Nießbrauch als brauchbares Instrument zur Alterssicherung


Seminararbeit, 2007

16 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis

Der Nießbrauch
1. Allgemeines
1.1. Funktion
2. Wer sein Haus weggibt, kann im Alter verarmen
3. Alternative zu erbrechtlichen Konzepten
3.1. gebräuchliches Instrument bei der Erbfolge
3.2 kleinere Vermögen
3.3 größere Vermögen
4. Mit Nießbrauch Steuern sparen
4.1 Allgemeines
4.2 Zinslose Stundung durch das Finanzamt
4.3 Erbfall mehr als zehn Jahre nach Vereinbarung
5. Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt
6. Wirksamkeit, Rechtsfolgen und die praktische Bedeutung
6.1 Beispiel
6.2 Berechnung
6.3 Freibeträge nutzen
7. So wird der Nießbrauch vereinbart
8. Zusammenfassung

II. Literaturverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Nießbrauch

1. Allgemeines

Der Nießbrauch ist nach dem Eigentum die umfassendste mögliche Berechtigung an einer Sache, einer Vermögensmasse oder an einem Recht.

Er gehört zu den Dienstbarkeiten aber wird auf Grund seines Umfanges im Rechtsleben als etwas eigenständiges wahrgenommen.[1]

1.1. Funktion

Die praktische Bedeutung des Nießbrauches ist strittig, der Grund liegt wohl darin dass er seinem Inhaber so weitreichende Befugnisse einräumt.

Gewöhnlich werden dingliche Rechte zu einem konkreten Zweck eingesetzt, wobei dieser konkrete Zweck aber häufig mit weniger umfassenden Rechten auskommt.[2]

Der Nießbrauch ist geeignet um umfassende Vermögensregelungen zu treffen, damit entsteht allerdings durchaus ein gewisses Konkurrenz- verhältnis zu anderweitigen Konzepten, namentlich aus dem Erbrecht.

Er eignet sich hervorragend für Vermögensnachfolgeregelungen, bei denen der bisherige Inhaber nach wie vor noch ein Wörtchen mitreden möchte.

Deshalb ist er häufig da zu finden wo Vermögensumschichtungen innerhalb einer Familie stattfinden sollen.[3]

Hier kann er demjenigen der ihn einräumt, nach wie vor Optionen einbehalten, welcher dieser braucht um etwa seinen Lebensabend abzusichern.

So kann etwa ein Nießbrauch vorbehalten werden, wenn man im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge Abkömmlingen Vermögenswerte überträgt. Damit kann der Zuwendende sein Vermögen oder einzelne Teile davon immer noch nutzen, als habe er sie nie weggegeben.

Der Nießbrauch ist unvererblich und somit ein klassisches Instrument der vermögensrechtlichen Aufteilung unter Erhalt der Nutzungsmöglichkeiten für den Lebensabend.( Wilhelm Rdn.1742 ff)

2. Wer sein Haus weggibt, kann im Alter verarmen

Geben Vater und Mutter ihr Haus samt Grundstück schon jetzt in die Hände der Kinder, verschenken sie meist den größten Teil ihres Vermögens. Werden die Eltern irgendwann gebrechlich und wollen vielleicht in ein betreutes Wohnprojekt einsteigen, brauchen sie ihr verschenktes Vermögen. Deshalb müssen sie vor dem Schenken genau überlegen, ob dass Haus für ihre Alterssicherung gedacht ist und ob sie sich die Schenkung leisten können. Denn für den Fall der Pflegebedürftigkeit brauchen sie unbedingt ein finanzielles Polster. Sonst droht der Lebensabend in einem Heim der Sozialhilfeklasse. Wer weiß schon, ob sich Tochter, Schwiegersohn und Eltern wirklich zwanzig Jahre lang vertragen, noch dazu, wenn sie im selben Haus wohnen? Konflikte lassen sich vertraglich nicht ausschließen, deshalb müssen sich die Beteiligten auf ihr Gefühl verlassen. Vieles andere lässt sich in einem Übergabevertrag regeln, den Eltern mit ihren Kindern schließen, wenn sie ihnen vorzeitig eine Immobilie vermachen. Dazu gehören auch Bedingungen, die mit der Schenkung verbunden sind. Etwa, dass die Nachkommen generell oder im Pflegefall eine feste monatliche Summe an die Eltern überweisen. Allerdings dürfen die Eltern nicht vergessen, dass sie älter werden und womöglich Geld für Betreuung brauchen. Dann ist die Immobilie nicht nur Alterswohnsitz sondern auch Alterssicherung. Wer sie ohne Gegenleistung aus der Hand gibt, droht im Alter zu verarmen. Auch sollte für Situationen vorgesorgt werden, an die bisher keiner denkt und die hoffentlich auch nicht eintreten.

Wollen die Eltern so lange es geht im verschenkten Haus wohnen bleiben, werden die Bedingungen dafür in den Übergabevertrag geschrieben. Um ein lebenslanges Wohnrecht zu sichern, sind zwei Möglichkeiten verbreitet. Das beschenkte Kind kann den Eltern einen so genannten Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht einräumen. Beides wird im Grundbuch als Belastung des Grundstücks eingetragen. Lassen sich Eltern einen Nießbrauch einräumen, dürfen sie das gesamte Grundstück nutzen. Sie können es selbst bewohnen oder an andere Personen vermieten. Weil der Nießbrauch ein umfassendes Nutzungsrecht am ganzen Haus und nicht etwa nur an bestimmten Räumen sichert, wird er meist dann vereinbart, wenn das beschenkte Kind zunächst nicht selbst in das Haus einzieht. Bis zum Lebensende können Eltern so im Eigenheim wohnen oder sich durch Vermietung Geld verdienen.

[...]


[1] Vgl.: Dingliche Nutzungsrechte, S. 37 Rdn.: 29, Ahrens

[2] vgl.: Sachenrecht, 7. Auflage, S. 121, Westermann

[3] vgl.: Dingliche Nutzungsrechte, S 23, Rdn.: 7, Ahrens

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Nießbrauch als brauchbares Instrument zur Alterssicherung
Hochschule
Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
16
Katalognummer
V112098
ISBN (eBook)
9783640107728
Dateigröße
400 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Nießbrauch, Instrument, Alterssicherung
Arbeit zitieren
Susanne Köhler (Autor:in), 2007, Nießbrauch als brauchbares Instrument zur Alterssicherung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/112098

Kommentare

  • Gast am 6.9.2008

    Nießbrauch als brauchbares Instrument zur Alterssicherung.

    Leider keine wissenschaftliche Arbeitsweise.
    Die einschlägigen § werden vollkommen ignoriert.
    Literaturverzeichnis mit Internetquelle.
    Keine Belege der Aussagen.
    Gelicht eher einem Schüleraufsatz. Von den Rechtschreibfehlern mal abgesehen...

Blick ins Buch
Titel: Nießbrauch als brauchbares Instrument zur Alterssicherung



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