Strafvollzug im späten Mittelalter und der frühen Neuzeit - Schauspiel und Ritual?

Rauben, morden, brennen - ordnen, foltern, strafen. Verbrechen und Strafe in oberdeutschen Reichsstädten des Mittelalters und der frühen Neuzeit


Hausarbeit (Hauptseminar), 2008

22 Seiten, Note: 2,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1.Einleitung
1.1 Thema und Gliederung

2. Verurteilung der Delinquenten
2.1 Gottesurteile
2.2 Die Folter als rechtliches Beweisverfahren
2.3 Die Methoden der Folterung

3. Der Katalog der Strafen
3.1 Todesstrafen
3.1.1 Allgemeines
3.1.2 Hängen
3.1.3 Verbrennen
3.2 Verstümmelungsstrafen
3.2.1 Allgemeines
3.2.2 Handabschlagen
3.3 Ehrenstrafen
3.3.1 Allgemeines
3.3.2 Pranger
3.4 Geldstrafen
3.5 Freiheitsstrafen

4. Beispiel einer zeremoniellen und rituellen Verurteilung im Spätmittelalter
4.1 Ein Bäcker, der zu kleine Brötchen bäckt

5. Ausblick
5.1 Ende des Folterverfahrens
5.2 Kritik des Folterverfahrens
5.3 Schlussbetrachtung

6. Literaturverzeichnis
6.1 Bücher
6.2 Zeitschriften für historische Forschung
6.3 Elektronische Medien

1. Einleitung

1.1 Thema und Gliederung

Die Hausarbeit zum Thema „Strafvollzug im späten Mittelalter und der frühen Neuzeit-Schauspiel und Ritual?“ entstand im Rahmen eines Seminars im Sommersemester 2007 mit dem Inhalt: „Rauben, morden, brennen-ordnen, foltern, strafen. Verbrechen und Strafe in oberdeutschen Reichsstädten des Mittelalters und der frühen Neuzeit.

Diese kurze, schriftliche Abhandlung, die einen Zeitraum von mehr als 500 Jahren umreißen wird, soll Aufschlüsse über die damalige Weltanschauung und Kultur unserer Vorfahren geben. Bis ins 18. Jahrhundert hinein wird der Strafvollzug von Grausamkeit und Mitleidlosigkeit in einem Maße geprägt, der an der Menschlichkeit dieser Zeit zweifeln lässt.

Aus heutiger Sicht fällt es nicht schwer, diese Zeiten zu verurteilen und die dafür hauptsächlich Verantwortlichen - vor allem die Kirche - zu tadeln. Doch wirklich verstanden wurde das Leben in den früheren Jahrhunderten nicht. Jeder Zugang wird dadurch verschlossen bleiben, indem man versucht, die Vergangenheit mit heutigen Augen zu sehen und zu erfassen. Zum Verständnis dieser Phänomene führt nur der Weg in die Zeit der Jahrhunderte und der verbundenen Hinrichtungen zurück.

Die Anwendung der Folter war damals rechtlich anerkannt und zulässig. Dies zeigt sich zum Beispiel in dem Titelbild der Bambergina (vgl. Schild, W. 2001, S. 7), auf dem zahlreiche Gegenstände zum Gebrauch der Folter abgebildet sind. Für die rechtliche Qualität steht die Mitwirkung des Richters, oft dargestellt mit einem Staab, und des juristisch ausgebildeten Schriftführers (vgl. Schild, W. 2001, S. 12). Offensichtlich gingen die Menschen zur damaligen Zeit - bis weit ins 18. Jahrhundert hinein - von der Rechtmäßigkeit der Folter aus.

Im ersten Teil dieser Arbeit werden die Hintergründe des rechtlichen Folterverfahrens ansatzweise herausgearbeitet, um es geschichtlich verstehbar zu machen. Dabei empfiehlt es sich als Vorspann kurz auf die Gottesurteile einzugehen, um diese faszinierenden Phänomene alter Zeit zu betrachten. Zeitlich reicht die Geschichte der Gottesurteile weit in die Anfangsphase der menschlichen Zivilisation zurück, eine größere Bedeutung erlangten sie jedoch im frühen Mittelalter. Doch diese Thematik allein würde dem historischen Rahmen dieser Arbeit nicht gerecht werden, da sie weit vor dem späten Mittelalter und der frühen Neuzeit einsetzt. Deshalb müssen die Gottesurteile unter einem anderen Gesichtspunkt betrachtet werden: Sie verschwanden aus dem offiziellen Rechtsleben in Europa im 12. und 13. Jahrhundert und wurden durch weltliche Gesetzgebung und Justiz ersetzt. Die zugrunde liegende Idee aber überlebte in der Praxis der Folter, die während der nächsten Jahrhunderte anstelle der Gottesurteile trat. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, sie im Vorspann kurz zu erwähnen, um anschließend auf die Folter als rechtliches Beweisverfahren und deren Methoden genauer einzugehen.

Nachfolgend wird näher auf die Unterscheidung und Bedeutung einzelner Strafen verwiesen, allerdings hierbei jede Todesstrafe separat aufzuführen und zu erklären, wäre überflüssig und würde nur unnötig zu Wiederholungen führen, weshalb sich die nachfolgenden Ausführungen auf lediglich zwei der zahlreich verwirkten Todesstrafen beschränken. Gleiches gilt für die im Text folgenden Verstümmelungs- und Ehrenstrafen, ebenso für die Geld-und Freiheitsstrafen.

Eine Verurteilung unter zeremoniellen und rituellen Gesichtspunkten, dargestellt an einem ausführlichen Beispiel, soll die eben genannten Standpunkte nochmals deutlicher hervorheben.

Ende und Kritik des Folterverfahrens werden das Thema dieser Arbeit abrunden.

Im nachfolgenden Ausblick wird - zugleich als kurze Zusammenfassung - der Unterschied zu der heute noch praktizierten Folter herausgestellt.

2. Verurteilung der Delinquenten

2.1 Gottesurteile

Gottesurteile stehen für die Bezeichnung einer im frühen Mittelalter üblichen Gerichtspraxis, bei der mangels und anstelle anderer Beweismittel die Urteils- und Wahrheitsfindung durch den Zweikampf oder andere Proben herbeigeführt und somit einer unmittelbaren göttlichen Entscheidung überlassen wird (zitiert nach Grimm, W. & Grimm, J. (1971): Deutsches Wörterbuch. Band 8, Spalten 1307-1322. [Internet].Verfügbar unter: http://germazope.uni-trier.de/Projects/WBB).

Die Bezeichnung Gottesurteil trifft aber erst eindeutig für Hochkulturen, allen voran dem Christentum, zu. Doch für einen kurzen, historischen Abriss der Gottesurteile empfiehlt es sich, in die Zeit der Germanen zurückzuschauen. Deshalb wird zunächst der allgemeinere Begriff des Ordals (Urteil) verwendet.

Die Germanen beriefen sich auf die damalige Ordnung der Welt, die hauptsächlich von heiligen oder dämonischen Kräften bestimmt war. Diese Kräfte standen in einer permanenten Verbindung des gegenseitigen Dienens und Zerstörens, in der lebende und tote Menschen, aber auch Gegenstände der Kultur und der Natur mit eingebunden waren (vgl. Hinckeldey 2005, S. 225). Dieses harmonische Gleichgewicht wurde zwar immer wieder gestört, doch es war auch jederzeit in der Lage, sich selbst wiederherzustellen. Ebenso konnten auch die Menschen zur Wiederherstellung dieses Gleichgewichtes beitragen, indem sie ihre eigenen dämonischen Kräfte mit Hilfe von Gegenständen einfließen ließen (vgl. Hinckeldey 2005, S. 225). Folglich wurde eine Übereinstimmung der heiligen Kräfte von Mensch und Gegenstand, oft durch bestimmte Zeremonien hergestellt, beispielsweise durch das Richtfest eines neuerbauten Hauses oder im Schmieden des Schwertes. Vor diesem Hintergrund bildeten sich die wichtigsten Ordale der Germanen heraus, nämlich der Eid und der Zweikampf.

Der Eid wurde oftmals als bedingte Selbstverfluchung bezeichnet. Hierbei wurden - mit religiöser Unterstützung - zwei Gottheiten, die eine als Eideshelfer und die andere als Rächer der Unwahrheit, aufgerufen (vgl. Hinckeldey 2005, S. 225f.). So beschwor z.B. der Eidesleistende sein Schwert, ihn zu vernichten, wenn er nicht im Recht sei. Der Betroffene hatte nur dann Recht, wenn er seine bedingte Selbstverfluchung überlebte, indem beispielsweise das Schwert, das er beschworen hatte, ihn unversehrt ließ. Damit war die Wahrheit erwiesen, denn der Eidesleistende hatte somit seinen richtigen Stand in der Welt und damit sein Recht bewiesen (vgl. Hinckeldey 2005, S. 226).

Die Wahrheit konnte sich auch im Zweikampf herausstellen, wenn der eine den Eid des anderen von Anfang an nicht zuließ, indem er ihm etwa die Schwurhand wegzog. Der Sieger des Zweikampfes bestätigte seine eigene Heiligkeit (Wahrheit) dadurch, dass er die schlechtere Kraft (Falschheit) überwand. Der Stärkere stand auf Grund dessen, dass er nicht auf den Boden und in die Knie gezwungen wurde wie sein Gegner, auf der richtigen Seite - der Seite des Rechts - in der Welt, denn sonst hätte ihn die heilige Kraft seiner Waffe um den Sieg gebracht (vgl. Hinckeldey 2005, S. 226).

Es ist davon auszugehen, dass die Germanen über Eid und Zweikampf hinaus, noch weitere Ordale herausgebildet haben. Dies wurde spätestens dann notwendig, als sie auch Eides-und Kampfunfähige, wie Frauen und Priester, in das Verfahren miteinbezogen (vgl. Hinckeldey 2005, S. 228). Im Gegensatz dazu stand z. B. das Losordal. Bei diesem zerbrach man aus Zweigen kleine Stäbchen und warf diese, mit zauberischen Zeichen versehen, anschließend feierlich in die Luft. Das Bild, welches dann am Boden erschien, konnte verschiedenartig interpretiert werden (vgl. Hinckeldey 2005, S. 230).

Weitere Ordale, z.B. die Elementordale, hatten sich vermutlich erst unter dem Einfluss des Christentums herausgebildet da davon auszugehen ist, dass Gott durch seine Schöpfung Feuer und Wasser für sich sprechen lassen wollte (vgl. Hinckeldey 2005, S. 230). Diese Elementordale können bereits als Gottesurteile bezeichnet werden, da in ihnen der gerechte christliche Gott das Recht der Wahrheit und der Unschuld durchsetzt, was im folgenden an Beispielen der Feuerprobe und anderen Elementordalen aufgezeigt wird:

Ein Verdächtiger, der die Feuerprobe zu bestehen hatte, musste zwischen zwei brennenden Holzstäben hindurchgehen, wobei sein Hemd oft in Wachs getränkt war. Schafft er es, ohne sich dabei zu verbrennen, war seine Unschuld bewiesen, andernfalls wurde er zum Tode verurteilt (vgl. Hinckeldey 2005, S. 230). Doch die Feuerprobe konnte sehr vielfältige Formen in ihrer Ausführung und Umsetzung annehmen, so musste der Betroffene exemplarisch seine Hand ins Feuer halten oder ein glühendes Eisenstück tragen. Verheilte die verbrannte Hand schnell oder war sie zumindest in einem guten Heilungszustand, war der Beweis - die Unschuld des Verdächtigen - gelungen (vgl. Hinckeldey 2005, S. 230).

Häufige Verwendung fand auch die Kesselprobe, bei der ein Gegenstand, ein Ring oder Stein, aus einem Kessel mit heißer Flüssigkeit, z.B. Öl, Wasser oder Wein, heraufgeholt werden musste (vgl. Hinckeldey 2005, S. 230). Manchmal bestand die Prozedur auch aus dem bloßen Hineintauchen der Hand in siedendes Wasser. Dieses Element wurde auch für die Kaltwasserprobe herangezogen. Hierbei wurde das Untergehen des Verdächtigen als Unschuldsbeweis angesehen, weil das reine Element des Wassers - mit dem auch Jesus Christus getauft worden war - ihn aufnahm (vgl. Hinckeldey 2005, S. 230).

Generell musste der Betroffene zuvor zahlreiche rituelle Handlungen über sich ergehen lassen. So war dieser während der Prozedur häufig nackt, da in seiner Kleidung eventuell magische Gegenstände versteckt sein konnten. Aus demselben Grunde wurden ihm oftmals die Haare abgeschnitten, oder er musste sich durch den Besuch einer Messfeier auf seinen Unschuldsbeweis vorbereiten. In Anbetracht dieses christlichen Weltbildes, stets umgeben vom Aberglauben, sind noch weitere zahlreiche Gottesurteile vorzufinden. Jedoch soll es hierbei bei der Benennung der o.g. Urteile belassen werden.

So bleibt festzuhalten, dass Gott nach den Vorstellungen der damaligen Zeit direkt in die irdischen Verhältnisse eingriff und die bösen Menschen schon zu ihren Lebzeiten bestrafte. Auch Hungersnöte, Naturkatastrophen, Seuchen – wie die Pest – wurden in dieser Weise als Strafen Gottes aufgefasst. Gott bediente sich demnach seiner gesamten Schöpfung, denn auch Tiere konnten damals als Zeugen sprechen und die Tat verraten. Selbst die Hinrichtungsgegenstände, wie das Schwert eines Scharfrichters (Henkers), verweigerten - allein durch den Willen Gottes - den tödlichen Schlag gegen den Verdächtigen. Häufig wurde auch vom Reißen des Stricks beim Hängen berichtet (vgl. Hinckeldey 2005, S. 234), das dem Verurteilten das Leben rettete, da man zu diesem Zeitpunkt von einer Wiederholung des Hängens absah.

Wie bereits erwähnt, wurden die Gottesurteile in Europa im 12. und 13. Jahrhundert durch die weltliche Gesetzgebung und Justiz ersetzt, sie tauchten jedoch in den Hexenprozessen des 16. und 17. Jahrhunderts wieder auf. Hierbei wird deutlich, dass zahlreiche Ideen, die in den Gottesurteilen verankert waren, in die Praxis der Folter mit einflossen, indem die Folter, die selbst nicht mit einem Gottesurteil gleichgesetzt werden kann, beispielsweise Elemente der Feuer - oder Wasserprobe aufwies. Ferner wurden auch andere rituelle Elemente in den Prozess der Folter mit aufgenommen. Entweder wurde sie durch ein Gebet vorbereitet, oder der Betroffene bekam heilige Reliquien an den Körper gebunden. Darüber hinaus war es auch keine Seltenheit, dass man dem Verurteilten vor der Prozedur häufig die Haare an allen Körperstellen abrasierte, vor allem an solchen, die normalerweise nicht sichtbar waren. Darüber hinaus zog man ihm häufig ein Peinkleid - etwa vergleichbar mit einer Küchenschürze - an, um jedes Versteck für teuflische Dämonen zu beseitigen.

[...]

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Strafvollzug im späten Mittelalter und der frühen Neuzeit - Schauspiel und Ritual?
Untertitel
Rauben, morden, brennen - ordnen, foltern, strafen. Verbrechen und Strafe in oberdeutschen Reichsstädten des Mittelalters und der frühen Neuzeit
Hochschule
Pädagogische Hochschule Weingarten
Veranstaltung
Rauben, morden, brennen – ordnen, foltern, strafen.Verbrechen und Strafe in oberdeutschen Reichsstädten des Mittelalters und der frühen Neuzeit.
Note
2,5
Autor
Jahr
2008
Seiten
22
Katalognummer
V112765
ISBN (eBook)
9783640122554
Dateigröße
484 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Strafvollzug, Mittelalter, Neuzeit, Schauspiel, Ritual, Rauben, Verbrechen, Strafe, Reichsstädten, Mittelalters, Neuzeit
Arbeit zitieren
Katharina Scheinert (Autor:in), 2008, Strafvollzug im späten Mittelalter und der frühen Neuzeit - Schauspiel und Ritual?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/112765

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