Unternehmensteuerreform 2008 - Die Thesaurierungsbegünstigung bei Personenunternehmen


Diplomarbeit, 2008

60 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Anlagenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Einführung und Vorgehensweise
1.2 Die Thesaurierungsbegünstigung in der Chronologie des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008

2 § 34 a EStG - Vorstellung und Grundgedanken der Vorschrift
2.1 Begünstigung nicht entnommener Gewinne
2.1.1 Kreis der Begünstigten, Höhe des Steuersatzes und Antragstellung
2.1.2 Definitionen des nicht entnommenen Gewinns und des Begünstigungsbetrags
2.2 Nachversteuerung
2.2.1 Ermittlung des nachversteuerungspflichtigen Betrags
2.2.2 Durchführung der Nachversteuerung
2.2.3 Übertragung von Wirtschaftsgütern
2.2.4 (Zwangs-) Nachversteuerung
2.2.5 Rechtsnachfolge
2.3 Verlustverrechnung
2.4 Zuständigkeit für das Wahlrecht

3 § 34 a EStG als eine Maßnahme zur Erfüllung der im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 gesetzten Ziele
3.1 Der Dualismus der Unternehmensbesteuerung
3.2 Die Ermittlung des Begünstigungsbetrags
3.3 Die Verwendungsreihenfolge: „Last in, first out“
3.4 Die Ausnahmeregelungen der Nachversteuerung
3.5 Die Höhe des Nachsteuersatzes

4 Fazit und Ausblick

Anlagen

Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Definition des nicht entnommenen Gewinns und Begünstigungsbetrags

Abb. 2: Ermittlung und Fortschreibung des nachversteuerungs-pflichtigen Betrags

Abb. 3: Verwendungsreihenfolge der Gewinne

Abb. 4: Ermittlung des auf den Steuersatz von 25 Prozent anzuwendenen Nachversteuerungsbetrags

Anlagenverzeichnis

Anl. 1: Ermittlung des Begünstigungsbetrags (Beispiele)

Anl. 2: Erläuterungen zur Ermittlung des Begünstigungsbetrags

Anl. 3: Steuerbelastung von Personenunternehmen und Kapital-gesellschaften nach der Unternehmensteuerreform 2008

Anl. 4: Ermittlung des übertragbaren nachversteuerungspflichtigen Betrags gem. § 34 a Abs. 5 EStG (Beispiele)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Einführung und Vorgehensweise

Diese Diplomarbeit beschäftigt sich mit der ab dem 01. Januar 2008 geltenden Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen[1].Die Thesaurierungsbegünstigung ist im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 neu in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Die Vorschrift beinhaltet ein Wahlrecht für bilanzierende Personenunternehmen, einbehaltene Gewinne einem ermäßigten Einkommensteuersatz zu unterwerfen. Die Begünstigung wird schließlich bis zur Entnahmehandlung aufrechterhalten. Die spätere Entnahme der zunächst ermäßigt besteuerten Gewinne unterliegt einer Nachbelastung in Höhe von 25 Prozent.

Zunächst wird die Entstehung der Regelung beginnend mit dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 bis hin zur Gesetzesverkündung am 17. August 2007 im Bundesgesetzblatt vorgestellt und beschrieben.

Im nächsten Abschnitt wird die Vorschrift des § 34 a EStG skizziert und erörtert. Die Regelung enthält neun Absätze. Jeder Absatz wird im Einzelnen dargestellt und dessen Funktionsweise analysiert. Dabei wird auf die Intention des Gesetzgebers bezüglich der Unternehmensteuerreform 2008 anhand der Gesetzesbegründung der Regierungsfraktionen und der Bundesregierung eingegangen.

Im weiteren Verlauf der Arbeit werden Kritik zur Thesaurierungsbegünstigung, Probleme und Lösungsansätze aus der Literatur, sowie aus Stellungnahmen verschiedener Bundesverbände, Institute, Kammern, Gewerkschaften, sowie Professoren, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern aufgezeigt und gegenübergestellt. Dabei wird untersucht, ob die Zielsetzungen des Gesetzgebers mit Hilfe der Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34 a EStG erfüllt werden.

1.2 Die Thesaurierungsbegünstigung in der Chronologie des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008

Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 beinhaltet die Vereinbarung zur Reform der Unternehmensteuer. Eines der darin formulierten Ziele ist, eine weitgehende Rechtsform- und Finanzierungsneutralität von Unternehmen zu schaffen.[2]

Die Eckpunkte der Unternehmensteuerreform wurden am 12. Juli 2006 durch das Bundeskabinett beschlossen. Der Gesichtspunkt der Finanzierungs- und Rechtsformneutralität gemäß Koalitionsvertrag war im Kabinettsbeschluss nicht mehr enthalten. Es wurde lediglich festgehalten, dass neben den Körperschaften auch die der Einkommensteuer unterliegenden Personenunternehmen von der Reform Vorteile erlangen sollen. Zur Realisierung des Vorhabens wurde angeregt, eine Investitionsrücklage oder eine allgemeine Begünstigung der im Unternehmen einbehaltenen Gewinne einzuführen.[3]

Der Reformentwurf, vorgestellt am 02. November 2006 durch die von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück und dem hessischen Ministerpräsident Roland Koch geleitete Bund-Länder-Arbeitsgruppe, konkretisierte die Maßnahmen zur Erreichung der gesetzten Ziele. Im Vordergrund stand nunmehr, die Gleichstellung von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften durch einhergehende Belastungs- und Rechtsformneutralität von Unternehmen herbeizuführen. Das Ziel soll durch die Einführung einer Thesaurierungsbegünstigung erreicht werden. Große Personenunternehmen profitieren hierbei von der Möglichkeit, einbehaltene Gewinne begünstigt mit ca. 30 Prozent, entsprechend der Belastung von Körperschaften, zu versteuern. Die Angleichung der effektiven Steuerbelastung soll zu einer möglichst großen Gleichbehandlung von Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen führen und Rechtsformneutralität erreichen. Im Ergebnis soll die Thesaurierungsbegünstigung eine aus steuerlichen Gründen unabhängige Wahl der Rechtsform herbeiführen.[4]

Im Referentenentwurf des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, vorgelegt am 05. Februar 2007 durch das Bundesministerium der Finanzen hieß es weiterhin, dass die Eigenkapitalquote deutscher Unternehmen im internationalen Vergleich gering ist. Da die derzeitige Höhe der Steuerbelastung von Personenunternehmen die Bildung von Eigenkapital aus erzielten Gewinnen erschwert, soll mit der Thesaurierungsbegünstigung die Möglichkeit geschaffen werden, nicht entnommenen Gewinne zunächst ermäßigt und bei späterer Entnahme entsprechend wie Dividenden zu besteuern. Somit soll bei weitgehender Schaffung von Belastungsneutralität zwischen den Rechtsformen gleichzeitig die Eigenkapitalausstattung gezielt gefördert werden.[5]

Der Reformentwurf als Gesetzesentwurf wurde am 14. März 2007 vom Bundeskabinett beschlossen und am 30. März 2007 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.[6] Der gleich lautende Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU, CSU und SPD wurde parallel nach Beratung durch den Bundestag in die zuständigen Ausschüsse überwiesen.[7] Laut Gesetzesentwurf sollen ertragsstarke Personenunternehmen, welche im internationalen Wettbewerb stehen, mit der Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung ähnlich günstige Bedingungen für einbehaltene Gewinne wie Kapitalgesellschaften vorfinden.[8] Die Einzelbegründung zu § 34 a EStG zielt auf eine, mit Kapitalgesellschaften vergleichbare, tarifliche Belastung aller Personenunternehmer mit Gewinneinkünften ab.[9] Die Gesetzesbegründung zur Unternehmensteuerreform hält weiterhin die Förderung der Eigenkapitalausstattung von Personenunternehmen durch die Thesaurierungsbegünstigung aufrecht.[10]

Die endgültige Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 wurde am 25. Mai 2007 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Am 06. Juli 2007 gab der Bundesrat seine Zustimmung. Das Gesetz wurde am 17. August 2007 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist mit Ausnahmen ab dem 01. Januar 2008 anzuwenden.

Die Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34 a EStG kann erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 beantragt werden (§ 52 Abs. 48 EStG). Für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr kann die Begünstigung bereits in dem Wirtschaftsjahr angewendet werden, das im Jahre 2008 endet (§ 52 Abs. 48 EStG i. V. m. § 4a Abs. 2 Nr.2 EStG).

2 § 34 a EStG - Vorstellung und Grundgedanken der Vorschrift

2.1 Begünstigung nicht entnommener Gewinne

2.1.1 Kreis der Begünstigten, Höhe des Steuersatzes und Antragstellung

Gemäß § 34 a Abs. 1 EStG heißt es wie folgt: „Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG) i. S. des Absatzes 2 enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent zu berechnen; dies gilt nicht, soweit für die Gewinne der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG oder die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen wird oder es sich um Gewinne i. S. des § 18 Abs. 1 bis 4 EStG handelt. Der Antrag nach S. 1 ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil für jeden Veranlagungszeitraum gesondert bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen. Bei Mitunternehmeranteilen kann der Steuerpflichtige den Antrag nur stellen, wenn sein Anteil am nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG oder nach § 5 EStG ermittelten Gewinn mehr als 10 Prozent beträgt oder 10 000 Euro übersteigt. Der Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides für den nächsten Veranlagungszeitraum vom Steuerpflichtigen ganz oder teilweise zurückgenommen werden.“

In der Einzelbegründung zu § 34 a EStG heißt es, dass mit der neu eingeführten Vorschrift, Personenunternehmen mit Gewinneinkünften eine vergleichbare tarifliche Belastung wie bei Kapitalgesellschaften vorfinden sollen.[11] Somit begünstigt § 34 a EStG nur natürliche Personen (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG) mit Gewinneinkünften aus Land– und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Die Anwendung des § 34 a EStG ist simultan nicht für die Ermittlung des Gewinns durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 4 EStG) oder nach §§ 5a EStG und 13 a EStG durch Pauschalisierung vorgesehen.

Bei Mitunternehmern kann die Begünstigung sowohl für Gewinne des Gesamthandsvermögens, als auch für Gewinne des Sonderbetriebsvermögens verwendet werden.[12]

Veräußerungsgewinne, bei denen ein Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG zur Anwendung kam oder die Steuerermäßigung gem. § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen wurde, schließen die Anwendung aus. Weiterhin ausgenommen ist die Anwendung, soweit es sich gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG um Vergütungen für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszweckes handelt (carried Interest), welche von einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, die Anteile an Kapitalgesellschaften erwirbt, hält und veräußert.[13] Hier käme es zu einer Doppelbegünstigung, da an dieser Stelle bereits eine hälftige Steuerbefreiung (ab 2008 40 Prozent) gem. § 3 Nr. 40 a EStG gewährt wird.[14]

Der vom Gesetzgeber festgelegte ermäßigte Steuersatz i. H. v. 28,25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer soll die betrieblichen, thesaurierten (nicht entnommenen) Gewinne von Einzel- und Mitunternehmern in vergleichbarerer Weise wie das Einkommen von Kapitalgesellschaften tariflich belasten.[15] Der ab 2008 gültige Körperschaftssteuersatz i. H. v. 15 Prozent und die durchschnittliche Gewerbesteuerbelastung bilden rechnerisch den ermäßigten Steuersatz.

Die Thesaurierungsbegünstigung ist ein, für einen Veranlagungszeitraum, antragsgebundenes Wahlrecht. Sie ist sowohl personen- als auch betriebsbezogen.[16] Folglich ist der Antrag auf Begünstigung flexibel für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil durch den Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung gesondert zu stellen. Das Wahlrecht ermöglicht, eine ermäßigte Besteuerung für den Steuerpflichtigen, der auf die private Verwendung der Gewinne verzichtet, um seinem Unternehmen das erwirtschaftete Kapital zur Stärkung der Eigenkapitalquote, sowie für Investitionszwecke zur Verfügung zu stellen. Die Erwartungen des Gesetzgebers schließen damit ein Sinken der Fremdkapitalquote der Unternehmen ein.[17]

Der Steuerpflichtige kann bei Gewinnen aus Mitunternehmeranteilen einen Antrag nur bei einer Mindestbeteiligungsquote stellen, d. h. wenn er zu mehr als zehn Prozent am Gewinn der Personengesellschaft beteiligt ist oder sein Gewinnanteil mehr als 10.000 Euro beträgt. Diese Regelung wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eingeführt. Es soll verhindert werden, dass der Steuerpflichtige auch für Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaften, an denen er nur eine Kleinstbeteiligung hält, die Begünstigung in Anspruch nehmen kann.[18] Hingegen kann der Einzelunternehmer den Antrag auf Begünstigung unabhängig von der Höhe des Gewinns für jeden seiner Betriebe stellen.

Dem Steuerpflichtigen wird gem. § 34 a Abs. 1 S. 4 EStG ermöglicht, den Antrag auf Begünstigung jederzeit bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides für den folgenden Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise zurückzunehmen. Hierdurch sollen unbillige Härten vermieden werden, insbesondere in dem Fall, wenn im Folgejahr unvorhergesehene Verluste eintreten.[19]

Die Gewinnermittlung der Unternehmen, sowie die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Einzel- oder Mitunternehmer werden von der Einführung der Thesaurierungsbegünstigung nicht beeinflusst. So bleiben die Vorteile der Verrechnung der Verluste zwischen den Einkunftsarten, der Freistellung des Existenzminimums, des progressiven Steuersatzes, der Anwendung des Splittingverfahrens und des Gewerbesteuerfreibetrags erhalten.[20]

2.1.2 Definitionen des nicht entnommenen Gewinns und des Begünstigungsbetrags

Gemäß § 34 a Abs. 2 EStG heißt es wie folgt: „Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist der nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG oder § 5 EStG ermittelte Gewinn vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres.“

Der Ausgangspunkt für die Berechnung des nicht entnommenen Gewinns ist der, unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen, durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG oder § 5) ermittelte Gewinn.[21]

Die Berücksichtigung der Ergänzungs- und Sonderbilanzen geht nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 34 a EStG hervor, sondern folgt vielmehr aus dem allgemeinen Grundsatz der steuerlichen Gleichstellung des Einzelunternehmers mit dem Gesellschafter einer Personengesellschaft.[22] Dafür sprechend ist auch die Definition des nicht entnommenen Gewinns in § 34 a Abs. 2 EStG. Hier spricht der Gesetzgeber von dem nicht entnommenen Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmeranteils[23], welcher auch die Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 S. Nr. 2 EStG mit einbezieht.[24]

Nach Abzug des positiven Saldos der Entnahmen (§ 6 Abs. 1 und 4 EStG) und Einlagen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5) erhält man den nicht entnommenen Gewinn. Hierbei ist laut Gesetzesbegründung zu berücksichtigen, dass Entnahmen zunächst von den steuerfreien Gewinnanteilen (z.B. Auslandsgewinnanteile nach DBA, steuerfreie Teileinkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG, steuerbefreite Investitionszulagen nach § 12 InvZulG 2007) des laufenden Wirtschaftsjahres abgezogen werden. Somit ergibt sich ein höherer thesaurierungsfähiger Betrag.[25]

Zu beachten ist weiterhin, dass die Einlagen des laufenden Jahres den Betrag der Entnahmen des laufenden Jahres mindern. Der negative Saldo der Entnahmen und Einlagen hat insofern keinen Einfluss auf die Höhe des nicht entnommenen Gewinns.[26]

Steuerfreie Gewinnanteile sind auf Grund ihrer Steuerfreiheit aus der Bemessungsgrundlage des nicht entnommenen Gewinns herauszunehmen.[27] Weiterhin ist die Steuerermäßigung für Beträge, die außerbilanziell hinzugerechnet werden (z. B. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 5 EStG) ausgeschlossen. Sie sind tatsächlich verausgabt und somit nicht entnahmefähig.[28] Demzufolge werden im Rahmen der Thesaurierungsbegünstigung ausschließlich Gewinne berücksichtigt, die tatsächlich im Unternehmen verbleiben.[29]

Steuerfreie Gewinnanteile können den Betrag der nicht abziehbaren Betriebsausgaben kompensieren und stellen dem Steuerpflichtigen somit einen höheren Begünstigungsbetrag zur Verfügung.[30]

Die folgende Abbildung zeigt die Ermittlung des Begünstigungsbetrags, für den der Steuerpflichtige einen Antrag auf ermäßigte Besteuerung gem. § 34 a EStG stellen kann. Die Zwischenergebnisse sind zunächst der Gewinn i. S. des § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 EStG und der nicht entnommene Gewinn i. S. des § 34 a Abs. 1 u. 2 EStG.

Abb. 1: Definition des nicht entnommenen Gewinns und Begünstigungsbetrags[31]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In der Anlage 1 sind Berechnungsbeispiele unter Berücksichtigung verschiedener Variablen ausgeführt, die die Vorgehensweise bei der Ermittlung des Begünstigungsbetrags verdeutlichen. Die Anlage 1 beinhaltet weiterhin Erläuterungen zu den Berechnungsbeispielen.

Die Behandlung der Gewerbesteuer bei der Ermittlung des Begünstigungsbetrags ist bisher noch nicht geklärt.[32] Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 ist § 4 Abs. 5 b EStG in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Hiernach ist die bislang als Betriebsausgabe abziehbare Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr. Dies gilt für Erhebungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2007 enden. Die Abzugsfähigkeit ist gem. § 3 Abs. 4 AO auch nicht mehr für die auf die Gewerbesteuer entfallenden Nebenleistungen vorgesehen.[33]

Unklar ist, ob die Gewerbesteuer als Privatentnahme (keine Betriebsausgabe) oder als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln ist, weil die Formulierung des § 4 Abs. 5b EStG von der Formulierung des § 4 Abs. 5 EStG abweicht. Dort heißt es, dass ausgewählte Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern dürfen. Hierbei spricht man von Betriebsausgaben, die nicht abziehbar sind. Folgt man hingegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 5b EStG ist die Gewerbesteuer als Privatentnahme zu buchen. Dies kann zu Überentnahmen mit der Folge einer Nachversteuerung führen.[34]

[...]


[1] d.h. im Folgenden sowohl Einzelunternehmen als auch Personengesellschaften.

[2] Vgl. Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 11.11.2005, S. 69.

[3] Vgl. Eckpunktepapier vom 12.07.2006, Nr. 2.

[4] Vgl. Steinbrück/Koch (2006).

[5] Vgl. Bundesministerium der Finanzen, Referentenentwurf zum Unternehmensteuer-reformgesetz 2008 vom 05.02.2007, S.46, 49.

[6] Gesetzesbegründung der Bundesregierung vom 30.03.3007, BR-Drs. 220/07.

[7] Gesetzesbegründung der Fraktionen der CDU, CSU und SPD vom 27.03.2007, BT-Drs. 16/4841.

[8] Vgl. BR-Drs. 220/07 S.2, BT-Drs. 16/4841 S. 1-2.

[9] Vgl. BR-Drs. 220/07 S.101, BT-Drs. 16/4841 S. 62.

[10] Vgl. BR-Drs. 220/07 S.55, BT-Drs. 16/4841 S. 31-32.

[11] Vgl. BR-Drs. 220/07 S.101, BT-Drs. 16/4841 S. 62.

[12] Vgl. Gragert/Wissborn, in: NWB (2007), Fach 3 S. 14622.

[13] Vgl. Winkeljohann/Führmann (2007) in: PricewaterhouseCoopers (Hrsg.), 3.3 Rz. 534.

[14] Vgl. Vgl. BR-Drs. 220/07 S.102, BT-Drs. 16/4841 S. 63.

[15] Vgl. Gragert/Wissborn, in: NWB (2007), Fach 3 S. 14622.

[16] Vgl. Kessler (2007), in: Ernst & Young/BDI, II A III, Rz. 44.

[17] Vgl. BR-Drs. 220/07 S.101, BT-Drs. 16/4841 S. 62.

[18] Vgl. Kessler (2007), in: Ernst & Young/BDI, II A III, Rz. 47.

[19] Vgl. BR-Drs. 220/07, S. 102.

[20] Vgl. Volb (2007), S. 108.

[21] Vgl. Forst/Schaaf in: EStB 7/2007, S. 264.

[22] Vgl. Grützner in: StuB 8/2007, S. 297.

[23] und nicht der Mitunternehmerschaft.

[24] Vgl. Lausterer./Jetter, (2007), in: Blumenberg/Benz (Hrsg.), S. 14.

[25] Vgl. BR-Drs. 220/07 S.102, BT-Drs. 16/4841 S. 64., gl. A Lausterer./Jetter, (2007), in: Blumenberg/Benz (Hrsg.), S. 14.

[26] Vgl. Thiel/Sterner, in: DB 2007, 1099 (1100).

[27] Vgl. Forst/Schaaf in: EStB 7/2007, S. 264, Grützner in StuB 08/2007, S. 296, Thiel/Sterner, in: DB 2007, 1099 (1100).

[28] Vgl. BR-Drs. 220/07, S. 102.

[29] Vgl. Gragert/Wissborn, in: NWB (2007), Fach 3 S. 14629.

[30] Vgl. Kessler (2007), in: Ernst & Young/BDI (Hrsg.), II A III Rz. 63., Thiel/Sterner in: DB 1099 (1100).

[31] modifiziert entnommen aus: Forst/Schaaf in: EStB 7/2007 S. 264.

[32] Vgl. Gragert/Wissborn, in: NWB (2007), Fach 3 S. 14636.

[33] Vgl. Gragert/Wissborn, in: NWB (2007), Fach 3 S. 14629.

[34] Vgl. ebd.

Ende der Leseprobe aus 60 Seiten

Details

Titel
Unternehmensteuerreform 2008 - Die Thesaurierungsbegünstigung bei Personenunternehmen
Hochschule
Fachhochschule für Wirtschaft Berlin
Note
2,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
60
Katalognummer
V112336
ISBN (eBook)
9783640108213
ISBN (Buch)
9783640121427
Dateigröße
625 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Unternehmensteuerreform, Thesaurierungsbegünstigung, Personenunternehmen
Arbeit zitieren
Diplom-Kauffrau Michaela Fischer (Autor:in), 2008, Unternehmensteuerreform 2008 - Die Thesaurierungsbegünstigung bei Personenunternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/112336

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