Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz. Die "Biopatentrichtlinie" 98/44/EG


Seminararbeit, 2006

21 Seiten, Note: 9,00


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Überblick über das Immaterialgüterrecht
I. Grundlegende Strukturen des geistigen Eigentums
II. Das Europäische Immaterialgüterrecht
1) Rechtsgrundlagen und die Kompetenzverteilung
2) Verhältnis zur Dienstleistungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsordnung
3) Territorialität der Schutzrechte und der Erschöpfungsgrundsatz

C. Völkerrechtliche Einbindung

D. Die Regelung der Europäischen Schutzrechte im Einzelnen
I. Urheberrecht
II. Gewerblicher Rechtsschutz
1) Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrecht
2) Markenrecht
3) Patentrecht

E. Die Biopatentrichtlinie
I. Entstehungsgeschichte
II. Regelungsgegenstand
III. Konflikt mit der verfassungsrechtlichen Menschenwürde
1) Nichtigkeitsklage vor dem EuGH
2) Urteil und Argumentation des EuGH
3) Biotechnologie zwischen Ethik und Wirtschaft
4) EuGH als Hüter des gemeinschaftlichen Grundrechtsstandards
5) Die Menschenwürde
6) Die Gretchenfrage nach der Verletzung der Menschenwürde durch die Biopatentrechtlinie

F. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Am 6. Juli 1998 verabschiedete das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie Nr. 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen[1].

Knapp 7 Jahre später, am 28. Februar 2005, trat das erforderliche Gesetz zur Änderung des deutschen Patentrechts[2] in Kraft.

Das späte Handeln der deutschen Regierung ist kein Einzelfall unter den Mitgliedstaaten der EG. Obwohl am 30. Juli 2000 die Umsetzungsfrist ablief, hatten die wenigsten bis dahin die entsprechenden Gesetzesänderungen erlassen.[3]

Das Hadern und Zögern der nationalen Regierungen lässt sich mit der Brisanz des Regelungsgegenstands erklären. Die Gen- und Biotechnologie ist von jeher ein Gebiet hart umkämpfter Fronten. Einerseits die ethischen Bedenken, andererseits die wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Interessen. Nicht umsonst kam es letztlich zu einer Nichtigkeitsklage gegen die Biopatentrichtlinie beim EuGH.

Zentraler Streitpunkt war und ist der Konflikt zwischen der verfassungsrechtlichen Menschenwürde und dem sekundärrechtlichen Schutz der Biotechnologie. Die Klage wurde abgewiesen. Die Bedenken der Gegner aber, existieren weiterhin.

In der vorliegenden Arbeit soll ein Einblick in diese Problematik gegeben werden. Um jedoch die Richtlinie in das europäische Rechtssystem einordnen zu können und die rechtlichen Hintergründe zu verstehen, wird zunächst ein Überblick über das Immaterialgüterrecht im Allgemeinen (vgl. B.) gegeben werden. Nach der völkerrechtlichen Einbindung der europäischen Schutzrechte (vgl. C.) wird die Regelung der europäischen Schutzrechte im Einzelnen dargestellt (vgl. D). Schließlich wird auf die Biopatentrichtlinie und der Frage nach dem Konflikt mit der Menschenwürde eingegangen (vgl. E.).

B. Überblick über das Immaterialgüterrecht

Das Immaterialgüterrecht setzt sich aus dem Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten, sowie dem gewerblichen Rechtsschutz zusammen.[4]

Das Urheberrecht regelt den Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen (Werke).[5] Geistige Leistungen auf kulturellem Gebiet, die selbst keine Schöpfungen darstellen und sich auf bereits vorhandene Werke beziehen, werden durch sogenannte verwandte Schutzrechte geschützt.[6]

Der gewerbliche Rechtsschutz umfasst wiederum diejenigen Regelungen, die dem Schutz des geistigen Schaffens auf gewerblichem Gebiet dienen. Hierzu zählen das Patent-, Halbleiter-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Marken- und Sortenrecht.[7]

Das Patentrecht gewährt ein ausschließliches Verwertungsrecht für Erfindungen. Für das Geschmacksmusterrecht werden ausschließliche Rechte begründet, Muster und Modelle mit ästhetischem Wert nachzubilden und zu verbreiten. Das Markenrecht berechtigt den Inhaber, ein Produkt oder eine Dienstleistung erstmals in den Verkehr zu bringen und die Marke als Schutz vor Konkurrenten zu nutzen.[8]

Auf internationaler Ebene verwendet man den Begriff des geistigen Eigentums (intellectual property, propriété intellectuelle), der Synonym für die Gesamtheit der Immaterialgüterrechte ist. Zwar wird teilweise kritisiert, dass die deutsche Privatrechtsordnung nur bei Sachen, also körperlichen Gegenständen, von „Eigentum“ spricht, jedoch schließt § 903 nicht aus, dass neben dem Sacheigentum auch ein geistiges Eigentum besteht. Im Verfassungsrecht ist es ohnehin unproblematisch, dass die Immaterialgüterrechte auch Eigentum im Sinne des Art. 14 GG darstellen. Selbst der BGH und der deutsche Gesetzgeber benutzen die Bezeichnung als geistiges Eigentum.[9] Folglich können beide Begriffe gleichbedeutend gebraucht werden.

I. Grundlegende Strukturen des geistigen Eigentums

Der gewerbliche Rechtsschutz, als auch das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte verleihen dem Berechtigten, welcher Inhaber oder Lizenznehmer sein kann, subjektive, wirtschaftlich verwertbare Rechte an Ergebnissen geistiger Arbeit.[10] Das sind im Patentrecht technische, im Markenrecht kommerzielle und im Urheberrecht künstlerische Leistungen.[11]

Durch die gewährten Ausschließlichkeitsrechte wird, zumindest für eine gewisse Zeitspanne, die geistige Leistung vor Nachahmung und Ausbeutung geschützt.[12] Neben der ausschließlichen Nutzung, kann der Berechtigte auch Dritten begrenzte Nutzungsrechte einräumen (Lizenzen).[13] Ihm wird also eine Monopolstellung zugesprochen, die es ermöglicht, die Früchte der eigenen Arbeit exklusiv zu ernten. Rechte am geistigen Eigentum dienen demzufolge vorrangig dazu, einen Investitionsanreiz zu geben, Innovation zu belohnen und zu fördern.[14]

Patente, Muster und Marken werden von einer Behörde durch Verwaltungsakt erteilt. Dennoch ist das Immaterialgüterrecht Teil des Privatrechts.[15] Die Immaterialgüterrechte sind absolute, gegenständliche (dingliche) Rechte, also insoweit mit dem Sacheigentum vergleichbar. Während der gewerbliche Rechtsschutz reines Wirtschaftsrecht ist, besteht im Urheberrecht neben den rein vermögensrechtlichen Verwertungsrechten auch das Urheberpersönlichkeitsrecht.[16]

II. Das Europäische Immaterialgüterrecht

Zum Europäischen Immaterialgüterrecht zählt man neben den originär EG-weiten und harmonisierten nationalen Regelungen, auch die im Binnenmarkt geltenden internationalen Vorschriften[17] zum Urheberrecht und dem gewerblichen Rechtsschutz.[18]

1) Rechtsgrundlagen und die Kompetenzverteilung

Art. 295 EG enthält einen generellen Vorbehalt zugunsten der nationalen Eigentumsordnungen der Mitgliedsstaaten. Da die Immaterialgüterrechte Bestandteil dessen sind, zählt ihre Begründung und Ausgestaltung, etwa der Arten, Voraussetzungen und Modalitäten, grundsätzlich zu den Angelegenheiten der Mitgliedsstaaten.[19] Soweit sie ihre Eigentumsordnung geregelt haben, ist sie im Zuge der gemeinschaftsrechtlichen Eigentumsgarantie von der EG zu sichern.[20]

Des Weitern findet das geistige Eigentum in Art. 30 EGV ausdrückliche Erwähnung. Hier wird für sie eine Ausnahme von den Regeln der Warenverkehrsfreiheit der Artikel 28 und 29 EGV statuiert. Demnach sind Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen zum Schutze des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt. Allerdings nur soweit sie nicht Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

[...]


[1] ABl. EG Nr. L 213 S. 13, im folgenden: Biopatentrichtlinie genannt.

[2] Vgl. DBtag, 15. Wahlperiode, 146. Sitzung, Drucksache 15/146, S. 13688 – 13689.

[3] Stand der Umsetzung (17.05.2006), abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/docs/invent/state-of-play_en.pdf

[4] Hilgers, Wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestages, Nr.20/6 S. 1.

[5] Ilzhöfer, Rn. 2.

[6] Hilgers, Wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestages, Nr.20/6 S. 1.

[7] Ilzhöfer, Rn. 2.

[8] Hilgers, Wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestages, Nr. 20/6 S.1.

[9] Vgl. z.B. BGHZ 17, 266, 278 f., oder das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie“, BGBl. I S. 244.

[10] Herdegen, Europarecht, Rn. 300; Weiß/ Hermann, Welthandelsrecht, Rn. 906.

[11] Mestmäcker/ Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, § 26 Rn 1.

[12] Weiß/ Hermann, Welthandelsrecht, Rn. 906; Oppermann, Europarecht, Rn. 1087.

[13] Mestmäcker/ Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, § 26 Rn 1.

[14] Weiß/ Hermann, Welthandelsrecht, Rn. 906.

[15] Ilzhöfer, Patent-, Marken- und Urheberrecht, Rn. 23.

[16] Ilzhöfer, Patent-, Marken- und Urheberrecht, Rn. 3 ff.

[17] Vgl. unter E.

[18] Kilian, Europäisches Wirtschaftsrecht, Rn 745.

[19] Müller-Graff, in: von der Groeben/ Schwarze, Bd. 1, Art. 30 EG Rn 71; Oppermann, Europarecht, Rn. 1088.

[20] Mestmäcker/ Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, § 27 Rn. 14; zum gemeinschaftsrechtlichen Eigentumsschutz grundlegend EuGH 13.12.1979, Slg. 1979, 3727, 3745 Rn. 17 ff. – Liselotte Hauer/ Land Rheinland Pfalz.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz. Die "Biopatentrichtlinie" 98/44/EG
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Veranstaltung
Politiken der EU
Note
9,00
Autor
Jahr
2006
Seiten
21
Katalognummer
V113219
ISBN (eBook)
9783640136667
ISBN (Buch)
9783668142701
Dateigröße
421 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Urheberrecht, Rechtsschutz, Biopatentrichtlinie, Politiken, Europarecht, europäische Schutzrechte, Menschenwürde, Immaterialgüterrechte, Völkerrecht
Arbeit zitieren
Corinna Holz (Autor:in), 2006, Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz. Die "Biopatentrichtlinie" 98/44/EG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/113219

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