Vermarktung der TV-Übertragungsrechte im Kontext europäischer Wettbewerbspolitik


Diplomarbeit, 2002

115 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhalt

1 Einleitung

2 Rechtsgrundlagen zur Europäischen Sportpolitik
2.1 Das EU-Recht
2.2 Das EU Recht und der Sport
2.3 Das EU Recht und die Fernsehübertragungsrechte im Sport
2.3.1 Die Zentralvermarktung von Fernsehübertragungsrechten
2.3.2 Exklusivrechte
2.3.3 Europäische Sportpolitik im Bereich »Sport und Fernsehen«
2.4 Zusammenfassung

3 Besondere Merkmale der Märkte im Sport
3.1 Die gesellschaftliche Funktion des Sports
3.2 Die Organisationsstruktur des Sports
3.3 Die Kommerzialisierung des Sports
3.4 Merkmale von Sportveranstaltungen
3.4.1 Die Angebots- und Nachfragestruktur von Sportveranstaltungen
3.4.2 Einflussfaktoren der Nachfrage
3.4.2.1 Qualitative Determinanten
3.4.2.2 Ökonomische und soziodemographische Determinanten
3.4.2.3 Popularität einer Sportart
3.5 Zusammenfassung

4 Die Entwicklung des TV-Marktes in Europa
4.1 Einführung des dualen Systems
4.2 Das digitale Fernsehsystem
4.3 Die Relevanz von Sportveranstaltungen innerhalb der Entwicklung des TV-Marktes
4.4 Zusammenfassung

5 Wechselseitige Einflussnahme von Sport und Fernsehen
5.1 Die Entwicklung der Märkte für Fernsehsportrechte
5.1.1 Die Sportrechteagenturen
5.1.2 Die Auswirkungen der Entwicklung des Sportrechtemarkt auf das öffentlich-rechtliche Fernsehen
5.1.3 Auswirkungen der Entwicklung des Sportrechtemarktes auf den Sport
5.2 Die Vermarktung von Fernsehübertragungsrechten als Konfliktfeld innerhalb der Wettbewerbspolitik am Beispiel Fußball
5.2.1 Die Zentralvermarktung unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten
5.2.1.1 Argumente für die Freistellung vom Kartellverbot
5.2.1.2 Argumente gegen eine Freistellung vom Kartellverbot
5.2.2 Die exklusive Vergabe von Fernsehrechten
5.2.2.1 Dauer und Art der Exklusivverträge
5.2.2.2 Exklusivverträge im Konflikt mit dem freien Zugang auf Information
5.3 Zusammenfassende Gegenüberstellung der positiven und negativen Auswirkungen der wirtschaftlichen Beziehung zwischen Fernsehen und Sport mit Blick auf die aktuelle Situation

6 Zusammenfassung

7 Relevante Aspekte der TV-Vermarktung von Sportveranstaltungen im Hinblick auf eine einheitliche Sport- und Wettbewerbspolitik

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abb. 1: Pyramidenförmiger Aufbau der Organisation des Sports in Europa

Abb. 2: Marktbeziehungen eines Sportveranstalters

Abb. 3: Die Determinanten der Nachfrage nach Sportveranstaltungen

Abb. 4: Fernsehempfang der Top-5-EU-änder

Abb. 5: Entwicklung der Preise für Übertragungsrechte in der deutschen Fußballbundesliga

Tab. 1: Einschaltquoten in Deutschland während der Fußball-WM 2002 in Japan/Südkorea

Tab. 2: Entwicklung der Kosten für die europäischen Senderechte an Olympischen Spielen

1 Einleitung

Übertragungen von Sportereignissen erfreuen sich eines immensen Publikum- interesses. Die Vorrundenbegegnung Deutschland gegen Kamerun der Fuß- ballweltmeisterschaft 2002 in Japan und Südkorea verfolgten trotz der ungüns- tigen Tageszeit, werktags um 13.30 Uhr, fast 16 Millionen Deutsche im Fernse- hen (vgl. WAGNER 2002).

Die Vermarktung von Übertragungsrechten solcher herausragenden Sportver- anstaltungen hat sich zur größten Finanzierungsquelle für den Profisport in Eu- ropa entwickelt. Bestimmte Sportarten, neben dem Fußball auch beispielsweise Formel-1-Autorennen erzielen außerordentlich hohe Einschaltquoten. Das ga- rantiert den übertragenden Fernsehanbietern neben der Steigerung des Be- kanntheitsgrades ein großes Interesse der Werbewirtschaft. Aus diesem Grund sind die Rundfunkanstalten bereit, bemerkenswerte Summen für die Übertra- gungsrechte auszugeben. Die Fernsehübertragungsrechte der Fußball- Weltmeisterschaft 2002 waren dem Medienunternehmer Leo Kirch umgerech- net fast 470 Millionen Euro wert. Die Kosten für die Rechte sind im Vergleich zur vergangenen Weltmeisterschaft in Frankreich um fast 1300 Prozent gestie- gen (vgl. TOKARSKI/STEINBACH 2001, S. 106).

ARD und ZDF zahlten umgerechnet fast 130 Millionen Euro für das Recht, ihren Zuschauern/-innen zumindest die wichtigsten Spiele der Fußball WM 2002 in Japan und Südkorea live präsentieren zu können (vgl. OTT 2002). Es bedurfte langwieriger Verhandlungen sowie der Intervention von Bundeskanzler Gerhard Schröder, um die Ausstrahlung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen zu gewähr- leisten, da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sich nicht in der Lage sahen, die geforderten Summen aufzubringen (vgl. MAGENHEIM 2001). Die übrigen Spiele waren lediglich für die Abonnenten von Kirchs Pay-TV-Sender Premiere zugänglich. In anderen Staaten Europas ist eine ähnliche Entwicklung zu beobachten. In Großbritannien beispielsweise gab es ebenfalls intensive Verhandlungen vor dem Verkauf der Übertragungsrechte für die Fußball- Weltmeisterschaft 2002 an die Fernsehsender. Die britische Regierung bestand

darauf, dass alle Spiele im frei empfangbaren Fernsehen zu sehen sind. Sie be- rief sich damit auf ihre nationale Schutzliste, in der die Weltmeisterschaft als

»Ereignis von nationaler Bedeutung« 1996 im Rundfunkgesetz verankert wurde und somit komplett von den gebührenfreien Sendern übertragen werden muss (vgl. BEBBER 2001).

Die Vermarktung großer Sportveranstaltungen hat sich über die hohen Einnah- men aus dem Verkauf der Fernsehrechte zum »Katalysator der Kommerzialisie- rung des Sports« entwickelt (vgl. TOKARSKI/STEINBACH 2001, S. 104). Mit dieser Entwicklung geht eine starke Zunahme an gewinnorientierter Sportver- anstaltungen einher. Das kann dazu führen, dass die kommerziellen Interessen schwerer wiegen als die sportliche und die soziale Funktion des Sports. Zum Beispiel versuchen einige Verbände über die Änderung von Spielregeln und Wettkampfplänen ihre Sportart für das Fernsehen interessanter zu gestalten, um von den Fernseheinnahmen profitieren zu können. Der Sport wird auf diese Weise mehr und mehr zu einem Teil des Wirtschaftslebens und fällt zunehmend unter die Anwendung des Wettbewerbsrechts. Insbesondere die zentrale Ver- marktung seitens der Verbände sowie die exklusive Vergabe von Fern- sehrechten haben die TV-Vermarktung von Sportveranstaltungen in das Blick- feld der europäischen Wettbewerbspolitik gerückt. Die Anwendung der Wettbe- werbsvorschriften in diesem Bereich gestaltet sich aufgrund der engen Ver- flechtung zwischen soziokulturellen und wirtschaftlichen Aspekten sehr kom- plex.

Diese Diplomarbeit soll Aufschluss darüber geben, welche Aspekte der TV- Vermarktung von sportlichen Großereignissen innerhalb der europäischen Wettbewerbspolitik berücksichtigt werden müssen.

Im Vordergrund steht zunächst die Frage, welche Konflikte bei der Vermarktung von TV-Übertragungsrechten von Sportveranstaltungen im Kontext europäi- scher Wettbewerbspolitik entstehen. Darauf aufbauend wird erörtert, welche Aspekte bei einer einheitlichen Sport- und Wettbewerbspolitik in Europa be- rücksichtigt werden müssen und abschließend die Alternativen und möglichen Konsequenzen einer europäischen Lösung der Konflikte dargestellt.

Die Darstellung der Verankerung des Sports im Europäischen Vertragswerk und den sportpolitischen Aktivitäten der Europäischen Union im zweiten Kapitel dient zunächst dem allgemeinen Verständnis, der für diese Thematik relevanten rechtlichen Grundlagen. Im dritten Kapitel stehen die besonderen Merkmale des Sports im Vordergrund, die bei einer wettbewerbspolitischen Lösungsfindung im europäischen Rahmen berücksichtigt werden müssen. Die große Bedeutung, die die Fernsehstationen den Veranstaltungen des professionellen Sports bei- messen, hängt mit der Entwicklung des europäischen Fernsehmarktes zusam- men. Im vierten Kapitel wird diese Entwicklung des TV-Marktes in Europa auf- geführt. Eine Darstellung der Relevanz von Sportveranstaltungen innerhalb die- ser Entwicklung des Fernsehmarktes soll ferner Aufschluss geben, aus wel- chem Grund die Veranstaltungen des professionellen Sports für die Fernseh- sender nicht substituierbar sind. Auf der Basis der in den vorausgehenden Ka- piteln gewonnenen Erkenntnisse, werden anschließend im fünften Kapitel die wirtschaftlichen Verflechtungen von Sport und Fernsehen sowie ihre Auswir- kungen auf beide Bereiche dargestellt. Insbesondere die öffentlich-rechtlichen Sender stehen durch die Entwicklung der Beziehung von Sport und Fernsehen einer neuen Situation gegenüber. Diesen sich vornehmlich aus den allgemeinen Rundfunkgebühren finanzierenden Fernsehanbietern fällt es schwer, auf dem Markt für Sportrechte den Konkurrenten Stand zu halten. Es resultiert aus die- ser Entwicklung die Frage , inwiefern der/die Bürger/in ein Anrecht auf den frei- en Zugang von sportlichen Großereignissen im öffentlich-rechtlichen Fernsehen hat. Im Zentrum dieses Abschnittes stehen die mit TV-Vermarktung der Über- tragungsrechte von Sportveranstaltungen verbundenen Konflikte innerhalb der Wettbewerbspolitik. Zwei Problembereiche stehen dabei im Vordergrund: Zum einen die kollektive Vermarktung der Senderechte und die damit verbundene Frage nach der Solidarität des Sports, zum anderen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegenüber der exklusive Vergabe der Rechte. Eine abschließende Zusammenfassung dieses Kapitels unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll Antwort auf die Frage geben, welche Konflikte bei der TV-Vermarktung von Sportveranstaltungen im Kontext europäischer Wettbewerbspolitik entstehen. Da die meisten Schwierigkeiten innerhalb der TV-Vermarktung von Sportveran-

staltungen im Bereich des Fußballs aufgetreten sind, steht dieser bei der Unter- suchung Vordergrund.

Nach einer Zusammenfassung der gewonnen Erkenntnisse (Kap. 6), werden im siebten Kapitel abschließend die Aspekte der TV-Vermarktung von Sportveran- staltungen aufgezeigt, die im Hinblick auf eine einheitliche europäische Sport- und Wettbewerbspolitik berücksichtigt werden sollten.

2 Rechtsgrundlagen zur Europäischen Sportpolitik

Grundlage für das Verständnis des Themas der vorliegenden Arbeit bilden die europäischen Rechtsverhältnisse, die für die Vermarktung der Fernsehübertra- gungsrechte von Sportveranstaltungen relevant sind. Neben einer allgemeinen Erläuterung der Anwendung des Europäischen Rechtes (EU-Recht), werden im Folgenden die Verankerungen des Sports im europäischen Vertragswerk sowie die Bereiche des EU-Rechtes, die speziell die Vermarktung der Fernsehrechte betreffen, dargestellt. Anhand einiger Rechtsfälle werden die Verhältnisse an- hand von Beispielen zu verdeutlicht.

Das Kapitel soll ausschließlich auf die rechtlichen Grundlagen eingehen. Be- wertungen, Probleme sowie die Durchführung bzw. die Anwendung der Geset- ze durch die Mitgliedstaaten werden in den späteren Kapiteln der Arbeit näher durchleuchtet.

2.1 Das EU-Recht

Die Basis für die Europäische Einigung als Kernziel für die Gemeinschaften bil- det das Recht. Es werden drei Arten von Rechtsakten unterschieden: Primär- recht, Sekundärrecht und die Rechtsprechung.

1. Das Primärrecht besteht in erster Linie aus den EU-Verträgen und sonstigen Vereinbarungen mit einem vergleichbaren Rechtsstatus. Rechtsakte des Pri- märrechtes sind Vereinbarungen, die unmittelbar zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten ausgehandelt werden. Diese Vereinbarungen erhalten die Form von Verträgen, die von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden müssen. Das gleiche Verfahren gilt für spätere Änderungen der Verträge.

Die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften wurden mehrfach geändert, im Einzelnen durch:

- die Einheitliche Europäische Akte (1987),
- den Vertrag über die Europäische Union - "Vertrag von Maastricht" (1992),
- den Vertrag von Amsterdam (1997), der am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist,
- den Vertrag von Nizza (2000), dessen Ratifizierungsprozess noch nicht abgeschlossen ist1.

2. Das Sekundärrecht baut auf den Verträgen auf und wird über unterschiedli- che Verfahren, die in einzelnen Vertragsartikeln festgelegt sind, erlassen. Dazu gehören Verordnungen, die unmittelbar gültig und für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich sind sowie Richtlinien, die den Mitgliedstaaten Ziele auferlegen, die in einer bestimmten Frist erreicht werden müssen, der Einsatz der Mittel für die Umsetzung wird den nationalen Behörden selbst überlassen. Des weiteren sind Entscheidungen und Beschlüsse für die Empfänger rechtlich verbindlich. Ent- scheidungen können an Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Einzelpersonen gerichtet sein. Empfehlungen und Stellungnahmen sind dagegen nicht verbind- lich.

3. Die Rechtsprechung umfasst Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Gerichtes erster Instanz in Streitsachen, die z. B. von der Kommission, von innerstaatlichen Gerichten der Mitgliedstaaten oder Einzelpersonen vorgelegt werden (vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION 2002a).

LÄUFER (1992, S. 10) weist im Zusammenhang mit dem EU-Recht auf die Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten sowie die Bindung der Uni- on an die Grundrechte hin. Ferner ist das Gemeinschaftshandeln durch das Subsidiaritätsprinzip bestimmt, welches in den gemeinsamen Bestimmungen bereits angelegt ist. Nach GIOVANNI (2001, S. 4) steht im Kern dieser Subsidi- arität die Herausforderung, ein »empfindliches Gleichgewicht zwischen Freiheit und Effizienz« herzustellen. Das Subsidiaritätsprinzip sieht vor, dass die nächsthöhere politische Ebene erst dann zuständig ist, wenn sich die ange- strebten Ziele auf den nachgeordneten Ebenen nicht realisieren lassen.

2.2 Das EU Recht und der Sport

Im europäischen Vertragswerk ist keine spezifische Zuständigkeit der Gemein- schaft für den Sport vorgesehen. Dennoch spielt er bei den Überlegungen auf Gemeinschaftsebene eine Rolle. In dem Amsterdamer Vertrag von 1997 ist ei- ne Erklärung zum Sport2 aufgenommen worden. Während des Gipfeltreffens von Nizza im Dezember 2000 wurde eine weitere Erklärung zum Sport3 durch

den Europäischen Rat angenommen. Darüber hinaus ist der Sport indirekt von zahlreichen Maßnahmen der Gemeinschaft betroffen, wie beispielsweise im Be- reich der Gesundheitspolitik, der audiovisuellen Medien oder der Wettbewerbs- politik. Es kann demzufolge eine indirekte von einer direkten Sportpolitik unter- schieden werden.

Nach TOKARSKI/STEINBACH (2001, S. 68) umfasst die ›direkte‹ oder ›unmit- telbare‹ Sportpolitik den Bereich, in dem

»... von den Vertretern der Gemeinschaft, namentlich der Kommission als exekutivem Organ, entsprechende Maßnahmen bewusst mit dem Ziel unternommen worden sind, einen Effekt im Sport zu erzielen bzw. umgekehrt mit Hilfe des Sports einen solchen Effekt zum Nutzen der U- nion zu erhalten.«

Nachdem eine direkte Sportpolitik bis vor kurzem hauptsächlich darin bestand, den Sport als Potenzial zur Umsetzung bestimmter Ziele zu nutzen, wird der Sport heute »auch als Teil der europäischen Identität« angesehen (vgl. EURO- PÄISCHE KOMMISSION 1998). Tokarski/Steinbach teilen die direkte Sportpoli- tik in eine Phase der Koexistenz (Mitte der achtziger bis Ende der neunziger Jahre) und eine Phase der Kooperation (ab Ende der neunziger Jahre) (vgl. TOKARSKI/STEINBACH 2001, S. 69). Die Phase der Koexistenz ist geprägt von mangelnder Abstimmung zwischen der Europäischen Gemeinschaft, den

Nationalen Regierungen und den Verbänden im Sportsektor. Die Sportpolitik bestand in dieser Zeit vor allem darin, unter den Kriterien der verbindenden Wirkung und des gemeinschaftlichen Aspekts von Sportveranstaltungen einige Sportwettkämpfe internationalen Charakters zu fördern.

In den letzten Jahren lassen verschiedene Beiträge der Europäischen Union in Bezug auf die Sportpolitik ein kooperativeres Vorgehen deutlich werden, so dass man von einer Phase der Kooperation sprechen kann (TO- KARSKI/STEINBACH 2001, S. 72f.). Ein Bericht über die Rolle der Europäi- schen Union im Bereich des Sports vom Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung und Medien des Europäischen Parlaments im Mai 1997 (EUROPÄISCHES PARLAMENT 1997) wird als eine der ersten Initiativen in Richtung kooperativer Maßnahmen zur Umgestaltung des Sports von Seiten der Europäischen Union angesehen. Das Europäische Parlament forderte in diesem sogenannten

»Pack-Bericht« 4 dazu auf, den Sport in Art. 1285 des EG-Vertrages aufzune h-

men, die Autonomie des Sports ausdrücklich anzuerkennen sowie den unve r- schlüsselten Zugang zu Fernsehübertragungen bedeutender Sportereignisse zu gewährleisten.

»Das Europäische Sportmodell« wurde 1998 von der Europäischen Kommissi- on als Diskussionspapier zur Vorbereitung der Europäischen Sportkonferenz vorgelegt. Neben Beschreibungen von Organisation, Merkmalen, jüngsten Ent- wicklungen und Problemen des Sports in Europa, richtet es sich an die Sport- verbände, die Sportindustrie sowie die Medien, die gemäß der Erklärung von Amsterdam zur künftigen Organisation des Sports in Europa befragt werden (OSMANN 1999, S. 228).

Die kooperative Einstellung festigt sich ferner im sogenannten »Helsinki Bericht zum Sport« von 1999 im Hinblick auf die Erhaltung der derzeitigen Sportstruktu- ren und die Wahrung der sozialen Funktion des Sports im Gemeinschaftsrah- men (EUROPÄISCHE KOMMISSION 1999a), der von der Kommission an den Europäischen Rat gerichtet war. Anlass bildeten Entwicklungen, die zum Teil

Ethik und Grundlagen der Sportorganisation in Frage stellten. Die Europäische Kommission betont in diesem Bericht zum Sport, dass auch ohne spezifische Bestimmungen im Vertrag die Gemeinschaft darüber wachen muss, dass die Vorstöße der nationalen Behörden und der Sportorganisationen den gemein- schaftlichen Rechtsvorschriften einschließlich dem Wettbewerbsrecht entspre- chend genügen.

Während des Gipfeltreffens von Nizza vom 08.-10. Dezember 2000 nahm der Europäische Rat eine Erklärung zum Sport an. Sie kann als Folge dessen an- gesehen werden, dass der Gerichtshof und die Europäische Union die wirt- schaftlichen und sozialen Regeln des europäischen Vertragwerks auf den Sport angewendet haben, ohne seine Besonderheiten zu berücksichtigen. In der Er- klärung von Nizza heißt es:

»Der Europäische Rat hat den Bericht über den Sport zur Kenntnis ge- nommen, den die Europäische Kommission im Hinblick auf die Erha l- tung der derzeitigen Sportstrukturen und die Wahrung der gesellschaft- lichen Funktion des Sports in der Europäischen Union dem Europäi- schen Rat in Helsinki im Dezember 1999 vorgelegt hat« (EUROPÄI- SCHES SPORTFORUM 2001b).

Die Erklärung von Nizza führt jedoch keine gesetzliche Ausnahme für den Sport ein und ist auch rechtlich nicht verbindlich (EU-BÜRO DES DEUTSCHEN SPORTS 12/00, 2).

Schwerpunkte der Erklärung zum Sport von Nizza sind u.a.6:

- die Anerkennung der Zuständigkeit der sportlichen Verbände bei der Or- ganisation von Wettkämpfen,
- die Erhaltung und Förderung der Ausbildungsfunktion des Sports zum Schutz junger Sportler,
- die Feststellung, dass der Besitz bzw. die wirtschaftliche Kontrolle meh- rerer Sportvereine, die an denselben Wettbewerben teilnehmen, für ei -

nen fairen Wettkampf schädlich sein kann und dass die Verbände in ei- nem solchen Fall eingreifen können,

- die Unterstützung des Dialoges zwischen den Instanzen des Fußballs, den sportlichen Organisatoren, der Gemeinschaft und den Mitgliedstaa- ten hinsichtlich der Entwicklung der Regelung über Mitteltransfers.

Eine explizite, direkte Verankerung des Sports im europäischen Vertragswerk ist bis heute nicht erfolgt. In den Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe

»Durchführung der Erklärung von Nizza« während des X. Europäischen Sport- forum vom 17.-18. Oktober 2001 in Brüssel heißt es:

»Es ist nun Sache der Gemeinschaftsorgane, der Mitgliedstaaten, der öffentlichen Körperschaften, der Verbände, aller Partner des Sports, sich zu fragen, welchen Platz der Sport im europäischen Einigungswerk und in den Gemeinschaftstexten einnehmen soll und wie die Zukunft des Sports auf europäischer Ebene gesehen werden kann« (EURO- PÄISCHES SPORTFORUM 2001a).

Die Europäische Kommission hat darüber hinaus dem Europäischen Rat einen Vorschlag unterbreitet, das Jahr 2004 zum »Europäischen Jahr der Erziehung durch den Sport« zu erklären (EU-BÜRO DES DEUTSCHEN SPORTS 10/01, 2)7 und damit das Vorhaben der Kommission betont, den Sport besser in die Gemeinschaftspolitik zu integrieren. Dieses Europäische Jahr der Erziehung durch den Sport ist Ausdruck des gemeinsamen Willens der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments, des Rates »JUGEND« und des

Europäischen Rates von Nizza. Ferner ist das Engagement der EU- Kommission im Anti-Doping-Bereich der direkten Sportpolitik zuzuordnen.

Von verschiedenen Seiten wird das Bedürfnis deutlich, den Sport explizit in das europäische Vertragswerk aufzunehmen. So ist z.B. der Kulturausschuss des Europäischen Parlaments der Ansicht,

»...dass der Sport wichtige erzieherische, gesundheitliche und soziale Aspekte aufweist und bedauerte es, dass seine seit langem immer wie- der erhobene Forderung nach der Aufnahme einer Rechtsgrundlage für Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des Sports in den Vertrag, er- neut abgelehnt worden ist und fordert die Schaffung einer derartigen Rechtsgrundlage bei einer künftigen Überarbeitung des Vertrags« (EU- BÜRO DES DEUTSCHEN SPORTS 04/01, 2).

Im November 2000 beantragte das Europäische Parlament beim Europäischen Rat, dass in Artikel 151 des EG-Vertrags ausdrücklich auf den Sport hingewie- sen bzw. die besondere Rolle des Sports anerkannt wird8. Auch der Sportaus- schuss des Deutschen Bundestages forderte auf Initiative des Deutschen Sport Bundes (DSB) eine Verankerung des Sports im EU-Vertrag, da nach Meinung des Sportausschusses und des DSB, die Aufnahme einer Erklärung zum Sport in den Amsterdamer Vertrag bislang dem Sport keine stärkere Berücksichtigung in der EU-Politik eingebracht habe und die Erklärung somit nicht ausreichend sei (vgl. EU-BÜRO DES DEUTSCHEN SPORTS 03/00, 3). Das Bundesinne n- ministerium hat diese Forderung im Oktober 2001 abgelehnt. Die Bundesregie- rung teilt danach »...weder die Auffassung des Deutschen Sport Bundes, dass ein eigener Artikel im europäischen Vertragswerk unverzichtbar sei, noch, dass der Sport in Artikel 151 EG-Vertrag verankert werden sollte« (DSB 2002).

Obwohl der Sport im Europäischen Vertragswerk nicht explizit aufgeführt wird und obwohl ihm im legislativen Rahmen der Europäischen Union Autonomie gewährt wird (vgl. PFISTER 1998), ist er an die Europäische Rechtsordnung gebunden. Das Gemeinschaftsrecht ist dann anwendbar, wenn der Sport im Sinne der in Artikel 2 und 3 des EG-Vertrages formulierten Aufgabenstellung indirekt erfasst wird (vgl. TOKARSKI/STEINBACH 2001, S. 90). Eine Urteilsent- scheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 1974 (Rechtssache Walrave 9 ) zeigt außerdem, dass der Sport als wirtschaftliche Tätigkeit unter das Europäische Recht fällt10. In späteren Urteilen (Rechtssachen Dona 11, Bos-

man12, Deliège13, Lethonen14 ) wurde diese Haltung bestätigt (EUROPÄISCHE KOMMISSION 1996).

Die Klagen in diesem Spannungsfeld zwischen gemeinschaftlichen und wirt- schaftlichen Interessen mehren sich. TOKARSKI/STEINBACH (2001 S. 89) be- gründen dies zum einen mit dem Prozess der europäischen Integration, die die Einführung des Binnenmarktes und die Ausweitung der Zuständigkeitsbereiche der EU sowie zum anderen mit der zunehmenden Kommerzialisierung und Professionalisierung des Sports (vgl. Kap. 3.3). Diese zuletzt genannten As- pekte führen verstärkt zu Konfrontationen mit dem EU-Recht im Bereich der

»Freiheit des Personenverkehrs«. Darunter fällt neben der »Freizügigkeit für Arbeitnehmer» (Art. 39 EG-Vertrag), die »Niederlassungsfreiheit für Selbständi- ge« (Art. 43 EG-Vertrag) und die »Dienstleistungsfreiheit« (Art. 49 u. 50 EG- Vertrag) (vgl. STREINZ 1998, S. 29ff.).

Weitere Spannungen sind im Bereich des Wettbewerbsrecht (Art. 81 und Art. 82 EG-Vertrag) zu beobachten. Besonders die Vermarktung von Fernsehüber- tragungsrechten hat die Organisationen des Sports ins Blickfeld des Kartell- rechts gerückt (vgl. STREINZ 1998, S. 53). Die zentrale Vermarktung von Fern- sehrechten wird sowohl vom Bundeskartellamt als auch von der EU- Kommission im Bezug auf die europäischen Wettbewerbsregeln bzw. das nati- onale Kartellrecht als sehr kritisch angesehen (vgl. TOKARSKI/STEINBACH 2001, S. 112). Darüber hinaus wurde der Handel mit den exklusiven Übertra-

gungsrechten von Sportveranstaltungen in Bezug auf das Verbot von wettbe- werbsverhindernden Vereinbarungen von der Generaldirektion IV 15 geprüft. Die EU erkennt diesen Grundsatz der Exklusivität an. Dennoch geht sie davon aus, dass Dauer und Umfang der exklusiv vergebenen Rechte sich wettbewerbs- schädigend auswirken können (vgl. STREINZ 1998, S. 58). Die rechtlichen Grundlagen bezüglich der Vermarktung von Fernsehübertragungsrechten wer- den in Abschnitt 2.3 ausführlicher dargestellt. Der Sport ist ferner indirekt von

zahlreichen Maßnahmen der Gemeinschaft wie z.B. der Gesundheitspolitik (Doping), den audiovisuellen Medien (s.o.), der allgemeinen beruflichen Bil- dung, der Jugendpolitik und anderen Bereichen betroffen.

Die Verbände verlangen - anlässlich der vielen Spannungen - eine rechtlich ge- regelte Sonderbehandlung und begründen ihre Forderung mit den besonderen Merkmalen, die der Sport aufweist (vgl. Kap. 3). Der EU-Vertrag sieht eine sol- che Sonderbehandlung des Sports dort vor, wo interne Vorschriften der Sport- verbände die Chancengleichheit zwischen den Vereinen, die Ungewissheit der Wettkampfergebnisse sowie die Integrität und einen reibungslosen Ablauf der Wettkämpfe sicherstellen. Eine generelle Befreiung des Sports von den Wett- bewerbsvorschriften ist jedoch nicht vorgesehen (vgl. TOKARSKI/STEINBACH 2001, S. 92).

Aus den vorausgehenden Erläuterungen ist hervorgegangen, dass die Ver- marktung der Fernsehrechte von Sportveranstaltungen in die Belange des Wettbewerbsrechts fallen. Der folgende Abschnitt dient dazu die Rechtsverhält- nisse in diesem Bereich genauer zu untersuchen.

2.3 Das EU Recht und die Fernsehübertragungsrechte im Sport

»Das Problem der Fernsehübertragungsrechte ist äußerst komplex und lässt kein Einheitsrezept zu. Welche Wahl auch auf nationaler Ebene getroffen wird (individuelle oder kollektive Übertragungsrechte) – für die Entwicklung des Sports ist die Wahrung des Grundsatzes der Solidari- tät zwischen Clubs und Sportarten von wesentlicher Bedeutung« (EU- ROPÄISCHES SPORTFORUM 2001a).

Dieser Auszug aus den Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe »Durchführung der Erklärung von Nizza« des X. Europäischen Sportforums im Oktober 2001, bringt sowohl die Aktualität als auch die Komplexität der Thematik zum Aus- druck. Der Verkauf von Fernsehübertragungsrechten bildet zunehmend Kon- fliktgründe gegenüber dem europäischen oder nationalen Recht (vgl. Kap. 2.2). Zur Zeit prüft die Kommission innerhalb mehrerer Verfahren vor der europäi-

schen Wettbewerbskommission die Vorgehensweise der Sportverbände bei der Vergabe von Fernsehrechten. Die Kontroversen im Bereich der Fernsehüber- tragungsrechte resultieren zum einen aus der zentralen Vermarktung, zum an- deren aus der Exklusivvergabe von Fernsehrechten für sportliche Großereig- nisse (vgl. TOKARSKI/STEINBACH 2001, S. 106).16 Die relevanten rechtlichen Gesichtspunkte werden im Folgenden unter Einbezug von einigen Verfahren

gegen die Sportverbände dargestellt.

2.3.1 Die Zentralvermarktung von Fernsehübertragungsrechten

Bei der kollektiven bzw. zentralen Vergabe der Übertragungsrechte, vermarkten die Sportverbände die Fernsehrechte ihrer Veranstaltungen im Namen der be- teiligten Vereine. Es stellt sich zunächst die Frage, wer als Veranstalter und somit als originärer Inhaber dieser Rechte anzusehen ist.

In der Regel gehören diese Übertragungsrechte den teilnehmenden Vereinen, weil sie die natürlichen Eigentümer dieser Rechte sind (vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION 1998). Im Zentrum dieses Eigentumsrecht steht die Frage nach dem Veranstalter. Nach der nationalen Rechtssprechung ist als Veranstalter und daher zur Vermarktung eines Sportereignisses berechtigt, wer in organisa- torischer wie in finanzieller Hinsicht die Verantwortung für die Veranstaltung und somit das unternehmerische Risiko trägt. Dies ist in aller Regel der gastgeben- de Verein als Ausrichter eines Sportereignisses (vgl. BERENGO 2001, S. 199). Wertenbruch vertritt einen europäischen Veranstalterbegriff und stützt seine

Ansicht dabei auf die EBU-Entscheidung der Europäischen Kommission 1993 (vgl. WERTENBRUCH 1996, S. 1417).17 Danach ist grundsätzlich derjenige ori- ginärer Rechteinhaber, der als Veranstalter den Fernsehsendern den Zugang zum Veranstaltungsort verwehren kann. Dies sind ebenfalls üblicherweise die Vereine als Mieter bzw. Eigentümer der Sportstätten.18

Um jedoch die Ausgeglichenheit einer Meisterschaft (vgl. Kap. 3.4.2) zu erhal- ten, vermarkten in einigen Mitgliedstaaten die Verbände – so z.B. die Deutsche Fußball-Liga19 (DFL) oder die englische Football Association Premier League (FAPL)20 - die Fernsehrechte für die gesamte Liga, um die Einnahmen nach ei- nem Umverteilungsprinzip gleichmäßig an die Vereine weiterzugeben (vgl. BO- THOR 2000, S. 181).21 Der Verband als alleiniger Anbieter der Übertragungs- rechte nimmt damit eine Monopolstellung ein und steht einer großen Nachfrage seitens der Fernsehsender bzw. der Rechteverwerter gegenüber. Strittig ist, ob

sich diese Form der Vermarktung mit den Wettbewerbsregeln der EU- bzw. mit dem nationalen Kartellrecht vereinbaren lässt (vgl. Kap. 5.2.1).

Gegen die derzeitigen Vergabekonditionen für die Fernsehrechte an der Cham- pions League hat die Europäsche Kommission im Juli 2001 ein Verfahren ge- gen den europäischen Fußball-Dachverband UEFA22 eingeleitet, da sie die Vermarktungsregeln als wettbewerbsbeschränkend beanstandet (vgl. EURO- PÄISCHE KOMMISSION 2001c).23

Die veranstaltende UEFA vermarktet bislang sämtliche Rechte für die Haupt- runden im Namen der beteiligten Vereine (vgl. EUROPÄISCHES PARLAMENT 2002). Dabei vermarktet sie die Rechte exklusiv für bis zu vier Jahre an eine einzige Rundfunkanstalt je Mitgliedstaat, in der Regel eine Anstalt mit frei emp- fangbaren Programmen, die diese Rechte dann teilweise in Lizenz an Pay-TV Anbieter weiterverkauft. Bei dieser Vorgehensweise bleiben teilweise einige Rechte ungenutzt, obwohl die Vereine gerne von ihnen Gebrauch machen wür- den, um sie womöglich an kleinere bzw. regionale Fernsehanbieter weiter zu vermarkten. Diese Form der gemeinsamen Vermarktung hatte die UEFA 1999

bei der Kommission angemeldet, um eine Freistellung von den EU- Wettbewerbsvorschriften zu erlangen (vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION 2000). Nach Einleitung des EU-Verfahrens hat die UEFA die Regeln über die Vermarktung der Übertragungs- und anderen Medienrechten an der Champions League überarbeitet und an die EU-Kommission weitergeleitet. Die EU- Kommission hat Anfang Juni 2002 angekündigt, diese im Entwurf vorliegenden neuen Regeln der UEFA zu genehmigen (vgl. Kap. 5.2.1).

In Deutschland hat der Bundesgerichtshof dem DFB bereits in einem Urteil vom

11. Dezember 1997 die zentrale Vermarktung der Heimspiele deutscher Mann- schaften im UEFA-Pokal untersagt (vgl. TOKARSKI/STEINBACH 2001, S. 112). Der deutsche Gesetzgeber reagierte auf diesen Beschluss mit der im Rahmen der 6. Kartellnovelle am 28. Mai 1998 beschlossenen Freistellung des Deut-

schen Fußball Bundes vom Kartellverbot bei der Vermarktung von Spielen der Bundesliga24 (vgl. WOLF 2000, S. 87). Der DFB hat im August 199825 die zent- rale Vermarktung der Bundesliga-Spiele mit Beteiligung von Lizenzligamann- schaften bei der Europäischen Kommission angemeldet und eine entsprechen- de Freistellung von Artikel 81 des EG-Vertrages beantragt (vgl. TO- KARSKI/STEINBACH 2001, S. 113).26 Der Art. 81 Abs. 1 EGV verbietet alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensverei - nigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Wettbe- werbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Nach der in Art. 81 Abs. 1 EGV festgelegten Zwischenstaatlichkeitsklausel werden nur solche Beschränkungen erfasst, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. TUMBRÄGEL 2001).

Die EU-Kommission hat die beantragte Freistellung bis heute nicht erteilt und prüft fortwährend den kollektiven und damit marktbeherrschenden Vertrieb der

Übertragungsrechte durch den Deutschen Fußball Bund (vgl. TO- KARSKI/STEINBACH 2001, S. 113). Die Kommission hat bereits angekündigt, dass sie im Falle einer Freistellung diese höchstens für zwei Jahre gewähren würde (vgl. EU-BÜRO DES DEUTSCHEN SPORTS 06/01, 5.).

Eine Ausnahmeregelung, wie sie der deutsche Gesetzgeber dem DFB erteilt hat, gibt es EU-kartellrechtlich nicht. Stellt die zentrale Vermarktung der Fern- sehübertragungsrechte eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art 81 Abs. 1 des EG-Vertrages dar und ist zudem geeignet, den zwische n- staatlichen Handel in diesem Sinne zu beeinträchtigen, gilt - unabhängig von einer nationalen Vorschrift wie der des § 31 GWB - das Kartellverbot nach Art. 81 Abs. 1 EGV. Die Kommission untersucht gegenwärtig, in welchem Umfang der Bereich des Sports von der Anwendung des Kartellrechts nach Art. 81 Abs. 3 EGV freigestellt werden sollte. Nach Art. 81 Abs. 3 des EG-Vertrages kann das Verbot des Art. 81 Abs. 1 EGV besonders dann für nicht anwendbar erklärt werden, wenn dies »...unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder - verteilung sowie zur Verbesserung wirtschaftlichen Fortschritts beitragen« (vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION 2002b).

Die Zentralvermarktung wird im fünften Kapitel im Zusammenhang mit der Ver- flechtung von Sport und Fernsehen wieder aufgegriffen und genauer hinsicht- lich der Nützlichkeit einer Freistellung ausgeführt (vgl. Kap. 5.2.1).

2.3.2 Exklusivrechte

Viele Fernsehsender sind bereit, große Summen für die Übertragung populärer Sportveranstaltungen zu zahlen27, da diese in der Regel sehr hohe Einschalt- quoten erzielen. Die Einschaltquoten sind dann besonders hoch, wenn es für

den/die Zuschauer/-in nur eine Möglichkeit gibt, das entsprechende Sportereig- nis auf dem Bildschirm zu verfolgen. Deswegen werden die Fernsehrechte für Sportveranstaltungen häufig exklusiv vergeben, da mit einer hohen Zuschauer- zahl höhere Werbeeinnahmen erzielt werden können.

Probleme können bei der Vergabe solcher exklusiven Übertragungsrechte dann entstehen, wenn sich Dauer und Umfang exklusiv vergebener Übertragungs- rechte wettbewerbsschädigend auswirken. Sofern der exklusiven Vergabe von Übertragungsrechten ein fairer Wettbewerb vorausgegangen ist, kann dagegen kein Einwand erhoben werden. Der Zugang zu Senderechten muss jedoch allen Sendeanstalten möglich gewesen sein, und die Verträge dürfen nicht über ei- nen zu langen Zeitraum abgeschlossen worden sein. Werden die Rechte für einen längeren Zeitraum abgeschlossen, besteht die Gefahr, dass andere Be- werber keinen Zugang mehr zu bestimmten Sportarten haben und somit gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen wird (vgl. TOKARSKI/STEINBACH 2001, S. 108).

Der Inhaber der Übertragungsrechte kann im Allgemeinen frei entscheiden, welche Sendeanstalt seine Sportveranstaltung übertragen darf. Werden die Rechte jedoch exklusiv an einen Sender vergeben, der die Ausstrahlung eines Sportereignisses nur einem begrenzten Zuschauerkreis ermöglicht, wie es z.B. beim Bezahlfernsehen der Fall ist, kommt es unter Umständen zu einer Ein- schränkung in Bezug auf das Recht des Bürgers auf Information. Nach TO- KARSKI/STEINBACH (2001, S. 107) akzeptiert die EU die Vergabe exklusiver Rechte bislang als »notwendigen Mechanismus«. Die Europäische Kommission hat jedoch in ihrer Richtlinie »Fernsehen ohne Grenzen« in Artikel 3a28 gefor-

28Der Mitte 1997 in Kraft getretene Artikel 3a, Abs. 1 der EU-Fernsehrichtlinie hat folgenden Wortlaut:

»Jeder Mitgliedsstaat kann im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Fernsehveranstalter, die seiner Rechtshoheit unterlie- gen, nicht Ereignisse, denen der betreffende Mitgliedsstaat eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, auf Ausschließlichkeitsbasis in der Weise übertragen, dass einem be- deutenden Teil der Öffentlichkeit in dem Mitgliedsstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen. Falls ein Mitgliedsstaat entsprechende Maßnahmen ergreift, so erstellt er dabei eine Liste der nationalen und nichtnationalen Ereignisse, denen er eine er- hebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst. Er trägt dafür auf eindeutige und transparente Weise rechtzeitig und wirksam Sorge. Dabei legt der betreffende Mitgliedsstaat auch fest, ob

dert, dass der Öffentlichkeit ein breiter Zugang zur Fernsehberichterstattung ü- ber nationale und internationale Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung verschafft werden soll, wie z.B. zu den Olympischen Spielen, der Fußball-Weltmeisterschaft oder der Fußball-Europameisterschaft. Insbesondere soll die »Ausstrahlung auf einem [...] öffentlichen oder privaten Kanal« erfolgen,

»ohne dass neben den in dem betreffenden Mitgliedstaat überwiegend anzu- treffenden Arten der Gebührenentrichtung für das Fernsehen (darunter fallen beispielsweise Fernsehgebühren und/oder Grundgebühren für einen Kabela n- schluss) eine weitere Zahlung zu leisten ist« (vgl. RUNDFUNKSTAATSVER- TRAG 2001, § 5a).29. Die in 1989 verabschiedete und in 1997 geänderte Richt- linie bildet insofern den rechtlichen Rahmen für eine Dienstleistungsfreiheit im

Bereich der Fernsehübertragung. Sie ermöglicht den Mitgliedstaaten, ein Ver- zeichnis wichtiger Kultur- und Sportveranstaltungen zu erstellen, die der breiten Öffentlichkeit unverschlüsselt zugänglich sein müssen.

Wichtig ist, dass die Mitgliedstaaten dieses Verzeichnis aufstellen können, aber nicht müssen. Die Richtlinie legt fest, nach welchen Kriterien eine Veranstaltung als ›von allgemeinem Interesse‹ zu bezeichnen ist. Die Kommission stellt mit Unterstützung eines Kontaktausschusses sicher, dass die von den Mitglied- staaten eingereichten Verzeichnisse die Bedingungen erfüllen und dem Ge- meinschaftsrecht entsprechen (besondere Aufmerksamkeit gilt der Verhältnis- mäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen und den Grundsatz der Nichtdiskriminie- rung). Bei den betreffenden nationalen Maßnahmen geht es darum, das Recht des Bürgers auf Information zu gewährleisten und damit eine Grundlage für das Gleichgewicht zwischen den Interessen des Sports und denen des/der Fern- sehzuschauers/-in zu schaffen (vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION 1999b).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder Teilberichterstattung, oder, sofern im öffent- lichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, im Wege zeitver- setzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen.« (vgl. KUHNE 1999)

29In die deutsche Gesetzgebung wurde diese Richtlinie durch § 5a des Rundfunkstaatsvertra-

ges umgesetzt (vgl. Rundfunkstaatsvertrag 2001, § 5a). Demnach sind von der Regelung fol- gende Ereignisse betroffen: Olympische Sommer- und Winterspiele; bei Fußball-, Europa- und Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabhängig von einer deutschen Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel; die Halbfi- nalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fußball-Bundes; Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft; Endspiele der europäischen Ver- einsmeisterschaften im Fußball (Champions League, UEFA-Cup) bei deutscher Beteiligung (§ 5a II S. 1 RStV).

Aus dem dritten Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parla- ment und den Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 15. Januar 2001 über die Anwendung der Richtlinie 89/552/EWG »Fernsehen ohne Grenzen« geht he r- vor, dass bis zu diesem Zeitpunkt bereits 12 Mitgliedstaaten ein entspreche n- des Verzeichnis eingereicht, und weitere Länder ihre Liste angekündigt hatten (vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSSION 2001a).30

Ein aktuelles Beispiel für die Rolle solcher Listen liefert der Verkauf der Über- tragungsrechte für die Fußballweltmeisterschaft 2002 und 2006. In Deutschland bedurfte es langer Verhandlungen und des Eingreifens von Bundeskanzler Schröder (vgl. MAGENHEIM 2001)31, bis sich die öffentlich-rechtlichen Fern- sehsender mit der KirchMedia, der Inhaberin dieser Rechte, einigen konnten. Doch vor der Einigung war in dem Fußballmagazin ›kicker‹ folgender Kom- mentar zu lesen:

»Wir Zuschauer können ganz locker den TV-Poker verfolgen, denn im Rundfunk-Staatsvertrag ist festgeschrieben, dass alle WM-Spiele der deutschen Elf nebst Halbfinale und Finale im Free-TV gesendet werden müssen« (FRANZKE 2001).

Die von Deutschland eingereichte Schutzliste beinhaltet dementsprechend die Fußballweltmeisterschaft der Herren in Bezug auf folgende Begegnungen:

- alle Spiele mit nationaler Beteiligung
- Finalspiele, unabhängig von nationaler Beteiligung (vgl. TO- KARSKI/STEINBACH 2001, S. 111)

Im Unterschied dazu müssen in Großbritannien alle WM-Spiele per Gesetz ausschließlich im frei empfangbaren Fernsehen ausgestrahlt werden, da der Fußball zum ›nationalen Erbe‹ erklärt worden ist und somit auf der von Groß- britannien eingereichten Schutzliste steht. In Deutschland plädierten einige Po- litiker im Zusammenhang mit den Verhandlungsschwierigkeiten zwischen den öffentlich-rechtlichen Sendern und der KirchGruppe für eine ähnliche Lösung (vgl. BEBBER 2001).

Die exklusive Vergabe von Fernsehübertragungsrechten an eine Rundfunkan- stalt hat in Deutschland außerdem dazu geführt, dass Konkurrenzunternehmen gesetzlich wenigstens das Recht zu einer Kurzberichterstattung in der Dauer von maximal anderthalb Minuten eingeräumt wird. Damit soll erreicht werden, dass eine umfassende Information im Free-TV gesichert ist und auf diese Wei- se Informationsmonopole verhindert werden (vgl. TETTINGER 1998, S. 111).

Um den Zugang zu sportlichen Großereignissen im frei empfangbaren Fernse- hen über die Fernsehrichtlinie hinaus zu sichern, hat die Kommission die Euro- päische Rundfunk- und Fernsehunion (EBU)32 in einer Entscheidung vom 10. Mai 2000 von den Wettbewerbsregeln auf Grundlage des Art. 81 des EG- Vertrages bis zum Jahre 2005 freigestellt.33 Sie fällt damit nicht unter das Kar- tellgesetz. Die EBU wurde 1950 gegründet und hat mit der »Eurovision« ein ko- ordiniertes System für den Austausch von Fernsehprogrammen ins Leben ge- rufen. Ihr gehören 68 aktive Mitglieder (überwiegend öffentlich-rechtliche Sen- der) in 49 Ländern sowie 50 assoziierte Mitglieder in 30 Ländern an. Für rein kommerziell ausgerichtete Programmanbieter ist ein Beitritt nicht möglich. Die EBU regelt den gemeinsamen Erwerb von Senderechten an Fernsehprogram-

men und den Programmaustausch. Mit Bezug auf Sportprogramme wird über- dies der vertragliche Zugang Dritter geregelt. Die EBU beteiligt sich nicht am Erwerb von Rechten rein inländischer Sportveranstaltungen, sondern interes- siert sich nur für Veranstaltungen von europa- oder weltweitem Interesse (vgl. EU-BÜRO DES DEUTSCHEN SPORTS 05/00, 4). So wurden z.B. die Europa- rechte an den Olympischen Spielen bisher immer an die EBU verkauft (vgl.

AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT 2000). Die Kommission

war in ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass die angemeldeten Vereinbarungen zwar unter Art. 81, Abs. 1 des EG-Vertrages fallen, jedoch die Voraussetzungen für eine Einzelfreistellung erfüllt sind (Art. 81, Abs. 3 EGV). Der gemeinsame Erwerb von Übertragungsrechten für internationale Sporter- eignisse, ihre gemeinsame Nutzung und der Austausch der entsprechenden Übertragungssignale schränken zwar den Wettbewerb der EBU-Mitglieder un- tereinander ein, vor allem aber profitierten die kleinen Fernsehsender von Ver- besserungen (z.B. der Verringerung der Transaktionskosten) und könnten des- wegen mehr und attraktivere Sportprogramme ausstrahlen als ohne dieses System. Die EBU ist nicht kommerziell ausgerichtet. Die Freistellung der EBU ist jedoch an bestimmte Bedingungen gebunden, die es privaten Fernsehsen- dern, die nicht Mitglied in der EBU sind, ermöglichen, zu akzeptablen Konditio- nen Bilder von betroffenen Sportveranstaltungen zeitversetzt, in Ausschnitten und im Rahmen von Nachrichtensendungen ausstrahlen zu dürfen. Ebenso dürfen die privaten Sender das Sportereignis live übertragen, wenn kein EBU- Mitglied überträgt (vgl. EU-BÜRO DES DEUTSCHEN SPORTS 05/00, 4).

[...]


1 vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION 2001d

2 Erklärung zum Sport (Amsterdamer Vertrag 1997): »Die Konferenz unterstreicht die gesell- schaftliche Bedeutung des Sports, insbesondere die Rolle, die dem Sport bei der Identitätsfi n- dung und der Begegnung der Menschen zukommt. Die Konferenz appelliert daher an die Gre- mien der Europäischen Union, bei wichtigen, den Sport betreffenden Fragen die Sportverbän- de anzuhören. In diesem Zusammenhang sollten die Besonderheiten des Amateursports be- sonders berücksichtigt werden« (DE KEPPER 2000 S. 11).

3 Auf die Erklärung zum Sport von Nizza wird im Verlauf des Kapitels näher eingegangen.

4 Berichterstatterin war Doris Pack.

5 Heute: Art. 151 des EG-Vertrages

6 Die gesamte Erklärung von Nizza ist unter: http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l35007.htm nachzulesen.

7 Als Berichterstatterin für das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport 2004 wird dort Doris Pack vorgeschlagen

8 ehemals Art. 128 des EG-Vertrages

9 Rechtssache 36/74, Slg. 1974, S. 1405

10 Die Europäische Union beschäftigt sich seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Walraeve mit den sportlichen Belangen (vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION 1998)

11 Rechtssache 13/76, Slg. 1976, S. 1340

12 Rechtssache C 415/93, Slg. 1995, S. 5067

13 verbundene Rechtssachen C 51/96 und C 51/97, Slg. 2000

14 Rechtssache C 176/96, Slg. 2000

15 Zuständige Direktion der Kommission für den Wettbewerbsbereich.

16 Eine sportpolitische Auseinandersetzung der Thematik erfolgt in Kapitel 5 (vgl. 5.2.1).

17 Entscheidung der EU-Kommission zum EBU/Eurovisionssystem vom 11.06.1993 (ABl.EG 1993 Nr.L 179/23, 27)

18 Auf die Rolle des Veranstalters wird noch an anderer Stelle eingegangen (vgl. Kap. 3.4.1).

19 Die Deutsche Fußball Liga GmbH, regelt seit Anfang 2001 die Belange der ersten und zwei- ten Bundesliga. Auf diese Weise kann sie auch die Verträge über die TV-Vermarktung unab- hängig vom DFB aushandeln und abschließen, ohne dabei Rücksicht auf Interessen Dritter, etwa der Regionalligavereine nehmen zu müssen. Der Ligaverband bleibt als eingetragener Verein Mitglied des DFB (vgl. SCHMITZ 2000).

20 Die Premier League ist das englische Pendant zur 1. Fußballbundesliga in Deutschland.

21 In Spanien beispielsweise halten die Vereine die Vermarktungsrechte selbst (vgl. NN 2001b).

22 Union des Associations Européennes de Football

23 ABL.EG 1999 NR. C 99/09

24 »Das Kartellverbot findet keine Anwendung auf die zentrale Vermarktung von Rechten an der Fernsehübertragung satzungsgemäß durchgeführter sportlicher Wettbewerbe durch Sport- verbände, die in Erfüllung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung auch der Förderung des Ju- gend- und Amateursports verpflichtet sind und dieser Verpflichtung durch eine angemessene Teilhabe an den einnahmen aus der zentralen Vermarktung dieser Fernsehrechte Rechnung tragen« (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen §31).

25 Der DFB hatte auf der Regierungskonferenz der EU 1997 zugestimmt, dass dem Sport keine

Ausnahmebehandlung innerhalb des EU-Rechts zukommt (vgl. WOLF 2000, S.87).

26 Case No IV/37.214

27 Medienunternehmer Kirch ging 2000 mit der DFL einen Vier-Jahresvertrag über umgerechnet 1,5 Milliarden Euro ein, um die Übertragungsrechte an der ersten Fußballbundesliga zu besit- zen (vgl. TOKARSKI/STEINEBACH 2001, S. 105).

30 In Artikel 26 der Richtlinie 89/552/EWG "Fernsehen ohne Grenzen" ist festgelegt, dass die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialaus- schuss spätestens am Ende des fünften Jahres nach Erlass der Richtlinie und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegt, dem sie gegebe- nenfalls Vorschläge für die Anpassung der Bestimmungen an die Entwicklungen im Fernseh- bereich beifügt.

31 Der Bundeskanzler hatte gedroht, den Rundfunkstaatsvertrag zu Lasten der Kirchgruppe zu ändern (vgl. MAGENHEIM 2001).

32 Die Abkürzung EBU steht für European Broadcasting Union.

Ende der Leseprobe aus 115 Seiten

Details

Titel
Vermarktung der TV-Übertragungsrechte im Kontext europäischer Wettbewerbspolitik
Hochschule
Deutsche Sporthochschule Köln  (Institut für Freizeitwissenschaften)
Note
1,7
Autor
Jahr
2002
Seiten
115
Katalognummer
V11250
ISBN (eBook)
9783638174596
Dateigröße
669 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sportrechte, Zentralvermarktung, Exklusivvermarktung, Sportpolitik
Arbeit zitieren
Andrea Mersch (Autor:in), 2002, Vermarktung der TV-Übertragungsrechte im Kontext europäischer Wettbewerbspolitik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11250

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