleitname bezeichnet. Bis zum 30.06.1976 musste die Ehefrau grundsätzlich bei der Eheschließung ihren eigenen Familiennamen aufgeben und den Namen ihres Mannes zu übernehmen. Vor der Eherechtsreform von 1976 wurde der Name des Mannes stets Ehename der Eheleute Nach § 1355 BGB kommen allerdings in Frage sowohl der Geburtsname der Frau als auch der Geburtsname des Mannes, was darauf hinweist, dass die Weitergabe eines früher „erheirateten“ Namens auf einen neuen Ehepartner ist nicht zulässig.

Eine nachträgliche Korrektur der Wahl des Ehenamens wird von der Rechtsprechung abgelehnt. Haben die Eheleute bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, so können sie dies innerhalb von fünf Jahren nach Eheschließung durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nachholen.

Möglich ist auch, dass die Eheleute bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dann trägt jeder Ehegatte den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter. In diesem Fall ist das Anfügen eines Begleitnamens nicht zulässig. Gemäß § 1355 IV BGB kann derjenige Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, auch nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen

Geburtsnamen bzw. den bisherig geführten Namen – mit Bindstrich – voranstellen oder anfügen.16 Ist ein Doppelname oder ein mehrgliedriger Name Geburtsname eines Ehegatten, so darf dieser ausnahmsweise zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt werden. Soweit der Geburtsname einer der Eheleute nicht gemeinsamer

Ehename geworden ist, kann dieser zusätzlich erklären, dass er dem Ehenamen einen so genannten Begleitnamen hinfügen will. Der Begleitname kann der eigene Geburtsname sein, der zurzeit geführte Name oder an dieser Stelle sogar auch ein „erheirateter“ Name ist.

Gemäß § 1355 IV besteht der gewählte Ehename aber bereits aus einem Doppelnamen, dann ist die Hinzufügung eines Begleitnamens unzulässig. Also, der Ehegatte, dessen Namen nicht Ehename wird, darf nicht seinen Geburtsnamen anfügen, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Anderseits trägt der Ehegatte schon vor der Ehe einen Doppelnamen und will diesen weiterbehalten, so darf er nicht dem jetzigen Ehenamen den Doppennamen anfügen, sondern nur einer von denen, d.h. entweder bleibt er mit dem Doppelnamen oder übernimmt dem Ehenamen.

Bemerkenswert ist aber, dass der Begleitname dem gemeinsam gewählten Ehenamen entweder voran- oder nachgestellt werden soll. Hinsichtlich der Hinzufügung des Begleitnamens besteht keine gesetzliche Frist und deshalb kann dieser auch noch nach vollzogener Eheschließung durch entsprechende Erklärung angefügt werden. Aus demselben Grund kann der Begleitname durch späteren Widerruf wieder aufgegeben werden.

2.2. Der Ehename im brasilianischen Recht

2.2.1. Código Civil von 1916

Das erste brasilianische Zivilgesetzbuch datiert von 191617 und wurde unter Einfluss des ausländischen Rechts ausformuliert, insbesondere des BGB und des Code Civil.18 Als Kodifizierungsmodell des 18. Jahrhunderts in

Lateinamerika,19 wo in den neugegründeten Staaten das Bedürfnis entstand, einheitliche nationale Zivilgesetzbücher zu schaffen,20 spiegelte es die alte Diskriminierungsmentalität gegenüber den Frauen wieder.21 Dies erklärt die wesentlichen Abweichungen des aktuellen Namensrechts von den ehemaligen Namensrechtsnormen.22

Vor diesem Hintergrund musste die Frau gemäß Art. 240 CC/1916 den Nachnamen ihres Mannes an ihren eigenen Namen anhängen. Durch die Ehe war die Frau verpflichtet, den Namen ihres Mannes zu führen. In dieser Weise war die Namensänderung seitens der Frau nach der Ehe obligatorisch.

Nachträglich war Art. 240 CC/1916 allerdings durch das Ehescheidungsgesetz (Nr. 6.515 v. 26. Dezember 1977) neu aufgelegt.23 Von diesem Gesetz an dürfte zwar die Frau den Nachnamen ihres Mannes übernehmen. Sie war doch nicht mehr dazu verpflichtet. Es gab daher keine Verpflichtung, sondern die bloße Möglichkeit für die Frau, nach der Ehe den Namen ihres Ehegatten zu tragen.

2.2.2. Código Civil von 2002

Das neue brasilianische Zivilgesetzbuch von 200224 brachte mit sich eine Vielzahl von Rechtsänderungen. Nicht nur neu Normen wurden vom brasilianischen Gesetzgeber neu geschaffen vielmehr führte er mehrere neue Prinzipien und Werte in das brasilianische Zivilrecht. Das Erscheinen des CC/2002 kam in einem historischen Moment Brasiliens vor, als das herkömmliches Zivilrecht der sozialen Realität des Landes weitgehend abweichte.25 Die Geschichte der brasilianischen Politik und Rechtswissenschaft hat außerdem gezeigt, dass die Diskussion über eine umfassende Reform des Zivilrechts über drei Jahrzehnte dauern kann, denn vom Zeitpunkt der Nennung der Kommission bis zur Verabschiedung des neuen Zivilgesetzbuches sind fast 33 Jahre gelaufen.26

Darüber hinaus hat das brasilianische Namensrecht wesentliche Änderungen erfahren. Seit 2002 besteht auch die Möglichkeit, den Mann den Nachnamen seiner Frau zu übernehmen, im Gegensatz zum alten Zivilgesetzbuch, wonach nur die Frau den Nachnamen ihres Ehemannes an ihren eigenen Familiennamen anhängen durfte. Ein solches Thema wurde daher in Art.

1.565 CC/2002 regelt.27 Nach dieser Vorschrift haben Ehefrau und Ehemann drei

Möglichkeiten: (1) an ihren jeweiligen Familiennamen die Familiennamen des

Ehegatten anzufügen; (2) auf seinen eigenen Familiennamen zu verzichten und nur den Familiennamen des anderen zu benutzen und (3) ihren bisher geführten Familiennamen beizubehalten, ohne den Familiennamen des Ehegatten anzufügen.

Die Hinzufügung des Ehegattenamens kann im Übrigen mit oder ohne den Namenszusatz „de“ erfolgen, wie z.B. bei dem Namen des berühmten Rechtswissenschaftlers Francisco Cavalcanti Pontes „de“ Miranda.28

2.3. Ehescheidung

2.3.1. Ehescheidung nach deutschem Recht

In Deutschland kann eine Person, deren Ehe aufgelöst ist, einen angenommenen Namen behalten oder wieder den Geburtsnamen (oder einen früheren Ehenamen) wählen gemäß § 1355 V BGB. Mit anderen Worten darf der verwitwete oder geschiedene Ehegatte den Ehenamen behalten. In diesem Sinne kann ein durch eine frühere Ehe erworbener Ehename, der so genannte "erheiratete" Familienname, nach Auflösung der Ehe weitergeführt werden.

2.3.2. Ehescheidung nach brasilianischem Recht

Das neue brasilianische Zivilgesetzbuch von 2002 sieht zwei Namensmöglichkeiten für die Ehegatten nach der Ehescheidung vor: entweder verliert der Ehegatte das Recht auf die Anwendung vom Familiennamen des anderen Ehegatten oder darf er den Ehenamen weiterführen.29

Bei der gerichtlichen Trennung darf der Ehegatte wieder seinen Geburtsnamen führen, soweit er ausdrücklich im Verfahren darauf besteht. Bei Schweigen geht das Gericht davon aus, dass er den Namen des anderen Ehegatten weiterführen möchte, da es nicht von seinem Einverständnis abkommt.

Wenn ein gerichtliches Trennungsurteil gegen einen Ehegatten ergeht, so ist dieser Ehegatte „schuldig“. Folglich verliert er das Recht, den Geburtsnamen des anderen zu führen. Allerdings gewährleistet das Gesetz dem getrennten Ehegatten das Recht darauf, den Ehenamen zu behalten.30

Ist die Frau schuldig an der Trennung, dann verliert sie das Recht, den Familiennamen des Ehemannes weiterzuführen. Ist die Trennung wegen schuldhaften Verhaltens des Mannes verursacht worden, so kann die Frau aber darauf verzichten, seinen Familiennamen weiterzuführen. In den sonstigen Fällen, einschließlich bei der einverständlicher Trennung, genießt die Frau das Wahlrecht, den Namen des Mannes beizubehalten.

3. Der Kindesname

Der Kindesname ist der Geburtsname, den eine Person mit ihrer Geburt erwirbt.

3.1. Der Kindesname in Deutschland

Das deutsche inländische Recht hat im Jahre 1998 gesetzliche Änderungen bezüglich des Namensrechts erfahren. Bis zum 01.07.1998 richtet sich der Kindesname schlechthin nach der Ehelichkeit oder Unehelichkeit des Kindes. Nach solcher Ansicht erhielt das eheliche Kind den Ehenamen seiner Eltern, während das nicht eheliche Kind lediglich den Familiennamen der Mutter haben durfte.31 Seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes von 01.07.1998 wird aber im kindlichen Namensrecht ein gemeinsames Sorgerecht berücksichtigt, das auch bei nicht verheirateten Eltern möglich ist. Trotzdem hat das Kind keinen Anspruch auf einen aus den Familiennamen des Vaters und der Mutter zusammengesetzten Doppelnamen.32

Ein weiteres Merkmal des kindlichen Namensrechts ist unzweifelhaft der Namenserwerb. Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt, so hat der Mensch nur Recht auf einen Namen, wenn er lebendig geboren ist. Ganz anders sind die Umstände im brasilianischen Recht. Dort hat der Nasciturus die gleichen Rechte wie geborene Menschen gemäß Art. 2, Art. 16 CC/2002. Damit wird gemeint, dass der Leibesfrucht Recht auf einen Namen hat, auch wenn er nicht lebendig geboren ist.

3.1.1. Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen

Haben die Eltern bei der Geburt des Kindes denselben Familiennamen, so bekommt das Kind diesen Namen, d. h. als Geburtsnamen erhält das Kind den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern gemäß § 1616 BGB. Das gilt auch dann, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt bereits geschieden sind.

3.1.2. Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen

Haben die Eltern keinen Ehenamen bei der Geburt des Kindes und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, dann sollen sie innerhalb eines Monats nach der Geburt den Namen des Vaters oder der Mutter zum Familiennamen des Kindes zu bestimmen gemäß § 1617 BGB.

[...]


1 Einen Überblick über die Wichtigkeit des Namens im Rechtsverkehr gibt Westermann, in: Erman BGB, 2006, § 12, Rdnr. 1-9.

2 Vgl. Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 1996, S. 693.

3 Zur Änderung der Qualifikation des Namensrechts, das aus einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung zur Namensführung eine zivilrechtliche Regelung wurde, siehe v.a. Henrich, in: FS Grossfeld (1999), S. 355 (356).

4 Vgl. Bach, Die deutschen Personennamen, 1943, S. 3.

5 Ausführlich siehe Raschauer, Namensrecht, 1998, S. 3.

6 Siehe Ficker, Das Recht des bürgerlichen Namens, 1950, S. 19.

7 Weitere denkbare Individualisierungsmerkmale des Menschen sind das Geburtsdatum, der Wohnsitz, die Abstammung und die Staatsangehörigkeit. Dazu s.i.E. Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 2004, S. 121 ff.

8 Art. 16 CC/2002: „ Toda pessoa tem direito ao nome, nele compreendidos o prenome e o sobrenome “ (Jede Person hat das Recht auf einen Namen. Der Name enthielt Vorname uns Nachname).

9 TJ-RS AP 70013909874 v. 05.04.2006, BE Ri. Maria Berenice Dias; TJ-RS AI 70023603525 v. 31.03.2008, BE Ri. Claudir Fidelis Faccenda.

10 Art. 54 LRP: „ O assento do nascimento deverá conter: (...) 4º) o nome e o prenome, que forem postos à criança”.

11 Art. 16 CC/2002: „ Toda pessoa tem direito ao nome, nele compreendidos o prenome e o sobrenome” (Jede Person hat das Recht auf einen Namen, den einen Vornamen sowie einen Nachnamen enthalten soll).

12 Im Regelfall wird der Nachname als Hauptcharakteristikum der Person von den Juristen bzw. von ihren Familien angewendet, z.B. Dr. Barreto.

13 Vgl. Ficker, Das Recht des bürgerlichen Namens, 1950, S. 17.

14 Siehe dazu Heinrich, Der Erwerb und die Änderung des Familiennamens, 1983, S. 28.

15 So etwa Creifelds / Weber, Rechtswörterbuch, 2007, S. 808.

16 Vgl. Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 2004, S. 120.

17 Eingeführt durch das Gesetz Nr. 3.071 v. 01.01.1916.

18 Zur Geschichte der Kodifizierungen in Brasilien siehe Pontes de Miranda, Fontes e evolução do direito civil brasileiro, 1980, S. 80.

19 Vgl. Bevilaqua, L'Évolution du Droit Civil au Brésil de 1869 a 1919, 1923, S. 128 u. ders. Autor 1906, S. 23.

20 Vgl. Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 1996, S. 112.

21 Bedeutsamer Teil des CC/1916 wurde von Augusto Teixeira de Freitas ausformuliet, der als der größte kodifizierte Rechtswissenschaftler des brasilianischen Reichs (1822-1889) bekannt worden ist. Die erste Sammlung von zivilrechtlichen Gesetzen des unabhängigen Brasiliens brachte er 1857 hervor, die sog. „Consolidação das leis civis“ (vgl. Freitas, Consolidação das leis civis, 2003). Mehr zu seinem Werk siehe Wolf, in: Stolleis (Hrsg.), Juristen, 1995, S. 497 (497).

22 Zu der traditionellen Literatur Brasilens siehe u.a. Silva Pereira, Instituições de Direito Civil, 2006, S. 50 ff.; Gomes, Direito de Família, 2002, S. 22 ff.; Serpa Lopes, Curso de Direito Civil, 2001, S. 5 ff.

23 Art. 240 CC/1916 modifiziert durch den Ehescheidung Gesetz: „ A mulher, com o casamento, assume a condição de companheira, consorte e colaboradora do marido nos encargos de família, cumprindo-lhe velar pela direção material e moral desta. Parágrafo único – A mulher poderá acrescer ao seus os apelidos do marido” (Mit der Ehe übernimmt die Frau den Status als Ehegatte. Somit ist sie verpflichtet, in Zusammenarbeit mit ihrem Ehemann die materiellen und moralischen Angelegenheiten der Familie zu schützen. Einzigerparagraph: Die Ehefrau darf ihrer eigenen Familiennamen die Nachnamen ihres Ehemannes hinzufügen).

24 Eingeführt durch das Gesetz Nr. 10.406 v. 10.01.2002.

25 Vgl. Pasqualotto, in: Revista de Direito do Consumidor 43 (2002), S. 96 ff.

26 Noch in der Zeit der Militärdiktatur hat Prof. Miguel Reale vom damaligen Justizminister den Auftrag bekommen, den Entwurf eines neuen Bürgerlichen Gesetzbuches zu verfassen. Eine Kommission aus renommierten Juristen („ Comissão Revisora e Elaboradora do CC”) wurde dann am 23.05.1969 dafür nominiert. Ihr haben ursprünglich die folgenden Juristen gehören: Prof. Miguel Reale selbst, der die Leitung der Kommission übernahm, Min. Moreira Alves (verantwortlich für den Allgemeiner Teil), Prof. Agostinho de Arruda Alvim (Schuldrecht), Prof. Sylvio Marcondes (Gesellschaftsrecht), Prof. Erbert Chamoun (Sachenrecht), Prof. Clóvis do Couto e Silva (Familienrecht) und Torquato Castro (Erbrecht). Obwohl der Entwurf im Jahre 1975 angefertigt worden war, hat der Gesetzgebungsprozess des neuen Código Civil bzw. die Abstimmung des Entwurfs sich so gezögert, dass nur Prof. Miguel Reale und Min. Moreira Alves von der originalen Kommission noch im Leben waren, als das neue Zivilgesetzbuch im Jahre 2002 in Kraft trat. Vgl. hierzu Reale, História do Novo Código Civil, 2004, S. 1 ff.

27 Art. 1.565 CC/2002: „Pelo casamento, homem e mulher assumem mutuamente a condição de consortes, companheiros e responsáveis pelos encargos da família. § 1o Qualquer dos nubentes, querendo, poderá acrescer ao seu o sobrenome do outro” (Mit der Ehe übernehmen Frau und Mann den Status als Ehegatten. Somit sind beide verpflichtet, in Zusammenarbeit die materiellen und moralischen Angelegenheiten der Familie zu schützen. § 1: Beide Ehegatten dürfen freiwillig ihrer eigenen Familiennamen den Nachnamen des anderen hinzufügen).

28 Andere Möglichkeit ist z.B. den Namenzusatz „dos“ (dos Santos) oder „do“ (do Couto e Silva). Anders als bei spanischen Namen wird der Namenszusatz in der portugiesischer Sprache klein geschrieben („dos Santos“ und nicht „De los Santos“).

29 Zur Ehescheidung im Einzelnen nach brasilianischem Recht siehe Martins-Costa/Reale, in: Revista Trimestral de Direito Civil 24 (2005), S. 205-230.

30 Zwar statuiert Art. 1.578 CC/2002 diesen Vorbehalt, aber es ist nur ausnahmsweise anwendbar.

31 Siehe Blaese, Anwalts -Taschenbuch Familienrecht, 2000, S. 247.

32 Siehe BayObLG FamRZ, 84, S. 1146 und auch Adelmann / Böckermann / Mutschler / Wenz, Das Bürgerliche Gesetzbuch mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, 1999, S. 13.

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Details

Titel
Das Namensrecht in der Rechtsvergleichung und im Internationalen Privatrecht
Untertitel
Eine Gegenüberstellung des deutschen und brasilianischen Rechts
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen
Note
Magna cum laude
Autor
Jahr
2008
Seiten
58
Katalognummer
V113336
ISBN (eBook)
9783640136179
ISBN (Buch)
9783640136384
Dateigröße
765 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Namensrecht, Rechtsvergleichung, Internationalen, Privatrecht
Arbeit zitieren
Viviane Rocha Mathias (Autor:in), 2008, Das Namensrecht in der Rechtsvergleichung und im Internationalen Privatrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/113336

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